4 in Verbindung mit § 13 c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 Tabak- und Nichtraucher- bzw. Nichtraucherinnenschutzgesetz – TRNSG, BGBl. Nr. 431/1995 Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Hollinger über die Beschwerde der Frau O. D., vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk, vom 28.02.2017, Zl. MBA ... - S 17238/16, betreffend der Verwaltungsübertretung
Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13, c Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabak- und Nichtraucher- bzw. Nichtraucherinnenschutzgesetz – TRNSG, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins.
Vm 29 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde, die sich ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 2.000,-- auf € 1.250,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen auf drei Tage und 3 Stunden herabgesetzt wird.
Paragraphen 50, in Verbindung mit 29 Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde, die sich ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 2.000,-- auf € 1.250,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen auf drei Tage und 3 Stunden herabgesetzt wird. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde
G mit € 125,-- festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit € 125,-- festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe. II. römisch zwei.
GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit zur Vertretung nach außen befugtes Organ der P. G.m.b.H., FN ..., Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien, M.-straße, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeehaus“, zu verantworten, dass am 29.3.2016 um 14:30 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle durch Organe der Magistratsabteilung 59, Marktamtsabteilung für den … Bezirk) in Ihrer Betriebsstätte Wien, J.-straße gegen die Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucher- bzw. Nichtraucherinnengesetzes § 13a Abs. 1 verstoßen wurde, indem Sie nicht dafür Sorge getragen haben, dass in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen der Betriebe eines Gastgewerbes nicht geraucht wird.„Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit zur Vertretung nach außen befugtes Organ der P. G.m.b.H., FN ..., Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien, M.-straße, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeehaus“, zu verantworten, dass am 29.3.2016 um 14:30 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle durch Organe der Magistratsabteilung 59, Marktamtsabteilung für den … Bezirk) in Ihrer Betriebsstätte Wien, J.-straße gegen die Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucher- bzw. Nichtraucherinnengesetzes Paragraph 13 a, Absatz eins, verstoßen wurde, indem Sie nicht dafür Sorge getragen haben, dass in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen der Betriebe eines Gastgewerbes nicht geraucht wird. Zum Zeitpunkt der Kontrolle bestanden die Gasträumlichkeiten aufgrund der Sanierung des Nichtraucherbereiches aus lediglich einen, als Raucherbereich betriebenen Raum, der jedoch größer als 50 m2 war und in den 5 Personen rauchten. Da in den Betrieben zum Tatzeitpunkt die Voraussetzungen für die Ausnahmereglung
2 u. 3 TNRSG mangels eines abgetrennten Bereichs nicht gegeben war, galt im Lokal
1 TNRSG Rauchverbot.Da in den Betrieben zum Tatzeitpunkt die Voraussetzungen für die Ausnahmereglung
Paragraph 13 a, Absatz 2, u. 3 TNRSG mangels eines abgetrennten Bereichs nicht gegeben war, galt im Lokal
Paragraph 13 a, Absatz eins, TNRSG Rauchverbot. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14 Abs. 4 in Verbindung mit § 13c Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 4 Tabak- und Nichtraucher- bzw. Nichtraucherinnengesetzes – TRNSG, BGBl. Nr. 431/1995 i.d.g.F.Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabak- und Nichtraucher- bzw. Nichtraucherinnengesetzes – TRNSG, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 2.000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen
4 Tabak- und Nichtraucher- bzw. Nichtraucherinnengesetzes – TRNSG, BGBl. Nr. 431/1995 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG 1991, BGBl. Nr. 52/1991Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen
Paragraph 14, Absatz 4, Tabak- und Nichtraucher- bzw. Nichtraucherinnengesetzes – TRNSG, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafen/Kosten) beträgt daher € 2.200,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschwerdeführerin (Bf.), mit welcher diese im Wesentlichen ausführt, sie habe die Verwaltungsübertretung nicht begangen, es habe auch während den Sanierungsarbeiten einen abgetrennten Raucherbereich gegeben. Es wäre auch unzumutbar gewesen, im Falle einer nur wenige Tage dauernden Sanierung Kennzeichnungen am Eingang des Lokals zu ändern. Es werde daher beantragt, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Mit Schreiben vom 12.05.2017 wurde die Beschwerde auf eine Beschwerde, welche sich ausdrücklich nur gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe wendet, eingeschränkt und um eine Herabsetzung der Strafe auf ein schuldangemessenes Maß, das mit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen in Einklang steht ersucht. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass die Bf. über kein Vermögen verfüge, lediglich ca. € 1.500,00 als Geschäftsführerin monatlich ihrem Unternehmen entnehmen könne und durch die Geburt ihres Sohnes eine Sorgepflicht bestehe. Zudem sei die Übertretung des Tabakgesetztes lediglich auf ein Versehen zurückzuführen, der für die Renovierung Beauftrage hätte mit den Umbauarbeiten begonnen, ohne die Bf. davon zu verständigen, diese sei deshalb nicht in der Lage gewesen, auf die Sperre des Raumes durch Veränderung der Raucher- und Nichtraucherräume zu reagieren. Es sei geplant gewesen, während der Sanierungsarbeiten das Lokal als Nichtraucherlokal zu führen. Da sich die Beschwerde nunmehr nur gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, hat das Verwaltungsgericht Wien
GVG von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung abgesehen.Da sich die Beschwerde nunmehr nur gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, hat das Verwaltungsgericht Wien
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung abgesehen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Da sich die Beschwerde nunmehr nur gegen die Strafhöhe richtet, ist das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches in Rechtskraft erwachsen und oblag dem Verwaltungsgericht Wien lediglich die Überprüfung der Strafbemessung. Entsprechend § 14 Abs. 4 Tabakgesetz in der zur Tatzeit geltenden Fassung BGBl. I Nr. I Nr. 120/2008 (nunmehr Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG) begeht, wer als Inhaber
1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro (erster Strafsatz) zu bestrafen.Entsprechend Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz in der zur Tatzeit geltenden Fassung BGBl. römisch eins Nr. römisch eins Nr. 120 aus 2008, (nunmehr Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG) begeht, wer als Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro (erster Strafsatz) zu bestrafen.
1 Z 3 TNRSG haben die Inhaber von Betrieben
1 für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer
4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, TNRSG haben die Inhaber von Betrieben
Paragraph 13 a, Absatz eins, für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
2 Z 4 TNRSG hat jeder Inhaber
Abs. 1 insbesondere Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe
1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird.
Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, TNRSG hat jeder Inhaber
Absatz eins, insbesondere Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird.
G sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die angelastete Verwaltungsübertretung wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Rechtsgut am Nichtraucherschutz in nicht geringer Intensität geschädigt. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat konnte daher selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als unbedeutend angesehen werden. Das Verschulden der Bf. kann ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt der Bf. nicht mehr zu Gute. Es sind auch keine weiteren Milderungsgründe hervorgekommen. Im vorliegenden Fall ist aufgrund einer in Rechtskraft erwachsenen einschlägigen Vorstrafe (wegen Übertretung des Tabakgesetztes) der Bf. der
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.