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{'item': 'VGW-021/054/27225/2014'}

Obsah (7)§ 50§ 64§ 52§ 13c§ 14§ 10§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.05.2017 GeschäftszahlVGW-021/054/27225/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. K

§ 50Vw

GVG wird der nunmehr auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten Beschwerde insofern stattgegeben, als die zwei verhängten Geldstrafen von je EUR 200,00 auf je EUR 150,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden auf je 10 Stunden herabgesetzt werden. römisch eins.)

Paragraph 50, VwGVG wird der nunmehr auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten Beschwerde insofern stattgegeben, als die zwei verhängten Geldstrafen von je EUR 200,00 auf je EUR 150,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden auf je 10 Stunden herabgesetzt werden. Die Strafsanktionsnorm lautet: „§ 14 Abs. 4 erster Strafsatz Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 idF. BGBl. I Nr. 120/2008.“ „§ 14 Absatz 4, erster Strafsatz Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,.“ Dementsprechend beträgt der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens

§ 64Abs. 2 VSt

G gesamt EUR 30,00.Dementsprechend beträgt der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens

Paragraph 64, Absatz 2, VStG gesamt EUR 30,00. II.)

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.)

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch drei.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 12.05.2014 hat folgenden Spruch: „Sie haben als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes (Betriebsart: Bar) in Wien, S.-gasse, insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

§ 13c

des Tabakgesetzes verstoßen, als Sie am 15.03.2014 sowie 25.03.2014 nicht dafür Sorge getragen haben, dass „Sie haben als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes (Betriebsart: Bar) in Wien, S.-gasse, insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

Paragraph 13 c, des Tabakgesetzes verstoßen, als Sie am 15.03.2014 sowie 25.03.2014 nicht dafür Sorge getragen haben, dass 1) in den Verabreichungsräumen des Gastgewerbebetriebes nicht geraucht wurde, als am 25.03.2014 um 20.32 Uhr 10 Gäste angetroffen wurden, wovon vier beim Rauchen von Zigaretten beobachtet werden konnten sowie am 15.03.2014 um 22:41 Uhr mehrere Personen geraucht haben, obwohl für die Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste zwei Gasträume zur Verfügung stehen, die in offener Verbindung zueinander (offener Durchgang ohne Türe) stehen und eine Grundfläche von mehr als 50 m2 aufweisen, nämlich 51,30 m2 – somit gilt Rauchverbot – einem vorderen Gastraum (inkl. Schank), der sich gleich nach dem Lokaleingang an der Ecke B.-gasse/S.-gasse befindet, mit 19 Verabreichungsplätzen (Schankhocker, Bänke, Stühle) und dem hinteren Gastraum, der die Fenster auf die S.-gasse hat, mit 22 Verabreichungsplätzen (Bänke, Stühle); Aschenbecher waren auf den Tischen in beiden Gasträumen sowie auf der Schank aufgestellt. 2) das Rauchverbot nicht den Bestimmungen der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung entsprechend mit Symbol. „durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund“ gekennzeichnet war, da der Gastgewerbebetrieb als Raucherlokal betrieben wird und auch als solcher gekennzeichnet war: sowohl an der Eingangstüre als auch innen im Betrieb, von allen Verabreichungsplätzen aus sichtbar, waren NKVO-Aufkleber (Symbol „rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund“) vorhanden (inkl. dem Text-Warnhinweis „Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen“). Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14 Abs. 4 des Tabakgesetzes BGBl. Nr. 431/1995 idgF in Verbindung mit § 13c Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 ad 1) Z. 4 und ad 2) Z. 7 in Verbindung mit der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung BGBl. II Nr. 424/2008Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, ad 1) Ziffer 4 und ad 2) Ziffer 7, in Verbindung mit der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2008, Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: 2 Geldstrafen von je € 200,00, falls diese uneinbringlich sind, 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden Summe der Geldstrafen: € 400,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 1 Tag

§ 14Abs.

4 Tabakgesetzgemäß Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen: Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 40,00, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 440,

  1. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Dagegen wurde frist- und formgerecht dem Grunde und der Höhe nach Beschwerde erhoben, und darin im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, das Lokal sei erst im September 2013 übernommen worden. Es werde unter Berufung auf § 13a Abs. 3 Tabakgesetz ganz offiziell als Raucherlokal geführt, da der eine Gastraum weniger als 50 m2 ausmacht. Das Lokal sei aus Anlass des Verfahrens noch einmal ausgemessen worden und sei eine Gastraumfläche von unter 50 m2 festgestellt worden. Die belangte Behörde sei eingeladen worden, die Grundfläche noch einmal nachzumessen, es sei aber nur von den Bescheiden und Plänen ausgegangen worden. Diese seien aber nicht aktuell und würden nicht den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen entsprechen. Sie sei daher der Meinung gewesen, sich zu Recht auf die Ausnahme des Tabakgesetzes zu stützen. Es mangle daher am Verschulden. Überdies sei die finanzielle Situation sehr angespannt. Beantragt wurde das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Dagegen wurde frist- und formgerecht dem Grunde und der Höhe nach Beschwerde erhoben, und darin im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, das Lokal sei erst im September 2013 übernommen worden. Es werde unter Berufung auf Paragraph 13 a, Absatz 3, Tabakgesetz ganz offiziell als Raucherlokal geführt, da der eine Gastraum weniger als 50 m2 ausmacht. Das Lokal sei aus Anlass des Verfahrens noch einmal ausgemessen worden und sei eine Gastraumfläche von unter 50 m2 festgestellt worden. Die belangte Behörde sei eingeladen worden, die Grundfläche noch einmal nachzumessen, es sei aber nur von den Bescheiden und Plänen ausgegangen worden. Diese seien aber nicht aktuell und würden nicht den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen entsprechen. Sie sei daher der Meinung gewesen, sich zu Recht auf die Ausnahme des Tabakgesetzes zu stützen. Es mangle daher am Verschulden. Überdies sei die finanzielle Situation sehr angespannt. Beantragt wurde das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen. In der Sache wurde vor dem Verwaltungsgericht Wien am 29.07.2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und das anzeigenlegende Kontrollorgan der Magistratsabteilung 59, Herr S., als Zeuge einvernommen. Die Beschwerdeführerin ist zur Verhandlung nicht erschienen. Die belangte Behörde hatte auf eine Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung verzichtet. Der Zeuge hat wie folgt zu Protokoll gegeben: „Die gegenst. Erhebung vom 25.03.2014 ist mir noch erinnerlich. Das gegenst. Lokal ist in Wien, Ecke S.-gasse/B.-gasse gelegen und wird von der S.-gasse aus betreten. Vom Eingang kommt man in einen vorderen Raum mit Schank und geht von diesem Raum aus ein kleiner Nebenraum weg, der als Vorbereitungsraum dient. Es gibt neben Getränken nur eine geringe Anzahl an Imbissen. Dieser vordere Gastraum steht laut dem von mir erfassten Erhebungsbericht – dies ist mir heute nicht mehr im Detail in Erinnerung – in offener Verbindung zu einem hinteren Gastzimmer ohne Türe. Beide Räume sind augenfällig annähernd gleich groß, wobei der vordere Gastraum nicht rechteckig ist, sondern mehrere nicht rechteckige Wände aufweist. Die Anzahl der Verabreichungsplätze in den beiden Räumen wurde von mir durchgezählt. Dies habe ich vor Ort notiert, auch die Anzahl zum Zeitpunkt der Erhebung angetroffenen Gäste, rauchend und nicht rauchend. Ich habe im Zuge der Erhebung auch eine Fotodokumentation angefertigt, davon lege ich auszugsweise 11 Lichtbilder in Farbkopie vor. Das gegenst. Lokal war ursprünglich eine Bäckerei und wird seit längerer Zeit von der Bf betrieben. Meine erste Erhebung vor Ort war im Oktober
  2. Das Lokal hatte ursprünglich auch auf der Seite der S.-gasse ein kleines hinteres Gastzimmer, welches aber von der Bf nie als Gastraum betrieben worden ist. Bei der Revision war ein jüngerer Mitarbeiter anwesend. Die Flächenmaße des Lokals wurden mir vom Bezirksamt anhand der Betriebsanlagenpläne übermittelt. Das Lokal wird als reines Raucherlokal betrieben, dies wird entsprechend der Nichtraucherschutzkennzeichnungsverordnung auch am Eingang des Lokals als auch im Inneren des Lokals überall deutlich sichtbar auch durch die Aufkleber mit dem Symbol grüner Hintergrund, rauchende Zigarette sowie dem Warnhinweis „Rauchen gefährdet ihre Gesundheit …“ deutlich gemacht. Die Kennzeichnung durch Aufkleber entspricht somit den faktischen Gegebenheiten. Dementsprechend waren auch auf allen Tischen und auf der Schank Aschenbecher aufgestellt. (Die vorgelegten Lichtbilder werden als Beilagen ./A bis ./J zum Akt genommen.) Wenn in meinem Erhebungsbericht als Flächenmaß des hinteren Gastraums 25,04 m² angegeben wurden handelt es sich dabei um einen Schreibfehler, laut Plan ist die Fläche 25,40 m². Eine Kennzeichnung, dass im Lokal allfälliges Rauchen verboten wäre, ist weder am Eingang noch im Lokal vorhanden. Das Rauchen erlaubt ist wurde auch vom Kellner bestätigt. Das Lokal wurde bereits, bevor es die Bf übernommen hat, von Vorbetreibern betrieben. In dem Zeitraum, indem es die Bf betrieben hat war ich inklusive der gegenst. Kontrolle vom 25.03.2014 2 Mal dort. Die beiden von mir beschriebenen Gasträume waren bis zum Zeitpunkt meiner letzten Erhebung hinsichtlich ihres Umfanges augenfällig unverändert, das heißt es gab keine weiteren Abtrennungen. Zu Zeiten der Vorbetreiber waren die beiden Räume durch eine Tür abgetrennt, ob dies noch später der Fall war ist mir heute nicht erinnerlich. Angesprochen auf das im Verfahrensakt einliegende Schreiben des MBA ... vom 03.12.2013 (AS 21) wonach die genehmigte Betriebsanlage durch ein daneben liegendes kleines Gassenlokal vergrößert worden sei, gebe ich an, dass mit nur erinnerlich ist, dass es in der B.-gasse rechts vom vorderen Gastraum noch einen sehr kleinen schmalen Raum gibt, der aber nicht als Verabreichungsraum genutzt wird sondern eher als Lager. Es ist für mich eher so wie ein betretbarer Kleiderschrank, welcher durch eine Tapetentür zum vorderen Gastraum im Bereich Schank betreten werden kann.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat in der Folge eine Vermessung der Gasträume des Gastgewerbebetriebs in Wien, S.-gasse, durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 41, durchführen lassen und am 01.09.2015 eine fortgesetzte mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführerin erschienen ist. In der Verhandlung wurde das Ergebnis der am 28.08.2015 durchgeführten Vermessung des Lokals (Vermessungsgutachten vom 31.08.2015: Gesamtfläche der nicht abgetrennten Gasträume 1 und 2: 52,8 m2) vorgetragen. Nach Bekanntgabe des Messergebnisses der Magistratsabteilung 41 hat die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, dass offensichtlich Ihr Messergebnis bzw. Ihre Berechnung nicht ganz korrekt gewesen ist. Die Fläche der Gasträume des Lokals hätte zum Tatzeitpunkt offenbar mehr als 50 m² betragen und hätte daher Rauchverbot gegolten. Das Lokal sei seit etwas weniger als einem Jahr nach einem Umbau im Sommer 2014 ein Lokal mit Raucher- und Nichtraucherraum, wobei letzterer der Hauptraum ist. Die Beschwerde wurde sodann von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auf die Bekämpfung des Strafausmaßes eingeschränkt. In Anschluss daran wurde das Erkenntnis in Anwesenheit der Beschwerdeführerin mündlich verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Da sich die Beschwerde letztlich nur mehr gegen den Strafausspruch richtet, ist Beschwerdegegenstand im vorliegenden Fall nur mehr das Strafausmaß (und davon abgeleitet die Kostenfrage). Der Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen. Das bekämpfte Straferkenntnis war daher - ausgehend von den im Straferkenntnis getroffenen Feststellungen - ausschließlich in diesem Umfang einer Überprüfung zu unterziehen.

§ 10Abs. 1 VSt

G richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

Paragraph 10, Absatz eins, VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

§ 14Abs 4 des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995 id

F. BGBl. I Nr. 120/2008, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber

§ 13c

Abs 1 gegen eine der im § 13c Abs 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt.

Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber

Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die im Tabakgesetz normierten Rauchverbote dienen dem Ziel des Schutzes der Nichtraucher vor Belästigung und vor Gefährdungen ihrer Gesundheit durch das Passivrauchen. Nichtraucher sollen in ihrem „Recht auf rauchfreie Luft“ geschützt werden. Durch die im Tabakgesetz in Verbindung mit der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung vorgesehene Kennzeichnungspflicht in Gastgewerbebetrieben soll Gästen bereits unmittelbar beim Eingang und im Gastraum kenntlich gemacht werden, ob in den Verabreichungsräumen des Lokals Rauchverbot gilt oder nicht. Diese bedeutsamen Ziele liegen im öffentlichen Interesse. Im vorliegenden Fall wurde durch das von der Inhaberin des Gastgewerbebetriebes erlaubte Rauchen von Gästen in dem der Verabreichung von Speisen und Getränken dienenden einzigen Raum des Lokales mit mehr als 50 m2, in dem an sich Rauchverbot bestand, und die falsche Kennzeichnung am Eingang des Lokales sowie im Gastraum das angeführte dem Nichtraucherschutz dienende öffentliche Interesse in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt. Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Taten war somit nicht als geringfügig anzusehen. Dass die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Übertretungen aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, weshalb auch das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht als gering angesehen werden konnte. Ihr Vorbringen, eine Ausmessung der Gastraumfläche habe ergeben, dass diese – entgegen dem Genehmigungsbescheid und Plänen - unter 50 m2 sei und daher im einzigen Gastraum geraucht werden dürfe, ließ nicht erkennen, dass der von ihr geltend gemachte Tatirrtum unverschuldet gewesen ist, wurde doch nicht dargelegt, wie die ins Treffen geführte Ausmessung (welche zu einem unrichtigen Ergebnis geführt hat) vonstattengegangen ist. Dass der Irrtum somit nicht vermeidbar gewesen wäre, war nicht anzunehmen. Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung zu Recht die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als mildernd und keinen Umstand als erschwerend gewertet. Es wurde von ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und Sorgepflichten ausgegangen. Zufolge ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 01.09.2015 hat die Beschwerdeführerin ein monatliches Einkommen in der Höhe von ca. € 500,--, kein Vermögen und treffen Sie eine Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind. Die Strafherabsetzung gründete sich auf die nunmehr stärkere Berücksichtigung des wesentlichen Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als auch der sehr ungünstigen wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführerin. Überdies wurde das Lokal nach den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Sommer 2014 umgebaut, was Ihr Bemühen um gesetzeskonformes Verhalten zeigt. Der Gastgewerbebetrieb entspricht somit nunmehr den Bestimmungen des Tabakgesetzes, sodass eine Begehung gleichartiger Übertretungen in Hinkunft ausgeschlossen werden konnte. Einer weitergehenden Strafherabsetzung stand aber der nicht geringe Unrechts- und Schuldgehalt der Taten, der gesetzliche Strafsatz von bis zu € 2.000,--sowie generalpräventive Erwägungen entgegen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch des Erkenntnisses angeführten zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Da der Beschwerde - in Ansehung der Strafhöhe - stattgegeben worden ist, hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung betreffend Strafzumessung hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung betreffend Strafzumessung hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung vergleiche VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.054.27225.2014

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