GVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 300,00 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt werden. römisch eins.
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 300,00 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt werden. II.
G hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von 30,00 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 64, Absatz 2, VStG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von 30,00 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten. III.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch drei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: „Sie haben als Inhaber des Gastgewerbebetriebes in Wien, P.-gasse, insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
Tabakgesetz verstoßen, als zumindest am 03.03.2017 um 21:45 Uhr in diesem Gastgewerbebetrieb nicht gewährleistet war, dass der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst war und mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen und Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in einem Raum gelegen waren, in dem das Rauchen gestattet war, da im Raucherraum 33 Verabreichungsplätze, aber im Nichtraucherraum nur 23 Verabreichungsplätze vorhanden waren. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 13a Abs. 1,2 in Verbindung mit § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 in der geltenden Fassung.Paragraph 13 a, Absatz eins,,2 in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der geltenden Fassung. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 750,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden,
4 zweiter Strafsatz Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 in der geltenden Fassung.Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden,
Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Strafsatz Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der geltenden Fassung. Ferner haben Sie
$ 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 75,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d. s. 10 % der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 825,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In der dagegen fristgerecht erhobenen und lediglich gegen die Strafhöhe gerichteten Beschwerde wird eingewendet, dass die verhängte Strafe nicht den Einkommensverhältnissen des Beschuldigten entsprechen würde. Es werde daher um eine Herabsetzung der Strafe ersucht. Da sich die vorliegende Beschwerde ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, ist der Schuldspruch bereits in Rechtskraft erwachsen und obliegt dem erkennenden Gericht lediglich die Überprüfung der behördlichen Strafbemessung sowie der Vorschreibung des Verfahrenskostenbeitrags. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art sind
4 Tabakgesetz mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro, zu bestrafen. Gegenständlich kommt der zweite Strafsatz dieser Norm zur Anwendung, da eine einschlägige, zum Tatzeitpunkt bereits rechtskräftige und bislang ungetilgte Verwaltungsvormerkung vorliegt, welche strafsatzbestimmend ist.Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art sind
Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro, zu bestrafen. Gegenständlich kommt der zweite Strafsatz dieser Norm zur Anwendung, da eine einschlägige, zum Tatzeitpunkt bereits rechtskräftige und bislang ungetilgte Verwaltungsvormerkung vorliegt, welche strafsatzbestimmend ist. Daran, dass die Bestimmungen des Tabakgesetzes über den Nichtraucherschutz eingehalten werden, besteht ein hohes öffentliches Interesse, welches dadurch, dass in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation im Hauptraum des Gastronomiebetriebes entgegen den gesetzlichen Bestimmungen das Rauchen gestattet wurde, in nicht nur unbedeutendem Maße verletzt wurde. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat konnte daher nicht als bloß geringfügig erachtet werden. Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers werden aufgrund deren Bekanntgabe als unterdurchschnittlich gewertet, Sorgepflichten wurden keine ins Treffen geführt. Im Hinblick darauf, dass bereits die einschlägige Verwaltungsvormerkung zur Heranziehung des zweiten Strafsatzes des § 14 Abs. 4 Tabakgesetz geführt hat, kam eine weitere Berücksichtigung dieser Vormerkung als Erschwerungsgrund nicht in Betracht. Dem Beschwerdeführer kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit somit nicht mehr zugute, als erschwerend war kein Umstand zu werten. Im Hinblick darauf, dass bereits die einschlägige Verwaltungsvormerkung zur Heranziehung des zweiten Strafsatzes des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz geführt hat, kam eine weitere Berücksichtigung dieser Vormerkung als Erschwerungsgrund nicht in Betracht. Dem Beschwerdeführer kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit somit nicht mehr zugute, als erschwerend war kein Umstand zu werten. Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien und des zitierten gesetzlichen Strafsatzes erscheint die nunmehr verhängte Strafe tat- und schuldangemessen, aber angesichts der vom Rechtsmittelwerber von Beginn an gezeigten Schuldeinsicht auch ausreichend, um diesen künftig von Verwaltungsstraftaten gleicher Art wirksam abzuhalten. Weiters war bei der Strafbemessung angemessen zu berücksichtigen, dass – wie auch die belangte Behörde in der Begründung des Straferkenntnis festhält – bei einer Kontrolle am 1.3.2017 keinerlei Mängel, insbesondere in Ansehung der Einhaltung der Bestimmungen des Tabakgesetzes, festgestellt wurden, was die vom Beschwerdeführer im Verfahren abgegebene Erklärung für den in Rede stehen-den Mangel (vgl. Bl. 10) plausibel erscheinen lässt.Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien und des zitierten gesetzlichen Strafsatzes erscheint die nunmehr verhängte Strafe tat- und schuldangemessen, aber angesichts der vom Rechtsmittelwerber von Beginn an gezeigten Schuldeinsicht auch ausreichend, um diesen künftig von Verwaltungsstraftaten gleicher Art wirksam abzuhalten. Weiters war bei der Strafbemessung angemessen zu berücksichtigen, dass – wie auch die belangte Behörde in der Begründung des Straferkenntnis festhält – bei einer Kontrolle am 1.3.2017 keinerlei Mängel, insbesondere in Ansehung der Einhaltung der Bestimmungen des Tabakgesetzes, festgestellt wurden, was die vom Beschwerdeführer im Verfahren abgegebene Erklärung für den in Rede stehen-den Mangel vergleiche Bl. 10) plausibel erscheinen lässt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.047.6687.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.