10 BO für Wien der Auftrag erteilt wurde, die im Bescheid angeführten Maßnahmen binnen sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides durchzuführen, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung den Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger Ing. Orsolits über die Beschwerde der Frau Dr. W. G. vom 12.9.2016 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 - Gebietsgruppe …, Bauinspektion, vom 12.8.2016, Zl. MA37/497200-2016-1, mit welchem den Eigentümern der Baulichkeit auf der Liegenschaft Wien, J.-straße
Paragraph 129, Absatz 10, BO für Wien der Auftrag erteilt wurde, die im Bescheid angeführten Maßnahmen binnen sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides durchzuführen, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung den BESCHLUSS gefasst:
GVG wird das Beschwerdeverfahren eingestellt.
Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird das Beschwerdeverfahren eingestellt. Entscheidungsgründe Der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 12.8.2016 lautet: „Der Magistrat erteilt
10 der Bauordnung für Wien (BO) den Eigentümern der Baulichkeit auf der Liegenschaft Wien, J.-straße nachstehenden Auftrag:„Der Magistrat erteilt
Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien (BO) den Eigentümern der Baulichkeit auf der Liegenschaft Wien, J.-straße nachstehenden Auftrag: 1) Die hofseitige Verglasung (eine ca. 2,0 m hohe Glaswand mit einer Türöffnung auf das Presskiesdach des im Erdgeschoss befindlichen Geschäftslokales) der Loggia der Top 2 ist zu entfernen und es ist das Loggiageländer
Bewilligung vom 16.2.1976, MA37/..-J.-straße konsensgemäß herzustellen. 2) Die hofseitige Verglasung (eine ca. 2,0 m hohe Glaswand mit einer Türöffnung auf das Presskiesdach des im Erdgeschoss befindlichen Geschäftslokales) der Loggia der Top 3 ist zu entfernen und es ist das Loggiageländer
Bewilligung vom 16.2.1976, MA37/..-J.-straße konsensgemäß herzustellen. Die Maßnahmen nach Punkt 1) und 2) sind binnen 6 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides durchzuführen. Die Erfüllung des Auftrages ist bei diesem Amt schriftlich zu melden.“ Dagegen brachte die Miteigentümerin und nunmehrige Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien ein und führte im Wesentlichen aus, dass der Abbruch des Geländers der Loggien 1995 erfolgt sei. Eine baurechtliche Abklärung zur unterlassenen Wiedermontage der Absturzsicherung sei durch die Hausverwaltung nicht erfolgt. Die eigentliche Änderung sei durch die Sanierungsarbeiten erfolgt. Eine Loggiaverglasung sei durch eine Bauanzeige zugänglich und müsse daher nicht die Zustimmung der Miteigentümer eingeholt werden. Die bestehende Konsenswidrigkeit sei durch die damalige Hausverwaltung verursacht worden. Eine Bauanzeige, mit welcher die Loggiaverglasung zur Kenntnis genommen hätte werden sollen, wurde von der Baubehörde zurückgewiesen. Zudem wurde der BF weder Parteiengehör noch Akteneinsicht gewährt. Dem gegenständlichen Verfahren liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde: Mit Schreiben vom 16.6.2016 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass die gegenständlichen Loggiaverglasungen entfernt wurden und nicht dem Konsens entsprechen. Weiters, dass für betreffende Loggiaverglasungen von Top 2 und Top 3 der Liegenschaft in Wien, J.-straße keine baubehördliche Genehmigung vorliegt. Da das davorliegende Flachdach begehbar sei, bestehe Absturzgefahr für Personen. In dieser Angelegenheit führte die belangte Behörde am 9.8.2016 eine Ortsaugenscheinverhandlung durch, bei der die Anzeigenangaben vollinhaltlich bestätigt wurden. In der Folge erging der angefochtene Bescheid. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 14.2.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF, ihre rechtsfreundliche Vertretung und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Die BF ist seit dem Jahr 1975 Eigentümerin der Wohnung Top Nr.
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Hinsichtlich Punkt 1) des angefochtene Bescheides: Mit Schreiben vom 8.5.2017 wurde die Beschwerde hinsichtlich Punkt 1) des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.
GVG können Beschwerden in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Mit E-Mail vom 08.05.2017 teilte der Beschwerdeführervertreter mit, dass die verfahrensgegenständliche Beschwerde zu Spruchpunkt 1) zurückgezogen werde.
Paragraph 13, Absatz 7, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG können Beschwerden in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Mit E-Mail vom 08.05.2017 teilte der Beschwerdeführervertreter mit, dass die verfahrensgegenständliche Beschwerde zu Spruchpunkt 1) zurückgezogen werde. Das Verfahren war daher spruchgemäß einzustellen. Hinsichtlich Punkt 2) des angefochtene Bescheides: Zufolge § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien (BO) ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten.Zufolge Paragraph 129, Absatz 10, Bauordnung für Wien (BO) ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (Paragraph 62, Absatz 6,) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten. Nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu baupolizeilichen Aufträgen ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich (VwGH 23.06.2008, 2007/05/0150 und VwGH 20.03.2003, 2003/06/0004). Die belangte Behörde teilte dem Verwaltungsgericht Wien am 2.5.2017 mit, dass die Loggiaverglasung der Top 3 mit Bauanzeige inklusive Fertigstellungsmeldung zur Kenntnis genommen wurde und dem gegenständlichen Bauauftrag hinsichtlich Punkt 2) entsprochen wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.211.026.RP26.14244.2016
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