1 Z 2 B-VG der Frau Mag. Dr. M. B., Wien, H.-straße, wegen nicht erfolgter Aufklärung über den Unterschied zwischen dem Ausfüllen eines Unfallberichts sowie das Anfertigen von Fotos mit Handy-Kamera durch die Einsatzbeamten und einer polizeilichen Unfallmeldung sowie die Weigerung der einschreitenden Einsatzbeamten eine Sachverhaltsdarstellung über den Unfallhergang herauszugeben, die eine klare Feststellung der Schuld der einschreitenden Einsatzbeamten enthalte, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde
Dr. M. B., Wien, H.-straße, wegen nicht erfolgter Aufklärung über den Unterschied zwischen dem Ausfüllen eines Unfallberichts sowie das Anfertigen von Fotos mit Handy-Kamera durch die Einsatzbeamten und einer polizeilichen Unfallmeldung sowie die Weigerung der einschreitenden Einsatzbeamten eine Sachverhaltsdarstellung über den Unfallhergang herauszugeben, die eine klare Feststellung der Schuld der einschreitenden Einsatzbeamten enthalte, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, den B E S C H L U S S gefasst: I.
GVG wird die Beschwerde zurückgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG wird die Beschwerde zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe: I. In der mit Schriftsatz vom
1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.römisch zwei.
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG).Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht kann
GVG unter anderem entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.Eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unter anderem entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. III. Die Beschwerde erweist sich aus dem nachstehenden Grund als unzulässig:römisch drei. Die Beschwerde erweist sich aus dem nachstehenden Grund als unzulässig:
1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Maßnahmenbeschwerde um ein subsidiäres Rechtsmittel und dienen die Regelungen über diese nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes (vgl. VwGH vom 19.01.2016, Zl Ra 2015/01/0133 m.w.H.).
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Maßnahmenbeschwerde um ein subsidiäres Rechtsmittel und dienen die Regelungen über diese nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes vergleiche VwGH vom 19.01.2016, Zl Ra 2015/01/0133 m.w.H.). Unbedingte Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand und damit für die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes Wien ist demnach, dass das bekämpfte Verhalten die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung eindeutig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (vgl. VwGH vom 17.02.1993, Zl 92/01/1113 m.w.H.).Unbedingte Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand und damit für die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes Wien ist demnach, dass das bekämpfte Verhalten die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung eindeutig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist vergleiche VwGH vom 17.02.1993, Zl 92/01/1113 m.w.H.). Voraussetzung für die Maßnahmenqualität eines behördlichen Befehls ist nach der Rechtsprechung ein unmittelbarer Befolgungsanspruch. Das bedeutet, dass dem Betroffenen bei Nichtbefolgung des Befehls unmittelbar d.h. unverzüglich und ohne weiteres Verfahren, eine physische Sanktion droht (vgl. VfSlg. 10.662/1985). Die Normativität eines Zwangsaktes setzt voraus, dass Gewalt gegenüber dem Betroffenen angewendet wird (vgl. VfSlg. 7346/1974). Für einen tauglichen Beschwerdegegenstand ist demnach ein „positives Tun“, nicht jedoch die „Untätigkeit“ erforderlich. Die bloße oder schlichte Untätigkeit einer Behörde oder eines Organs kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein. So hielt der Verwaltungsgerichtshof etwa in seiner Entscheidung vom 15.11.2000, Zl 99/01/0427, Folgendes fest:Voraussetzung für die Maßnahmenqualität eines behördlichen Befehls ist nach der Rechtsprechung ein unmittelbarer Befolgungsanspruch. Das bedeutet, dass dem Betroffenen bei Nichtbefolgung des Befehls unmittelbar d.h. unverzüglich und ohne weiteres Verfahren, eine physische Sanktion droht vergleiche VfSlg. 10.662 aus 1985,). Die Normativität eines Zwangsaktes setzt voraus, dass Gewalt gegenüber dem Betroffenen angewendet wird vergleiche VfSlg. 7346 aus 1974,). Für einen tauglichen Beschwerdegegenstand ist demnach ein „positives Tun“, nicht jedoch die „Untätigkeit“ erforderlich. Die bloße oder schlichte Untätigkeit einer Behörde oder eines Organs kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein. So hielt der Verwaltungsgerichtshof etwa in seiner Entscheidung vom 15.11.2000, Zl 99/01/0427, Folgendes fest: „Behördliche Untätigkeit kann nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verstanden werden: […]; das Unterlassen einer Amtshandlung für sich allein ist noch nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren.“ Soweit sich die Beschwerdeführerin daher dagegen wendet, dass ihr nicht der Unterschied zwischen dem Ausfüllen eines Unfallberichts sowie das Anfertigen von Fotos mit Handy-Kamera durch die Einsatzbeamten und einer polizeilichen Unfallmeldung erklärt worden wäre und die Einsatzbeamten des Weiteren keine Sachverhaltsdarstellung über den Unfallhergang übermittelt bzw. ausgefolgt haben, wird den Organen ihre Untätigkeit im zuvor dargestellten Sinn vorgeworfen, die jedoch mangels Qualifikation als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt keiner tauglichen Anfechtung durch eine Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zugänglich ist. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.102.076.4798.2017
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