GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Entscheidungsgründe Bisheriger Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Hilfesuchenden vom 02.01.2017 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes und Mietbeihilfe) abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 4, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung angeführt. Begründet wurde diese Entscheidung nach rechnerische Ermittlung eines Betrages von € 4,95 am bedarfsorientierte Mindestsicherung letztlich damit, dass
2 WMG Anspruch auf Mindestsicherung ab einem errichtenden Betrag von € 5,00 monatlich gebühre. Beträge unter € 5,00 würden daher nicht zur Auszahlung gebracht.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Hilfesuchenden vom 02.01.2017 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes und Mietbeihilfe) abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurden die Paragraphen 4, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung im Zusammenhang mit den Paragraphen eins, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung angeführt. Begründet wurde diese Entscheidung nach rechnerische Ermittlung eines Betrages von € 4,95 am bedarfsorientierte Mindestsicherung letztlich damit, dass
Paragraph 4, Absatz 2, WMG Anspruch auf Mindestsicherung ab einem errichtenden Betrag von € 5,00 monatlich gebühre. Beträge unter € 5,00 würden daher nicht zur Auszahlung gebracht. Mit E-Mail vom 26.01.2017 erhob der Hilfe suchende „Einspruch“ gegen den Bescheid vom 16.01.
3 in Verbindung mit Abs. 2 Z 2 WMG den fehlenden aktuellen Einkommensnachweis (aufgeschlüsselte Pensionsbestätigung für 2017) binnen 2 Wochen ab Zustellung vorzulegen widrigenfalls auch im Falle der Behebung der Mängel
GVG das (Rechtsmittel-)Anbringen als zurückgezogen gelte und erst mit der allfälligen verspäteten Vorlage des verlangten Einkommensnachweise als neuer Antrag zu werten wäre.Mit dem selben Schreiben der ging auch die Aufforderung
Paragraph 32, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, WMG den fehlenden aktuellen Einkommensnachweis (aufgeschlüsselte Pensionsbestätigung für 2017) binnen 2 Wochen ab Zustellung vorzulegen widrigenfalls auch im Falle der Behebung der Mängel
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG das (Rechtsmittel-)Anbringen als zurückgezogen gelte und erst mit der allfälligen verspäteten Vorlage des verlangten Einkommensnachweise als neuer Antrag zu werten wäre. Innerhalb der gesetzten Frist kam der Beschwerdeführer beiden Aufforderungen nach, indem er per E-Mail dem Verwaltungsgericht Wien eine ausführliche Beschwerdeschrift im Sinne des Mängelbehebungsauftrages übermittelte und den angefochtenen Bescheid, aufgeschlüsselte Pensionsbestätigungen ab Jänner 2016 bzw. auch ab Jänner 2017 sowie Mietbestätigungen über die Höhe der Miete ab August 2016, ab Jänner 2017 und ab Mai 2017 vorlegte. Weiters schloss der Beschwerdeführer eine Aufschlüsselung mit der Überschrift „Human Individuum Existenz Kosten“ bei. Die unkorrigierten Ausführungen des Beschwerdeführers lauten wie folgt: „Betreff: Beschwerde Einbringung lt. Auftrag zur Behebung von Mängel. Sachverhalt und Begründungen Darstellungen zu gegenständlichen Beschwerde Verfahren GZ-242/021/RP25/1890/2017-1 R. L. Geschäftsabteilung VGW-F vom 18.04.2017 per Einschreiben übernommen am 21.04.2017 Abs 1Absatz eins Die Beschwerde richtet sich lt. nachstehenden Begründungen und den Sachverhaltsdarstellungen gegen den aktuellen Bescheid der MA40 vom 16.01.2017 SH/2017/0177726-001, welcher sowohl die Abweisung der beantragten Mindestsicherung, wie auch die Grunddeckung zur Deckung des Wohnbedarf und der Mietbeihilfe betrifft. Abs 2Absatz 2 Formal bezieht sich der Antrag auf in Abs1 bezeichnete Behörde, auf Grund der Einbringung des Antrag vom 2.01.2017 des Antragsteller R. L., p. A. wie oben, mit den Nachweisen des PVA Invaliditätseinkommen (Beweis B 1-2) (Erwerbsunfähigkeitspension ist dem rechtlich gleichgestellt) aus dem Jahr 2016 und den aktuellen Mietaufwand, per Stand zum Zeitpunkt seiner Einbringung auch so dokumentiert. Abs 3Absatz 3 Dazu ist festzustellen das die oben genannte Behörde ungewöhnlich rasch eine Abweisung verfasst und zugestellt hat, also von Antrag Einbringung bis Bescheid Ausstellung vom 16.01.2017, gerade mal exakt nach14 Kalendertagen.(Beweis A 1-3) Zu Bemerken ist, dass dies der Zeitpunkt unmittelbar nach dem Jahreswechsel war, und somit, wie gängige Praxis es ist, dass sowohl die Mieten Situation, wie auch die Pensionsanpassungen Neu so jährlich stattfinden. Die Behörde hat Kenntnis davon, und sie hätte einem Antragsteller die Möglichkeit eines Nachreichen dieser neuen Zahlen Faktenlagen gewähren müssen. Da sich zwar üblicherweise die Pensionen nur im einigen Eurobereich nach oben bewegen, jedoch die Miete schon in weit höheren Kostensteigerungen Dimensionen ,siehe beide Anhänge dazu als Beweisstücke, sich Omni systemisch automatisierter Weise so ausweiten, wäre durch ein Auffordern zum Nachreichen dementsprechend, dies die Vorgangsweise gewesen, um diese neuen Beträge zur Entscheidung im Bescheid mit einzubeziehen, da dies die Berechnung anders Gestaltet hätte. Festzustellen daran ist schon, dass hier sich die Ansicht ergibt, einer vorab administrativen Ausgrenzung Vorgangsweise. Abs 4Absatz 4 Zu Beanstanden ist auch die im Bescheid beigelegte Auflistungen Beilage, mit den unter Berechnung des Anspruch geführten Positionen „Heizbeihilfe“ und „anrechenbare (Mehr) Ausgaben, welches je mit 0,00 beschriftet ist, und dies nicht nur irreführend ist, sonder auch sichtbar dokumentiert, das wesentliche soziale Bedürfnisse, in dessen Unterstützungsanspruch und Würdigkeit, so als Ausgegrenzt gekennzeichnet werden. Abs 5Absatz 5 Es ist weiters festzuhalten, des im gegenständlichen Bescheid der Behörde, dass dieser sich lediglich auf und in einer Auflistung an Rechtsgrundlagen allgemein gehalten sich diese bezieht, was der rechtlichen Verpflichtung zu einer exakten und fallbezogenen Begründung gegenüber dem Antragsteller nicht nachkommt. WMG- VO allgemein § 4 - §12.Es ist weiters festzuhalten, des im gegenständlichen Bescheid der Behörde, dass dieser sich lediglich auf und in einer Auflistung an Rechtsgrundlagen allgemein gehalten sich diese bezieht, was der rechtlichen Verpflichtung zu einer exakten und fallbezogenen Begründung gegenüber dem Antragsteller nicht nachkommt. WMG- VO allgemein Paragraph 4, - §
, kann rechtlich basierend auf allen dieser drei Rechte Anwendungen, eine adäquate Hilfestellung von auch dieser Behörde MA 40 weder umgangen noch nicht berücksichtigt werden. Mit der Bitte an das Gericht, um einen Urteilsspruch verbleibe diesem entgegensehend, mit freundlichen Grüssen und Hochachtungsvoll R. L. Anhänge Beweise A,B.C als PDF und Haushalt Kosten Aufstellung als PDF“ *) Anmerkungdes VGW: Die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) dient der Erhebung aktueller und vergleichbarer multidimensionaler Quer- und Längsschnitt-Mikrodaten über Einkommen, Armut, soziale Ausgrenzung und Lebensbedingungen. Sie ist im Europäischen Statistischen System (ESS) verankert. Nicht korrigierter Wortlaut der beigefügten Aufstellung der Haushaltskosten (nicht korrigiertes pdf-Format, in Word-Format konvertiert): „HUMAN INDIVIDUUM EXISTENZ KOSTEN I WOHNKOSTEN MIETE ENERGIE INSTANDHALTUNG VEBRAUCHSMATERIALIEN BEDARFSGUT ERNEUERUNG GELDVERKEHR UND ZUSATZABGABEN II HUMAN LEBENSBEDARF ERNÄHRUNG KÖRPERPFLEGE WOHNHYGENE KRANKHEIT KOSTENMEHRAUFWAND III. TECHNOLOGISCHE INTERAKTIONrömisch drei. TECHNOLOGISCHE INTERAKTION SELBSTVERWALTUNG KOMMUNIKATION WISSENSBILDUNG UND INFORMATION IV. MOBILITÄTrömisch vier. MOBILITÄT ÖFFENTLICHE UND ODER INDIVIDUELLE UNTERSTÜTZENDE V. LEBENSQUALITÄT UND INDIVIDUUM ENTWICKLUNGrömisch fünf. LEBENSQUALITÄT UND INDIVIDUUM ENTWICKLUNG GENERATIONEN LEBENSVERBUND UND INDIVIDUUM SICHERUNG VOM NEUGEBORENEN BIS ZUM KREIS HUMANITÄR UND MEDIZINISCHE ZUSÄTZE VERSORGUNG HUMANITÄRE BEITRAGSLEISTUNG AN ZIVILGESELLSCHAFT INTERAKTIVE TEILNAHME AN DER ZIVILGESELLSCHAFT FITNES, BILDUNG, KULTUR, WELNES, ENTERTAINMENT VI. PRÄVENTIVE EXISTENZSICHERUNGrömisch sechs. PRÄVENTIVE EXISTENZSICHERUNG ANTEIL MEHRKOSTEN MEHRPERSONEN HAUSHALT MATERIELLE UND FINANZIELLE SICHERSTELLUNGEN KURZ,MITTEL UND LANGFRISTIGER AN EXISTENZ SICHERUNGSBEDARF RÜCKLAGEN UND VERSICHERUNGEN NETTO HAUSHALT BUDGET JAHRESEINKOMMEN GESAMT € = 13023,78.- / VERFÜGBAR PER MONAT € = 1085,315.- AUFWAND KOSTEN IN € PRO POSITION I-VI UND PER MONAT I MIETE BRUTTO GESAMT 500,22römisch eins MIETE BRUTTO GESAMT 500,22 ENERGIE STROM/GAS HEIZUNG NICHT FINANZIERBAR. 45,00 GELDVERKEHR ABGABEN ( 5 ERLAGSCHEINE ) 27,00 REST NICHT MEHR FINANZIERBAR II ERNÄHRUNG 270,00römisch zwei ERNÄHRUNG 270,00 KÖRPERPFLEGE / WOHN HYGENE 55,00 KRANKEN KOSTEN MEHRAUFWAND 75,80 III KOMMUNIKATION 88,00 IV MONATSKARTE WIENER LINIEN 17,00 V NICHT MEHR FINANZIERBAR VI NICHT MEHR FINANZIERBAR GESAMTER MONATSAUFWAND AB MAI 2017 € = 1078,02.- ZU BEACHTEN 13/14 PENSION IST INKLUDIERTGESAMTER MONATSAUFWAND Ausschussbericht MAI 2017 € = 1078,02.- ZU BEACHTEN 13/14 PENSION IST INKLUDIERT JEGLICHE NEUE ERHÖHUNGEN NICHT BERÜCKSICHTIGT: STAND MAI 2017 SONSTIGE LEBENSQUALITÄT ERHÖHUNGEN NICHT FINANZIERBAR, WAS BEREITS EINE AUSGRENZUNG DARSTELLT. JEGLICHE MEHRBELASTUNG VERURSACHT DIE REDUKTION DER POSITION II HUMAN LEBENSBEDARF UND GEFÄHRDET DIE FINANZIELLE ÜBERLEBENSEXISTENZ MEINER PERSON ALS MENSCHLICHES LEBEWESEN.JEGLICHE MEHRBELASTUNG VERURSACHT DIE REDUKTION DER POSITION römisch zwei HUMAN LEBENSBEDARF UND GEFÄHRDET DIE FINANZIELLE ÜBERLEBENSEXISTENZ MEINER PERSON ALS MENSCHLICHES LEBEWESEN. PERSON : R. L. GEB. 1956 SOZIALER STATUS : INVALIDITÄTS PENSIONIST ASVG/PVA SOZIALVERSICHERUNGSJAHRE: 35 DURCHGEHEND“ Beweisführung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie in die ebenso unbedenklichen Pensionsbestätigungen (soweit gedruckt) und Mietzinsbestätigungen, die der Beschwerdeführer seiner Mängelbehebung beigeschlossen hat. Folgender Sachverhalt wird festgestellt: Die monatliche Berufsunfähigkeitspension des Beschwerdeführers beträgt: Ab Jänner 2016: brutto € 1088,31 Krankenversicherungsbeitrag € 55,50 sonstiger Abzug *) € 110,80 Anweisungsbetrag € 922,01 netto (korrigiert um sonstigen Abzug) € 1032,81 Ab Jänner 2017: brutto € 1097,02 Krankenversicherungsbeitrag € 55,95 sonstiger Abzug *) € 110,80 Anweisungsbetrag € 930,27 netto (korrigiert um sonstigen Abzug) € 1041,07 *) lt. handschriftl. Vermerken des Bf. auf den Pensionsbestätigungen handelt es sich beim „sonstigen Abzug“ um Zahlungen an das OLG/Alimente Die vom Beschwerdeführer zu zahlenden monatlichen Mietkosten betragen: ab 01.08.2016 monatlich € 464,35 ab 01.01.2017 monatlich € 488,86 ab 01.05.2017 monatlich € 500,22 Dieser Sachverhalt wird den nachstehenden Erwägungen zu Grunde gelegt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Das Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG lautet auszugsweise: § 1.Paragraph eins,
Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards
Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
Paragraph eins,
Paragraph 2,
BVG BGBl. Nr. 59/1964) lautet auszugsweise:Die Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK Anmerkung, in Österreich im Verfassungsrang
BVG Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964,) lautet auszugsweise: Art. 3. Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Artikel 3, Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Aus der Entscheidung des EGMR v. 21.01.2011, Bsw 30696/09 zu Art. 3 EMRK:Aus der Entscheidung des EGMR v. 21.01.2011, Bsw 30696/09 zu Artikel 3, EMRK: Das erfordertes Maß an Schwere (Anm.: im Sinne des Art. 3 EMRK) wird erreicht, da die griechischen Behörden die Verletzlichkeit des Beschwerdeführers als Asylwerber nicht angemessen berücksichtigt haben und ihn aufgrund ihrer Untätigkeit für mehrere Monate in einer Situation extremer Armut und Obdachlosigkeit beließen. Der Beschwerdeführer war daher Opfer erniedrigender Behandlung, die mangelnden Respekt für seine Würde zeigte. Die Lage bescherte ihm zweifellos Gefühle von Angst und Minderwertigkeit, die geeignet waren, ihn zur Verzweiflung zu bringen. Diese Lebensbedingungen, zusammen mit der andauernden Ungewissheit und der fehlenden Aussicht auf Besserung, haben das von Art 3 MRK geforderte Maß an Schwere erreicht.Das erfordertes Maß an Schwere Anmerkung, im Sinne des Artikel 3, EMRK) wird erreicht, da die griechischen Behörden die Verletzlichkeit des Beschwerdeführers als Asylwerber nicht angemessen berücksichtigt haben und ihn aufgrund ihrer Untätigkeit für mehrere Monate in einer Situation extremer Armut und Obdachlosigkeit beließen. Der Beschwerdeführer war daher Opfer erniedrigender Behandlung, die mangelnden Respekt für seine Würde zeigte. Die Lage bescherte ihm zweifellos Gefühle von Angst und Minderwertigkeit, die geeignet waren, ihn zur Verzweiflung zu bringen. Diese Lebensbedingungen, zusammen mit der andauernden Ungewissheit und der fehlenden Aussicht auf Besserung, haben das von Artikel 3, MRK geforderte Maß an Schwere erreicht. Daraus folgt, dass das erforderliche Maß an Schwere, das für die Verletzung des Art. 3 EMRK erforderlich ist, nur in der geschilderten oder in ähnlichen Extremsituationen, etwa im Sinne einer lang dauernden Ungewissheit, ob Leistungen zur Bekämpfung der Armut überhaupt gebühren oder nicht, bestehen kann. Das ist im vorliegenden Fall beim Beschwerdeführer ganz offenkundig nicht gegeben, zumal er ja eine Entscheidung über den von ihm geltend gemachten Anspruch von der belangten Behörde erhalten hat. Somit scheidet Art. 3 EMRK als mögliche Rechtsverletzung von vornherein aus.Daraus folgt, dass das erforderliche Maß an Schwere, das für die Verletzung des Artikel 3, EMRK erforderlich ist, nur in der geschilderten oder in ähnlichen Extremsituationen, etwa im Sinne einer lang dauernden Ungewissheit, ob Leistungen zur Bekämpfung der Armut überhaupt gebühren oder nicht, bestehen kann. Das ist im vorliegenden Fall beim Beschwerdeführer ganz offenkundig nicht gegeben, zumal er ja eine Entscheidung über den von ihm geltend gemachten Anspruch von der belangten Behörde erhalten hat. Somit scheidet Artikel 3, EMRK als mögliche Rechtsverletzung von vornherein aus. Andere Verletzungen der EMRK wurden weder im Speziellen behauptet, noch liegen solche nahe. Dies gilt insbesondere auch für allfällige Verfahrensverletzungen, wie sie behauptet werden, zumal noch innerstaatliche Rechtsbehelfe bestehen, mit denen diese allenfalls bekämpft werden könnten. Dazu zählt insbesondere die gegenständliche Beschwerde und auch allfällige Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat im Erkenntnis vom 11.12.1963, K II-1/63 (Slg.Nr.4609) als „Kompetenzgerichtshof“ ausgeführt: „Die Erbringung einer Geldleistung durch die öffentliche Hand ist grundsätzlich kompetenzrechtlich neutral, das heißt, sie kann grundsätzlich jedem Kompetenztatbestand zugeordnet werden. Wenn Geldleistungen aus dem Gesichtspunkt sozialer Hilfsbedürftigkeit gewährt werden, ist daher zu untersuchen, ob sie im Rahmen einer bestimmten Verwaltungsmaterie gewährt werden, oder ob die soziale Hilfsbedürftigkeit das einzige Motiv der Gewährung ist; im letzteren Fall wäre eine derartige Regelung dem Armenwesen zuzuordnen.“ Damit wird aber nicht nur der jeweils heranzuziehende verfassungsrechtliche Kompetenztatbestand – je nach Gesichtspunkt bzw. Betrachtungswinkel -definiert, sondern im besonderen Fall des Armenwesens (Sozialhilfe, nunmehr Mindestsicherung) auch die Subsidiarität des Armenwesens. Das Armenwesen greift stets erst dann, wenn andere mögliche Zuordnungsaspekte einer grundsätzlich neutralen Transferleistung an Einzelpersonen nicht greifen, sonst würden etwa Pensionsleistungen mit Ausgleichzulage nach dem ASVG, Kulturförderungen, Arbeitslosenleistungen (insbesondere Notstandshilfe, die keine Versicherungsleistung ist), Beihilfen nach gesundheitsrechtlichen Normen (z.B. für Impfschäden, Übernahme von Behandlungskosten nach dem Tuberkulosegesetz) u. dgl. nicht existieren und bestünde stets vorrangig die Leistungserbringungspflicht aus dem Titel des Armenwesens. Es kann freilich nicht der Sinn des Armenwesens sein, Transferleistungen primär als Leistungen der Sozialhilfe bzw. der Mindestsicherung aufzurollen. Vielmehr soll die Sicherung Lebensbedürfnisse durch das Armenwesen der Ausnahme- und keineswegs der Regelfall sein und gilt es, vorerst alle übrigen Ressourcen zu erschließen, ehe gleichsam in letzter Konsequenz auf das staatliche Armenwesen zurückgegriffen wird. Im vorliegenden Fall ist der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers durch eine Berufsunfähigkeitspension nach dem ASVG gesichert, und zwar - wohl durch ausreichend lange Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen - in einem Ausmaß, das über den Ausgleichszulagenrichtsatz
1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages hinausgeht. Mangels Ausgleichszulage stellt somit die Leistung der Pensionsversicherungsanstalt eindeutig und ausschließlich eine Sozialversicherungsleistung dar und ist daher in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG „Sozial- und Vertragsversicherungswesen“, also keine Angelegenheit des „Armenwesens“
1 Ziffer 1 B-VG.Im vorliegenden Fall ist der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers durch eine Berufsunfähigkeitspension nach dem ASVG gesichert, und zwar - wohl durch ausreichend lange Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen - in einem Ausmaß, das über den Ausgleichszulagenrichtsatz
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages hinausgeht. Mangels Ausgleichszulage stellt somit die Leistung der Pensionsversicherungsanstalt eindeutig und ausschließlich eine Sozialversicherungsleistung dar und ist daher in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, B-VG „Sozial- und Vertragsversicherungswesen“, also keine Angelegenheit des „Armenwesens“
Daraus aber folgt, dass der Beschwerdeführer durch eine Regelung des Armenwesens nur insoweit überhaupt in seinen Rechten beeinträchtigt sein kann, als es um eine Leistung geht, die über den Mindeststandard, der gleich hoch ist, wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach dem ASVG abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages, hinausgeht. Im vorliegenden Fall trifft dies ausschließlich auf die Mietbeihilfe
WMG zu.Daraus aber folgt, dass der Beschwerdeführer durch eine Regelung des Armenwesens nur insoweit überhaupt in seinen Rechten beeinträchtigt sein kann, als es um eine Leistung geht, die über den Mindeststandard, der gleich hoch ist, wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach dem ASVG abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages, hinausgeht. Im vorliegenden Fall trifft dies ausschließlich auf die Mietbeihilfe
Paragraph 9, WMG zu. Abgesehen davon, dass der EU_SILC 2015 (EU-Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen), den der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz samt den allgemeinen Statistikkriterien des EU_SILC und der konkreten Aufstellung über seine Haushaltskosten anführt, keinen unmittelbaren Normcharakter hat, sondern allenfalls eine Grundlage für eventuelle künftige sozial- und gesellschaftspolitische Entscheidungen oder Normsetzungsakte darstellen kann, tangieren also die übrigen aus dem Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG ableitbaren Rechtsanspruchsleistungen außer der Mietbeihilfe den Beschwerdeführer nicht. Er unterliegt nämlich als Pensionist hinsichtlich aller anderen Ansprüche nur dem Regime des ASVG. Auch die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgebrachte „Ausgrenzung“, die allenfalls mit einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (insbesondere garantiert durch Art. 7 Abs. 1 B-VG, aber auch weitere Bestimmungen der Österreichischen Bundesverfassung) einhergehen könnte, kann das Verwaltungsgericht Wien nicht nachvollziehen. Das Verwaltungsgericht Wien hat weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, noch aus Eigenem Bedenken hinsichtlich des Vorliegens von Verletzungen verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, insbesondere des Gleichheitsrechtes, durch den angefochtenen Bescheid im Sinne der behaupteten „Willkür der Behörde und ihres subjektiven Ermessens durch deren Sachbearbeiterinnen und DSA“, noch hinsichtlich der Verletzung von Rechten durch Anwendung eines allenfalls verfassungsrechtlichen (insbesondere gleichheitsrechtlichen) Bedenken begegnenden Gesetzes (hier des ordnungsgemäß kundgemachten WMG)Auch die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgebrachte „Ausgrenzung“, die allenfalls mit einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (insbesondere garantiert durch Artikel 7, Absatz eins, B-VG, aber auch weitere Bestimmungen der Österreichischen Bundesverfassung) einhergehen könnte, kann das Verwaltungsgericht Wien nicht nachvollziehen. Das Verwaltungsgericht Wien hat weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, noch aus Eigenem Bedenken hinsichtlich des Vorliegens von Verletzungen verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, insbesondere des Gleichheitsrechtes, durch den angefochtenen Bescheid im Sinne der behaupteten „Willkür der Behörde und ihres subjektiven Ermessens durch deren Sachbearbeiterinnen und DSA“, noch hinsichtlich der Verletzung von Rechten durch Anwendung eines allenfalls verfassungsrechtlichen (insbesondere gleichheitsrechtlichen) Bedenken begegnenden Gesetzes (hier des ordnungsgemäß kundgemachten WMG) Der Gleichheitssatz gebietet nicht nur Gleiches gleich, sondern Ungleiches entsprechend ungleich zu behandeln (siehe Adamovich/Funk, Österr. Verfassungsrecht,
6 VGWG das vorliegende Geschäftsstück dem zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien vorzulegen, um allfällige Schritte im Sinne des Art. 89 Abs. 2 B-VG einzuleiten. Vielmehr ist das ordnungsgemäß kundgemachte WMG
1 B-VG vom endesgefertigten Spruchorgan, das
c VGWG zur Entscheidung berufen ist, somit anzuwenden.Somit bestehen für das endesgefertigte Spruchorgan des Verwaltungsgerichtes Wien keine Bedenken, dass das WMG Gleiches ungleich oder Ungleiches gleich behandelt. Mangels solcher besonderer Bedeutung der Rechtssache und mangels schwieriger Rechtsfragen, die durch die Judikatur geklärt sind, besteht auch kein Anlass,
Paragraph 4, Absatz 6, VGWG das vorliegende Geschäftsstück dem zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien vorzulegen, um allfällige Schritte im Sinne des Artikel 89, Absatz 2, B-VG einzuleiten. Vielmehr ist das ordnungsgemäß kundgemachte WMG
, Absatz eins, B-VG vom endesgefertigten Spruchorgan, das
Paragraph 26, Ziffer 4, Litera c, VGWG zur Entscheidung berufen ist, somit anzuwenden. Aus der Sicht der WMG und der WMG-VO 2016 ergibt sich:
3 WMG war der in den Pensionsbestätigungen ausgewiesene Betrag für „sonstige Abzüge“ (€ 110,80) dem jeweiligen Auszahlungsbetrag wieder zuzuschlagen da es sich dabei um Zahlungsverpflichtungen (Unterhaltsleistungen oder allfälligen Ersatz von Unterhaltsvorschüssen) handelt. Somit ergibt sich für das Jahr 2016 eine monatliche Berufsunfähigkeitsnettopension von € 1032,81 bzw. für das Jahr 2017 von € 1041,07.
Paragraph 10, Absatz 3, WMG war der in den Pensionsbestätigungen ausgewiesene Betrag für „sonstige Abzüge“ (€ 110,80) dem jeweiligen Auszahlungsbetrag wieder zuzuschlagen da es sich dabei um Zahlungsverpflichtungen (Unterhaltsleistungen oder allfälligen Ersatz von Unterhaltsvorschüssen) handelt. Somit ergibt sich für das Jahr 2016 eine monatliche Berufsunfähigkeitsnettopension von € 1032,81 bzw. für das Jahr 2017 von € 1041,07. Da diese monatlichen Einkünfte über dem Mindeststandard von € 837,76 liegen, gebühren keine Leistungen für den Lebensunterhalt oder für den Grundbetrag für den Wohnbedarf. (Angemerkt wird, dass dies übrigens auch im Falle der Erlassung einer WMG-VO für 2017 und bei einem allfälligen Mindeststandard von € 844,46 bzw. einem Grundbetrag für den Wohnbedarf von € 114,00 so wäre). Bei der Berechnung einer allfälligen Mietbeihilfe ergibt sich, dass die Mietkosten (ab 01.08.2016 € 464,35, ab 01.01.2017 € 488,86 und ab 01.05.2017 € 500,22 monatlich) jeweils über der Mietbeihilfenobergrenze liegen, sodass lediglich die Mietzinsobergrenze von € 313,10 heranzuziehen war. Davon war der Grundbetrag für den Wohnbedarf in der Höhe von € 113,10 abzuziehen. Von dieser Zwischensumme (€ 200,00) war jener Betrag, um den das Einkommen (1032,81) den Mindeststandard (€ 837,76) überschreitet, also von € 195,05, in Abschlag zu bringen, sodass sich rein rechnerisch eine Mietbeihilfe in der Höhe von € 4,95 ergäbe, die jedoch
2 WMG nicht gebührt, weil dieser Betrag unter € 5,00 monatlich liegt. Eine Rundungsvorschrift besteht nicht.Bei der Berechnung einer allfälligen Mietbeihilfe ergibt sich, dass die Mietkosten (ab 01.08.2016 € 464,35, ab 01.01.2017 € 488,86 und ab 01.05.2017 € 500,22 monatlich) jeweils über der Mietbeihilfenobergrenze liegen, sodass lediglich die Mietzinsobergrenze von € 313,10 heranzuziehen war. Davon war der Grundbetrag für den Wohnbedarf in der Höhe von € 113,10 abzuziehen. Von dieser Zwischensumme (€ 200,00) war jener Betrag, um den das Einkommen (1032,81) den Mindeststandard (€ 837,76) überschreitet, also von € 195,05, in Abschlag zu bringen, sodass sich rein rechnerisch eine Mietbeihilfe in der Höhe von € 4,95 ergäbe, die jedoch
Paragraph 4, Absatz 2, WMG nicht gebührt, weil dieser Betrag unter € 5,00 monatlich liegt. Eine Rundungsvorschrift besteht nicht. (Angemerkt wird, dass dies übrigens auch im Falle der Erlassung einer WMG-VO für 2017 so wäre: Von der in diesem Fall voraussichtlich mit € 315,60 anzusetzenden Mietbeihilfenobergrenze wäre der Grundbetrag für den Wohnbedarf in der Höhe von € 114,00 abzuziehen. Von dieser Zwischensumme (€ 201,60) wäre jener Betrag, um den das Einkommen (1041,07) den Mindeststandard (€ 844,46) überschreitet, also von € 196,61 in Abschlag zu bringen, sodass sich rein rechnerisch eine Mietbeihilfe in der Höhe von € 4,99 ergäbe, die jedoch
2 WMG nicht gebühren würde, weil auch dieser Betrag noch unter € 5,00 monatlich liegt. Somit ist der Beschwerdeführer trotz der von ihm in der Beschwerde angeführten geänderten Höhe der Pension und der Miete letztlich nicht beschwert, da sich auch durch die Berücksichtigung dieser erhöhten Werte und auch einer allfälligen Änderung (Anpassung) der WMG-VO 2016 rechnerisch keine bedarfsorientierte Mindestsicherung von wenigstens € 5,00 ergäbe).Von der in diesem Fall voraussichtlich mit € 315,60 anzusetzenden Mietbeihilfenobergrenze wäre der Grundbetrag für den Wohnbedarf in der Höhe von € 114,00 abzuziehen. Von dieser Zwischensumme (€ 201,60) wäre jener Betrag, um den das Einkommen (1041,07) den Mindeststandard (€ 844,46) überschreitet, also von € 196,61 in Abschlag zu bringen, sodass sich rein rechnerisch eine Mietbeihilfe in der Höhe von € 4,99 ergäbe, die jedoch
Paragraph 4, Absatz 2, WMG nicht gebühren würde, weil auch dieser Betrag noch unter € 5,00 monatlich liegt. Somit ist der Beschwerdeführer trotz der von ihm in der Beschwerde angeführten geänderten Höhe der Pension und der Miete letztlich nicht beschwert, da sich auch durch die Berücksichtigung dieser erhöhten Werte und auch einer allfälligen Änderung (Anpassung) der WMG-VO 2016 rechnerisch keine bedarfsorientierte Mindestsicherung von wenigstens € 5,00 ergäbe). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei anzumerken ist, dass alle oben angestellten entscheidungsrelevanten rechtlichen Erwägungen nur die aktuell geltende Rechtslage betreffen. Insbesondere fiktive Ausblicke auf eine (bisher nicht ergangene) allfällig angepasste WMG-VO für 2017 dienen ausschließlich Vergleichsrechnungen bzw. der Illustration, dass auch eine nach den bisher jeweils angewendeten Kriterien erlassene Richtwertanpassung (Erhöhung) voraussichtlich keine grundlegend andere, nämlich positive Entscheidung zur Folge gehabt hätte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.021.RP25.1890.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.