GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Einleitende Feststellungen: Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG und des § 1 Abs. 1 Z 1 WVRG und führt als solches ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages nach dem Bestbieterprinzip. Ausschreibungsgegenstand sind HKLS-Arbeiten an einer Wohnhausanlage.Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG und des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, WVRG und führt als solches ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages nach dem Bestbieterprinzip. Ausschreibungsgegenstand sind HKLS-Arbeiten an einer Wohnhausanlage. Angefochtene Entscheidung: Die Antragsgegnerin übermittelte der Antragstellerin am 14.4.2017 per Telefax die Ausscheidensentscheidung vom 14.4.2017. In dieser teilte sie der Antragstellerin im Wesentlichen mit, dass ihr Angebot
G mangels Befugnis ausgeschieden werde. Die Ausschreibung enthalte in der Leistungsgruppe 82 Leistungen der Wärme- und Kältedämmung und in der Leistungsgruppe 83 Leistungen des Feuerschutzes, der Schalldämmung und des Brandschutzes. Die Tätigkeiten dieser beiden Leistungsgruppen seien grundsätzlich dem Gewerbe der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer vorbehalten. Nach § 32 Abs. 1 Z 1 GewO stehe Gewerbetreibenden das Recht zu, in geringem Umfang Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, die die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Die im gegenständlichen Verfahren zu erbringenden Leistungen des Gewerbes der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmung gingen über dieses Ausmaß hinaus. Die Befugnisse der Antragstellerin für Heizungstechnik verbunden mit Lüftungstechnik, sowie für Gas- und Wasserleitungsinstallateure, auf die sich die Antragstellerin stütze, würden befugnismäßig nicht ausreichen.Die Antragsgegnerin übermittelte der Antragstellerin am 14.4.2017 per Telefax die Ausscheidensentscheidung vom 14.4.2017. In dieser teilte sie der Antragstellerin im Wesentlichen mit, dass ihr Angebot
Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG mangels Befugnis ausgeschieden werde. Die Ausschreibung enthalte in der Leistungsgruppe 82 Leistungen der Wärme- und Kältedämmung und in der Leistungsgruppe 83 Leistungen des Feuerschutzes, der Schalldämmung und des Brandschutzes. Die Tätigkeiten dieser beiden Leistungsgruppen seien grundsätzlich dem Gewerbe der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer vorbehalten. Nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, GewO stehe Gewerbetreibenden das Recht zu, in geringem Umfang Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, die die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Die im gegenständlichen Verfahren zu erbringenden Leistungen des Gewerbes der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmung gingen über dieses Ausmaß hinaus. Die Befugnisse der Antragstellerin für Heizungstechnik verbunden mit Lüftungstechnik, sowie für Gas- und Wasserleitungsinstallateure, auf die sich die Antragstellerin stütze, würden befugnismäßig nicht ausreichen. Nachprüfungsantrag: Gegen diese Ausscheidensentscheidung richtet sich der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin. Dieser Antrag wurde dem Verwaltungsgericht am 20.4.2017 per Telefax und E-Mail übermittelt und ist jeweils innerhalb der Amtsstunden eingelangt. Außerdem wurde der Antrag am 20.4.2017 zur Post gegeben. Die Antragstellerin legte in ihrem Nachprüfungsantrag zunächst den bisherigen Gang des Vergabeverfahrens und den ihr durch das Ausscheiden ihres Angebotes drohenden (bzw. eingetretenen) Schaden dar. Sodann führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, bei den im Leistungsverzeichnis angeführten Leistungen der Leistungsgruppen 82 und 83 gehe es nur darum, dass auf den von der Antragstellerin zu verlegenden Heizungs- und Wasserleitungen eine bestimmte Wärme- bzw. Kältedämmung bzw. auf den von ihr zu verlegenden Abflussrohren eine bestimmte Brandschutzmanschette anzubringen sei. Die Antragstellerin sei auf Grund ihrer Gewerbeberechtigungen zur Gas- und Sanitärtechnik (§ 94 Z 25 GewO) und Heizungstechnik/Lüftungstechnik (§ 94 Z 31 GewO) berechtigt, diese Leistungen unabhängig davon zu erbringen, ob sie einen „geringen Umfang“ übersteigen. Bei diesen Tätigkeiten würde es sich um eigentümliche Arbeitsvorgänge der Klempner bzw. Installateure im Sinne des § 29 GewO handeln, weil derartige Arbeiten von diesen Gewerben schon immer erbracht worden seien.Die Antragstellerin sei auf Grund ihrer Gewerbeberechtigungen zur Gas- und Sanitärtechnik (Paragraph 94, Ziffer 25, GewO) und Heizungstechnik/Lüftungstechnik (Paragraph 94, Ziffer 31, GewO) berechtigt, diese Leistungen unabhängig davon zu erbringen, ob sie einen „geringen Umfang“ übersteigen. Bei diesen Tätigkeiten würde es sich um eigentümliche Arbeitsvorgänge der Klempner bzw. Installateure im Sinne des Paragraph 29, GewO handeln, weil derartige Arbeiten von diesen Gewerben schon immer erbracht worden seien. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass es sich bei diesen Tätigkeiten nicht um eigentümliche Arbeitsvorgänge der Klempner bzw. Installateure im Sinne des § 29 GewO handeln würde, sei die Antragstellerin nach dem ersten Tatbestand des § 32 Abs. 1 Z 1 GewO auch zur Erbringung dieser Leistungen befugt, weil es sich dabei um nichts anderes als Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten handeln würde, um die von der Antragstellerin zu erbringenden Installateurleistungen absatzfähig zu machen. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass es sich bei diesen Tätigkeiten nicht um eigentümliche Arbeitsvorgänge der Klempner bzw. Installateure im Sinne des Paragraph 29, GewO handeln würde, sei die Antragstellerin nach dem ersten Tatbestand des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, GewO auch zur Erbringung dieser Leistungen befugt, weil es sich dabei um nichts anderes als Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten handeln würde, um die von der Antragstellerin zu erbringenden Installateurleistungen absatzfähig zu machen. Die von der Antragsgegnerin vertretene Rechtsansicht würde zu dem unsinnigen Ergebnis führen, dass von den Klempnern bzw. Installateuren immer schon erbrachte Arbeiten, die für das Gewerbe der Klempner bzw. Installateure eigentümlich seien, von ihnen plötzlich nicht mehr erbracht werden dürften. Die Richtigkeit der Rechtsauffassung der Antragstellerin sei von der Bundesinnung der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker mit dem dem Nachprüfungsantrag als Beilage angeschlossenen Schreiben vom 20.4.2017 bestätigt worden. Ein Antrag auf einstweilige Verfügung werde nicht gestellt, weil das Verwaltungsgericht Wien in ständiger Spruchpraxis davon ausgehe, dass bei Vorliegen lediglich einer Ausscheidensentscheidung die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht in Betracht komme, weil der Antragstellerin ein Schaden durch Zuschlagserteilung nicht unmittelbar drohe, wenn die Zuschlagsentscheidung noch nicht vorhanden sei. Replik der Antragsgegnerin: Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 27.4.2017 den Vergabeakt vorgelegt und im Wesentlichen Folgendes repliziert: Die Antragstellerin verfüge über die Befugnisse für
1 Einleitungssatz und Z 1 Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014 (WVRG) regelt das WVRG die Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten und die Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen (einschließlich der Vergabe von Baukonzessionen und der Durchführung von Wettbewerben, nicht jedoch der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen) unter anderem durch Wien als Land oder Gemeinde.
Paragraph eins, Absatz eins, Einleitungssatz und Ziffer eins, Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014 (WVRG) regelt das WVRG die Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten und die Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen (einschließlich der Vergabe von Baukonzessionen und der Durchführung von Wettbewerben, nicht jedoch der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen) unter anderem durch Wien als Land oder Gemeinde.
4 WVRG entscheidet das Verwaltungsgericht Wien in Nichtigerklärungsverfahren und Feststellungsverfahren durch Senate. Entscheidungen über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen und gesonderte Entscheidungen über den Gebührenersatz in vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren sowie Entscheidungen über Zeuginnen- oder Zeugen- und Sachverständigengebühren erfolgen durch Einzelrichterinnen oder Einzelrichter.
Paragraph 2, Absatz 4, WVRG entscheidet das Verwaltungsgericht Wien in Nichtigerklärungsverfahren und Feststellungsverfahren durch Senate. Entscheidungen über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen und gesonderte Entscheidungen über den Gebührenersatz in vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren sowie Entscheidungen über Zeuginnen- oder Zeugen- und Sachverständigengebühren erfolgen durch Einzelrichterinnen oder Einzelrichter.
1 WVRG hat das Verwaltungsgericht Wien die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern der Antrag nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 13, Absatz eins, WVRG hat das Verwaltungsgericht Wien die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern der Antrag nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
1 WVRG hat die oder der vor dem Verwaltungsgericht Wien, wenn auch nur teilweise, obsiegende Antragstellerin oder Antragsteller Anspruch auf Ersatz ihrer oder seiner
Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz ihrer oder seiner
entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber, wenn sie oder er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt (§ 21) wird.
Paragraph 16, Absatz eins, WVRG hat die oder der vor dem Verwaltungsgericht Wien, wenn auch nur teilweise, obsiegende Antragstellerin oder Antragsteller Anspruch auf Ersatz ihrer oder seiner
Paragraph 15, entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz ihrer oder seiner
Paragraph 15, entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber, wenn sie oder er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt (Paragraph 21,) wird.
1 WVRG hat das Verwaltungsgericht Wien eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers als nichtig zu erklären, wennGemäß Paragraph 26, Absatz eins, WVRG hat das Verwaltungsgericht Wien eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers als nichtig zu erklären, wenn 1. die Entscheidung oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung die Antragstellerin oder den Antragsteller in dem geltend gemachten Recht verletzt und 2. für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.
G 2006 sind im offenen Verfahren folgende Entscheidungen gesondert anfechtbar: die Ausschreibung; sonstige Festlegungen während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 sind im offenen Verfahren folgende Entscheidungen gesondert anfechtbar: die Ausschreibung; sonstige Festlegungen während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
G 2006 gilt dieses Bundesgesetz mit Ausnahme seines 3. Teiles für die Vergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern (im Folgenden: Auftraggeber), das sind
Paragraph 3, Absatz eins, BVergG 2006 gilt dieses Bundesgesetz mit Ausnahme seines 3. Teiles für die Vergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern (im Folgenden: Auftraggeber), das sind 1. der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände, 2. Einrichtungen, die
Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Auftraggebern
Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 ernannt worden sind,c) überwiegend von Auftraggebern
Ziffer eins, oder anderen Einrichtungen im Sinne der Ziffer 2, finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Auftraggebern
Ziffer eins, oder anderen Einrichtungen im Sinne der Ziffer 2, ernannt worden sind, 3. Verbände, die aus einem oder mehreren Auftraggebern
Z 1 oder 2 bestehen.3. Verbände, die aus einem oder mehreren Auftraggebern
Ziffer eins, oder 2 bestehen.
G 2006 hat der Auftraggeber vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung auf Grund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:
Paragraph 129, Absatz eins, BVergG 2006 hat der Auftraggeber vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung auf Grund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden: 1. Angebote von Bietern, die von der Teilnahme am Vergabeverfahren
5 oder
1 auszuschließen sind;1. Angebote von Bietern, die von der Teilnahme am Vergabeverfahren
Paragraph 20, Absatz 5, oder
Paragraph 68, Absatz eins, auszuschließen sind;
den Festlegungen in der Ausschreibung nicht weiter zu berücksichtigen sind;
3 gesetzten Nachfrist11. Angebote von Bietern, bei denen dem Auftraggeber im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung bzw. des Ablaufes der
Paragraph 112, Absatz 3, gesetzten Nachfrist
einer Entscheidung nach lit. a fehlenden Kenntnisse erworben worden sind,b) kein Nachweis darüber, dass die
einer Entscheidung nach Litera a, fehlenden Kenntnisse erworben worden sind,
O ist für den Umfang der Gewerbeberechtigung der Wortlaut der Gewerbeanmeldung (§ 339) oder des Bescheides
2 im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Im Zweifelsfalle sind die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen.
Paragraph 29, GewO ist für den Umfang der Gewerbeberechtigung der Wortlaut der Gewerbeanmeldung (Paragraph 339,) oder des Bescheides
Paragraph 340, Absatz 2, im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Im Zweifelsfalle sind die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen.
O sind Gewerbetreibende, wenn der Befähigungsnachweis für ein Gewerbe, das zu einem verbundenen Gewerbe gehört, im vollen Umfang erbracht wurde und sie zur Ausführung des betreffenden Gewerbes berechtigt sind, auch berechtigt, die Leistungen der anderen Gewerbe zu erbringen, aus denen sich das verbundene Gewerbe zusammensetzt.
O steht dieses Recht auch im Fall einer individuellen Befähigung (§ 19) ohne Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes sowie in den Fällen einer Anerkennung oder Gleichhaltung des Befähigungsnachweises zu.
Paragraph 30, Absatz eins, GewO sind Gewerbetreibende, wenn der Befähigungsnachweis für ein Gewerbe, das zu einem verbundenen Gewerbe gehört, im vollen Umfang erbracht wurde und sie zur Ausführung des betreffenden Gewerbes berechtigt sind, auch berechtigt, die Leistungen der anderen Gewerbe zu erbringen, aus denen sich das verbundene Gewerbe zusammensetzt.
Paragraph 30, Absatz 2, GewO steht dieses Recht auch im Fall einer individuellen Befähigung (Paragraph 19,) ohne Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes sowie in den Fällen einer Anerkennung oder Gleichhaltung des Befähigungsnachweises zu.
O sind einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnacheis nicht erfordern, den betreffenden Gewerben nicht vorbehalten. Als einfache Tätigkeiten gelten jedenfalls nicht die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen.
Paragraph 31, Absatz eins, GewO sind einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnacheis nicht erfordern, den betreffenden Gewerben nicht vorbehalten. Als einfache Tätigkeiten gelten jedenfalls nicht die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen.
O steht allen gewerbetreibenden unter anderem das Recht zu, einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordern, auszuüben. Dabei müssen jedoch
O der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben.
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 11, GewO steht allen gewerbetreibenden unter anderem das Recht zu, einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordern, auszuüben. Dabei müssen jedoch
Paragraph 32, Absatz 2, GewO der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben. Zunächst ist festzuhalten, dass die Antragsgegnerin öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Einleitungssatz und Z 1 BVergG sowie des § 1 Abs. 1 Einleitungssatz und Z 1 WVRG ist und als solche ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages nach dem Bestbieterprinzip zur Durchführung von HKLS-Arbeiten im Zuge der THEWOSAN-Sanierung einer Wohnhausanlage der Antragsgegnerin führt. Das Nachprüfungsverfahren fällt daher
1 Einleitungssatz und Z 1 WVRG in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien. Die Antragstellerin hat rechtzeitig einen Nachprüfungsantrag betreffend die gegen sie ergangene Ausscheidensentscheidung vom 14.4.2017 eingebracht. Der Nachprüfungsantrag erfüllt die formellen Voraussetzungen und ist daher zulässig.Zunächst ist festzuhalten, dass die Antragsgegnerin öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Einleitungssatz und Ziffer eins, BVergG sowie des Paragraph eins, Absatz eins, Einleitungssatz und Ziffer eins, WVRG ist und als solche ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages nach dem Bestbieterprinzip zur Durchführung von HKLS-Arbeiten im Zuge der THEWOSAN-Sanierung einer Wohnhausanlage der Antragsgegnerin führt. Das Nachprüfungsverfahren fällt daher
Paragraph eins, Absatz eins, Einleitungssatz und Ziffer eins, WVRG in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien. Die Antragstellerin hat rechtzeitig einen Nachprüfungsantrag betreffend die gegen sie ergangene Ausscheidensentscheidung vom 14.4.2017 eingebracht. Der Nachprüfungsantrag erfüllt die formellen Voraussetzungen und ist daher zulässig. Entscheidungswesentlich war die Frage, ob die in den Leistungsgruppen 82 und 83 angeführten Arbeiten der Wärme-, Kälte und Branddämmung von Rohren in den Berechtigungsumfang der Gewerbe der Heizungstechnik, der Sanitärtechnik und allenfalls der Lüftungstechnik fallen. Die Antragstellerin ist auf Grund ihrer Befugnisse berechtigt, Tätigkeiten auszuführen, die in den Berechtigungsumfang der beiden erstgenannten Gewerbe fallen. Hinsichtlich des Gewerbes der Lüftungstechnik ergibt sich die Berechtigung der Antragstellerin, Leistungen dieses Gewerbes zu erbringen, daraus, dass dieses Gewerbe mit Heizungstechnik zu einem verbundenen Gewerbe zusammengefasst ist und die Antragstellerin den Befähigungsumfang für Heizungstechnik laut Gewerbedaten uneingeschränkt erbracht hat sowie uneingeschränkt zur Ausübung des Gewerbes der Heizungstechnik berechtigt ist. Die Antragstellerin vermag sich daher hinsichtlich ihres Berechtigungsumfanges auch auf das verbundene Gewerbe der Lüftungstechnik zu stützen. Im Hinblick auf § 29 GewO ist auszuführen, dass für die gewerberechtliche Einstufung der in Rede stehenden Tätigkeiten zunächst der Gewerbewortlaut im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften heranzuziehen ist. Weder dem Gewerbewortlaut noch den einschlägigen Rechtsvorschriften ist eine eindeutige Aussage zu den in Rede stehenden Tätigkeiten zu entnehmen. Insbesondere erwähnen weder § 110 GewO betreffend Gas- und Sanitärtechnik noch § 150 Abs. 8 GewO betreffend Heizungstechnik und Lüftungstechnik ausdrücklich Dämmarbeiten an zu installierenden Rohren. Für die gewerberechtliche Einstufung war daher § 29 zweiter Satz GewO heranzuziehen.Im Hinblick auf Paragraph 29, GewO ist auszuführen, dass für die gewerberechtliche Einstufung der in Rede stehenden Tätigkeiten zunächst der Gewerbewortlaut im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften heranzuziehen ist. Weder dem Gewerbewortlaut noch den einschlägigen Rechtsvorschriften ist eine eindeutige Aussage zu den in Rede stehenden Tätigkeiten zu entnehmen. Insbesondere erwähnen weder Paragraph 110, GewO betreffend Gas- und Sanitärtechnik noch Paragraph 150, Absatz 8, GewO betreffend Heizungstechnik und Lüftungstechnik ausdrücklich Dämmarbeiten an zu installierenden Rohren. Für die gewerberechtliche Einstufung war daher Paragraph 29, zweiter Satz GewO heranzuziehen. § 29 zweiter Satz GewO legt fest, dass im Zweifelsfalle die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen sind.Paragraph 29, zweiter Satz GewO legt fest, dass im Zweifelsfalle die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen sind. Mit den beteiligten gewerblichen Kreisen sind die betroffenen Fachorganisationen der Wirtschaftskammer gemeint. Die Landesinnung Wien der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker stellt somit einen wesentlichen Teil der beteiligten gewerblichen Kreise dar. Die Antragstellerin hat nachgewiesen, dass die in Rede stehenden Tätigkeiten nach der Anschauung dieses beteiligten gewerblichen Kreises insoweit dem „Kernbereich“ der Gas- und Sanitärtechnik, der Heizungstechnik und der Lüftungstechnik zuzuordnen sind, als sie – was gegenständlich zutrifft – Installationen im Rahmen des jeweiligen Gewerbes betrifft, also im Wesentlichen Gas- und Wasserrohre bzw. Heizungsrohre bzw. Lüftungsrohre. Eine allfällige Gegenposition der für die Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmung zuständigen gewerblichen Vertretung liegt nicht vor. Zu den Einstufungskriterien der „den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, der verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen“ ist auszuführen, dass die in Rede stehenden Dämmarbeiten mit bloßen Händen ohne Werkzeuge erfolgen und grundsätzlich von jeder Hilfskraft ohne Vorkenntnisse fachgerecht ausgeführt werden können. Es liegt damit zunächst eine einfache Tätigkeit im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz GewO vor, welche keinem reglementierten Gewerbe vorbehalten ist. Spezifische Tätigkeiten des Gewerbes der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmung, für die allenfalls eine Befähigung für dieses Gewerbe erforderlich wäre, sind nicht ersichtlich. Zu den Einstufungskriterien der „den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, der verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen“ ist auszuführen, dass die in Rede stehenden Dämmarbeiten mit bloßen Händen ohne Werkzeuge erfolgen und grundsätzlich von jeder Hilfskraft ohne Vorkenntnisse fachgerecht ausgeführt werden können. Es liegt damit zunächst eine einfache Tätigkeit im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz GewO vor, welche keinem reglementierten Gewerbe vorbehalten ist. Spezifische Tätigkeiten des Gewerbes der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmung, für die allenfalls eine Befähigung für dieses Gewerbe erforderlich wäre, sind nicht ersichtlich. Weiters ist auszuführen, dass sowohl die bei dieser Tätigkeit verwendeten Materialien als auch die dabei anfallenden Arbeiten einen engen fachlichen Zusammenhang mit den Gewerben der Gas- und Sanitärtechnik, der Heizungstechnik und der Lüftungstechnik aufweisen. Sowohl die wärmedämmende Ummantelung als auch die branddämmenden Manschetten sind auf die jeweils zu verlegenden Rohre abgestimmt. Das Anbringen der Ummantelungen bzw. der Manschetten steht, soweit nicht überhaupt die Rohre bereits mit Ummantelung (bzw. mit Manschetten) bezogen waren und diese Tätigkeiten daher entfallen sollten, in engem inhaltlichem Zusammenhang mit den Verlege- und Installationsarbeiten der betroffenen Rohre. Ein maßgeblicher Aspekt liegt auch darin, dass die Meisterprüfungsordnungen der betroffenen Gewerbe der Gas- und Sanitärtechnik, der Heizungstechnik und der Lüftungstechnik im Zusammenhang mit ihren Anhängen jeweils Kenntnisse über die Dämmung der dem jeweiligen Gewerbe zufallenden Installationen vorsehen. Diese Kenntnisse sind im Anlassfall nicht erforderlich, weil das konstruktive Leistungsverzeichnis im Detail vorgibt, welche Wärme- bzw. Branddämmung an die zu verlegenden Rohre anzubringen ist, und damit diesbezüglich nur mehr die einfachen Tätigkeiten des Hineinsteckens der Rohre in die Wärmedämmung sowie des Anbringens der Brandschutzmanschetten verbleibt. Aus diesen Meisterprüfungsordnungen ist jedoch abzuleiten, dass die Beurteilung, welche Wärme- oder Brandschutzdämmung für die jeweils zu verlegenden Rohre erforderlich ist, Ausbildungsinhalte der Gewerbe der Gas- und Sanitärtechnik, der Heizungstechnik und der Lüftungstechnik sind und zumindest auch in den Berechtigungsumfang dieser drei Gewerbe fällt. Die Ausführung der Dämmung ist insoweit eine einfache Teiltätigkeit einer komplexeren, auch die Beurteilung der Dämmerfordernisse umfassenden Tätigkeit, wobei letztere unter anderem auf Grund der genannten Meisterprüfungsordnungen dem Tätigkeitsumfang der Gewerbe der Gas- und Sanitärtechnik, der Heizungstechnik und der Lüftungstechnik jeweils im Zusammenhang mit den diese Gewerbe betreffenden Installationen bzw. Rohrverlegungen zuzuordnen sind. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass die Geringfügigkeitsgrenze für ergänzende Arbeiten in § 32 Abs. 1 Z 1 GewO auch dann nicht zur Anwendung kommen würde, wenn die gegenständlichen Dämmarbeiten an den Rohren nicht in den Berechtigungsumfang der Heizungstechnik bzw. der Gas- und Sanitärtechnik und der Lüftungstechnik fallen würden. In diesem Fall könnten diese Tätigkeiten nämlich als einfache Teiltätigkeiten des Gewerbes der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer
O in Verbindung mit § 32 Abs. 2 GewO im Wesentlichen bis zur Grenze der Wahrung des wirtschaftlichen Schwerpunktes und der Eigenart des Heizungstechnik- bzw. Gas- und Sanitärtechnik- bzw. Lüftungstechnikbetriebes von der Antragstellerin ausgeführt werden, was bei einem Anteil von 12,69% am Gesamtpreis des Angebotes der Antragstellerin eingehalten wäre. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass die Geringfügigkeitsgrenze für ergänzende Arbeiten in Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, GewO auch dann nicht zur Anwendung kommen würde, wenn die gegenständlichen Dämmarbeiten an den Rohren nicht in den Berechtigungsumfang der Heizungstechnik bzw. der Gas- und Sanitärtechnik und der Lüftungstechnik fallen würden. In diesem Fall könnten diese Tätigkeiten nämlich als einfache Teiltätigkeiten des Gewerbes der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 11, GewO in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, GewO im Wesentlichen bis zur Grenze der Wahrung des wirtschaftlichen Schwerpunktes und der Eigenart des Heizungstechnik- bzw. Gas- und Sanitärtechnik- bzw. Lüftungstechnikbetriebes von der Antragstellerin ausgeführt werden, was bei einem Anteil von 12,69% am Gesamtpreis des Angebotes der Antragstellerin eingehalten wäre. Auf das Wesentlichste zusammengefasst waren die in den Leistungsgruppen 82 und 83 angeführten Tätigkeiten der Wärme- bzw. Branddämmung von Rohren bereits
O den Gewerben der Heizungstechnik, der Gas- und Sanitärtechnik und der Lüftungstechnik zuzuordnen und die Antragstellerin ausreichend befugt, diese Leistungen zu erbringen. Die Einstufung der in Rede stehenden Tätigkeiten als Wärme- und Branddämmung ging auf die Verwendung einer standardisierten Leistungsbeschreibung zurück, wo sie nicht im Hinblick auf ihre gewerberechtliche Zuordnung, sondern im Hinblick auf die Gliederung des Auftrages in Positionen unter anderem im Hinblick auf Kalkulation und Preisaufgliederung erfolgt ist.Auf das Wesentlichste zusammengefasst waren die in den Leistungsgruppen 82 und 83 angeführten Tätigkeiten der Wärme- bzw. Branddämmung von Rohren bereits
Paragraph 29, GewO den Gewerben der Heizungstechnik, der Gas- und Sanitärtechnik und der Lüftungstechnik zuzuordnen und die Antragstellerin ausreichend befugt, diese Leistungen zu erbringen. Die Einstufung der in Rede stehenden Tätigkeiten als Wärme- und Branddämmung ging auf die Verwendung einer standardisierten Leistungsbeschreibung zurück, wo sie nicht im Hinblick auf ihre gewerberechtliche Zuordnung, sondern im Hinblick auf die Gliederung des Auftrages in Positionen unter anderem im Hinblick auf Kalkulation und Preisaufgliederung erfolgt ist.
1 WVRG hat die vor dem Verwaltungsgericht, wenn auch nur teilweise, obsiegende Antragstellerin Anspruch auf Ersatz ihrer
Die Antragstellerin war mit ihrem Antrag erfolgreich, da dieser zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung geführt hat. Die Antragstellerin hat daher spruchgemäß Anspruch auf Ersatz der von ihr entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin.
Paragraph 16, Absatz eins, WVRG hat die vor dem Verwaltungsgericht, wenn auch nur teilweise, obsiegende Antragstellerin Anspruch auf Ersatz ihrer
Paragraph 15, WVRG entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin. Die Antragstellerin war mit ihrem Antrag erfolgreich, da dieser zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung geführt hat. Die Antragstellerin hat daher spruchgemäß Anspruch auf Ersatz der von ihr entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bei den im Anlassfall zu behandelnden Fragen des Gewerberechtsumfanges standen durchwegs Details und Einzelheiten der durchzuführenden Arbeiten im Vordergrund, weshalb die Lösung der Rechtsfrage nur für den konkreten Einzelfall Bedeutung hat. Darüber hinaus war es ohne Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens, ob die konkreten Leistungen nach § 29 GewO als zu den Tätigkeiten der Heizungstechnik, der Gas- und Sanitärtechnik und der Lüftungstechnik zu beurteilen sind, weil man, wenn man diese Frage verneinen würde, über das Vorliegen einer einfachen Teiltätigkeit des Gewerbes der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer nach § 31 Abs. 1 GewO in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Z 11 GewO im Anlassfall zu dem gleichen Verfahrensergebnis gelangt wäre. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des VwGH zu § 32 Abs. 1 Z 1 dritter Fall GewO und der bestehenden Judikatur zur Frage der Geringfügigkeit liegt deswegen nicht vor, weil § 32 Abs. 1 Z 1 dritter Fall GewO für die Lösung der Rechtsfrage gar nicht anzuwenden war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bei den im Anlassfall zu behandelnden Fragen des Gewerberechtsumfanges standen durchwegs Details und Einzelheiten der durchzuführenden Arbeiten im Vordergrund, weshalb die Lösung der Rechtsfrage nur für den konkreten Einzelfall Bedeutung hat. Darüber hinaus war es ohne Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens, ob die konkreten Leistungen nach Paragraph 29, GewO als zu den Tätigkeiten der Heizungstechnik, der Gas- und Sanitärtechnik und der Lüftungstechnik zu beurteilen sind, weil man, wenn man diese Frage verneinen würde, über das Vorliegen einer einfachen Teiltätigkeit des Gewerbes der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer nach Paragraph 31, Absatz eins, GewO in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 11, GewO im Anlassfall zu dem gleichen Verfahrensergebnis gelangt wäre. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall GewO und der bestehenden Judikatur zur Frage der Geringfügigkeit liegt deswegen nicht vor, weil Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall GewO für die Lösung der Rechtsfrage gar nicht anzuwenden war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.123.077.5551.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.