GVG wird der nunmehr auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten Beschwerde insofern stattgegeben, als die zwei verhängten Geldstrafen von je EUR 200,00 auf je EUR 150,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden auf je 10 Stunden herabgesetzt werden. römisch eins.)
Paragraph 50, VwGVG wird der nunmehr auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten Beschwerde insofern stattgegeben, als die zwei verhängten Geldstrafen von je EUR 200,00 auf je EUR 150,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden auf je 10 Stunden herabgesetzt werden. Die Strafsanktionsnorm lautet: „§ 14 Abs. 4 erster Strafsatz Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 idF. BGBl. I Nr. 120/2008.“ „§ 14 Absatz 4, erster Strafsatz Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,.“ Dementsprechend beträgt der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens
G gesamt EUR 30,00.Dementsprechend beträgt der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens
Paragraph 64, Absatz 2, VStG gesamt EUR 30,00. II.)
GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.)
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch drei.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 12.05.2014 hat folgenden Spruch: „Sie haben als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes (Betriebsart: Bar) in Wien, S.-gasse, insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
des Tabakgesetzes verstoßen, als Sie am 15.03.2014 sowie 25.03.2014 nicht dafür Sorge getragen haben, dass „Sie haben als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes (Betriebsart: Bar) in Wien, S.-gasse, insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
Paragraph 13 c, des Tabakgesetzes verstoßen, als Sie am 15.03.2014 sowie 25.03.2014 nicht dafür Sorge getragen haben, dass 1) in den Verabreichungsräumen des Gastgewerbebetriebes nicht geraucht wurde, als am 25.03.2014 um 20.32 Uhr 10 Gäste angetroffen wurden, wovon vier beim Rauchen von Zigaretten beobachtet werden konnten sowie am 15.03.2014 um 22:41 Uhr mehrere Personen geraucht haben, obwohl für die Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste zwei Gasträume zur Verfügung stehen, die in offener Verbindung zueinander (offener Durchgang ohne Türe) stehen und eine Grundfläche von mehr als 50 m2 aufweisen, nämlich 51,30 m2 – somit gilt Rauchverbot – einem vorderen Gastraum (inkl. Schank), der sich gleich nach dem Lokaleingang an der Ecke B.-gasse/S.-gasse befindet, mit 19 Verabreichungsplätzen (Schankhocker, Bänke, Stühle) und dem hinteren Gastraum, der die Fenster auf die S.-gasse hat, mit 22 Verabreichungsplätzen (Bänke, Stühle); Aschenbecher waren auf den Tischen in beiden Gasträumen sowie auf der Schank aufgestellt. 2) das Rauchverbot nicht den Bestimmungen der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung entsprechend mit Symbol. „durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund“ gekennzeichnet war, da der Gastgewerbebetrieb als Raucherlokal betrieben wird und auch als solcher gekennzeichnet war: sowohl an der Eingangstüre als auch innen im Betrieb, von allen Verabreichungsplätzen aus sichtbar, waren NKVO-Aufkleber (Symbol „rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund“) vorhanden (inkl. dem Text-Warnhinweis „Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen“). Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14 Abs. 4 des Tabakgesetzes BGBl. Nr. 431/1995 idgF in Verbindung mit § 13c Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 ad 1) Z. 4 und ad 2) Z. 7 in Verbindung mit der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung BGBl. II Nr. 424/2008Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, ad 1) Ziffer 4 und ad 2) Ziffer 7, in Verbindung mit der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2008, Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: 2 Geldstrafen von je € 200,00, falls diese uneinbringlich sind, 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden Summe der Geldstrafen: € 400,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 1 Tag
4 Tabakgesetzgemäß Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz Ferner haben Sie
G) zu zahlen: Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 40,00, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 440,
G richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
Paragraph 10, Absatz eins, VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
F. BGBl. I Nr. 120/2008, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber
Abs 1 gegen eine der im § 13c Abs 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt.
Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die im Tabakgesetz normierten Rauchverbote dienen dem Ziel des Schutzes der Nichtraucher vor Belästigung und vor Gefährdungen ihrer Gesundheit durch das Passivrauchen. Nichtraucher sollen in ihrem „Recht auf rauchfreie Luft“ geschützt werden. Durch die im Tabakgesetz in Verbindung mit der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung vorgesehene Kennzeichnungspflicht in Gastgewerbebetrieben soll Gästen bereits unmittelbar beim Eingang und im Gastraum kenntlich gemacht werden, ob in den Verabreichungsräumen des Lokals Rauchverbot gilt oder nicht. Diese bedeutsamen Ziele liegen im öffentlichen Interesse. Im vorliegenden Fall wurde durch das von der Inhaberin des Gastgewerbebetriebes erlaubte Rauchen von Gästen in dem der Verabreichung von Speisen und Getränken dienenden einzigen Raum des Lokales mit mehr als 50 m2, in dem an sich Rauchverbot bestand, und die falsche Kennzeichnung am Eingang des Lokales sowie im Gastraum das angeführte dem Nichtraucherschutz dienende öffentliche Interesse in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt. Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Taten war somit nicht als geringfügig anzusehen. Dass die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Übertretungen aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, weshalb auch das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht als gering angesehen werden konnte. Ihr Vorbringen, eine Ausmessung der Gastraumfläche habe ergeben, dass diese – entgegen dem Genehmigungsbescheid und Plänen - unter 50 m2 sei und daher im einzigen Gastraum geraucht werden dürfe, ließ nicht erkennen, dass der von ihr geltend gemachte Tatirrtum unverschuldet gewesen ist, wurde doch nicht dargelegt, wie die ins Treffen geführte Ausmessung (welche zu einem unrichtigen Ergebnis geführt hat) vonstattengegangen ist. Dass der Irrtum somit nicht vermeidbar gewesen wäre, war nicht anzunehmen. Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung zu Recht die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als mildernd und keinen Umstand als erschwerend gewertet. Es wurde von ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und Sorgepflichten ausgegangen. Zufolge ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 01.09.2015 hat die Beschwerdeführerin ein monatliches Einkommen in der Höhe von ca. € 500,--, kein Vermögen und treffen Sie eine Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind. Die Strafherabsetzung gründete sich auf die nunmehr stärkere Berücksichtigung des wesentlichen Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als auch der sehr ungünstigen wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführerin. Überdies wurde das Lokal nach den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Sommer 2014 umgebaut, was Ihr Bemühen um gesetzeskonformes Verhalten zeigt. Der Gastgewerbebetrieb entspricht somit nunmehr den Bestimmungen des Tabakgesetzes, sodass eine Begehung gleichartiger Übertretungen in Hinkunft ausgeschlossen werden konnte. Einer weitergehenden Strafherabsetzung stand aber der nicht geringe Unrechts- und Schuldgehalt der Taten, der gesetzliche Strafsatz von bis zu € 2.000,--sowie generalpräventive Erwägungen entgegen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch des Erkenntnisses angeführten zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Da der Beschwerde - in Ansehung der Strafhöhe - stattgegeben worden ist, hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung betreffend Strafzumessung hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung betreffend Strafzumessung hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung vergleiche VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.054.27225.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.