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{'item': 'VGW-242/002/RP12/6629/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.05.2017 GeschäftszahlVGW-242/002/RP12/6629/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Schussek über die Beschwerde der Frau D. S. vom 10.4.2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Sozialzentrum …, vom 15.3.2017, Zahl MA 40 - SH/2017/01396462-001, zu Recht e r k a n n t: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, hat mit Bescheid vom 15.03.2017, zur Zl. MA 40 – SH/2017/01396462-001, den Antrag vom 02.02.2017 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass mit Stand vom 08.02.2017 der vorgelegten Kontoauszüge man ein gemeinsames Vermögen auf den Sparkonten von € 6.882,09 besitze. Abzüglich des Vermögensfreibetrags von € 4.188,79 verbleibe ein Restvermögen von € 2.693,30. Da man auch Einkommen (Arbeitslosengeld) erhalte, werde dieses bei der Berechnung berücksichtigt. Man komme mit dem Restvermögen ungefähr die nächsten vier Monate aus. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 10.04.2017, in welcher die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführt, dass sie sich mit ihrem Mann seit Januar 2017 in der Gründungsphase eines eigenen Unternehmens befinde. Für die Gründung benötige man einen Kapitalbedarf von € 22.500,--, welches über Finanzierungen mittels eines Kredites, aber auch Eigenkapital gedeckt werden müsse. Es werde daher begehrt, das Vermögen der Bedarfsgemeinschaft von € 6.882,09 als nach § 12 Abs. 3 WMG nicht verwertbares Vermögen zu werten und den Antrag vom 02.02.2017 neu zu bewerten. Umfangreiche Unterlagen zur Unternehmensgründung waren der Beschwerde beigelegt.Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 10.04.2017, in welcher die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführt, dass sie sich mit ihrem Mann seit Januar 2017 in der Gründungsphase eines eigenen Unternehmens befinde. Für die Gründung benötige man einen Kapitalbedarf von € 22.500,--, welches über Finanzierungen mittels eines Kredites, aber auch Eigenkapital gedeckt werden müsse. Es werde daher begehrt, das Vermögen der Bedarfsgemeinschaft von € 6.882,09 als nach Paragraph 12, Absatz 3, WMG nicht verwertbares Vermögen zu werten und den Antrag vom 02.02.2017 neu zu bewerten. Umfangreiche Unterlagen zur Unternehmensgründung waren der Beschwerde beigelegt. Die Magistratsabteilung 40 legte die Beschwerde mit dem Bezug habenden Akt dem Verwaltungsgericht Wien vor. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben am 02.02.2017 einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist deutscher Staatsbürger, die Beschwerdeführerin selbst ist aus Venezuela. Beide sind an der Adresse Wien, S.-Gasse, wohnhaft. Die monatliche Miete beträgt € 550,--. Die Beschwerdeführerin war lt. vorliegenden Sozialversicherungsauszug zuletzt im Zeitraum von 23.03.2016 bis 28.09.2016 sowie von 19.10.2016 bis 22.12.2016 bei C.-gmbH als Arbeiterin beschäftigt und hat auch eine Urlaubsabfindung bzw. Urlaubsentschädigung erhalten. Aus dem vorliegenden Bescheid des AMS vom 19.01.2017 ergibt sich, dass das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin durch sie selbst gekündigt wurde und daher für den Zeitraum von 12.01.2017 bis 19.01.2017 kein Arbeitslosengeld zustehe. Seit 20.01.2017 ist sie beim AMS Wien arbeitslos gemeldet und erhielt von 20.01.2017 bis 04.04.2017 Arbeitslosengeld in Höhe von € 20,85 täglich. Seit 05.04.2017 besucht sie eine Schulung und bezieht laufend in Summe täglich € 26,36 (Arbeitslosengeld plus € 1,97 Kursnebenkosten). Der Ehemann, Herr M. S., war zuletzt lt. vorliegenden Sozialversicherungsauszug im Zeitraum von 14.11.2016 bis 14.01.2017 als Arbeiter bei der Ca. GmbH beschäftigt und war im Zeitraum von 01.02.2017 bis 31.03.2017 bei der G. GmbH geringfügig angestellt. Laut aktuellem Auszug aus dem Behördenportal des AMS Wien ist Herr S. seit 18.01.2017 arbeitslos gemeldet und besucht seit 05.04.2017 eine Schulung und erhält dafür laufend Leistungen in Höhe von insgesamt € 26,36 täglich (Arbeitslosengeld plus € 1,97 Kursnebenkosten). Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), lauten auszugsweise wie folgt: § 1.Paragraph eins, Ziele und Grundsätze

(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung erfolgt durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
(3)Die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
(4)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung dient der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich. Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung § 3.Paragraph 3, Erfasste Bedarfsbereiche
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.
(2)Der Lebensunterhalt umfasst den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.
(3)Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.
(4)Der Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst den Aufwand, der bei Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Wiener Gebietskrankenkasse abgedeckt ist. § 4.Paragraph 4, Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer
  1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
  2. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  3. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  4. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  5. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  6. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
(2)Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich. § 6.Paragraph 6, Pflichten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen Hilfe suchende oder empfangende Personen haben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
  1. zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,
  2. an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen,
  3. eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen,
  4. Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nach-haltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,
  5. zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und
  6. ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen. § 9.Paragraph 9, Mietbeihilfe
(1)Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
(1)Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
(2)Die Mietbeihilfe ist, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:
  1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3.
  2. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Absatz 3,
  3. Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert.
  4. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen:
  5. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach Paragraph 8, Absatz 2, abgezogen: a) für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH;
(3)Die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der in der Wohnung lebenden Personen und der angemessenen Wohnkosten unter Berücksichtigung weiterer Beihilfen durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt. § 12.Paragraph 12, Anrechnung von Vermögen
(1)Auf die Summe der Mindeststandards ist das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
(2)Soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs. 3 anzuwenden ist, gelten als verwertbar:
(2)Soweit keine Ausnahmeregelung nach Absatz 3, anzuwenden ist, gelten als verwertbar:
  1. unbewegliches Vermögen;
  2. Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte.
(3)Als nicht verwertbar gelten:
  1. Gegenstände, die zu einer Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen;
  2. Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;
  3. Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;
  4. unbewegliches Vermögen, wenn dieses zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs der Bedarfsgemeinschaft dient;
  5. verwertbares Vermögen nach Abs. 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach § 8 Abs. 2 Z 1 (Vermögensfreibetrag);
  6. verwertbares Vermögen nach Absatz 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, (Vermögensfreibetrag);
  7. sonstige Vermögenswerte, solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht länger als für eine Dauer von sechs Monaten bezogen wurden. Dabei sind alle ununterbrochenen Bezugszeiträume im Ausmaß von mindestens zwei Monaten innerhalb von zwei Jahren vor der letzten Antragstellung zu berücksichtigen. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO 2016) lauten auszugsweise wie folgt: § 1.Paragraph eins, Mindeststandards, Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs und Geringfügigkeitsgrenze
(1)Für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, und für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach § 7 Abs. 2 Z 3 oder Z 4 WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden, beträgt der Mindeststandard EUR 837,76.
(1)Für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, und für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, oder Ziffer 4, WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden, beträgt der Mindeststandard EUR 837,76. Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:
  1. a)für volljährige Personen, soweit sie nicht unter lit. b fallen EUR 209,44;
  2. a)für volljährige Personen, soweit sie nicht unter Litera b, fallen EUR 209,44;
  3. b)für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, oder für auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen EUR 113,10.
(2)Für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG leben, beträgt der Mindeststandard EUR 628,32.
(2)Für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG leben, beträgt der Mindeststandard EUR 628,32. Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:
  1. a)für volljährige Personen, soweit sie nicht unter lit. b oder c fallen EUR 157,08;
  2. a)für volljährige Personen, soweit sie nicht unter Litera b, oder c fallen EUR 157,08; ….. § 2.Paragraph 2, Mietbeihilfenobergrenzen
(1)Die Mietbeihilfenobergrenzen betragen: 1. bei 1 bis 2 Bewohnerinnen oder Bewohnern EUR 313,10 …
(2)Die Mietbeihilfenobergrenzen beinhalten den jeweiligen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs. § 4.Paragraph 4, Vermögensfreibetrag Als Vermögensfreibetrag sind EUR 4.188,79 zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall war zu prüfen, ob die Ersparnisse der Beschwerdeführerin und Ihres Gatten als verwertbares Vermögen anzusehen sind und ausreichen, um ihre Bedarfe zu decken. Ein tragender Grundsatz des Mindestsicherungsrechts ist das Prinzip der Subsidiarität. Daraus ergibt sich, dass Personen, die grundsätzlich zum Bezug von Mindestsicherung berechtigt sind, zunächst ihre eigenen Ressourcen (erzielbares Einkommen, Vermögen, Ansprüche gegen Dritte) einzusetzen haben und dass die Mindestsicherung nur zur Abdeckung des verbleibenden Bedarfs gewährt wird. Eine Hilfeleistung kommt so lange nicht in Betracht, als der Hilfebedürftige über Vermögen verfügt, aus dessen Verwertung sein Lebensbedarf bestritten werden kann. Als verwertbares Vermögen gemäß § 12 Abs. 1 und 2 WMG sind Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte anzusehen. Darunter sind auch die Ersparnisse der Beschwerdeführerin und Ihres Gatten zu subsumieren, selbst wenn diese für die Unternehmensgründung gedacht sind. Als verwertbares Vermögen gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 2 WMG sind Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte anzusehen. Darunter sind auch die Ersparnisse der Beschwerdeführerin und Ihres Gatten zu subsumieren, selbst wenn diese für die Unternehmensgründung gedacht sind. Angemerkt wird dazu, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen, selbst die mit einem erheblichen Wertverlust verbundene Vermögensverwertung, nämlich die Auflösung eines Bausparvertrages vor Ablauf, weder als unmöglich noch als unzumutbar eingestuft hat. (vgl. sinngemäß VwGH 14.12.2007, Zl. 2006/10/0196, und 23.2.2009, Zl. 2005/10/0173). Angemerkt wird dazu, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen, selbst die mit einem erheblichen Wertverlust verbundene Vermögensverwertung, nämlich die Auflösung eines Bausparvertrages vor Ablauf, weder als unmöglich noch als unzumutbar eingestuft hat. vergleiche sinngemäß VwGH 14.12.2007, Zl. 2006/10/0196, und 23.2.2009, Zl. 2005/10/0173). Es sind somit jedenfalls Ersparnisse (auch wenn diese einem anderen Zweck dienen sollten) zur Deckung der Bedarfe (Lebens- und Wohnbedarf) heranzuziehen. Dazu ist auszuführen: Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid vom 15.03.2017 mit Saldenstand 08.02.2017 ein Vermögen von € 6.882,09 angenommen; abzüglich des Vermögensfreibetrags gemäß § 4 WMG-VO 2016 in Höhe von € 4.188,79 verbleibt ein anzurechnendes Vermögen von rund € 2.700,--. Diesen Feststellungen wurde nicht entgegen getreten und ergibt sich auch aus der Aktenlage kein gegenteiliger Anhaltspunkt und sind diese daher auch als erwiesen anzusehen.Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid vom 15.03.2017 mit Saldenstand 08.02.2017 ein Vermögen von € 6.882,09 angenommen; abzüglich des Vermögensfreibetrags gemäß Paragraph 4, WMG-VO 2016 in Höhe von € 4.188,79 verbleibt ein anzurechnendes Vermögen von rund € 2.700,--. Diesen Feststellungen wurde nicht entgegen getreten und ergibt sich auch aus der Aktenlage kein gegenteiliger Anhaltspunkt und sind diese daher auch als erwiesen anzusehen. Nach den Bestimmungen des § 12 WMG ist der über den Vermögensfreibetrag - im Jahr 2016 ist dies der Betrag von EUR 4.188,79 - hinausgehende Betrag des Sparvermögens als verwertbares Vermögen heranzuziehen. In diesem Fall sind dies rund € 2.700,--. Der Vermögensstand ist mit Saldenstand vom 08.02.2017 berechnet. Der Antrag wurde am 02.02.2017 gestellt. Nach den Bestimmungen des Paragraph 12, WMG ist der über den Vermögensfreibetrag - im Jahr 2016 ist dies der Betrag von EUR 4.188,79 - hinausgehende , Betrag des Sparvermögens als verwertbares Vermögen heranzuziehen. In diesem Fall sind dies rund € 2.700,--. Der Vermögensstand ist mit Saldenstand vom 08.02.2017 berechnet. Der Antrag wurde am 02.02.2017 gestellt. Daraus ergibt sich: Im Jahr 2016 beträgt der Richtsatz (Mindeststandard) für die Beschwerdeführerin und ihren Gatten (Bedarfsgemeinschaft) jeweils € 628,32 (darin ist der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von EUR 157,08 enthalten); in Summe € 1.256,
  1. Bei der Berechnung ist gemäß § 10 Abs. 1 und 2 WMG das Einkommen der Beschwerdeführerin und ihres Gatten zu berücksichtigen. Bei der Berechnung ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 WMG das Einkommen der Beschwerdeführerin und ihres Gatten zu berücksichtigen. Im Zeitraum von 20.01.2017 bis 04.04.2017 erhielt die Beschwerdeführerin tägl. € 20,
  2. Das Einkommen des Ehemanns liegt nicht vor. Dieser war aber jedenfalls bis 31.03.2017 beschäftigt und wäre daher auch sein Einkommen – auch aus geringfügiger Beschäftigung - heranzuziehen. Ab 05.04.2017 erhält er, ebenso wie die Beschwerdeführerin, eine AMS-Leistung von tägl. € 26,36 (Arbeitslosengeld, Kursnebenkosten). Dies entspricht einem monatlichen Einkommen von € 1.581,60 (gerechnet mit 30 Tagen). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Bedarfe nicht durch das vorhandene Vermögen zuzüglich des Einkommens gedeckt werden können, zumal mit dem Einkommen mehr als die Hälfte des Mindeststandards abgedeckt werden kann und dieses durch die Zuerkennung der höheren AMS-Leistungen ab 05.04.2017 jedenfalls bedarfsdeckend ist. Mietbeihilfe: Zur Mietbeihilfe ist auszuführen, dass zufolge § 9 Abs. 1 WMG ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt wird, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann.Zur Mietbeihilfe ist auszuführen, dass zufolge Paragraph 9, Absatz eins, WMG ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt wird, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dazu ist zunächst festzustellen, dass eine Mietbeihilfe einer Mietbeihilfenobergrenze unterliegt, wie sie im § 2 WMG-VO festgelegt ist. Diese beträgt für zwei Personen € 313,
  3. Von diesem Betrag wäre der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs gemäß § 1 Abs. 1 lit. b WMG-VO in Höhe von € 314,16 (jeweils € 157,08 pro Person) abzuziehen. Da dieser Betrag jedoch höher als die Mietbeihilfenobergrenze ist, wäre der Wohnbedarf damit abgedeckt.Dazu ist zunächst festzustellen, dass eine Mietbeihilfe einer Mietbeihilfenobergrenze unterliegt, wie sie im Paragraph 2, WMG-VO festgelegt ist. Diese beträgt für zwei Personen € 313,
  4. Von diesem Betrag wäre der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, WMG-VO in Höhe von € 314,16 (jeweils € 157,08 pro Person) abzuziehen. Da dieser Betrag jedoch höher als die Mietbeihilfenobergrenze ist, wäre der Wohnbedarf damit abgedeckt. Der Bescheid der belangten Behörde ist somit im Ergebnis zu Recht ergangen. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.002.RP12.6629.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.