← Österreich

{'item': 'VGW-031/069/6919/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.05.2017 GeschäftszahlVGW-031/069/6919/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag.a Hillisch über die Beschwerde des R. V., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 31.3.2017, VStV/916301792120/2016, wegen Übertretung des § 4 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zu Recht:Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag.a Hillisch über die Beschwerde des R. römisch fünf., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 31.3.2017, VStV/916301792120/2016, wegen Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zu Recht: I.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStV eingestellt.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStV eingestellt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, angefochtener Bescheid und Beschwerderömisch eins. Verfahrensgang, angefochtener Bescheid und Beschwerde 1. Der angefochtene Bescheid der Landespolizeidirektion Wien hat folgenden Spruch: „1. Sie sind am 26.11.2016 um 13:00 in 1140 Wien, Schloßallee 8, im Rückstaubereich vor der Kreuzung mit der Felberstraße, in Richtung Johnstraße als Lenker(

  1. in)des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-7 mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie und die Person(
  2. en)in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(
  3. en)verletzt: § 4 Abs. 5 StVOParagraph 4, Absatz 5, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
  4. en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
  5. n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich Freiheitsstrafe von Gemäß ist, Ersatzfreiheitsstrafe von € 150,00 2 Tage(
  6. n)21 Stunde(
  7. n)§ 99 Abs. 3 lit. b2 Tage(
  8. n)21 Stunde(
  9. n)Paragraph 99, Absatz 3, Litera b 0 Minuten(
  10. n)StVO Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Vorhaft: Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991- VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991- VStG zu zahlen: € 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 165,00.“ 2. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Das Straferkenntnis werde aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Es sei richtig, dass sich am 26. November 2016 ein Verkehrsunfall ereignete; das Alleinverschulden treffe die Unfallgegnerin, welche auf das stehende Fahrzeug des Beschwerdeführers aufgefahren sei. Dadurch seien leichte Schäden an seinem Fahrzeug, nicht jedoch am Fahrzeug der Unfallgegnerin entstanden. Dies habe die Unfallgegnerin auch bei der niederschriftlichen Einvernahme angegeben. Den Datenaustausch habe sie verweigert. § 4 Abs. 5 StVO setze voraus, dass ein Schaden am Fahrzeug des Unfallgegners entstanden sei; ein Schaden am eigenen Fahrzeug verpflichte den Beschwerdeführer nicht, die nächste Polizeidienststelle zu verständigen. Das Straferkenntnis sei daher rechtlich unrichtig. Es werde beantragt, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die Strafe herabzusetzen.Das Straferkenntnis werde aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Es sei richtig, dass sich am 26. November 2016 ein Verkehrsunfall ereignete; das Alleinverschulden treffe die Unfallgegnerin, welche auf das stehende Fahrzeug des Beschwerdeführers aufgefahren sei. Dadurch seien leichte Schäden an seinem Fahrzeug, nicht jedoch am Fahrzeug der Unfallgegnerin entstanden. Dies habe die Unfallgegnerin auch bei der niederschriftlichen Einvernahme angegeben. Den Datenaustausch habe sie verweigert. Paragraph 4, Absatz 5, StVO setze voraus, dass ein Schaden am Fahrzeug des Unfallgegners entstanden sei; ein Schaden am eigenen Fahrzeug verpflichte den Beschwerdeführer nicht, die nächste Polizeidienststelle zu verständigen. Das Straferkenntnis sei daher rechtlich unrichtig. Es werde beantragt, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die Strafe herabzusetzen. 3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung, legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde sowie die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. II. Feststellungenrömisch zwei. Feststellungen Am 26. November 2016, um ca. 13:00 Uhr, kam es zu einem leichten Zusammenstoß der Fahrzeuge des Beschwerdeführers, mit dem Kennzeichen W-7, und der Unfallgegenerin G. M., mit dem Kennzeichen W-2, welche hintereinander in 1140 Wien, Schloßallee 8, an der Kreuzung Schloßallee – Felberstraße standen. Hierbei entstand kein Schaden am Fahrzeug der Unfallgegnerin. Der Beschwerdeführer stieg aus, begutachtete die Fahrzeuge und sprach mit der Unfallgegnerin. In der Folge fuhren beide weiter. Die Unfallgegnerin meldete den Verkehrsunfall bei der nächsten Polizeidienststelle. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Dass es zu einem Zusammenstoß der Fahrzeuge des Beschwerdeführers und der Unfallsgegnerin G. M. kam sowie Zeit und Ort des Verkehrsunfalls ergibt sich jeweils aus den Angaben der Unfallgegnerin im Zuge der Meldung des Verkehrsunfalles und den Angaben des Beschwerdeführers. Die Unfallgegnerin gab bei ihrer Meldung des Schadens am 26. November 2016 sowie im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 28. Februar 2017 an, dass an ihrem Fahrzeug kein Schaden entstanden sei. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb die Unfallgegnerin diesbezüglich falsche Angaben hätte machen sollen. Sie führte weiters aus, dass der Beschwerdeführer die Fahrzeuge begutachtet und mit ihr gesprochen habe und in der Folge beide weiter gefahren seien. Dies deckt sich mit den Angaben des Beschwerdeführers. IV. Rechtsgrundlagenrömisch vier. Rechtsgrundlagen 1. § 4 Abs. 1 und 5 StVO 1960 lauten:1. Paragraph 4, Absatz eins und 5 StVO 1960 lauten: „

(1)Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben
  1. a)wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,
  2. b)wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,
  3. c)an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. […]
(5)Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.“
(5)Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Absatz eins, genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz eins, genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.“ 2. § 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960 lautet:2. Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO 1960 lautet: „
(3)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, […]
  1. b)wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet, […]“
  2. b)wer in anderer als der in Absatz 2, Litera a, bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des Paragraph 4, verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet, […]“ V. Rechtliche Beurteilungrömisch fünf. Rechtliche Beurteilung 1. Unter einem Verkehrsunfall ist ein plötzliches, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängendes Ereignis, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und zumindest einen Sachschaden zur Folge hat, zu verstehen (VwGH 20.4.2001, 99/02/0176). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, wenn der Sachschaden nur im Vermögen einer Person entstanden ist, für letztere gemäß § 4 Abs. 5 StVO 1960 keine Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Polizeidienststelle (VwGH 25.1.2002, 2001/02/0240 mit Hinweis auf VwGH 17.6.1992, 91/03/0286, VwSlg 13664 A/1992).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, wenn der Sachschaden nur im Vermögen einer Person entstanden ist, für letztere gemäß Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 keine Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Polizeidienststelle (VwGH 25.1.2002, 2001/02/0240 mit Hinweis auf VwGH 17.6.1992, 91/03/0286, VwSlg 13664 A/1992). Nach den getroffenen Feststellungen kam es auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zu einem Zusammenstoß der Fahrzeuge des Beschwerdeführers und der Unfallgegnerin G. M., bei dem ein Schaden am Fahrzeug des Beschwerdeführers entstand, und somit zu einem Verkehrsunfall. Es entstand jedoch kein Sachschaden am Fahrzeug der Unfallgegnerin, weshalb der Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nach § 4 Abs. 5 StVO dazu verpflichtet war, den Verkehrsunfall bei der nächsten Polizeidienststelle zu melden. Der objektive Tatbestand des § 4 Abs. 5 StVO wurde daher nicht verwirklicht.Nach den getroffenen Feststellungen kam es auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zu einem Zusammenstoß der Fahrzeuge des Beschwerdeführers und der Unfallgegnerin G. M., bei dem ein Schaden am Fahrzeug des Beschwerdeführers entstand, und somit zu einem Verkehrsunfall. Es entstand jedoch kein Sachschaden am Fahrzeug der Unfallgegnerin, weshalb der Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO dazu verpflichtet war, den Verkehrsunfall bei der nächsten Polizeidienststelle zu melden. Der objektive Tatbestand des Paragraph 4, Absatz 5, StVO wurde daher nicht verwirklicht. 2. Nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. 2. Nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Da der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.Da der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. 3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfiel nach § 44 Abs. 2 VwGVG, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist. 3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfiel nach Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist. 4. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.4. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.031.069.6919.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.