RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.05.2017 GeschäftszahlVGW-242/003/RP08/4923/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Bannauer-Mathis über die Beschwerde der Frau C. A. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 13.03.2017, Zl. SH/2017/1385602-001, betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung einer Leistung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht e r k a n n t: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 13.03.2017, Zl. SH/2017/1385602-001, wurde die zuletzt mit Bescheid vom 06.10.2016, Zl. MA40 – SH/2016/855995-001 zuerkannte Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) gemäß § 4 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) mit 31.03.2017 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 01.03.2017 an der Universität Wien als Studentin gemeldet sei und es nicht Aufgabe der Mindestsicherung sei, einer volljährigen Person, welche über eine abgeschlossene Schul- bzw. Berufsausbildung verfüge, durch Gewährung von Leistungen eine weitere (höhere) Ausbildung zu ermöglichen. Die Beschwerdeführerin könne derzeit allein deshalb ihre Arbeitskraft nicht voll einsetzen, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolviere. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 13.03.2017, Zl. SH/2017/1385602-001, wurde die zuletzt mit Bescheid vom 06.10.2016, Zl. MA40 – SH/2016/855995-001 zuerkannte Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) gemäß Paragraph 4, Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) mit 31.03.2017 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 01.03.2017 an der Universität Wien als Studentin gemeldet sei und es nicht Aufgabe der Mindestsicherung sei, einer volljährigen Person, welche über eine abgeschlossene Schul- bzw. Berufsausbildung verfüge, durch Gewährung von Leistungen eine weitere (höhere) Ausbildung zu ermöglichen. Die Beschwerdeführerin könne derzeit allein deshalb ihre Arbeitskraft nicht voll einsetzen, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolviere. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie derzeit keine Studienbeihilfe bekommen darf (wegen dem Meldestatus als außerordentliche Studierende). Sie brauche deshalb die Leistung, bis sie eine Arbeit findet oder im September für eine Studienbeihilfe einen Antrag stellen könne. Sie sei derzeit beim AMS als Arbeitssuchende gemeldet und habe monatlich Termine. Sie gehe wöchentlich zu BBE Step 2 Job für die Unterstützung bei der Arbeitssuche. Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor. Das Verwaltungsgericht Wien ersuchte mit Schreiben vom 11.04.2017 das AMS Wien um Auskunft, wie oft sich die Beschwerdeführerin bei step2job melden müsse und welche genaue Vereinbarung getroffen wurde hinsichtlich der Suche nach einer Arbeitsstelle. Mit E-Mail vom 13.04.2017 teilte das AMS Wien mit, dass es sich bei Step2Job um eine Beratungs- und Betreuungseinrichtung handle, bei der laufend Termine, meist wöchentlich – je nach Bedarf – für die Stellensuche vereinbart werden. Die Beschwerdeführerin sei seit 23.03.2017 nicht mehr bei Step2Job, da sie mit Beginn des Studiums nicht mehr Zielgruppe gewesen sei und keine Mindestsicherung mehr erhalte. Zur Klärung des Sachverhaltes führte das Verwaltungsgericht Wien am 10.05.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher die ordnungsgemäß mit RSa-Brief geladene Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht erschienen ist. Der Magistrat der Stadt Wien verzichtete auf die Teilnahme. Gemäß § 19 Abs. 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten. Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten. Da bis zum Beginn der öffentlichen mündlichen Verhandlung kein Hinderungsgrund von der Beschwerdeführerin bekanntgegeben wurde, ist die Beschwerdeführerin somit trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne nachgewiesenen Grund und somit unentschuldigt nicht erschienen (vgl. VwGH 18.4.2002, Zl. 2000/09/0191).Da bis zum Beginn der öffentlichen mündlichen Verhandlung kein Hinderungsgrund von der Beschwerdeführerin bekanntgegeben wurde, ist die Beschwerdeführerin somit trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne nachgewiesenen Grund und somit unentschuldigt nicht erschienen vergleiche VwGH 18.4.2002, Zl. 2000/09/0191). Wenn der Beschwerdeführer von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und zur Stellungnahme dazu durch sein Nichterscheinen nicht Gebrauch macht, fällt dies nicht der Behörde zur Last (vgl. VwGH 30.1.2004, Zl. 2003/02/0223; 24.4.2006, Zl. 2003/09/0059).Wenn der Beschwerdeführer von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und zur Stellungnahme dazu durch sein Nichterscheinen nicht Gebrauch macht, fällt dies nicht der Behörde zur Last vergleiche VwGH 30.1.2004, Zl. 2003/02/0223; 24.4.2006, Zl. 2003/09/0059). Die öffentliche mündliche Verhandlung wurde daher in Abwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführt. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die verlesenen Akten. Eine Verkündung der Entscheidung unterblieb gemäß § 29 Abs. 3 Z 2 VwGVG.Eine Verkündung der Entscheidung unterblieb gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Das Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG), LGBl. Nr. 38/2010 in der geltenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt:Das Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG), Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2010, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt: „§ 4. Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
- seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
- die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt. …
(3)Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu. Einsatz der Arbeitskraft Mitwirkung an arbeitsintegrativen Maßnahmen § 14.
(1)Hilfe suchende oder empfangende Personen sind verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.Paragraph 14,
(1)Hilfe suchende oder empfangende Personen sind verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.
(2)Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf nicht verlangt werden von Personen, die
- das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben,
- erwerbsunfähig sind,
- Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,
- pflegebedürftige Angehörige, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen,
- Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a, 14b Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten,
- Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a, 14 b, Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten,
- in einer bereits vor Vollendung des
- Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, sofern sie noch keine abgeschlossene Erwerbsausbildung oder Schulausbildung auf Maturaniveau haben.“ Aufgrund des Akteninhaltes steht folgender Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin, geboren am ... 1994, ist österreichische Staatsbürgerin und stellte zuletzt am 26.09.2016 einen Antrag auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs. Die Beschwerdeführerin gab in ihrem Antrag an, eine abgeschlossene Schulausbildung auf Maturaniveau zu haben. Aufgrund einer persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführerin am 21.02.2017 bei der belangten Behörde wurde bei der Einsichtnahme in den Portalauszug des AMS Wien (AS. 33) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ein Studium plant und sich bereits online angemeldet hat. Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 27.02.2017 (AS. 35) wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis spätestens 13.03.2017 in Kopie folgende Unterlagen zu übermitteln: → „Das Sozialzentrum benötigt die Inskriptionsbestätigung, sowie Info über das Studium und ob Studienbeihilfe bezogen wird“ Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Hilfeleistung gemäß § 16 WMG abgelehnt oder eingestellt werde. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Hilfeleistung unterbleibe. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Hilfeleistung gemäß Paragraph 16, WMG abgelehnt oder eingestellt werde. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Hilfeleistung unterbleibe. Am 09.03.2017 langten folgende Unterlagen bei der Behörde ein: ● Bestätigung vom 24.02.2017 über die Anmeldung der Beschwerdeführerin als außerordentliche Studierende der Universität Wien im SS 2017 ● Studienblatt der Universität Wien über den Studienbeginn mit 01.03.2017 Festgestellt wird, dass in dem übermittelten Betreuungsvertrag des AMS Wien vom 15.03.2017 festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer eine Stelle als Bibliothekarin bzw. Bürogehilfin sucht. Festgestellt wird weiters, dass laut Sozialversicherungsauszug vom 16.05.2017 die Beschwerdeführerin bislang noch nie in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden ist. Dem AMS-Portalauszug vom 16.05.2017 ist nunmehr zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 13.04.2017 unentschuldigt einen Termin beim AMS Wien versäumt hat und über ihre Abmeldung schriftlich informiert wurde. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Schulausbildung auf Maturaniveau und ist derzeit außerordentliche Studentin an der Universität Wien. Laut Studienblatt muss die Beschwerdeführerin noch eine Ergänzungsprüfung in Geographie/Geschichte ablegen. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen steht der Beschwerdeführerin nach der oben zitierten Bestimmung des § 4 Abs. 3 WMG während ihrer weiteren Ausbildung als Studentin aus folgenden Gründen kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu:Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen steht der Beschwerdeführerin nach der oben zitierten Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, WMG während ihrer weiteren Ausbildung als Studentin aus folgenden Gründen kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu: Eine Grundvoraussetzung der Zuerkennung der Mindestsicherung ist der Einsatz der Arbeitskraft. Ein voller Einsatz der Arbeitskraft durch die Beschwerdeführerin während des Studiums ist jedoch nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin ist zwar seit 04.03.2017 als arbeitslos gemeldet, jedoch ist der Betreuungsvereinbarung nicht zu entnehmen, in welchem Arbeitsausmaß eine Arbeitsstelle gesucht wird. Auch hat die Beschwerdeführerin noch nie ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis ausgeübt, sodass nicht ersichtlich ist, dass sie in der Lage wäre, gleichzeitig sowohl den Anforderungen eines Studiums durch Ablegen von im Studienplan vorgesehenen Prüfungen sowie einer 40-stündigen Beschäftigung zu entsprechen. Im gegebenen Zusammenhang ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Arbeitskraft trotz Studiums in einer solchen Weise voll einsetzt, die die Erlangung einer Arbeitsstelle realistischer Weise erwarten lässt. Die Meldung beim AMS als arbeitslos indiziert zwar die Bereitschaft zu arbeiten, ist im Fall eines Studiums jedoch zu wenig, um die tatsächliche Bereitschaft, 40 Wochenstunden neben der Durchführung eines Studiums zu arbeiten, tatsächlich beweisen zu können. Dass sich die Beschwerdeführerin ernsthaft mit zahlreichen Bewerbungen um eine Vollzeitarbeitsstelle bemüht hat, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurde von ihr auch nicht glaubhaft gemacht. Da der Beschwerdeführerin somit mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen für die Zeit der weiterführenden Ausbildung keine Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuzuerkennen waren, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig und war die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Ergänzend ist noch hinzuzufügen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Terminversäumnisses beim AMS Wien am 13.04.2017 abgemeldet wurde, sie somit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, und damit eine wesentliche Grundvoraussetzung für die Zuerkennung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht mehr erfüllt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.003.RP08.4923.2017