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{'item': ['VGW-002/042/12539/2016', 'VGW-002/V/042/1355/2017', 'VGW-002/V/042/1356/2017', 'VGW-002/042/4436/2017', 'VGW-002/042/6490/2017']}

Obsah (14)§ 39§ 28§ 25a§ 2§ 50§ 31§ 45§ 52§ 9§ 1§ 64§ 32§ 56§ 57

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum19.05.2017 GeschäftszahlVGW-002/042/12539/2016; VGW-002/V/042/1355/2017; VGW-002/V/042/1356/2017; VGW-002/042/4436/2017; VGW-002/042

§ 39VSt

G i.V.m. § 2 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens im Umfang der in diesem Bescheid ausgesprochenen Beschlagnahme des Wettannahmeautomaten mit der Seriennummer ...7 (protokolliert zu VGW-002/042/12539/2016) zu Recht:Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der W. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/042/12539/2016), vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Beschlagnahmebescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 16.6.2016, Zahl: MA 36-KS 13 aus 2016,,

Paragraph 39, VStG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens im Umfang der in diesem Bescheid ausgesprochenen Beschlagnahme des Wettannahmeautomaten mit der Seriennummer ...7 (protokolliert zu VGW-002/042/12539/2016) zu Recht: „

§ 28Vw

GVG wird festgestellt, dass der Ausspruch des Beschlagnahmebescheids des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 16.6.2016, Zahl: MA 36-KS 13/2016, mit welchem die Beschlagnahme des Wettannahmeautomaten mit der Seriennummer ...7 ausgesprochen worden ist, außer Kraft getreten ist.„

Paragraph 28, VwGVG wird festgestellt, dass der Ausspruch des Beschlagnahmebescheids des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 16.6.2016, Zahl: MA 36-KS 13 aus 2016,, mit welchem die Beschlagnahme des Wettannahmeautomaten mit der Seriennummer ...7 ausgesprochen worden ist, außer Kraft getreten ist. Gegen diese Entscheidung ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.“Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.“ B) Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar im Hinblick auf 1) die Beschwerde der W. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/042/12539/2016), vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Beschlagnahmebescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 16.6.2016, Zahl: MA 36-KS 13/2016,

§ 39VSt

G i.V.m. § 2 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens im Umfang der in diesem Bescheid ausgesprochenen Beschlagnahme des Wettannahmeautomaten mit der Seriennummer ...0 (protokolliert zu VGW-002/042/12539/2016) und1) die Beschwerde der W. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/042/12539/2016), vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Beschlagnahmebescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 16.6.2016, Zahl: MA 36-KS 13 aus 2016,,

Paragraph 39, VStG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens im Umfang der in diesem Bescheid ausgesprochenen Beschlagnahme des Wettannahmeautomaten mit der Seriennummer ...0 (protokolliert zu VGW-002/042/12539/2016) und 2) die Beschwerde der Frau B. R. (protokolliert zu VGW-002/V/042/1355/2017) und der W. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/1356/2017), beide vertreten duch, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 2.12.2016, Zl.: MA 36-KS 13/2016, wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 2Abs.

3 Z 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettens iZm § 9 Abs. 1 VStG, 2) die Beschwerde der Frau B. R. (protokolliert zu VGW-002/V/042/1355/2017) und der W. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/1356/2017), beide vertreten duch, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 2.12.2016, Zl.: MA 36-KS 13 aus 2016,, wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettens iZm Paragraph 9, Absatz eins, VStG, 3) die Beschwerde des Herrn J. E. (protokolliert zu VGW-002/042/4436/2017), vertreten duch , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 2.12.2016, Zl.: MA 36-KS 13/2016, wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 2Abs.

1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettens iZm § 9 Abs. 1 VStG, 3) die Beschwerde des Herrn J. E. (protokolliert zu VGW-002/042/4436/2017), vertreten duch , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 2.12.2016, Zl.: MA 36-KS 13 aus 2016,, wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettens iZm Paragraph 9, Absatz eins, VStG, 4) die Beschwerde des Herrn P. A. (protokolliert zu VGW-002/042/6490/2017), vertreten duch , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 14.4.2016, Zl.: MA 36 - KS 57/2016, wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 2Abs.

3 Z 3 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettens iZm § 9 Abs. 1 VStG, 4) die Beschwerde des Herrn P. A. (protokolliert zu VGW-002/042/6490/2017), vertreten duch , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 14.4.2016, Zl.: MA 36 - KS 57 aus 2016,, wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettens iZm Paragraph 9, Absatz eins, VStG, den B E S C H L U S S 1) zu VGW-002/042/12539/2016: „I. Die Beschwerde gegen die Beschlagnahme des Wettannahmeautomaten mit der Seriennummer ...0 wird

§ 50i.V.m. § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen.„I. Die Beschwerde gegen die Beschlagnahme des Wettannahmeautomaten mit der Seriennummer ...0 wird

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz – Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“ 2) zu VGW-002/V/042/1355/2017 und VGW-002/V/042/1356/2017: „

§ 31Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VSt

G eingestellt wird. „

Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt wird.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat die erstbeschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die erstbeschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz – Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“ 3) zu VGW-002/042/4436/2017: „

§ 31Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VSt

G eingestellt wird. „

Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt wird.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz – Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“ 4) zu VGW-002/042/6490/2017 „

§ 31Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, als das Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit des Magistrats der Stadt Wien behoben. „

Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, als das Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit des Magistrats der Stadt Wien behoben.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz – Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“ E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch und die Begründung des Beschlagnahmebescheids des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 16.6.2016, Zahl: MA 36-KS 13/2016, lautet wie folgt:Der Spruch und die Begründung des Beschlagnahmebescheids des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 16.6.2016, Zahl: MA 36-KS 13 aus 2016,, lautet wie folgt: „Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: Herr J. E. hat am 15.12.2015 in Wien, K.-straße ident mit Kr.-gasse (Lokal „C.“) die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin, und zwar an die W. GmbH, F.-straße, Wien, ausgeübt (Kontrolle durch die Magistratsabteilung 36 K und V am 15.12.2015), obwohl eine dafür notwendige landesrechtliche Bewilligung nicht erwirkt wurde.Herr J. E. hat am 15.12.2015 in Wien, K.-straße ident mit Kr.-gasse (Lokal „C.“) die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin, und zwar an die W. GmbH, F.-straße, Wien, ausgeübt (Kontrolle durch die Magistratsabteilung 36 K und römisch fünf am 15.12.2015), obwohl eine dafür notwendige landesrechtliche Bewilligung nicht erwirkt wurde. Verwaltungsübertretung nach: § 2 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens StGBI 1919/388 idgF.Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens StGBI 1919/388 idgF. Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der W. GmbH mit dem Sitz in Wien, F.-straße, und somit als

§ 9Abs. 1 VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die W. GmbH durch das Aufstellen von zwei Wettterminals im Lokal „C.“, sowie dadurch, dass sie sich als Buchmacherin von Herrn J. E. Wettkundinnen und Wettkunden vermitteln hat lassen, an der Begehung der oben angeführten Verwaltungsübertretung durch Herrn J. E. mitgewirkt hat.Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der W. GmbH mit dem Sitz in Wien, F.-straße, und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die W. GmbH durch das Aufstellen von zwei Wettterminals im Lokal „C.“, sowie dadurch, dass sie sich als Buchmacherin von Herrn J. E. Wettkundinnen und Wettkunden vermitteln hat lassen, an der Begehung der oben angeführten Verwaltungsübertretung durch Herrn J. E. mitgewirkt hat. Verwaltungsübertretung nach: § 2 Absatz 3 Z 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens StG Bl 1919/388 idgF in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetztes 1991 - VStG idgF.Paragraph 2, Absatz 3 Ziffer 2, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens StG Bl 1919/388 idgF in Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetztes 1991 - VStG idgF. Zur Sicherung der Strafe des Verfalls werden folgende Gegenstände in Beschlag genommen: 1. Wettannahmeautomat Modell/Type: Am. Seriennummer: ...0 Betrag i. d. Kasse: 75,-- Euro 2. Wettannahmeautomat Modell/Type: Am. Seriennummer: ...7 Betrag i. d. Kasse: 7,- Euro Rechtsgrundlage: § 39 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStGRechtsgrundlage: Paragraph 39, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG BEGRÜNDUNG

§ 1Abs.

1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBI 1919/388 idgF, sind die gewerbsmäßige Vermittlung, der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten und die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.

Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBI 1919/388 idgF, sind die gewerbsmäßige Vermittlung, der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten und die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. In § 2 Abs. 1 leg. cit. ist festgelegt, dass wer ohne Bewilligung der Landesregierung Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt oder vermittelt oder bei diesem Abschluss (dieser Vermittlung) mitwirkt, wer ohne Bewilligung der Landesregierung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wettkundinnen und Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt, ferner wer die ihm erteilte Bewilligung der Landesregierung überschreitet, eine Verwaltungsübertretung begeht, und - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - mit einer Geldstrafe bis € 22.000,-- und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen ist.In Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. ist festgelegt, dass wer ohne Bewilligung der Landesregierung Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt oder vermittelt oder bei diesem Abschluss (dieser Vermittlung) mitwirkt, wer ohne Bewilligung der Landesregierung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wettkundinnen und Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt, ferner wer die ihm erteilte Bewilligung der Landesregierung überschreitet, eine Verwaltungsübertretung begeht, und - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - mit einer Geldstrafe bis € 22.000,-- und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen ist. § 2 Abs. 2 leg. cit. bestimmt, dass weiters eine Verwaltungsübertretung begeht und - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - mit einer Geldstrafe bis € 22.000,-- und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu 6 Wochen zu bestrafen ist, wer in einem zur Ausübung seiner oder ihrer Erwerbstätigkeit bestimmten allgemein zugänglichen Betriebsraum (Gast- und Schankgewerbelokalität, Vergnügungsunternehmung usw.) die gewerbsmäßige Vermittlung oder den gewerbsmäßigen Abschluss der im ersten Absatz bezeichneten Wetten oder die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend die im ersten Absatz bezeichneten Wetten erlaubt.Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. bestimmt, dass weiters eine Verwaltungsübertretung begeht und - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - mit einer Geldstrafe bis € 22.000,-- und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu 6 Wochen zu bestrafen ist, wer in einem zur Ausübung seiner oder ihrer Erwerbstätigkeit bestimmten allgemein zugänglichen Betriebsraum (Gast- und Schankgewerbelokalität, Vergnügungsunternehmung usw.) die gewerbsmäßige Vermittlung oder den gewerbsmäßigen Abschluss der im ersten Absatz bezeichneten Wetten oder die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend die im ersten Absatz bezeichneten Wetten erlaubt. Laut § 2 Abs. 3 leg. cit. unterliegt derselben Strafe,Laut Paragraph 2, Absatz 3, leg. cit. unterliegt derselben Strafe, 1. wer bei dem gewerbsmäßigen Abschluss oder der gewerbsmäßigen Vermittlung der im vorhergehenden Absatz angeführten Wetten mitwirkt; 2. wer bei der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend der im ersten Absatz angeführten Wetten mitwirkt; 3. wer in einem zur Ausübung seiner oder ihrer Erwerbstätigkeit bestimmten, allgemein zugänglichen Betriebsraum (Gast- und Schankgewerbelokalität, Vergnügungsunternehmungen usw.) die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend der im ersten Absatz angeführten Wetten duldet. § 2 Abs. 4 leg. cit. legt fest, dass mit der Bestrafung nach dem ersten und zweiten Absatz der Verfall der bei Ergreifung auf frischer Tat Vorgefundenen, zur strafbaren Handlung verwendeten Betriebsmittel, Wetteinsätze und Gewinste des Übertreters zu verbinden sind.Paragraph 2, Absatz 4, leg. cit. legt fest, dass mit der Bestrafung nach dem ersten und zweiten Absatz der Verfall der bei Ergreifung auf frischer Tat Vorgefundenen, zur strafbaren Handlung verwendeten Betriebsmittel, Wetteinsätze und Gewinste des Übertreters zu verbinden sind.

§ 39Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBI.Nr.52/1991 idg

F (VStG), kann die Behörde zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist.

Paragraph 39, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBI.Nr.52 aus 1991, idgF (VStG), kann die Behörde zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist. § 39 Abs. 2 leg. cit. legt fest, dass bei Gefahr im Verzug auch die Organe der öffentlichen Aufsicht aus eigener Macht solche Gegenstände vorläufig in Beschlag nehmen können. Sie haben dem Betroffenen darüber sofort eine Bescheinigung auszustellen und der Behörde Anzeige zu erstatten.Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. legt fest, dass bei Gefahr im Verzug auch die Organe der öffentlichen Aufsicht aus eigener Macht solche Gegenstände vorläufig in Beschlag nehmen können. Sie haben dem Betroffenen darüber sofort eine Bescheinigung auszustellen und der Behörde Anzeige zu erstatten. Im Zuge einer Schwerpunktaktion am 15.12.2015 wurde durch die Amtsabordnung festgestellt, dass im Standort Wien, K.-straße ident Kr.-gasse das Lokal „C.“ betrieben wird, in welchem unter anderem auch die im Spruch genannten Wettterminals aufgestellt waren. Herr J. E. hat in diesem Standort die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin, und zwar an die W. GmbH, F.-straße, Wien, mit den im Spruch genannten Wettterminals ausgeübt. Zu diesem Zeitpunkt lag für diese Tätigkeit für diesen Standort keine landesrechtliche Bewilligung vor. Im Zuge der Amtshandlung wurden die im Spruch genannten Wettterminals samt den sich darin befindlichen Geldbeträgen vorläufig beschlagnahmt. Die vorläufige Beschlagnahme der Wettterminals samt den sich darin befindlichen Geldbeträgen war zu verfügen, da durch den illegalen Betrieb der Wettterminals die landesrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich des Erfordernisses einer Bewilligung der Landesregierung vereitelt wurden und somit Gefahr im Verzug vorlag. Das Anwenden anderer Maßnahmen wäre den landesrechtlichen Bestimmungen über die Bewilligungspflicht zuwidergelaufen. Schließlich wurde bei der zuständigen Behörde (MA 36-K) Anzeige erstattet. Eine Prüfung der Beschlagnahmevoraussetzungen durch die MA 36-K hat ergeben, dass nach wie vor der Verdacht der Begehung einer Übertretung des § 1 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens durch Herrn J. E. besteht, für die der Verfall zumindest auch als Strafe

§ 2Abs.

4 leg. cit. vorgesehen ist.Eine Prüfung der Beschlagnahmevoraussetzungen durch die MA 36-K hat ergeben, dass nach wie vor der Verdacht der Begehung einer Übertretung des Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens durch Herrn J. E. besteht, für die der Verfall zumindest auch als Strafe

Paragraph 2, Absatz 4, leg. cit. vorgesehen ist. Überdies zwingt das notorische gehäufte Auftreten von wettunternehmerischer Delinquenz in der Stadt Wien eine ernst zu nehmende behördliche Aufsicht geradezu dazu, bei der Bekämpfung dieser Form von Verwaltungsübertretungen für potenzielle Täter abschreckende, für Rechtstreue aber bestärkende Aspekte einfließen zu lassen. Der Tatverdacht erreicht daher jene verdichtete Wahrscheinlichkeit der obgenannten Tatbegehung, die einen Beschlagnahmezugriff rechtfertigt. Es war mit Beschlagnahme vorzugehen, um dem Beschuldigten das Unrecht seiner Straftaten vor Augen führen zu können sowie um der Begehung weiterer solcher strafbarer Handlungen durch ihn als auch durch andere entgegenzuwirken. Die Art der Tatbegehung macht die Beschlagnahme erforderlich. Die Nichtbeschlagnahme wäre geeignet, die Hemmschwelle für die Begehung solcher Taten zu senken, sodass schon aus diesem Grund mit Beschlagnahme vorzugehen war. Zum anderen ist die Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalles erforderlich, weil ohne Beschlagnahme die Gefahr besteht, dass die Wettterminals vor Beendigung des Verfahrens entfernt (z.B. durch andere Geräte ausgetauscht) werden und so dem Zugriff entzogen werden können. Weiters besteht die Gefahr, dass durch einfache Manipulationen an den Wettterminals Veränderungen vorgenommen werden, wodurch die Erklärung des Verfalls vereitelt werden könnte. Somit war wegen der Notwendigkeit der Sicherung des Verfalls spruchgemäß zu entscheiden.“ In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte die W. Ges.m.b.H. aus, dass keine Probewetten durchgeführt worden seien. Vielmehr sei anlässlich der Kontrolle lediglich wahrgenommen worden, dass die beschlagnahmten Wettterminals an das Stromnetz angeschlossen gewesen seien. Sohin reichen die Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde nicht aus, um die gegenständlichen Beschlagnahmen zu rechtfertigen. Der Spruch und die Begründung des Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 5.12.2016, Zl.: MA 36-KS 13/2016, (Beschuldigte: B. R.) lautet wie folgt:Der Spruch und die Begründung des Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 5.12.2016, Zl.: MA 36-KS 13 aus 2016,, (Beschuldigte: B. R.) lautet wie folgt: „Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der W. GmbH (FN ...) und somit als

§ 9Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VSt

G, BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese am 15.12.2015 in Wien, K.-straße ident mit Kr.-gasse („C.“) durch das zur Verfügung - Stellen von zwei betriebsbereiten Wettterminals jeweils mit der Bezeichnung „Am.“ an die T. ges.m.b.H. (FN ...) bei der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten sowie Wettkundinnen und Wettkunden für Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele (z.B. 2-er Kombiwette betr. Fußballspiel Gazianteps.:Caykur Rizes. und ein weiteres Spiel; Gesamteinsatz: EUR 1,--; max. Gewinn: EUR 8,50,--), mitgewirkt hat, obwohl die T. ges.m.b.H. über eine dafür erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung nicht verfügt hat (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36 in Wien, K.-straße, „C.“, am 15.12.2015, um 11:25 Uhr).„Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der W. GmbH (FN ...) und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der geltenden Fassung, zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese am 15.12.2015 in Wien, K.-straße ident mit Kr.-gasse („C.“) durch das zur Verfügung - Stellen von zwei betriebsbereiten Wettterminals jeweils mit der Bezeichnung „Am.“ an die T. ges.m.b.H. (FN ...) bei der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten sowie Wettkundinnen und Wettkunden für Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele (z.B. 2-er Kombiwette betr. Fußballspiel Gazianteps.:Caykur Rizes. und ein weiteres Spiel; Gesamteinsatz: EUR 1,--; max. Gewinn: EUR 8,50,--), mitgewirkt hat, obwohl die T. ges.m.b.H. über eine dafür erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung nicht verfügt hat (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36 in Wien, K.-straße, „C.“, am 15.12.2015, um 11:25 Uhr). Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 2 Abs 3 Z 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl 1919/388 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG 1991.Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl 1919/388 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung in Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991. Strafbestimmung: § 2 Abs 3 Z 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl 1919/388 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG 1991.Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl 1919/388 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung in Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 4.200,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche und 1 Tag Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 420,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 4.620,00. Die W. GmbH haftet

§ 9Abs 7 VSt

G für die über Frau B. R. verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand.Die W. GmbH haftet

Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über Frau B. R. verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand. Begründung

§ 1

Absatz 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, LGBl. Nr. 388/1919 in der Fassung LGBl. Nr. 26/2015, ist die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.

Paragraph eins, Absatz 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, Landesgesetzblatt Nr. 388 aus 1919, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015,, ist die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.

§ 2

Absatz 3 Ziffer 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, LGBl. Nr. 388/1919 in der Fassung LGBl. Nr. 26/2015, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte strafbaren Handlung bildet - bis 22.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer bei der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend der im ersten Absatz angeführten Wetten mitwirkt.

Paragraph 2, Absatz 3 Ziffer 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, Landesgesetzblatt Nr. 388 aus 1919, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte strafbaren Handlung bildet - bis 22.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer bei der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend der im ersten Absatz angeführten Wetten mitwirkt.

§ 9Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VSt

G 1991- ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind.

Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG 1991- ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind. Zur Anwendung des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StF.: StGBl. Nr. 388/1919 idF LGBl. Nr. 26/2015 auf den gegenständlichen Fall ist Folgendes auszuführen:Zur Anwendung des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, Stammfassung, StGBl. Nr. 388 aus 1919, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015, auf den gegenständlichen Fall ist Folgendes auszuführen: Ein Rechtsvergleich hat im Hinblick auf die geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. In Art. 7 Abs. 1 EMRK wird normiert, dass niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden kann, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden. Aus dieser Rechtsvorschrift, die in Österreich den Rang einer verfassungsrechtlichen Bestimmung hat, ergeben sich das Rückwirkungsverbot sowie der Grundsatz, dass im Zeitpunkt der Bestrafung eine allenfalls günstigere Strafnorm anzuwenden ist.Ein Rechtsvergleich hat im Hinblick auf die geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. In Artikel 7, Absatz eins, EMRK wird normiert, dass niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden kann, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden. Aus dieser Rechtsvorschrift, die in Österreich den Rang einer verfassungsrechtlichen Bestimmung hat, ergeben sich das Rückwirkungsverbot sowie der Grundsatz, dass im Zeitpunkt der Bestrafung eine allenfalls günstigere Strafnorm anzuwenden ist. Der Begriff der „Strafe“ in Art. 7 EMRK deckt sich mit dem in Art. 6 verwendeten Begriff. Dieser Strafenbegriff ist weiter, als der Strafenbegriff wie er in der österreichischen Rechtsordnung üblicherweise verstanden wird. Unter „Strafe“ werden nach der EMRK beispielsweise auch das Disziplinarstrafrecht (VfSlg 11.776) oder die Einziehung von Vermögen als Folge eines Delikts (EGMR vom 9.2.1995, A- 307, Welch gegen UK) angesehen. Bei der Auslegung des § 1 Abs. 2 VStG, wonach sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre, richtet, ist somit der weitere Strafenbegriff der EMRK zugrunde zu legen.Der Begriff der „Strafe“ in Artikel 7, EMRK deckt sich mit dem in Artikel 6, verwendeten Begriff. Dieser Strafenbegriff ist weiter, als der Strafenbegriff wie er in der österreichischen Rechtsordnung üblicherweise verstanden wird. Unter „Strafe“ werden nach der EMRK beispielsweise auch das Disziplinarstrafrecht (VfSlg 11.776) oder die Einziehung von Vermögen als Folge eines Delikts (EGMR vom 9.2.1995, A- 307, Welch gegen UK) angesehen. Bei der Auslegung des Paragraph eins, Absatz 2, VStG, wonach sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre, richtet, ist somit der weitere Strafenbegriff der EMRK zugrunde zu legen. Dem Strafbegriff der EMRK ist auch die Einziehung von Vermögen als Folge eines Delikts zu subsumieren. Die Einziehung von Vermögen entspricht dem Rechtsinstitut des objektiven Verfalls. Beim objektiven Verfall werden - sofern dies im entsprechenden Materiengesetz geregelt ist - Gegenstände, mit denen eine Verwaltungsübertretung begangen wurde, unabhängig davon für verfallen erklärt, ob eine Person bestraft wird. Der objektive Verfall kann von der Behörde unabhängig davon verfügt werden, ob die Person, die eine Verwaltungsübertretung begangen hat, schuldhaft gehandelt hat. Im Gegensatz dazu ist der Verfall als Nebenstrafe nur dann möglich, wenn auch die subjektive Tatseite erfüllt ist. Nach Ansicht der Magistratsabteilung 36 ergibt sich daraus zweifelsfrei, dass die Verfallsbestimmung des § 24 Abs. 2 Wiener WettenG (objektiver Verfall) im Vergleich zum Verfall als Nebenstrafe, die nur dann verhängt werden kann, wenn es zur Verhängung einer Geldstrafe als Hauptstrafe kommt (§ 2 Abs. 4 GTBW-G), die strengere Norm darstellt.Nach Ansicht der Magistratsabteilung 36 ergibt sich daraus zweifelsfrei, dass die Verfallsbestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, Wiener WettenG (objektiver Verfall) im Vergleich zum Verfall als Nebenstrafe, die nur dann verhängt werden kann, wenn es zur Verhängung einer Geldstrafe als Hauptstrafe kommt (Paragraph 2, Absatz 4, GTBW-G), die strengere Norm darstellt. Schon aus diesem Grund war auf den gegenständlichen Sachverhalt das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StF.: StGBl. Nr. 388/1919 idF LGBl. Nr. 26/2015, anzuwenden.Schon aus diesem Grund war auf den gegenständlichen Sachverhalt das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, Stammfassung, StGBl. Nr. 388 aus 1919, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015,, anzuwenden. Überdies ist aber nunmehr in § 24 Abs. 3 Wiener Wettengesetz eine Mindeststrafe für die unbefugte Tätigkeit als Wettunternehmerin oder die Duldung dieser Tätigkeit (Strafbestimmungen der Z. 1, 16 und 17) vorgesehen. Da für die unbefugte Tätigkeit als Wettunternehmerin nunmehr eine Mindeststrafe vorgesehen ist, stellt sich die Strafdrohung des Wiener Wettengesetzes jedenfalls als strenger dar als jene des GTBW-Gesetzes. Für die vor Inkrafttreten des Wiener Wettengesetzes begangenen Verwaltungsstrafdelikte ist somit nunmehr zweifellos die Strafbestimmung des GTBW- Gesetzes anzuwenden. Dabei richtet sich der Günstigkeitsvergleich nach § 1 Abs. 2 VStG in erster Linie nach der Hauptstrafe.Überdies ist aber nunmehr in Paragraph 24, Absatz 3, Wiener Wettengesetz eine Mindeststrafe für die unbefugte Tätigkeit als Wettunternehmerin oder die Duldung dieser Tätigkeit (Strafbestimmungen der Ziffer eins, 16 und 17) vorgesehen. Da für die unbefugte Tätigkeit als Wettunternehmerin nunmehr eine Mindeststrafe vorgesehen ist, stellt sich die Strafdrohung des Wiener Wettengesetzes jedenfalls als strenger dar als jene des GTBW-Gesetzes. Für die vor Inkrafttreten des Wiener Wettengesetzes begangenen Verwaltungsstrafdelikte ist somit nunmehr zweifellos die Strafbestimmung des GTBW- Gesetzes anzuwenden. Dabei richtet sich der Günstigkeitsvergleich nach Paragraph eins, Absatz 2, VStG in erster Linie nach der Hauptstrafe. Die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gelangte der erkennenden Behörde durch eine Kontrolle im Rahmen einer Schwerpunktaktion am 15.12.2015 zur Kenntnis. Zu Ihrer Rechtfertigung wurde von Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung mit Schreiben vom 22.4.2016 u.a. folgendes vorgebracht: „Der gegen die Einschreiterin erhobene Vorwurf ist unrichtig. Die Einschreiterin hat keine Verwaltungsübertretung zu verantworten. Zunächst ist der Aufforderung zur Rechtfertigung entgegenzuhalten, dass die T. ges. m.b.H. am 15.12.2015 im Standort Wien, K.-straße die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an einen Buchmacher nicht ausgeübt hat. Nach Kenntnisstand der Einschreiterin wurde vielmehr im gegenständlichen Standort durch eine Person, die über eine gewerberechtliche Bescheinigung verfügt, die Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betrieben. In der gegenständlichen Aufforderung zur Rechtfertigung wird nicht ausgeführt, welche landesrechtliche Bewilligung grundsätzlich nach Ansicht der Behörde gefehlt hat, nämlich die des Vermittlers oder die des Buchmachers. Unrichtig ist, dass die Einschreiterin als handelsrechtliche Geschäftsführerin der W. GmbH die Begehung von Verwaltungsübertretungen vorsätzlich erleichtert hat. Die W. GmbH schließt als Buchmacher gelegentlich Verträge mit Vermittlern. Hiebei gilt es als selbstverständlich und wird auch vereinbart, dass die Vermittler sich um eine allenfalls notwendige verwaltungsrechtliche Berechtigung selbst zu kümmern haben. Diese Ausführungen geschehen ungeachtet des Umstandes, dass zum hier tatgegenständlichen Zeitpunkt die T. ges. m.b.H. gar nicht mehr als Vermittler aufgetreten ist. Von einer vorsätzlichen Erleichterung einer Verwaltungsübertretung kann in keinem Fall die Rede sein. Ganz im Gegenteil wird auf die doch lange Zeit schwierige und unübersichtliche Rechtslage im Zusammenhang mit der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden verwiesen. Wenngleich der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom Oktober 2013 ausgesprochen hat, dass die Vermittlungstätigkeit bzw. deren Regelung in den Zuständigkeitsbereich der Länder fällt, so ist doch davon auszugehen, dass bereits erteilte Gewerbeberechtigungen bis zur Rechtskraft eines allfälligen Löschungsbescheides weiter Grundlage der Tätigkeit sein können. Genau dies ist geschehen. Erstaunlich für die Einschreiterin ist, dass niemand bemängelt, das Gewerbebehörden den offensichtlich österreichweit Gewerbeberechtigungen - laut Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu Unrecht - ausgestellt haben. Wohl aber haben Gewerbetreibende, die sich auf die ihnen erteilten Berechtigung verlassen, offensichtlich unverzüglich mit - nicht verständlichen - Verwaltungsstrafverfahren zu rechnen.“ Diese Vorbringen konnten aus folgenden Gründen nicht zu Ihrer Entlastung dienen: Die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen ist in Wien nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Aus der an zum Tatzeitpunkt an den Wettterminals angebrachten Information: T. GesmbH, Vermittlung von Kunden an Buchmacher/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme (Hauptbetrieb D., Ba.-gasse) Achtung: Die T. GmbH tritt nur als Vermittler auf. Buchmacher ist die W. GmbH in Wien, F.-straße geht eindeutig hervor, dass die T. ges.m.b.H. Wettkundinnen und Wettkunden zu der Buchmacherin W. GmbH vermittelt. Die T. ges.m.b.H. hat (zumindest zum Tatzeitpunkt) nicht über die og. erforderliche rechtskräftige landesrechtliche Bewilligung verfügt. Dadurch, dass die W. GmbH, vertreten durch Frau B. R., die beiden Wettterminals zur Verfügung gestellt hat, ohne sich zu vergewissern, dass damit keine Verwaltungsübertretung begangen werden kann, indem die T. ges.m.b.H. sich mit einer entsprechenden landesrechtlichen Bewilligung ausgewiesen hat, hat die W. GmbH einen Beitrag zu Tatbegehung der T. ges.m.b.H.geleiset. Lediglich darauf zu vertrauen, dass der Vermittler über eine Bewilligung verfügt, stellt keinen Strafausschließungs- bzw. Strafmilderungsgrund dar. Durch die langjährige Tätigkeit der W. GmbH u.a. im Bereich des Wettwesens ist davon auszugehen, dass diese Gesellschaft mit den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen bestens vertraut war und auch die Möglichkeit hatte, sich darüber zu informieren, ob der jeweilige Vermittler von Wetten sowie von Wettkundinnen und Wettkunden für Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen u.A. über die in Wien erforderliche Bewilligung verfügt. Zur Strafe ist Folgendes festzustellen: Als Strafrahmen ergibt sich aus § 13 VStG iVm § 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, ein Bereich von EUR 7,-- bis EUR 22.000,--.Als Strafrahmen ergibt sich aus Paragraph 13, VStG in Verbindung mit Paragraph 2, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, ein Bereich von EUR 7,-- bis EUR 22.000,--. Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetz in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat, Ausmaß des Verschuldens, Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten).'Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetz in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat, Ausmaß des Verschuldens, Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten).' Die festgestellte Verwaltungsübertretung schädigte im vorliegenden Fall das durch gesetzliche Vorschriften geschützte Interesse an der Einhaltung „wettrechtlicher“ Vorschriften. Ihr Verschulden konnte nicht als geringfügig angesehen werden, weil weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung bestimmender Vorschriften des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens besondere Aufmerksamkeit erfordert oder die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Bei der Strafbemessung waren weder besondere Milderungsgründe noch Erschwerungsgründe hervorgekommen. Da somit keinerlei Umstände bekannt wurden, die als Schuld- oder Strafausschließungsgründe gewertet werden konnten, war die Verwaltungsübertretung aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmungen der unter Diensteid stehenden Erhebungsbeamten als erwiesen anzusehen. Auf Ihre Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse konnte bei der Strafbemessung nicht Rücksicht genommen werden, da sie der erkennenden Behörde nicht bekannt waren, und Sie an ihrer Feststellung nicht mitgewirkt haben. Die Bemessung der Strafhöhe erfolgte unter Annahme durchschnittlicher Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse der Beschuldigten, da hierüber keine Angaben vorliegen. Die Bemessung der Strafhöhe erfolgte unter Zugrundelegung der vorab genannten Strafzumessungsgründe. Gemessen am gesetzlichen Strafrahmen und an dem durch die Tat geschädigten Interesse an der Hintanhaltung der Nichteinhaltung der Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens ist - unter Annahme eines sehr geringen monatlichen Einkommens, bei gleichzeitig vorliegender Vermögenslosigkeit und bestehender Sorgepflichten - durchaus angemessen und nicht überhöht. In Anbetracht dieser Umstände war die Verhängung einer geringeren Geldstrafe nicht gerechtfertigt. Das Ausmaß der gem. § 16 VStG festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Tat bzw. Ihrem Verschulden.Das Ausmaß der gem. Paragraph 16, VStG festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Tat bzw. Ihrem Verschulden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führten die Beschwerdeführer aus, dass keine Wetten an die T. Ges.m.b.H. vermittelt worden seien. Die Annahme der Vermittlung von Wetten an die T. Ges.m.b.H. durch die belangte Behörde sei schon deshalb zu verneinen, da die W. Ges.m.b.H. selbst Buchmacherin sei. Tatsächlich seien im gegenständlichen Lokal Wetten an die W. Ges.m.b.H. vermittelt worden. Aus dem an den beiden beschlagnahmten Geräten vorgefundenen Aufklebern, in welchen zum Ausdruck gebracht worden sei, dass die T. Ges.m.b.H. nur als Vermittler auftrete und wonach die Wetten an die W. Ges.m.b.H. als Buchmacherin vermittelt werden, könne nicht gefolgert werden, dass die vermittels der beschlagnahmten Geräte wirklich durch die T. Ges.m.b.H. Wetten an die W. Ges.m.b.H. vermittelt worden seien. Tatsächlich seien nämlich mit den gegenständlichen Geräten von Herrn J. E. Wetten an die W. Ges.m.b.H. vermittelt worden. Die an den Geräten befindlichen Aufkleber lassen sich allenfalls mit dem Umstand erklären, dass die beschlagnahmten Geräte früher einmal im Burgenland aufgestellt gewesen seien, zumal die T. Ges.m.b.H. im Burgenland Wetten an die W. Ges.m.b.H. vermittelt habe und vermittle. Der Spruch des Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 9.2.2017, Zl.: MA 36-KS 40/2017 (Beschuldigter: J. E.), lautet wie folgt:Der Spruch des Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 9.2.2017, Zl.: MA 36-KS 40 aus 2017, (Beschuldigter: J. E.), lautet wie folgt: „Sie haben am 15.12.2015, um 11:25 Uhr, in Wien, K.-straße ident Kr.-gasse („C.“), die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie Fußballspiele, an eine Buchmacherin, nämlich die W. GmbH (FN ...) mit zwei betriebsbereiten Wettterminals ausgeübt (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36 in Wien, K.-straße ident Kr.-gasse), obwohl Sie die dafür erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung nicht erwirkt hatten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 1 Absatz 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBI 1919/388 i.d.F. LGBI Nr. 26/2015Paragraph eins, Absatz 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBI 1919/388 in der Fassung LGBI Nr. 26/2015 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 4.200,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche, 1 Tag

§ 2

Absatz 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBI 1919/388 i.d.F. LGBI Nr. 26/2015gemäß Paragraph 2, Absatz 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBI 1919/388 in der Fassung LGBI Nr. 26/2015 Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 420,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe.“ In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass keine Wetten an die W. Ges.m.b.H. vermittelt worden seien. Die Annahme der Vermittlung von Wetten an die W. Ges.m.b.H. durch die belangte Behörde sei schon deshalb zu verneinen, da die W. Ges.m.b.H. selbst Buchmacherin sei. Tatsächlich seien im gegenständlichen Lokal Wetten direkt mit der W. Ges.m.b.H. abgeschlossen worden. Der Spruch des Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 14.4.2017, Zl.: MA 36-KS 57/2016 (Beschuldigter: P. A.), lautet wie folgt:Der Spruch des Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 14.4.2017, Zl.: MA 36-KS 57 aus 2016, (Beschuldigter: P. A.), lautet wie folgt: „Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter der P. A. KG (FN ...; Firma nunmehr gelöscht) und somit als

§ 9Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VSt

G, BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 15.12.2015, um 11:25 Uhr, als Inhaberin des Gastgewerbelokals mit der Bezeichnung "C.“ (d.i. ein zur Ausübung der Erwerbstätigkeit der P. A. KG bestimmter, allgemein zugänglicher Betriebsraum) in Wien, K.-straße ident Kr.-gasse, die gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten sowie Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele, an die Buchmacherin W. GmbH (FN ...) mit zwei betriebsbereiten, jeweils mit der Bezeichnung "Am." versehenen Wettterminals durch Herrn J. E. geduldet hat, obwohl Herr J. E. nicht über die dafür erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung für die gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten sowie Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen verfügt hat (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien – Magistratsabteilung 36 in Wien, K.-straße ident Kr.-gasse, Lokal "C.“, am 15.12.2015, um 11:25 Uhr).„Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter der P. A. KG (FN ...; Firma nunmehr gelöscht) und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der geltenden Fassung, zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 15.12.2015, um 11:25 Uhr, als Inhaberin des Gastgewerbelokals mit der Bezeichnung "C.“ (d.i. ein zur Ausübung der Erwerbstätigkeit der P. A. KG bestimmter, allgemein zugänglicher Betriebsraum) in Wien, K.-straße ident Kr.-gasse, die gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten sowie Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele, an die Buchmacherin W. GmbH (FN ...) mit zwei betriebsbereiten, jeweils mit der Bezeichnung "Am." versehenen Wettterminals durch Herrn J. E. geduldet hat, obwohl Herr J. E. nicht über die dafür erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung für die gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten sowie Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen verfügt hat (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien – Magistratsabteilung 36 in Wien, K.-straße ident Kr.-gasse, Lokal "C.“, am 15.12.2015, um 11:25 Uhr). Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 2 Abs. 3 Z 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl 1919/388 i.d.F. LGBl Nr. 26/2015 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG 1991Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl 1919/388 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 2.000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen gem. § 2 Abs. 3 Z 3 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl 1919/388 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG 1991.gem. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl 1919/388 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung in Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.200,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Gesamtsumme: € 2.200,00“ In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass keine Wetten an die W. Ges.m.b.H. vermittelt worden seien. Die Annahme der Vermittlung von Wetten an die W. Ges.m.b.H. durch die belangte Behörde sei schon deshalb zu verneinen, da die W. Ges.m.b.H. selbst Buchmacherin sei. Tatsächlich seien im gegenständlichen Lokal Wetten direkt mit der W. Ges.m.b.H. abgeschlossen worden. Herr J. E. habe zwar für das gegenständliche Lokal über eine gewerberechtliche Anmeldung betreffend die gewerbemäßige Vermittlung von Wettkunden an einen Buchmacher verfügt. Doch habe er diese Tätigkeit im Lokal (zum angelasteten Zeitpunkt) nicht entfaltet. Selbst wenn man zum Ergebnis der Tatbildverwirklichung durch den die A. KG gelangen sollte, sei Herrn P. A. nicht zu bestrafen, zumal diesfalls vom Vorliegen eines Verbotsirrtums seinerseits auszugehen sei. Aus dem seitens der erstinstanzlichen Behörde vorgelegten erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass am 15.12.2015 das in Wien, K.-str., situierte Lokal kontrolliert worden ist, wobei in diesem Lokal zwei betriebsbereite Wettterminals vorgefunden worden sind. Bei dieser Kontrolle sei festgestellt worden, dass in diesem Lokal die T. Ges.m.b.H. Wettkunden an die W. Ges.m.b.H. vermittle. Auch sei anzunehmen, dass die beschlagnahmten Geräte im Eigentum der W. Ges.m.b.H. stehen. Weiters erliegt im Akt eine Kopie des Bescheids der Wr. Landesregierung vom 23.1.2006, Zl. M36/11258/2005, mit welchem der W. Ges.m.b.H. die Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen in Wien, O.-str./ident H.-g., erteilt wurde. Am 15.12.2015 wurde zudem ein Aktenvermerk (fälschlich als Niederschrift tituliert) von einer Organwalterin, welche bei der gegenständlichen Kontrolle zugegen war, verfasst, in welchem ausgeführt wurde, dass im gegenständlichen Lokal zwei Wettterminals betriebsbereit angetroffen worden seien. Für dieses Lokal liege keine Bewilligung nach dem Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens vor. Die angetroffenen Geräte seien vorläufig beschlagnahmt worden. In einem Terminal sei der Betrag von EUR 75,-- und im anderen der Betrag von EUR 7,-- sichergestellt worden. Herr P. A. habe anlässlich dieser Kontrolle erklärt, der Inhaber des Lokals zu sein. Dieser habe auch angegeben, dass ein Wetterminal seit etwa zweieinhalb Jahren und dass der andere Wettterminal seit April 2015 im Lokal aufgestellt sei. Herr A. verfüge über keine Schlüssel für die Wettautomaten. Ein Herr G. von der Firma Am. entleere die Geräte in unregelmäßigen Abständen. Wettgewinne werden von diesem Herrn G. ausbezahlt. Herr A. erhalte 35% der mit den Automaten erzielten Nettogewinne; Verluste müsse er nicht tragen. Zudem erliegt im Akt ein Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 15.12.2015, aus welchem hervor geht, dass anlässlich der gegenständlichen Kontrolle Herr P. A. im Lokal angetroffen worden sei. Dieser habe angegeben, der Lokalinhaber zu sein. Dieser habe angegeben, dass die Wetteinnahmen durch den Automatenaufsteller, in concreto durch Herrn „G.“, entnommen werden, er selbst verfüge über keinen Schlüssel zu den Wettterminals. Herr G. zahle an Herrn A. den vereinbarten Anteil am Automatennettogewinn aus. An infolge der Automatenaufstellung entstehenden Verlusten habe er sich nicht zu beteiligen. Ihm sei von Herrn G. mitgeteilt worden, dass die Aufstellung der gegenständlichen Wetterminals legal sei. Aus einer GISA Abfrage vom 11.12.2015 zum Betriebsstandort Wien, K.-str., geht hervor, dass im Hinblick auf diesen Standort zwei Gewerbe angemeldet worden sind. Nämlich einerseits auf die P. A. KG das Gewerbe des Espressos und auf Herrn J. E. das Gewerbe der Vermittlung von Kunden zu Buchmachern. Aus dem seitens der erstinstanzlichen Behörde beigeschafften Firmenbuchauszug zur W. Ges.m.b.H. vom 27.1.2016 geht hervor, dass im Zeitraum zwischen dem 31.3.2005 und jedenfalls dem 27.1.2016 Frau B. R. die handelsrechtliche Geschäftsführerin dieser Gesellschaft gewesen war, und dass die Gesellschafter der W. Ges.m.b.H. die Am. Ges.m.b.H. (99%) und die V. s.r.o. (1%) waren bzw. sind. Der Firmensitz der W. Ges.m.b.H. liegt in Wien, F.-str..Aus dem seitens der erstinstanzlichen Behörde beigeschafften Firmenbuchauszug zur W. Ges.m.b.H. vom 27.1.2016 geht hervor, dass im Zeitraum zwischen dem 31.3.2005 und jedenfalls dem 27.1.2016 Frau B. R. die handelsrechtliche Geschäftsführerin dieser Gesellschaft gewesen war, und dass die Gesellschafter der W. Ges.m.b.H. die Am. Ges.m.b.H. (99%) und die römisch fünf. s.r.o. (1%) waren bzw. sind. Der Firmensitz der W. Ges.m.b.H. liegt in Wien, F.-str.. Auf Vorhalt der oa Ermittlungsergebnisse brachte Frau B. R. als Beschuldigte eines gegen diese eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des § 1 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens vor wie folgt:Auf Vorhalt der oa Ermittlungsergebnisse brachte Frau B. R. als Beschuldigte eines gegen diese eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens vor wie folgt: „Der gegen die Einschreiterin erhobene Vorwurf ist unrichtig. Die Einschreiterin hat keine Verwaltungsübertretung zu verantworten. Zunächst ist der Aufforderung zur Rechtfertigung entgegenzuhalten, dass die T. ges.m.b.H. am 15.12.2015 im Standort Wien, K.-straße die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an einen Buchmacher nicht ausgeübt hat. Nach dem Kenntnisstand der Einschreiterin wurde vielmehr im gegenständlichen Standort durch eine Person, die über eine gewerberechtliche Berechtigung verfügt, die Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betrieben. In der gegenständlichen Aufforderung zur Rechtfertigung wird nicht ausgeführt, welche landesrechtliche Bewilligung grundsätzlich nach Ansicht der Behörde gefehlt hat, nämlich die des Vermittlers oder die des Buchmachers. Unrichtig ist, dass die Einschreiterin als handelsrechtliche Geschäftsführerin der W. GmbH die Begehung von Verwaltungsübertretungen vorsätzlich erleichtert hat. Die W. GmbH schließt als Buchmacher gelegentlich Verträge mit Vermittlern. Hiebei gilt es als selbstverständlich und wird auch so vereinbart, dass die Vermittler sich um eine allenfalls notwendige verwaltungsrechtliche Berechtigung selbst zu kümmern haben. Diese Ausführungen geschehen ungeachtet des Umstandes, dass zum hier tatgegenständlichen Zeitpunkt die T. ges.m.b.H. gar nicht mehr als Vermittler aufgetreten ist. Von einer vorsätzlichen Erleichterung einer Verwaltungsübertretung kann in keinem Fall die Rede sein. Ganz im Gegenteil wird auf die doch lange Zeit schwierige und unübersichtliche Rechtslage im Zusammenhang mit der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden verwiesen. Wenngleich der Verfassungsgerichtshof mit der Erkenntnis vom Oktober 2013 ausgesprochen hat, dass diese Vermittlungstätigkeit bzw. deren Regelung in den Zuständigkeitsbereich der Länder fällt, so ist doch davon auszugehen, dass bereits erteilte Gewerbeberechtigungen bis zur Rechtskraft eines allfälligen Löschungsbescheides weiter Grundlage der Tätigkeit sein können. Genau dies ist geschehen. Erstaunlich für die Einschreiterin ist, dass niemand bemängelt, das Gewerbebehörden offensichtlich österreichweit Gewerbeberechtigungen - laut Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu Unrecht - ausgestellt haben. Wohl aber haben Gewerbetreibende, die sich auf die ihnen erteilte Berechtigung verlassen, offensichtlich unverzüglich mit - nicht verständlichen - Verwaltungsstrafverfahren zu rechnen.“ Weiters erliegt im erstinstanzlichen Akt ein Firmenbuchauszug der T. Ges.m.b.H. vom 23.11.2016, aus welchem ersichtlich ist, dass diese Gesellschaft erstmals am 25.1.1995 ins Firmenbuch eingetragen worden ist. Deren Alleingesellschafterin ist die Ca. Ges.m.b.H.. Herr Ke. Ko. ist seit dem 10.8.2015 deren Geschäftsführer. Weiters erliegt im erstinstanzlichen Akt ein am 15.12.2015 im gegenständlichen Lokal ausgestellter Wettschein. Auf dessen Schriftsatzkopf findet sich das Logo der „Am. Sportwetten“. Auf diesem Zettel ist vermerkt, dass diese Wetten vom Buchmacher „W. Ges.m.b.H.“ angenommen werden. Seitens der Magistratsabteilung 6 wurde mit Schriftsatz vom 7.3.2017 mitgeteilt, dass für den gegenständlichen Standort seit dem 1.1.2015 keine Anmeldung zur Vergnügungssteuer durch eine der Verfahrensparteien erfolgt ist. Seitens des erkennenden Gerichts wurde die W. Ges.m.b.H. mit Schriftsatz vom 17.10.2016 aufgefordert, bekannt zu geben, wer der Eigentümer der beschlagnahmten Geräte war und wer ein dingliches oder obligatorisches Recht an diesen Geräten hatte. Ausdrücklich wurde die W. Ges.m.b.H. aufgefordert, alle Beweismittel zum Beleg ihrer allfälligen Behauptungen mitvorzulegen bzw. vorzutragen. Aufgrund dieser Anfrage legte die W. Ges.m.b.H. mit Schriftsatz vom 11.11.2016 erstens eine von der To. Ges.m.b.H. auf die W. Ges.m.b.H. aufgestellte und mit 27.11.2008 datierte Rechnung im Hinblick auf diverse Wettannahmegeräte vor. In dieser Rechnung ist auch der gegenständlich beschlagnahmte Wettannahmeapparat mit der Nummer ...7 angeführt. Zweitens wurde eine von der To. Ges.m.b.H. auf die W. Ges.m.b.H. aufgestellte und mit 19.4.2010 datierte Rechnung im Hinblick auf das Wettannahmegerät mit der Gerätenummer ...4 übermittelt, wobei im oa Schriftsatz ohne weitere Begründung und ohne Vorlage jeglicher Beweismittel vorgebracht wurde, dass es sich bei dem in der Rechnung dokumentierten Gerät mit der Gerätenummer ...4 um das gegenständlich beschlagnahmte Geräte mit der Gerätenummer ...0 handle. Mit Schriftsatz vom 10.3.2017 legten die W. Ges.m.b.H. und Frau B. R. eine Kopie des Bescheids der Wiener Landesregierung vom 13.4.2004, Zl. MA 36-KV/6737/2003, vor, mit welchem der W. Ges.m.b.H. insbesondere für die Betriebsstätte Wien, F.-str., auf unbestimmte Zeit die Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen

§ 1

des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens erteilt wurde.Mit Schriftsatz vom 10.3.2017 legten die W. Ges.m.b.H. und Frau B. R. eine Kopie des Bescheids der Wiener Landesregierung vom 13.4.2004, Zl. MA 36-KV/6737/2003, vor, mit welchem der W. Ges.m.b.H. insbesondere für die Betriebsstätte Wien, F.-str., auf unbestimmte Zeit die Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen

Paragraph eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens erteilt wurde. Seitens des erkennenden Gerichts wurden sodann mit Schriftsatz vom 10.2.2017 an die W. Ges.m.b.H. und an Frau B. R. nachfolgende Fragen gerichtet. „1. Verfügt die Be. GmbH über aufrechte Konzessionen, Bewilligungen o.ä. zur Durchführung von Glücksspielen nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bzw. des EWR-Raumes? Bejahendenfalls: 1.a., welche Art der Durchführung von Glücksspiel ist durch eine derartige Bewilligung gedeckt 1.b. Betätigt sich die Be. GmbH in der Veranstaltung von Glückspielen im Rahmen der Bewilligung und wenn ja, in welchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. des EWR-Raumes 1.c. Betätigt sich die Be. GmbH in der Veranstaltung von Glückspielen bzw. auch von Spielen, deren Qualifikation als Glücksspiel angezweifelt werden kann, und die nicht vom Umfang einer derartigen Bewilligung gedeckt sind Bejahendenfalls 1.d. welcher Art sind diese Spiele und 1.e. wo werden sie angeboten 2.a. In welchem Zeitraum und wo ist bzw. war die Be. GmbH in der Durchführung obgenannter Spielveranstaltungen unternehmerisch tätig 2.b. Wie hoch waren die aus der Tätigkeit erwirtschafteten Umsätze insgesamt und – falls mehrere Arten von Spielen angeboten wurden bzw. werden – getrennt nach Sparte 2.c. wo und durch welche Rechtsperson erfolgt die steuerliche Veranlagung der erwirtschafteten Gewinne bzw. Verluste 3.a. Wo befindet sich der Sitz bzw. die Hauptniederlassung der Be. GmbH 3.b. Werden Zweigniederlassungen, Filialbetriebe, Geschäftsräumlichkeiten, Büros, Lager udgl. unterhalten, und bejahendenfalls, wo 3.c. Welche unternehmerischen Tätigkeiten werden an den jeweiligen Standorten entfaltet 3.d. Auf wessen Namen und Rechnung wird der Spielbetrieb entfaltet, wer trägt das unternehmerische Risiko für Gewinn und Verlust 4.a. Mit welchen wesentlichen Betriebsmitteln (insb. Auch Spielautomaten, Server, Router udgl.) wird die unternehmerische Tätigkeit entfaltet. 4.b. Wer ist Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter über diese Betriebsmittel 4.c. für den Fall, dass sich obgenannte Betriebsmittel nicht im Eigentum der Be. GmbH befinden: Welche vertraglichen Vereinbarungen liegen der Verfügungsberechtigung zu Grunde 4.d. Welche vertraglichen Vereinbarungen wurden mit den Verfügungsberechtigten über die Räumlichkeiten vereinbart, in denen die Spielinteressierten die Spiele durchführen können 4.e. Welche vertraglichen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der unternehmerischen Durchführung von Glückspielen wurden sonst getroffen 5.a. Wieviele Dienstnehmer oder sonstige Mitarbeiter beschäftigt die Be. GmbH an welchen Standorten (Sitz, Hauptniederlassung, Zweigniederlassung, Filialbetrieb, Ort der Durchführung der Spiele, sonst) 5.b. Wieviele Mitarbeiter sind zur Sozialversicherung gemeldet Folgende Beweismittel mögen jedenfalls vorgelegt werden: 1) Vertragserrichtungsurkunde, mit welcher die oa Gesellschaft errichtet worden ist. 2) Auszug aus dem nationalen Gesellschaftsregister, aus welchem der Umstand der erfolgten Errichtung dieser Gesellschaft

den gesetzlichen Bestimmungen des Sitzstaats und der Zeitpunkt der Eintragung in dieses Gesellschaftsregister hervorgeht. 3) Nämliches betreffend die Eintragung von Filialbetrieben, Zweigniederlassungen udgl. 3) alle Konzessionen bzw. Genehmigungen, über welche diese Gesellschaft im Hinblick auf die Durchführung von Glücksspielen (inklusive Wetten) verfügt. 4) Kaufvertrag durch welchen die oa Gesellschaft das Eigentumsrecht an dem verfahrensgegenständlichen Glücksspielgerät (samt Peripherie)erworben hat. 5) Fall kein Eigentumsrecht besteht: Vertrag über die Verfügungsberechtigung an den betreffenden Geräten/Betriebsmitteln sowie über die damit einhergehend getroffenen Vereinbarungen 5) alle im Hinblick auf den Aufstellort dieser Geräte/Betriebsmittel aufrechten bzw. in den letzten 12 Monaten aufrecht gewesenen Bestandverträge oder sonstigen Verträge 6) alle aufrechten Verträge, welche diese oa Gesellschaft in Zusammenhang mit der Entfaltung ihrer unternehmerischen Tätigkeit auf dem Glücksspielsektor mit anderen Vertragspartnern geschlossen hat. 7) falls Miet/Bestandverträge geschlossen wurden: Belege für Bezahlung der vorgeschriebenen Mieten oder sonstigen das Objekt betreffenden Aufwendungen im Hinblick auf den Zeitraum der letzten beiden Jahre 8) Dienstverträge aller Beschäftigten der Be. GmbH und M. GmbH, Nachweise über die Anmeldung zur Sozialversicherung, Gehaltsauszahlungsbestätigungen für die letzten sechs Monate dieser Dienstnehmer mit einem Nachweis der Abbuchung dieser Auszahlungen von einem Konto dieser Gesellschaft 10) Bilanzen, Jahresabschlüsse, Gewinn- und Verlustrechnung, Inventar, steuerliche Veranlagung udgl. für die letzten zwei Jahre 11) polizeiliche Meldenachweise aller Gesellschafter Für den Fall, dass keine oder keine umfassenden schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden, wäre der wesentliche Inhalt der mündlich getroffenen Vereinbarungen unter Angabe von Name und ladungsfähiger Anschrift jener Personen, mit denen die Vereinbarungen getroffen wurden, darzustellen. Für die Beantwortung o.a. Fragen sowie die Vorlage der oa. Urkunden wird eine Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt. Weiters wird hiermit die Möglichkeit geboten ab Zustellung dieses Schreibens zu den im Anhang übermittelten Schreiben eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Zudem ergeht der Auftrag bekannt zu geben, wer der Eigentümer des beschlagnahmten Geräts bzw. der beschlagnahmten Geräte war und wer ein dingliches oder obligatorisches Recht an diesem Gerät bzw. diesen Geräten hatte. Das allfällige Vorbringen möge durch entsprechende Beweismittel belegt werden.“ Mit Schriftsatz vom 10.3.2017 beantworteten Frau B. R. und die W. Ges.m.b.H. diese Anfrage dahingehend, als darauf hingewiesen wurde, dass die W. Ges.m.b.H. ein reines Buchmacherunternehmen sei, welches in Wien über die entsprechenden Bewilligungen verfüge. Frau R. sei am Kontrolltag Geschäftsführerin dieser Gesellschaft gewesen. Weiters wurde im Hinblick auf die bekämpften Bescheide darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde nicht ausreichend klar dargelegt habe, worin im jeweils konkreten Fall die Vermittlungstätigkeit von Herrn E. bestanden habe. Im gegenständlichen Wettlokal seien nämlich vom jeweiligen Kunden direkt Wetten mit der Buchmacherin abgeschlossen worden. Mit Schriftsatz vom 4.4.2017 teilte die belangte Behörde mit, dass dieser nicht bekannt sei, dass anlässlich der gegenständlichen Kontrolle an den beschlagnahmten Geräten jeweils eine Probewette durch Kontrollorgane durchgeführt worden ist. Herr J. E. gab mit Schriftsatz vom 25.4.2017 an, dass die W. Ges.m.b.H. am Kontrolltag über eine aufrechte Buchmacherkonzession verfügt habe. Diese Wetttätigkeit habe die W. Ges.m.b.H. von den an den beiden konzesssionierten Betriebsstandorten aufgestellten Servern betrieben. Durch die beiden beschlagnahmten Wettannahmegeräte sei der Kunde zu diesen Servern verbunden worden. Daher sei dem Kunden dasselbe dasselbe Wettangebot unterbreitet worden, wie es von der Zentrale aus angeboten wurde. Der Kunde habe dann die Möglichkeit gehabt, vermittels eines der beiden beschlagnahmten Terminals ein Wettangebot anzunehmen und sodann die Wetttannahmeerklärung an die Zentrale zu senden. Der sei dann der Wettabschlusss zustande gekommen. Daher sei keine Wettvermittlung erfolgt, wofür auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.6.2016, Zl. 2013/17/0415, als Beleg angeführt wurden. Herr E. habe zudem am Standort keine Vermittlungstätigkeit von Wettkunden an die W. Ges.m.b.H. wahrgenommen. Als Beilage wurde der Bescheid der Wiener Landesregierung vom 13.4.2014, Zl. MA 36-KV/6737/2003, mit welchem der W. Ges.m.b.H.

§ 1Abs. 1, 3 und 4 des Gesetzes vom 28.7.1919, St

GBl. Nr. 388, die Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschlusss von Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen in den Betriebsstätten in Wien, F.-str., Wien, Q., Wien, Ei.-str. und Wien, N.-str., erteilt wurde.Als Beilage wurde der Bescheid der Wiener Landesregierung vom 13.4.2014, Zl. MA 36-KV/6737/2003, mit welchem der W. Ges.m.b.H.

Paragraph eins, Absatz eins, 3 und 4 des Gesetzes vom 28.7.1919, StGBl. Nr. 388, die Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschlusss von Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen in den Betriebsstätten in Wien, F.-str., Wien, Q., Wien, Ei.-str. und Wien, N.-str., erteilt wurde. Mit Schriftsätzen vom 27.4.2017 führten sowohl die W. Ges.m.b.H. als auch Frau B. R. aus, dass die W. Ges.m.b.H. am Kontrolltag über eine aufrechte Buchmacherkonzession verfügt habe. Diese Wetttätigkeit habe die W. Ges.m.b.H. von den an den beiden konzesssionierten Betriebsstandorten aufgestellten Servern betrieben. Durch die beiden beschlagnahmten Wettannahmegeräte sei der Kunde zu diesen Servern verbunden worden. Daher sei dem Kunden dasselbe dasselbe Wettangebot unterbreitet worden, wie es von der Zentrale aus angeboten wurde. Der Kunde habe dann die Möglichkeit gehabt, vermittels eines der beiden beschlagnahmten Terminals ein Wettangebot anzunehmen und sodann die Wetttannahmeerklärung an die Zentrale zu senden. Der sei dann der Wettabschlusss zustande gekommen. Daher sei keine Wettvermittlung erfolgt, wofür auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.6.2016, Zl. 2013/17/0415, als Beleg angeführt wurden. Herr E. habe zudem am Standort keine Vermittlungstätigkeit von Wettkunden an die W. Ges.m.b.H. wahrgenommen. Als Beilage vorgelegt wurde der Bescheid der Wiener Landesregierung vom 13.4.2014, Zl. MA 36-KV/6737/2003, mit welchem der W. Ges.m.b.H.

§ 1Abs. 1, 3 und 4 des Gesetzes vom 28.7.1919, St

GBl. Nr. 388, die Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschlusss von Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen in den Betriebsstätten in Wien, F.-str., Wien, Q., Wien, Ei.-str. und Wien, N.-str., erteilt wurde.Als Beilage vorgelegt wurde der Bescheid der Wiener Landesregierung vom 13.4.2014, Zl. MA 36-KV/6737/2003, mit welchem der W. Ges.m.b.H.

Paragraph eins, Absatz eins, 3 und 4 des Gesetzes vom 28.7.1919, StGBl. Nr. 388, die Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschlusss von Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen in den Betriebsstätten in Wien, F.-str., Wien, Q., Wien, Ei.-str. und Wien, N.-str., erteilt wurde. Am 28.4.2017 wurde dem erkennenden Gericht durch die MA 36 telefonisch mitgeteilt, dass alle aufgrund der gegenständlichen Kontrolle eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren bereits entweder durch Einstellung des Verfahrens (Verfahren gegen Herrn Ku. zur Zl. KS 14/2016) oder durch die Erlassung eines Straferkenntnisses (daher die Straferkenntnisse, gegen welche zu den Zln. VGW-002/V/042/1355/2017 und VGW-002/V/042/1356/2017 Beschwerden eingebracht worden ist, sowie das Straferkenntnis zur Zl. KS 57/16) abgeschlossen worden sind (vgl. den hg Aktenvermerk vom 28.4.2017).Am 28.4.2017 wurde dem erkennenden Gericht durch die MA 36 telefonisch mitgeteilt, dass alle aufgrund der gegenständlichen Kontrolle eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren bereits entweder durch Einstellung des Verfahrens (Verfahren gegen Herrn Ku. zur Zl. KS 14 aus 2016,) oder durch die Erlassung eines Straferkenntnisses (daher die Straferkenntnisse, gegen welche zu den Zln. VGW-002/V/042/1355/2017 und VGW-002/V/042/1356/2017 Beschwerden eingebracht worden ist, sowie das Straferkenntnis zur Zl. KS 57/16) abgeschlossen worden sind vergleiche den hg Aktenvermerk vom 28.4.2017). Am 2.5.2017 wurde vor dem erkennenden Gericht eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt: „Der Beschwerdeführervertreter bringt vor: Zu B. R.: allseitige Verhältnisse: Einkommen: keine Angaben Vermögen: keine Angaben Sorgepflichten: keine Zu J. E.: allseitige Verhältnisse: Einkommen: keine Angaben Vermögen: keine Angaben Sorgepflichten: keine Angaben Frau Mag. R. bringt vor: „Ich war damals und bin auch weiterhin Geschäftsführerin der W. Ges.m.b.H. (in Hinkunft: W.). Im Dezember 2015 hatte die W. in Wien im Hinblick auf viele Standorte die Genehmigung der Ausübung der Buchmachertätigkeit. Derzeit verfügt die W. nur mehr an zwei Orten, nämlich in der O.-straße und der F.-straße, eine aufrechte Buchmachertätigkeitsbewilligung aufgrund der Übergangsbestimmung des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens (in Hinkunft: Totalisateurgesetz). Mein Rechtsanwalt hat mich nunmehr dahingehend unterrichtet, dass seines Erachtens eine landesrechtliche Bewilligung nach dem Totalisateurgesetz zur Buchmachertätigkeit an allen Orten Wiens befugt. Im Hinblick auf den gegenständlichen Standort hatte die W. im Dezember 2015 mit der Lokalinhaberin keinen Vermittlungsvertrag zur Vermittlung von Wetten oder Wettkunden an die W. abgeschlossen. Es wurde aber ein Dienstleistungsvertrag mit der Lokalinhaberin, nämlich der P. A. KG, geschlossen, mit welchem dieses Unternehmen die Aufstellung der Geräte duldete, die Stromversorgung gewährleistete und den Internetzugang sicherstellte. Weitere Dienstleistungen wurden im Hinblick auf diese Geräte nicht vereinbart. Auch alle Gewinne von Wetten wurden ausschließlich von Mitarbeitern der W. ausbezahlt. Ich kann nicht angeben, warum auf den Geräten ein Schild der T. GmbH (in Hinkunft: T.) angebracht gewesen ist. Über Befragen durch den Behördenvertreter: Die W. vertrat damals (auch noch im Dezember 2015) die Rechtsansicht, dass den wettrechtlichen Gesetzesvorgaben entsprochen wird, wenn vermittels von Wettautomaten durch die W. als Buchmacherin an einem Standort Wetten angenommen werden, sofern an diesem Ort irgendeinem Unternehmen eine bislang nicht förmlich aufgehobene gewerberechtliche Bewilligung zur Vermittlung von Wettkunden erteilt ist. Aus diesem Grunde wurde von der W. im Hinblick auf den gegenständlichen Standort kein Antrag nach dem Totalisateurgesetz gestellt. Meines Wissens hatte daher die W. für den gegenständlichen Standort keine Bewilligung nach dem Totalisateurgesetz. Es wurde daher mit Herrn E. vereinbart, dass dieser Gewerbeberechtigungen nach der Gewerbeordnung im Hinblick auf diverse Standorte erwirbt und diese nicht aufgibt. Dafür erhielt er eine monatliche Pauschale, unabhängig von den Wettumsätzen. In das Wettgeschehen war er daher im Konkreten überhaupt nicht involviert.“ (…) Zeugin: Mag. Kr. „Ich kann mich noch an die gegenständliche Kontrolle etwas erinnern. Damals wurden zwei Wettannahmegeräte mit Kassenfunktion beschlagnahmt. Im Lokal wurde ein Lokalmitarbeiter angetroffen, nämlich Herrn P. A.. Ich kann mich an die näheren Angaben von diesem nicht erinnern. Auch sonst habe ich keine besondere Erinnerung mehr.“ Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter: „Ich kann nicht angeben, ob Probewetten gemacht worden sind.“ Die Zeugin gibt weiters an, dass mit Frau R. viele Jahre zusammengearbeitet worden ist und dass diese als eine sehr gewissenhafte und mit den Gesetzen verbundene Unternehmerin erlebt wurde.“ Zeuge: P. A. „Gegen mich wurde im Hinblick auf die gegenständliche Kontrolle ein Straferkenntnis erlassen. Ich ersuche, dass man mir die jeweilige Frage stellt und ich entscheide dann jeweils, ob ich mich der Aussage entschlage.“ Auf Befragung durch den Verhandlungleiter: „Bis zum 1.3.2016 hatte die P. A. KG (in Hinkunft: KG) das gegenständliche Lokal geführt. Es war ein normales Kaffeehaus, in dem Getränke serviert worden sind. Für die Aufstellung der gegenständlichen Geräte erhielt die KG monatlich ein bestimmtes Entgelt. Für dieses Entgelt hatte meines Erachtens die KG überhaupt keine Leistung zu erbringen. Auf Befragen, ob die Leistung daran bestanden hat, dass die Geräteaufstellung geduldet worden ist und die Strom- und Internetversorgung gewährleistet wurde, gebe ich an, dass diese Leistung schon erbracht worden ist, doch gab es keine zusätzliche Leistung durch die KG bzw. die Lokalmitarbeiter. Auch die kleinsten Wettgewinne wurden von Mitarbeitern der W. ausbezahlt. Von der KG wurden keine Wetteinzahlungen angenommen.“ Über Befragung durch den Beschwerdeführervertreter: „Der Name „J. E.“ ist mir völlig unbekannt. Ich kann mich auch nicht erinnern, dass ich diesen im Zusammenhang mit der Aufstellung der Geräte jemals gehört habe. Ich kenne auch nicht ein Unternehmen namens „T. GmbH“. Mein Ansprechpartner im Hinblick auf die Geräte war ein Herr mit dem Vornamen G.. Ich hatte dessen Handynummer. Bei welcher Firma dieser arbeitete, weiß ich nicht (mehr).“ Über Befragung durch den Behördenvertreter: „Auch der Nachname „Jo.“ sagt mir nichts. Auf Vorhalt der Angabe des Zeugen anlässlich der Kontrolle vom 15.12.2015 laut dem fälschlich als Niederschrift bezeichneten Aktenvermerk von diesem Tag, wonach ich gesagt habe, dass ich davon ausgegangen bin, dass es für die Aufstellung der gegenständlichen Geräte alle Bewilligungen gibt und es keiner weiteren mehr bedarf, gebe ich an, dass ich damals diese Auffassung vertreten habe. Dies wurde mir vom Aufsteller der Geräte, vielleicht war es Herr G., mitgeteilt. Ich habe auf die Richtigkeit dieser Aussage vertraut.“ Zu diesem Vorbringen führt Frau R. aus, dass es sich bei dem angesprochenen „G.“ um Herrn „G. Bo.“ handelt, welcher damals ein Außendienstmitarbeiter der W. war. Seine Aufgaben waren insbesondere die Betreuung der Wirte, die Vornahme von Wettauszahlungen, die Durchführung von Reparaturen und die Geldentnahmen aus den Geräten. (…)“ Mit Schriftsatz vom 27.4.2017 führten die Beschwerdeführer B. R. und W. Ges.m.b.H. aus wie folgt: „In Ergänzung zu den Ausführungen in der Beschwerde erstattet die Beschuldigte nachstehendes Vorbringen: 1.

  1. a)Vorweggeschickt wird, dass die W. GmbH zum Tatzeitpunkt in Wien über aufrechte Buchmacher-Konzessionen verfügte. Beweis: beiliegender Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung MA36- KV/6737/2003 vom 13.04.2004.
  2. b)Sämtliche zum Tatzeitpunkt in Wien angebotene Wetten, nicht nur in den Lokalen F.-straße und Q., wurden von Servern der W. GmbH an den beiden konzessionierten Standorten aus angeboten. Den Wettkunden wurde sohin in jenen Lokalen, wie auch in der K.-straße, in denen sich von der W. GmbH aufgestellte Wettterminals befanden, völlig gleichartige, von den Servern der W. GmbH aus an die einzelnen Wettgeräte übermittelte Wetten angeboten. Kurz: Dem Wettkunden in der K.-straße wurde dasselbe Wettangebot unterbreitet, wie es von der Zentrale aus angeboten wurde. In weiterer Folge konnte der Kunde (unter anderem auch in der K.-straße) sich für eines oder mehrere der Angebote entscheiden, und entsprechende Wettangebote durch Betätigen des Wettterminals annehmen. Die Wettannahmeerklärung des Wettkunden wurde sodann wieder an die Zentrale gesendet, wo letztendlich der Wettabschluss bzw. Der Wettvertrag zustande kam. Es wird Bezug genommen auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.06.2016, 2013/17/0415, wo dieser zum Ausdruck bringt: „Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 21. August 2014, Ro 2014/17/0033, und vom 30. Juni 2015, 2013/17/0847), liegt das wesentliche Merkmal eines Wettterminals in seiner Eignung, die unmittelbare Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen. Der Kunde muss an der technischen Einrichtung den Wettgegenstand und den Wetteinsatz unmittelbar, das heißt grundsätzlich ohne Dazwischentreten einer anderen Person, bestimmen können. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn das Terminal ausschließlich durch Personal des Wettunternehmers bedient wird oder in einem Bereich aufgestellt ist, der für die Kunden nicht bestimmt und nicht zugänglich ist. Weist ein Terminal die Eigenschaften auf, die eine Wettteilnahme durch den Kunden selbst ermöglichen, so handelt es sich um ein Wettterminal im aufgezeigten Sinn; dabei reicht schon die abstrakte Eignung zur Wettteilnahme, um eine Umgehung durch ein technisch nicht erforderliches Dazwischentreten einer anderen Person zu vermeiden.„Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 21. August 2014, Ro 2014/17/0033, und vom 30. Juni 2015, 2013/17/0847), liegt das wesentliche Merkmal eines Wettterminals in seiner Eignung, die unmittelbare Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen. Der Kunde muss an der technischen Einrichtung den Wettgegenstand und den Wetteinsatz unmittelbar, das heißt grundsätzlich ohne Dazwischentreten einer anderen Person, bestimmen können. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn das Terminal ausschließlich durch Personal des Wettunternehmers bedient wird oder in einem Bereich aufgestellt ist, der für die Kunden nicht bestimmt und nicht zugänglich ist. Weist ein Terminal die Eigenschaften auf, die eine Wettteilnahme durch den Kunden selbst ermöglichen, so handelt es sich um ein Wettterminal im aufgezeigten Sinn; dabei reicht schon die abstrakte Eignung zur Wettteilnahme, um eine Umgehung durch ein technisch nicht erforderliches Dazwischentreten einer anderen Person zu vermeiden. Wie der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. RIS-Justiz RS0118755), entzieht sich die Vermittlungstätigkeit selbst einer gesetzlichen Definition, weil die an sie zu stellenden Anforderungen je nach Geschäftszweig und Lage des Falls sehr variieren. Selbstverständlich ist jedoch, dass der Begriff "Vermitteln" bedeutet, zwei potenzielle Vertragspartner zusammenzubringen und zum Geschäftsabschluss zu bewegen.Wie der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt vergleiche RIS-Justiz RS0118755), entzieht sich die Vermittlungstätigkeit selbst einer gesetzlichen Definition, weil die an sie zu stellenden Anforderungen je nach Geschäftszweig und Lage des Falls sehr variieren. Selbstverständlich ist jedoch, dass der Begriff "Vermitteln" bedeutet, zwei potenzielle Vertragspartner zusammenzubringen und zum Geschäftsabschluss zu bewegen. Vorliegend hat die S P GmbH direkt - ohne Dazwischentreten einer dritten Person, insbesondere ohne Mitwirkung der R S GmbH und der A S GmbH - die Wettangebote der Kunden im Wege des von ihr angemieteten am konkreten Standort aufgestellten Wettterminals dezentral entgegengenommen und darüber am Sitz in Wien als Buchmacherin entschieden, wobei im Fall der Annahme ein Wettschein ausgedruckt wurde. Demnach sind aber die S P GmbH und die Wettkunden im Wege des Terminals selbst unmittelbar als potenzielle Vertragspartner miteinander in Kontakt gekommen und wurden von keinem Vermittler zusammengebracht und zum Geschäftsabschluss bewegt. Das Wettterminal wurde nicht zur Vermittlung von Wettkunden bzw. zum Abschluss eines Vermittlungsvertrags, sondern zur Entgegennahme der Angebote und zum Abschluss der Wettverträge durch die Beschwerdeführerin als Buchmacherin verwendet. Völlig gleichartig verhält es sich im gegenständlichen Fall. Die Wetten im Lokal K.-straße ident Kr.-gasse (C.) wurden direkt am Am. - Wettgerät mit der W. GmbH abgeschlossen, ohne dass es der Mitwirkung der Beschuldigten bedurfte. Es ist zwar richtig, dass Herr J. E. über eine Gewerbeanmeldung für die Wettkundenvermittlung hinsichtlich des gegenständlichen Standortes verfügte, eine praktische Tätigkeit im Sinne einer Vermittlung von Wettkunden an die W. GmbH hat er jedoch nie entfaltet. Diesbezüglich fehlt es an jeglichen Beweisergebnissen.
  3. c)Zur Annahmeerklärung bei einer Wette bzw. zum Ort des Wettabschlusses hat sich der VwGH in seinem Erkenntnis vom 13.04.2016, Ra 2016/02/0053) geäußert. Maßgeblich ist der Zugang der Annahmeerklärung (hier durch den Wettkunden an die Buchmacherin). Am Wettterminal wird die von er Buchmacherin angebotene Wette vom Kunden angenommen; von dieser Annahme wird - über Datenleitung - die Buchmacherin verständigt, sodass auf diesem Wege der Zugang an den Empfänger erfolgt. Konsequenz ist daher, dass die Wette am Standort (des ohnedies konzessionierten) Servers zustande kommt.
  4. d)Im Übrigen wird bestritten, dass es nach der zum Tatzeitpunkt vorherrschenden Gesetzeslage - wie von der MA36 allerdings gegenteilig gehandhabt - für jeden einzelnen Standort in Wien eine Buchmacherkonzession bedurfte. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 1 des Gesetzes betreffend die Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung:Im Übrigen wird bestritten, dass es nach der zum Tatzeitpunkt vorherrschenden Gesetzeslage - wie von der MA36 allerdings gegenteilig gehandhabt - für jeden einzelnen Standort in Wien eine Buchmacherkonzession bedurfte. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Paragraph eins, des Gesetzes betreffend die Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung:

(1)Die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.
(2)Zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten der im ersten Absatz bezeichneten Art dürfen nur die im Anschluss an sportliche Veranstaltungen bestehenden besonderen Unternehmungen (Totalisateurinnen und Totalisateure) zugelassen werden. Diese müssen die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit besitzen.
(3)Die Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss der im ersten Absatz angeführten Wetten darf nur Personen erteilt werden, welche die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bieten. Personen, denen diese Bewilligung erteilt wurde, werden in diesem Gesetz als Buchmacherinnen und Buchmacher bezeichnet.
(3a)Die Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden darf nur Personen erteilt werden, welche die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bieten. Personen, denen diese Bewilligung erteilt wurde, werden in diesem Gesetz als Vermittlerin oder Vermittler von Wettkundinnen und Wettkunden bezeichnet.
(4)Die Landesregierung kann die Bewilligung (Abs. 1) zurücknehmen, für den Fall, daß die Voraussetzung der vollen Vertrauenswürdigkeit nicht mehr zutrifft.
(4)Die Landesregierung kann die Bewilligung (Absatz eins,) zurücknehmen, für den Fall, daß die Voraussetzung der vollen Vertrauenswürdigkeit nicht mehr zutrifft.
(5)Die Unternehmungen für sportliche Veranstaltungen dürfen nur mit Zustimmung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Finanzen Abzüge von den Wetteinsätzen beim Totalisateur vornehmen oder den Wettenden und den an ihrem Sitze Wetten abschließenden Buchmachern sonstige Leistungen auferlegen; die Höhe dieser Abzüge oder Leistungen wird vom Staatsamte für Inneres und Unterricht im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Finanzen festgesetzt. Ausgangspunkt ist die Vertrauenswürdigkeit der/des jeweiligen Unternehmer(in)s. Warum diese Vertrauenswürdigkeit an einem Standort gegeben sein sollte, und zwei Straßen weiter nicht, ist logisch nicht nachvollziehbar. Eine Anknüpfung an eine bestimmte Betriebsstätte (und allfällige Voraussetzungen hierfür) fand sich im Gesetz nicht. Verwiesen wird auch auf die bereits aktenkundige Aussage der Beschuldigten im Verfahren VGW-02/032/10303/2016/R des Verwaltungsgerichtes Wien, wobei die Beischaffung dieses Aktes beantragt wird. e) Die im gegenständlichen Fall angelasteten Taten wurden durch die Beschuldigte nicht verwirklicht.“ Die Verhandlung zu den Zln. VGW-002/042/12539/2016, VGW-002/V/042/1355/2017 und VGW-002/V/042/1356/2017 wurde auf den 19.5.2017 vertagt. Gleichzeitig wurde auch die Verhandlung zur Zl. VGW-002/042/6490/2017 durchgeführt. In dieser Verhandlung wurden mit Zustimmung der Parteien die erstinstanzlichen und gerichtlichen Akten zu den Zahlen VGW-002/042/12539/2016, VGW-002/V/042/1355/2017 und VGW-002/V/042/1356/2017, insbesondere das Verhandlungsprotokoll vom 2.5.2017, verlesen. Zum Verfahren zur Zl. VGW-002/042/6490/2017 beantragte der Behördenvertreter die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens i.d.F. LBGl. Nr. 26/2015 lautet wie folgt:Paragraph eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens in der Fassung LBGl. Nr. 26 aus 2015, lautet wie folgt: „1) Die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.
(2)Zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten der im ersten Absatz bezeichneten Art dürfen nur die im Anschluss an sportliche Veranstaltungen bestehenden besonderen Unternehmungen (Totalisateurinnen und Totalisateure) zugelassen werden. Diese müssen die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit besitzen.
(3)Die Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss der im ersten Absatz angeführten Wetten darf nur Personen erteilt werden, welche die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bieten. Personen, denen diese Bewilligung erteilt wurde, werden in diesem Gesetz als Buchmacherinnen und Buchmacher bezeichnet.
(3a)Die Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden darf nur Personen erteilt werden, welche die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bieten. Personen, denen diese Bewilligung erteilt wurde, werden in diesem Gesetz als Vermittlerin oder Vermittler von Wettkundinnen und Wettkunden bezeichnet.
(4)Die Landesregierung kann die Bewilligung (Abs. 1) zurücknehmen, für den Fall, daß die Voraussetzung der vollen Vertrauenswürdigkeit nicht mehr zutrifft.
(4)Die Landesregierung kann die Bewilligung (Absatz eins,) zurücknehmen, für den Fall, daß die Voraussetzung der vollen Vertrauenswürdigkeit nicht mehr zutrifft.
(5)Die Unternehmungen für sportliche Veranstaltungen dürfen nur mit Zustimmung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Finanzen Abzüge von den Wetteinsätzen beim Totalisateur vornehmen oder den Wettenden und den an ihrem Sitze Wetten abschließenden Buchmachern sonstige Leistungen auferlegen; die Höhe dieser Abzüge oder Leistungen wird vom Staatsamte für Inneres und Unterricht im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Finanzen festgesetzt.“ § 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens i.d.F. LBGl. Nr. 26/2015 lautet wie folgt:Paragraph 2, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens in der Fassung LBGl. Nr. 26 aus 2015, lautet wie folgt: „
(1)Wer ohne Bewilligung der Landesregierung Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt oder vermittelt oder bei diesem Abschluss (dieser Vermittlung) mitwirkt, wer ohne Bewilligung der Landesregierung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wettkundinnen und Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt, ferner wer die ihm erteilte Bewilligung der Landesregierung überschreitet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - mit einer Geldstrafe bis 22.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
(2)Weiters begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - mit einer Geldstrafe bis 22.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer in einem zur Ausübung seiner oder ihrer Erwerbstätigkeit bestimmten allgemein zugänglichen Betriebsraum (Gast- und Schankgewerbelokalität, Vergnügungsunternehmung usw.) die gewerbsmäßige Vermittlung oder den gewerbsmäßigen Abschluss der im ersten Absatz bezeichneten Wetten oder die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend die im ersten Absatz bezeichneten Wetten erlaubt.
(3)Derselben Strafe unterliegt:
  1. wer bei dem gewerbsmäßigen Abschluss oder der gewerbsmäßigen Vermittlung der im ersten Absatz angeführten Wetten mitwirkt;
  2. wer bei der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend der der im ersten Absatz angeführten Wetten mitwirkt;
  3. wer in einem zur Ausübung seiner oder ihrer Erwerbstätigkeit bestimmten, allgemein zugänglichen Betriebsraum (Gast- und Schankgewerbelokalität, Vergnügungsunternehmungen usw.) die gewerbsmäßige Vermittlung oder den gewerbsmäßigen Abschluss der im ersten Absatz bezeichneten Wetten oder die Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend der im ersten Absatz angeführten Wetten duldet.
(4)Mit der Bestrafung nach dem ersten und zweiten Absatze ist der Verfall der bei Ergreifung auf frischer Tat vorgefundenen, zur strafbaren Handlung verwendeten Betriebsmittel, Wetteinsätze und Gewinste des Übertreters zu verbinden.
(5)Zur Bestrafung ist die politische Bezirksbehörde und, wo sich eine staatliche Sicherheitsbehörde befindet, diese berufen. Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren betreffend die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden obliegt dem Magistrat.“ 1) zu GZ: VGW-002/042/12539/2016 (Beschlagnahme): Eine Rechtsmittellegitimation im Beschlagnahmeverfahren

§ 39VSt

G haben die Parteien, welche auch im Verfallsverfahren eine Parteistellung haben (vgl. VwGH 27.5.1983, 83/17/0034; 23.10.1998, 96/02/0330) haben. Eine Rechtsmittellegitimation im Beschlagnahmeverfahren

Paragraph 39, VStG haben die Parteien, welche auch im Verfallsverfahren eine Parteistellung haben vergleiche VwGH 27.5.1983, 83/17/0034; 23.10.1998, 96/02/0330) haben. Parteistellung in einem Beschlagnahmeverfahrens nach § 39 VStG haben daher ausschließlich der Eigentümer (vgl. VwGH 14.1.1983, 82/02/0237; 27.5.1983, 83/17/0034; 28.1.1997, 96/04/0215; 17.3.1998, 96/04/0264; vgl. konkludent VwGH 31.8.1999, 99/05/0039; 24.2.2012, 2009/02/0337) und die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens, daher (

§ 32Abs. 1 VSt

G) der Beschuldigte (vgl. VwGH 14.1.1983, 82/02/0237; 27.5.1983, 83/17/0034; 28.1.1997, 96/04/0215; 17.3.1998, 96/04/0264; 31.8.1999, 99/05/0039; 26.1.2012, 2010/07/0041), (

§ 56Abs. 2 VSt

G) und (

§ 57Abs. 1 VSt

G) der Privatbeteiligte (vgl. VwGH 27.5.2009, 2009/04/0104). Parteistellung in einem Beschlagnahmeverfahrens nach Paragraph 39, VStG haben daher ausschließlich der Eigentümer vergleiche VwGH 14.1.1983, 82/02/0237; 27.5.1983, 83/17/0034; 28.1.1997, 96/04/0215; 17.3.1998, 96/04/0264; vergleiche konkludent VwGH 31.8.1999, 99/05/0039; 24.2.2012, 2009/02/0337) und die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens, daher (

Paragraph 32, Absatz eins, VStG) der Beschuldigte vergleiche VwGH 14.1.1983, 82/02/0237; 27.5.1983, 83/17/0034; 28.1.1997, 96/04/0215; 17.3.1998, 96/04/0264; 31.8.1999, 99/05/0039; 26.1.2012, 2010/07/0041), (

Paragraph 56, Absatz 2, VStG) und (

Paragraph 57, Absatz eins, VStG) der Privatbeteiligte vergleiche VwGH 27.5.2009, 2009/04/0104). Nach dieser Judikatur kommt daher dem bloß obligatorischen Berechtigten weder im Verfallsverfahren nach § 17 VStG noch in einem Beschlagnahmeverfahren nach § 39 VStG eine Parteistellung zu. Diese Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshof gründet nach Ansicht des erkennenden Senats auf dem Umstand, dass ein obligatorischer Sachinhaber dieses Sachinnehabungsrecht vom Sacheigentümer ableitet, und daher allfällige Rechte aus dem die obligatorische Sachinnehabung begründenden Vertrag ohnedies im Wege einer Schadenersatzklage gegen den Sacheigentümer (bzw. Vertragspartner) geltend machen können. Diese Nichteinräumung einer Parteistellung an den bloß obligatorischen Sachinhaber deckt sich auch mit den Vorgaben des Art. 2 des

  1. ZPMRK (vgl. dazu auch VwGH 11.3.2016, Ro 2016/06/0002). Nach dieser Judikatur kommt daher dem bloß obligatorischen Berechtigten weder im Verfallsverfahren nach Paragraph 17, VStG noch in einem Beschlagnahmeverfahren nach Paragraph 39, VStG eine Parteistellung zu. Diese Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshof gründet nach Ansicht des erkennenden Senats auf dem Umstand, dass ein obligatorischer Sachinhaber dieses Sachinnehabungsrecht vom Sacheigentümer ableitet, und daher allfällige Rechte aus dem die obligatorische Sachinnehabung begründenden Vertrag ohnedies im Wege einer Schadenersatzklage gegen den Sacheigentümer (bzw. Vertragspartner) geltend machen können. Diese Nichteinräumung einer Parteistellung an den bloß obligatorischen Sachinhaber deckt sich auch mit den Vorgaben des Artikel 2, des
  2. ZPMRK vergleiche dazu auch VwGH 11.3.2016, Ro 2016/06/0002). Aufgrund der oa hg Anfrage legte die W. Ges.m.b.H. mit Schriftsatz vom 11.11.2016 erstens eine von der To. Ges.m.b.H. auf die W. Ges.m.b.H. aufgestellte und mit 27.11.2008 datierte Rechnung im Hinblick auf diverse Wettannahmegeräte vor. In dieser Rechnung ist auch der gegenständlich beschlagnahmte Wettannahmeapparat mit der Nummer ...7 angeführt. Mangels Hervorkommens gegenteiliger Indizien ist daher davon auszugehen, dass die W. Ges.m.b.H. die Eigentümerin dieses Wettanahmegeräts ist. Demgegenüber besteht aber kein Anlass, dass die W. Ges.m.b.H. auch die Eigentümerin des gegenständlich beschlagnahmten Wettannahmegeräts mit der Gerätenummer ...0 ist. Zu diesem Ergebnis hat man deshalb zu gelangen, da weder die W. Ges.m.b.H. noch sonst eine Person ausreichende Beweismittel vorgelegt hat, durch welche die Eigentümerschaft oder Inhaberschaft der W. Ges.m.b.H. an diesem Wettannahmegerät auch nur glaubhaft gemacht worden wäre. Vielmehr beschränkt sich das zu diesem Gerät getätigte Vorbringen auf das bloße völlig unbelegte Vorbringen, dass das Gerät mit der Nummer ...0 das Gerät mit der Nummer ...4 sei, sodass aus dem Eigentumsnachweis am Gerät mit der Nummer ...4 belegt sei, dass die W. Ges.m.b.H. die Eigentümerin des Geräts mit der Nummer ...0 ist. Abgesehen davon, dass solch ein völlig unbelegtes Vorbringen nicht als ein Nachweis einer Eigentümerschaft gewertet werden kann, erscheint dieses Vorbringen zudem als nicht schlüssig. Gerade aus der anderen vorgelegten Rechnung zum Gerät Nummer ...7 ergibt sich nämlich, dass in den Rechnungen unter der Rubrik „Geräte Nr.“ die Nummer angeführt ist, welche auch am Gehäuse des Geräts angeführt ist. Nur so ist es erklärlich, dass mit dieser Rechnung dokumentiert werden kann, dass das in der Rechnung ausgewiesene Gerät mit der in der Rechnung angeführten Gerätenummer ...7 das beschlagnahmte Gerät, auf dessen Gehäuse die Gerätenummer ...7 angeführt ist, ist. Bei Zugrundelegung dieses Vorbringens ist nun aber davon auszugehen, dass nichts anderes auch für die übrigen in Rechnungen der To. Ges.m.b.H. zu gelten hat. Dann muss man aber davon ausgehen, dass am Außengehäuse des in der Rechnung mit der Gerätenummer ...0 ausgewiesenen Geräts auch diese Gerätenummer ...0 angebracht sein muss. Wäre dem aber anders, so wäre aus der in der Rechnung angeführten Gerätenummer kein Rückschluss auf die am beschlagnahmten Geräten angebrachte Nummer möglich, womit auch der Eigentumsnachweis zum Gerät Nr. ...7 in der Luft hinge. Dann wäre somit mit den vorgelegten Rechnungen gar nichts belegt. Da aber die besseren Gründe dafür sprechen, dass die in der Rechnung und am Gehäuse angeführten Gerätenummern übereinstimmen, war trotz dieses Vorbringens davon auszugehen, dass wenigstens die Eigentümerschaft am Gerät Nr. ...7 durch dieses Beweismittel belegt wurde. Auch aus dem gesamten sonstigen Ermittlungsverfahren ergibt sich keinerlei substantiiertes Indiz, dass die W. Ges.m.b.H. ein Recht an dem beschlagnahmten Wettannahmeautomat mit der Nummer ...0 hatte. Es ist daher mangels gegenteiliger Indizien festzustellen, dass die W. Ges.m.b.H. die Eigentümerin des beschlagnahmten Geräts mit der Nummer ...7 ist, und dass diese Gesellschaft keinerlei Rechte am beschlagnahmten Gerät mit der Nummer ...0 hat. Daraus ist zu folgern, dass der W. Ges.m.b.H., zumal diese nicht auch Beschuldigte des bezughabenden Verwaltungsstrafverfahrens ist, im gegenständlichen Beschlagnahmeverfahren nur im Hinblick auf den in ihrem Eigentum stehenden Wettterminal Nr. ...7 eine Parteistellung zukommt. Ein Beschlagnahmebescheid (etwa nach § 39 VStG) tritt ex lege mit dem Wegfall des Sicherungszwecks der Beschlagnahme außer Kraft. Ein solcher Wegfall des Sicherungszwecks liegt etwa vor, wenn im Falle einer Beschlagnahme nach § 39 VStG ein Straferkenntnis (allenfalls mit Verfallsausspruch; im Falle eines Verfallsausspruchs ist die Sachentziehung nicht mehr auf den Beschlagnahmebescheid, sondern auf den Verfallsausspruch zu stützen) erlassen worden ist, oder eine Einstellung des Strafverfahrens erfolgt ist oder die beschlagnahmte Sache ausgefolgt worden ist (vgl. VfSlg. 2093/1950; VwSlg. 6551 A/1965; VwGH 1.10.1985, 85/04/0025; 24.4.1990, 89/04/0175; 16.9.1990, 87/04/0252; 28.4.1992, 8/05/0158; 16.9.2003, 2002/05/1033; 16.11.2011, 2011/17/0111; 6.9.2016, Ra 2015/09/0103). Ein Beschlagnahmebescheid (etwa nach Paragraph 39, VStG) tritt ex lege mit dem Wegfall des Sicherungszwecks der Beschlagnahme außer Kraft. Ein solcher Wegfall des Sicherungszwecks liegt etwa vor, wenn im Falle einer Beschlagnahme nach Paragraph 39, VStG ein Straferkenntnis (allenfalls mit Verfallsausspruch; im Falle eines Verfallsausspruchs ist die Sachentziehung nicht mehr auf den Beschlagnahmebescheid, sondern auf den Verfallsausspruch zu stützen) erlassen worden ist, oder eine Einstellung des Strafverfahrens erfolgt ist oder die beschlagnahmte Sache ausgefolgt worden ist vergleiche VfSlg. 2093 aus 1950,; VwSlg. 6551 A/1965; VwGH 1.10.1985, 85/04/0025; 24.4.1990, 89/04/0175; 16.9.1990, 87/04/0252; 28.4.1992, 8/05/0158; 16.9.2003, 2002/05/1033; 16.11.2011, 2011/17/0111; 6.9.2016, Ra 2015/09/0103). Im Falle des Außerkrafttretens eines Beschlagnahmebescheides hat (nur) im Falle, dass eine Partei eine Herausgabe beantragt, bzw. im Falle, dass eine Partei, welche ex lege das Recht hat, einer Herausgabe zu widersprechen (wie dies etwa das Finanzamt nach dem GSpG), dem Herausgabeansinnen der Behörde entgegen tritt, die Behörde einen Feststellungsbescheid zu erlassen, dass der Beschlagnahmebescheid infolge Wegfalls des Sicherungszwecks ex lege außer Kraft getreten ist (vgl. VwGH 6.9.2016, Ra 2015/09/0103). Im Falle des Außerkrafttretens eines Beschlagnahmebescheides hat (nur) im Falle, dass eine Partei eine Herausgabe beantragt, bzw. im Falle, dass eine Partei, welche ex lege das Recht hat, einer Herausgabe zu widersprechen (wie dies etwa das Finanzamt nach dem GSpG), dem Herausgabeansinnen der Behörde entgegen tritt, die Behörde einen Feststellungsbescheid zu erlassen, dass der Beschlagnahmebescheid infolge Wegfalls des Sicherungszwecks ex lege außer Kraft getreten ist vergleiche VwGH 6.9.2016, Ra 2015/09/0103). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist auch eine Bekämpfung eines Beschlagnahmebescheids als konkludenter Herausgabeantrag im Sinne dieser Judikatur zu werten. Bei Zugrundelegung dieser Judikatur ist davon auszugehen, dass der gegenständliche Beschlagnahmebescheid jedenfalls infolge der erfolgten Einstellung aller aufgrund der gegenständlichen Kontrolle eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren, und somit aller der gegenständlichen Beschlagnahme zugrunde gelegenen Verwaltungsstrafverfahren durch die belangte Behörde (vgl. das Verfahren KS 14/16) bzw. durch das erkennende Gericht (mit der gegenständlichen Gerichtsentscheidung im Hinblick auf alle übrigen von der belangten Behörde eingeleiteten bzw. geführten Verfahren) ex lege außer Kraft getreten ist.Bei Zugrundelegung dieser Judikatur ist davon auszugehen, dass der gegenständliche Beschlagnahmebescheid jedenfalls infolge der erfolgten Einstellung aller aufgrund der gegenständlichen Kontrolle eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren, und somit aller der gegenständlichen Beschlagnahme zugrunde gelegenen Verwaltungsstrafverfahren durch die belangte Behörde vergleiche das Verfahren KS 14/16) bzw. durch das erkennende Gericht (mit der gegenständlichen Gerichtsentscheidung im Hinblick auf alle übrigen von der belangten Behörde eingeleiteten bzw. geführten Verfahren) ex lege außer Kraft getreten ist. Es war daher im Umfang der Parteistellung der W. Ges.m.b.H. festzustellen, dass der Beschlagnahmebescheid, mit welchem die Beschlagnahme des im Spruch näher bezeichneten und im Eigentum dieser Gesellschaft stehenden Geräts mit der Nummer ...7 und der in diesen Geräten vorgefundenen Geldbeträge verfügt worden ist, mittlerweile außer Kraft getreten ist. Bemerkt ist zudem, dass dieser Beschlagnahmebescheid auch an dem Mangel leidet, da das strafbare Verhalten, welches der Beschlagnahmung laut dem Spruch zugrunde gelegt worden ist, auch nach Ansicht der belangten Behörde (vgl. die Einstellung des zur Zl. KS14/16 geführten Verwaltungsstrafverfahrens) nicht gesetzt worden ist. Wäre dieser Bescheid daher nicht bereits ex lege außer Kraft getreten, hätte das erkennende Gericht diesen Mangel aufzugreifen gehabt, und den Bescheid aus diesem Grund im Umfang seiner Bekämpfung durch eine Verfahrenspartei aufheben müssen.Bemerkt ist zudem, dass dieser Beschlagnahmebescheid auch an dem Mangel leidet, da das strafbare Verhalten, welches der Beschlagnahmung laut dem Spruch zugrunde gelegt worden ist, auch nach Ansicht der belangten Behörde vergleiche die Einstellung des zur Zl. KS14/16 geführten Verwaltungsstrafverfahrens) nicht gesetzt worden ist. Wäre dieser Bescheid daher nicht bereits ex lege außer Kraft getreten, hätte das erkennende Gericht diesen Mangel aufzugreifen gehabt, und den Bescheid aus diesem Grund im Umfang seiner Bekämpfung durch eine Verfahrenspartei aufheben müssen. Demgegenüber war aber die gegenständliche Beschwerde der W. Ges.m.b.H. im Hinblick auf die Beschlagnahme des Geräts mit der Nummer ...0 mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf diese Beschlagnahme zurückzuweisen. 2) zu VGW-002/V/042/1355/2017 und VGW-002/V/042/1356/2017 (Straferkenntnis; Beschuldigte: R.): Die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden im Hinblick auf Sportwetten charakterisierte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 2.10.2013, B 1316/2012, wie folgt:Die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden im Hinblick auf Sportwetten charakterisierte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 2.10.2013, B 1316 aus 2012,, wie folgt: „Die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure ist eine der Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure vorgeschaltete Tätigkeit (vgl. auch Stolzlechner, Überlegungen zur kompetenzrechtlichen Abgrenzung von Gewerberecht, "öffentliche Agentien und Privatgeschäftsvermittlungen" sowie Wettenrecht, FS Berka [2013] 627-645 [630]; Stolzlechner, Zur kompetenzrechtlichen Einordnung der selbständigen Tätigkeit der Vermittlung von Wettkunden bzw des Abschlusses von Wettverträgen. Gutachten erstellt im Auftrag des Österreichischen Buchmacherverbandes [2012] 3). „Die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure ist eine der Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure vorgeschaltete Tätigkeit vergleiche auch Stolzlechner, Überlegungen zur kompetenzrechtlichen Abgrenzung von Gewerberecht, "öffentliche Agentien und Privatgeschäftsvermittlungen" sowie Wettenrecht, FS Berka [2013] 627-645 [630]; Stolzlechner, Zur kompetenzrechtlichen Einordnung der selbständigen Tätigkeit der Vermittlung von Wettkunden bzw des Abschlusses von Wettverträgen. Gutachten erstellt im Auftrag des Österreichischen Buchmacherverbandes [2012] 3). Sie erfolgt mittlerweile vielfach über Wettterminals und das Internet. Der Wettkundenvermittler schließt dabei nicht unmittelbar eine Wette ab oder vermittelt eine solche, sondern vermittelt vielmehr den Wettkunden an den Buchmacher oder den Totalisateur. Der Vermittler nimmt im Namen des Buchmachers oder Totalisateurs die Wetteinsätze ein und zahlt einen allfälligen Gewinn in dessen Namen auch wieder aus. (…) Im Hinblick auf die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure bedeutet dies, dass die Tätigkeit des Wettkundenvermittlers mit dem Berufsbild der Buchmacher und Totalisateure vergleichbar ist. Beide Berufsgruppen bedienen sich auf Grund neuerer technischer Entwicklungen zu ihrer Tätigkeit vielfach eines Wettterminals oder des Internets. Der Wettkundenvermittler verfolgt unter anderem das Ziel, dass der von ihm vermittelte Wettkunde eine Wette abschließt, um die dafür vereinbarte Vermittlungsgebühr zu erhalten. Da die Tätigkeit des Vermittlers von Wettkunden jener des Buchmachers und Totalisateurs dergestalt vorgeschaltet ist, besteht ein enger, ja untrennbarer systematischer Zusammenhang zwischen diesen Tätigkeiten. Es besteht deshalb nicht nur für die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure, sondern auch in Bezug auf die Vermittlung von Wettkunden die "größte Ähnlichkeit" zu den von der Gewerbeordnung ausgenommenen Unternehmungen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen (iSd Erkenntnisses VfSlg 1477/1932).“Im Hinblick auf die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure bedeutet dies, dass die Tätigkeit des Wettkundenvermittlers mit dem Berufsbild der Buchmacher und Totalisateure vergleichbar ist. Beide Berufsgruppen bedienen sich auf Grund neuerer technischer Entwicklungen zu ihrer Tätigkeit vielfach eines Wettterminals oder des Internets. Der Wettkundenvermittler verfolgt unter anderem das Ziel, dass der von ihm vermittelte Wettkunde eine Wette abschließt, um die dafür vereinbarte Vermittlungsgebühr zu erhalten. Da die Tätigkeit des Vermittlers von Wettkunden jener des Buchmachers und Totalisateurs dergestalt vorgeschaltet ist, besteht ein enger, ja untrennbarer systematischer Zusammenhang zwischen diesen Tätigkeiten. Es besteht deshalb nicht nur für die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure, sondern auch in Bezug auf die Vermittlung von Wettkunden die "größte Ähnlichkeit" zu den von der Gewerbeordnung ausgenommenen Unternehmungen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen (iSd Erkenntnisses VfSlg 1477 aus 1932,).“ Diesem Begriffsverständnis folgt auch der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189).Diesem Begriffsverständnis folgt auch der Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189). Dieses Begriffsverständnis legte auch der Gesetzgeber dem § 1 Abs. 3a des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens i.d.F. LGBL. Nr. 26/2015, zugrunde, wie sich aus den oa Ausführungen der Materialien zu dieser Bestimmung ersehen lässt.Dieses Begriffsverständnis legte auch der Gesetzgeber dem Paragraph eins, Absatz 3 a, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens in der Fassung LGBL. Nr. 26 aus 2015,, zugrunde, wie sich aus den oa Ausführungen der Materialien zu dieser Bestimmung ersehen lässt. Sohin ist zu folgern, dass die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden im Hinblick auf Sportwetten nur vorliegt, wenn zwischen dem diese Tätigkeit ausübenden Unternehmer und einem Buchmacher bzw. Totalisateur ein Vertrag abgeschlossen worden ist, wonach der Vermittler befugt ist, Wettkunden an den jeweiligen Vertragspartner zu vermitteln, wobei im Vermittlungsfalle der Vermittler im Namen des Vertragspartners die Wetteinsätze einzunehmen hat bzw. der Vermittler im Falle einer solchen Vermittlung verpflichtet ist, im Namen des Vertragspartners einen allfälligen Gewinn in dessen Namen auszuzahlen. Dass nun aber ein derartiger Vertrag zwischen der T. Ges.m.b.H. und der W. Ges.m.b.H. abgeschlossen worden ist, ist im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig ist hervorgekommen, dass die Wetteinsätze der mit den gegenständlichen Geräten getätigten Wetten von der T. Ges.m.b.H. im Namen der W. Ges.m.b.H. eingehoben worden sind, bzw. dass die T. Ges.m.b.H. im Namen der W. Ges.m.b.H. Gewinne ausbezahlt hatte. Für dieses Ergebnis spricht zudem auch der Umstand, dass seitens der belangten Behörde das gegen den Geschäftsführer der T. Ges.m.b.H., Herrn Ku., geführte Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden ist, und Herr P. A. als Lokalinhaber mit den Namen „T. Ges.m.b.H.“ nichts anfangen konnte, diese Gesellschaft diesem daher unbekannt war (vgl. die Einvernahme von Herrn P. A. am 2.5.2017)..Dass nun aber ein derartiger Vertrag zwischen der T. Ges.m.b.H. und der W. Ges.m.b.H. abgeschlossen worden ist, ist im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig ist hervorgekommen, dass die Wetteinsätze der mit den gegenständlichen Geräten getätigten Wetten von der T. Ges.m.b.H. im Namen der W. Ges.m.b.H. eingehoben worden sind, bzw. dass die T. Ges.m.b.H. im Namen der W. Ges.m.b.H. Gewinne ausbezahlt hatte. Für dieses Ergebnis spricht zudem auch der Umstand, dass seitens der belangten Behörde das gegen den Geschäftsführer der T. Ges.m.b.H., Herrn Ku., geführte Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden ist, und Herr P. A. als Lokalinhaber mit den Namen „T. Ges.m.b.H.“ nichts anfangen konnte, diese Gesellschaft diesem daher unbekannt war vergleiche die Einvernahme von Herrn P. A. am 2.5.2017).. Auch ist nicht hervorgekommen, dass ein Vertrag bezüglich der Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden im Hinblick auf Sportwetten im Sinne des oa höchstgerichtlichen Verständnisses zwischen Herrn J. E. und der W. Ges.m.b.H. abgeschlossen worden ist. Insbesondere ist nicht he

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