GVG wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Durchführung ergänzender Sachverhaltsermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Durchführung ergänzender Sachverhaltsermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. Begründung Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.03.2017 zur Zl. MA 40 – SZ ... - SH/2016/00258177-001, wurde der Antrag vom 27.02.2017 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen. Die Begründung des Bescheides bezieht sich nach ihrem Wortlaut eindeutig auf den Ehemann der Beschwerdeführerin und wurde darin u.a. ausgeführt, dass er EWR-BürgerIn sei und seit 09.07.2015 über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfüge. Eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sei vorgelegt worden. Wie der Europäische Gerichtshof wiederholt entschieden habe, sei als Arbeitnehmer jemand anzusehen, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübe, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Bei der Gesamtbewertung des Arbeitsverhältnisses seien laut EuGH aber nicht nur Gesichtspunkte wie die Arbeitszeit und die Höhe des Entgeltes zu berücksichtigen, sondern auch Aspekte wie der Anspruch auf bezahlten Urlaub, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung eines Tarifvertrags auf den Arbeitsvertrag sowie der Umstand, ob ein Arbeitsverhältnis mit demselben Diensteber längere Zeit bestanden hat. Auf Grund der Tätigkeit sei er weder krankenversichert, noch bestehe Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder andere gesetzliche, kollektivvertragliche oder arbeitsvertragliche Leistungen. Bei der Gesamtbewertung des Arbeitsverhältnisses ist die von ihm ausgeübte Tätigkeit daher als untergeordnet und unwesentlich anzusehen. Er sei weder ArbeitnehmerIn noch seien Nachweise darüber erbracht worden, dass die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 NAG erhalten bleibe oder dass er das Recht auf Daueraufenthalt erworben habe. Er sei auch nicht Familienangehörige/r einer
Innen gleichgestellten Person. Es seien somit die Voraussetzungen für eine Gleichstellung
2 WMG nicht erfüllt. Auf Grund der Tätigkeit sei er weder krankenversichert, noch bestehe Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder andere gesetzliche, kollektivvertragliche oder arbeitsvertragliche Leistungen. Bei der Gesamtbewertung des Arbeitsverhältnisses ist die von ihm ausgeübte Tätigkeit daher als untergeordnet und unwesentlich anzusehen. Er sei weder ArbeitnehmerIn noch seien Nachweise darüber erbracht worden, dass die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten bleibe oder dass er das Recht auf Daueraufenthalt erworben habe. Er sei auch nicht Familienangehörige/r einer
Paragraph 5, Absatz 2, Zi 2 WMG den österreichischen StaatsbürgerInnen gleichgestellten Person. Es seien somit die Voraussetzungen für eine Gleichstellung
Paragraph 5, Absatz 2, WMG nicht erfüllt. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 25.03.2017, worin die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführt, dass Sie einen Arbeitsvertrag von 20 Stunden pro Woche habe und auch eine Bestätigung der WGKK für die Versicherung. Außerdem habe Sie einen bulgarischen Daueraufenthalt und sei Familienangehörige eines EU-Staatsbürgers (Mann To. T.). Es werde um nochmalige Prüfung ersucht. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin hat gemeinsam mit ihrem Ehemann, Hrn. To. T., am 27.02.2017 einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt. Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsbürgerin; Herr T. hat die bulgarische Staatsbürgerschaft. Sie wohnen gemeinsam mit ihrer Tochter in Wien, C.-gasse. Die Beschwerdeführerin ist mit 20 Wochenstunden seit dem 17.01.2017 bei P. GmbH beschäftigt und beim AMS Wien seit 07.03.2017 als arbeitssuchend gemeldet; ihr Mann ist seit 01.06.2016 geringfügig beschäftigter Stundenaushelfer beim Magistrat der Stadt Wien (…). Im Durchschnitt arbeitet er 9 Tage im Monat und ist unfallversichert. Überdies ist er seit 09.07.2015 laufend arbeitssuchend beim AMS Wien vorgemerkt. Die Tochter ist Studentin. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Im vorliegenden Fall gilt es zu klären, ob die fallweise bzw. tageweise, geringfügige Beschäftigung des Ehemannes der Beschwerdeführerin die Erwerbstätigeneigenschaft und damit die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern iSd § 5 Abs. 2 Z 2 WMG vermittelt. Von dieser Frage hängt in weiterer Folge auch die Gleichstellung der Beschwerdeführerin ab.Im vorliegenden Fall gilt es zu klären, ob die fallweise bzw. tageweise, geringfügige Beschäftigung des Ehemannes der Beschwerdeführerin die Erwerbstätigeneigenschaft und damit die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern iSd Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG vermittelt. Von dieser Frage hängt in weiterer Folge auch die Gleichstellung der Beschwerdeführerin ab. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes- WMG in der geltenden Fassung lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes- WMG in der geltenden Fassung lauten wie folgt: „
2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt;3. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“, denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche
Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt;
1 Z 1 NAG sind EWR-Bürger aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monaten berechtigt, wenn sie in Österreich unter anderem Arbeitnehmer oder Selbständige sind.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG sind EWR-Bürger aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monaten berechtigt, wenn sie in Österreich unter anderem Arbeitnehmer oder Selbständige sind.
2 Z 1-3 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn erGemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52) unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung über den Daueraufenthalt auszustellen.
Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52) unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung über den Daueraufenthalt auszustellen. Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate setzt voraus, dass der EWR Bürger in Österreich als Arbeitnehmer beschäftigt ist oder als Selbständiger erwerbstätig ist. Übt er diese Erwerbstätigkeit nicht mehr aus, so bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft nur unter den alternativen Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 NAG erhalten, wobei für Selbständige im Wesentlichen nur die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall (Z1) dazu führt, dass die Erwerbstätigeneigenschaft erhalten bleibt, während die Z 2 und 3 (unfreiwillige Arbeitslosigkeit und Arbeitssuche über AMS) nur für Arbeitnehmer (Unselbständige) gelten.Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate setzt voraus, dass der EWR Bürger in Österreich als Arbeitnehmer beschäftigt ist oder als Selbständiger erwerbstätig ist. Übt er diese Erwerbstätigkeit nicht mehr aus, so bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft nur unter den alternativen Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten, wobei für Selbständige im Wesentlichen nur die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall (Z1) dazu führt, dass die Erwerbstätigeneigenschaft erhalten bleibt, während die Ziffer 2 und 3 (unfreiwillige Arbeitslosigkeit und Arbeitssuche über AMS) nur für Arbeitnehmer (Unselbständige) gelten. Aus § 51 Abs. 2 Z 2 NAG ist zu folgern, dass bei Arbeitnehmern (Unselbständigen) nach mehr als einjähriger Beschäftigung die Erwerbstätigeneigenschaft weiter (ohne zeitliche Einschränkung) erhalten bleibt, wenn eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit vorliegt und sich der Betroffene dem AMS zur Verfügung stellt. Bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf eines auf weniger als 1 Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder einer in den ersten zwölf Monaten (einer unbefristeten Beschäftigung) eintretenden unfreiwilligen Arbeitslosigkeit bleibt nach § 51 Abs. 2 Z 3 NAG (bei Arbeitssuche über das zuständige AMS) die Erwerbstätigeneigenschaft für sechs Monate erhalten.Aus Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, NAG ist zu folgern, dass bei Arbeitnehmern (Unselbständigen) nach mehr als einjähriger Beschäftigung die Erwerbstätigeneigenschaft weiter (ohne zeitliche Einschränkung) erhalten bleibt, wenn eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit vorliegt und sich der Betroffene dem AMS zur Verfügung stellt. Bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf eines auf weniger als 1 Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder einer in den ersten zwölf Monaten (einer unbefristeten Beschäftigung) eintretenden unfreiwilligen Arbeitslosigkeit bleibt nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 3, NAG (bei Arbeitssuche über das zuständige AMS) die Erwerbstätigeneigenschaft für sechs Monate erhalten. Aus mehreren Vorabentscheidungsurteilen des EuGH, die in ähnlichen Zusammenhängen wie dem vorliegenden ergangen sind, lässt sich entnehmen, dass die Tatsache, dass das Einkommen des Arbeitnehmers aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht den Lebensunterhalt deckt bzw. unter dem Existenzminimum liegt oder dass die Arbeitszeit selbst 10 Stunden pro Wochen nicht übersteigt, ihm nicht die Eigenschaft als Erwerbstätiger bzw. Arbeitnehmer nimmt. Diese Umstände können zwar Anhaltspunkte dafür sein, dass die ausgeübten Tätigkeiten nur untergeordnet und unwesentlich sind, schließen aber nicht aus, dass die Tätigkeiten aufgrund einer Gesamtbewertung der betreffenden Arbeitsverhältnisse von den nationalen Stellen als solche angesehen werden, die es ermöglichen, dem Beschäftigten die Arbeitnehmereigenschaft zuzuerkennen. Der EuGH kann in diesem Zusammenhang nur eher abstrakt und allgemein die ihm gestellten Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts beantworten, während dem nationalen Gericht unter Berücksichtigung der vom EuGH dargelegten Gesichtspunkte die Prüfung der Folgen, die sich aus der Gesamtheit der ein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Aspekte im konkreten Fall ergeben, obliegt (Zuständigkeit des nationalen Gerichts). Bei der Gesamtbewertung der Arbeitsverhältnisse sind laut EuGH nicht nur Gesichtspunkte wie die Arbeitszeit und die Höhe des Entgelts zu berücksichtigen, sondern auch solche Aspekte wie der Anspruch auf bezahlten Urlaub, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung eines Tarifvertrags auf den Arbeitsvertrag sowie der Umstand, ob ein Arbeitsverhältnis mit demselben Dienstgeber längere Zeit bestanden hat (vgl. insbesondere das Urteil des EuGH vom 4.2.2010, C 14/09, Genc gegen Land Berlin; sowie im gleichen Sinne das Urteil des EuGH vom 4.6.2009, C-22/08 und C 23/08, Vatsouras und Koupatantze; weiter auch die Urteile des EUGH vom 14.12.1995, C-444/93, Megner und Scheffel, und vom 6.11.2003, C-413/01, Ninni-Orasche).Aus mehreren Vorabentscheidungsurteilen des EuGH, die in ähnlichen Zusammenhängen wie dem vorliegenden ergangen sind, lässt sich entnehmen, dass die Tatsache, dass das Einkommen des Arbeitnehmers aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht den Lebensunterhalt deckt bzw. unter dem Existenzminimum liegt oder dass die Arbeitszeit selbst 10 Stunden pro Wochen nicht übersteigt, ihm nicht die Eigenschaft als Erwerbstätiger bzw. Arbeitnehmer nimmt. Diese Umstände können zwar Anhaltspunkte dafür sein, dass die ausgeübten Tätigkeiten nur untergeordnet und unwesentlich sind, schließen aber nicht aus, dass die Tätigkeiten aufgrund einer Gesamtbewertung der betreffenden Arbeitsverhältnisse von den nationalen Stellen als solche angesehen werden, die es ermöglichen, dem Beschäftigten die Arbeitnehmereigenschaft zuzuerkennen. Der EuGH kann in diesem Zusammenhang nur eher abstrakt und allgemein die ihm gestellten Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts beantworten, während dem nationalen Gericht unter Berücksichtigung der vom EuGH dargelegten Gesichtspunkte die Prüfung der Folgen, die sich aus der Gesamtheit der ein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Aspekte im konkreten Fall ergeben, obliegt (Zuständigkeit des nationalen Gerichts). Bei der Gesamtbewertung der Arbeitsverhältnisse sind laut EuGH nicht nur Gesichtspunkte wie die Arbeitszeit und die Höhe des Entgelts zu berücksichtigen, sondern auch solche Aspekte wie der Anspruch auf bezahlten Urlaub, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung eines Tarifvertrags auf den Arbeitsvertrag sowie der Umstand, ob ein Arbeitsverhältnis mit demselben Dienstgeber längere Zeit bestanden hat vergleiche insbesondere das Urteil des EuGH vom 4.2.2010, C 14/09, Genc gegen Land Berlin; sowie im gleichen Sinne das Urteil des EuGH vom 4.6.2009, C-22/08 und C 23/08, Vatsouras und Koupatantze; weiter auch die Urteile des EUGH vom 14.12.1995, C-444/93, Megner und Scheffel, und vom 6.11.2003, C-413/01, Ninni-Orasche). Wenngleich der Arbeitnehmer- bzw. Erwerbstätigenbegriff iSd Unionsrechts entsprechend der Judikatur des EuGH also nicht eng auszulegen ist, so führt dies auch im Sinne der Unionsbürgerrichtlinie nicht dazu, dass Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates deshalb, weil sie in Österreich an einzelnen (wenigen) Tagen (pro Monat) für jeweils wenige Stunden einer Tagelöhnertätigkeit nachgehen, als gleichgestellt im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 WMG iVm § 51 Abs. 2 Z 3 NAG anzusehen sind. Würde man dies generell unterstellen, so hätte ein EU-Ausländer, der ohne ein auch nur ansatzweise dauerhaftes Dienstverhältnis (in den letzten 6 Monaten und ohne eine vorhergehende, mehr als einjährigen Beschäftigung in Österreich) nur einzelne bzw. wenige Tage für wenige Stunden als Tagelöhner oder Aushilfe in Österreich tätig war, für 6 Monate Anspruch auf Mindestsicherung (einschließlich Krankenversicherung). Dies kann jedoch – wie die vom EuGH aufgezählten Gesichtspunkte zeigen – nicht generell gesagt werden, sondern es ist jeweils in einer Gesamtbetrachtung der festzustellenden Aspekte der ausgeübten Tätigkeiten zu beurteilen, ob diese geeignet sind, die Arbeitnehmer- bzw. Erwerbstätigeneigenschaft (in einem eher weiten Begriffsverständnis) zu vermitteln oder ob sie auch unter Anlegung eines keineswegs engen Verständnisses nur untergeordnet und unwesentlich sind.Wenngleich der Arbeitnehmer- bzw. Erwerbstätigenbegriff iSd Unionsrechts entsprechend der Judikatur des EuGH also nicht eng auszulegen ist, so führt dies auch im Sinne der Unionsbürgerrichtlinie nicht dazu, dass Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates deshalb, weil sie in Österreich an einzelnen (wenigen) Tagen (pro Monat) für jeweils wenige Stunden einer Tagelöhnertätigkeit nachgehen, als gleichgestellt im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 3, NAG anzusehen sind. Würde man dies generell unterstellen, so hätte ein EU-Ausländer, der ohne ein auch nur ansatzweise dauerhaftes Dienstverhältnis (in den letzten 6 Monaten und ohne eine vorhergehende, mehr als einjährigen Beschäftigung in Österreich) nur einzelne bzw. wenige Tage für wenige Stunden als Tagelöhner oder Aushilfe in Österreich tätig war, für 6 Monate Anspruch auf Mindestsicherung (einschließlich Krankenversicherung). Dies kann jedoch – wie die vom EuGH aufgezählten Gesichtspunkte zeigen – nicht generell gesagt werden, sondern es ist jeweils in einer Gesamtbetrachtung der festzustellenden Aspekte der ausgeübten Tätigkeiten zu beurteilen, ob diese geeignet sind, die Arbeitnehmer- bzw. Erwerbstätigeneigenschaft (in einem eher weiten Begriffsverständnis) zu vermitteln oder ob sie auch unter Anlegung eines keineswegs engen Verständnisses nur untergeordnet und unwesentlich sind. Bei einer Gesamtbetrachtung der tageweisen Beschäftigungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin ist im Sinne der aufgezeigten Aspekte im konkreten Fall festzuhalten, dass es sich bei den Tätigkeiten seit 01.06.2016 bis laufend – abgesehen davon, dass das daraus erzielte Entgelt (durchschnittlich rund € 234,--/Monat) bei weitem nicht bedarfsdeckend war und die Arbeitszeit pro Kalendermonat bei durchschnittlich 9 Tagen lag, nur um fallweise/tageweise Beschäftigungen handelte, die jeweils von vornherein nur auf einzelne Tage angelegt waren. Auf Grund der Tatsache, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin diese Tätigkeit aber bereits seit einem knappen Jahr ausübt (Beginn mit 01.06.2016), und zumindest unfallversichert ist, muss allerdings von einer Tätigkeit gesprochen werden, die über einen längeren Zeitraum für denselben Dienstgeber erfolgt. Des Weiteren ist er seit Beginn seiner Tätigkeit auch beim AMS als arbeitssuchend gemeldet.Bei einer Gesamtbetrachtung der tageweisen Beschäftigungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin ist im Sinne der aufgezeigten Aspekte im konkreten Fall , festzuhalten, dass es sich bei den Tätigkeiten seit 01.06.2016 bis laufend – abgesehen davon, dass das daraus erzielte Entgelt (durchschnittlich rund € 234,--/Monat) bei weitem nicht bedarfsdeckend war und die Arbeitszeit pro Kalendermonat bei durchschnittlich 9 Tagen lag, nur um fallweise/tageweise Beschäftigungen handelte, die jeweils von vornherein nur auf einzelne Tage angelegt waren. Auf Grund der Tatsache, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin diese Tätigkeit aber bereits seit einem knappen Jahr ausübt (Beginn mit 01.06.2016), und zumindest unfallversichert ist, muss allerdings von einer Tätigkeit gesprochen werden, die über einen längeren Zeitraum für denselben Dienstgeber erfolgt. Des Weiteren ist er seit Beginn seiner Tätigkeit auch beim AMS als arbeitssuchend gemeldet. Es kann, vor allem auf Grund der Tatsache, dass die regelmäßige, tageweise Beschäftigung seit fast einem Jahr andauert, daher auch nicht mehr von einer untergeordneten und unwesentlichen Tätigkeit gesprochen werden, welche nicht geeignet wäre, die Erwerbstätigeneigenschaft zu vermitteln. Aus den dargelegten Erwägungen ist von einer Gleichstellung im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 WMG iVm § 51 NAG auszugehen und besteht daher auch Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Durch die Gleichstellung des Ehemanns der Beschwerdeführerin ergibt sich auch für diese eine Gleichstellung
2 Z 2 WMG.Aus den dargelegten Erwägungen ist von einer Gleichstellung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG in Verbindung mit Paragraph 51, NAG auszugehen und besteht daher auch Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Durch die Gleichstellung des Ehemanns der Beschwerdeführerin ergibt sich auch für diese eine Gleichstellung
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG. Vor diesem Hintergrund erweisen sich – insbesondere hinsichtlich der Prüfung der weiteren, allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen und der daraus allenfalls resultierenden Berechnung von Leistungen nach dem WMG – weitere Sachverhaltsermittlungen als erforderlich, weshalb der angefochtene Bescheid spruchgemäß aufzuheben und die Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Behörde zurück zu verweisen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.002.RP12.4804.2017
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