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{'item': 'VGW-242/021/RP25/6993/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.05.2017 GeschäftszahlVGW-242/021/RP25/6993/2017 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger Neustifter über die Beschwerde der Frau P. R., vertreten durch Dr. C. B., Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Sozialzentrum für den ... Bezirk, vom 24.04.2017, Zl. MA 40 - SH/2017/01534300-001 den BESCHLUSS gefasst: Gemäß § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverwiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründung Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der besachwalteten Beschwerdeführerin vom 03.11.2016 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes und Mietbeihilfe) gemäß §§ 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass mit Schreiben vom 16.02.2017 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 16 WMG (Abweisung des Antrages wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht) eine Aufforderung ergangen sei, bis 31.03.2017 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen und/bzw. erforderliche Unterlagen zu erbringen. Dieser Aufforderung sei die Hilfe suchende nicht zur Gänze nachgekommen. Folgende zur Durchführung des Verfahrens verlangten Angaben und/bzw. Unterlagen seien nicht fristgerecht vorgelegt worden: Unterfertigte Pfandbestellung. Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung praktisch außerstande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Beurteilung des Anspruches „unerlässlich“ im Sinne des § 16 WMG.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der besachwalteten Beschwerdeführerin vom 03.11.2016 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes und Mietbeihilfe) gemäß Paragraphen 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass mit Schreiben vom 16.02.2017 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 16, WMG (Abweisung des Antrages wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht) eine Aufforderung ergangen sei, bis 31.03.2017 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen und/bzw. erforderliche Unterlagen zu erbringen. Dieser Aufforderung sei die Hilfe suchende nicht zur Gänze nachgekommen. Folgende zur Durchführung des Verfahrens verlangten Angaben und/bzw. Unterlagen seien nicht fristgerecht vorgelegt worden: Unterfertigte Pfandbestellung. Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung praktisch außerstande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Beurteilung des Anspruches „unerlässlich“ im Sinne des Paragraph 16, WMG. Dagegen richtet sich die jedenfalls rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der Hilfe suchenden Frau P. R., vertreten durch ihren Sachwalter und Rechtsanwalt, Herrn Dr. C. B., mit der der Bescheid zur Gänze bekämpft wird. Begründend wird ausgeführt, dass die mangelnde Mitwirkung wohl als Obliegenheitsverletzung vorwerfbar sein müsse. Dies sei nicht der Fall. Die Pfandurkunde sei dem Pflegschaftsgericht unverzüglich zur Genehmigung vorgelegt worden jedoch sei die Erledigung - trotz telefonischer Urgenzen - nicht rechtzeitig erfolgt. Vorgelegt würden mit der Beschwerde der Genehmigungsantrag vom 22.02.2017, der Antrag vom 02.05.2017 sowie der Genehmigungsbeschluss vom 03.052017, nach dessen Rechtskraft die verbücherungsfähige Pfandurkunde übermittelt werden werde. Das Beschwerdebegehren lautet dahingehend, den bekämpften Bescheid aufzuheben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen. Zum Verfahrensgang und zum weiteren Sachverhalt ist auszuführen, dass am 03.11.2016 ein Antrag auf Mindestsicherung (Verlängerung der Leistung) gestellt wurde. Mit Schreiben vom 17.11.2016 erging an den Sachwalter eine Aufforderung, bis spätestens 9.12.2016 folgende unerlässliche Angaben zu machen bzw. folgende erforderlichen Unterlagen in Kopie zu erbringen: „Bitte unterfertigen Sie die beiliegende Pfandbestellung vor Gericht (oder einem Notar) und lassen Sie die Echtheit der Unterschrift beglaubigen. Unterschreiben Sie mit: P. R., geb. ... 1974, und beachten Sie bitte, dass das Geburtsdatum auch bei der Beglaubigung durch das Gericht (Notar) angeführt werden muss.“ Das Schreiben schloss mit einem Hinweis auf die Mitwirkungspflicht sowie auf die Rechtsfolge, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Leistung gemäß § 16 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz abgelehnt oder eingestellt werde. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibe.Das Schreiben schloss mit einem Hinweis auf die Mitwirkungspflicht sowie auf die Rechtsfolge, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Leistung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Wiener Mindestsicherungsgesetz abgelehnt oder eingestellt werde. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibe. Am 16.02.2017 erfolgte neuerlich eine Aufforderung gemäß § 16 WMG mit gleicher Rechtsfolgenbelehrung, vorerst mit Frist 17.03.2017, offenbar verlängert laut handschriftlichem Vermerk auf dem Aktexemplar bis 31.3.2017, die beigeschlossene Pfandbestellung rechtsgültig zu unterfertigen.Am 16.02.2017 erfolgte neuerlich eine Aufforderung gemäß Paragraph 16, WMG mit gleicher Rechtsfolgenbelehrung, vorerst mit Frist 17.03.2017, offenbar verlängert laut handschriftlichem Vermerk auf dem Aktexemplar bis 31.3.2017, die beigeschlossene Pfandbestellung rechtsgültig zu unterfertigen. Ob und gegebenenfalls wann allenfalls mündliche oder fernmündliche Korrespondenzen - etwa hinsichtlich der Fristerstreckung - erfolgt sind, geht aus dem Akt ebenso wenig hervor, wie ein allfällig zwischendurch bekannt gegebenes Zwischenergebnis der Bemühungen des Sachwalters welche jedoch ganz offenkundig stattgefunden haben mussten, zumal zuletzt ja nur noch die Aufforderung ergangen ist, die Pfandbestellung rechtsgültig zu unterfertigen. Die im Akt wiederholt erwähnte Pfandbestellung scheint dort weder im Original, noch als Kopie auf, sondern lediglich (als Beilage zur Beschwerde) der pflegschaftsgerichtliche Genehmigungsbeschluss vom 03.05.2017 des Bezirksgerichtes. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 28.Paragraph 28, VwGVG lautet:

(1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Absatz 2,Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,WMG lautet: Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie 1.Ziffer eins die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder 2.Ziffer 2 die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder
  1. …, ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen. §
  2. AVG lautet:Paragraph 38, AVG lautet: Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. § 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,AVG lautet: Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend. § 39.
(2)AVG lautet: Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.Paragraph 39,
(2)AVG lautet: Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Offenbar war sowohl der pflegschaftsgerichtliche Beschluss des Bezirksgerichtes als auch die Unterfertigung und Beglaubigung einer Pfandbestellungsurkunde für die belangte Behörde eine wesentliche Voraussetzung zur Entscheidung über weiterer Leistungen der Mindestsicherung und ist davon auszugehen, dass das Vermögen der Hilfesuchenden in Form der ihr gehörenden Liegenschaft EZ ... Grundbuch ..., Bezirksgericht ..., nicht sofort verwertbar ist und daher die Pfandrechtsbegründung als Sicherstellung eines allfälligen Ersatzanspruches des Landes Wiens als Träger der Mindestsicherung erfolgen soll. Wenn jedoch in diesem Zusammenhang bei anderen Behörden oder Gerichten Entscheidungen ausstehen, so hat sich die belangte Behörde nur bedingt gemäß § 16 WMG, nämlich allenfalls hinsichtlich der allenfalls erforderlichen Verfahrenseinleitung und des der Hilfe suchenden bzw. ihrem Sachwalter bekannten Verfahrensstandes, an die Hilfe suchende bzw. deren Sachwalter im Rahmen von deren Mitwirkungspflicht zu halten. Wenn jedoch in diesem Zusammenhang bei anderen Behörden oder Gerichten Entscheidungen ausstehen, so hat sich die belangte Behörde nur bedingt gemäß Paragraph 16, WMG, nämlich allenfalls hinsichtlich der allenfalls erforderlichen Verfahrenseinleitung und des der Hilfe suchenden bzw. ihrem Sachwalter bekannten Verfahrensstandes, an die Hilfe suchende bzw. deren Sachwalter im Rahmen von deren Mitwirkungspflicht zu halten. § 16 WMG stellt nämlich (anders als z.B. § 32 WMG) keine Verfahrensvorschrift dar, sondern eine materiellrechtliche Vorschrift (Arg.: Rechtsfolge bei Verletzung der Mitwirkungspflicht ist die Abweisung des Antrages oder Einstellung der Leistung, nicht aber die Zurückweisung oder die greifende Rechtsvermutung der Zurückziehung eines Antrages). Somit liegt bei § 16 WMG auch keine von der Bedarfsgesetzgebung des Bundes gemäß Art. 11 Abs. 2 B-VG (hier vom AVG) abweichende Verfahrensbestimmung vor, sondern bleibt die Anwendbarkeit des AVG (einschließlich § 38) unberührt, welches somit erforderlichenfalls unter den elementaren Verfahrensgrundsätzen der möglichsten Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2 AVG, letzter Satz) und unter möglichster Schonung bzw. Einräumung von Rechten der Hilfesuchenden anzuwenden ist, soweit bei anderen Behörden oder Gerichten Vorfagen zur Klärung anhängig sind, die für diese Behörden oder Gerichte Hauptfragen darstellen.Paragraph 16, WMG stellt nämlich (anders als z.B. Paragraph 32, WMG) keine Verfahrensvorschrift dar, sondern eine materiellrechtliche Vorschrift (Arg.: Rechtsfolge bei Verletzung der Mitwirkungspflicht ist die Abweisung des Antrages oder Einstellung der Leistung, nicht aber die Zurückweisung oder die greifende Rechtsvermutung der Zurückziehung eines Antrages). Somit liegt bei Paragraph 16, WMG auch keine von der Bedarfsgesetzgebung des Bundes gemäß Artikel 11, Absatz 2, B-VG (hier vom AVG) abweichende Verfahrensbestimmung vor, sondern bleibt die Anwendbarkeit des AVG (einschließlich Paragraph 38,) unberührt, welches somit erforderlichenfalls unter den elementaren Verfahrensgrundsätzen der möglichsten Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2, AVG, letzter Satz) und unter möglichster Schonung bzw. Einräumung von Rechten der Hilfesuchenden anzuwenden ist, soweit bei anderen Behörden oder Gerichten Vorfagen zur Klärung anhängig sind, die für diese Behörden oder Gerichte Hauptfragen darstellen. Im Übrigen sind dem an das Verwaltungsgericht Wien übermittelten Aktenteil keinerlei sonstige Ermittlungsergebnisse zu entnehmen, die für eine abschließende Entscheidung der Angelegenheit durch das Verwaltungsgericht Wien ausreichend wären. Die Durchführung der ergänzenden Erhebungen durch das Verwaltungsgericht Wien wäre daher keinesfalls effizient, zweckmäßig, rasch, einfach und kostenersparend, zumal der belangten Behörde anzunehmender Weise aus Vorakten solche Ermittlungsergebnisse zumindest zum Teil schon zur Verfügung stehen und im Rahmen ihrer Verantwortung effizient, zweckmäßig, rasch, einfach und kostenersparend verwertet werden und gegebenenfalls ebenso ergänzt werden können. Daher war der angefochtene Bescheid lediglich aufzuheben und zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzustellen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.021.RP25.6993.2017

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