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{'item': 'VGW-021/014/9883/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.05.2017 GeschäftszahlVGW-021/014/9883/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVGgemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde des Herrn J. G. vom 22.7.2016 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 24.6.2016, Zahl MBA ... - S 21298/16, wegen Übertretung von ad 1.) § 1 Abs. 1 Z 1 NKV und ad 2.) § 2 Abs. 2 NKV, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 2.5.2017, zu Recht erkannt:Beschwerde des Herrn J. G. vom 22.7.2016 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 24.6.2016, Zahl MBA ... - S 21298/16, wegen Übertretung von ad 1.) Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, NKV und ad 2.) Paragraph 2, Absatz 2, NKV, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 2.5.2017, zu Recht erkannt: Der Beschwerde, die nur gegen das Strafausmaß gerichtet ist, wird Folge gegeben und die Geldstrafe auf 800,00 Euro, bei Uneinbringlichkeit 27 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt und dementsprechend gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auf 80,00 Euro ermäßigt.Der Beschwerde, die nur gegen das Strafausmaß gerichtet ist, wird Folge gegeben und die Geldstrafe auf 800,00 Euro, bei Uneinbringlichkeit 27 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt und dementsprechend gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auf 80,00 Euro ermäßigt. Der Haftungsausspruch der S. GmbH gemäß § 9 Abs. 7 VStG bezieht sich auf die herabgesetzten Beträge.Der Haftungsausspruch der S. GmbH gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG bezieht sich auf die herabgesetzten Beträge. Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B E G R Ü N D U N G Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erkannte den Beschuldigten mit Straferkenntnis vom 21.6.2016 schuldig, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbes in der Betriebsart Bar und Restaurant in Wien, M.-straße (Lokal C.) insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13c des Tabakgesetzes verstoßen habe, als er nicht dafür Sorge getragen habe, dass eine den Bestimmungen der Nichtraucherschutzkennzeichnungsverordnung entsprechende Kennzeichnung vorhanden gewesen sei, da am 13.4.2016Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erkannte den Beschuldigten mit Straferkenntnis vom 21.6.2016 schuldig, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbes in der Betriebsart Bar und Restaurant in Wien, M.-straße (Lokal C.) insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß Paragraph 13 c, des Tabakgesetzes verstoßen habe, als er nicht dafür Sorge getragen habe, dass eine den Bestimmungen der Nichtraucherschutzkennzeichnungsverordnung entsprechende Kennzeichnung vorhanden gewesen sei, da am 13.4.2016 1.) entgegen § 1 Abs. 1 Z 1 NKV beim Eingang des Lokales ein Hinweis vorhanden gewesen, sei, dass geraucht werden dürfe, obwohl gemäß § 13a Abs. 1 Z 1 Tabakgesetz Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste dienenden Räumen bestehe und die Ausnahmebestimmung des § 13a Abs. 3 Z 2 Tabakgesetz (für Einraumlokale) für dieses Lokal nicht zur Anwendung komme, da auf Grund der Räumlichkeiten (Küche mit offener Verbindung, Gastlokal und Schankbereich) ein Raumverbund mit mehr als 80 m² entstehe und die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im § 13a Abs. 2 genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung vom 2.9.2009, Zahl 10.472/6/2009, des Bundesdenkmalamtes nicht zulässig sei,1.) entgegen Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, NKV beim Eingang des Lokales ein Hinweis vorhanden gewesen, sei, dass geraucht werden dürfe, obwohl gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, Tabakgesetz Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste dienenden Räumen bestehe und die Ausnahmebestimmung des Paragraph 13 a, Absatz 3, Ziffer 2, Tabakgesetz (für Einraumlokale) für dieses Lokal nicht zur Anwendung komme, da auf Grund der Räumlichkeiten (Küche mit offener Verbindung, Gastlokal und Schankbereich) ein Raumverbund mit mehr als 80 m² entstehe und die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Paragraph 13 a, Absatz 2, genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung vom 2.9.2009, Zahl 10.472/6/2009, des Bundesdenkmalamtes nicht zulässig sei, 2.) im Gastraum eine falsche Kennzeichnung angebracht gewesen sei, nämlich ein Raucherpiktogramm mit Zusatztext, wo auf die „Nichtraucherzone auf freiwilliger Basis“ hingewiesen werde, obwohl nach § 2 Abs. 1 NKV jeder Eingang zu einem Gastraum mit einem Symbol gemäß Abb. 1 oder 2 der Anlage zur NKV so zu kennzeichnen sei, dass bereits vor Betreten des Gastraumes deutlich erkennbar sei, ob in dem Gastraum geraucht werden dürfe oder nicht.2.) im Gastraum eine falsche Kennzeichnung angebracht gewesen sei, nämlich ein Raucherpiktogramm mit Zusatztext, wo auf die „Nichtraucherzone auf freiwilliger Basis“ hingewiesen werde, obwohl nach Paragraph 2, Absatz eins, NKV jeder Eingang zu einem Gastraum mit einem Symbol gemäß Abb. 1 oder 2 der Anlage zur NKV so zu kennzeichnen sei, dass bereits vor Betreten des Gastraumes deutlich erkennbar sei, ob in dem Gastraum geraucht werden dürfe oder nicht. Wegen Verletzung von ad 1.) § 1 Abs. 1 Z 1 NKV und ad 2.) § 2 Abs. 2 NKV wurde über den Beschwerdeführer gemäß §§ 14 Abs. 4 zweiter Strafsatz, 13a Abs. 1 Z 1, 13c Abs. 1 Z 3, 13c Abs. 2, 13b Abs. 5 Tabakgesetz eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 1 000 Euro (2 Tage und 12 Stunden) verhängt und wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 Euro vorgeschrieben sowie ausgesprochen, dass die S. GmbH für die mit diesem Bescheid über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte.Wegen Verletzung von ad 1.) Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, NKV und ad 2.) Paragraph 2, Absatz 2, NKV wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 14, Absatz 4, zweiter Strafsatz, 13a Absatz eins, Ziffer eins, 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, 13 c, Absatz 2, 13 b, Absatz 5, Tabakgesetz eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 1 000 Euro (2 Tage und 12 Stunden) verhängt und wurde gemäß Paragraph 64, VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 Euro vorgeschrieben sowie ausgesprochen, dass die S. GmbH für die mit diesem Bescheid über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand hafte. Die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde wurde anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 2.5.2017 vom Beschwerdeführer als nur gegen das Strafausmaß gerichtet eingeschränkt. Damit ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Die durchschnittlichen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers, dessen Vermögen (belastetes Einfamilienhaus) und die Sorgepflichten für zwei Kinder wurden berücksichtigt. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr einsichtig gezeigt und nachgewiesen hat, dass der rechtskonforme Zustand hergestellt ist, kann mit der herabgesetzten Strafe das Auslangen gefunden werden, auch wenn der Unrechtsgehalt und das Verschulden (vorsätzliche Begehungsweise) nicht gering waren. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Bestimmungen des § 64 Abs. 1 und 2 VStG und § 52 Abs. 8 VwGVG. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Bestimmungen des Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG und Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG. HINWEISE Wird auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden.Wird auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Von keiner zur Revision beim Verwaltungsgerichtshof und zur Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Partei wurde binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift über die Verhandlung, in der das Erkenntnis verkündet wurde, eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG verlangt.Von keiner zur Revision beim Verwaltungsgerichtshof und zur Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Partei wurde binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift über die Verhandlung, in der das Erkenntnis verkündet wurde, eine Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG verlangt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist nicht mehr zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.014.9883.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.