← Österreich

{'item': 'VGW-101/069/6449/2017'}

Obsah (9)§ 14§ 10§ 78§ 25a§ 29b§ 2Art. 130§ 4§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.05.2017 GeschäftszahlVGW-101/069/6449/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Ma

§ 14Abs.

3 IG-L abgelehnt wurde, zu Recht:Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag.a Hillisch über die Beschwerde der F. Gesellschaft mbH, vertreten durch Mag. E., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, vom 15.03.2017, Zl. MA 46-LFP/492857/2014, mit welchem der Antrag auf Feststellung, dass für zwei näher bezeichnete Fahrzeuge die Voraussetzungen für eine Ausnahme von Fahrverboten im Sinne von Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) vorliegen,

Paragraph 14, Absatz 3, IG-L abgelehnt wurde, zu Recht: I. Die beantragte Ausnahme

§ 14Abs. 2 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, id

F BGBl. I Nr. 58/2017, von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen im Sinne des § 14 Abs. 1 IG-L für die Verwendung der Kraftfahrzeuge mit den Kennzeichen römisch eins. Die beantragte Ausnahme

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, IG-L für die Verwendung der Kraftfahrzeuge mit den Kennzeichen 1) Mercedes 410, Klasse: N1, Fahrgestellnummer: WDB...6, Euroklasse 1, polizeiliches Kennzeichen: W-9 2) Mercedes 409, Klasse: N1, Fahrgestellnummer: WDB...5, Euroklasse 1, polizeiliches Kennzeichen: W-7 im Werkverkehr

§ 10des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl.

Nr. 593/1995, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2006, im Sanierungsgebiet wird für 36 Monate ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses gewährt.im Werkverkehr

Paragraph 10, des Güterbeförderungsgesetzes 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2006,, im Sanierungsgebiet wird für 36 Monate ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses gewährt. II.

§ 78AVG i

Vm § 1 Abs. 1 iVm Tarifpost A 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung wird der beschwerdeführenden Gesellschaft eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von € 6,50 auferlegt.römisch zwei.

Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Tarifpost A 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung wird der beschwerdeführenden Gesellschaft eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von € 6,50 auferlegt. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, angefochtener Bescheid und Beschwerderömisch eins. Verfahrensgang, angefochtener Bescheid und Beschwerde

  1. Die beschwerdeführende Gesellschaft betreibt ein Baumeisterunternehmen in Wien. Mit Bescheid vom
  2. Juli 2014 stellte die belangte Behörde auf Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft fest, dass für die Fahrzeuge 1) Mercedes 410, Klasse: N1, Fahrgestellnummer: WDB...6, Euroklasse 1, polizeiliches Kennzeichen: W-9 2) Mercedes 409, Klasse: N1, Fahrgestellnummer: WDB...5, Euroklasse 1, polizeiliches Kennzeichen: „W-7“ die Voraussetzungen für eine Ausnahme von Fahrverboten im Sinne von § 14 Abs. 2 Z 4 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. I 115/1997 idgF, vorliegen, und befristete diese Ausnahme mit
  3. Juni 2017 (36 Monate ab Bescheiddatum).die Voraussetzungen für eine Ausnahme von Fahrverboten im Sinne von Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, 115 aus 1997, idgF, vorliegen, und befristete diese Ausnahme mit
  4. Juni 2017 (36 Monate ab Bescheiddatum).
  5. Mit Schreiben vom
  6. März 2017 beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft die Verlängerung der

§ 14Abs.

2 Z 4 IG-L erteilten Werkverkehrsausnahme für die Fahrzeuge mit den Kennzeichen W-9 und W-

  1. Mit Schreiben vom
  2. März 2017 beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft die Verlängerung der

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, IG-L erteilten Werkverkehrsausnahme für die Fahrzeuge mit den Kennzeichen W-9 und W-

  1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid lehnte die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft ab. Begründend führte sie aus, dass für die Fahrzeuge bereits mit Bescheid vom
  2. Juli 2014 eine Ausnahme für 36 Monate gewährt worden sei.

§ 14Abs.

3 IG-L sei für Fahrzeuge

Abs. 2 Z 4 leg.cit. die Ausnahme für Fahrzeuge der Euroklasse 1 und höher für jeweils 36 Monate ab Erteilung der Ausnahme zu gewähren. Dies sei der Anfragebeantwortung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom

  1. September 2016, BMLFUW-UW.1.3.3/0069/I/4/2016, zufolge so auszulegen, dass für jeden Lastkraftwagen der maximal vier Lastkraftwagen umfassenden Flotte im Kleinunternehmen einmal eine Ausnahmegenehmigung von jeweils 36 Monaten erteilt werden könne. Die einheitliche Ausnahmedauer von 36 Monaten je Fahrzeug im Kleinunternehmen stelle eine Maximaldauer dar und sei nicht verlängerbar. Da bereits eine Maximalausnahmedauer von 36 Monaten für das Fahrzeug im Kleinunternehmen erteilt worden sei, sei der Antrag spruchgemäß abzulehnen gewesen.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid lehnte die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft ab. Begründend führte sie aus, dass für die Fahrzeuge bereits mit Bescheid vom
  3. Juli 2014 eine Ausnahme für 36 Monate gewährt worden sei.

Paragraph 14, Absatz 3, IG-L sei für Fahrzeuge

Absatz 2, Ziffer 4, leg.cit. die Ausnahme für Fahrzeuge der Euroklasse 1 und höher für jeweils 36 Monate ab Erteilung der Ausnahme zu gewähren. Dies sei der Anfragebeantwortung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom

  1. September 2016, BMLFUW-UW.1.3.3/0069/I/4/2016, zufolge so auszulegen, dass für jeden Lastkraftwagen der maximal vier Lastkraftwagen umfassenden Flotte im Kleinunternehmen einmal eine Ausnahmegenehmigung von jeweils 36 Monaten erteilt werden könne. Die einheitliche Ausnahmedauer von 36 Monaten je Fahrzeug im Kleinunternehmen stelle eine Maximaldauer dar und sei nicht verlängerbar. Da bereits eine Maximalausnahmedauer von 36 Monaten für das Fahrzeug im Kleinunternehmen erteilt worden sei, sei der Antrag spruchgemäß abzulehnen gewesen.
  2. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringt die beschwerdeführende Gesellschaft im Wesentlichen Folgendes vor: Die vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übernommene Rechtsansicht, in den Fällen des § 14 Abs. 2 Z 4 IG-L könne nur ein einziges Mal pro Lastkraftwagen eine Ausnahme erteilt werden, könne dem Gesetz nicht entnommen werden. Wenn Abs. 2 Z 4 leg.cit. normiere, die Ausnahme sei „für jeweils 36 Monate ab Erteilung der Ausnahme zu gewähren“, bedeute „jeweils“ im gegebenen Kontext offenkundig „jedes Mal“. Zudem ergebe sich aus der Gesetzessystematik, nämlich der andersartigen Formulierung der Regelung betreffend die Fahrzeuge der Euroklasse 1 und höher als der vorangehenden Anordnung betreffend die Fahrzeuge

Abs. 2 Z 3 leg.cit. und der Fahrzeuge der Euroklasse 0, dass die Möglichkeit, für die unter § 14 Abs. 2 Z 4 leg.cit. fallenden Fahrzeuge der Euroklasse 1 und höher eine Ausnahme zu erwirken, keiner zeitlichen Beschränkung unterliege und daher auch nach Ablauf erneuert werden könne. Die Auffassung der beschwerdeführenden Gesellschaft werde auch durch die Gesetzesmaterialien und die Kommentarliteratur untermauert. Der Gesetzgeber habe durch die Regelung offensichtlich eine unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung bei Fahrzeugen zu verhindern, die (mit viel geringerer Fahrleistung als im Transportgewerbe) im Werkverkehr genutzt würden. Die Auswirkungen von positiven Bescheiden für die Luftqualität seien unerheblich.Die vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übernommene Rechtsansicht, in den Fällen des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, IG-L könne nur ein einziges Mal pro Lastkraftwagen eine Ausnahme erteilt werden, könne dem Gesetz nicht entnommen werden. Wenn Absatz 2, Ziffer 4, leg.cit. normiere, die Ausnahme sei „für jeweils 36 Monate ab Erteilung der Ausnahme zu gewähren“, bedeute „jeweils“ im gegebenen Kontext offenkundig „jedes Mal“. Zudem ergebe sich aus der Gesetzessystematik, nämlich der andersartigen Formulierung der Regelung betreffend die Fahrzeuge der Euroklasse 1 und höher als der vorangehenden Anordnung betreffend die Fahrzeuge

Absatz 2, Ziffer 3, leg.cit. und der Fahrzeuge der Euroklasse 0, dass die Möglichkeit, für die unter Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, leg.cit. fallenden Fahrzeuge der Euroklasse 1 und höher eine Ausnahme zu erwirken, keiner zeitlichen Beschränkung unterliege und daher auch nach Ablauf erneuert werden könne. Die Auffassung der beschwerdeführenden Gesellschaft werde auch durch die Gesetzesmaterialien und die Kommentarliteratur untermauert. Der Gesetzgeber habe durch die Regelung offensichtlich eine unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung bei Fahrzeugen zu verhindern, die (mit viel geringerer Fahrleistung als im Transportgewerbe) im Werkverkehr genutzt würden. Die Auswirkungen von positiven Bescheiden für die Luftqualität seien unerheblich. Die beschwerdeführende Gesellschaft erfülle die Voraussetzungen für die Ausnahme von Fahrverboten

§ 14Abs.

2 Z 4 IG-L, weil die Lastkraftwagenflotte zwei Lastkraftwagen umfasse, bei denen es sich um Fahrzeuge der Klasse N1 und der Euroklasse 1 handle, die im Werkverkehr

§ 10

des Güterbeförderungsgesetzes verwendet würden.Die beschwerdeführende Gesellschaft erfülle die Voraussetzungen für die Ausnahme von Fahrverboten

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, IG-L, weil die Lastkraftwagenflotte zwei Lastkraftwagen umfasse, bei denen es sich um Fahrzeuge der Klasse N1 und der Euroklasse 1 handle, die im Werkverkehr

Paragraph 10, des Güterbeförderungsgesetzes verwendet würden.

  1. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien unter Anschluss des Verwaltungsakts sowie der Anfragebeantwortung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom
  2. September 2016, BMLFUW-UW.1.3.3/0069/I/4/2016, vor. II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt
  3. Die beschwerdeführende Gesellschaft betreibt in Wien ein Baumeisterunternehmen. Ihre Lastkraftwagenflotte besteht aus den folgenden beiden Lastkraftwagen, die die beschwerdeführende Gesellschaft im Werkverkehr verwendet: 1) Mercedes 410, Klasse: N1, Fahrgestellnummer: WDB...6, Euroklasse 1, polizeiliches Kennzeichen: W-9 2) Mercedes 409, Klasse: N1, Fahrgestellnummer: WDB...5, Euroklasse 1, polizeiliches Kennzeichen: W-7 Hinsichtlich der beiden verfahrensgegenständlichen Lastkraftwagen stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom
  4. Juli 2014, MA 46-LFP/492857/2014/SRE/FAS, fest, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme von Fahrverboten im Sinne von § 14 Abs. 2 Z 4 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. I 115/1997 idgF, vorliegen, und befristete diese Ausnahme mit
  5. Juni 2017 (36 Monate ab Bescheiddatum). Hinsichtlich der beiden verfahrensgegenständlichen Lastkraftwagen stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom
  6. Juli 2014, MA 46-LFP/492857/2014/SRE/FAS, fest, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme von Fahrverboten im Sinne von Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, 115 aus 1997, idgF, vorliegen, und befristete diese Ausnahme mit
  7. Juni 2017 (36 Monate ab Bescheiddatum).
  8. Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie den glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Gesellschaft. III. Rechtsgrundlagenrömisch drei. Rechtsgrundlagen
  9. § 14 Immissionschutzgesetz – Luft, BGBl. I 115/1997, idF BGBl. I 58/2017, lautet:
  10. Paragraph 14, Immissionschutzgesetz – Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, 115 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2017,, lautet: „Maßnahmen für Kraftfahrzeuge § 14.

(1)Für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen können Geschwindigkeitsbeschränkungen und zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs angeordnet werden. Wenn derartige Beschränkungen Autobahnen oder Schnellstraßen betreffen, ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Beschränkungen auf Autobahnen oder Schnellstraßen können für bis zu drei Monate angeordnet werden. Darüber hinaus ist, ausgenommen bei Verordnungen

Abs. 6a, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen. Als zeitliche und räumliche Beschränkungen gelten insbesondere dauernde oder vorübergehendeParagraph 14,

(1)Für Kraftfahrzeuge im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen können Geschwindigkeitsbeschränkungen und zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs angeordnet werden. Wenn derartige Beschränkungen Autobahnen oder Schnellstraßen betreffen, ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Beschränkungen auf Autobahnen oder Schnellstraßen können für bis zu drei Monate angeordnet werden. Darüber hinaus ist, ausgenommen bei Verordnungen

Absatz 6 a,, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen. Als zeitliche und räumliche Beschränkungen gelten insbesondere dauernde oder vorübergehende

  1. Verbote für bestimmte Kraftfahrzeugklassen sowie Kraftfahrzeuge mit bestimmten Abgasklassen,
  2. Verbote für Kraftfahrzeuge mit bestimmten Ladungen,
  3. Fahrverbote für bestimmte Tage oder bestimmte Tageszeiten,
  4. Anordnungen für den ruhenden Verkehr. Zur Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen für die Dauer erhöhter Neigung zu Grenzwertüberschreitungen sowie zum optimierten Einsatz von temporären Geschwindigkeitsbeschränkungen können flexible Systeme, wie immissionsabhängige Verkehrsbeeinflussungsanlagen, verwendet werden.

(2)Zeitliche und räumliche Beschränkungen sind nicht anzuwenden auf
  1. die in §§ 26, 26a Abs. 1 und 4 und 27 StVO 1960, BGBl. Nr. 159, genannten Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst, Fahrzeuge des Straßendienstes, der Bahnerhaltung, der Wasser- und Energieversorgung, der Kanalwartung und der Müllabfuhr sowie Fahrzeuge im Einsatz im Katastrophenfall und Fahrzeuge der Feuerwehr, des Rettungs- und Krankentransportdienstes in Ausübung ihres Dienstes,
  2. die in Paragraphen 26, 26 a, Absatz eins und 4 und 27 StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159, genannten Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst, Fahrzeuge des Straßendienstes, der Bahnerhaltung, der Wasser- und Energieversorgung, der Kanalwartung und der Müllabfuhr sowie Fahrzeuge im Einsatz im Katastrophenfall und Fahrzeuge der Feuerwehr, des Rettungs- und Krankentransportdienstes in Ausübung ihres Dienstes,
  3. Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft in Ausübung einer land- oder forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit,
  4. Fahrzeuge, für deren Benützung im Sanierungsgebiet ein im Einzelfall zu prüfendes überwiegendes öffentliches Interesse besteht und die entsprechend einer Verordnung nach Abs. 4 gekennzeichnet sind, sofern nicht in einer Verordnung

§ 10

für Straßenbenützung der betreffenden Art nach Abwägung der Interessen die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen wegen ihres wesentlichen Emissionsbeitrages ausgeschlossen wird,3. Fahrzeuge, für deren Benützung im Sanierungsgebiet ein im Einzelfall zu prüfendes überwiegendes öffentliches Interesse besteht und die entsprechend einer Verordnung nach Absatz 4, gekennzeichnet sind, sofern nicht in einer Verordnung

Paragraph 10, für Straßenbenützung der betreffenden Art nach Abwägung der Interessen die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen wegen ihres wesentlichen Emissionsbeitrages ausgeschlossen wird, 4. Fahrzeuge der Klassen N1 und N2, die im Werkverkehr

§ 10des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl.

Nr. 593 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2006, im Sanierungsgebiet durch Unternehmer, deren Lastkraftwagenflotte maximal 4 Lastkraftwagen umfasst, verwendet werden und die entsprechend einer Verordnung nach Abs. 4 gekennzeichnet sind, wobei die Erfüllung dieser Kriterien im Einzelfall zu prüfen ist,4. Fahrzeuge der Klassen N1 und N2, die im Werkverkehr

Paragraph 10, des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2006,, im Sanierungsgebiet durch Unternehmer, deren Lastkraftwagenflotte maximal 4 Lastkraftwagen umfasst, verwendet werden und die entsprechend einer Verordnung nach Absatz 4, gekennzeichnet sind, wobei die Erfüllung dieser Kriterien im Einzelfall zu prüfen ist, 5. Fahrzeuge mit monovalentem Methangasantrieb oder ausschließlich elektrischem Antrieb sowie plug-in-hybrid-elektrische Fahrzeuge, die mit ausschließlich elektrischem Antrieb eine Mindestreichweite von 50 km aufweisen, 6. folgende Fahrzeuge, sofern sie den Euroklassen 5, 6 oder höher entsprechen:

  1. a)Fahrzeuge von Ärzten, Tierärzten, Bestattungsunternehmungen in Ausübung ihres Dienstes,
  2. b)Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung im Kraftfahrlinien-, Gelegenheits- oder Werkverkehr,
  3. c)Kraftfahrzeuge, soweit sie zum Zweck einer Ladetätigkeit in Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit benützt werden und sofern der Ausgangs- oder der Zielpunkt ihrer Fahrten in jenem Teil des Sanierungsgebietes liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden,
  4. d)Fahrzeuge des Vor- und Nachlaufs im Kombinierten Verkehr, wenn die Verladestelle für den Kombinierten Verkehr in einem Sanierungsgebiet liegt, 7. Fahrzeuge, die zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Betriebs auf Flugplätzen, für die Betriebspflicht besteht, erforderlich sind, 8. Fahrzeuge, die von Inhabern eines Ausweises

§ 29bSt

VO 1960 selbst gelenkt oder als Mitfahrer benutzt werden.8. Fahrzeuge, die von Inhabern eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO 1960 selbst gelenkt oder als Mitfahrer benutzt werden. Geschwindigkeitsbeschränkungen sind auf Einsatzfahrzeuge

§ 2Abs. 1 Z 25 St

VO 1960 und Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Fahrten, die für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich sind, nicht anzuwenden.Geschwindigkeitsbeschränkungen sind auf Einsatzfahrzeuge

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, StVO 1960 und Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Fahrten, die für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich sind, nicht anzuwenden.

(3)Ob ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des Abs. 2 Z 3 oder ob die Kriterien des Abs. 2 Z 4 vorliegen, ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers von der Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die erstmalige Einfahrt in das Sanierungsgebiet erfolgt. Wird die erstmalige Fahrt innerhalb des Sanierungsgebietes angetreten, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel die Fahrt angetreten wird oder sich der Hauptwohnsitz oder die Niederlassung des Zulassungsbesitzers befindet. Der Antragsteller

Abs. 2 Z 3 hat glaubhaft zu machen, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Bei Vorliegen dieser Bedingungen ist das Kraftfahrzeug gegen Ersatz der Gestehungskosten

Abs. 4 zu kennzeichnen. Die Ausnahme ist von der Behörde befristet, für Fahrzeuge

Abs. 2 Z 3 höchstens für 36 Monate ab Erteilung der Ausnahme zu gewähren. Für Fahrzeuge

Abs. 2 Z 4 ist die Ausnahme für Fahrzeuge der Euroklasse 0 bis 36 Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und für Fahrzeuge der Euroklasse 1 und höher für jeweils 36 Monate ab Erteilung der Ausnahme zu gewähren. Wenn das Vorliegen eines Interesses nur für einen bestimmten Teil des Sanierungsgebietes nachgewiesen wird, so ist die Ausnahmegenehmigung auf diesen Teil des Sanierungsgebietes zu beschränken. Stellt die Verwaltungsbehörde fest, dass kein solches Interesse besteht oder die Kriterien des Abs. 2 Z 4 nicht erfüllt werden, so ist die Ablehnung des Antrags mit Bescheid auszusprechen.

(3)Ob ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, oder ob die Kriterien des Absatz 2, Ziffer 4, vorliegen, ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers von der Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die erstmalige Einfahrt in das Sanierungsgebiet erfolgt. Wird die erstmalige Fahrt innerhalb des Sanierungsgebietes angetreten, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel die Fahrt angetreten wird oder sich der Hauptwohnsitz oder die Niederlassung des Zulassungsbesitzers befindet. Der Antragsteller

Absatz 2, Ziffer 3, hat glaubhaft zu machen, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Bei Vorliegen dieser Bedingungen ist das Kraftfahrzeug gegen Ersatz der Gestehungskosten

Absatz 4, zu kennzeichnen. Die Ausnahme ist von der Behörde befristet, für Fahrzeuge

Absatz 2, Ziffer 3, höchstens für 36 Monate ab Erteilung der Ausnahme zu gewähren. Für Fahrzeuge

Absatz 2, Ziffer 4, ist die Ausnahme für Fahrzeuge der Euroklasse 0 bis 36 Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und für Fahrzeuge der Euroklasse 1 und höher für jeweils 36 Monate ab Erteilung der Ausnahme zu gewähren. Wenn das Vorliegen eines Interesses nur für einen bestimmten Teil des Sanierungsgebietes nachgewiesen wird, so ist die Ausnahmegenehmigung auf diesen Teil des Sanierungsgebietes zu beschränken. Stellt die Verwaltungsbehörde fest, dass kein solches Interesse besteht oder die Kriterien des Absatz 2, Ziffer 4, nicht erfüllt werden, so ist die Ablehnung des Antrags mit Bescheid auszusprechen.

(4)Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen im Sinne des Abs. 2 Z 3 und 4 festzusetzen, wobei insbesondere die Beschaffenheit und das Aussehen der Kennzeichnung sowie deren Anbringung am Fahrzeug zu regeln sind.
(4)Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3 und 4 festzusetzen, wobei insbesondere die Beschaffenheit und das Aussehen der Kennzeichnung sowie deren Anbringung am Fahrzeug zu regeln sind.
(5)
(8)[…]“
  1. § 5 Abs. 1 IG-L-Maßnahmenkatalog 2005, LGBl. 15/2006, idF LGBl. 52/2013, lautet:
  2. Paragraph 5, Absatz eins, IG-L-Maßnahmenkatalog 2005, Landesgesetzblatt 15 aus 2006,, in der Fassung Landesgesetzblatt 52 aus 2013,, lautet: „§ 5.
(1)Im Sanierungsgebiet gilt ein Fahrverbot für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die in eine niedrigere Abgasklasse als „Euro 2“ im Sinne von § 3 Abs. 3 IG-L-Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung – AbgKlassV, BGBl. II Nr. 120/2012, in der Fassung BGBl. II Nr. 248/2012, fallen.“„§ 5.
(1)Im Sanierungsgebiet gilt ein Fahrverbot für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die in eine niedrigere Abgasklasse als „Euro 2“ im Sinne von Paragraph 3, Absatz 3, IG-L-Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung – AbgKlassV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2012,, fallen.“ IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung
  1. Aufgrund § 14 Abs. 1 IG-L legte der Landeshauptmann von Wien mit Verordnung LGBl. 15/2006, idF LGBl. 52/2013, (IG-L-Maßnahmenkatalog 2005) unter anderem in § 5 Abs. 1 leg.cit. fest, dass im Sanierungsgebiet, welches das gesamte Gebiet der Bundeshauptstadt Wien umfasst (§ 1 leg.cit.), ein Fahrverbot für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge gilt, die in eine niedrigere Abgasklasse als „Euro 2“ im Sinne von § 3 Abs. 3 IG-L-Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung – AbgKlassV, BGBl. II Nr. 120/2012, in der Fassung BGBl. II Nr. 248/2012, fallen.
  2. Aufgrund Paragraph 14, Absatz eins, IG-L legte der Landeshauptmann von Wien mit Verordnung Landesgesetzblatt 15 aus 2006,, in der Fassung Landesgesetzblatt 52 aus 2013,, (IG-L-Maßnahmenkatalog 2005) unter anderem in Paragraph 5, Absatz eins, leg.cit. fest, dass im Sanierungsgebiet, welches das gesamte Gebiet der Bundeshauptstadt Wien umfasst (Paragraph eins, leg.cit.), ein Fahrverbot für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge gilt, die in eine niedrigere Abgasklasse als „Euro 2“ im Sinne von Paragraph 3, Absatz 3, IG-L-Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung – AbgKlassV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2012,, fallen. Für Fahrzeuge der Klassen N1 und N2, die im Werkverkehr

§ 10des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl.

Nr. 593 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2006, im Sanierungsgebiet durch Unternehmer, deren Lastkraftwagenflotte maximal 4 Lastkraftwagen umfasst, verwendet werden und die entsprechend einer Verordnung nach § 14 Abs. 4 IG-L gekennzeichnet sind (§ 14 Abs. 2 Z 4 IG-L), hat die Bezirksverwaltungsbehörde

§ 14Abs.

3 IG-L eine befristete Ausnahme zu gewähren. § 14 Abs. 3 fünfter Satz IG-L normiert:Für Fahrzeuge der Klassen N1 und N2, die im Werkverkehr

Paragraph 10, des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2006,, im Sanierungsgebiet durch Unternehmer, deren Lastkraftwagenflotte maximal 4 Lastkraftwagen umfasst, verwendet werden und die entsprechend einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz 4, IG-L gekennzeichnet sind (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, IG-L), hat die Bezirksverwaltungsbehörde

Paragraph 14, Absatz 3, IG-L eine befristete Ausnahme zu gewähren. Paragraph 14, Absatz 3, fünfter Satz IG-L normiert: „Für Fahrzeuge

Abs. 2 Z 4 ist die Ausnahme für Fahrzeuge der Euroklasse 0 bis 36 Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und für Fahrzeuge der Euroklasse 1 und höher für jeweils 36 Monate ab Erteilung der Ausnahme zu gewähren.“„Für Fahrzeuge

Absatz 2, Ziffer 4, ist die Ausnahme für Fahrzeuge der Euroklasse 0 bis 36 Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und für Fahrzeuge der Euroklasse 1 und höher für jeweils 36 Monate ab Erteilung der Ausnahme zu gewähren.“ Die im vorliegenden Fall strittige Rechtsfrage ist, ob die Ausnahme für Fahrzeuge der Euroklasse 1, für die eine solche Ausnahme bereits für 36 Monate erteilt wurde, nochmals erteilt bzw. verlängert werden kann oder ob diese Ausnahme für jeden der maximal vier Lastkraftwagen umfassenden Flotte nur einmalig erteilt werden kann. In der mit der Beschwerde vorgelegten Anfragebeantwortung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 9. September 2016, BMLFUW-UW.1.3.3/0069/I/4/2016, wird dazu festgehalten: „

§ 14Abs.

3 IG-L kann bei Erfüllung aller Kriterien des § 14 Abs. 2 Z 4 IG-L die Ausnahme für Fahrzeuge der Euroklasse 1 und höher für jeweils 36 Monate ab Erteilung der Ausnahme gewährt werden. „

Paragraph 14, Absatz 3, IG-L kann bei Erfüllung aller Kriterien des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, IG-L die Ausnahme für Fahrzeuge der Euroklasse 1 und höher für jeweils 36 Monate ab Erteilung der Ausnahme gewährt werden. Diese Bestimmung ist dahingehend auszulegen, dass für jeden der maximal vier Lastkraftwagen umfassenden Flotte eines Kleinunternehmers/einer Kleinunternehmerin einmalig eine Ausnahmegenehmigung von jeweils 36 Monaten erteilt werden kann. Die einheitliche Ausnahmedauer von 36 Monaten je Fahrzeug stellt sohin eine Maximaldauer dar und ist nicht verlängerbar. Auch für Fahrzeuge der Euroklasse 0 bestand nur einmalig die - bereits außer Kraft getretene - Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Soweit daher für weitere Euroklassen (1 und höher) Fahrverbote verordnet werden, kann die Ausnahmebewilligung je Fahrzeug dieser Euroklasse jeweils nur für 36 Monate erteilt werden. Wurde diese Ausnahmegenehmigung bereits von vier Lastkraftwagen derselben Euroklasse in Anspruch genommen, kann keine weitere Ausnahmegenehmigung für einen anderen Lkw dieser Euroklasse erteilt werden, und zwar selbst dann nicht, wenn die Fahrzeugflotte auch weiterhin nur aus vier Lkw besteht und der Unternehmer/die Unternehmerin grundsätzlich als KleinunternehmerIn einzustufen ist. Durch die Erteilung einer befristeten Ausnahmegenehmigung soll maßgeblich sichergestellt werden, dass ein nachhaltiger Schutz der Bevölkerung und Umwelt nicht erschwert wird. Die einheitliche Befristung von 36 Monaten je Ausnahmegenehmigung (maximal vier jeweils pro Euroklasse 1 und höher sowie maximal vier für denselben Zeitraum) gewährt ein ausreichend hohes Maß an unternehmerischer Planungssicherheit, die auch KleinunternehmerInnen in angemessener Art und Weise erlaubt, ihren Fuhrpark entsprechend den gesetzlichen bzw. verordneten Vorgaben und den allgemeinen Zielen der Luftreinhaltung anzupassen. Die vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vertretene Rechtsmeinung, dass Ausnahmebewilligungen nach Ablauf der 36-monatigen Befristung nicht verlängerbar sind, wird daher seitens des BMLFUW geteilt. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass nur für maximal vier Fahrzeuge derselben von Fahrverboten betroffenen Euroklasse eine KleinunternehmerInnenausnahme bewilligt werden kann. Scheidet ein Fahrzeug einer Euroklasse aus dem Fuhrpark aus und wird durch ein Fahrzeug derselben Euroklasse ersetzt, kann für dieses Fahrzeug nur dann eine Ausnahmegenehmigung aufgrund von § 14 Abs. 2 Z 4 IG-L erteilt werden, wenn die Höchstanzahl von vier Ausnahmegenehmigungen für die betreffende Euroklasse noch nicht erreicht wurde und auch sonst alle Kriterien des Ausnahmetatbestandes erfüllt sind. Dadurch wird die Flottenerneuerung forciert, da ein altes, aus dem Fuhrpark ausscheidendes Fahrzeug, grundsätzlich durch ein Fahrzeug einer besseren Euroklasse ersetzt werden soll.“Die vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vertretene Rechtsmeinung, dass Ausnahmebewilligungen nach Ablauf der 36-monatigen Befristung nicht verlängerbar sind, wird daher seitens des BMLFUW geteilt. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass nur für maximal vier Fahrzeuge derselben von Fahrverboten betroffenen Euroklasse eine KleinunternehmerInnenausnahme bewilligt werden kann. Scheidet ein Fahrzeug einer Euroklasse aus dem Fuhrpark aus und wird durch ein Fahrzeug derselben Euroklasse ersetzt, kann für dieses Fahrzeug nur dann eine Ausnahmegenehmigung aufgrund von Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, IG-L erteilt werden, wenn die Höchstanzahl von vier Ausnahmegenehmigungen für die betreffende Euroklasse noch nicht erreicht wurde und auch sonst alle Kriterien des Ausnahmetatbestandes erfüllt sind. Dadurch wird die Flottenerneuerung forciert, da ein altes, aus dem Fuhrpark ausscheidendes Fahrzeug, grundsätzlich durch ein Fahrzeug einer besseren Euroklasse ersetzt werden soll.“ Entgegen der in der zitierten Anfragebeantwortung vertretenen und auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Auffassung ergibt sich aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 3 IG-L nicht, dass es sich bei der Befristung von 36 Monaten um eine nicht verlängerbare Maximaldauer handelt. Wie die beschwerdeführende Gesellschaft zutreffend ausführt, ergibt sich vielmehr aus dem Wortlaut und auch aus der Gesetzessystematik, dass eine neuerliche Gewährung der „Ausnahmegenehmigung für Kleinunternehmen im Werkverkehr“ für Fahrzeuge der Euroklasse 1 möglich ist.Entgegen der in der zitierten Anfragebeantwortung vertretenen und auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Auffassung ergibt sich aus dem Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 3, IG-L nicht, dass es sich bei der Befristung von 36 Monaten um eine nicht verlängerbare Maximaldauer handelt. Wie die beschwerdeführende Gesellschaft zutreffend ausführt, ergibt sich vielmehr aus dem Wortlaut und auch aus der Gesetzessystematik, dass eine neuerliche Gewährung der „Ausnahmegenehmigung für Kleinunternehmen im Werkverkehr“ für Fahrzeuge der Euroklasse 1 möglich ist. § 14 Abs. 3 IG-L regelt die Befristungen für die

§ 14Abs.

2 Z 3 und Z 4 IG-L zu gewährenden Ausnahmen wie folgt:Paragraph 14, Absatz 3, IG-L regelt die Befristungen für die

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 4, IG-L zu gewährenden Ausnahmen wie folgt: § 14 Abs. 2 Z 3 Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, „höchstens für 36 Monate ab Erteilung der Ausnahme“ § 14 Abs. 2 Z 4 Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, Euroklasse 0 „bis 36 Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes“ Euroklasse 1 und höher „für jeweils 36 Monate ab Erteilung der Ausnahme“ Das Wort „jeweils“ kann in diesem Zusammenhang nur so verstanden werden, dass sich dieses auf die „Erteilung der Ausnahme“ bezieht. Bezöge sich „jeweils“ auf die „Fahrzeuge“ und bedeutete somit „für jedes Fahrzeug“, wäre es auch in den anderen in § 14 Abs. 3 IG-L vorgesehenen Befristungsvarianten zur Anwendung gelangt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Wort „jeweils“ kann in diesem Zusammenhang nur so verstanden werden, dass sich dieses auf die „Erteilung der Ausnahme“ bezieht. Bezöge sich „jeweils“ auf die „Fahrzeuge“ und bedeutete somit „für jedes Fahrzeug“, wäre es auch in den anderen in Paragraph 14, Absatz 3, IG-L vorgesehenen Befristungsvarianten zur Anwendung gelangt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Hätte der Gesetzgeber durch die Befristungsregelung für Fahrzeuge der Euroklasse 1 oder höher im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 4 IG-L ein Auslaufen der Ausnahmegenehmigungen für diese Euroklassen beabsichtigt, hätte er dies durch eine Formulierung des Gesetzestextes wie für die Fahrzeuge der Euroklasse 0 („bis 36 Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes“) oder eine sonstige einschränkende Formulierung (beispielsweise „einmalig für jedes Fahrzeug für 36 Monate“) zum Ausdruck gebracht oder schlicht nicht zwischen Fahrzeugen der Euroklassen 0 und Fahrzeugen der Euroklassen 1 und höher differenziert. Hätte der Gesetzgeber durch die Befristungsregelung für Fahrzeuge der Euroklasse 1 oder höher im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, IG-L ein Auslaufen der Ausnahmegenehmigungen für diese Euroklassen beabsichtigt, hätte er dies durch eine Formulierung des Gesetzestextes wie für die Fahrzeuge der Euroklasse 0 („bis 36 Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes“) oder eine sonstige einschränkende Formulierung (beispielsweise „einmalig für jedes Fahrzeug für 36 Monate“) zum Ausdruck gebracht oder schlicht nicht zwischen Fahrzeugen der Euroklassen 0 und Fahrzeugen der Euroklassen 1 und höher differenziert. Alleine daraus, dass eine Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, könnte im Übrigen nicht abgeleitet werden, dass es unzulässig wäre, eine befristet erteilte Bewilligung nach Ablauf der Frist neuerlich, gegebenenfalls wiederum befristet, zu erteilen (vgl. VwGH 27.1.2011, 2009/01/2011).Alleine daraus, dass eine Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, könnte im Übrigen nicht abgeleitet werden, dass es unzulässig wäre, eine befristet erteilte Bewilligung nach Ablauf der Frist neuerlich, gegebenenfalls wiederum befristet, zu erteilen vergleiche VwGH 27.1.2011, 2009/01/2011). Auch den Materialien (RV 782 BlgNR 24. GP, 8) ist nicht zu entnehmen, dass die in § 14 Abs. 2 Z 4 IG-L genannte Ausnahme für Kleinunternehmen im Werkverkehr hinsichtlich Fahrzeugen der Euroklassen 1 oder höher nur einmalig für drei Jahre zu erteilen wäre. Dort wird diesbezüglich lediglich festgehalten:Auch den Materialien Regierungsvorlage 782 BlgNR 24. GP, 8) ist nicht zu entnehmen, dass die in Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, IG-L genannte Ausnahme für Kleinunternehmen im Werkverkehr hinsichtlich Fahrzeugen der Euroklassen 1 oder höher nur einmalig für drei Jahre zu erteilen wäre. Dort wird diesbezüglich lediglich festgehalten: „[…] Das Verfahren für eine Ausnahmegenehmigung ist für eine Ausnahme nach öffentlichem Interesse und für eine für Kleinunternehmer dasselbe, mit der Ausnahme, dass bei der Genehmigungen für Kleinunternehmer nicht geprüft werden muss, ob die Fahrten vermieden werden könnten. Auch die Dauer ist unterschiedlich geregelt: während für Unternehmen die Ausnahmegenehmigung grundsätzlich einheitlich für 3 Jahre zu erteilen ist, kann die Genehmigung im anderen Fall höchstens für diese Dauer erteilt werden. Für Fahrzeuge der Euroklasse 0 kann eine Ausnahme

Abs. 2 Z 4 längstens bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Novelle erteilt werden. […]“„[…] Das Verfahren für eine Ausnahmegenehmigung ist für eine Ausnahme nach öffentlichem Interesse und für eine für Kleinunternehmer dasselbe, mit der Ausnahme, dass bei der Genehmigungen für Kleinunternehmer nicht geprüft werden muss, ob die Fahrten vermieden werden könnten. Auch die Dauer ist unterschiedlich geregelt: während für Unternehmen die Ausnahmegenehmigung grundsätzlich einheitlich für 3 Jahre zu erteilen ist, kann die Genehmigung im anderen Fall höchstens für diese Dauer erteilt werden. Für Fahrzeuge der Euroklasse 0 kann eine Ausnahme

Absatz 2, Ziffer 4, längstens bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Novelle erteilt werden. […]“ Die in der oben zitierten Anfragebeantwortung vertretene Auffassung, wonach es eine Maximalanzahl von vier Ausnahmegenehmigungen „pro Euroklasse“ gebe, findet im Gesetz hingegen keinerlei Grundlage. Die in § 14 Abs. 2 Z 4 IG-L genannte Höchstzahl bezieht sich vielmehr auf die Anzahl der Lastkraftwagen (welcher Klasse auch immer) in der Lastkraftwagen des antragstellenden Unternehmers. Die in der oben zitierten Anfragebeantwortung vertretene Auffassung, wonach es eine Maximalanzahl von vier Ausnahmegenehmigungen „pro Euroklasse“ gebe, findet im Gesetz hingegen keinerlei Grundlage. Die in Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, IG-L genannte Höchstzahl bezieht sich vielmehr auf die Anzahl der Lastkraftwagen (welcher Klasse auch immer) in der Lastkraftwagen des antragstellenden Unternehmers. Die in § 14 Abs. 2 Z 4 IG-L normierte Ausnahme ist daher für Fahrzeuge der Euroklassen 1 oder höher allenfalls auch mehrmals (und eben jeweils für 36 Monate) zu erteilen, soweit die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen.Die in Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, IG-L normierte Ausnahme ist daher für Fahrzeuge der Euroklassen 1 oder höher allenfalls auch mehrmals (und eben jeweils für 36 Monate) zu erteilen, soweit die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Der Umstand, dass für die beiden verfahrensgegenständlichen Lastkraftwagen der Euroklasse 1 und der Klasse N1 bereits mit Bescheid vom 3. Juli 2014, MA 46-LFP/492857/2014/SRE/FAS, eine Ausnahme

§ 14Abs.

2 Z 4 IG-L gewährt wurde, steht daher einer neuerlichen Gewährung dieser Ausnahme nicht entgegen. Da auch die übrigen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, war die beantragte Ausnahme spruchgemäß zu gewähren.Der Umstand, dass für die beiden verfahrensgegenständlichen Lastkraftwagen der Euroklasse 1 und der Klasse N1 bereits mit Bescheid vom 3. Juli 2014, MA 46-LFP/492857/2014/SRE/FAS, eine Ausnahme

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, IG-L gewährt wurde, steht daher einer neuerlichen Gewährung dieser Ausnahme nicht entgegen. Da auch die übrigen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, war die beantragte Ausnahme spruchgemäß zu gewähren. Auf die Kennzeichnungspflicht der Fahrzeuge im Sinne der IG-L-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II 397/2002, idF BGBl. II 212/2013, wird hingewiesen. Diese Kennzeichen sind kostenpflichtig bei der belangten Behörde zu beziehen.Auf die Kennzeichnungspflicht der Fahrzeuge im Sinne der IG-L-Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 397 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 212 aus 2013,, wird hingewiesen. Diese Kennzeichen sind kostenpflichtig bei der belangten Behörde zu beziehen. 2.

§ 78

AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.2.

Paragraph 78, AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Die Kostenbestimmungen des AVG sind aufgrund des Verweises in § 17 VwGVG auch auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG sinngemäß anzuwenden. Daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht, das eine abgabenpflichtige Amtshandlung – etwa im Rahmen einer reformatorischen Entscheidung über eine Bescheidbeschwerde – vornimmt, in seinem Erkenntnis die Verwaltungsabgabe vorzuschreiben hat (VwGH 18.3.2015, Ra 2015/04/0005). Die Kostenbestimmungen des AVG sind aufgrund des Verweises in Paragraph 17, VwGVG auch auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG sinngemäß anzuwenden.

Daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht, das eine abgabenpflichtige Amtshandlung – etwa im Rahmen einer reformatorischen Entscheidung über eine Bescheidbeschwerde – vornimmt, in seinem Erkenntnis die Verwaltungsabgabe vorzuschreiben hat (VwGH 18.3.2015, Ra 2015/04/0005). Für Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt oder eine Berechtigung oder Bewilligung verlängert wird, sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt, beträgt die Verwaltungsabgabe

§ 4i

Vm Tarifpost A 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung € 6,50. Die Verwaltungsabgabe war daher in dieser Höhe vorzuschreiben.Für Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt oder eine Berechtigung oder Bewilligung verlängert wird, sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt, beträgt die Verwaltungsabgabe

Paragraph 4, in Verbindung mit Tarifpost A 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung € 6,

  1. Die Verwaltungsabgabe war daher in dieser Höhe vorzuschreiben.
  2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Vw

GVG abgesehen werden, weil keine der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt hat und bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben und die beantragte Ausnahme zu gewähren ist. Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, VwGVG abgesehen werden, weil keine der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt hat und bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben und die beantragte Ausnahme zu gewähren ist. Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten.

  1. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (vgl. zB VwGH 13.12.2016, Ra 2016/05/0076). Da sich die Auslegung des § 14 Abs. 1 Z 4 iVm § 14 Abs. 3 IG-L zweifelsfrei aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt, bedarf die Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof.
  2. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre vergleiche zB VwGH 13.12.2016, Ra 2016/05/0076). Da sich die Auslegung des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 3, IG-L zweifelsfrei aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt, bedarf die Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.101.069.6449.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.