GVG wird der nunmehr ausschließlich gegen das Strafausmaß gerichteten Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 1.000,-- Euro auf 220,-- Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tage und 12 Stunden auf 1 Tag und 6 Stunden herabgesetzt wird.
Paragraph 50, VwGVG wird der nunmehr ausschließlich gegen das Strafausmaß gerichteten Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 1.000,-- Euro auf 220,-- Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tage und 12 Stunden auf 1 Tag und 6 Stunden herabgesetzt wird. Die Strafsanktionsnorm lautet: „§ 14 Abs. 4 erster Strafsatz des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995 idF BGBl. I Nr. 120/2008“ „§ 14 Absatz 4, erster Strafsatz des Tabakgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 120/2008“ Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens wird
G mit 22,-- Euro festgesetzt. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens wird
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit 22,-- Euro festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat
GVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 06.10.2014, Zl. MBA ... - S 15027/14, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit
G 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der L. gmbH mit Sitz in Wien, G.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbes in der Betriebsart eines Restaurants am 3.4.2014 in der Betriebsanlage in Wien, G.-gasse, insofern gegen Obliegenheiten des Tabakgesetzes verstoßen hat, als sie nicht dafür Sorge getragen habe, dass in diesem Betrieb, der über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken geeignete Räumlichkeit verfügt, nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sind, in denen das Rauchen gestattet ist, da der Rauchergastraum fünf Verabreichungsplätze mehr aufwies als der Nichtrauchergastraum und im Rauchergastraum geraucht wurde. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 06.10.2014, Zl. MBA ... - S 15027/14, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der L. gmbH mit Sitz in Wien, G.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbes in der Betriebsart eines Restaurants am 3.4.2014 in der Betriebsanlage in Wien, G.-gasse, insofern gegen Obliegenheiten des Tabakgesetzes verstoßen hat, als sie nicht dafür Sorge getragen habe, dass in diesem Betrieb, der über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken geeignete Räumlichkeit verfügt, nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sind, in denen das Rauchen gestattet ist, da der Rauchergastraum fünf Verabreichungsplätze mehr aufwies als der Nichtrauchergastraum und im Rauchergastraum geraucht wurde. Dadurch habe er § 14 Abs. 4 in Verbindung mit § 13a Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit 13c Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 4 des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995 idgF verletzt, weswegen über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 1000,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden verhängt worden ist (Eine Strafbestimmung wurde im Spruch des Straferkenntnisses von der belangten Behörde nicht angeführt.) Dadurch habe er Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit 13c Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, des Tabakgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF verletzt, weswegen über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 1000,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden verhängt worden ist (Eine Strafbestimmung wurde im Spruch des Straferkenntnisses von der belangten Behörde nicht angeführt.) Der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde von der belangten Behörde mit € 100,00, das sind 10% der verhängten Geldstrafe, festgesetzt. Der Spruch des Straferkenntnisses enthält des Weiteren den Ausspruch, dass die L. gmbH für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn J. E., verhängte Geldstrafe von € 1000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 100,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand haftet.Der Spruch des Straferkenntnisses enthält des Weiteren den Ausspruch, dass die L. gmbH für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn J. E., verhängte Geldstrafe von € 1000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 100,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand haftet. Dagegen richtete sich die mit Schriftsatz vom 28.10.2014 frist- und formgerecht erhobene Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers, womit das Straferkenntnis dem Grunde und der Höhe nach bekämpft und Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird. Es wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, in eventu die verhängte Strafe auf das gesetzliche Mindestmaß herabzusetzen. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Bezug habenden Akts von der belangten Behörde dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt. Zu der am 22.01.2016 in der Beschwerdesache vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführten mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer persönlich als Partei – die belangte Behörde hat auf eine Teilnahme verzichtet – und Frau Ing. A. Le. und Frau M. Ma. als Zeuginnen erschienen. Als Zeuge vom Beschwerdeführer stellig gemacht war Herr Ge. E.. Der Beschwerdeführer hat nach Verlesung des Inhalts des behördlichen Strafakts und Erörterung der Sach- und Rechtslage die ursprünglich erhobene volle Beschwerde auf die bloße Bekämpfung des Strafausmaßes unter gleichzeitigem Verzicht auf die Einvernahme der geladenen Zeugen eingeschränkt und vorgebracht, bei der Einrichtung des Raucher- und Nichtraucherbereichs im Lokal sei nicht berücksichtigt worden, dass auch die Barhocker an der Theke im Raucherbereich als Sitzplatz gelten könnten. Daraus habe sich zum Zeitpunkt der Erhebung des Kontrollorgans eine Überzahl an Verabreichungsplätzen im Raucherbereich ergeben. Zwischenzeitig sei aber die Anzahl der Barhocker reduziert worden, sodass sich gegenwärtig im Nichtraucherbereich dem Gesetz entsprechend mehr Verabreichungsplätze befänden. Tatsächlich seien die Barhocker an der Theke auch kaum in Anspruch genommen worden, da die Theke meistens mit Gegenständen bzw. Zeitschriften angeräumt ist. Er ersuche daher um Berücksichtigung dieser Umstände und weitgehende Herabsetzung der verhängten Strafe. Die Entscheidung wurde sodann in Anwesenheit des Beschwerdeführers mündlich verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Da sich die vorliegende Beschwerde letztlich nur gegen das im angefochtenen Straferkenntnis festgesetzte Strafausmaß richtet, war auf die in der Schuldfrage ergangene Entscheidung nicht weiter einzugehen, sondern war ausschließlich die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung (und daraus abgeleitet die Kostenentscheidung) einer Überprüfung zu unterziehen. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen (vgl. hiezu VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0092).Da sich die vorliegende Beschwerde letztlich nur gegen das im angefochtenen Straferkenntnis festgesetzte Strafausmaß richtet, war auf die in der Schuldfrage ergangene Entscheidung nicht weiter einzugehen, sondern war ausschließlich die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung (und daraus abgeleitet die Kostenentscheidung) einer Überprüfung zu unterziehen. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen vergleiche hiezu VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0092).
G richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.
Paragraph 10, VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.
F BGBl. I Nr. 120/2008, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 2.000,--, im Wiederholungsfall bis zu EUR 10.000,-- zu bestrafen, wer als Inhaber
1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt.
Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 2.000,--, im Wiederholungsfall bis zu EUR 10.000,-- zu bestrafen, wer als Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt. Weder der Spruch noch die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses lassen erkennen, welchen Strafsatz des (lediglich in der Begründung des Straferkenntnisses angeführten) § 14 Abs. 4 Tabakgesetz die belangte Behörde ihrer Strafbemessung zugrunde gelegt hat. In der Begründung wurde (ua.) angeführt, dass eine einschlägige rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung zur Zahl MBA ... – S 1357/09 als erschwerend gewertet wird. Bei Vorliegen einer einschlägigen Verwaltungsstrafe wäre diese aber nicht als Erschwerungsgrund heranzuziehen, sondern wegen des Vorliegens eines Wiederholungsfalls der zweite Strafsatz des § 14 Abs. 4 Tabakgesetz der Strafbemessung zugrunde zu legen gewesen. Weder der Spruch noch die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses lassen erkennen, welchen Strafsatz des (lediglich in der Begründung des Straferkenntnisses angeführten) Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz die belangte Behörde ihrer Strafbemessung zugrunde gelegt hat. In der Begründung wurde (ua.) angeführt, dass eine einschlägige rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung zur Zahl MBA ... – S 1357/09 als erschwerend gewertet wird. Bei Vorliegen einer einschlägigen Verwaltungsstrafe wäre diese aber nicht als Erschwerungsgrund heranzuziehen, sondern wegen des Vorliegens eines Wiederholungsfalls der zweite Strafsatz des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz der Strafbemessung zugrunde zu legen gewesen. Im vorliegenden Fall kommt, da die einschlägige Vorstrafe zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nunmehr bereits als getilgt anzusehen war und daher
G bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt werden darf, der erste Strafsatz der Strafbestimmung des § 14 Abs. 4 Tabakgesetz (bis zu EUR 2000,--) zur Anwendung.Im vorliegenden Fall kommt, da die einschlägige Vorstrafe zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nunmehr bereits als getilgt anzusehen war und daher
Paragraph 55, Absatz 2, VStG bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt werden darf, der erste Strafsatz der Strafbestimmung des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz (bis zu EUR 2000,--) zur Anwendung.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die im Tabakgesetz normierten Rauchverbote dienen dem öffentlichen Interesse am Schutz der Nichtraucher vor Belästigung und vor Gefährdung ihrer Gesundheit durch das Passivrauchen. Nichtraucher sollen in ihrem „Recht auf rauchfreie Luft“ geschützt werden. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien zu § 13c TabakG 1995 ergibt, soll diese Bestimmung die Inhaber eines Ortes, der dem Nichtraucherschutz unterliegt, in die Pflicht nehmen und deren Obliegenheiten im Zusammenhang mit dem Nichtraucherschutz definieren (s. VwGH 21.09.2010, Zl. 2009/11/0209 unter Hinweis auf RV 163 BlgNR
GVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Da der (letztlich auf die Strafhöhe eingeschränkten) Beschwerde Folge gegeben worden ist, waren dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die Haftung der L. gmbH nach § 9 Abs. 7 VStG erstreckt sich auf die festgesetzte Geldstrafe samt Verfahrenskosten. Die Haftung der L. gmbH nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG erstreckt sich auf die festgesetzte Geldstrafe samt Verfahrenskosten. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung betreffend Strafzumessung hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ro 2014/01/0011).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung betreffend Strafzumessung hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung vergleiche , VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ro 2014/01/0011). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.054.33340.2014
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