öffentlicher Verhandlung am 04.12.2015 durch Verkündung zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des Herrn E. N. gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 11.08.2014, MBA ... – S 6455/13, wegen Übertretung des Paragraph 33, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG,
öffentlicher Verhandlung am 04.12.2015 durch Verkündung zu Recht erkannt: I.römisch eins. Im Hinblick auf die Beschäftigung des Herrn A. I., geboren 1959, wird
GVG der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Teil behoben und das diesbezügliche Verfahren
G eingestellt. Im Hinblick auf die Beschäftigung des Herrn A. römisch eins., geboren 1959, wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Teil behoben und das diesbezügliche Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz - VStG eingestellt. Im Hinblick auf Herrn R. K., geboren 1990, wird die Beschwerde
GVG als unbegründet abgewiesen.Im Hinblick auf Herrn R. K., geboren 1990, wird die Beschwerde
Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde
G mit € 245,-- festgesetzt, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit € 245,-- festgesetzt, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe. II.römisch zwei.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I.römisch eins. Verfahren und Vorbringen 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer (BF) schuldig erkannt, er habe es als Gewerbeinhaber des Betriebs in Wien, A.-straße, und somit als Dienstgeber zu verantworten, dass am 16.01.2013 1) Herr R. K., geboren am …1990, und 2) Herr I. A., geb. am ...1959, als ad 1) Speisenzusteller, ad 2) Küchenhilfe, beschäftigt wurden, ohne dass sie bei der Krankenkasse angemeldet wurden. Dadurch habe er §§ 111 Abs. 1 Z 1 iVm 33 Abs. 1 ASVG verletzt.
1 zweiter Strafsatz ASVG wurden über den BF zwei Geldstrafen von je € 2.450,-- und zwei Ersatzfreiheitsstrafen von je 6 Tagen, 20 Stunden verhängt sowie ein Kostenbeitrag von € 490,-- vorgeschrieben (ON0-1).Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer (BF) schuldig erkannt, er habe es als Gewerbeinhaber des Betriebs in Wien, A.-straße, und somit als Dienstgeber zu verantworten, dass am 16.01.2013 1) Herr R. K., geboren am …1990, und 2) Herr römisch eins. A., geb. am ...1959, als ad 1) Speisenzusteller, ad 2) Küchenhilfe, beschäftigt wurden, ohne dass sie bei der Krankenkasse angemeldet wurden. Dadurch habe er Paragraphen 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 33 Absatz eins, ASVG verletzt.
Paragraph 111, Absatz eins, zweiter Strafsatz ASVG wurden über den BF zwei Geldstrafen von je , € 2.450,-- und zwei Ersatzfreiheitsstrafen von je 6 Tagen, 20 Stunden verhängt sowie ein Kostenbeitrag von € 490,-- vorgeschrieben (ON0-1).
träglich ab 16.01.2013 angemeldet, arbeitete noch einige Tage für den BF und wurde mit 22.01.2013 wieder abgemeldet (VGW-041/066/30964/2014-15, 4; VGW-041/066/30964/2014-25; ./A; MBA... – S 6455/13, AS1ff). 7. Nicht festgestellt werden konnte, dass die geschäftlichen Beziehungen zwischen dem BF und I. A.
ihrem Gesamtbild so ausgestaltet waren, dass die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwogen. So kamen keine Hinweise hervor, dass I. A.s Bestimmungsfreiheit durch die Geschäftsbeziehung zum BF weitgehend ausgeschaltet oder auch nur maßgeblich beschränkt gewesen wäre (keine Hinweise auf Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie sich darauf beziehende Weisungs- und Kontrollbefugnisse). Vielmehr deuten die Ergebnisse des Beweisverfahrens daraufhin, dass das Lokal vom BF und I. A. gemeinsam geführt wurde (vgl ON0-2).Nicht festgestellt werden konnte, dass die geschäftlichen Beziehungen zwischen dem BF und römisch eins. A.
ihrem Gesamtbild so ausgestaltet waren, dass die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwogen. So kamen keine Hinweise hervor, dass römisch eins. A.s Bestimmungsfreiheit durch die Geschäftsbeziehung zum BF weitgehend ausgeschaltet oder auch nur maßgeblich beschränkt gewesen wäre (keine Hinweise auf Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie sich darauf beziehende Weisungs- und Kontrollbefugnisse). Vielmehr deuten die Ergebnisse des Beweisverfahrens daraufhin, dass das Lokal vom BF und römisch eins. A. gemeinsam geführt wurde vergleiche ON0-2).
der Kontrolle zu seiner sozialversicherungsrechtlichen Abmeldung mit 22.01.2013. Dass er sich nicht mehr genau an die Zahl der am 16.01.2013 durchgeführten Zustellungen erinnern konnte, ändert an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben nichts, sondern entspricht angesichts der zeitlichen Entfernung zwischen Wahrnehmung und Aussage (etwa ein Jahr; vgl MBA... – S 40112/13, AS40) dem Erwartbaren.Zunächst ist festzuhalten, dass R. K. in seiner zeugenschaftlichen Befragung ausdrücklich angegeben hat, am 16.01.2013, dem Tag der Neueröffnung des Lokals, bereits ca 4 Stunden als Pizzafahrer gearbeitet zu haben; als Stundenlohn gab er ca € 5,-- an; wie oft er ausgeliefert habe, wisse er nicht mehr, er habe auf jeden Fall eine Pizza ausgeliefert und auch dann noch ein paar Tage für den BF gearbeitet (MBA... – S 40112/13, AS40). Diese Aussage steht in schlüssigem Zusammenhang mit den übrigen Beweismitteln. Insbesondere passen die Angaben des R. K. zur Dauer seiner Tätigkeit am 16.01.2013 bis zur Kontrolle um ca 22.00 zu den Angaben des BF über die Eröffnung um 17.00 und jene zur Fortsetzung seiner Tätigkeit ein paar Tage
der Kontrolle zu seiner sozialversicherungsrechtlichen Abmeldung mit 22.01.
taktion, bei solchen ist jedenfalls immer die Polizei zum Schutz mit dabei. Bei dem Lokal handelte es sich um die Pizzeria …, angetroffen wurden Herr K., Herr I. und der BF. Das Lokal war zugänglich, es brannte Licht und es war nicht versperrt. Ich kann mich nicht erinnern, ob Kunden im Lokal waren. […]
dem wir das Lokal betreten hatten, machten wir auch Datenbankabfragen zu den angetroffenen Personen und stellten dabei fest, dass es für den Betrieb keine Beitragskontonummer und keine Dienstnehmer gab. Herr I. und Herr K. füllten dann unsere Personenblätter aus. „Die Kontrolle am 16.1. war eine sogenannte
taktion, bei solchen ist jedenfalls immer die Polizei zum Schutz mit dabei. Bei dem Lokal handelte es sich um die Pizzeria …, angetroffen wurden Herr K., Herr römisch eins. und der BF. Das Lokal war zugänglich, es brannte Licht und es war nicht versperrt. Ich kann mich nicht erinnern, ob Kunden im Lokal waren. […]
dem wir das Lokal betreten hatten, machten wir auch Datenbankabfragen zu den angetroffenen Personen und stellten dabei fest, dass es für den Betrieb keine Beitragskontonummer und keine Dienstnehmer gab. Herr römisch eins. und Herr K. füllten dann unsere Personenblätter aus. Wir haben außerdem festgestellt, dass der BF schon eine Gewerbeberechtigung beantragt hatte. Das Dokument war aber noch nicht ausgestellt und konnte deshalb vom BF nicht vorgewiesen werden. Wir haben dem BF dann eine Einladungskarte übergeben, damit er zur weiteren Klärung des Sachverhalts zur WGKK kommt. Aus meinen Aufzeichnungen ergibt sich, dass die Kontrolle um ca. 22.00 Uhr begann. Normalerweise dauern Kontrollen etwa eine dreiviertel Stunde. Das wird auch in diesem Fall etwa so gewesen sein. Ich kann mich nicht daran erinnern, ob während der Kontrolle Bestellungen eingingen oder sonst eine Verkaufstätigkeit erfolgte. Als wir in das Lokal kamen, stand aber Herr I. in Arbeitskleidung im Küchenbereich. Außerdem gab der BF am 21.
meinen Aufzeichnungen war Herr I. in der Küche. Aus meinen Aufzeichnungen ergibt sich, dass Herr I. in der Küche war. Weil die Kontrolle schon sehr lang her ist, habe ich keine Erinnerung mehr daran, wer in welchem Teil des Lokals gestanden ist. Ich muss mich dazu an meinen Aufzeichnungen orientieren.“Ich bin zuerst zur Theke gegangen, das mache ich immer so. Wir haben drei Personen angetroffen, den BF, Herrn römisch eins. und Herrn K..
meinen Aufzeichnungen war Herr römisch eins. in der Küche. Aus meinen Aufzeichnungen ergibt sich, dass Herr römisch eins. in der Küche war. Weil die Kontrolle schon sehr lang her ist, habe ich keine Erinnerung mehr daran, wer in welchem Teil des Lokals gestanden ist. Ich muss mich dazu an meinen Aufzeichnungen orientieren.“ Diese Aussage wird durch die Angaben des BF vom 21.01.2013 bestätigt.
diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen
dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.“Paragraph 33, Absatz eins, ASVG Bundesgesetzblatt 189 aus 1955, lautet in der anzuwendenden Fassung BGBl I 31/2007: „Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte,
diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen
dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.“ 17. § 33 Abs. 2 ASVG BGBl 189/1955 lautet in der anzuwendenden Fassung BGBl I 31/2007: „Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung
a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung
diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.“Paragraph 33, Absatz 2, ASVG Bundesgesetzblatt 189 aus 1955, lautet in der anzuwendenden Fassung BGBl I 31/2007: „Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung
Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung
diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.“ 18. § 111 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG BGBl 189/1955 lautet in der anzuwendenden Fassung BGBl I 150/2009:Paragraph 111, Absatz eins und Absatz 2, ASVG Bundesgesetzblatt 189 aus 1955, lautet in der anzuwendenden Fassung BGBl I 150/2009: „§ 111.
meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person
Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person
Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar
Absatz eins, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar – mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €, – bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch
anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln
Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.“sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch
anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln
Absatz eins, die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.“
ASVG ist die vertragliche Ausgestaltung der Beschäftigung im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu beurteilen, wobei letztlich die tatsächliche Ausgestaltung und nicht die bloß vereinbarte Beschäftigung entscheidend ist (vgl VwGH 07.05.2008, 2006/08/0276). Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG gegeben ist, hängt
der ständigen Rechtsprechung des VwGH davon ab, ob
dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die gegenständliche Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung – nur beschränkt ist (vgl ua VwGH 07.05.2008, 2006/08/0276). Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind nur die Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzliche) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (vgl ua VwGH 26.01.2010, 2009/08/0269). Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers kann – in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte – das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden kann (vgl ua VwGH 26.01.2010, 2009/08/0269). Bei der Prüfung der Versicherungspflicht
Paragraph 4, ASVG ist die vertragliche Ausgestaltung der Beschäftigung im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu beurteilen, wobei letztlich die tatsächliche Ausgestaltung und nicht die bloß vereinbarte Beschäftigung entscheidend ist vergleiche VwGH 07.05.2008, 2006/08/0276). Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt
der ständigen Rechtsprechung des VwGH davon ab, ob
dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die gegenständliche Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung – nur beschränkt ist vergleiche ua VwGH 07.05.2008, 2006/08/0276). Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind nur die Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzliche) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung vergleiche ua VwGH 26.01.2010, 2009/08/0269). Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers kann – in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte – das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden kann vergleiche ua VwGH 26.01.2010, 2009/08/0269). 24. Eine Tat ist iSd § 45 Abs 1 Z 1 VStG nicht erwiesen, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen (vgl VwSlg 15.295 A/1999; VwGH 22.02.2006, 2005/17/0195) oder wenn
dem Ergebnis des Beweisverfahrens noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen (Fister in Lewisch / Fister / Weilguni, VStG § 45 VStG, Rn3). Weil
dem durchgeführten Beweisverfahren Sachverhaltselemente, aus denen sich mit der für eine Bestrafung ausreichenden Sicherheit das Bestehen eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd ASVG ableiten hätte lassen, nicht festgestellt werden konnten (s oben III. und III.), ist die angelastete Tat hinsichtlich I. A. nicht erwiesen. Dementsprechend ist das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt aufzuheben und das diesbezügliche Strafverfahren gegen den BF einzustellen.Eine Tat ist iSd Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG nicht erwiesen, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen vergleiche VwSlg 15.295 A/1999; VwGH 22.02.2006, 2005/17/0195) oder wenn
dem Ergebnis des Beweisverfahrens noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen (Fister in Lewisch / Fister / Weilguni, VStG Paragraph 45, VStG, Rn3). Weil
dem durchgeführten Beweisverfahren Sachverhaltselemente, aus denen sich mit der für eine Bestrafung ausreichenden Sicherheit das Bestehen eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd ASVG ableiten hätte lassen, nicht festgestellt werden konnten (s oben römisch drei. und römisch drei.), ist die angelastete Tat hinsichtlich römisch eins. A. nicht erwiesen. Dementsprechend ist das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt aufzuheben und das diesbezügliche Strafverfahren gegen den BF einzustellen.
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, wer
rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft (VwGH 24.02.2016, 2013/08/0058 mwN). Weil (auch) der BF aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wurde (denn er hatte mit I. A. ua vereinbart, dass die Einnahmen aus dem Lokal zwischen ihnen je zur Hälfte geteilt werden sollten), ist der BF unzweifelhaft als Dienstgeber K.s zu betrachten und damit Adressat der Verpflichtung
1 ASVG. Weil der BF K. nicht vor dessen Arbeitsantritt anmeldete, ist der objektive Tatbestand des § 33 Abs. 1 ASVG iVm § 1111 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt.Diese Verpflichtung traf K.s Dienstgeber. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, wer
rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft (VwGH 24.02.2016, 2013/08/0058 mwN). Weil (auch) der BF aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wurde (denn er hatte mit römisch eins. A. ua vereinbart, dass die Einnahmen aus dem Lokal zwischen ihnen je zur Hälfte geteilt werden sollten), ist der BF unzweifelhaft als Dienstgeber K.s zu betrachten und damit Adressat der Verpflichtung
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG. Weil der BF K. nicht vor dessen Arbeitsantritt anmeldete, ist der objektive Tatbestand des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 1111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG erfüllt. 28.
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" – ein solches ist auch die Verwaltungsübertretung
ASVG – tritt somit insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (VwGH 27.07.1994, 94/09/0102). Im Verfahren kamen keine Hinweise auf ein mangelndes Verschulden des BF hervor. Der BF hätte sich allenfalls bei kompetenter Stelle über die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht informieren müssen. Es kam aber kein einziger Kontrollschritt des BF hervor. Der BF hat daher schuldhaft gegen die einschlägige Strafbestimmung des ASVG verstoßen, die angelastete Übertretung ist daher auch in subjektiver Hinsicht erwiesen.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" – ein solches ist auch die Verwaltungsübertretung
Paragraph 111, ASVG – tritt somit insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (VwGH 27.07.1994, 94/09/0102). Im Verfahren kamen keine Hinweise auf ein mangelndes Verschulden des BF hervor. Der BF hätte sich allenfalls bei kompetenter Stelle über die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht informieren müssen. Es kam aber kein einziger Kontrollschritt des BF hervor. Der BF hat daher schuldhaft gegen die einschlägige Strafbestimmung des ASVG verstoßen, die angelastete Übertretung ist daher auch in subjektiver Hinsicht erwiesen. 29. Zur Bemessung der Strafe wurde erwogen: 30.
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst
teilige Folgen
sich gezogen hat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst
teilige Folgen
sich gezogen hat.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46 VStG) überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. 31.
G kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. 32.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten in diesem Fall unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten in diesem Fall unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. 33.
G ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG
den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG
den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
teile im Leistungsrecht erleiden kann, geschädigt (VwGH 16.03.2011, 2009/08/0056). Daher ist der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger
teiliger Folgen, nicht geringfügig. Dass die Einhaltung der übertretenen Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Übertretungen aus besonderen Gründen nur schwer hätten vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Daher ist auch das Verschulden des BF nicht geringfügig. Weil also weder das strafrechtlich geschützte Rechtsgut geringfügig ist noch das tatbildmäßige Verhalten des BF hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückblieb, war die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG, nämlich das Absehen von der Strafe allenfalls unter Ausspruch einer Ermahnung, nicht möglich (VwGH 29.11.2007, 2007/09/0229 zur Vorgängerbestimmung § 21 Abs 1 VStG).Durch die vom BF zu verantwortende Verwaltungsübertretung wurden jedenfalls die Beitragsinteressen der Versichertengemeinschaft und das Interesse des einzelnen Dienstnehmers, der – ungeachtet des Prinzips der ex lege eintretenden Pflichtversicherung – bei nicht erfolgter Anmeldung
teile im Leistungsrecht erleiden kann, geschädigt (VwGH 16.03.2011, 2009/08/0056). Daher ist der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger
teiliger Folgen, nicht geringfügig. Dass die Einhaltung der übertretenen Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Übertretungen aus besonderen Gründen nur schwer hätten vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Daher ist auch das Verschulden des BF nicht geringfügig. Weil also weder das strafrechtlich geschützte Rechtsgut geringfügig ist noch das tatbildmäßige Verhalten des BF hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückblieb, war die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG, nämlich das Absehen von der Strafe allenfalls unter Ausspruch einer Ermahnung, nicht möglich (VwGH 29.11.2007, 2007/09/0229 zur Vorgängerbestimmung Paragraph 21, Absatz eins, VStG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.