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{'item': 'VGW-102/076/4798/2017'}

Obsah (4)Art. 130§ 28§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.05.2017 GeschäftszahlVGW-102/076/4798/2017 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Bes

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG der Frau Mag. Dr. M. B., Wien, H.-straße, wegen nicht erfolgter Aufklärung über den Unterschied zwischen dem Ausfüllen eines Unfallberichts sowie das Anfertigen von Fotos mit Handy-Kamera durch die Einsatzbeamten und einer polizeilichen Unfallmeldung sowie die Weigerung der einschreitenden Einsatzbeamten eine Sachverhaltsdarstellung über den Unfallhergang herauszugeben, die eine klare Feststellung der Schuld der einschreitenden Einsatzbeamten enthalte, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG der Frau Mag.

Dr. M. B., Wien, H.-straße, wegen nicht erfolgter Aufklärung über den Unterschied zwischen dem Ausfüllen eines Unfallberichts sowie das Anfertigen von Fotos mit Handy-Kamera durch die Einsatzbeamten und einer polizeilichen Unfallmeldung sowie die Weigerung der einschreitenden Einsatzbeamten eine Sachverhaltsdarstellung über den Unfallhergang herauszugeben, die eine klare Feststellung der Schuld der einschreitenden Einsatzbeamten enthalte, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, den B E S C H L U S S gefasst: I.

§ 28Abs. 6 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - Vw

GVG wird die Beschwerde zurückgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG wird die Beschwerde zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe: I. In der mit Schriftsatz vom

  1. März 2017 eingebrachten „Beschwerde gegen das Vorgehen der involvierten Polizisten (DNr. ...4 und DNr. ...5) im Zuge ihrer Amtshandlung vom
  2. Jänner 2017 - Irreführung durch die Polizei“ brachte die Einschreiterin Nachstehendes vor:römisch eins. In der mit Schriftsatz vom
  3. März 2017 eingebrachten „Beschwerde gegen das Vorgehen der involvierten Polizisten (DNr. ...4 und DNr. ...5) im Zuge ihrer Amtshandlung vom
  4. Jänner 2017 - Irreführung durch die Polizei“ brachte die Einschreiterin Nachstehendes vor: „Hiermit rufe ich den Unabhängigen Verwaltungssenat an und bitte um die Prüfung eines Sachverhalts, der m. A. n. durch das Handeln von 2 Polizisten meine Rechte als Bürgerin berührte/verletzte. Es war so, dass ich am 17.1.2017 einem Einsatzwagen der Polizei mit Blaulicht ausgewichen war. Ich hatte die rote Ampel auf der Margarethenstraße 78 genützt, um diesem meine Spur frei zu machen. Der LKW vor den ich mich zu diesem Zweck gestellt hatte, fuhr aber, nachdem die Polizei vorbei war und die Ampel wieder auf grün umschaltete, weiter und rammte mein KFZ auf der linken Seite (Kotflügel, Stoßstange und Außenspiegel. Die beiliegende Sachverhaltsdarstellung, die auch von meiner Mitfahrerin (eine Arbeitskollegin) bezeugt wurde, erläutert den Vorfall genauer. (siehe Beilage) Dankenswerter Weise blieben nach der Kollusion die den Wagen lenkenden Polizisten vor mir und dem Unfalllenker (der keinen Schaden davon trug) stehen und wiesen mich und den involvierten LKW-Fahrer an den Rand der Fahrbahn. Sie redeten beruhigend auf mich und ihn ein und nahmen den Verkehrsunfallbericht (siehe Beilage) auf. Das heißt, die beiden Polizisten redeten mit uns und schrieben unsere Angaben auf dem Formvordruck nahezu vollständig nieder. Auch fertigten sie Fotos an. Sie meinten, dass die Sachlage klar sei und erklärten dem Lenker des LKWs, der fortwährend von „steht auf meiner Spur" sprach, dass ich in bester Absicht gehandelt hatte. Nachdem das Formular ausgefüllt worden war, fragte ich die beiden in meinem Verständnis amtshandelnden Polizisten auch, was denn nun geschehen wird. Daraufhin nannten sie mir ihre Dienstnummern, sagten mir, zu welchem Kommissariat sie gehören, dass sie einen Vermerk von diesem Unfall machen würden und dass die Sachlage ohnehin klar sei. Meine Frage, ob ich mich auf sie bei meiner Versicherung berufen könne, bejahten sie. Als ich dann am 10.
  5. sie über das Kommissariat kontaktierte, um von ihnen die Aufzeichnungen für meine Versicherung zu bekommen und mit der gegnerischen Versicherung eine außergerichtliche Klärung der Schuldfrage zu erwirken und ich in diesem Zusammenhang mit Herrn R. am Telefon sprach, war vorerst davon auch noch die Rede. Herr Inspektor R. erklärte mir aber, dass er einen Amtsvermerk des Unfalls gemacht habe, dass er die Aushändigung seines Vermerks aber erst mit seinem Vorgesetzten besprechen müsse. Er schrieb mir dann in einer Mail, dass er sich erst am Mittwoch, den 15.
  6. bei mir melden würde, was er dann auch tat. Im Zuge dieses Telefonats aber erklärte er mir, dass ich leider die Euro 34,-- nicht gezahlt hätte, weshalb seine Handhabe und die seines Kollegen nicht als Amtshandlung geltend zu machen sei. Hätte ich eine „polizeiliche Unfallmeldung" gemacht, so hätte er mir jetzt seine Sachverhaltsdarstellung und seine Fotos aushändigen können. Unter diesen Umständen dürfe er nur vor Gericht und nach Entbindung der Amtsverschwiegenheit aussagen. Ich rufe den UVS nun an, weil ich mich in die Irre geführt erlebe. Weder haben mich die Inspektoren am 17.
  7. auf diesen Unterschied (Ausfüllen des Unfallberichts, Anfertigen von Fotos mit ihrer eigenen Handy-Kamera und „polizeiliche Unfallmeldung") aufmerksam gemacht noch war von einem „wir dürfen keine Angaben machen" im Zuge des Unfalls die Rede. Die Sache ist nun so, dass ich eine Klage gegen den Unfallgegner einbringen müsste, wegen eines Schadens in der Höhe von rund 2.500,-- Euro. Die Kosten für ein Verfahren würden diesen Schaden vermutlich um ein Vielfaches übersteigen. Ich bin nun genötigt, diesen Schaden über meine Vollkasko- Versicherung abzuwickeln, was mir aber wiederum den Selbstbehalt von Euro 300,-- abverlangt. Dieser Betrag muss entrichtet werden, obwohl die Aussagen der beiden Polizisten eine klare Feststellung der Schuldfrage (ohne gerichtlichem Gutachten) bringen könnten. In diesem Sinne bitte ich Sie um die Klärung dieses Sachverhalts und lege folgende Unterlagen bei:
  8. Sachverhaltsdarstellung; unterschrieben von S. L., die mit mir im gerammten Fahrzeug saß
  9. Das von den Polizisten ausgefüllte Formular „Verkehrsunfallbericht" wo sie den Teil von Fahrzeug A komplett ausgefüllt und den Teil von Fahrzeug B nur im unteren Abschnitt an meiner statt ausgefüllt hatten.
  10. Die Mail von Inspektor R. vom 10.3.“ Der Beschwerde wurden die darin näher genannten Unterlagen angeschlossen. II.

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.römisch zwei.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG).Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG unter anderem entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.Eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unter anderem entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. III. Die Beschwerde erweist sich aus dem nachstehenden Grund als unzulässig:römisch drei. Die Beschwerde erweist sich aus dem nachstehenden Grund als unzulässig:

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Maßnahmenbeschwerde um ein subsidiäres Rechtsmittel und dienen die Regelungen über diese nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes (vgl. VwGH vom 19.01.2016, Zl Ra 2015/01/0133 m.w.H.).

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Maßnahmenbeschwerde um ein subsidiäres Rechtsmittel und dienen die Regelungen über diese nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes vergleiche VwGH vom 19.01.2016, Zl Ra 2015/01/0133 m.w.H.). Unbedingte Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand und damit für die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes Wien ist demnach, dass das bekämpfte Verhalten die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung eindeutig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (vgl. VwGH vom 17.02.1993, Zl 92/01/1113 m.w.H.).Unbedingte Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand und damit für die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes Wien ist demnach, dass das bekämpfte Verhalten die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung eindeutig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist vergleiche VwGH vom 17.02.1993, Zl 92/01/1113 m.w.H.). Voraussetzung für die Maßnahmenqualität eines behördlichen Befehls ist nach der Rechtsprechung ein unmittelbarer Befolgungsanspruch. Das bedeutet, dass dem Betroffenen bei Nichtbefolgung des Befehls unmittelbar d.h. unverzüglich und ohne weiteres Verfahren, eine physische Sanktion droht (vgl. VfSlg. 10.662/1985). Die Normativität eines Zwangsaktes setzt voraus, dass Gewalt gegenüber dem Betroffenen angewendet wird (vgl. VfSlg. 7346/1974). Für einen tauglichen Beschwerdegegenstand ist demnach ein „positives Tun“, nicht jedoch die „Untätigkeit“ erforderlich. Die bloße oder schlichte Untätigkeit einer Behörde oder eines Organs kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein. So hielt der Verwaltungsgerichtshof etwa in seiner Entscheidung vom 15.11.2000, Zl 99/01/0427, Folgendes fest:Voraussetzung für die Maßnahmenqualität eines behördlichen Befehls ist nach der Rechtsprechung ein unmittelbarer Befolgungsanspruch. Das bedeutet, dass dem Betroffenen bei Nichtbefolgung des Befehls unmittelbar d.h. unverzüglich und ohne weiteres Verfahren, eine physische Sanktion droht vergleiche VfSlg. 10.662 aus 1985,). Die Normativität eines Zwangsaktes setzt voraus, dass Gewalt gegenüber dem Betroffenen angewendet wird vergleiche VfSlg. 7346 aus 1974,). Für einen tauglichen Beschwerdegegenstand ist demnach ein „positives Tun“, nicht jedoch die „Untätigkeit“ erforderlich. Die bloße oder schlichte Untätigkeit einer Behörde oder eines Organs kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein. So hielt der Verwaltungsgerichtshof etwa in seiner Entscheidung vom 15.11.2000, Zl 99/01/0427, Folgendes fest: „Behördliche Untätigkeit kann nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verstanden werden: […]; das Unterlassen einer Amtshandlung für sich allein ist noch nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren.“ Soweit sich die Beschwerdeführerin daher dagegen wendet, dass ihr nicht der Unterschied zwischen dem Ausfüllen eines Unfallberichts sowie das Anfertigen von Fotos mit Handy-Kamera durch die Einsatzbeamten und einer polizeilichen Unfallmeldung erklärt worden wäre und die Einsatzbeamten des Weiteren keine Sachverhaltsdarstellung über den Unfallhergang übermittelt bzw. ausgefolgt haben, wird den Organen ihre Untätigkeit im zuvor dargestellten Sinn vorgeworfen, die jedoch mangels Qualifikation als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt keiner tauglichen Anfechtung durch eine Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zugänglich ist. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.102.076.4798.2017

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