RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum17.05.2017 GeschäftszahlVGW-002/069/15729/2016; VGW-002/069/15733/2016; VGW-002/V/069/1216/2017; VGW-002/V/069/15730/2016; VGW-002/V/069/15734/2016; VGW-002/069/1214/2017; VGW-002/069/1215/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag.a Hillisch über die Beschwerden - der F. KFT (VGW-002/069/15729/2016 und VGW-002/069/15733/2016) und der Frau Li. A. (VGW-002/V/069/15730/2016 und VGW-002/V/069/15734/2016), beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 15.11.2016, Zl. A2/224055/2016, mit welchem in Spruchpunkt 1.) gemäß § 53 Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) die Beschlagnahme angeordnet wurde,- der F. KFT (VGW-002/069/15729/2016 und VGW-002/069/15733/2016) und der Frau Li. A. (VGW-002/V/069/15730/2016 und VGW-002/V/069/15734/2016), beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 15.11.2016, Zl. A2/224055/2016, mit welchem in Spruchpunkt 1.) gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Glücksspielgesetz (GSpG) die Beschlagnahme angeordnet wurde, - der V. L. (VGW-002/069/1215/2017) und der F. KFT (VGW-002/V/069/1216/2017), beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 14.11.2016, Zl. VStV/916301210254/2016, wegen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 (
- Fall) iVm § 2 Abs. 4 GSpG, und - der römisch fünf. L. (VGW-002/069/1215/2017) und der F. KFT (VGW-002/V/069/1216/2017), beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 14.11.2016, Zl. VStV/916301210254/2016, wegen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, (
- Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, und - der Li. A. (VGW-002/069/1214/2017), vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 14.11.2016, Zl. VStV/916301210255/2016, betreffend Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 (
- Fall) iVm § 2 Abs. 4 GSpG - der Li. A. (VGW-002/069/1214/2017), vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 14.11.2016, Zl. VStV/916301210255/2016, betreffend Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, (
- Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht: I. Die zu den Zlen. VGW-002/069/15729/2016, VGW-002/069/15733/2016, VGW-002/V/069/15730/2016, VGW-002/V/069/15734/2016 protokollierte Beschwerde der F. KFT und der Li. A. gegen den angefochtenen Beschlagnahmebescheid vom 15.11.2016, Zl. A2/224055/2016, werden als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die zu den Zlen. VGW-002/069/15729/2016, VGW-002/069/15733/2016, VGW-002/V/069/15730/2016, VGW-002/V/069/15734/2016 protokollierte Beschwerde der F. KFT und der Li. A. gegen den angefochtenen Beschlagnahmebescheid vom 15.11.2016, Zl. A2/224055/2016, werden als unbegründet abgewiesen. II. Der zu den Zlen. VGW-002/069/1215/2017 und VGW-002/069/1216/2017 protokollierten Beschwerde der V. L. und der F. KFT, beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 14.11.2016, GZ: VStV/916301210254/2016, wird teilweise Folge gegeben, sodass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt zu lauten hat: römisch zwei. Der zu den Zlen. VGW-002/069/1215/2017 und VGW-002/069/1216/2017 protokollierten Beschwerde der römisch fünf. L. und der F. KFT, beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 14.11.2016, GZ: VStV/916301210254/2016, wird teilweise Folge gegeben, sodass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt zu lauten hat: „Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der F. KFT und somit als zur Vertretung nach außen Berufene und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche gem. § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass die F. KFT im Zeitraum von 23.05.2016 bis 29.06.2016 um 15.45 Uhr, in Wien, H.-gasse, im Lokal „C.“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltete, indem die F. KFT die funktionsfähigen und im betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte„Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der F. KFT und somit als zur Vertretung nach außen Berufene und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu verantworten, dass die F. KFT im Zeitraum von 23.05.2016 bis 29.06.2016 um 15.45 Uhr, in Wien, H.-gasse, im Lokal „C.“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltete, indem die F. KFT die funktionsfähigen und im betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte 1) S. Memory, ohne Seriennummer, FA Nr. 1 sowie 2) S. Memory, ohne Seriennummer, FA Nr. 2 beide in Verbindung mit dem Ein- und Auszahlungsgerät, ohne Seriennummer, FA Nr. 3, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko betrieb, um damit regelmäßig Einnahmen zu erzielen. An den Geräten wurde Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Walzenspielen geboten, bei denen Spielern nach Leistung eines Einsatzes ein Gewinn für das Erzielen eines bestimmten Spielergebnisses, das ausschließlich vom Zufall abhing, in Aussicht gestellt wurde. Für den Betrieb dieser Geräte lagen keine Bewilligungen oder Konzessionen vor. Sie haben dadurch § 2 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z. 1
- Fall Glücksspielgesetz verletzt.Sie haben dadurch Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall Glücksspielgesetz verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie gemäß § 52 Abs. 2 zweiter Strafrahmen iVm § 52 Abs. 1 Z. 1
- Fall GSpG folgende Strafen verhängt: Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie gemäß Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Strafrahmen in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall GSpG folgende Strafen verhängt: 1) Geldstrafe in Höhe von € 20.000,-, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 74 Stunden 2) Geldstrafe in Höhe von € 20.000,-, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 74 Stunden Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 4.000,-, das sind 10% der Strafe, zu leisten.Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 4.000,-, das sind 10% der Strafe, zu leisten. Die F. KFT haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“Die F. KFT haftet gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“ III.
- Der zur Zl. VGW-002/069/1214/2017 protokollierten Beschwerde der Li. A., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 14.11.2016, GZ: VStV/916301210255/2016, wird teilweise Folge gegeben, sodass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt zu lauten hat:römisch drei.
- Der zur Zl. VGW-002/069/1214/2017 protokollierten Beschwerde der Li. A., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 14.11.2016, GZ: VStV/916301210255/2016, wird teilweise Folge gegeben, sodass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt zu lauten hat: „Sie haben im Zeitraum von 23.05.2016 bis 29.06.2016 um 15.45 Uhr zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie als Lokalinhaberin in dem von Ihnen betriebenen Lokal „C.“ in Wien, H.-gasse, den Betrieb der in Ihrer Gewahrsame befindlichen Geräte„Sie haben im Zeitraum von 23.05.2016 bis 29.06.2016 um 15.45 Uhr zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie als Lokalinhaberin in dem von Ihnen betriebenen Lokal „C.“ in Wien, H.-gasse, den Betrieb der in Ihrer Gewahrsame befindlichen Geräte 1) S. Memory, ohne Seriennummer, FA Nr. 1 sowie 2) S. Memory, ohne Seriennummer, FA Nr. 2 beide in Verbindung mit dem Ein- und Auszahlungsgerät, ohne Seriennummer, FA Nr. 3, gestatteten, um damit regelmäßig Einnahmen zu erzielen. An beiden Geräten wurde in Verbindung mit dem Ein- und Auszahlungsgerät Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an virtuellen Walzenspielen geboten, bei denen Spielern nach Leistung eines Einsatzes für das Erzielen eines bestimmten Spielergebnisses, das ausschließlich vom Zufall abhing, Gewinne in Aussicht gestellt wurden. Für den Betrieb dieser Geräte lag keine Bewilligung oder Konzession nach dem Glücksspielgesetz vor. Sie haben dadurch § 2 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z. 1
- Fall Glücksspielgesetz verletzt.Sie haben dadurch Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall Glücksspielgesetz verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie gemäß § 52 Abs. 2 erster Strafrahmen iVm § 52 Abs. 1 Z. 1
- Fall GSpG folgende Strafen verhängt: , Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie gemäß Paragraph 52, Absatz 2, erster Strafrahmen in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall GSpG folgende Strafen verhängt: 1) Geldstrafe in Höhe von € 3.000,-, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 99 Stunden 2) Geldstrafe in Höhe von € 3.000,-, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 99 Stunden Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 600,-, das sind 10% der Strafe, zu leisten.“Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 600,-, das sind 10% der Strafe, zu leisten.“
- Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat Li. A. einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Zl. VGW-002/069/1214/2017 in der Höhe von € 1.200,- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
- Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat Li. A. einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Zl. VGW-002/069/1214/2017 in der Höhe von € 1.200,- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, angefochtene Bescheide und Beschwerdenrömisch eins. Verfahrensgang, angefochtene Bescheide und Beschwerden
- Zum Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid (002/069/15729/2016, 002/V/069/15730/2016, 002/069/15733/2016 und 002/V/069/15734/2016) 1.
- Der angefochtene Bescheid vom 15.11.2016, Zl. A2/224055/2016, hat folgenden Spruch: „1.) Beschlagnahme Hinsichtlich der am 29.06.2016, 17.10 Uhr mit Beendigung der Amtshandlung in Wien, H.-gasse im „C.“ der Frau Li. A. durch Organe der Finanzpolizei Team ... (Finanzamt ...) gem. § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte und des sonstigen EingriffsgegenstandesHinsichtlich der am 29.06.2016, 17.10 Uhr mit Beendigung der Amtshandlung in Wien, H.-gasse im „C.“ der Frau Li. A. durch Organe der Finanzpolizei Team ... (Finanzamt ...) gem. Paragraph 53, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte und des sonstigen Eingriffsgegenstandes ● „S. Memory“, ohne Seriennummer und Typenbezeichnung, mit der Finanzamtskontrollnummer „1“ ● „S. Memory“, ohne Seriennummer und Typenbezeichnung, mit der Finanzamtskontrollnummer „2“ ● ein „Ein- und Auszahlungsgerät“ ohne Seriennummer und Typenbezeichnung mit der Finanzamtskontrollnummer „3“ sowie ● des allfälligen, noch festzustellenden Inhaltes der Gerätekassen (abzüglich des zur Verfügung gestellten Testspielgeldes in Höhe von € 20.-) wird gem. § 53 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesen Glücksspielgeräten und sonstigem Eingriffsgegenstand, mit welchen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde.wird gem. Paragraph 53, Absatz eins, GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesen Glücksspielgeräten und sonstigem Eingriffsgegenstand, mit welchen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde. Gem. § 39
(6)VStG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.Gem. Paragraph 39,
(6)VStG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen. 2.) Einziehung Hinsichtlich der am 29.06.2016, 17.10 Uhr mit Beendigung der Amtshandlung in Wien, H.-gasse im „C.“ der Frau Li. A. durch Organe der Finanzpolizei Team ... (Finanzamt ...) gem. § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte und des sonstigen EingriffsgegenstandesHinsichtlich der am 29.06.2016, 17.10 Uhr mit Beendigung der Amtshandlung in Wien, H.-gasse im „C.“ der Frau Li. A. durch Organe der Finanzpolizei Team ... (Finanzamt ...) gem. Paragraph 53, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte und des sonstigen Eingriffsgegenstandes ● „S. Memory“, ohne Seriennummer und Typenbezeichnung, mit der Finanzamtskontrollnummer „1“ ● „S. Memory“, ohne Seriennummer und Typenbezeichnung, mit der Finanzamtskontrollnummer „2“ ● ein „Ein- und Auszahlungsgerät“ ohne Seriennummer und Typenbezeichnung mit der Finanzamtskontrollnummer „3“ mit denen gegen eine Bestimmung des § 52 Abs. 1 GspG verstoßen wurde, wird zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG gem. § 54 Abs. 1 GSpG die Einziehung verfügt.“mit denen gegen eine Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, GspG verstoßen wurde, wird zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG gem. Paragraph 54, Absatz eins, GSpG die Einziehung verfügt.“ In der Begründung traf die belangte Behörde nähere Ausführungen zur Glücksspieleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Geräte, zu den Rahmenbedingungen des Betriebs dieser Geräte und zu den einzelnen Voraussetzungen des Beschlagnahme- und Einziehungsverfahrens. 1.2. In der rechtzeitig gegen die „Beschlagnahme GSpG“ erhobenen Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer, die Behörde wolle der Beschwerde Folge geben, eine mündliche Verhandlung anberaumen und die beschlagnahmten Geräte sofort ausfolgen. Die Beschwerdeführer führen begründend zusammengefasst aus, die belangte Behörde sei unzuständig, da die subsidiäre Anwendbarkeit des § 168 StGB gemäß § 52 Abs. 3 GSpG einerseits unionsrechtswidrig und andererseits verfassungswidrig sei. Zudem sehen die Beschwerdeführer eine Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes darin, dass dieses nicht geeignet sei, die damit intendierte Eindämmung der Spielsucht zu bewirken. Ferner handle es sich bei den Geräten um Geschicklichkeitsapparate, bei denen durch Beobachtung und Lernfähigkeit das Ergebnis beeinflusst werden könne. Die Beschwerdeführer führen begründend zusammengefasst aus, die belangte Behörde sei unzuständig, da die subsidiäre Anwendbarkeit des Paragraph 168, StGB gemäß Paragraph 52, Absatz 3, GSpG einerseits unionsrechtswidrig und andererseits verfassungswidrig sei. Zudem sehen die Beschwerdeführer eine Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes darin, dass dieses nicht geeignet sei, die damit intendierte Eindämmung der Spielsucht zu bewirken. Ferner handle es sich bei den Geräten um Geschicklichkeitsapparate, bei denen durch Beobachtung und Lernfähigkeit das Ergebnis beeinflusst werden könne. 2. Das angefochtene Straferkenntnis vom 14. November 2016, Zl. VStV/916301210254/2016, gerichtet an V. L., die F. KFT sowie an das mitbeteiligte Finanzamt, hat folgenden Spruch:2. Das angefochtene Straferkenntnis vom 14. November 2016, Zl. VStV/916301210254/2016, gerichtet an römisch fünf. L., die F. KFT sowie an das mitbeteiligte Finanzamt, hat folgenden Spruch: „Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma F. KFT und somit als zur Vertretung nach außen Berufene und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche gem. § 9 Abs. 1 VStG im Zeitraum von 23.05.2016 bis 29.06.2016 um 15.45 Uhr, in Wien., H.-gasse Lokal „C.“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet. Die Firma F. KFT als Unternehmerin hat auf eigenen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes mit den funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspielgeräten; 1) S. Memory Multi Deluxe ohne Seriennummer (FA Nr. 1), 2) S. Memory Multi Deluxe ohne Seriennummer (FA Nr. 2), 3) Ein/Auszahlungsgerät FA Nr. 3), verbotene Ausspielungen veranstaltet, an denen Personen von Inland teilnehmen konnten. Durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ... wurde am 29.06.2016 durch Probespiele im Zeitraum von 15.45 Uhr bis 16.00 Uhr festgestellt, dass mit den Glücksspielgeräten mehrere Glücksspiele vor allem virtuelle Walzenspiele in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten. Die Firma F. KFT haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.„Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma F. KFT und somit als zur Vertretung nach außen Berufene und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG im Zeitraum von 23.05.2016 bis 29.06.2016 um 15.45 Uhr, in Wien., H.-gasse Lokal „C.“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet. Die Firma F. KFT als Unternehmerin hat auf eigenen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes mit den funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspielgeräten; 1) S. Memory Multi Deluxe ohne Seriennummer (FA Nr. 1), 2) S. Memory Multi Deluxe ohne Seriennummer (FA Nr. 2), 3) Ein/Auszahlungsgerät FA Nr. 3), verbotene Ausspielungen veranstaltet, an denen Personen von Inland teilnehmen konnten. Durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ... wurde am 29.06.2016 durch Probespiele im Zeitraum von 15.45 Uhr bis 16.00 Uhr festgestellt, dass mit den Glücksspielgeräten mehrere Glücksspiele vor allem virtuelle Walzenspiele in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten. Die Firma F. KFT haftet gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: § 2 Abs. 4, i.V.m. § 52 Abs. 1 Zif. 1 (1. Fall) Glücksspielgesetz BGBl Nr. 620/1989 i.d.g.F., i.V.m § 9 Abs. 1 VStG.Paragraph 2, Absatz 4,, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Zif. 1 (1. Fall) Glücksspielgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F., in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
- en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
- n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von Gemäß 1) € 30.000,00 112 Stunde(
- n)XXXrömisch 30 § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 2) € 30.000,00 112 Stunde(
- n)XXXrömisch 30 § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 3) € 30.000,00 112 Stunde(
- n)XXXrömisch 30 § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): -- Vorhaft: keine Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: 1) € 3.000,00 2) € 3.000,00 3) € 3.000,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € ---- als Ersatz der Barauslage für ----. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 99.000,00“ 2.1. In der Begründung setzte sich die belangte Behörde im Einzelnen mit den Voraussetzungen für eine Bestrafung nach § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG und mit der Rolle der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Ausspielungen auseinander.2.1. In der Begründung setzte sich die belangte Behörde im Einzelnen mit den Voraussetzungen für eine Bestrafung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG und mit der Rolle der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Ausspielungen auseinander. 2.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die zu den Zahlen 002/069/1215/2017 und 002/V/069/1216/2017 protokollierte Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführer die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der verhängten Strafen begehren. Zur Glücksspieleigenschaft verfahrensgegenständlicher Geräte bringen die Beschwerdeführer vor, es handle sich um Geschicklichkeitsapparate, konkret würden Karten in einer sich wiederholenden Reihenfolge erscheinen, welche sich der Anwender leicht merken könne. Das Ergebnis des Spieles sei demnach nicht vom Zufall abhängig, sondern ausschließlich von der Geschicklichkeit des Spielers, weshalb das Glücksspielgesetz nicht zur Anwendung komme. Das Spiel könne überwiegend durch Beobachtung und Lernfähigkeit im Ausgang beeinflusst werden. Das Spielprogramm „S. Games“ sei bis dato noch nicht der Überprüfung des Verwaltungsgerichtshofes unterlegen. Das Ein- und Auszahlungsgerät unterliege per se schon nicht dem Glücksspielgesetz. Unter Verweis auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 21.03.2016 (LVwG-1-059/R11-2015) führen die Beschwerdeführer abschließend aus, das Glücksspielmonopol in Österreich sei nicht geeignet, dem Anliegen Rechnung zu tragen, die Gelegenheit zum Spiel zu verringern und die Spielsucht einzudämmen. Folglich sei das Monopol gemeinschaftsrechtswidrig und aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechtes unanwendbar. Zur Strafhöhe führen die Beschwerdeführer aus, dass diese exorbitant überhöht sei und in keinem Verhältnis zur allfälligen Schuld und insbesondere zum Einkommen der Beschwerdeführer stehe. Weiters würden die Beschwerdeführer nicht aus den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes haften. 3. Das angefochtene Straferkenntnis vom 14.11.2016, Zl. VStV/916301210255/2016, gerichtet an Li. A., hat folgenden Spruch: „Sie haben am im Zeitraum von 23.05.2016 bis 29.06.2016 um 15.45 Uhr, in Wien, H.-gasse Lokal „C.“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte; 1) S. Memory Multi Deluxe ohne Seriennummer (FA Nr. 1), 2) S. Memory Multi Deluxe ohne Seriennummer (FA Nr. 2), 3) Ein/Auszahlungsgerät FA Nr. 3), gegen Entgelt die verbotenen Ausspielungen geduldet haben und an der Auszahlung der erzielten Gewinne mitgewirkt haben, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde, um fortgesetzt Einnahmen aus den Glücksspielen zu erzielen. Durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ... wurde am 29.06.2016 durch Probespiele im Zeitraum von 15.45 Uhr bis 16.00 Uhr festgestellt, dass mit den Glücksspielgeräten mehrere Glücksspiele vor allem virtuelle Walzenspiele in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten.„Sie haben am im Zeitraum von 23.05.2016 bis 29.06.2016 um 15.45 Uhr, in Wien, H.-gasse Lokal „C.“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte; 1) S. Memory Multi Deluxe ohne Seriennummer (FA Nr. 1), 2) S. Memory Multi Deluxe ohne Seriennummer (FA Nr. 2), 3) Ein/Auszahlungsgerät FA Nr. 3), gegen Entgelt die verbotenen Ausspielungen geduldet haben und an der Auszahlung der erzielten Gewinne mitgewirkt haben, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde, um fortgesetzt Einnahmen aus den Glücksspielen zu erzielen. Durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ... wurde am 29.06.2016 durch Probespiele im Zeitraum von 15.45 Uhr bis 16.00 Uhr festgestellt, dass mit den Glücksspielgeräten mehrere Glücksspiele vor allem virtuelle Walzenspiele in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: § 52 Abs. 1 Zif. 1 (3.Fall) i.V.m. § 2 Abs. 4 GSpG, BGBl. Nr.620/1989 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 76/2011.Paragraph 52, Absatz eins, Zif. 1 (3.Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr.620 aus 1989, i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,. Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
- en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
- n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von Gemäß 1) € 3.000,00 99 Stunde(
- n)XXXrömisch 30 § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 2) € 3.000,00 99 Stunde(
- n)XXXrömisch 30 § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 3) € 3.000,00 99 Stunde(
- n)XXXrömisch 30 § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): -- Vorhaft: keine Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: 1) € 300,00 2) € 300,00 3) € 300,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € --- als Ersatz der Barauslagen für ---. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 9.900,00.“ 3.1. In der Begründung setzte sich die belangte Behörde im Einzelnen mit den Voraussetzungen für eine Bestrafung nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG und mit der Rolle der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Ausspielungen auseinander.3.1. In der Begründung setzte sich die belangte Behörde im Einzelnen mit den Voraussetzungen für eine Bestrafung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG und mit der Rolle der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Ausspielungen auseinander. 3.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die zur Zl. 002/069/1214/2017 protokollierte Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der verhängten Strafen begehrt. Die Beschwerde gleicht – im Wesentlichen – der unter Pkt. I.2.2. wiedergegebenen Beschwerde. Die Beschwerde gleicht – im Wesentlichen – der unter Pkt. römisch eins.2.2. wiedergegebenen Beschwerde. 4. Die belangte Behörde traf in allen Verfahren keine Beschwerdevorentscheidungen und legte die Beschwerden dem Verwaltungsgericht Wien samt den Akten des Verwaltungsverfahrens vor. 5. Das gemäß § 50 Abs. 5 GSpG Parteistellung genießende Finanzamt erstattete auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien Stellungnahmen zu den Straferkenntnissen, in welchen es dem Beschwerdevorbringen entgegentritt. Bezüglich der Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid verzichtete das Finanzamt auf die Abgabe einer Stellungnahme.5. Das gemäß Paragraph 50, Absatz 5, GSpG Parteistellung genießende Finanzamt erstattete auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien Stellungnahmen zu den Straferkenntnissen, in welchen es dem Beschwerdevorbringen entgegentritt. Bezüglich der Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid verzichtete das Finanzamt auf die Abgabe einer Stellungnahme. 6. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung nahm das Verwaltungsgericht Wien in Hinblick auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes verschiedene amtswegig beigeschaffte Unterlagen zum Akt und verwies die Verfahrensparteien auf die Möglichkeit der Akteneinsicht. 7. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 18. April 2017 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung zu den Verfahren 002/069/15729/2016 002/V/069/15730/2016 002/069/15733/2016 002/V/069/15734/2016 002/069/1215/2017 002/V/069/1216/2017 002/069/1214/2017 durch, zu welcher jeweils ein Vertreter der Beschwerdeführer und der Landespolizeidirektion Wien erschienen und im Zuge derer das Kontrollorgan Cs. als Zeuge einvernommen wurden. 8. Mit E-Mail vom 18. April 2017 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft K. das Straferkenntnis vom 28. Jänner 2016, mit welchem über V. L. vier Geldstrafen wegen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 erstes Tatbild GSpG mit vier Glückspielgeräten verhängt wurde, und teilte mit, dass dieses Straferkenntnis mit 10. März 2016 rechtskräftig geworden war.8. Mit E-Mail vom 18. April 2017 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft K. das Straferkenntnis vom 28. Jänner 2016, mit welchem über römisch fünf. L. vier Geldstrafen wegen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild GSpG mit vier Glückspielgeräten verhängt wurde, und teilte mit, dass dieses Straferkenntnis mit 10. März 2016 rechtskräftig geworden war. II. Feststellungenrömisch zwei. Feststellungen Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde: 1. Aufstellung und Betrieb des Geräts und persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse Inhaberin und Betreiberin des Lokals „C.“, Wien, H.-gasse, ist Li. A.. Diese ist auch Inhaberin der verfahrensgegenständlichen Geräte „S. Memory“, ohne Seriennummer und Typenbezeichnung, FA Nr. 1 und Nr. 2 sowie des dazugehörigen Ein- und Auszahlungsgerätes, ohne Seriennummer, FA Nr. 3. Diese Geräte stehen im Eigentum der F. KFT, welche sie im Einvernehmen mit der Lokalinhaberin im Lokal „C.“ aufgestellt hat. Li. A. erhielt für die Bereitstellung einer Räumlichkeit inklusive Strom und Internet zum Betrieb der Geräte von der F. KFT einen Mietzins in der Höhe von € 240,-. Die F. KFT hat die Geräte auf eigene Rechnung und Gefahr im Lokal „C.“ betrieben. Die Einzahlung des Spielguthabens und die Auszahlung von Gewinnen erfolgte durch das Ein- und Auszahlungsgerät, ohne Seriennummer und Typenbezeichnung, FA Nr. 3. Die verfahrensgegenständlichen Geräte wurden nicht zur Vergnügungssteuer beim Magistrat der Stadt Wien angemeldet. Die Geräte standen frei zugänglich vom 23.05.2016 bis zum 29.06.2016 um 15.45 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle) im Lokal „C.“, Wien, H.-gasse. Für die Geräte lag keine Bewilligung oder Konzession nach dem Glücksspielgesetz vor. V. L. war im Tatzeitraum handelsrechtliche Geschäftsführerin der F. KFT. Li. A. war im Tatzeitraum Gewerbeinhaberin für das Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeehaus für den Standort Wien, H.-gasse. römisch fünf. L. war im Tatzeitraum handelsrechtliche Geschäftsführerin der F. KFT. Li. A. war im Tatzeitraum Gewerbeinhaberin für das Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeehaus für den Standort Wien, H.-gasse. Li. A. ist albanische Staatsangehörige. Die F. KFT ist eine Gesellschaft nach ungarischem Recht mit Sitz in Ungarn. 2. Spielabläufe 2.1. Der Spielablauf gestaltete sich bei den verfahrensgegenständlichen Geräten wie folgt: Bei dem separaten Ein- und Auszahlungsgerät (FA Nr. 3), welches zwischen den Geräten „S. Memory“, FA Nr. 1, und „S. Memory“, FA Nr. 2, aufgestellt war, konnte Geld mittels eines Banknoteneinzugs eingegeben werden. Durch Betätigung einer Taste mit Pfeil nach links beziehungsweise einer Taste mit Pfeil nach rechts konnte man den eingezahlten Betrag als Spielguthaben auf eines der beiden Geräte links oder rechts vom Ein- und Auszahlungsgerät, FA Nr. 3, buchen. Danach konnte auf den Geräten „S. Memory“ FA Nr. 1 oder FA Nr. 2 ein virtuelles Walzenspiel („Sizzling Star“ ua.) aufgerufen werden. Im Falle eines erzielten Gewinnes erfolgte die Auszahlung des Guthabens ebenfalls über das Ein- und Auszahlungsgerät (FA Nr. 3). Am oberen von zwei Bildschirmen wurde jeweils der Gewinnplan dargestellt, bei dem – für den Fall des Zustandekommens bestimmter Symbolkombinationen abhängig vom gewählten Einsatz – Gewinne in Aussicht gestellt wurden. Am unteren Bildschirm wurde ein großes Feld mit bunten Symbolen angezeigt. Nach Drücken der Start-Taste auf den Geräten „S. Memory“ FA Nr. 1 oder FA Nr. 2 wurde der Lauf des virtuellen Walzenspiels in Gang gesetzt. Beim Walzenlauf kamen nach wenigen Sekunden die Walzen in einer zufälligen Symbolkombination zum Stillstand. Dem Spieler war es hierbei nicht möglich, Einfluss auf den Lauf oder die Endposition der Walzen zu nehmen. Aus der Endposition der Walzen ergab sich, ob der Spieler in diesem Spiel einen Gewinn erzielt hatte oder das Spiel verloren war. 2.2. Bei der Kontrolle wurden auf den Spielgeräten „S. Memory“ FA Nr.1 und FA Nr. 2 dokumentierte Testspiele durchgeführt. Auf beiden Geräten wurde das Walzenspiel „Sizzling Star“ ausgewählt, der Mindesteinsatz betrug dabei € 0,50 mit einem in Aussicht gestellten Höchstgewinn von € 250,-, der Maximaleinsatz betrug € 10,- mit einem in Aussicht gestellten Höchstgewinn von € 5.000,-. 3. Vorstrafen der Beschwerdeführer 3.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K. vom 28. Jänner 2016, ..., rechtskräftig seit 10. März 2016, wurde über V. L. wegen Verwaltungsübertretung des § 52 Abs. 1 Z. 1 1. Fall GSpG (Veranstalten von verbotenen Ausspielungen) mit vier Glücksspielgeräten eine Verwaltungsstrafe verhängt.3.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K. vom 28. Jänner 2016, ..., rechtskräftig seit 10. März 2016, wurde über römisch fünf. L. wegen Verwaltungsübertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall GSpG (Veranstalten von verbotenen Ausspielungen) mit vier Glücksspielgeräten eine Verwaltungsstrafe verhängt. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 20. Mai 2016, rechtskräftig seit 22. Juni 2016, wurde über V. L. wegen Verwaltungsübertretung des § 52 Abs. 1 Z. 1 1. Fall GSpG (Veranstalten von verbotenen Ausspielungen) mit vier Glücksspielgeräten eine Verwaltungsstrafe verhängt.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 20. Mai 2016, rechtskräftig seit 22. Juni 2016, wurde über römisch fünf. L. wegen Verwaltungsübertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall GSpG (Veranstalten von verbotenen Ausspielungen) mit vier Glücksspielgeräten eine Verwaltungsstrafe verhängt. 3.2. Li. A. wurde für Verwaltungsübertretungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, der Straßenverkehrsordnung und dem Parkometergesetz bestraft; diese Bestrafungen waren im Tatzeitraum rechtskräftig und sind noch nicht getilgt. 4. Feststellungen zur Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes 4.1. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Österreichische Lotterien GmbH als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2027. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfSlg. 19.717/2012; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 u. 2013/17/0006).4.1. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Österreichische Lotterien GmbH als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den Paragraphen 6 bis 12 b GSpG für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2027. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfSlg. 19.717 aus 2012,; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 u. 2013/17/0006). Mit Bescheid vom 19. Dezember 2012 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Casinos Austria AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2012 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Casinos Austria AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach Paragraph 21, GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Mit Bescheid vom 23. September 2013 erteilte die Bundesministerin für Finanzen sechs Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.Mit Bescheid vom 23. September 2013 erteilte die Bundesministerin für Finanzen sechs Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach Paragraph 21, GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Mit Bescheiden vom 27. Juni 2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der N. AG bzw. der St. AG drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd § 21 GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der … behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 21. Juli 2015 diese drei Bescheide (vgl. BVwG 21.7.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Die gegen diese Entscheidungen gerichteten Revisionen wies der Verwaltungsgerichtshof ab (VwGH 28.6.2016, Ra 2015/17/0082, 0083 und 0085) bzw. zurück (VwGH 27.7.2016, Ra 2015/17/0084).Mit Bescheiden vom 27. Juni 2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der N. AG bzw. der St. AG drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd Paragraph 21, GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der … behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 21. Juli 2015 diese drei Bescheide vergleiche BVwG 21.7.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Die gegen diese Entscheidungen gerichteten Revisionen wies der Verwaltungsgerichtshof ab (VwGH 28.6.2016, Ra 2015/17/0082, 0083 und 0085) bzw. zurück (VwGH 27.7.2016, Ra 2015/17/0084). Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in § 5 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010, BGBl. I 73/2010, mit 19. August 2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Solche Bewilligungen wurden im Burgenland der Admiral Casinos & Entertainment AG, der Excellent Entertainment AG und der PA Entertainment & Automaten AG, in Oberösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG, der PA Entertainment & Automaten AG und der Excellent Entertainment AG, in Niederösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG und in Kärnten der Admiral Casinos & Entertainment AG und der Amatic Entertainment AG bescheidmäßig erteilt. Im Bundesland Steiermark durften auf Grundlage des § 60 Abs. 25 Z 2 zweiter Satz GSpG Glücksspielautomaten, die auf Grund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 GSpG idF vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind, bis 31. Dezember 2015 betrieben werden. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurden der PG Enterprise AG, der PA Entertainment & Automaten AG und der Novomatic AG Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt.Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in Paragraph 5, GSpG in der Fassung der GSpG-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010,, mit 19. August 2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Solche Bewilligungen wurden im Burgenland der Admiral Casinos & Entertainment AG, der Excellent Entertainment AG und der PA Entertainment & Automaten AG, in Oberösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG, der PA Entertainment & Automaten AG und der Excellent Entertainment AG, in Niederösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG und in Kärnten der Admiral Casinos & Entertainment AG und der Amatic Entertainment AG bescheidmäßig erteilt. Im Bundesland Steiermark durften auf Grundlage des Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, zweiter Satz GSpG Glücksspielautomaten, die auf Grund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG in der Fassung vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind, bis 31. Dezember 2015 betrieben werden. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurden der PG Enterprise AG, der PA Entertainment & Automaten AG und der Novomatic AG Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt. Im Bundesland Wien wurde keine neue landesgesetzliche Grundlage für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten geschaffen. Entsprechend der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 2 GSpG durften in Wien daher Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 GSpG alte Fassung zugelassen worden waren, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 betrieben werden.Im Bundesland Wien wurde keine neue landesgesetzliche Grundlage für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten geschaffen. Entsprechend der Übergangsbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, GSpG durften in Wien daher Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG alte Fassung zugelassen worden waren, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 betrieben werden. 4.2. In Österreich ist die Teilnahme an Glücksspielen in der Bevölkerung weit verbreitet. So haben im Jahr 2015 etwa 41 % der 14- bis 65-Jährigen innerhalb der letzten zwölf Monate irgendein Glücksspiel um Geld gespielt. Innerhalb eines 30-tägigen Zeitraums nahmen etwa 27 % dieser Altersgruppe an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teil. Dieser Wert ist in den Jahren 2009 bis 2015 in etwa gleich geblieben. Das verbreitetste Glücksspiel in Österreich ist im Jahr 2015 das Lotto „6 aus 45“ mit einer Teilnahmequote von 33 % innerhalb der letzten zwölf Monate (weiters Joker bei 14,3 %, Euromillionen bei 13,2 %, Rubbellose bei 8,7 %, klassische Kasinospiele bei 4 %, Sportwetten bei 3,8 %, andere Lotteriespiele bei 1,6 %, Automaten außerhalb Kasinos bei 1,0 %, Automaten innerhalb Kasinos bei 0,5 % und sonstige Glücksspiele bei 0,4 %). Im Jahr 2009 lagen diese Werte für Lotto „6 aus 45“ bei 34,0 %, für Joker bei 10,9 %, für Euromillionen bei 9,0 %, für Rubbellose bei 7,8 %, für klassische Kasinospiele bei 4,9 %, für Sportwetten bei 2,8 %, für andere Lotteriespiele bei 1,5 %, für Automaten außerhalb Kasinos bei 1,2 %, für sonstige Glücksspiele bei 0,9 % und für Automaten innerhalb Kasinos bei 0,6 %. Beim Vergleich der Ergebnisse von Wien mit den anderen Bundesländern aus dem Jahr 2015 ergeben sich bei den meisten Glücksspielarten (geringfügig) höhere Prävalenzen für die Großstadt. Nur beim Automatenspiel außerhalb und in den Kasinos zeigen sich in Wien geringere Prävalenzwerte, die darüber hinaus gegenüber dem Jahr 2009 deutlich gesunken sind: Im Jahr 2009 hatten 2,8 % der Befragten mindestens einmal in den letzten 12 Monaten an einem Automatenspiel außerhalb eines Kasinos und 1,2 % an einem Automatenspiel in einem Kasino teilgenommen; im Jahr 2015 sanken diese Prävalenzwerte auf 0,8 % (außerhalb Kasinos) bzw. 0,1 % (in Kasinos). Bei den monatlichen Ausgaben für Glücksspiel in der Gruppe jener Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teilgenommen haben, liegt der monatliche Durchschnittswert im Jahr 2015 bei Automatenglücksspiel außerhalb Kasinos mit € 203,20, bei klassischen Kasinospielen mit € 194,20, für Sportwetten bei € 109,60, für Automaten innerhalb Kasinos bei € 100,90 und für die übrigen Arten von Glücksspielen jeweils erheblich unter diesen Werten. Im Jahr 2009 betrugen diese Werte für Automaten außerhalb Kasinos € 316,60, für klassische Kasinospiele € 291,60, für Sportwetten € 46,50 und für andere Arten von Glücksspiel ebenfalls erheblich weniger. Personen, die kein pathologisches Spielverhalten aufweisen, geben monatlich einen weitaus geringeren Betrag für die Teilnahme an Glücksspielen aus, als jene Personen, welche spielsüchtig sind. So liegt der Mittelwert der monatlichen Ausgaben für Glücksspiel bei Personen mit unproblematischem Glücksspielverhalten 2015 bei € 35,70, bei Personen mit problematischem Spielverhalten bei € 122,50 und bei Personen mit pathologischem Spielverhalten bei € 399,20; der Medianwert hinsichtlich dieser Gruppen liegt bei € 25,00 bzw. € 60,00 bzw. € 100,00. Bei 1,1 % aller Personen in Österreich zwischen 14 und 65 Jahren liegt ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten nach DSM-IV vor, das sind etwa 64.000 Personen. DSM-IV steht für „Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders“ in seiner vierten Ausgabe und dient der Einordnung psychiatrischer Diagnosen. Das Glücksspiel an Spielautomaten außerhalb von Kasinobetrieben weist mit 21,2 % die höchste Prävalenz pathologischen Spielens auf. Bei Personen mit pathologischem Spielverhalten weist ein überdurchschnittlich hoher Anteil problematischen Alkoholkonsum auf. Im Einzelnen beträgt der Anteil problematischen bzw. pathologischen Spielverhaltens iSd DSM-IV-Kriterien im Jahr 2015 in Österreich bei Lotterien 1,0 % bzw. 1,1 %, bei Rubbellosen 1,3 % bzw. 1,8 %, bei klassischen Kasinospielen 2,7 % bzw. 3,3 %, bei Automaten in Kasinos 3,7 % bzw. 4,4 %, bei Sportwetten 7,1 % bzw. 9,8 % und bei Automaten außerhalb Kasinos 6,0 % bzw. 21,2 %. Im Jahr 2009 betrug die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielverhaltens bei Automaten in Kasinos 13,5 %, bei Automaten außerhalb von Kasinos 33,2 %. Von pathologischer Spielsucht sind am stärksten Personen mit niedrigem Bildungsgrad, Arbeitslosigkeit und geringem Haushaltsnettoeinkommen betroffen. In der Gruppe pathologischer Spieler sind Suizidgedanken häufiger und ausgeprägter als in der Restbevölkerung. 26,9 % der pathologisch Spielsüchtigen in Österreich haben selbst einen spielsüchtigen Elternteil, woraus folgt, dass spielsüchtige Eltern mit erhöhter Wahrscheinlichkeit die Sucht an ihre Kinder weitergeben. Die höchste Wirksamkeit suchtpräventiver Maßnahmen besteht bei der Begrenzung der Anzahl von Spielstätten, der örtlichen Begrenzung von Spielstätten, der Beschränkung des Alkohol- und Tabakkonsums beim Spielen und der Begrenzung von gefährlichen Spielen. Eine geringere Wirksamkeit haben Maßnahmen wie Werbebeschränkungen, zeitliche und/oder monetäre Beschränkungen oder Spielsperren. Die geringste Wirksamkeit weisen Maßnahmen wie Informationskampagnen, Informationszentren in Glücksspielbetrieben oder Personalschulungen auf. 4.3. Im Bundesministerium für Finanzen wurden im Jahr 2012/2013 Leitlinien für Werbestandards nach § 56 GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards enthalten eine Reihe von Kriterien, die für die Beurteilung herangezogen werden sollen, ob eine Werbemaßnahme in ihrer Gesamtheit im Sinne des § 56 GSpG als „maßvoll“ zu bezeichnen ist.4.3. Im Bundesministerium für Finanzen wurden im Jahr 2012 aus 2013, Leitlinien für Werbestandards nach Paragraph 56, GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards enthalten eine Reihe von Kriterien, die für die Beurteilung herangezogen werden sollen, ob eine Werbemaßnahme in ihrer Gesamtheit im Sinne des Paragraph 56, GSpG als „maßvoll“ zu bezeichnen ist. Am österreichischen Glücksspielmarkt üben die Casinos Austria AG und die Österreichische Lotterien GmbH eine umfassende Werbetätigkeit für die von ihnen legal angebotenen Glücksspiele aus; dies betrifft insbesondere Lotterien und klassische Kasinospiele. Bei diesen Werbeauftritten werden Glücksspiele teilweise verharmlosend dargestellt; zielgruppenfokussierte Werbung soll der Akquirierung neuer Kundengruppen, zB Jugendliche und Frauen, dienen. Hinsichtlich solcher Werbetätigkeit ergriff der Bundesminister für Finanzen als Aufsichtsbehörde bislang keine Maßnahmen neben der Vorschreibung bescheidmäßiger Auflagen. Für Spielautomaten außerhalb von Kasinos besteht hingegen keine umfassende Werbetätigkeit der legalen (und illegalen) Anbieter im Bundesgebiet. 4.4. Die Aufsicht des Bundesministers für Finanzen über Glücksspielkonzessionäre des Bundes und über Teilbereiche der Aktivitäten von Ausspielbewilligten der Länder ist in den §§ 2, 5, 19, 31, 46 und 56 GSpG festgelegt. Daraus ergibt sich eine Aufsichtsverpflichtung über die inländischen Aktivitäten der Konzessionäre und Landesbewilligten; Aktivitäten der ausländischen Beteiligungen der Konzessionäre obliegen der ausländischen Glücksspielaufsicht. Allerdings können sich durch eine ausländische Glücksspielaufsicht festgestellte rechtskräftige Verstöße von Beteiligungen in zusätzlichen Aufsichtsmaßnahmen sowie im Rahmen von Konzessionserteilungen im Inland auswirken. 4.4. Die Aufsicht des Bundesministers für Finanzen über Glücksspielkonzessionäre des Bundes und über Teilbereiche der Aktivitäten von Ausspielbewilligten der Länder ist in den Paragraphen 2, 5, 19, 31, 46 und 56 GSpG festgelegt. Daraus ergibt sich eine Aufsichtsverpflichtung über die inländischen Aktivitäten der Konzessionäre und Landesbewilligten; Aktivitäten der ausländischen Beteiligungen der Konzessionäre obliegen der ausländischen Glücksspielaufsicht. Allerdings können sich durch eine ausländische Glücksspielaufsicht festgestellte rechtskräftige Verstöße von Beteiligungen in zusätzlichen Aufsichtsmaßnahmen sowie im Rahmen von Konzessionserteilungen im Inland auswirken. Das Aufsichtssystem setzt sich aus einer ex post- und einer ex-ante Kontrolle zusammen. Zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes hat der BMF gemäß § 19 Abs. 2 und § 31 Abs. 2 GSpG bei Bundeskonzessionären bzw. ist dieser gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 GSpG bei Landesbewilligten für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten berechtigt, einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. Diese Aufsichtsorgane wohnen den Sitzungen beschlussfassender Gremien (zB Hauptversammlung, Aufsichtsrat) bei und haben ein Einspruchsrecht. Sie sind verpflichtet, dem BMF Tatsachen aus ihrem Aufsichtsbereich unverzüglich mitzuteilen. Der BMF ist daher bereits vor Wirksamwerden zB wirtschaftlicher Maßnahmen des Konzessionärs informiert und kann allfällige Folgen auf den nationalen Glücksspielmarkt frühzeitig abwägen.Das Aufsichtssystem setzt sich aus einer ex post- und einer ex-ante Kontrolle zusammen. Zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes hat der BMF gemäß Paragraph 19, Absatz 2 und Paragraph 31, Absatz 2, GSpG bei Bundeskonzessionären bzw. ist dieser gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, GSpG bei Landesbewilligten für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten berechtigt, einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. Diese Aufsichtsorgane wohnen den Sitzungen beschlussfassender Gremien (zB Hauptversammlung, Aufsichtsrat) bei und haben ein Einspruchsrecht. Sie sind verpflichtet, dem BMF Tatsachen aus ihrem Aufsichtsbereich unverzüglich mitzuteilen. Der BMF ist daher bereits vor Wirksamwerden zB wirtschaftlicher Maßnahmen des Konzessionärs informiert und kann allfällige Folgen auf den nationalen Glücksspielmarkt frühzeitig abwägen. Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw. des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte „Einschau“). Solche Einschauen erfolgen mehrmals jährlich stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der BMF-Fachabteilung bzw. des Finanzamts für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (FAGVG). Im Bereich der Spielbanken wurden gemäß dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF (vormals Deltavista) und BISNODE (vormals Wisur) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inkl. Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des § 25 Abs. 3 GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw. Befragungen führte.Im Bereich der Spielbanken wurden gemäß dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF (vormals Deltavista) und BISNODE (vormals Wisur) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inkl. Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw. Befragungen führte. Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So gab es etwa im Jahr 2010 226, 2011 657, 2012 798, 2013 667 und 2014 (bis 3. Quartal) 310 Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Parteienvorbringens sowie der von den Verfahrensparteien vorgelegten und amtswegig beigeschafften Unterlagen und Einvernahme des Zeugen Cs. in der mündlichen Verhandlung am 18. April 2017. 1. Der Betrieb des Lokals „C.“ durch Li. A. ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA), aus der Aufstellvereinbarung sowie der Aussage des Zeugen Am. in der Niederschrift vom 29.Juni 2016. Daraus ergibt sich auch, dass Li. A. Inhaberin der verfahrensgegenständlichen Geräte war. Aus dem Firmenbuchauszug der F. KFT ergibt sich, dass V. L. deren handelsrechtliche Geschäftsführerin ist.Aus dem Firmenbuchauszug der F. KFT ergibt sich, dass römisch fünf. L. deren handelsrechtliche Geschäftsführerin ist. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Geräte und zur Inhaberschaft des Lokals „C.“ ergeben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführer. Das Eigentum der F. KFT an den verfahrensgegenständlichen Geräten ergibt sich zudem aus einer im Verwaltungsverfahren vorgelegten Aufstellvereinbarung, in welcher das Eigentum der F. KFT an den Geräten bestätigt wird. Auch der Umstand der Inhaberschaft des Lokals „C.“ von Li. A. ist aus dieser Aufstellvereinbarung ersichtlich. Auch, dass die Geräte auf Rechnung und Gefahr der F. KFT betrieben wurden, ergibt sich aus der dem Verwaltungsakt beiliegenden Aufstellvereinbarung zwischen der F. KFT und Li. A., aus welcher hervorgeht, dass alle Kosten und etwaige Strafen im Zusammenhang mit der Aufstellung und dem Betrieb der Geräte von der F. KFT als Betreiberin getragen werden. Die Aufstelldauer ergibt sich aus der Aufstellvereinbarung sowie den Angaben von Ne. Am.. Die Aufstelldauer ist zudem im Verfahren unstrittig. Die fehlende Bewilligung oder Konzession für die Geräte nach dem Glücksspielgesetz steht außer Streit, die Aktenlage gibt auch keinen Hinweis darauf, dass eine solche Bewilligung oder Konzession vorliegt. Die Staatsangehörigkeit der Li. A. sowie der Sitz der beschwerdeführenden Gesellschaft ergeben sich aus den Verwaltungsakten. 2. Die Feststellungen zu den rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen betreffend V. L. und Li. A. ergeben sich aus den dem Verwaltungsgericht Wien vorliegenden Abfrageergebnissen bzw. aus den zitierten Straferkenntnissen.2. Die Feststellungen zu den rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen betreffend römisch fünf. L. und Li. A. ergeben sich aus den dem Verwaltungsgericht Wien vorliegenden Abfrageergebnissen bzw. aus den zitierten Straferkenntnissen. 3. Die Feststellungen zur Funktionsweise der gegenständlichen Geräte ergeben sich im Wesentlichen aus der Schilderung der Wahrnehmungen des Kontrollorgans Cs. im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 4. Oktober 2016 sowie in der mündlichen Verhandlung am 18. April 2017 und der damit übereinstimmenden Dokumentation im Verwaltungsakt. Der Zeuge hat widerspruchsfrei und für das Verwaltungsgericht glaubhaft den Ablauf der von der Finanzpolizei durchgeführten Testspiele dargelegt, wobei sich der Zeuge Cs. für das Verwaltungsgericht Wien nachvollziehbar bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde noch detailreicher an die gegenständliche Kontrolle erinnern konnte. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, es gebe bei verfahrensgegenständlichen Spielen, welche auf den Gerät „S. Memory“ FA Nr. 1 und FA Nr. 2 getestet worden sind, keine Miniaturwalzen, ist zu folgen, da im Protokoll über die Kontrolle keine Anhaltspunkte für den Einsatz von Miniaturwalzen gegeben sind. Andererseits lassen auch die bei der Kontrolle aufgenommenen Lichtbilder den Einsatz von Miniaturwalzen nicht erkennen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beschwerdeführer zur Funktionsfähigkeit der Geräte „S. Memory“ FA Nr. 1 und FA Nr. 2 war jedoch vom Verwaltungsgericht Wien den glaubhaften Angaben des Zeugen Cs. sowie den anlässlich der Kontrolle angefertigten Aktenvermerken der Finanzpolizei zu folgen, aus welchen sich diese Gerätefunktion zweifelsfrei erkennen lässt und welche sich auch mit den dem Behördenakt einliegenden Lichtbildern deckt. Insbesondere lassen diese Bilder eindeutig ein großes virtuelles Walzenspiel erkennen. Entgegen dem – wohl auf ein anderes Gerät bzw. anderes Spiel bezogenen – Vorbringen der Beschwerdeführer handelt es sich bei dem getesteten Walzenspiel nicht um Karten, die nach einem wiederkehrenden Muster dargestellt werden und die sich der Spieler merken kann. Das Fehlen einer Möglichkeit zur Beeinflussung des Spielablaufs wurde bei der Kontrolle zweifelsfrei dokumentiert; insbesondere gab das Kontrollorgan Cs. im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 4. Oktober 2016 an, es habe sich um ganz normale virtuelle Walzenspiele gehandelt. Es sei nicht möglich gewesen, durch Betätigen einer Taste oder auf andere Art und Weise eine bestimmte Symbolkombination herbeizuführen. Der Spieler könne nur die nach 1-2 Sekunden sich selbständig ergebenden Symbolkombinationen feststellen und habe keinen Einfluss auf das Ergebnis. Die Beschwerdeführer machten auch keine Angaben dazu, inwiefern durch ein „Merken“ von „Karten“ – selbst wenn damit die Walzensymbole gemeint sein sollten – ein Einfluss auf den Spielablauf möglich gewesen sein sollte. Die Ausführungen der Beschwerdeführer zu dem Spielprogramm „S. Games“ beziehen sich offenkundig auf ein anderes, hier nicht verfahrensgegenständliches Spielprogramm. Die in diesem Zusammenhang bzw. im Zusammenhang mit der behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes genannten Sachverständigengutachten wurden dem Verwaltungsgericht Wien nicht vorgelegt. Des weiteren wurde diesbezüglich kein Beweisthema genannt. Dass das separate Ein- und Auszahlungsgerät (FA Nr. 3) ausschließlich über die Funktion eines Banknoteneinzuges und der damit verbundenen Auswahl eines der beiden Spielgeräte (FA Nr. 1 oder FA Nr. 2) bzw. der Gewinnauszahlung verfügte, ergibt sich aus den Niederschriften der Aussagen von Ne. Am. sowie des Kontrollorgans Cs.. 4. Die Feststellungen zum Glücksspielverhalten ergeben sich aus der vom Bundesminister für Finanzen vorgelegten, im Oktober 2015 veröffentlichten Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich – Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“ von Dr. Kalke und Prof. Dr. Wurst vom Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung in Hamburg (im Folgenden: Studie Glücksspielverhalten 2015). Für das Verwaltungsgericht Wien besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der darin ersichtlichen empirischen Daten zur Verbreitung von Glücksspiel und Glücksspielsucht in Österreich, zumal darin die Methodik der Datenerhebung klar und nachvollziehbar dargelegt wurde. Die Ergebnisse dieser Studie sind repräsentativ, zumal insgesamt 10.000 Personen im Alter zwischen 14 und 65 Jahren befragt wurden und diese Stichprobe nach den Variablen Bundesland, Alter, Geschlecht und Schulbildung gewichtet wurde, um ein repräsentatives Abbild der österreichischen Bevölkerung zu erhalten. Die Richtigkeit dieses Datenmaterials wurde von den Verfahrensparteien auch nicht bestritten. Ebenso wenig bestritten wurden die in der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen vom 2. November 2015 aufgestellten Tatsachenbehauptungen zur Wirksamkeit bestimmter Spielsuchtpräventionsmaßnahmen und zum Sozialprofil bestimmter Spielergruppen. Die Feststellungen zur Konzessionsvergabe für verschiedene Arten von Ausspielungen sowie zur Aufsichtstätigkeit des Bundesministeriums für Finanzen ergeben sich aus dem Glücksspielbericht des Bundesministers für Finanzen für die Jahre 2010-2013, aus dem Evaluierungsbericht des Bundesministers für Finanzen zu den Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014 sowie aus im Rechtsinformationssystem des Bundes öffentlich einsehbaren (höchst)gerichtlichen Entscheidungen. Die Beschwerdeführer bestreiten im Übrigen nicht die Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht Wien herangezogenen Datenmaterials, insbesondere soweit es aus der – auch von den Beschwerdeführern zitierten – Studie Glücksspielverhalten 2015 stammt. IV. Rechtslagerömisch vier. Rechtslage Gemäß § 1 Abs. 1 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 13/2014, ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz – GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014,, ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. § 2 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 73/2010, lautet (auszugsweise):Paragraph 2, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010,, lautet (auszugsweise): „Ausspielungen § 2.
(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,Paragraph 2,
(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,
- die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
- bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
- bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2)Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. […]
(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. […]
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.“
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, ausgenommen sind.“ § 4 Abs. 2 GSpG, BGBl. 620/1989 idF vor der GSpG-Novelle 2010, BGBl. I 73/2010, lautet:Paragraph 4, Absatz 2, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung vor der GSpG-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010,, lautet: „Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol § 4.
(1)[…]Paragraph 4,
(1)[…]
(2)Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn
- die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von 0,50 Euro nicht übersteigt und
- der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von 20 Euro nicht übersteigt.“ Gemäß § 4 Abs. 2 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010 unterliegen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG in der Fassung der GSpG-Novelle 2010 unterliegen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des Paragraph 5, nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes. § 5 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 111/2010, lautet (auszugsweise):Paragraph 5, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010,, lautet (auszugsweise): „Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten § 5.
(1)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach § 2 Abs. 3 an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs. 2) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Abs. 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Abs. 6) und der Aufsicht (Abs. 7)Paragraph 5,
(1)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach Paragraph 2, Absatz 3, an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Absatz 2,) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Absatz 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Absatz 6,) und der Aufsicht (Absatz 7,)
- in Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten oder
- in Einzelaufstellung mit höchstens drei Glücksspielautomaten. Dabei darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1 200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten werden und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt. Im Bundesland Wien beträgt das höchstzulässige Verhältnis ein Glücksspielautomat pro 600 Einwohner. Die Einwohnerzahl eines Bundeslandes bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag
- Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung von Bewilligungen maßgeblich ist.
(2)Ordnungspolitische Anforderungen an Bewilligungswerber bzw. inhaber sind zumindest:
- eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, die keine Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden;
- die Abwicklung des Betriebs der Glücksspielautomaten in einer Form, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Bundesgesetz erlaubt;
- der Nachweis eines eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals von mindestens 8 000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten und der rechtmäßigen Mittelherkunft in geeigneter Weise sowie einer Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 vH des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals;
- ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei § 76 BWG sinngemäß anzuwenden ist;
- ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei Paragraph 76, BWG sinngemäß anzuwenden ist;
- die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;
- die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;
- eine Eigentümer- oder allenfalls Konzernstruktur, die eine wirksame Aufsicht über den Bewilligungsinhaber nicht behindert;
- ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;
- ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Absatz 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;
- eine Höchstbewilligungsdauer von 15 Jahren.
(3)Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bei Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf.
(4)Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Abs. 3 sind zumindest verpflichtend vorzusehen
(4)Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Absatz 3, sind zumindest verpflichtend vorzusehen
- a)für Automatensalons: 1. die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des § 40 Abs. 1 BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat; 1. die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des Paragraph 40, Absatz eins, BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat; 2. die Vorlage eines Konzepts über die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtung(en); 3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Besuche des Spielteilnehmers in den Automatensalons eines Bewilligungsinhabers; 4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 85 bis 95 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95 vH liegen; 5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen; 6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten; 7. die Einhaltung eines Mindestabstands von 15 Kilometern Luftlinie oder in Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern von 2 Kilometern Luftlinie für Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank, wobei der Abstand eines Automatensalons in einer Gemeinde mit mehr als 500 000 Einwohnern auf dem Gebiet dieser Gemeinde nicht mehr als 2 Kilometer Luftlinie betragen muss; zudem darf im Umkreis von 300 Metern oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten kein weiterer Automatensalon mit mehr als 15 Glücksspielautomaten eröffnet werden; schließlich muss zwischen Automatensalons desselben Bewilligungsinhabers jedenfalls ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg eingehalten werden; die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich dabei nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung; 8. die Teilnahme an einer vom Bundesgesetzgeber den Grundsätzen des Datenschutzrechts entsprechend noch vorzusehenden Austauschsverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder -beschränkungen zwischen Glücksspielanbietern; 9. die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des § 25 Abs. 3. 9. die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3,
- b)bei Einzelaufstellung: 1. die Einrichtung eines Identifikationssystems, das sicherstellt, dass nur volljährige Personen an den Glücksspielautomaten spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglicht; 2. die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Abs. 5 lit. b Z 7), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden; 2. die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Absatz 5, Litera b, Ziffer 7,), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden; 3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Spielzeiten des Spielers; 4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 82 bis 92 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 92 vH liegen; 5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen; 6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten.
(5)Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Abs. 3 besteht,
(5)Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Absatz 3, besteht,
- a)wenn in Automatensalons zumindest 1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt; 2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 10 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten; 3. jedes Spiel zumindest 1 Sekunde dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird; 4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird;4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Ziffer 2, überschritten wird; 5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, oder Höchstgewinn nach Ziffer 2, mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist; 6. keine Jackpots ausgespielt werden und 7. nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers der Glücksspielautomat abschaltet (Abkühlungsphase).
- b)wenn in Einzelaufstellung zumindest 1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 1 Euro pro Spiel beträgt; 2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 1 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten; 3. jedes Spiel zumindest 2 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird; 4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird;4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Ziffer 2, überschritten wird; 5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, oder Höchstgewinn nach Ziffer 2, mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist; 6. keine Jackpots ausgespielt werden und 7. das Spielen auf Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung nur höchstens für drei Stunden je Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer). […]
(7)Als Aufsicht sichernde Maßnahmen sind zumindest vorzusehen
- eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß § 2 Abs. 3;
- eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß Paragraph 2, Absatz 3,;
- dass in Automatensalons und an Standorten mit Einzelaufstellung keine anderen Glücksspiele als solche des Bewilligungsinhabers im Sinne dieser Bestimmung angeboten werden dürfen;
- eine Sicherstellung, dass Glücksspielautomaten keine anderen Funktionseigenschaften haben als jene, die in einem am Aufstellungsort aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind;
- eine Sicherung gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere, elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse;
- eine verpflichtende aufsichtsbehördliche Standortbewilligung für jeden einzelnen Automatensalon sowie eine laufende Berichterstattung an den Bundesminister für Finanzen über die erteilten landesrechtlichen Bewilligungsbescheide der Betreiber von Automatensalons und eine Übermittlung einer Aufstellung aller landesrechtlich bewilligten Glücksspielautomaten unter Angabe ihrer bewilligten Standorte und Nennung des Betreibers in elektronischer Form zur Sicherstellung der damit verbundenen Abgabenleistung sowie für glücksspielrechtliche Überwachungen;
- eine Kontrolle durch Landesbehörden auf Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen unter sinngemäßer Anwendung des § 23;
- eine Kontrolle durch Landesbehörden auf Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 23,;
- eine verpflichtende Zusammenarbeit der Landesbehörden mit dem Bundesminister für Finanzen in Aufsichtsangelegenheiten;
- dass während der Übergangszeit nach § 60 Abs. 25 Z 2 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden können, als im selben Ausmaß aufrechte und zum
- März 2010 tatsächlich ausgeübte landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz in diesem Bundesland in der Übergangszeit auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten gemäß Abs. 1 nicht überschritten werden darf;
- dass während der Übergangszeit nach Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden können, als im selben Ausmaß aufrechte und zum
- März 2010 tatsächlich ausgeübte landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz in diesem Bundesland in der Übergangszeit auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten gemäß Absatz eins, nicht überschritten werden darf;
- die (sinngemäße) Einhaltung der Bestimmungen der §§ 31b, 51 sowie 56 Abs. 1 GSpG;
- die (sinngemäße) Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 31 b, 51, sowie 56 Absatz eins, GSpG;
- eine Parteistellung des Bundesministers für Finanzen in allen Angelegenheiten des § 5.
- eine Parteistellung des Bundesministers für Finanzen in allen Angelegenheiten des Paragraph 5,
(8)Bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die oben genannten Verpflichtungen sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung nach § 2 Abs. 3 kann der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des § 23 durch die Landesbehörde stellen.“
(8)Bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die oben genannten Verpflichtungen sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung nach Paragraph 2, Absatz 3, kann der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des Paragraph 23, durch die Landesbehörde stellen.“ § 52 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 105/2014, lautet (auszugsweise):Paragraph 52, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2014,, lautet (auszugsweise): „Verwaltungsstrafbestimmungen § 52.
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,Paragraph 52,
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
- wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;
- wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt; […]
(2)Bei Übertretung des Abs. 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
(2)Bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
(3)Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.
(3)Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen. […]“ § 53 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 111/2010, lautet (auszugsweise):Paragraph 53, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010,, lautet (auszugsweise): „Beschlagnahmen § 53.
(1)Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wennParagraph 53,
(1)Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn 1. der Verdacht besteht, dass
- a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, odera) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, oder
- b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oderb) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder 3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird.
(2)Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
(2)Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Absatz eins, genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Absatz 3,) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
(3)Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(3)Die Behörde hat in den Fällen des Absatz 2, unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. […]“ § 54 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 70/2013, lautet:Paragraph 54, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2013,, lautet: „Einziehung § 54.
(1)Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.Paragraph 54,
(1)Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.
(2)Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Beschwerde angefochten werden. Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.
(3)Eingezogene Gegenstände sind nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten.
(4)§ 54 Abs. 1 gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände.“
(4)Paragraph 54, Absatz eins, gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände.“ § 56 Abs. 1 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 105/2014, lautet:Paragraph 56, Absatz eins, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2014,, lautet: „Zulässige Werbung § 56.
(1)Die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach diesem Bundesgesetz haben bei ihren Werbeauftritten einen verantwortungsvollen Maßstab zu wahren. Die Einhaltung dieses verantwortungsvollen Maßstabes ist ausschließlich im Aufsichtswege zu überwachen und nicht dem Klagswege nach §§ 1 ff UWG zugänglich. Abs. 1 Satz 1 stellt kein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB dar.Paragraph 56,
(1)Die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach diesem Bundesgesetz haben bei ihren Werbeauftritten einen verantwortungsvollen Maßstab zu wahren. Die Einhaltung dieses verantwortungsvollen Maßstabes ist ausschließlich im Aufsichtswege zu überwachen und nicht dem Klagswege nach Paragraphen eins, ff UWG zugänglich. Absatz eins, Satz 1 stellt kein Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB dar.
(2)Spielbanken aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen im Inland den Besuch ihrer ausländischen, in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Betriebsstätten gemäß den Grundsätzen des Abs. 1 bewerben, wenn dem Betreiber der Spielbank dafür eine Bewilligung durch den Bundesminister für Finanzen erteilt wurde. Eine solche Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Betreiber der Spielbank dem Bundesminister für Finanzen nachgewiesen hat, dass
(2)Spielbanken aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen im Inland den Besuch ihrer ausländischen, in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Betriebsstätten gemäß den Grundsätzen des Absatz eins, bewerben, wenn dem Betreiber der Spielbank dafür eine Bewilligung durch den Bundesminister für Finanzen erteilt wurde. Eine solche Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Betreiber der Spielbank dem Bundesminister für Finanzen nachgewiesen hat, dass
- die für den Betrieb der Spielbank erteilte Konzession § 21 entspricht und im Konzessionserteilungsland, das ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, ausgeübt wird, und
- die für den Betrieb der Spielbank erteilte Konzession Paragraph 21, entspricht und im Konzessionserteilungsland, das ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, ausgeübt wird, und
- die gesetzlichen Spielerschutzbestimmungen dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes den inländischen zumindest entsprechen. Entsprechen die Werbemaßnahmen nicht den Anforderungen nach Abs. 1, kann dem Betreiber der ausländischen Spielbank die Werbung durch den Bundesminister für Finanzen untersagt werden.Entsprechen die Werbemaßnahmen nicht den Anforderungen nach Absatz eins,, kann dem Betreiber der ausländischen Spielbank die Werbung durch den Bundesminister für Finanzen untersagt werden.
(3)Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung den Maßstab für verantwortungsvolle Werbung festzulegen.“ V. Rechtliche Beurteilungrömisch fünf. Rechtliche Beurteilung
- Zur Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren (002/069/15729/2016, 002/V/069/15730/2016, 002/069/15733/2016, 002/V/069/15734/2016) In den vorliegenden Verfahren ist die F. KFT unstrittig die Eigentümerin der beschlagnahmten und eingezogenen Geräte; Li. A. ist Inhaberin dieser in ihren Lokalräumlichkeiten aufgestellten Geräte. Damit kommt beiden Beschwerdeführern gemäß § 53 Abs. 3 GSpG Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zu (vgl. zur Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren allgemein VwGH 18.12.2013, 2012/17/0550).In den vorliegenden Verfahren ist die F. KFT unstrittig die Eigentümerin der beschlagnahmten und eingezogenen Geräte; Li. A. ist Inhaberin dieser in ihren Lokalräumlichkeiten aufgestellten Geräte. Damit kommt beiden Beschwerdeführern gemäß Paragraph 53, Absatz 3, GSpG Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zu vergleiche zur Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren allgemein VwGH 18.12.2013, 2012/17/0550).
- Zum Vorliegen verbotener Ausspielungen 2.
- Nach den im Beschwerdeverfahren getroffenen Feststellungen waren auf den verfahrensgegenständlichen Geräten, Walzenspiele spielbar (u.a. „Sizzling Star“). Der Ausgang der Walzenspiele hängt ausschließlich vom Zufall ab, ein Spieler hat keinerlei Einflussmöglichkeiten auf den Spielausgang. Es liegt daher ein Glücksspiel iSd § 1 Abs. 1 GSpG vor. Der Ausgang der Walzenspiele hängt ausschließlich vom Zufall ab, ein Spieler hat keinerlei Einflussmöglichkeiten auf den Spielausgang. Es liegt daher ein Glücksspiel iSd Paragraph eins, Absatz eins, GSpG vor. 2.
- Die Glücksspiele wurden im Lokal „C.“ veranstaltet, weil dort über die verfahrensgegenständlichen Geräte der Spielauftrag erteilt, der Einsatz geleistet, der Spielvorgang gestartet und beobachtet und auch ein eventueller Gewinn ausbezahlt wurde. 2.
- Die Veranstaltung der Glücksspiele war auf die regelmäßige Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung dieser Glücksspiele gerichtet und erfolgte daher seitens der Beschwerdeführer unternehmerisch; die Beschwerdeführer haben auch nicht behauptet, dass die Glücksspielgeräte ohne Absicht der Erzielung von Einnahmen betrieben worden seien. Bei den Glücksspielen konnten Einsätze in der Höhe von € 0,50 bis 10,– mit in Aussicht gestellten Höchstgewinnen bis € 5.000,– geleistet werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 GSpG sind daher erfüllt; es liegen Ausspielungen vor. 2.
- Die Veranstaltung der Glücksspiele war auf die regelmäßige Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung dieser Glücksspiele gerichtet und erfolgte daher seitens der Beschwerdeführer unternehmerisch; die Beschwerdeführer haben auch nicht behauptet, dass die Glücksspielgeräte ohne Absicht der Erzielung von Einnahmen betrieben worden seien. Bei den Glücksspielen konnten Einsätze in der Höhe von € 0,50 bis 10,– mit in Aussicht gestellten Höchstgewinnen bis € 5.000,– geleistet werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, GSpG sind daher erfüllt; es liegen Ausspielungen vor. 2.
- Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die Höhe des zu leistenden Einsatzes seit der Neufassung des § 52 Abs. 3 GSpG durch die Novelle BGBl. I 13/2014 auf die behördliche Zuständigkeit für die Verfolgung eines Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes keinen Einfluss mehr, weil in jedem Fall die Verwaltungsstrafbehörden für die Verfolgung zuständig sind. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in zwei Erkenntnissen die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des § 52 Abs. 3 GSpG idF BGBl. I 13/2014 festgestellt (VfSlg. 19.960/2015 und VfSlg. 19.977/2015), weshalb sich das Verwaltungsgericht Wien angesichts der von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Bedenken gegen diese Bestimmung – welche im Übrigen exakt jenen Bedenken gleichen, die der Verfassungsgerichtshof in den zitierten Entscheidungen behandelt hat – nicht veranlasst sieht, diese Bedenken an den Verfassungsgerichtshof im Zuge eines Antrags gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG heranzutragen.2.
- Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die Höhe des zu leistenden Einsatzes seit der Neufassung des Paragraph 52, Absatz 3, GSpG durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014, auf die behördliche Zuständigkeit für die Verfolgung eines Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes keinen Einfluss mehr, weil in jedem Fall die Verwaltungsstrafbehörden für die Verfolgung zuständig sind. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in zwei Erkenntnissen die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Paragraph 52, Absatz 3, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014, festgestellt (VfSlg. 19.960 aus 2015, und VfSlg. 19.977 aus 2015,), weshalb sich das Verwaltungsgericht Wien angesichts der von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Bedenken gegen diese Bestimmung – welche im Übrigen exakt jenen Bedenken gleichen, die der Verfassungsgerichtshof in den zitierten Entscheidungen behandelt hat – nicht veranlasst sieht, diese Bedenken an den Verfassungsgerichtshof im Zuge eines Antrags gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG heranzutragen. Es wurde seitens der Beschwerdeführer nicht behauptet und liegen auch sonst keine Anzeichen dafür vor, dass für den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräte im Lokal „C.“ eine Bewilligung oder Konzession nach dem Glücksspielgesetz erteilt worden wäre; es liegt auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes vor. Es handelt sich daher um verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG, wobei unerheblich ist, ob diese mit Glücksspielautomaten iSd § 2 Abs. 3 GSpG oder sonstigen Eingriffsgegenständen (zB Video-Lotterie-Terminals) veranstaltet wurden (vgl. VwGH 28.5.2013, 2012/17/0195).Es wurde seitens der Beschwerdeführer nicht behauptet und liegen auch sonst keine Anzeichen dafür vor, dass für den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräte im Lokal „C.“ eine Bewilligung oder Konzession nach dem Glücksspielgesetz erteilt worden wäre; es liegt auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes vor. Es handelt sich daher um verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, wobei unerheblich ist, ob diese mit Glücksspielautomaten iSd Paragraph 2, Absatz 3, GSpG oder sonstigen Eingriffsgegenständen (zB Video-Lotterie-Terminals) veranstaltet wurden vergleiche VwGH 28.5.2013, 2012/17/0195). 2.
- Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht Wien davon auszugehen, dass mit den verfahrensgegenständlichen Geräten im Zeitraum vom 23.05.2016 bis 29.06.2016, 15.45 Uhr, verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet wurden.2.
- Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht Wien davon auszugehen, dass mit den verfahrensgegenständlichen Geräten im Zeitraum vom 23.05.2016 bis 29.06.2016, 15.45 Uhr, verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet wurden.
- Zum angefochtenen Straferkenntnis betreffend V. L. (Vorwurf des Veranstaltens von verbotenen Ausspielungen) vom 14.11.2016, Zl. VStV/916301210254/2016, (002/069/1215/2017, 002/V/069/1216/2017)
- Zum angefochtenen Straferkenntnis betreffend römisch fünf. L. (Vorwurf des Veranstaltens von verbotenen Ausspielungen) vom 14.11.2016, Zl. VStV/916301210254/2016, (002/069/1215/2017, 002/V/069/1216/2017) 3.
- Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1
- Fall GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet. Als Täter, der im Sinne des ersten Tatbildes des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG veranstaltet, kommt in Betracht, wer das Spiel auf seine Rechnung und Gefahr ermöglicht, also das Risiko des Gewinns und Verlusts in seiner Vermögenssphäre trägt (VwGH 26.3.2015, Ra 2014/17/0033).3.
- Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet. Als Täter, der im Sinne des ersten Tatbildes des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet, kommt in Betracht, wer das Spiel auf seine Rechnung und Gefahr ermöglicht, also das Risiko des Gewinns und Verlusts in seiner Vermögenssphäre trägt (VwGH 26.3.2015, Ra 2014/17/0033). Nach dem bereits Ausgeführten wurden im Tatzeitraum verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG mit den Geräten „S. Memory“ FA Nr. 1 und FA Nr. 2, beide in Verbindung mit dem Ein- und Auszahlungsgerät (FA Nr. 3), im Lokal „C.“ veranstaltet. Nach den vom Verwaltungsgericht Wien getroffenen Feststellungen erfolgte der Betrieb der Geräte auf Rechnung und Gefahr der F. KFT, diese ist somit Veranstalterin der verbotenen Ausspielungen. Diese Veranstaltung ist V. L. als § 9 Abs. 1 VStG nach außen Vertretungsbefugte der F. KFT gemäß § 52 Abs. 1 Z 1
- Fall GSpG anzulasten.Nach dem bereits Ausgeführten wurden im Tatzeitraum verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG mit den Geräten „S. Memory“ FA Nr. 1 und FA Nr. 2, beide in Verbindung mit dem Ein- und Auszahlungsgerät (FA Nr. 3), im Lokal „C.“ veranstaltet. Nach den vom Verwaltungsgericht Wien getroffenen Feststellungen erfolgte der Betrieb der Geräte auf Rechnung und Gefahr der F. KFT, diese ist somit Veranstalterin der verbotenen Ausspielungen. Diese Veranstaltung ist römisch fünf. L. als Paragraph 9, Absatz eins, VStG nach außen Vertretungsbefugte der F. KFT gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall GSpG anzulasten. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses war jedoch dahingehend richtigzustellen, dass das Ein- und Auszahlungsgerät (FA Nr. 3) nicht als eigenständig zu bestrafender Eingriffsgegenstand zu beurteilen ist. Es kann für die Strafbarkeit nicht darauf ankommen, ob der Banknoteneinzug im Gehäuse des Spielgerätes integriert oder vom Spielgerät baulich getrennt ist. Am Ein- und Auszahlungsgerät (FA Nr. 3) selbst konnten keine Glücksspiele durchgeführt werden. Es waren daher lediglich zwei Strafen für die beiden „S. Memory“-Geräte (FA Nr. 1 und 2), jeweils in Verbindung mit dem Ein- und Auszahlungsgerät (FA Nr. 3), zu verhängen. 3.
- Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. 3.
- Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es sohin gemäß § 5 Abs. 1 VStG der Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass die Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für ihre Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es sohin gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG der Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass die Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für ihre Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge vergleiche VwGH 30.6.1998, 96/11/0175). Nach der Aktenlage haben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme fehlenden (oder auch nur geminderten) Verschuldens von V. L. ergeben. Es war daher von Verschulden in Form eines jedenfalls fahrlässigen Verhaltens auszugehen.Nach der Aktenlage haben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme fehlenden (oder auch nur geminderten) Verschuldens von römisch fünf. L. ergeben. Es war daher von Verschulden in Form eines jedenfalls fahrlässigen Verhaltens auszugehen. 3.
- Der Strafrahmen für eine Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG mit bis zu drei Eingriffsgegenständen beträgt gemäß § 52 Abs. 2 GSpG bei der erstmaligen Übertretung € 1.000,— bis € 10.000,— pro Eingriffsgegenstand, im Wiederholungsfall € 3.000,— bis € 30.000,—. 3.
- Der Strafrahmen für eine Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mit bis zu drei Eingriffsgegenständen beträgt gemäß Paragraph 52, Absatz 2, GSpG bei der erstmaligen Übertretung € 1.000,— bis € 10.000,— pro Eingriffsgegenstand, im Wiederholungsfall € 3.000,— bis € 30.000,—. V. L. wurde bereits zweimal rechtskräftig wegen Übertretungen des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG bestraft. Der Bestrafung ist daher gemäß § 52 Abs. 2 GSpG ein Strafrahmen von € 3.000,— bis € 30.000,— pro Eingriffsgegenstand zugrunde zu legen.römisch fünf. L. wurde bereits zweimal rechtskräftig wegen Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG bestraft. Der Bestrafung ist daher gemäß Paragraph 52, Absatz 2, GSpG ein Strafrahmen von € 3.000,— bis € 30.000,— pro Eingriffsgegenstand zugrunde zu legen. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN). Der Verfahrensgrundsatz, die Verwaltungsbehörde habe von Amts wegen vorzugehen, enthebt den Beschuldigten auch im Verwaltungsstrafrecht nicht der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen, wobei dem Beschuldigten die Verpflichtung insbesondere dort zukommt, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenhang mit dem Beschuldigten geklärt werden kann, wenn also der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Unterlässt der Beschuldigte somit die entsprechenden Angaben über sein Einkommen, so hat die Behörde eine Schätzung des Einkommens vorzunehmen. Moniert der Beschuldigte diesen Schätzungsvorgang, so hat er insbesondere durch konkretisierte Ausführungen darzutun, warum die von der Strafbehörde getroffenen Feststellungen den für die Errechnung seines Einkommens maßgebenden Umständen nicht entsprechen, und darf sich nicht auf allgemein gehaltene Formulierungen beschränken (VwGH 22.4.1992, 92/03/0019).Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird vergleiche zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN). Der Verfahrensgrundsatz, die Verwaltungsbehörde habe von Amts wegen vorzugehen, enthebt den Beschuldigten auch im Verwaltungsstrafrecht nicht der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen, wobei dem Beschuldigten die Verpflichtung insbesondere dort zukommt, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenhang mit dem Beschuldigten geklärt werden kann, wenn also der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Unterlässt der Beschuldigte somit die entsprechenden Angaben über sein Einkommen, so hat die Behörde eine Schätzung des Einkommens vorzunehmen. Moniert der Beschuldigte diesen Schätzungsvorgang, so hat er insbesondere durch konkretisierte Ausführungen darzutun, warum die von der Strafbehörde getroffenen Feststellungen den für die Errechnung seines Einkommens maßgebenden Umständen nicht entsprechen, und darf sich nicht auf allgemein gehaltene Formulierungen beschränken (VwGH 22.4.1992, 92/03/0019). Die belangte Behörde legte der Strafbemessung durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse zugrunde. Erschwerend wertete die belangte Behörde, dass die strafbare Handlung über eine längere Zeit fortgesetzt wurde. Die der Bestrafung zugrundeliegenden Handlungen der Beschwerdeführerin schädigten das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse am Spielerschutz, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Taten an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, als erheblich zu bewerten war. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und der Beschuldigten zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen je nur schwer hätte vermieden werden können. Der Ausspruch einer Ermahnung oder die Verfahrenseinstellung iSd § 45 Abs 1 Z 4 VStG kam daher schon mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht in Betracht.Die der Bestrafung zugrundeliegenden Handlungen der Beschwerdeführerin schädigten das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse am Spielerschutz, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Taten an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, als erheblich zu bewerten war. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und der Beschuldigten zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen je nur schwer hätte vermieden werden können. Der Ausspruch einer Ermahnung oder die Verfahrenseinstellung iSd Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kam daher schon mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht in Betracht. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein durchschnittliches Einkommen und Vermögen und hat keine Sorgepflichten. Angesichts der Höhe der möglichen maximalen Einsätze (bis € 10,— pro Spiel) und des langen Tatzeitraums kann auch von keinem geringfügigen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes ausgegangen werden. Im gegebenen Zusammenhang ist – wie bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat – erschwerend zu werten, dass die strafbare Handlung über einen längeren Zeitraum fortgesetzt wurde. Weiters ist erschwerend zu werten, dass neben der strafsatzbestimmenden Vorstrafe gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG eine weitere einschlägige Vorbestrafung vorliegt.