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{'item': 'VGW-242/002/RP12/5346/2017'}

Obsah (5)§ 28§ 1§ 3§ 4§ 6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.05.2017 GeschäftszahlVGW-242/002/RP12/5346/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrecht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Bescheid dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Antrages vom 17.02.2017 für den Zeitraum von 01.04.2017 bis 30.04.2017 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe von € 963,96 zuerkannt wird.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Bescheid dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Antrages vom 17.02.2017 für den Zeitraum von 01.04.2017 bis 30.04.2017 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe von € 963,96 zuerkannt wird. Entscheidungsgründe Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, hat mit Bescheid vom 13.03.2017 zur Zl. MA 40 –SH/2017/01387643-001, auf Grund des Antrages vom 17.02.2017 der nunmehrigen Beschwerdeführerin eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum von 01.04.2017 bis 31.03.2018 sowie eine Mietbeihilfe zuerkannt. Die Leistung für den Zeitraum 01.04.2017 bis 30.04.2017 wurde um 25% gekürzt. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sie nicht zur Vermittlung beim AMS gemeldet sei. Bei Personen mit Betreuungspflichten gegenüber ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern werde längstens bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht verlangt, wenn keine geeignete Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung stehe. Diese Ausnahme ende jedenfalls mit Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.

den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sei man zum Einsatz der Arbeit verpflichtet und habe die Arbeitswilligkeit entsprechend nachzuweisen. Es seien weder Tatsachen vorgebracht, noch Unterlagen vorgelegt worden, die glaubhaft machen, dass trotz Arbeitsfähigkeit die Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs voll eingesetzt werde. Es sei daher der Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts zu kürzen. Die Magistratsabteilung 40 legte die Beschwerde mit dem Bezug habenden Akt dem Verwaltungsgericht Wien vor. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt: Die Antragstellerin und nunmehrige Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und ledig. Sie bewohnt mit ihrem Sohn, R. Re., geb. 2014, eine Wohnung in Wien, H.-Straße. Für die Wohnung ist ein Gesamtmietzins in Höhe von monatlich € 478,-- zu bezahlen. Sie erhält vom Kindesvater Alimente in Höhe von € 100,--; weitere (anrechenbare) Einkünfte gibt es nicht. Sie war lt. Auszug aus dem Behördenportal des AMS Wien am 22.02.2017 sowie im Zeitraum von 20.03.2017 bis 20.04.2017 arbeitslos gemeldet. Zur Klärung des Sachstandes führte das Verwaltungsgericht Wien am 22.05.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde als Parteien geladen waren. Die Beschwerdeführerin ist zur Verhandlung ladungsgemäß erschienen. Die belangte Behörde hat sich mit Schreiben vom 10.05.2017 entschuldigt und ist auch nicht erschienen. In der am 22.05.2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien hat die Beschwerdeführerin Folgendes zu Protokoll gegeben: „Seit meinem Umzug im Mai 2016 versuche ich einen Kindergartenplatz zu bekommen. Ich habe zumeist persönlich vorgesprochen und mir wurde jedes Mal eine Absage erteilt. Für eine Absage habe ich keine Bestätigung bekommen, allerdings kann man jederzeit dort nachfragen. Ich lege zwei Visitenkarten von zwei Leiterinnen von zwei Kindergärten vor, wo ich angefragt habe. Dort kann man jederzeit anrufen und wird man bestätigen, dass ich dort war bzw. keinen Platz gab. Ich habe mittlerweile ein Platzangebot von einem Kindergarten im … Bezirk. Mein Sohn wird dort ab 4.9.2017 aufgenommen. Ich habe versucht, mich beim AMS anzumelden, allerdings wurde mir dort mitgeteilt, dass sie mich ohne Kindergartenplatz nicht annehmen. Ich werde demnächst nochmals beim AMS vorsprechen, da ich ja nunmehr über einen Kindergartenplatz verfüge. Vorgezeigt wird eine Eingabe der Firma S. zu einem Vorstellungsgespräch innerhalb der Öffnungszeiten „in der Zentrale“. Es ist mir im Moment nicht möglich, meine Bewerbungen vorzuzeigen, da ich unabsichtlich den Archivordner gelöscht habe. Vorgezeigt wird auch eine Rückantwort der Firma O. auf Grund einer Bewerbung. Ich habe mich hauptsächlich per E-Mail beworben oder auch persönlich nachgefragt, ob eine Stelle frei ist. Der Vater meines Kindes überlässt mir ab und zu seinen PC, da ich selbst keinen besitze. Ich möchte versuchen, mich wieder beim AMS anzumelden. Ich habe dort auch einen neuen Betreuer. Ich gehe davon aus, dass ich zuerst Kurse besuchen werde, um wieder in den Berufsalltag einsteigen zu können. Vorgelegt wird die AMS-Terminkarte. Darin sind die Termine 23.2.2107, 21.3.2017, 30.3.2017 und 20.4.2017. Ich möchte anmerken, dass ich so oft bestellt war, da mein Ausweis abgelaufen ist. Das AMS hat mir mitgeteilt, dass sie mich nicht in Betreuung nehmen, so lange ich eben keinen Kindergartenplatz habe. Anmerken möchte ich noch, d. ichauch bei Tagesmüttern nachgefragt habe. Eine Absage zeige ich hier auf meinem Handy vor. Leider war auch hier kein Platz zu bekommen. Auch möchte ich nochmal d. ich vor meinem Umzug nicht wusste, wo ich eine Wohnung bekommen werde. Ich war ca. 3 jahre auf eine Gemeindewohnung angemeldet und habe alle Bezirke angeführt. Daher war es wie gesagt, sehr schwierig für mich den Kindergartenplatz im Vorfeld zu organisieren. Für die Tagesmutter hätte ich Unterstützung von der MA 10 bekommen. Abschließend möchte ich noch anmerken, dass der Bescheid vor Erreichen des dritten Lebensjahres meines Sohnes erlassen wurde. Ich möchte auch noch angeben, dass mir eine Sozialarbeiterin von meiner Berufsschule Unterstützung zugesagt hat und mir auch in allen Belangen zur Seite steht. Ich bin wirklich bemüht, die Dinge zu regeln, um wieder in den Arbeitsmarkt einzusteigen.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien lauten auszugswiese wie folgt:

§ 1Abs.

1 WMG hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

Paragraph eins, Absatz eins, WMG hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

§ 1Abs.

3 WMG ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

Paragraph eins, Absatz 3, WMG ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

§ 1Abs.

4 WMG dient die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.

Paragraph eins, Absatz 4, WMG dient die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.

§ 3Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.

Paragraph 3, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.

§ 4Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

Paragraph 4, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

  1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
  2. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  3. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  4. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  5. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  6. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

§ 6

des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen

Paragraph 6, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen

  1. zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,
  2. an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen,
  3. eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen,
  4. Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,
  5. zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und
  6. ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen. § 14.Einsatz der ArbeitskraftMitwirkung an arbeitsintegrativen MaßnahmenParagraph 14,, Einsatz der Arbeitskraft, Mitwirkung an arbeitsintegrativen Maßnahmen

(1)Hilfe suchende oder empfangende Personen sind verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.,
(1)Hilfe suchende oder empfangende Personen sind verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.
(2)Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf nicht verlangt werden von Personen, die
  1. das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben,
  2. erwerbsunfähig sind,
  3. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,
  4. pflegebedürftige Angehörige, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen,
  5. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a, 14b Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz– AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten,
  6. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a, 14 b, Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz– AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten,
  7. in einer bereits vor Vollendung des
  8. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, sofern sie noch keine abgeschlossene Erwerbsausbildung oder Schulausbildung auf Maturaniveau haben. § 15.Kürzung der LeistungenParagraph 15,, Kürzung der Leistungen
(1)Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, ist der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig.
(2)Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Mittellosigkeit während oder innerhalb der letzten drei Jahre vor der Hilfeleistung selbst verursacht hat, weil sie Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten hat, ist im Rahmen der Bemessung der auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts um 25 vH zu kürzen, bis die Summe der Kürzungen den Wert des verschenkten oder nicht erlangten Vermögens unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages erreicht hat. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres vor dem Leistungen zur Mindestsicherung des Lebensunterhalts beantragt werden.”,
(1)Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, ist der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig.,
(2)Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Mittellosigkeit während oder innerhalb der letzten drei Jahre vor der Hilfeleistung selbst verursacht hat, weil sie Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten hat, ist im Rahmen der Bemessung der auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts um 25 vH zu kürzen, bis die Summe der Kürzungen den Wert des verschenkten oder nicht erlangten Vermögens unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages erreicht hat. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres vor dem Leistungen zur Mindestsicherung des Lebensunterhalts beantragt werden.” Ein tragender Grundsatz des Mindestsicherungsrechts ist das Prinzip der Subsidiarität. Daraus ergibt sich, dass Personen, die grundsätzlich zum Bezug von Mindestsicherung berechtigt sind, nur Leistungen zuerkannt bekommen, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter abgedeckt werden kann. § 14 Abs. 2 WMG enthält die Ausnahmen, unter welchen Umständen, der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht verlangt werden darf, u.a. ist hier die Betreuungspflichten gegenüber Kindern aufgezählt, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgegangen werden kann, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.Paragraph 14, Absatz 2, WMG enthält die Ausnahmen, unter welchen Umständen, der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht verlangt werden darf, u.a. ist hier die Betreuungspflichten gegenüber Kindern aufgezählt, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgegangen werden kann, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Die Beschwerdeführerin erscheint zur Verhandlung mit einer Vertrauensperson. Sie ist sehr bemüht ihre Angaben der Arbeits- und Kindergartensuche zu belegen und erscheint im persönlichen Eindruck diesbezüglich auch sehr glaubwürdig. Sie hat glaubhaft dargelegt, dass ihr eine frühere Suche nach einem geeigneten Betreuungsplatz auf Grund des Umzuges in eine Gemeindewohnung, auf die sie schon länger gewartet hatte und im Vorfeld nicht wusste, in welchen Bezirk sie ziehen werde, nicht möglich war bzw. sie dies abwarten wollte. Sie hat sich seit dem Umzug offensichtlich um einen Kindergartenplatz bzw. um eine Tagesmutter bemüht; es kann an dieser Stelle nachvollzogen werden, dass dies so kurzfristig schwierig ist. Ihr Sohn hat am ...03.2017 das dritte Lebensjahr vollendet und hat sie lt. vorliegender Bestätigung einen Kindergartenplatz im Wohnbezirk ab 04.09.2017 gefunden. Aus dem oben geschilderten Sachverhalt ergibt sich eindeutig, dass die Beschwerdeführerin stets bemüht war, sich beim AMS vormerken zu lassen und eine Arbeit zu suchen. Dies scheiterte aber wiederholt wegen des mangelnden Betreuungsplatzes für ihren Sohn R. Die Beschwerdeführerin hat lt. eigenen Angaben zeitgerecht, noch vor Vollendung von seinem dritten Lebensjahr, einen Kindergartenplatz beantragt, hat aber nur Absagen bekommen. Nun hat sie aber einen Betreuungsplatz für R. gefunden und wird dem AMS voll und ganz zur Verfügung stehen. Sie möchte ihre Arbeitskraft so gut wie möglich einsetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilnehmen, dies ist auch dokumentiert durch die selbständige Arbeitssuche der Beschwerdeführerin und ihrem steten Bemühen sich beim AMS anzumelden. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 1 und 4 WMG, wird daher die Kürzung für den Monat 04/2017 aufgehoben und für den Zeitraum von 01.04.2017 bis 30.04.2017 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in voller Höhe (€ 963,96) zuerkannt. Die Zuerkennung der Mietbeihilfe für den über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Bedarf bleibt von dieser Entscheidung unberührt; sie wurde auch nicht in Beschwerde gezogen. Die zuerkannte Leistung ab 01.05.2017 bleibt ebenso unberührt, da diese ebenfalls nicht in Beschwerde gezogen wurde.Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung des Paragraph eins, Absatz eins und 4 WMG, wird daher die Kürzung für den Monat 04 aus 2017, aufgehoben und für den Zeitraum von 01.04.2017 bis 30.04.2017 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in voller Höhe (€ 963,96) zuerkannt. Die Zuerkennung der Mietbeihilfe für den über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Bedarf bleibt von dieser Entscheidung unberührt; sie wurde auch nicht in Beschwerde gezogen. Die zuerkannte Leistung ab 01.05.2017 bleibt ebenso unberührt, da diese ebenfalls nicht in Beschwerde gezogen wurde. Die Beschwerdeführerin ist angehalten trotz der derzeitigen Betreuungsverpflichtung gegenüber ihrem Sohn weiterhin regelmäßig Bewerbungen zu senden und sich beim AMS zu melden, um einen frühestmöglichen Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Sie ist auch angehalten weiterhin, trotz der Kindergartenzusage ab 04.09.2017, eine Betreuungsmöglichkeit (zB Tagesmutter) für ihren Sohn R. zu suchen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.002.RP12.5346.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.