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{'item': 'VGW-242/002/RP12/5955/2017'}

Obsah (9)§ 28§ 16§ 1§ 3§ 4§ 6§ 8§ 7§ 15

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.05.2017 GeschäftszahlVGW-242/002/RP12/5955/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrecht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Bescheid dahingehend abgeändert, als dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von 01.04.2017 bis 31.05.2017 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe von monatlich je € 837,76 zuerkannt wird. Die zeitlich über den 31.05.2017 hinausgehende Zuerkennung (ab 01.06.2017) entfällt.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Bescheid dahingehend abgeändert, als dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von 01.04.2017 bis 31.05.2017 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe von monatlich je € 837,76 zuerkannt wird. Die zeitlich über den 31.05.2017 hinausgehende Zuerkennung (ab 01.06.2017) entfällt. Entscheidungsgründe Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, hat den Bescheid vom 22.03.2017 zur Zl. MA 40 – SH/2017/01423407-001, erlassen. Mit dem Bescheid wurde die zuletzt mit Bescheid vom 23.12.2016, Zl. MA 40 – SH/2016/01117505-001 zuerkannte Leistung mit 31.03.2017 eingestellt. Gleichzeitig wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs von 01.04.2017 bis 30.04.2017 von € 680,68, für den Zeitraum von 01.05.2017 bis 30.06.2017 von monatlich je € 523,60 und ab dem 01.07.2017 bis 30.11.2017 von monatlich je € 837,76 zuerkannt. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer nicht beim AMS gemeldet sei und die Leistung von 01.04.2017 bis 30.04.2017 um 25 % und von 01.05.2017 bis 30.06.2017 um 50 % gekürzt werden müsse.

den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sei er zum Einsatz der Arbeitskraft verpflichtet und habe seine Arbeitswilligkeit entsprechend nachzuweisen. Es seien weder Tatsachen vorgebracht, noch Unterlagen vorgelegt worden, die glaubhaft machen, dass trotz Arbeitsfähigkeit die Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs voll eingesetzt werde. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 19.04.2017, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführt, dass er um eine mündliche Verhandlung ersuche. Der Bescheid sei rechtswidrig, da er nachweislich Bewerbungen als Koch abgeschickt habe um eine Anstellung zu erlangen. Da er seit März 2016 keine Unterstützung vom AMS bekomme (siehe Bescheid des AMS vom 08.03.2016), sei in der Beilage eine Liste seiner Eigeninitiativbewerbungen. Auch habe er diese Liste am 31.03.2017 beim Sozialzentrum … hinterlegt. Er habe allerdings nur Absagen oder gar keine Rückmeldungen bekommen. Er habe sich auch in anderen Berufssparten als in der ausgebildeten Branche (Koch) beworben; bisher leider ohne Erfolg. Er benötige die Leistung um die Fixkosten abzudecken. Die Magistratsabteilung 40 legte die Beschwerde mit dem Bezug habenden Akt dem Verwaltungsgericht Wien vor. Das Verwaltungsgericht Wien hat mit Schreiben vom 28.04.2017 das AMS Wien um eine Stellungnahme ersucht. Aus der Beantwortung des AMS Wien ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 zwei zugewiesene Stellen abgewiesen bzw. auf eine Stelle sich nicht beworben habe. Dies habe zu den ersten § 10 ALVG Sanktionen geführt. Bei der dritten Stelle habe er sich ebenfalls nicht beworben und habe dies zur Abmeldung geführt. Der Bezug sei seit 14.09.2015 eingestellt. Er habe am 03.04.2017 vorgesprochen und ein Duplikat seines Ablehnungsbescheides vom 01.03.2016 erhalten.Das Verwaltungsgericht Wien hat mit Schreiben vom 28.04.2017 das AMS Wien um eine Stellungnahme ersucht. Aus der Beantwortung des AMS Wien ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 zwei zugewiesene Stellen abgewiesen bzw. auf eine Stelle sich nicht beworben habe. Dies habe zu den ersten Paragraph 10, ALVG Sanktionen geführt. Bei der dritten Stelle habe er sich ebenfalls nicht beworben und habe dies zur Abmeldung geführt. Der Bezug sei seit 14.09.2015 eingestellt. Er habe am 03.04.2017 vorgesprochen und ein Duplikat seines Ablehnungsbescheides vom 01.03.2016 erhalten. Zur weiteren Klärung des Sachstandes führte das Verwaltungsgericht Wien am 23.05.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer und die belangte Behörde als Parteien geladen waren. Der Beschwerdeführer ist ladungsgemäß (mit einer Vertrauensperson) erschienen. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt und blieb die Verhandlung auch unbesucht. In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien hat der Beschwerdeführer Folgendes zu Protokoll gegeben: „Seit meinem Lehrabschluss bemühe ich mich, eine Anstellung zu finden. Ich habe zwischenzeitlich im Hotel P. für einen längeren Zeitraum gearbeitet. Mittlerweile ist es geschlossen. Ich habe mich auf sehr viele Stellen beworben. Die Bewerbungen der letzten Monate lege ich vor. Die Bewerbungen werden von der Rechtspflegerin eingesehen. Mittlerweile habe ich eine Anstellung gefunden. Auch bei dieser Firma habe ich mich mehrmals beworben. Ich bin derzeit im Probemonat und hoffe, dass ich eine Fixanstellung bekomme. Den Dienstvertrag lege ich vor, ebenso ein Schreiben der MA 40

§ 16WMG.

Mittlerweile habe ich eine Anstellung gefunden. Auch bei dieser Firma habe ich mich mehrmals beworben. Ich bin derzeit im Probemonat und hoffe, dass ich eine Fixanstellung bekomme. Den Dienstvertrag lege ich vor, ebenso ein Schreiben der MA 40

Paragraph 16, WMG. Ich möchte anführen, dass die MA 40 mich nie nach meinen Bewerbungen gefragt hat und mir auch keine Möglichkeit gegeben hat, im Zuge eines Parteiengehörs meine Bewerbungen vorzulegen. Ich habe eines Tages den von mir angefochtenen Bescheid erhalten und im ersten Moment auch nicht gewusst, was hier zu tun ist. Ich wurde von der MA 40 nach einer persönlichen Vorsprache zum AMS geschickt, da die MA 40 damit nichts zu tun habe. Beim AMS konnte ich mit einer Leiterin sprechen, die mir dann erklärte, ich solle jedenfalls eine Verhandlung beantragen und bei Gericht vorsprechen. Ich habe im letzten Jahr mehrfach mit meiner AMS-Betreuerin gesprochen und meine Termine wahrgenommen, obwohl ich offensichtlich dort nicht gemeldet war. Ich habe der MA 40 bereits gemeldet, dass ich eine Stelle gefunden habe, die MA 40 hat mich sofort aufgefordert, den Dienstvertrag sowie den Nettolohnzettel für Mai vorzulegen. Der Aufforderung werde ich umgehend nachkommen. Ich möchte abschließend noch angeben, dass ich, bevor ich meine jetzige Stelle gefunden habe, mehrere Probearbeitstage absolvierte bei verschiedenen möglichen Arbeitgebern. Diese scheinen offensichtlich nicht in meinem Versicherungsauszug auf. Ich war der Annahme, ich wäre angemeldet.“ Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, den durchgeführten Ermittlungen sowie den nachgereichten Unterlagen durch den Beschwerdeführer ergibt sich folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist 1990 geboren und österreichischer Staatsbürger. Er ist an der Adresse Wien, B.-Gasse, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich seines letzten Ablehnungsbescheides vom 08.03.2016 beim AMS abgemeldet. Begründet wurde dies damals mit Arbeitsunwilligkeit. Ein Auszug aus dem AMS-Behördenportal vom 23.12.2016 enthält allerdings eine neuerliche Vormerkung als „arbeitssuchend“ seit 23.09.2016. Dem Beschwerdeführer wurde auf Grund seines Antrags vom 15.11.2016 zuletzt mit Bescheid vom 23.12.2016 zur Zl. MA 40 – SH/2016/01117505-001 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt. Ein weiterer Auszug aus dem AMS-Behördenportal vom 20.03.2017 ergab keine Vormerkung beim AMS. Daraufhin hat die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen. Der Beschwerdeführer hat mit 29.03.2017 dem Sozialzentrum seine handschriftlich ausgefüllte AMS Bewerbungsliste (2 Seiten) sowie einem Auszug aus seinem E-Mailein- bzw. ausgang übermittelt. Daraus ersichtlich ist die Versendung diverser Bewerbungen sowie erhaltener Rückantworten. Auch wurden von ihm diverse Rückantworten der Firmen mitgesendet. Die Bewerbungen sind sowohl aus dem Jahr 2016 als auch 2017. Beigelegt war ein Brief, welcher die derzeitige Situation erklären solle. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Im Verfahren war zu klären, ob die Kürzung der Leistung für die Monate 04/17 bis 06/17 zu Recht erfolgte. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien lauten auszugswiese wie folgt:

§ 1Abs.

3 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz -WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

Paragraph eins, Absatz 3, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz -WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

§ 3Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.

Paragraph 3, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.

§ 4Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

Paragraph 4, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

  1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
  2. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  3. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  4. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  5. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  6. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

§ 6

des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen

Paragraph 6, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen

  1. zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,
  2. an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen,
  3. eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen,
  4. Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,
  5. zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und
  6. ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen.

§ 8Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards

Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.

Paragraph 8, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards

Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.

§ 8Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes betragen die Mindeststandards:

Paragraph 8, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes betragen die Mindeststandards: 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung

  1. a)für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben;
  2. b)für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Z 3 oder Z 4 (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden;
  3. b)für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Ziffer 3, oder Ziffer 4, (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden; 2. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs. 2 Z 2 leben; 2. 75 v

H des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, leben;

  1. 50 vH des Wertes nach Z 1
  2. 50 vH des Wertes nach Ziffer eins, a) für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs.

2 Z 4; a) für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs.

2 Z 4; b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; 4. 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs. 2 Z 3.“ 4. 27 v

H des Wertes nach Ziffer eins, für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, § 14.Einsatz der ArbeitskraftMitwirkung an arbeitsintegrativen MaßnahmenParagraph 14,, Einsatz der Arbeitskraft, Mitwirkung an arbeitsintegrativen Maßnahmen

(1)Hilfe suchende oder empfangende Personen sind verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.,
(1)Hilfe suchende oder empfangende Personen sind verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.
(2)Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf nicht verlangt werden von Personen, die
  1. das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben,
  2. erwerbsunfähig sind,
  3. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,
  4. pflegebedürftige Angehörige, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen,
  5. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a, 14b Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz– AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten,
  6. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a, 14 b, Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz– AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten,
  7. in einer bereits vor Vollendung des
  8. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, sofern sie noch keine abgeschlossene Erwerbsausbildung oder Schulausbildung auf Maturaniveau haben. § 15.Kürzung der LeistungenParagraph 15,, Kürzung der Leistungen
(1)Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, ist der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig.,
(1)Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, ist der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig.
(2)Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Mittellosigkeit während oder innerhalb der letzten drei Jahre vor der Hilfeleistung selbst verursacht hat, weil sie Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten hat, ist im Rahmen der Bemessung der auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts um 25 vH zu kürzen, bis die Summe der Kürzungen den Wert des verschenkten oder nicht erlangten Vermögens unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages erreicht hat. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres vor dem Leistungen zur Mindestsicherung des Lebensunterhalts beantragt werden.” Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung lauten auszugsweise wie folgt: § 1.Paragraph eins, Mindeststandards, Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs und Geringfügigkeitsgrenze
(1)Für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, und für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach § 7 Abs. 2 Z 3 oder Z 4 WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden, beträgt der Mindeststandard EUR 837,76
(1)Für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, und für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, oder Ziffer 4, WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden, beträgt der Mindeststandard EUR 837,76 Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs a) für volljährige Personen, soweit sie nicht unter lit. b fallen EUR 209,44 Ein tragender Grundsatz des Mindestsicherungsrechts ist das Prinzip der Subsidiarität. Daraus ergibt sich, dass Personen, die grundsätzlich zum Bezug von Mindestsicherung berechtigt sind, nur Leistungen zuerkannt bekommen, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter abgedeckt werden kann. Wie der oben angeführten Bestimmung des § 6 Z 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes entnommen werden kann, haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen. Weiters ist eine Hilfe suchende oder empfangende Person unter anderem verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Dazu gehört insbesondere auch, sich dem Arbeitsmarkt entsprechend zur Verfügung zu stellen (vgl. § 14 Abs. 1 WMG). Weiters ist auszuführen, dass eine Kürzung der Leistung

§ 15

WMG zunächst stufenweise bis zu 50 % möglich, wenn die Hilfe suchende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt; bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 % möglich. Wie der oben angeführten Bestimmung des Paragraph 6, Ziffer eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes entnommen werden kann, haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen. Weiters ist eine Hilfe suchende oder empfangende Person unter anderem verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Dazu gehört insbesondere auch, sich dem Arbeitsmarkt entsprechend zur Verfügung zu stellen vergleiche Paragraph 14, Absatz eins, WMG). Weiters ist auszuführen, dass eine Kürzung der Leistung

Paragraph 15, WMG zunächst stufenweise bis zu 50 % möglich, wenn die Hilfe suchende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt; bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 % möglich. Es ist gesamten Verfahren nicht hervor gekommen, dass vom Beschwerdeführer infolge § 14 Abs. 2 WMG der Einsatz seiner Arbeitskraft nicht verlangt werden dürfe, und war dieser somit verpflichtet, seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und/oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen entsprechend mitzuwirken. Es ist gesamten Verfahren nicht hervor gekommen, dass vom Beschwerdeführer infolge Paragraph 14, Absatz 2, WMG der Einsatz seiner Arbeitskraft nicht verlangt werden dürfe, und war dieser somit verpflichtet, seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und/oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen entsprechend mitzuwirken. Der Beschwerdeführer ist zur Verhandlung ladungsgemäß erschienen. Er war im persönlichen Eindruck in seinen Ausführungen sehr glaubwürdig und hat dies durch Vorlage der von ihm verlangten Unterlagen (Bewerbungsschreiben und Antworten der letzten Monate) auch belegt. Es kann ihm gefolgt werden, wenn er angibt, im letzten Jahr nach wie vor beim AMS vorstellig gewesen zu sein; dafür spricht der vorliegende AMS-Auszug vom 23.12.2016 wonach er seit 09/2016 vorgemerkt war. (Wann bzw. warum die neuerliche Abmeldung erfolgte ist nicht ersichtlich.) Er hat nachweislich, insbesondere in den letzten Wochen, Bewerbungen versendet und sich auch für Stellen beworben, die nicht seinem erlernten Beruf als Koch entsprechen. Auch hat er glaubhaft dargelegt, mehrere Probearbeitstage bei diversen Firmen absolviert zu haben. Er hat mit 01.05.2017 eine Anstellung (40 Stunden) als Koch bei der M. GmbH bekommen. Derzeit befindet er sich noch im Probemonat.Der Beschwerdeführer ist zur Verhandlung ladungsgemäß erschienen. Er war im persönlichen Eindruck in seinen Ausführungen sehr glaubwürdig und hat dies durch Vorlage der von ihm verlangten Unterlagen (Bewerbungsschreiben und Antworten der letzten Monate) auch belegt. Es kann ihm gefolgt werden, wenn er angibt, im letzten Jahr nach wie vor beim AMS vorstellig gewesen zu sein; dafür spricht der vorliegende AMS-Auszug vom 23.12.2016 wonach er seit 09 aus 2016, vorgemerkt war. (Wann bzw. warum die neuerliche Abmeldung erfolgte ist nicht ersichtlich.) Er hat nachweislich, insbesondere in den letzten Wochen, Bewerbungen versendet und sich auch für Stellen beworben, die nicht seinem erlernten Beruf als Koch entsprechen. Auch hat er glaubhaft dargelegt, mehrere Probearbeitstage bei diversen Firmen absolviert zu haben. Er hat mit 01.05.2017 eine Anstellung (40 Stunden) als Koch bei der M. GmbH bekommen. Derzeit befindet er sich noch im Probemonat. Der Beschwerdeführer ist erwiesenermaßen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden und hat durch seine Bewerbungen an der Erlangung einer Arbeitsstelle mitgewirkt. Es wird daher die Kürzung für die Monate 04/17 bis 05/17 aufgehoben und für den Zeitraum von 01.04.2017 bis 31.05.2017 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe von monatlich je € 837,76 zuerkannt. Auf Grund der Arbeitsaufnahme mit 01.05.2017 entfällt eine über den 31.05.2017 hinausgehende Leistung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.002.RP12.5955.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.