Herrn N. A., vertreten durch öffentlicher Notar in Wien, betreffend Ansuchen beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, Zl. MA35-G/98/2016, um Genehmigung nach dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß §§ 1 und 4 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz idgF wird die Einräumung
Fruchtgenussrechtes an Herrn N. A., geboren 1955, entsprechend dem Übergabsvertrag vom 15.12.2015, an der Wohnung mit Liegenschaftsadresse Wien, ...-Gasse x (nämlich 66/1382 Anteile an EZ …, … umfassend) genehmigt.römisch eins. Gemäß Paragraphen eins und 4 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz idgF wird die Einräumung
Fruchtgenussrechtes an Herrn N. A., geboren 1955, entsprechend dem Übergabsvertrag vom 15.12.2015, an der Wohnung mit Liegenschaftsadresse Wien, ...-Gasse x (nämlich 66/1382 Anteile an EZ …, … umfassend) genehmigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1.) Der Antragsteller stellte vor dem Magistrat der Stadt Wien am 28.1.2016 zur Zahl G/98/2016 einen Antrag auf Genehmigung nach dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz betreffend einer Dienstbarkeit für eine Eigentumswohnung in Wien, ...-Gasse Top x, nämlich dass ihm das Fruchtgenussrecht an der Wohnung zuerkannt werde. Es bestünde soziales Interesse daran. Aus dem vorgelegten Notariatsakt mit Vertrag vom 7.12.2015 geht hervor, dass der Eigentümer der genannten Wohnung in Wien, Herr N. A. mit diesem Vertrag diese Wohnung an seine Tochter, Frau Dr. I. D., österreichische Staatsangehörige, übergibt und für sich und Frau E. A. im Gegenzug dafür ein lebenslanges, unentgeltliches und ungeteiltes Fruchtgenussrecht an dieser Wohnung erhalte. Ferner wurde unter anderem in diesem Vertrag festgehalten, dass die übergebene Wohnung derzeit vermietet sei und aufgrund einer bestehenden Vereinbarung diese Mieteinnahmen zur Gänze Frau E. A. zufließen würden.Aus dem vorgelegten Notariatsakt mit Vertrag vom 7.12.2015 geht hervor, dass der Eigentümer der genannten Wohnung in Wien, Herr N. A. mit diesem Vertrag diese Wohnung an seine Tochter, Frau Dr. römisch eins. D., österreichische Staatsangehörige, übergibt und für sich und Frau E. A. im Gegenzug dafür ein lebenslanges, unentgeltliches und ungeteiltes Fruchtgenussrecht an dieser Wohnung erhalte. Ferner wurde unter anderem in diesem Vertrag festgehalten, dass die übergebene Wohnung derzeit vermietet sei und aufgrund einer bestehenden Vereinbarung diese Mieteinnahmen zur Gänze Frau E. A. zufließen würden. Aus dem Auszug aus dem Grundbuch geht hervor, dass der Antrag betreffend Bewilligung einer Dienstbarkeit für die Eigentumswohnung sich auf den genannten Anteil 66/1382 auf der Gst-Nr … im Eigentum
Herrn N. A. steht. Aus den beigelegten Kopien geht hervor, dass der Antragsteller russischer Staatsangehöriger ist sowie über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ verfügt. Es finden sich weiters Vermerke im Akt, dass die abschließenden Stellungnahmen der Bundespolizeidirektion Wien sowie der Stelle/Behörde Militärkommando Wien eingelangt seien. Wie in der Folge von der Behörde über Aufforderung vorgelegt, werden keine Einwände erhoben. Mit Schreiben vom 31.5.2016 legte der anwaltliche Vertreter
Antragstellers ein E-Mail vor, welches vom Sohn
Antragstellers geschrieben ist (Herr S. A.). Daraus geht hervor, dass seine Eltern seit 8.6.2015 in K. hauptgemeldet seien. Auch seine Schwester sowie die gesamte Familie D. sei seit 25.1.2016 in K. hauptgemeldet. Die gegenständliche Wohnung, ...-Gasse Top x, sei seit 14.9.2015 vermietet. Die gegenständliche Wohnung solle als eine Sicherheit für seine Schwester dienen. Durch das Fruchtgenussrecht sowie das Belastungs- und Veräußerungsverbot sollten seine Eltern, auch nachdem sie weggezogen sein werden (Kroatien), gewisse Rechte an den Immobilien beibehalten und eine gewisse Sicherheit und Mitspracherecht haben. Das Fruchtgenussrecht soll insbesondere seiner Mutter im Unglücksfall eine finanzielle Sicherheit bieten. In der Folge wendete sich der Vertreter
Antragstellers mehrfach an die Behörde mit dem Ersuchen um Erledigung der Anträge. Es sei auch ein Antrag der Frau E. A. (zur Zahl G/99/2016) anhängig, welcher offensichtlich nicht positiv beurteilt werde. In einem Schreiben vom 20.7.2016 wurde seitens der Behörde dem anwaltlichen Vertreter mitgeteilt, dass die Anträge zusammen bearbeitet werden würden. Der Verfahrensausgang für den Antrag auf Genehmigung für das Eigentumsrecht von Herrn S. A. sei natürlich auch für die Anträge der Eltern, welche im Zuge die Dienstbarkeiten eingetragen bekommen würden, entscheidend. Gegenständlich wurde am 8.11.2016 eine Säumnisbeschwerde erhoben. 2.) Das Verwaltungsgericht Wien holte die Akten betreffend der Antrage
Sohnes (S. A.) zur Zahl G/103/2016 (betreffend die Wohnung in Wien, ...-Gasse y, welche in gemeinsamen Eigentum von Herrn N. A. und der Frau E. A. steht) zur Einsicht ein. Daraus geht hervor, dass der dort gestellte Antrag auf Genehmigung mit Bescheid vom 31.10.2016 rechtskräftig abgewiesen wurde. Die, mit diesem Verfahren verbundenen Anträge auf lebenslängliches, unentgeltliches und ungeteiltes Fruchtgenussrecht (G/101/2016 sowie G/102/2016)
Herrn N. A. und der Frau E. A. seien noch in Bearbeitung. Aus dem eingeholten Akt der Behörde zur Zahl G/402/08 geht hervor, dass der Antragsteller im April 2008 (ohne seine Gattin, Frau E. A.) die gegenständliche Wohnung (...-Gasse
Fruchtgenussrechts liegt darin, dass den Antragstellern – wie auf Aktenblatt 11 verso – gewisse Rechte und insbesondere finanzielle Sicherheit bleiben. Die russischen Pensionen sind sehr gering. Glaublich hatten beide Antragsteller bei G. gearbeitet. Für die Pension ist daher eine finanzielle Absicherung nötig. Insbesondere handelt es sich hier um keine originär zu begründeten Rechte, da sie ja ihr Eigentum an die Tochter (im Gegenzug mit Fruchtgenuss) abtreten. Die Antragsteller haben ihren Wohnsitz bisher in K.. Soweit ich weiß wollen sie einen Teil der Zeit auch in Kroatien verbringen.“ 4.) Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmungen
Gesetzes betreffend den Grunderwerb durch Ausländer in Wien (Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz) LGBl. Nr. 11/1998 in der Fassung LGBl. Nr. 33/2013 lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmungen
Gesetzes betreffend den Grunderwerb durch Ausländer in Wien (Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz) Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, lauten wie folgt: § 4.Paragraph 4,
Rechtsgeschäftes ein volkswirtschaftliches oder soziales Interesse besteht, oder wenn nachgewiesen wird, dass das Grundstück, auf welches sich das Rechtsgeschäft bezieht, ausschließlich zur besseren Nutzung eines anderen Grundstückes dienen soll und im Vergleich zu diesem nur von geringem Ausmaß ist. Andernfalls oder wenn andere öffentliche Interessen entgegenstehen, insbesondere solche militärischer oder sicherheitspolizeilicher Natur, ist die Genehmigung zu versagen.
Magistrats entscheidet das Verwaltungsgericht Wien. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist im Sinne § 73 AVG bzw.
GVG der belangten Behörde begann am 28.1.2016 und war im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde bereits abgelaufen.Die sechsmonatige Entscheidungsfrist im Sinne Paragraph 73, AVG bzw.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG der belangten Behörde begann am 28.1.2016 und war im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde bereits abgelaufen. Nach dem oben wiedergegebenen Verfahrensablauf besteht kein Zweifel daran, dass das überwiegende Verschulden an der Nichteinhaltung der Entscheidungsfrist
AVG bzw.
GVG im gegenständlichen Fall die belangte Behörde trifft: Die belangte Behörde hat nach Einlangen der Stellungnahmen der Wirtschaftskammer Wien,
Militärkommandos Wien und der Bundespolizeidirektion Wien keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt. Es erfolgten mehrfache Urgenzen
rechtsanwaltlichen Vertreters. Nach dem oben wiedergegebenen Verfahrensablauf besteht kein Zweifel daran, dass das überwiegende Verschulden an der Nichteinhaltung der Entscheidungsfrist
Paragraph 73, AVG bzw.
Paragraph 8, VwGVG im gegenständlichen Fall die belangte Behörde trifft: Die belangte Behörde hat nach Einlangen der Stellungnahmen der Wirtschaftskammer Wien,
Militärkommandos Wien und der Bundespolizeidirektion Wien keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt. Es erfolgten mehrfache Urgenzen
rechtsanwaltlichen Vertreters. Die Behörde hat ebensowenig über den vorliegenden Antrag entschieden. Da die belangte Behörde somit die sechsmonatige Entscheidungsfrist
1 AVG bzw.
GVG nicht eingehalten hat und das überwiegende Verschulden an der Verzögerung die belangte Behörde trifft, ist die am 8.11.2016 bei der belangten Behörde eingelangte Säumnisbeschwerde zulässig und berechtigt, sodass die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag
Beschwerdeführers auf Genehmigung
Grunderwerbs nach dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz auf das Verwaltungsgericht Wien übergegangen ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K 28 zu § 28 VwGVG).Die Behörde hat ebensowenig über den vorliegenden Antrag entschieden. Da die belangte Behörde somit die sechsmonatige Entscheidungsfrist
Paragraph 73, Absatz eins, AVG bzw.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht eingehalten hat und das überwiegende Verschulden an der Verzögerung die belangte Behörde trifft, ist die am 8.11.2016 bei der belangten Behörde eingelangte Säumnisbeschwerde zulässig und berechtigt, sodass die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag
Beschwerdeführers auf Genehmigung
Grunderwerbs nach dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz auf das Verwaltungsgericht Wien übergegangen ist vergleiche Eder/Martschin/Schmid, K 28 zu Paragraph 28, VwGVG). Unter Lebenden bedürfen der Erwerb
Eigentums (Miteigentums), eines Bau-rechtes,
Rechtes der persönlichen Dienstbarkeit an bebauten oder unbebauten Grundstücken jeder Art durch Ausländer oder eine im Grundbuch einzutragende Bestandgabe solcher Grundstücke an Ausländer zu ihrer Gültigkeit der behördlichen Genehmigung (§ 1 Absatz 1 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz).Unter Lebenden bedürfen der Erwerb
Eigentums (Miteigentums), eines Bau-rechtes,
Rechtes der persönlichen Dienstbarkeit an bebauten oder unbebauten Grundstücken jeder Art durch Ausländer oder eine im Grundbuch einzutragende Bestandgabe solcher Grundstücke an Ausländer zu ihrer Gültigkeit der behördlichen Genehmigung (Paragraph eins, Absatz 1 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz). Der Antragsteller ist russischer Staatsangehöriger und damit Ausländer im Sinne
Wr. Ausländergrundverkehrsgesetzes. Der im Übergabevertrag vereinbarte Fruchtgenuß an der übergebenen Wohnung, welcher vom Antragsteller (auch) bezogen werden soll, unterliegt der Genehmigung nach § 1 Abs. 1
Wr. Ausländergrundverkehrsgesetzes. Der Antragsteller ist russischer Staatsangehöriger und damit Ausländer im Sinne
Wr. Ausländergrundverkehrsgesetzes. Der im Übergabevertrag vereinbarte Fruchtgenuß an der übergebenen Wohnung, welcher vom Antragsteller (auch) bezogen werden soll, unterliegt der Genehmigung nach Paragraph eins, Absatz eins,
Wr. Ausländergrundverkehrsgesetzes. Ist das eigentliche Ziel
vom Erwerber angestrebten Rechtsgeschäfts in erster Linie der Erwerb einer Immobilie zur Bildung einer Kapitalanlage, so liegt der Erwerb weder im sozialen noch im volkswirtschaftlichen Interesse (siehe u.a. UVS Wien, 21.11.2002, UVS-02/13/494/2002). Die gegenständliche Wohnung
Antragstellers wurde bereits rechtskräftig bewilligt und steht – entgegen den Angaben
Vertreters in der mündlichen Verhandlung - in seinem (alleinigen) Eigentum. Die Grundlage für die dafür erteilte Bewilligung geht aus dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht hervor, die Bewilligung ist rechtskräftig und der Antragsteller ist grundbücherlicher (alleiniger) Eigentümer an dieser Wohnung, Wien, ...-Gasse x. Zwar ist nach ständiger Judikatur ein soziales Interesse nur dann gegeben, wenn Wohnbedarf besteht; genau dieses Wohnbedürfnis besteht beim Antragsteller gegenständlich nicht, ist doch beabsichtigt, die Wohnung zu übergeben und sich im Gegenzug ein Fruchtgenussrecht zu behalten. Jedoch ist vor dem Hintergrund
Zieles und Zweckes
Ausländergrunderwerbsgesetzes und insbesondere auf Grundlage
gegenwärtig bereits bestehenden Eigentums an dieser Wohnung dieser Fall nicht analog zu einem Grundbesitzerwerb ohne Wohnbedürfnis zu sehen. Der Beschwerdeführer, ein grundverkehrspflichtiger Ausländer, verzichtet hier auf sein (bereits bewilligtes) Eigentum und behält sich lediglich ein Fruchtgenussrecht vor. Zwar unterliegt auch per se ein Fruchtgenussrecht der Bewilligung der Ausländergrundbehörde. Gegenständlich liegt mit diesem Rechtsgeschäft keine Neubildung einer Kapitalanlage vor. Die Einkünfte
Beschwerdeführers aus Vermietung sind aus grundverkehrsbehördlicher Sicht nicht zu hinterfragen. Diese Einkünfte aus Vermietung stellen entsprechend dem Übergabevertrag den Fruchtgenuss dar. Vor dem Hintergrund
vorliegenden Falles, dass der Beschwerdeführer nach Übergabe der Wohnung (an seine Tochter, eine österreichische Staatsangehörige) kein neues (zum Wohnbedarf) soziales Interesse zu einem neuerlichen Eigentumserwerb geltend macht, sondern nach den glaubhaften Angaben größtenteils in Kroatien wohnhaft ist, sind auch dahingehend keine Zweifel hervorgekommen und daher gegenständlich ein soziales Interesse zu bejahen. Es war daher dem Antrag stattzugeben. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne
4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung
Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung
Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung
Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung
Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.101.056.14741.2016
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