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{'item': 'VGW-171/V/083/5004/2017'}

Obsah (6)§ 17§ 28§ 25a§ 24§ 6§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.05.2017 GeschäftszahlVGW-171/V/083/5004/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.

§ 17Abs.

2 des Pensionsgesetzes 1965,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Viti über die Beschwerde der Frau C. H. vom 11.11.2015 gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 13.10.2015, Zl. 4765.070658/0019-aps/2010, betreffend Einstellung des Waisenversorgungsbezuges

Paragraph 17, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965, zu Recht erkannt: I.

§ 28Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der Bescheid behoben und festgestellt, dass Frau C. H. ab dem Wintersemester 2015

§ 17Abs.

2e Pensionsgesetz 1965 ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss gebührt.römisch eins.

Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der Bescheid behoben und festgestellt, dass Frau C. H. ab dem Wintersemester 2015

Paragraph 17, Absatz 2 e, Pensionsgesetz 1965 ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss gebührt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der angefochtene Bescheid vom 13.10.2015 hat folgenden Spruch: „Ihrem Antrag vom

  1. September 2015 auf Weitergewährung der Waisenpension nach der am ... 1998 verstorbenen Volksschullehrerin H. I. über den
  2. Juni 2015 hinaus kann

§ 17Abs.

2e des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl.Nr. 340 in der derzeit geltenden Fassung, nicht entsprochen werden.“„Ihrem Antrag vom

  1. September 2015 auf Weitergewährung der Waisenpension nach der am ... 1998 verstorbenen Volksschullehrerin H. römisch eins. über den
  2. Juni 2015 hinaus kann

Paragraph 17, Absatz 2 e, des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl.Nr. 340 in der derzeit geltenden Fassung, nicht entsprochen werden.“ In der Begründung führt die belangte Behörde neben der Zitierung der einschlägigen Rechtsvorschriften aus, dass der Beschwerdeführerin ihr Studium … mit dem Bachelor abgeschlossen habe. Es sei daher die Auszahlung des Waisenversorgungsbezuges mit 30.06.2015 einzustellen gewesen. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie das genannte Studium mit dem Ziel eines Master-Abschlusses weiter betreibe. Die Gewährung des Waisenversorgungsgenusses knüpfe auch an die Gewährung der Familienbeihilfe bis zum 27. Lebensjahr an. Auch die Zuerkennung der Familienbeihilfe sei nicht auf das Bachelorstudium beschränkt, sondern erfolge auch für die Absolvierung eines Master-Studiums. Sie betreibe das Studium zielstrebig.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG konnte das Verwaltungsgericht Wien ungeachtet des Parteiantrages von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung absehen, da bereits die Akten erkennen lassen, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG konnte das Verwaltungsgericht Wien ungeachtet des Parteiantrages von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung absehen, da bereits die Akten erkennen lassen, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Folgender Sachverhalt wird festgestellt: Frau C. H., geboren am ... 1992, ist Tochter der verstorbenen Volksschullehrerin I. H. und des Beamten K. H..Frau C. H., geboren am ... 1992, ist Tochter der verstorbenen Volksschullehrerin römisch eins. H. und des Beamten K. H.. Mit Wintersemester 2010 hat sie das Bachelorstudium der … an der Wirtschaftsuniversität Wien begonnen, welches sie im Sommersemester 2015 abgeschlossen hat. Seit Wintersemester 2015 hat sie ein Masterstudium an der Wirtschaftsuniversität begonnen. Diesem Sachverhalt liegt folgende Beweiswürdigung zu Grunde: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist das gesamte Verwaltungsverfahren hindurch unstrittig geblieben. Rechtliche Beurteilung:

§ 17Abs.

2 PG 1965 gebührt dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.

Paragraph 17, Absatz 2, PG 1965 gebührt dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.

§ 17Abs.

2a PG 1965 gilt, wenn das Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besucht, das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.

Paragraph 17, Absatz 2 a, PG 1965 gilt, wenn das Kind eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305, genannte Einrichtung besucht, das Erfordernis des Absatz 2, nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.

§ 17Abs.

2e PG 1965 zählt zur Schul- oder Berufsausbildung auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.

Paragraph 17, Absatz 2 e, PG 1965 zählt zur Schul- oder Berufsausbildung auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.

§ 17Abs.

2f PG 1965 gelten die Voraussetzungen des Abs. 2 als erfüllt, wenn das Kind eines verstorbenen Beamten, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

§ 6Abs.

2 lit. a oder eine andere Person für ein solches Kind

§ 2Abs.

1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967 Anspruch auf Familienbeihilfe hat.

Paragraph 17, Absatz 2 f, PG 1965 gelten die Voraussetzungen des Absatz 2, als erfüllt, wenn das Kind eines verstorbenen Beamten, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, oder eine andere Person für ein solches Kind

Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Der Beschwerdeführerin war aus folgenden Gründen derzeit für ihr Masterstudium an der Wirtschaftsuniversität Wien eine Waisenpension zu gewähren: Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 PG 1965, da sie das

  1. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich durch ihr Masterstudium in einer Berufsausbildung befindet, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist von der belangten Behörde auch zu keinem Zeitpunkt bestritten worden. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 2, PG 1965, da sie das
  2. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich durch ihr Masterstudium in einer Berufsausbildung befindet, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist von der belangten Behörde auch zu keinem Zeitpunkt bestritten worden. Dennoch wird von der Behörde ein Anspruch auf Waisenpension für das Masterstudium verneint, da die Beschwerdeführerin ihr Bachelorstudium abgeschlossen habe und daher bereits einen akademischen Grad iSd § 17 Abs. 2e PG 1965 erworben habe. Dennoch wird von der Behörde ein Anspruch auf Waisenpension für das Masterstudium verneint, da die Beschwerdeführerin ihr Bachelorstudium abgeschlossen habe und daher bereits einen akademischen Grad iSd Paragraph 17, Absatz 2 e, PG 1965 erworben habe. Entsprechend der Rechtsprechung des VwGH liegt nach Abschluss eines Bachelorstudiums eine abgeschlossene Berufsausbildung vor und ein anschließendes Masterstudium stellt eine eigene weiterführende Berufsausbildung dar. Der Abschluss eines Bachelorstudiums steht jedoch dem Anspruch auf Familienbeihilfe für ein anschließendes Masterstudium nicht entgegen(VwGH 29.09.2011, 2011/16/0086). Der VwGH stützt sich bei dieser Rechtsansicht auf Rechtsprechung, welche einen Anspruch auf Familienbeihilfe für Zeiten eines Studiums nach positivem Abschluss eines vorherigen Studiums einer anderen Studienrichtung zuerkennt und nicht auf eine einzige Berufsausbildung beschränkt. Die Regeln des PG 1965 bezüglich des Waisenpensionsanspruchs sind den Voraussetzungen für den Familienbeihilfebezug sehr ähnlich. In § 17 Abs. 2f PG 1965 wird zudem eindeutig auf das Familienlastenausgleichsgesetz verwiesen und festgelegt, dass -wenn ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht- die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 PG 1965 jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Die Regeln des PG 1965 bezüglich des Waisenpensionsanspruchs sind den Voraussetzungen für den Familienbeihilfebezug sehr ähnlich. In Paragraph 17, Absatz 2 f, PG 1965 wird zudem eindeutig auf das Familienlastenausgleichsgesetz verwiesen und festgelegt, dass -wenn ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht- die Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 2, PG 1965 jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Durch diese enge Verknüpfung zwischen dem Anspruch auf Familienbeihilfe mit jenem auf Waisenpension ist davon auszugehen, dass der Abschluss eines Bachelorstudiums nicht nur dem Anspruch auf Familienbeihilfe, sondern auch jenem auf Waisenpension für ein anschließendes Masterstudium nicht entgegensteht. Der Rechtsprechung des OGH folgend, wonach es im Falle eines Doppelstudiums für den Anspruch auf Waisenpension unerheblich ist, wenn man sich vorher in einer anderen Schul- oder Berufsausbildung befunden hat (OGH 9.7.1991, 10 Ob S 169/91), ist es im vorliegenden Fall unerheblich, dass vorher bereits ein Bachelorstudium abgeschlossen worden ist. § 17 Abs. 2e PG 1965 sieht in seinem Wortlaut nicht eine Einschränkung auf lediglich einen Studienabschluss vor. Durch die Verwendung der Wörter „zählt auch“ wird angedeutet, dass der Anwendungsbereich des § 17 Abs. 2 erweitert werden und nicht eingeschränkt werden soll. Zudem ist die Wendung „einen akademischen Grad“ nicht als Zahlenwort, sondern nur als unbestimmter Artikel zu sehen. Paragraph 17, Absatz 2 e, PG 1965 sieht in seinem Wortlaut nicht eine Einschränkung auf lediglich einen Studienabschluss vor. Durch die Verwendung der Wörter „zählt auch“ wird angedeutet, dass der Anwendungsbereich des Paragraph 17, Absatz 2, erweitert werden und nicht eingeschränkt werden soll. Zudem ist die Wendung „einen akademischen Grad“ nicht als Zahlenwort, sondern nur als unbestimmter Artikel zu sehen. Da die Beschwerdeführerin ein Masterstudium betreibt, welches ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht und das
  3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf Waisenpension erfüllt. Das abgeschlossene Bachelorstudium steht dem Weiterbezug von Waisenpension nicht entgegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.171.V.083.5004.2017

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