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{'item': 'VGW-021/021/4479/2017'}

Obsah (10)§ 14§§ 50§ 64§ 52§ 25a§ 13a§ 44§ 13c§ 13b§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.05.2017 GeschäftszahlVGW-021/021/4479/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Ho

§ 14Abs.

4 in Verbindung mit § 13 c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 Tabak- und Nichtraucher- bzw. Nichtraucherinnenschutzgesetz – TRNSG, BGBl. Nr. 431/1995 Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Hollinger über die Beschwerde der Frau O. D., vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk, vom 28.02.2017, Zl. MBA ... - S 17238/16, betreffend der Verwaltungsübertretung

Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13, c Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabak- und Nichtraucher- bzw. Nichtraucherinnenschutzgesetz – TRNSG, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins.

§§ 50i

Vm 29 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde, die sich ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 2.000,-- auf € 1.250,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen auf drei Tage und 3 Stunden herabgesetzt wird.

Paragraphen 50, in Verbindung mit 29 Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde, die sich ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 2.000,-- auf € 1.250,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen auf drei Tage und 3 Stunden herabgesetzt wird. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde

§ 64Abs. 2 VSt

G mit € 125,-- festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde

Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit € 125,-- festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe. II. römisch zwei.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit zur Vertretung nach außen befugtes Organ der P. G.m.b.H., FN ..., Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien, M.-straße, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeehaus“, zu verantworten, dass am 29.3.2016 um 14:30 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle durch Organe der Magistratsabteilung 59, Marktamtsabteilung für den … Bezirk) in Ihrer Betriebsstätte Wien, J.-straße gegen die Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucher- bzw. Nichtraucherinnengesetzes § 13a Abs. 1 verstoßen wurde, indem Sie nicht dafür Sorge getragen haben, dass in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen der Betriebe eines Gastgewerbes nicht geraucht wird.„Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit zur Vertretung nach außen befugtes Organ der P. G.m.b.H., FN ..., Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien, M.-straße, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeehaus“, zu verantworten, dass am 29.3.2016 um 14:30 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle durch Organe der Magistratsabteilung 59, Marktamtsabteilung für den … Bezirk) in Ihrer Betriebsstätte Wien, J.-straße gegen die Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucher- bzw. Nichtraucherinnengesetzes Paragraph 13 a, Absatz eins, verstoßen wurde, indem Sie nicht dafür Sorge getragen haben, dass in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen der Betriebe eines Gastgewerbes nicht geraucht wird. Zum Zeitpunkt der Kontrolle bestanden die Gasträumlichkeiten aufgrund der Sanierung des Nichtraucherbereiches aus lediglich einen, als Raucherbereich betriebenen Raum, der jedoch größer als 50 m2 war und in den 5 Personen rauchten. Da in den Betrieben zum Tatzeitpunkt die Voraussetzungen für die Ausnahmereglung

§ 13aAbs.

2 u. 3 TNRSG mangels eines abgetrennten Bereichs nicht gegeben war, galt im Lokal

§ 13aAbs.

1 TNRSG Rauchverbot.Da in den Betrieben zum Tatzeitpunkt die Voraussetzungen für die Ausnahmereglung

Paragraph 13 a, Absatz 2, u. 3 TNRSG mangels eines abgetrennten Bereichs nicht gegeben war, galt im Lokal

Paragraph 13 a, Absatz eins, TNRSG Rauchverbot. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14 Abs. 4 in Verbindung mit § 13c Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 4 Tabak- und Nichtraucher- bzw. Nichtraucherinnengesetzes – TRNSG, BGBl. Nr. 431/1995 i.d.g.F.Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabak- und Nichtraucher- bzw. Nichtraucherinnengesetzes – TRNSG, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 2.000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen

§ 14Abs.

4 Tabak- und Nichtraucher- bzw. Nichtraucherinnengesetzes – TRNSG, BGBl. Nr. 431/1995 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG 1991, BGBl. Nr. 52/1991Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen

Paragraph 14, Absatz 4, Tabak- und Nichtraucher- bzw. Nichtraucherinnengesetzes – TRNSG, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafen/Kosten) beträgt daher € 2.200,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschwerdeführerin (Bf.), mit welcher diese im Wesentlichen ausführt, sie habe die Verwaltungsübertretung nicht begangen, es habe auch während den Sanierungsarbeiten einen abgetrennten Raucherbereich gegeben. Es wäre auch unzumutbar gewesen, im Falle einer nur wenige Tage dauernden Sanierung Kennzeichnungen am Eingang des Lokals zu ändern. Es werde daher beantragt, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Mit Schreiben vom 12.05.2017 wurde die Beschwerde auf eine Beschwerde, welche sich ausdrücklich nur gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe wendet, eingeschränkt und um eine Herabsetzung der Strafe auf ein schuldangemessenes Maß, das mit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen in Einklang steht ersucht. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass die Bf. über kein Vermögen verfüge, lediglich ca. € 1.500,00 als Geschäftsführerin monatlich ihrem Unternehmen entnehmen könne und durch die Geburt ihres Sohnes eine Sorgepflicht bestehe. Zudem sei die Übertretung des Tabakgesetztes lediglich auf ein Versehen zurückzuführen, der für die Renovierung Beauftrage hätte mit den Umbauarbeiten begonnen, ohne die Bf. davon zu verständigen, diese sei deshalb nicht in der Lage gewesen, auf die Sperre des Raumes durch Veränderung der Raucher- und Nichtraucherräume zu reagieren. Es sei geplant gewesen, während der Sanierungsarbeiten das Lokal als Nichtraucherlokal zu führen. Da sich die Beschwerde nunmehr nur gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, hat das Verwaltungsgericht Wien

§ 44Abs. 3 Z 2 Vw

GVG von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung abgesehen.Da sich die Beschwerde nunmehr nur gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, hat das Verwaltungsgericht Wien

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung abgesehen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Da sich die Beschwerde nunmehr nur gegen die Strafhöhe richtet, ist das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches in Rechtskraft erwachsen und oblag dem Verwaltungsgericht Wien lediglich die Überprüfung der Strafbemessung. Entsprechend § 14 Abs. 4 Tabakgesetz in der zur Tatzeit geltenden Fassung BGBl. I Nr. I Nr. 120/2008 (nunmehr Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG) begeht, wer als Inhaber

§ 13cAbs.

1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro (erster Strafsatz) zu bestrafen.Entsprechend Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz in der zur Tatzeit geltenden Fassung BGBl. römisch eins Nr. römisch eins Nr. 120 aus 2008, (nunmehr Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG) begeht, wer als Inhaber

Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro (erster Strafsatz) zu bestrafen.

§ 13cAbs.

1 Z 3 TNRSG haben die Inhaber von Betrieben

§ 13aAbs.

1 für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer

§ 13bAbs.

4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, TNRSG haben die Inhaber von Betrieben

Paragraph 13 a, Absatz eins, für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer

Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

§ 13cAbs.

2 Z 4 TNRSG hat jeder Inhaber

Abs. 1 insbesondere Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe

§ 13aAbs.

1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen

§ 13aAbs.

4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag

§ 13aAbs.

4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird.

Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, TNRSG hat jeder Inhaber

Absatz eins, insbesondere Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe

Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen

Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag

Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird.

§ 19Abs.1 VSt

G sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die angelastete Verwaltungsübertretung wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Rechtsgut am Nichtraucherschutz in nicht geringer Intensität geschädigt. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat konnte daher selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als unbedeutend angesehen werden. Das Verschulden der Bf. kann ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt der Bf. nicht mehr zu Gute. Es sind auch keine weiteren Milderungsgründe hervorgekommen. Im vorliegenden Fall ist aufgrund einer in Rechtskraft erwachsenen einschlägigen Vorstrafe (wegen Übertretung des Tabakgesetztes) der Bf. der

  1. Strafsatz des § 14 Abs. 4 TNRSG anzuwenden sowie eine weitere einschlägige Vormerkung als erschwerend zu werten. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt der Bf. nicht mehr zu Gute. Es sind auch keine weiteren Milderungsgründe hervorgekommen. Im vorliegenden Fall ist aufgrund einer in Rechtskraft erwachsenen einschlägigen Vorstrafe (wegen Übertretung des Tabakgesetztes) der Bf. der
  2. Strafsatz des Paragraph 14, Absatz 4, TNRSG anzuwenden sowie eine weitere einschlägige Vormerkung als erschwerend zu werten. Hinsichtlich der allseitigen Verhältnisse ist die belangte Behörde von durchschnittlichen Werten ausgegangen. Tatsächlich ist aber von einem unterdurchschnittlichen Einkommen der Bf auszugehen. Zugunsten der Bf wurde Vermögenslosigkeit angenommen. Weiters ist eine Sorgepflicht für ein Kind zu berücksichtigen. Im Hinblick darauf, dass sich die Bf. schuldeinsichtig gezeigt hat, was sie durch die Akzeptanz der Schuldfrage und die alleinige Bekämpfung der Strafhöhe dokumentiert hat und unter Berücksichtigen der schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie der bestehenden Sorgepflicht für ein Kind, konnte die verhängte Strafe auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabgesetzt werden. Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und auf den bis zu € 10.000,-- reichenden gesetzlichen Strafsatz erweist sich die nunmehr verhängte Geldstrafe als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch zumal im Verfahren keine weiteren Milderungsgründe hervorgetreten sind. Eine weitere Reduzierung der Strafen kam aber nicht in Betracht, zumal keine besonderen Milderungsgründe hervorgekommen sind. Dabei waren auch spezialpräventive Überlegungen nicht außer Acht zu lassen, soll die verhängte Strafe doch dazu dienen, die Bf. von der Begehung weiterer gleichartiger Delikte abzuhalten. Auch soll die Strafe der Allgemeinheit vor Augen führen, dass es sich keineswegs um Bagatelldelikte handelt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.021.4479.2017

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