GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 15.03.2017, MA 40 –SH/2017/01397525-001, wurden die Anträge der Beschwerdeführerin vom 25.11.2016 und vom 06.03.2017 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs
WMG abgewiesen.Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 15.03.2017, MA 40 –SH/2017/01397525-001, wurden die Anträge der Beschwerdeführerin vom 25.11.2016 und vom 06.03.2017 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs
Paragraph 4, WMG abgewiesen. Begründend dazu führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin bereits eine abgeschlossene Schulausbildung (Handelsschule) habe und im
vorliegenden Sozialversicherungsauszug im Zeitraum von 02.07.2012 bis 31.08.2016 immer wieder als Angestellte bzw. geringfügig beschäftigte Angestellte bei F. beschäftigt. Laut Auskunft des zuständigen Finanzamtes bezieht ihre Mutter nach wie vor laufend Familienbeihilfe bis zumindest Oktober 2017. Die Beschwerdeführer hat lt. eigenen Angaben einen HAS-Abschluss
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Sofern das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid
GVG auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Sofern das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid
Paragraph 27, VwGVG auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) lauten wie folgt: Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung § 3.Paragraph 3, Erfasste Bedarfsbereiche
GVG dahingehend zu prüfen, ob die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mangels Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen rechtmäßig erfolgte.Im konkreten Fall war die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht Wien
Paragraph 27, VwGVG dahingehend zu prüfen, ob die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mangels Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen rechtmäßig erfolgte. Zum verpflichtenden Einsatz der Arbeitskraft in der Bedarfsorientierten Mindestsicherung:
3 WMG steht Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu.
Paragraph 4, Absatz 3, WMG steht Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu. Der VwGH hat bereits zum Sozialhilferecht ausgesprochen, dass dann, wenn eine Person bereits über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt und dadurch ihre Erwerbsbefähigung voll gegeben ist, eine darüber hinausgehende Ausbildung keine Voraussetzung für eine Erwerbsbetätigung darstellt und nicht aus den Mitteln der Sozialhilfe zu unterstützen ist. (VwGH vom 30.09.2015, GZ: Ro 2015/10/0023, vgl. auch E 17.10.1995, 95/08/0110 u.a.) Dies ist jedenfalls auf das Wiener Mindestsicherungsgesetz übertragbar.Der VwGH hat bereits zum Sozialhilferecht ausgesprochen, dass dann, wenn eine Person bereits über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt und dadurch ihre Erwerbsbefähigung voll gegeben ist, eine darüber hinausgehende Ausbildung keine Voraussetzung für eine Erwerbsbetätigung darstellt und nicht aus den Mitteln der Sozialhilfe zu unterstützen ist. (VwGH vom 30.09.2015, GZ: Ro 2015/10/0023, vergleiche auch E 17.10.1995, 95/08/0110 u.a.) Dies ist jedenfalls auf das Wiener Mindestsicherungsgesetz übertragbar. Nach dem im WMG geltenden Grundsatz der Subsidiarität ist die Bedarfsorientierte Mindestsicherung demnach Hilfe suchenden Personen, sofern diese über eine für eine Teilnahme am Arbeitsmarkt geeignete Ausbildung verfügen, nur so weit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. § 14 Abs. 2 WMG sieht jene Fälle in demonstrativer Aufzählung vor, in welchen der Einsatz der Arbeitskraft nicht verlangt werden darf. Paragraph 14, Absatz 2, WMG sieht jene Fälle in demonstrativer Aufzählung vor, in welchen der Einsatz der Arbeitskraft nicht verlangt werden darf. Auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes und der Ermittlungsergebnisse wird nachstehender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Im konkreten Fall verfügte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung bereits über einen Handelsschulabschluss. Die österreichische Handelsschule ist eine berufsbildende mittlere Schule und bedarf es zum Abschluss einer Prüfung. Sie umfasst einen dreijährigen Bildungsgang und dient der kaufmännischen Berufsausbildung für alle Zweige der Wirtschaft (§ 60 Abs. 1 SchOG). Es kann daher jedenfalls von einer für Erwerbszwecke geeigneten abgeschlossenen Ausbildung gesprochen werden.Die österreichische Handelsschule ist eine berufsbildende mittlere Schule und bedarf es zum Abschluss einer Prüfung. Sie umfasst einen dreijährigen Bildungsgang und dient der kaufmännischen Berufsausbildung für alle Zweige der Wirtschaft (Paragraph 60, Absatz eins, SchOG). Es kann daher jedenfalls von einer für Erwerbszwecke geeigneten abgeschlossenen Ausbildung gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin war (mit Unterbrechungen) im Zeitraum von 02.07.2012 bis 31.08.2016 erfolgreich Teil des Arbeitsmarktes. Derzeit besucht die Beschwerdeführerin die 2. Klasse des Aufbaulehrgangs in Wien. Es liegen weder Nachweis vor, noch wurde dies von der Beschwerdeführerin behauptet, dass diese bemüht war bzw. ist, trotz ihrer derzeitigen Ausbildung, eine Vollzeitarbeitsstelle zu erlangen. Hierbei ist noch anzumerken, dass es schon auf Grund der gewählten Ausbildungsform mit „Tagesschule“ durch die zeitliche Bindung (Schulbeginn 8:00 Uhr) nicht möglich erscheint die Arbeitskraft voll einsetzen zu können. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den Aufbaulehrgang erst nach ihrem Handelsschulabschluss im Jahr 2015, zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin bereits über 18 Jahre, begonnen hat, womit ihr die Ausnahmebestimmung
2 Z 6 WMG nicht zugutekommt und daher von ihr der Einsatz der eigenen Arbeitskraft zu verlangen ist.Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den Aufbaulehrgang erst nach ihrem Handelsschulabschluss im Jahr 2015, zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin bereits über 18 Jahre, begonnen hat, womit ihr die Ausnahmebestimmung
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 6, WMG nicht zugutekommt und daher von ihr der Einsatz der eigenen Arbeitskraft zu verlangen ist. Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung stellt kein arbeitsloses Grundeinkommen dar (vgl. auch VwGH 30.09.2015, Ro 2015/10/0023). Sofern eine hilfebedürftige Person eine für Erwerbszwecke geeignete Ausbildung abgeschlossen hat, ist diese verpflichtet, ihre Arbeitskraft, zumindest in Form der Teilnahme an arbeitsintegrativen Maßnahmen, voll einzusetzen. Für den Fall, dass innerhalb angemessener Frist kein der Vorbildung entsprechender Arbeitsplatz gefunden werden kann, sind Hilfe suchende bzw. empfangende Personen auch verpflichtet, eine Arbeitsmöglichkeit zu ergreifen, die nicht unmittelbar der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit sind Hilfe suchende bzw. empfangende Personen darüber hinaus verpflichtet, auch andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen (§ 14 Abs. 1 WMG). Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung stellt kein arbeitsloses Grundeinkommen dar vergleiche auch VwGH 30.09.2015, Ro 2015/10/0023). Sofern eine hilfebedürftige Person eine für Erwerbszwecke geeignete Ausbildung abgeschlossen hat, ist diese verpflichtet, ihre Arbeitskraft, zumindest in Form der Teilnahme an arbeitsintegrativen Maßnahmen, voll einzusetzen. Für den Fall, dass innerhalb angemessener Frist kein der Vorbildung entsprechender Arbeitsplatz gefunden werden kann, sind Hilfe suchende bzw. empfangende Personen auch verpflichtet, eine Arbeitsmöglichkeit zu ergreifen, die nicht unmittelbar der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit sind Hilfe suchende bzw. empfangende Personen darüber hinaus verpflichtet, auch andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen (Paragraph 14, Absatz eins, WMG). Entsprechend den oben dargelegten Grundsätzen sowie anhand der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen des WMG kann es nicht als Aufgabe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung angesehen werden, Personen, welche über eine abgeschlossene Ausbildung verfügen, durch Leistungszuerkennung eine höherwertiger Ausbildung zu finanzieren. Dies stünde nicht nur im Widerspruch zum Subsidiaritätsprinzip der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, sondern würde auch den von ihr angestrebten Zielen, nämlich der raschen Eingliederung in den Arbeitsmarkt, der Resozialisierung und der Befähigung zur Selbsthilfe (vgl. § 1 und 2 WMG) entgegenstehen. Demnach kann auch der Begriff der „weiterführenden“ Ausbildung im Sinne des § 4 Abs. 3 WMG nur so verstanden werden, dass jede Ausbildung, die zusätzlich, zu einer bereits bestehenden, für die Integration in den Arbeitsmarkt geeigneten Vorbildung, angestrebt wird, als „weiterführend“ (im Sinne eines Erwerbs an weiteren, zusätzlichen Qualifikationen – unabhängig ob in der erlernten Berufssparte, auf dem Gebiet der bereits absolvierten Vorbildung, oder aber in einer gänzlich anderen Sparte) anzusehen ist.Dies stünde nicht nur im Widerspruch zum Subsidiaritätsprinzip der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, sondern würde auch den von ihr angestrebten Zielen, nämlich der raschen Eingliederung in den Arbeitsmarkt, der Resozialisierung und der Befähigung zur Selbsthilfe vergleiche Paragraph eins und 2 WMG) entgegenstehen. Demnach kann auch der Begriff der „weiterführenden“ Ausbildung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, WMG nur so verstanden werden, dass jede Ausbildung, die zusätzlich, zu einer bereits bestehenden, für die Integration in den Arbeitsmarkt geeigneten Vorbildung, angestrebt wird, als „weiterführend“ (im Sinne eines Erwerbs an weiteren, zusätzlichen Qualifikationen – unabhängig ob in der erlernten Berufssparte, auf dem Gebiet der bereits absolvierten Vorbildung, oder aber in einer gänzlich anderen Sparte) anzusehen ist. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin, obwohl eine Schulausbildung mit Handelsschulabschluss besteht
3 WMG aufgrund einer weiterführenden Ausbildung (Tagesschule Aufbaulehrgang) ihre Arbeitskraft nicht voll einsetzen kann, und dadurch nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zählt, weswegen die Abweisung durch die belangte Behörde rechtmäßig erfolgte. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin, obwohl eine Schulausbildung mit Handelsschulabschluss besteht
Paragraph 4, Absatz 3, WMG aufgrund einer weiterführenden Ausbildung (Tagesschule Aufbaulehrgang) ihre Arbeitskraft nicht voll einsetzen kann, und dadurch nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zählt, weswegen die Abweisung durch die belangte Behörde rechtmäßig erfolgte. Abschließend darf noch darauf hingewiesen werden, dass Eltern für ihre Kinder grundsätzlich bis zum Erreichen deren Selbsterhaltungsfähigkeit - in bestimmten Fällen aber auch für einen Zeitraum nach einer bereits einmal eingetretenen Selbsterhaltungsfähigkeit - unterhaltsverpflichtet sind, weswegen auch eine eventuell andauernde oder aber wiederaufgelebte Unterhaltspflicht der Eltern der Beschwerdeführerin nicht per se unmöglich scheint, zumal die Eltern nach wie vor Familienbeihilfe beziehen und die Beschwerdeführerin auch bis zum 03.05.2017 im elterlichen Haushalt gewohnt hat. Dieser Umstand wäre bei einer neuerlichen Antragstellung zu überprüfen, ebenso woher die Geldmittel für den Umzug kommen und ob die Beschwerdeführer über Vermögen verfügt. Jedenfalls wäre auch die neue Wohnsituation abzuklären. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. In sinngemäßer Anwendung des § 24 Abs. 2 Z 3 VwGVG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen. In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.002.RP12.5823.2017
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