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{'item': 'VGW-242/003/RP08/4520/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.05.2017 GeschäftszahlVGW-242/003/RP08/4520/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Bannauer-Mathis über die Beschwerde der Frau J. R. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 07.03.2017, Zl. SH/2017/1361808-001, betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht e r k a n n t: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 07.03.2017, Zl. SH/2017/1361808-001, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.01.2017 auf Gewährung von Mindestsicherung und Mietbeihilfe wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß den §§ 4, 7, 9, 10, 12 und 16 WMG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Antragstellerin hätten notwendige Unterlagen, nämlich Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 07.03.2017, Zl. SH/2017/1361808-001, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.01.2017 auf Gewährung von Mindestsicherung und Mietbeihilfe wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß den Paragraphen 4, 7, 9, 10, 12 und 16 WMG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Antragstellerin hätten notwendige Unterlagen, nämlich → Nachweise über die Beantragung folgender Ansprüche: sofortige Geltendmachung Ihrer AMS-Leistungen (Notstandshilfe bis 19.10.2011 bezogen) → Nachweise über aktuell bestehende bzw. beantragte Unterhaltsansprüche: aktuelle Bestätigung des AJF über die Möglichkeit der Alimentationsleistung durch Kindesvater → Sonstiges: aktuelle Bestätigung AJF über die Möglichkeit der Vaterschaftsanerkennung durch Kindesvater bis zum vorgegebenen Termin am 28.02.2017 nicht vorgelegt. Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung außer Stande gewesen sei, die für die Bemessung der Geldleistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Beurteilung des Anspruches unerlässlich im Sinne des § 16 WMG gewesen.bis zum vorgegebenen Termin am 28.02.2017 nicht vorgelegt. Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung außer Stande gewesen sei, die für die Bemessung der Geldleistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Beurteilung des Anspruches unerlässlich im Sinne des Paragraph 16, WMG gewesen. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingelangte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringt, sich vor Ablauf der Frist zweimal telefonisch gemeldet und mitgeteilt zu haben, dass sie verhindert sei, die verlangten Papiere zum angeforderten Datum zu bringen, da ihre beiden Kinder krank wären und niemand auf sie aufpassen könne; am Telefon sei ihr gesagt worden, es sei kein Problem, die Frist werde verlängert. Auch als es ihr möglich gewesen sei, persönlich zu kommen, um die geforderten Papiere zu bringen, hätte sie den Herren nochmals darauf hingewiesen, dass zwar die Frist vorbei sei, sie dies aber telefonisch mitgeteilt habe, dass sie verhindert gewesen sei. Auch der Herr persönlich habe ihr gesagt, es sei kein Problem, er leite es so weiter. Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor. Zur Klärung des Sachverhaltes führte das Verwaltungsgericht Wien am 15.05.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher die Beschwerdeführerin trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen ist. Der Magistrat der Stadt Wien verzichtete auf die Teilnahme. Gemäß § 19 Abs. 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten. Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten. Da bis zum Beginn der öffentlichen mündlichen Verhandlung kein Hinderungsgrund von der Beschwerdeführerin bekanntgegeben wurde, ist die Beschwerdeführerin somit trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne nachgewiesenen Grund und somit unentschuldigt nicht erschienen (vgl. VwGH 18.4.2002, Zl. 2000/09/0191).Da bis zum Beginn der öffentlichen mündlichen Verhandlung kein Hinderungsgrund von der Beschwerdeführerin bekanntgegeben wurde, ist die Beschwerdeführerin somit trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne nachgewiesenen Grund und somit unentschuldigt nicht erschienen vergleiche VwGH 18.4.2002, Zl. 2000/09/0191). Die öffentliche mündliche Verhandlung wurde daher in Abwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführt. Wenn der Beschwerdeführer von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und zur Stellungnahme dazu durch sein Nichterscheinen nicht Gebrauch macht, fällt dies nicht der Behörde zur Last (vgl. VwGH 30.1.2004, Zl. 2003/02/0223; 24.4.2006, Zl. 2003/09/0059).Wenn der Beschwerdeführer von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und zur Stellungnahme dazu durch sein Nichterscheinen nicht Gebrauch macht, fällt dies nicht der Behörde zur Last vergleiche VwGH 30.1.2004, Zl. 2003/02/0223; 24.4.2006, Zl. 2003/09/0059). In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die verlesenen Akten. Eine Verkündung der Entscheidung unterblieb gemäß § 29 Abs. 3 Z 2 VwGVG.Eine Verkündung der Entscheidung unterblieb gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Das Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG), LGBl. Nr. 38/2010 in der geltenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt:Das Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG), Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2010, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt: „Ziele und Grundsätze § 1.

(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.Paragraph eins,
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung erfolgt durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
(3)Die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
(4)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung dient der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich. Pflichten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen §
  1. Hilfe suchende oder empfangende Personen haben nach Maßgabe der gesetzlichen BestimmungenParagraph 6, Hilfe suchende oder empfangende Personen haben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
  2. zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,
  3. an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen,
  4. eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen,
  5. Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,
  6. zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und
  7. ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen. Ablehnung und Einstellung der Leistungen § 16.
(1)Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sieParagraph 16,
(1)Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie
  1. die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder
  2. die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder
  3. soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann,
  4. soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.
(2)Die im Rahmen der Bemessung auf eine Hilfe suchende oder empfangende Person entfallende Leistung ist einzustellen oder abzulehnen, wenn sie unter den in Abs. 1, erster Halbsatz genannten Voraussetzungen nicht mitwirkt, indem sie der Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung nicht nachkommt.
(2)Die im Rahmen der Bemessung auf eine Hilfe suchende oder empfangende Person entfallende Leistung ist einzustellen oder abzulehnen, wenn sie unter den in Absatz eins,, erster Halbsatz genannten Voraussetzungen nicht mitwirkt, indem sie der Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung nicht nachkommt.
(3)Bei einer Einstellung oder Ablehnung nach Abs. 2 ändert sich der auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzuwendende Mindeststandard nicht.“
(3)Bei einer Einstellung oder Ablehnung nach Absatz 2, ändert sich der auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzuwendende Mindeststandard nicht.“ Auf Grund des Akteninhaltes steht folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführerin wurden zuletzt mit Bescheid vom 21.01.2016 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und Mietbeihilfe bis 28.02.2017 zuerkannt. Am 30.01.2017 wurde ein neuerlicher Antrag auf Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung sowie Mietbeihilfe gestellt. Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 07.02.2017 (AS. 15) wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis spätestens 28.02.2017 in Kopie folgende Unterlagen zu übermitteln: → „Nachweise über die Beantragung folgender Ansprüche: sofortige Geltendmachung Ihrer AMS-Leistungen (Notstandshilfe bis 19.10.2011 bezogen) sowie → Nachweise über aktuell bestehende bzw. beantragte Unterhaltsansprüche: aktuelle Bestätigung des AJF über die Möglichkeit der Alimentationsleistung durch Kindesvater → Sonstiges: aktuelle Bestätigung AJF über die Möglichkeit der Vaterschaftsanerkennung durch Kindesvater“ Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Hilfeleistung gemäß § 16 WMG abgelehnt oder eingestellt werde. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Hilfeleistung unterbleibe. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Hilfeleistung gemäß Paragraph 16, WMG abgelehnt oder eingestellt werde. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Hilfeleistung unterbleibe. Am 06.03.2017 langten folgende Unterlagen bei der Behörde ein: Geburtsurkunden von A. und M. R. (AS. 27 und AS. 28) sowie Geltendmachung des Anspruches auf Notstandshilfe bei AMS vom 02.03.2017 (AS. 29). In den beiden Geburtsurkunden ist kein Kindesvater eingetragen. Festgestellt wird aufgrund des unbedenklichen Akteninhaltes, dass bis zum 07.03.2017 keine weiteren Unterlagen beim Magistrat der Stadt Wien einlangten und daher mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien der Antrag abgewiesen wurde. Rechtliche Beurteilung: Für die Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist gemäß § 10 WMG zu prüfen, über welches Einkommen die Bedarfsgemeinschaft verfügt, da Anspruch auf diese Leistung nur derjenige hat, der seinen Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter decken kann. Dabei ist gemäß § 10 WMG u.a. auf das Einkommen Bedacht zu nehmen.Für die Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist gemäß Paragraph 10, WMG zu prüfen, über welches Einkommen die Bedarfsgemeinschaft verfügt, da Anspruch auf diese Leistung nur derjenige hat, der seinen Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter decken kann. Dabei ist gemäß Paragraph 10, WMG u.a. auf das Einkommen Bedacht zu nehmen. Es ist dabei grundsätzlich von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen, der alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen (VwGH 28.2.2001, Zl. 98/03/0216; 18.3.2003, Zl. 2001/11/0091). Der Magistrat der Stadt Wien war daher berechtigt, die Antragstellerin aufzufordern, die in der Aufforderung vom 07.02.2017 genannten Unterlagen vorzulegen. Die Beschwerdeführerin hat zwar bis zum Fristende am 07.03.2017 die Geltendmachung ihres Notstandshilfeanspruches beim AMS Wien vorgelegt, hinsichtlich der Unterhaltsansprüche jedoch lediglich die Geburtsurkunden ihrer beiden Söhne übermittelt. Eine Bestätigung über eine Vorsprache der Beschwerdeführerin beim AJF für die Klärung, ob Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden können, wurde nicht vorgelegt. Es war dem Magistrat der Stadt Wien daher nicht möglich, auf Grund der fehlenden Unterlagen den Anspruch der Bedarfsgemeinschaft auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfes zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin hat somit die für die Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Unterlagen nicht beigebracht, obwohl sie auf die Folgen dieser Weigerung nachweislich aufmerksam gemacht wurde. Es liegen daher die Voraussetzungen des § 16 WMG für die Ablehnung des Antrages vor. Ein triftiger Verhinderungsgrund, der gemäß § 16 Abs. 1 letzter Satz WMG zu berücksichtigen wäre, ist somit nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin hat somit die für die Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Unterlagen nicht beigebracht, obwohl sie auf die Folgen dieser Weigerung nachweislich aufmerksam gemacht wurde. Es liegen daher die Voraussetzungen des Paragraph 16, WMG für die Ablehnung des Antrages vor. Ein triftiger Verhinderungsgrund, der gemäß Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz WMG zu berücksichtigen wäre, ist somit nicht gegeben. Der Magistrat der Stadt Wien war daher berechtigt, den Antrag abzuweisen, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.003.RP08.4520.2017

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