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{'item': 'VGW-221/079/RP01/6681/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.05.2017 GeschäftszahlVGW-221/079/RP01/6681/2017 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Konrad über die Beschwerde der Frau B. H., gegen die Mitteilung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 59, Marktservice und Lebensmittelsicherheit, vom 27.02.2017, Zl. MA 59-M-135849-2017 den BESCHLUSS gefasst: Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Begründung Sachverhalt und Verfahrensgang Mit Mitteilung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 59 Marktservice und Lebensmittelsicherheit, vom 27.02.2017, Zl. MA 59-M-135849-2017 wurde Frau B. H., geb. am ... 1962, darüber verständigt, dass die mittels Bescheid vom 27.2.2007, Zahl MA 59-3-1361/07/bm/mz für die Aufstellung eines transportablen Marktstandes auf den Marktplätzen … und … auf dem ...-Markt in Wien aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen der Marktordnung 2006 in der geltenden Fassung erloschen ist. Die Mitteilung wurde damit begründet, dass gemäß § 15 Ziffer 4 der Wiener Marktordnung 2006 in der geltenden Fassung die Zuweisungen der Marktplätze zeitgleich mit Endigung der Gewerbeberechtigung enden. Frau B. H. habe derzeit keine aufrechte Gewerbeberechtigung.Die Mitteilung wurde damit begründet, dass gemäß Paragraph 15, Ziffer 4 der Wiener Marktordnung 2006 in der geltenden Fassung die Zuweisungen der Marktplätze zeitgleich mit Endigung der Gewerbeberechtigung enden. Frau B. H. habe derzeit keine aufrechte Gewerbeberechtigung. Diese Mitteilung, gerichtet an Frau B. H. wurde mittels Rückscheinbrief durch Hinterlegung und erstmalig zur Abholung am 1.3.2017 bei der Postgeschäftsstelle 1… Wien bereitgehalten und dadurch ordnungsgemäß zugestellt. Dagegen wurde von Frau B. H. Beschwerde erhoben, die am 16.03.2017 zur Post gegeben wurde. In der Beschwerde wird von Frau H. (zusammengefasst)vorgebracht, dass bis 2009 der gegenständliche Marktstand von ihr als Einzelfirma betreiben worden sei. Nach der im September erfolgten Umgründung auf die Firma F. sei beim zuständigen Marktamt mündlich Mitteilung gemacht worden. Im Zuge der Scheidung von ihrem Ehemann sei im Scheidungsurteil festgelegt worden, dass der geschiedene Gatte den Marktstand übernehme. Eine Gewerbeberechtigung sei eingereicht und beim zuständigen Marktamt hinterlegt worden. Im Dezember 2016 habe der geschiedene Ehemann ihr mitgeteilt, dass die versäumte Übertragung des Marktstandes insofern bereinigt werden soll, dass die Beschwerdeführerin auf ihren Marktstand verzichte sodass die F. diesen übernehmen könne. Das Verwaltungsgericht Wien erstellte aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) Gewerberegisterauszüge betreffend Frau B. H., geb.

  1. Es wurden nachstehende Eintragungen gefunden: 1.) „Handelsgewerbe und Handelsagentengewerbe, eingeschränkt auf den Kleinhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln“ zur (früheren) Registerzahl …G… (GISA-Zahl …) wurde mit 29.9.2000 angemeldet und mit Wirkung vom 2.3.2010 zurückgelegt. 2.) .„Kleinhandel mit Milch, Obst, Gemüse, Kartoffeln, Speisepilzen, Butter und Eiern mit Nahrungs- und Genussmitteln“ zur (früheren) Registerzahl …F 18… (GISA-Zahl …) wurde mit 11.3.1999 angemeldet und mit Wirkung vom 28.11.2007 zurückgelegt. Daher scheint im Gewerbeinformationssystem GISA keine aufrechte Gewerbeberechtigung lautend auf Frau B. H., geb. 1962, auf. Feststellungen Das Verwaltungsgericht Wien stellt folgenden Sachverhalt als erwiesen fest: Die oben angeführten Gewerbeberechtigungen von Frau B. H. sind nicht mehr aufrecht, sie wurden von der Gewerbeinhaberin zurückgelegt. (§ 85 Z 7 Gewerbeordnung 1994)Die oben angeführten Gewerbeberechtigungen von Frau B. H. sind nicht mehr aufrecht, sie wurden von der Gewerbeinhaberin zurückgelegt. (Paragraph 85, Ziffer 7, Gewerbeordnung 1994) Beweiswürdigung Dass die Gewerbeberechtigungen nicht mehr aufrecht sind, ergibt sich aus dem Gewerbeinformationssystem GISA und wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Maßgebliche Rechtslage Gemäß Art. 130 Bundes-Verfassungsgesetz B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
  2. den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit,
  3. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit,
  4. wegen Verletzung der Entscheidungsfrist durch eine Verwaltungsbehörde und
  5. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG.Gemäß Artikel 130, Bundes-Verfassungsgesetz B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
  6. den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit,
  7. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit,
  8. wegen Verletzung der Entscheidungsfrist durch eine Verwaltungsbehörde und
  9. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, B-VG. Die entscheidungserheblichen Bestimmungen der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der eine Marktordnung erlassen wird (Marktordnung 2006) lauten auszugsweise: Erlöschen der Vergaben Zuweisungen §
  10. Zuweisungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erlöschen:Paragraph 15, Zuweisungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erlöschen:
  11. mit der Verzichtserklärung des oder der Berechtigten,
  12. durch Zeitablauf bei Zuweisungen auf bestimmte Zeit,
  13. durch Widerruf,
  14. mit Endigung der Gewerbeberechtigung,
  15. nach Endigung des Fortbetriebsrechts der Verlassenschaft,
  16. wenn innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Zuweisung eine dem Zuweisungsinhalt entsprechende Gewerbeberechtigung nicht erlangt wurde. Rechtliche Beurteilung Das Verwaltungsgericht Wien hat festgestellt, dass Frau H. nicht im Besitz einer aufrechten Gewerbeberechtigung ist und dass aus diesem Grunde die Marktplatzzuweisung gemäße § 15 Ziffer 4 der Wiener Marktordnung in der geltenden Fassung ex lege erlischt. Das Verwaltungsgericht Wien hat festgestellt, dass Frau H. nicht im Besitz einer aufrechten Gewerbeberechtigung ist und dass aus diesem Grunde die Marktplatzzuweisung gemäße Paragraph 15, Ziffer 4 der Wiener Marktordnung in der geltenden Fassung ex lege erlischt. Es kann der Wiener Marktordnung 2006 nicht entnommen werden, dass bei Erlöschen der Marktplatzzuweisungen allenfalls ein (bekämpfbarer) Bescheid zu erlassen ist. Aus diesem Grund wurde Frau H. nur durch die Mitteilung vom 17.2.2017 über das Erlöschen des Marktplatzes verständigt. Es bleibt daher kein Raum für einen rechtsgestaltenden Bescheid, weil die Marktplatzzuweisung mit - hier der Zurücklegung Gewerbeberechtigung - bereits automatisch geendet hat. Die Erlassung eines bekämpfbaren Bescheides über das Erlöschen der Marktplatzzuweisung wäre rechtswidrig gewesen. Eine Mitteilung über das Erlöschen der Marktplatzzuweisung stellt keinen Bescheid dar, auch wenn diese Verständigung das eine oder andere Merkmal eines Bescheides aufweist; sie hat lediglich deklarativen Charakter. Da im Ergebnis somit im gegenständlichen Fall ein tauglicher Beschwerdegegenstand (Bescheid) gemäß Art. 130 Z 1 B-VG fehlt, war die Beschwerde gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.Da im Ergebnis somit im gegenständlichen Fall ein tauglicher Beschwerdegegenstand (Bescheid) gemäß Artikel 130, Ziffer eins, B-VG fehlt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 3 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.221.079.RP01.6681.2017

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