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{'item': ['VGW-002/069/7083/2016', 'VGW-002/V/069/7084/2016 ', 'VGW-002/V/069/9913/2016']}

Obsah (4)Art. 133§ 2§ 9§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.05.2017 GeschäftszahlVGW-002/069/7083/2016; VGW-002/V/069/7084/2016 ; VGW-002/V/069/9913/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwa

Art. 133Abs. 4 B-VG unzulässig.4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, angefochtene Bescheide und Beschwerdenrömisch eins. Verfahrensgang, angefochtene Bescheide und Beschwerden

  1. Zum angefochtenen Beschlagnahmebescheid (VGW-002/V/069/7084/2016): 1.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.3.2016, Zl. ... wurde wegen eines Vorfalls am
  3. Dezember 2015 um 10:30 Uhr in Wien, H.-straße, gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens (GTBW-G) die Beschlagnahme des Geräts „X.“ mit der Seriennummer ... sowie von Wetteinsätzen in der Höhe von € 62,20 ausgesprochen.1.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.3.2016, Zl. ... wurde wegen eines Vorfalls am
  5. Dezember 2015 um 10:30 Uhr in Wien, H.-straße, gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens (GTBW-G) die Beschlagnahme des Geräts „X.“ mit der Seriennummer ... sowie von Wetteinsätzen in der Höhe von € 62,20 ausgesprochen. 1.
  6. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass am
  7. Dezember 2015 ab 10:30 Uhr im Lokal „L.“, Wien, H.-straße, eine Kontrolle durchgeführt worden sei. Dabei seien der gegenständliche Wettautomat sowie Unterlagen, die auf den Abschluss von Wetten aus sportlichem Anlass schließen ließen, vorgefunden worden. Eine landesrechtliche Bewilligung sei für diesen Standort nicht vorgelegt worden. Es liege der Verdacht nahe, dass durch die V.-ges.m.b.H. am angeführten Ort Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen ohne Bewilligung der Landesregierung abgeschlossen worden seien.1.
  8. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass am
  9. Dezember 2015 ab 10:30 Uhr im Lokal „L.“, Wien, H.-straße, eine Kontrolle durchgeführt worden sei. Dabei seien der gegenständliche Wettautomat sowie Unterlagen, die auf den Abschluss von Wetten aus sportlichem Anlass schließen ließen, vorgefunden worden. Eine landesrechtliche Bewilligung sei für diesen Standort nicht vorgelegt worden. Es liege der Verdacht nahe, dass durch die römisch fünf.-ges.m.b.H. am angeführten Ort Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen ohne Bewilligung der Landesregierung abgeschlossen worden seien. 1.
  10. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht Eigentümer des beschlagnahmten Geräts sei. Der Beschwerdeführer habe keine landesrechtliche Bewilligung zur Vermittlung von Sportwetten. Es seien keine Wetten abgeschlossen, sondern vermittelt worden. Die Bestimmungen des GTBW-G erschienen verfassungswidrig, da sie ohne Information der Wirtschaftstreibenden und ohne Übergangsfrist in Kraft gesetzt worden seien. Die Landespolizeidirektion Wien sei nicht zur Erlassung des Bescheides zuständig, sondern der Magistrat der Stadt Wien. Zudem sei bereits am
  11. Februar 2016 ein gleichartiger Bescheid erlassen worden, sodass eine gesetzwidrige doppelte Beschlagnahme vorliege. Es werde beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.
  12. Das angefochtene Straferkenntnis vom
  13. März 2016, ..., gerichtet an S. T. (VGW-002/069/7083/2016), hat folgenden Spruch: „Sie haben als Geschäftsführer der V.-ges.m.b.H. und somit als zur Vertretung

außen Berufener zu verantworten, dass durch die V.-ges.m.b.H. täglich seit August 2014 bis einschließlich 15.12.2015, um 10.30 Uhr, in Wien, H.-straße, ohne Bewilligung der Landesregierung Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abgeschlossen wurden, indem durch die V.-ges.m.b.H. im dort befindlichen Lokal Cafe „L.“ ein Wetterminal (Modell/Type: X., mit der Seriennummer ...) am Stromnetz und einer Datenleitung angeschlossen betrieben wurde, um mit interessierten Kunden im Lokal Wetten hinsichtlich des Ausganges von Fußball-, Handball-, Eishockey-, Tennisspielen usw. abzuschließen.„Sie haben als Geschäftsführer der römisch fünf.-ges.m.b.H. und somit als zur Vertretung

außen Berufener zu verantworten, dass durch die römisch fünf.-ges.m.b.H. täglich seit August 2014 bis einschließlich 15.12.2015, um 10.30 Uhr, in Wien, H.-straße, ohne Bewilligung der Landesregierung Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abgeschlossen wurden, indem durch die römisch fünf.-ges.m.b.H. im dort befindlichen Lokal Cafe „L.“ ein Wetterminal (Modell/Type: römisch zehn., mit der Seriennummer ...) am Stromnetz und einer Datenleitung angeschlossen betrieben wurde, um mit interessierten Kunden im Lokal Wetten hinsichtlich des Ausganges von Fußball-, Handball-, Eishockey-, Tennisspielen usw. abzuschließen. Die V.-ges.m.b.H. haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur unteteilten Hand.Die römisch fünf.-ges.m.b.H. haftet gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur unteteilten Hand. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: Verwaltungsübertretung

§ 2Abs.

1 Gesetzt betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens.Verwaltungsübertretung

Paragraph 2, Absatz eins, Gesetzt betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens. Wegen dieser Verwaltungsübertretung(

  1. en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
  2. n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich Freiheitsstrafe Gemäß ist, Ersatzfreiheitsstrafe von von € 4.000,00 7 Tage(
  3. n)17 Stunde(
  4. n)Verwaltungsübertretung 0 Minute(n)

§ 2Abs.

1 Gesetz 0 Minute(n)

Paragraph 2, Absatz eins, Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesen. Weitere Verfügungen (zB. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Verfall: Gemäß § 2 Abs 4 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisatuer- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens iVm § 17 Abs 1 VStG werden die am 15.12.2015 sichergestellten Betriebsmittel 1 Wettautomat (X. mit der Seriennummer ...) und die Wetteinsätze in der Höhe von €61,20,- für verfallen erklärt.Verfall: Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisatuer- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, VStG werden die am 15.12.2015 sichergestellten Betriebsmittel 1 Wettautomat (römisch zehn. mit der Seriennummer ...) und die Wetteinsätze in der Höhe von €61,20,- für verfallen erklärt. Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 400,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 4.400,00“ 2.

  1. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, bei der am
  2. Dezember 2015 ab 10:30 Uhr in Wien, Café „L.“, durchgeführten Kontrolle sei ein betriebsbereiter Wettautomat vorgefunden worden. Aufgrund der im Geschäftslokal vorgefundenen Unterlagen (Tagesprogramme der Sportwetten, Informationsblätter und Wettscheine) habe zweifelsfrei festgestellt werden können, dass in diesem Geschäftsraum Wetten aus sportlichem Anlass abgeschlossen würden, ohne dass dafür eine landesrechtliche Bewilligung vorgelegen sei. 2.
  3. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, die Bestrafung sei zu Unrecht erfolgt. Es seien keine Wetten abgeschlossen, sondern vermittelt worden. Die V.-ges.m.b.H. verfüge über mehrere Bewilligungen für die Vermittlung von Sportwetten. Weiters seien die Bestimmungen des GTBW-G verfassungswidrig, da die Tätigkeit der Vermittlung von Sportwetten erst im Sommer 2015 in Wien gesetzlich geregelt worden sei und die diesbezüglichen Bestimmungen ohne Vorbereitungsmöglichkeit der Wirtschaftstreibenden und ohne Übergangsfrist in Kraft gesetzt worden seien. Zur Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses sei nicht die Landespolizeidirektion Wien, sondern der Magistrat der Stadt Wien zuständig. Zudem sei der Beschwerdeführer wegen des gegenständlichen Vorfalls bereits mit Straferkenntnis vom
  4. Februar 2016, zur selben Geschäftszahl, bestraft worden. Eine doppelte Bestrafung sei auf keinen Fall zulässig. Es werde beantragt, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.2.
  5. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, die Bestrafung sei zu Unrecht erfolgt. Es seien keine Wetten abgeschlossen, sondern vermittelt worden. Die römisch fünf.-ges.m.b.H. verfüge über mehrere Bewilligungen für die Vermittlung von Sportwetten. Weiters seien die Bestimmungen des GTBW-G verfassungswidrig, da die Tätigkeit der Vermittlung von Sportwetten erst im Sommer 2015 in Wien gesetzlich geregelt worden sei und die diesbezüglichen Bestimmungen ohne Vorbereitungsmöglichkeit der Wirtschaftstreibenden und ohne Übergangsfrist in Kraft gesetzt worden seien. Zur Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses sei nicht die Landespolizeidirektion Wien, sondern der Magistrat der Stadt Wien zuständig. Zudem sei der Beschwerdeführer wegen des gegenständlichen Vorfalls bereits mit Straferkenntnis vom
  6. Februar 2016, zur selben Geschäftszahl, bestraft worden. Eine doppelte Bestrafung sei auf keinen Fall zulässig. Es werde beantragt, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
  7. Das angefochtene Straferkenntnis vom
  8. März 2016, ..., gerichtet an die V.-ges.m.b.H. (VGW-002/V/069/9913/2016), hat folgenden Spruch:
  9. Das angefochtene Straferkenntnis vom
  10. März 2016, ..., gerichtet an die römisch fünf.-ges.m.b.H. (VGW-002/V/069/9913/2016), hat folgenden Spruch: „Sie haben als Geschäftsführer der V.-ges.m.b.H. und somit als zur Vertretung

außen Berufener zu verantworten, dass durch die V.-ges.m.b.H. täglich seit August 2014 bis einschließlich 15.12.2015, um 10.30 Uhr, in Wien, H.-straße, ohne Bewilligung der Landesregierung Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abgeschlossen wurden, indem durch die V.-ges.m.b.H. im dort befindlichen Lokal Cafe „L.“ ein Wetterminal (Modell/Type: X., mit der Seriennummer ...) am Stromnetz und einer Datenleitung angeschlossen betrieben wurde, um mit interessierten Kunden im Lokal Wetten hinsichtlich des Ausganges von Fußball-, Handball-, Eishockey-, Tennisspielen usw. abzuschließen.„Sie haben als Geschäftsführer der römisch fünf.-ges.m.b.H. und somit als zur Vertretung

außen Berufener zu verantworten, dass durch die römisch fünf.-ges.m.b.H. täglich seit August 2014 bis einschließlich 15.12.2015, um 10.30 Uhr, in Wien, H.-straße, ohne Bewilligung der Landesregierung Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abgeschlossen wurden, indem durch die römisch fünf.-ges.m.b.H. im dort befindlichen Lokal Cafe „L.“ ein Wetterminal (Modell/Type: römisch zehn., mit der Seriennummer ...) am Stromnetz und einer Datenleitung angeschlossen betrieben wurde, um mit interessierten Kunden im Lokal Wetten hinsichtlich des Ausganges von Fußball-, Handball-, Eishockey-, Tennisspielen usw. abzuschließen. Die V.-ges.m.b.H. haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die römisch fünf.-ges.m.b.H. haftet gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: Verwaltungsübertretung

§ 2Abs.

1 Gesetzt betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens.Verwaltungsübertretung

Paragraph 2, Absatz eins, Gesetzt betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens. Wegen dieser Verwaltungsübertretung(

  1. en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
  2. n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich Freiheitsstrafe Gemäß ist, Ersatzfreiheitsstrafe von von € 4.000,00 7 Tage(
  3. n)17 Stunde(
  4. n)Verwaltungsübertretung 0 Minute(n)

§ 2Abs.

1 Gesetz 0 Minute(n)

Paragraph 2, Absatz eins, Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesen. Weitere Verfügungen (zB. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Verfall: Gemäß § 2 Abs 4 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisatuer- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens iVm § 17 Abs 1 VStG werden die am 15.12.2015 sichergestellten Betriebsmittel 1 Wettautomat (X. mit der Seriennummer ...) und die Wetteinsätze in der Höhe von €61,20,- für verfallen erklärt.Verfall: Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisatuer- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, VStG werden die am 15.12.2015 sichergestellten Betriebsmittel 1 Wettautomat (römisch zehn. mit der Seriennummer ...) und die Wetteinsätze in der Höhe von €61,20,- für verfallen erklärt. Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 400,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 4.400,00“ 3.1. Die Begründung des Straferkenntnisses deckt sich mit der unter Punkt I.2.1. angeführten Begründung. 3.1. Die Begründung des Straferkenntnisses deckt sich mit der unter Punkt römisch eins.2.1. angeführten Begründung. 3.2. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie nicht Geschäftsführerin der V.-ges.m.b.H. und somit nicht zu deren Vertretung

außen berufen sei. Es seien keine Wetten abgeschlossen, sondern vermittelt worden und die Beschwerdeführerin verfüge über mehrere Vermittlungskonzessionen in Wien. Zudem werde die Unzuständigkeit der Landespolizeidirektion Wien eingewendet, da allfällige Strafverfahren vor dem Magistrat der Stadt Wien zu führen seien. Es werde beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.3.2. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie nicht Geschäftsführerin der römisch fünf.-ges.m.b.H. und somit nicht zu deren Vertretung

außen berufen sei. Es seien keine Wetten abgeschlossen, sondern vermittelt worden und die Beschwerdeführerin verfüge über mehrere Vermittlungskonzessionen in Wien. Zudem werde die Unzuständigkeit der Landespolizeidirektion Wien eingewendet, da allfällige Strafverfahren vor dem Magistrat der Stadt Wien zu führen seien. Es werde beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. II. Feststellungenrömisch zwei. Feststellungen Am

  1. Dezember 2015 wurde im „L.“, in Wien, H.-straße, durch die Landespolizeidirektion Wien und die MA 36 eine Kontrolle durchgeführt. Hierbei wurde der Wettterminal „X.“ mit der Seriennummer ... vorgefunden. Mit Bescheid vom
  2. Februar 2016, ..., wurde die Beschlagnahme des Wettterminals und der Wetteinsätze ausgesprochen. Weiters wurde mit Straferkenntnis vom
  3. Februar 2016, ..., über S. T. eine Geldstrafe von € 4.000,– (Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen und 17 Stunden) wegen des gewerblichen Abschlusses von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen im Zeitraum von August 2014 bis
  4. Dezember 2015, 10:30 Uhr, ohne über die dafür erforderliche Bewilligung zu verfügen und somit wegen Übertretung des § 2 Abs. 1 GTBW-G verhängt sowie die Haftung der V.-ges.m.b.H.

§ 9Abs. 7 VSt

G ausgesprochen. Zudem wurden der verfahrensgegenständliche Wettterminal und die Wetteinsätze für verfallen erklärt. Mit Bescheid vom

  1. Februar 2016, ..., wurde die Beschlagnahme des Wettterminals und der Wetteinsätze ausgesprochen. Weiters wurde mit Straferkenntnis vom
  2. Februar 2016, ..., über S. T. eine Geldstrafe von € 4.000,– (Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen und 17 Stunden) wegen des gewerblichen Abschlusses von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen im Zeitraum von August 2014 bis
  3. Dezember 2015, 10:30 Uhr, ohne über die dafür erforderliche Bewilligung zu verfügen und somit wegen Übertretung des Paragraph 2, Absatz eins, GTBW-G verhängt sowie die Haftung der römisch fünf.-ges.m.b.H.

Paragraph 9, Absatz 7, VStG ausgesprochen. Zudem wurden der verfahrensgegenständliche Wettterminal und die Wetteinsätze für verfallen erklärt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom

  1. März 2016 verfügte die belangte Behörde neuerlich die Beschlagnahme des verfahrensgegenständlichen Geräts. Weiters verhängte sie mit dem gegenüber dem Straferkenntnis vom
  2. Februar 2016 wortgleichen Straferkenntnis vom
  3. März 2016 über S. T. erneut eine Geldstrafe von € 4.000,–. Mit Erkenntnis vom
  4. März 2017, VGW-002/069/4286/2016 und VGW-002/V/069/4346/2016, gab das Verwaltungsgericht Wien der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom
  5. Februar 2016, ..., insofern statt, als der Tatzeitraum auf den Zeitraum vom
  6. Mai 2015 bis
  7. Dezember 2015 um 10:30 Uhr eingeschränkt wurde und die verhängte Strafe auf € 1.000,– (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag 22 Stunden) herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurden die Beschwerde gegen das Straferkenntnis sowie die Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid vom
  8. Februar 2016, ..., als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diesen Beschluss bzw. dieses Erkenntnis gemäß § 25a Abs. 1 VwGG

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig ist. Diese Entscheidung wurde durch Zustellung am

  1. März 2017 erlassen.Mit Erkenntnis vom
  2. März 2017, VGW-002/069/4286/2016 und VGW-002/V/069/4346/2016, gab das Verwaltungsgericht Wien der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom
  3. Februar 2016, ..., insofern statt, als der Tatzeitraum auf den Zeitraum vom
  4. Mai 2015 bis
  5. Dezember 2015 um 10:30 Uhr eingeschränkt wurde und die verhängte Strafe auf € 1.000,– (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag 22 Stunden) herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurden die Beschwerde gegen das Straferkenntnis sowie die Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid vom
  6. Februar 2016, ..., als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diesen Beschluss bzw. dieses Erkenntnis gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig ist.

Diese Entscheidung wurde durch Zustellung am

  1. März 2017 erlassen. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus den jeweiligen Beschlagnahmebescheiden und Straferkenntnissen, dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom
  2. März 2017, VGW-002/069/4286/2016 und VGW-002/V/069/4346/2016, und dem Parteivorbingen. IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung
  3. Zum angefochtenen Beschlagnahmebescheid vom
  4. März 2016, ... (VGW-002/V/069/7084/2016): Der verfahrensgegenständliche Wettterminal wurde mit Straferkenntnis vom
  5. Februar 2016, ..., für verfallen erklärt. Das Verwaltungsgericht Wien gab der Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis mit Erkenntnis vom
  6. März 2017, VGW-002/069/4286/2016 und VGW-002/V/069/4346/2016, nur hinsichtlich der Strafhöhe und des Tatzeitraums Folge, ansonsten wies es die Beschwerde als unbegründet ab. Da Entscheidungen der Verwaltungsgerichte mit ihrer Erlassung rechtskräftig werden, ist der Verfall des Wettterminals mit Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Wien am
  7. März 2017 rechtskräftig geworden. Die Regelung der Beschlagnahme von Verfallsgegenständen durch § 39 VStG dient dazu, den als Strafe drohenden Verfall von Gegenständen durch ihren zwangsweisen Entzug (VwGH 26.4.1993, 90/10/0076) sicherzustellen, sodass die Verfallsanktion nicht vereitelt werden kann. Die Beschlagnahme muss zur Sicherung des Verfalls geboten sein (VwGH 21.6.1989, 89/03/0172). Dies ist hier nicht der Fall, da der Verfall des beschlagnahmten Wettterminals bereits rechtskräftig ist. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der Beschlagnahmebescheid ersatzlos zu beheben. Die Regelung der Beschlagnahme von Verfallsgegenständen durch Paragraph 39, VStG dient dazu, den als Strafe drohenden Verfall von Gegenständen durch ihren zwangsweisen Entzug (VwGH 26.4.1993, 90/10/0076) sicherzustellen, sodass die Verfallsanktion nicht vereitelt werden kann. Die Beschlagnahme muss zur Sicherung des Verfalls geboten sein (VwGH 21.6.1989, 89/03/0172). Dies ist hier nicht der Fall, da der Verfall des beschlagnahmten Wettterminals bereits rechtskräftig ist. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der Beschlagnahmebescheid ersatzlos zu beheben.
  8. Zum angefochtenen Straferkenntnis vom
  9. März 2016, ..., gerichtet an S. T. (VGW-002/069/7083/2016): 2.1.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen grundsätzlich nicht mehr in merito entschieden werden (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, 13.9.2016, Ro 2015/03/0045, jeweils mwH). Entscheidungen der Verwaltungsgerichte werden mit ihrer Erlassung rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Über ein und dieselbe Rechtssache ist nur einmal rechtskräftig zu entscheiden (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne

trägliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden bestimmt. „Sache“ einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, 13.9.2016, Ro 2015/03/0045). 2.

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom
  2. März 2016 verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 4.000,– (Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen und 17 Stunden) wegen des gewerblichen Abschlusses von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen im Zeitraum von August 2014 bis
  3. Dezember 2015, 10:30 Uhr, ohne über die dafür erforderliche Bewilligung zu verfügen und somit wegen Übertretung des § 2 Abs. 1 GTBW-G und erklärte den Wettterminal sowie die Wetteinsätze für verfallen. Ein wortgleiches Straferkenntnis der belangten Behörde war jedoch bereits am
  4. Februar 2016 ergangen. Das Straferkenntnis vom
  5. Februar 2016, ..., wurde durch die Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Wien vom
  6. März 2017, VGW-002/069/4286/2016 und VGW-002/V/069/4346/2016, am
  7. März 2017 unwiderrufbar und unwiederholbar. 2.
  8. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom
  9. März 2016 verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 4.000,– (Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen und 17 Stunden) wegen des gewerblichen Abschlusses von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen im Zeitraum von August 2014 bis
  10. Dezember 2015, 10:30 Uhr, ohne über die dafür erforderliche Bewilligung zu verfügen und somit wegen Übertretung des Paragraph 2, Absatz eins, GTBW-G und erklärte den Wettterminal sowie die Wetteinsätze für verfallen. Ein wortgleiches Straferkenntnis der belangten Behörde war jedoch bereits am
  11. Februar 2016 ergangen. Das Straferkenntnis vom
  12. Februar 2016, ..., wurde durch die Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Wien vom
  13. März 2017, VGW-002/069/4286/2016 und VGW-002/V/069/4346/2016, am
  14. März 2017 unwiderrufbar und unwiederholbar. Die Sache, über die im angefochtenen Straferkenntnis abgesprochen wurde und über die das Verwaltungsgericht Wien nunmehr zu entscheiden hat, ist somit dieselbe wie jene, über die das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom
  15. März 2017 rechtskräftig abgesprochen hat. Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen. Im Übrigen schließt das Verbot der Doppelbestrafung die nochmalige Verhängung einer Strafe wegen desselben Sachverhalts aus. Daher hat das Verwaltungsgericht Wien das in derselben Sache (und auch zur selben Zahl) ergangene Straferkenntnis vom
  16. März 2016 aus dem Rechtsbestand zu beseitigen. Der Beschwerde war daher stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben.
  17. Zum angefochtenen Straferkenntnis vom
  18. März 2016, ..., gerichtet an die V.-ges.m.b.H. (VGW-002/V/069/9913/2016):
  19. Zum angefochtenen Straferkenntnis vom
  20. März 2016, ..., gerichtet an die römisch fünf.-ges.m.b.H. (VGW-002/V/069/9913/2016): Mit dem an die V.-ges.m.b.H gerichteten Straferkenntnis wird über diese als Geschäftsführerin der V.-ges.m.b.H eine Geldstrafe von € 4.000,– wegen des gewerblichen Abschlusses von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, ohne über die dafür erforderliche Bewilligung zu verfügen, verhängt. Die V.-ges.m.b.H ist jedoch nicht Geschäftsführerin der V.-ges.m.b.H. und nicht zur Vertretung

außen berufen. Sie hat daher nicht als solche die ihr angelastete Verwaltungsübertretung begangen. Mit dem an die römisch fünf.-ges.m.b.H gerichteten Straferkenntnis wird über diese als Geschäftsführerin der römisch fünf.-ges.m.b.H eine Geldstrafe von € 4.000,– wegen des gewerblichen Abschlusses von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, ohne über die dafür erforderliche Bewilligung zu verfügen, verhängt. Die römisch fünf.-ges.m.b.H ist jedoch nicht Geschäftsführerin der römisch fünf.-ges.m.b.H. und nicht zur Vertretung

außen berufen. Sie hat daher nicht als solche die ihr angelastete Verwaltungsübertretung begangen.

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Der Beschwerde war daher stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G einzustellen.Der Beschwerde war daher stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen.

  1. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.002.069.7083.2016

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