2 des Pensionsgesetzes 1965,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Viti über die Beschwerde der Frau C. H. vom 11.11.2015 gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 13.10.2015, Zl. 4765.070658/0019-aps/2010, betreffend Einstellung des Waisenversorgungsbezuges
Paragraph 17, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965, zu Recht erkannt: I.
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der Bescheid behoben und festgestellt, dass Frau C. H. ab dem Wintersemester 2015
2e Pensionsgesetz 1965 ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss gebührt.römisch eins.
Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der Bescheid behoben und festgestellt, dass Frau C. H. ab dem Wintersemester 2015
Paragraph 17, Absatz 2 e, Pensionsgesetz 1965 ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss gebührt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der angefochtene Bescheid vom 13.10.2015 hat folgenden Spruch: „Ihrem Antrag vom
2e des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl.Nr. 340 in der derzeit geltenden Fassung, nicht entsprochen werden.“„Ihrem Antrag vom
Paragraph 17, Absatz 2 e, des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl.Nr. 340 in der derzeit geltenden Fassung, nicht entsprochen werden.“ In der Begründung führt die belangte Behörde neben der Zitierung der einschlägigen Rechtsvorschriften aus, dass der Beschwerdeführerin ihr Studium … mit dem Bachelor abgeschlossen habe. Es sei daher die Auszahlung des Waisenversorgungsbezuges mit 30.06.2015 einzustellen gewesen. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie das genannte Studium mit dem Ziel eines Master-Abschlusses weiter betreibe. Die Gewährung des Waisenversorgungsgenusses knüpfe auch an die Gewährung der Familienbeihilfe bis zum 27. Lebensjahr an. Auch die Zuerkennung der Familienbeihilfe sei nicht auf das Bachelorstudium beschränkt, sondern erfolge auch für die Absolvierung eines Master-Studiums. Sie betreibe das Studium zielstrebig.
GVG konnte das Verwaltungsgericht Wien ungeachtet des Parteiantrages von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung absehen, da bereits die Akten erkennen lassen, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG konnte das Verwaltungsgericht Wien ungeachtet des Parteiantrages von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung absehen, da bereits die Akten erkennen lassen, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Folgender Sachverhalt wird festgestellt: Frau C. H., geboren am ... 1992, ist Tochter der verstorbenen Volksschullehrerin I. H. und des Beamten K. H..Frau C. H., geboren am ... 1992, ist Tochter der verstorbenen Volksschullehrerin römisch eins. H. und des Beamten K. H.. Mit Wintersemester 2010 hat sie das Bachelorstudium der … an der Wirtschaftsuniversität Wien begonnen, welches sie im Sommersemester 2015 abgeschlossen hat. Seit Wintersemester 2015 hat sie ein Masterstudium an der Wirtschaftsuniversität begonnen. Diesem Sachverhalt liegt folgende Beweiswürdigung zu Grunde: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist das gesamte Verwaltungsverfahren hindurch unstrittig geblieben. Rechtliche Beurteilung:
2 PG 1965 gebührt dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.
Paragraph 17, Absatz 2, PG 1965 gebührt dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.
2a PG 1965 gilt, wenn das Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besucht, das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
Paragraph 17, Absatz 2 a, PG 1965 gilt, wenn das Kind eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305, genannte Einrichtung besucht, das Erfordernis des Absatz 2, nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
2e PG 1965 zählt zur Schul- oder Berufsausbildung auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.
Paragraph 17, Absatz 2 e, PG 1965 zählt zur Schul- oder Berufsausbildung auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.
2f PG 1965 gelten die Voraussetzungen des Abs. 2 als erfüllt, wenn das Kind eines verstorbenen Beamten, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2 lit. a oder eine andere Person für ein solches Kind
1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967 Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Paragraph 17, Absatz 2 f, PG 1965 gelten die Voraussetzungen des Absatz 2, als erfüllt, wenn das Kind eines verstorbenen Beamten, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, oder eine andere Person für ein solches Kind
Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Der Beschwerdeführerin war aus folgenden Gründen derzeit für ihr Masterstudium an der Wirtschaftsuniversität Wien eine Waisenpension zu gewähren: Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 PG 1965, da sie das
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.