F iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG idgF zurückgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde der Frau S. D., Wien, T., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 30.12.2016, Zahl MA35-9/2946005-02, mit welchem der Antrag vom 06.10.2016
Paragraph 19, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG Bundesgesetzblatt 100 aus 2005,) idgF in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG idgF zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.
GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Zurückweisungsbescheid vom 30.12.2016, GZ MA 35-9/2946005-02 behoben.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Zurückweisungsbescheid vom 30.12.2016, GZ MA 35-9/2946005-02 behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe Maßgeblicher Sachverhalt: Mit Bescheid vom 2.3.2015 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.12.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
10 NAG mit der Begründung ab, es würden die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel nicht erfüllt, da die Antragstellerin „durch die Obsorgeübertragung am 24.07.2013 durch das Bezirksgericht an ihre Tante, Frau M. D., Sie daher von den Bestimmungen des § 41a Abs. 10 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes nicht umfasst“ wäre. Weder sei die Antragstellerin eine unbegleitete minderjährige Fremde, welche sich nicht in Begleitung eines für ihn gesetzlich verantwortlichen Volljährigen befinde noch eine Minderjährige die auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Jugendwohlfahrtsträger zum Schutz des Kindeswohls nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet.Mit Bescheid vom 2.3.2015 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.12.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG mit der Begründung ab, es würden die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel nicht erfüllt, da die Antragstellerin „durch die Obsorgeübertragung am 24.07.2013 durch das Bezirksgericht an ihre Tante, Frau M. D., Sie daher von den Bestimmungen des Paragraph 41 a, Absatz 10, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes nicht umfasst“ wäre. Weder sei die Antragstellerin eine unbegleitete minderjährige Fremde, welche sich nicht in Begleitung eines für ihn gesetzlich verantwortlichen Volljährigen befinde noch eine Minderjährige die auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Jugendwohlfahrtsträger zum Schutz des Kindeswohls nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet. Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 15.10.2015, GZ VGW-151/059/7758/2015-3 statt und erteilte der Beschwerdeführerin
Abs 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten. Ferner sprach das Gericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig ist. Die belangte Behörde hat es in der Folge unterlassen, der Beschwerdeführerin den vom Verwaltungsgericht Wien zugesprochenen Aufenthaltstitel in Kartenform auszuhändigen, vielmehr erhob der Landeshauptmann von Wien am 23.11.2015 gegen diese Entscheidung außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Am 6.10.2016 stellte die Beschwerdeführerin – bei weiterhin vor dem Verwaltungsgerichtshof zur GZ Ra 2015/22/0160 anhängiger Revision – einen Antrag auf Verlängerung des zuerkannten Aufenthaltstitels.Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 15.10.2015, GZ VGW-151/059/7758/2015-3 statt und erteilte der Beschwerdeführerin
Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten. Ferner sprach das Gericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig ist. Die belangte Behörde hat es in der Folge unterlassen, der Beschwerdeführerin den vom Verwaltungsgericht Wien zugesprochenen Aufenthaltstitel in Kartenform auszuhändigen, vielmehr erhob der Landeshauptmann von Wien am 23.11.2015 gegen diese Entscheidung außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Am 6.10.2016 stellte die Beschwerdeführerin – bei weiterhin vor dem Verwaltungsgerichtshof zur GZ Ra 2015/22/0160 anhängiger Revision – einen Antrag auf Verlängerung des zuerkannten Aufenthaltstitels. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2016 wurde dieser Verlängerungsantrag
Abs 2 NAG mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Antragstellerin unzulässigerweise mehrere Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt habe. Dazu wird Folgendes ausgeführt:Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2016 wurde dieser Verlängerungsantrag
Paragraph 19, Absatz 2, NAG mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Antragstellerin unzulässigerweise mehrere Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt habe. Dazu wird Folgendes ausgeführt: „Sie haben über die rechtsfreundliche Vertretung per E-Mail am 13.10.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Zweck „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ eingebracht. Am 12.12.2014 wurde ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte plus (§41a/10) unbegleiteter Minderj. eingebracht. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 02.03.2015 abgewiesen. Aufgrund der rechtszeitig eingebrachten Beschwerde vom 30.03.2015 wurde Ihnen mit Erkenntnis vom 15.10.2015 des Verwaltungsgerichtes Wien ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot - Karte plus (§41a/10)“ erteilt. Dieses Verfahren ist aufgrund einer rechtzeitig eingebrachten außerordentlichen Revision beim VwGH weiterhin anhängig. Sie wurden im Schreiben vom 07.11.2016 auf folgendes hingewiesen:
2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthaltes bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts.
Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthaltes bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts.
3 AVG 1991 den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1991 den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Im Hinblick auf den weiterhin aus 2014 offenen Antrag und dem derzeit noch anhängigen Verfahren beim VwGH wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass das Stellen eines weiteren Antrages während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts unzulässig. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass sie mit gegenständlichem Antrag einen 2.Antrag neben Ihrem am 12.12.2014 bereits gestellten Antrag eingereicht haben.
13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
13 Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Es wurden Ihnen daher
3 AVG 1991 mit Schreiben der Behörde vom 07.11.2016, die gesetzlichen Bestimmungen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit gegeben um dazu Stellung zu nehmen.Es wurden Ihnen daher
Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1991 mit Schreiben der Behörde vom 07.11.2016, die gesetzlichen Bestimmungen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit gegeben um dazu Stellung zu nehmen. Hierzu hat es keine Neuerungen ergeben und haben Sie oder die rechtsfreundliche Vertretung keine Stellungnahme eingebracht. Sie sind dieser Aufforderung nicht nachgekommen, obwohl Sie im Schreiben vom 07.11.2016 auf die Rechtsfolgen des fruchtlosen Ablaufs der Frist hingewiesen wurden. Daher musste Ihr Antrag vom 06.10.2016 zurückgewiesen werden.“ In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass der der Beschwerdeführerin vom Verwaltungsgericht Wien erteilte Aufenthaltstitel unbeschadet der dagegen erhobenen Amtsrevision bis zum 20.10.2016 (laut Vermerk der MA 35 dagegen bis zum 15.10.2016) gültig gewesen sei. Es sei deshalb
Abs 1 NAG nötig gewesen, vor Ablauf dieses Titels einen Verlängerungsantrag zu stellen. Beantragt werde, das Verwaltungsgericht wolle den Zurückweisungsbescheid aus diesem Grunde ersatzlos beheben und die inhaltliche Behandlung des Verlängerungsantrages anordnen.In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass der der Beschwerdeführerin vom Verwaltungsgericht Wien erteilte Aufenthaltstitel unbeschadet der dagegen erhobenen Amtsrevision bis zum 20.10.2016 (laut Vermerk der MA 35 dagegen bis zum 15.10.2016) gültig gewesen sei. Es sei deshalb
Paragraph 24, Absatz eins, NAG nötig gewesen, vor Ablauf dieses Titels einen Verlängerungsantrag zu stellen. Beantragt werde, das Verwaltungsgericht wolle den Zurückweisungsbescheid aus diesem Grunde ersatzlos beheben und die inhaltliche Behandlung des Verlängerungsantrages anordnen. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 17.2.2017 wurde diese Beschwerde mit folgender Begründung abgewiesen: „Der mit dem FrÄG 2015 eingeführte § 3b NAG ermöglicht der Niederlassungsbehörde, ihr Verfahren auszusetzen während eine Revision beim VwGH gegen eine Entscheidung des LVwG anhängig ist, mit der eine bereits ergangene Entscheidung der Behörde aufgehoben wurde § 3b NAG bezieht sich nur auf Verfahrenskonstellationen, in denen ein LVwG aufgrund einer Bescheidbeschwerde die Entscheidung der Niederlassungsbehörde aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Niederlassungsbehörde zurückverwiesen hat und diese Entscheidung des LVwG mit Revision an den VwGH bekämpft wurde. Der Gesetzgeber wollte mit dieser mit dem FrÄG 2015 eingeführten Bestimmung Vorsorge für Fälle treffen, in denen der VwGH die Entscheidung des LVwG aufhebt, mit welcher die erste Entscheidung der Niederlassungsbehörde behoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen wurde.„Der mit dem FrÄG 2015 eingeführte Paragraph 3 b, NAG ermöglicht der Niederlassungsbehörde, ihr Verfahren auszusetzen während eine Revision beim VwGH gegen eine Entscheidung des LVwG anhängig ist, mit der eine bereits ergangene Entscheidung der Behörde aufgehoben wurde Paragraph 3 b, NAG bezieht sich nur auf Verfahrenskonstellationen, in denen ein LVwG aufgrund einer Bescheidbeschwerde die Entscheidung der Niederlassungsbehörde aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Niederlassungsbehörde zurückverwiesen hat und diese Entscheidung des LVwG mit Revision an den VwGH bekämpft wurde. Der Gesetzgeber wollte mit dieser mit dem FrÄG 2015 eingeführten Bestimmung Vorsorge für Fälle treffen, in denen der VwGH die Entscheidung des LVwG aufhebt, mit welcher die erste Entscheidung der Niederlassungsbehörde behoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen wurde. Wie sich schon aus dem Wortlaut ergibt, bezieht sich § 3b NAG nicht auf Fälle, in denen das LVwG - wie gegenständlich - selbst in der Sache entschieden hat.Wie sich schon aus dem Wortlaut ergibt, bezieht sich Paragraph 3 b, NAG nicht auf Fälle, in denen das LVwG - wie gegenständlich - selbst in der Sache entschieden hat. Einzige Voraussetzung für die Aussetzung des Verfahrens ist die Erhebung einer Revision gegen eine Entscheidung des LVwG, mit welcher der Niederlassungsbehörde die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen wurde. Dies ist gegenständlich aber nicht der Fall, denn das Verwaltungsgericht Wien hat mit Erkenntnis vom 15.10.2015
10 NAG den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten erteilt und das Verfahren beendet. Daher ist keine Fortführung des Verfahrens möglich.Einzige Voraussetzung für die Aussetzung des Verfahrens ist die Erhebung einer Revision gegen eine Entscheidung des LVwG, mit welcher der Niederlassungsbehörde die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen wurde. Dies ist gegenständlich aber nicht der Fall, denn das Verwaltungsgericht Wien hat mit Erkenntnis vom 15.10.2015
Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten erteilt und das Verfahren beendet. Daher ist keine Fortführung des Verfahrens möglich. Aus obigen Erwägungen erfolgte die Zurückweisung des Antrages vom 06.10.2016 mit dem Bescheid vom 30.12.206 zu Recht.“ Im dagegen fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wird Folgendes argumentiert: „Zu den Ausführungen der Behörde in der Beschwerdevorentscheidung bringe ich noch in Ergänzung der Begründung meiner Beschwerde vor: Die Bestimmung des § 19 Abs 2 erster Satz NAG wonach das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens auch vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nicht zulässig ist, wird nicht bestritten. Zu dieser Bestimmung erläutert der Gesetzgeber (siehe RV, 952 d. Blg. NR XXII GP zu §19 NAG):Die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz NAG wonach das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens auch vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nicht zulässig ist, wird nicht bestritten. Zu dieser Bestimmung erläutert der Gesetzgeber (siehe RV, 952 d. Blg. NR römisch 22 Gesetzgebungsperiode zu §19 NAG): „Abs. 2 stellt klar, dass einerseits der Grund des beabsichtigten Aufenthalts und andererseits die Identität und nötige Unterlage der Behörde bekannt zu geben bzw. vorzulegen sind. Darüber hinaus wird normiert, dass immer nur ein eindeutiger, laufender Antrag gestellt werden soll; hier gilt § 13 Abs. 3 AVG uneingeschränkt. Dies soll verhindern, dass Fremde versuchen, auf irgendeinem Weg nach Österreich zu kommen und hiezu mehrere Anträge oder Eventualanträge stellen. “„Abs. 2 stellt klar, dass einerseits der Grund des beabsichtigten Aufenthalts und andererseits die Identität und nötige Unterlage der Behörde bekannt zu geben bzw. vorzulegen sind. Darüber hinaus wird normiert, dass immer nur ein eindeutiger, laufender Antrag gestellt werden soll; hier gilt Paragraph 13, Absatz 3, AVG uneingeschränkt. Dies soll verhindern, dass Fremde versuchen, auf irgendeinem Weg nach Österreich zu kommen und hiezu mehrere Anträge oder Eventualanträge stellen. “ Im Rahmen des FrÄG 2011 wurde in § 19 Abs 2 NAG die Wortfolge „einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts“ eingefügt, dazu die Gesetzesbegründung (siehe RV 1078 d.Blg. NR XXIV GP zu 19 Abs 2 NAG) Im Rahmen des FrÄG 2011 wurde in Paragraph 19, Absatz 2, NAG die Wortfolge „einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts“ eingefügt, dazu die Gesetzesbegründung (siehe Regierungsvorlage 1078 d.Blg. NR römisch 24 Gesetzgebungsperiode zu 19 Absatz 2, NAG) „Mit dieser Ergänzung soll klargestellt werden, dass das Stellen weiterer Anträge, auch während eines anhängigen Verfahrens bei den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts unzulässig ist. “ Der Gesetzesbegründung ist daher insgesamt zu entnehmen, dass „immer nur ein eindeutiger, laufender Antrag gestellt werden soll“, das „soll verhindern, dass Fremde versuchen, auf irgendeinem Weg nach Österreich zu kommen. “ In meinem Fall geht es einerseits nicht darum zu verhindern, dass ich nach Österreich komme - ich bin schon da - und habe ich zwei eindeutige Anträge gestellt. Aufgrund des einen eindeutigen Antrages wurde mir ein Aufenthaltstitel erteilt, mit dem zweiten eindeutigen Antrag habe ich die Verlängerung dieses Titels begehrt, welchen Antrag ich - um
Abs 1 NAG das Aufenthaltsrecht zu behalten „sind Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels " zu stellen - eben vor Ablauf der Einjahresperiode habe stellen müssen.Der Gesetzesbegründung ist daher insgesamt zu entnehmen, dass „immer nur ein eindeutiger, laufender Antrag gestellt werden soll“, das „soll verhindern, dass Fremde versuchen, auf irgendeinem Weg nach Österreich zu kommen. “ In meinem Fall geht es einerseits nicht darum zu verhindern, dass ich nach Österreich komme - ich bin schon da - und habe ich zwei eindeutige Anträge gestellt. Aufgrund des einen eindeutigen Antrages wurde mir ein Aufenthaltstitel erteilt, mit dem zweiten eindeutigen Antrag habe ich die Verlängerung dieses Titels begehrt, welchen Antrag ich - um
Paragraph 24, Absatz eins, NAG das Aufenthaltsrecht zu behalten „sind Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels " zu stellen - eben vor Ablauf der Einjahresperiode habe stellen müssen. Abgesehen davon, dass daher immer nur ein eindeutiger Antrag gestellt wurde ergäbe sich aus der Rechtsansicht der Behörde auch der Fall, dass ich im Falle der Zurück- oder Abweisung der zum ersten Antrag erhobenen Amtsrevision durch den Verwaltungsgerichtshof ich um mein Recht auf Verlängerung des Titels umfallen würde. Dass dies nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann ist wohl vorauszusetzen, denn eine solche Absicht - Verhinderung der Verlängerung durch Erhebung einer Amtsrevision - würde wohl auch gegen zwingende verfassungsrechtliche Normen zumindest in Bezug auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens bzw auf Gleichheit verstoßen. Sollte daher auch das Verwaltungsgericht zur Auffassung gelangen, dass der Verlängerungsantrag zurückzuweisen ist, weil die Amtsrevision noch anhängt, rege ich an es möge das Verwaltungsgericht beim Verfassungsgericht ein Gesetzesprüfungsverfahren in Bezug auf die Wortfolge in § 19 Abs 2 NAG „einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts“ zu beantragen.“Sollte daher auch das Verwaltungsgericht zur Auffassung gelangen, dass der Verlängerungsantrag zurückzuweisen ist, weil die Amtsrevision noch anhängt, rege ich an es möge das Verwaltungsgericht beim Verfassungsgericht ein Gesetzesprüfungsverfahren in Bezug auf die Wortfolge in Paragraph 19, Absatz 2, NAG „einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts“ zu beantragen.“ Mit Erkenntnis vom 21.3.2017 hat der Verwaltungsgerichtshof die zur GZ 2015/22/0160 anhängige Amtsrevision der belangten Behörde gegen das Erkenntnis vom 15.10.2015, GZ VGW-151/059/7758/2015-3 als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom 3.5.2017 wurde der Vorlageantrag gemeinsam mit dem behördlichen Verfahrensakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt. Diese Feststellungen ergeben sich zur Gänze aus dem unbedenklich erscheinenden Verwaltungsakt der belangten Behörde. Rechtliche Erwägung: Die maßgeblichen Bestimmungen nach dem NAG idgF lauten: § 1.
BG erstellt wurde, berechtigt; 1. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten
Paragraphen 20 d, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt; 2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
BG berechtigt; 2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG berechtigt; 3. Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung
BG erstellt wurde, berechtigt; 3. Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung
Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
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