RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.05.2017 GeschäftszahlVGW-231/028/RP06/10117/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Rechtspflegerin Ing. Stürzinger über die Beschwerde des Herrn S. J. und der Frau E. J. vom 28.7.2016 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 24.06.2016, Zl. 331764-2016, mit welchem die Durchführung von Ersatzpflanzungen vorgeschrieben wurde, zu Recht e r k a n n t: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 24.6.2016 wurde den Beschwerdeführern nach der Entfernung eines Baumes nachträglich die Pflanzungen eines Baumes vorgeschrieben und das Ausmaß der nichterfüllbaren Ersatzpflanzungen mit 7 Bäumen festgelegt. Und festgehaltem, dass über die Höhe der Ausgleichsabgabe der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzungen ein gesonderter Bescheid ergehen werde. Dagegen erhoben die Antragsteller mit 28.7.2016 Beschwerde, die im Wesentlichen damit begründet wurde, dass der Baum geschädigt gewesen sei, und dass dafür bereits, wie vorgeschrieben einen anderen Baum gepflanzt worden sei, dass aber die Ausgleichszahlung für weitere 7 Bäume zu hoch sei. Am 11.5.2017 fand eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt zu der die Beschwerdeführer (Bf) und ein Sachverständiger der MA42 geladen waren und auch erschienen sind. In der Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage umfassend erörtert. Als Verhandlungsergebnis wurde eine Lokalaugenschein mit dem Sachverständigen der MA 42 und den Beschwerdeführern vereinbart, bei dem geklärt werden sollte, ob es nicht doch irgendwie möglich sei anstatt der Ausgleichszahlungen noch weitere Ersatzpflanzungen durchzuführen. Am 15.5.2017 teilt der Sachverständige der MA42 per Email mit: „Nach erfolgter Kontaktaufnahme am 15.5.2017 um 11.25 mit dem Beschwerdeführer gibt dieser an keine weiteren Ersatzbäume pflanzen zu wollen. Er wird dies auch noch schriftlich bekanntgeben“. Daraufhin erging eine neuerliche Ladung an die Beschwerdeführer zur Fortsetzung der Verhandlung für den 12.6.2017. Am 17.5.2017 erreicht das Verwaltungsgericht eine E-Mail mit im Wesentlichen folgendem Inhalt: „Nach der Verhandlung am 11.05.2017 haben wir nochmals lange und breit wegen dieser kriminelle Sache überlegt (einen Baum um zu schneiden auf unseren eigenen Grundstück, der selbst gesetzt wurde).Wir hätten nicht gedacht, dass ein Österreichisches Gericht, nach demokratischen Rechten, sich so fest an Gesetzte hängt und privaten Personen so einen schweren Schaden zufügt und den Menschen das Leben so erschwert für einen einzigen Baum. Wir haben eigentlich geglaubt, dass ein Gericht hilft, doch wir hatten leider Pech. Herr J. fühlte sich von der Richterin behandelt wie ein Kind und es wurde ihm vermittelt, dass man ihm nicht glaubt, dass der Baum bereits kaputt war. Wir haben entschieden, dass wir mit dieser Sache nichts mehr zu tun haben möchten, die uns seit mehr als 1 Jahr belastet in unseren gesamten Leben. Deshalb möchten wir das abschließen, damit wir in Ruhe weiter leben können. Wir haben deshalb fest entschlossen, dass wir keine weiteren Bäume setzten werden, außer diesen 1 der bereits gesetzt wurde. Für die restlichen Ersatzpflanzungen haben wir uns entschieden die Ausgleichsabgabe zu leisten.“ Am 18.5.2017 wurde der Bf von der Rechtspflegerin telefonisch kontaktiert, ob er eine formelle Zurückziehung schicken wolle, sonst würde die Verhandlung abberaumt werden und auf Grund seiner Erklärung ein formeller Bescheid ergehen. Herr J. gab an einen Bescheid haben zu wollen. Dazu wurde erwogen: Auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes und des Verhandlungsergebnisse wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhaltes als erwiesen festgestellt: Die von den Beschwerdeführern am 17.5.2017 per E-Mail eingebrachte Erklärung, deckt sich im Wesentlichen mit dem Inhalt des Behördenbescheides. Die Beschwerdeführer erklären einen Baum gepflanzt zu haben und für die 7 weiteren Bäume die Ausgleichsabgabe leisten zu wollen. Da die Beschwerdeführer (Bf) letztendlich der Erfüllung des zuvor bekämpften des Bescheidinhaltes zugestimmt haben und damit inhaltlich keine Beschwerdegründe mehr vorliegen, war der eingebrachten Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Die für den 12.6.2017 angesetzte Fortsetzung der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien findet nicht statt und wird hiermit abberaumt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.231.028.RP06.10117.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.