GVG wird der nur mehr gegen die Strafhöhe gerichteten Beschwerde insofern Folge gegeben, als die zu den Spruchpunkten 1) und 2) festgesetzten zwei Geldstrafen in der Höhe von je € 750,-- auf je € 200,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag und 21 Stunden auf je 1 Tag herabgesetzt werden.
Paragraph 50, VwGVG wird der nur mehr gegen die Strafhöhe gerichteten Beschwerde insofern Folge gegeben, als die zu den Spruchpunkten 1) und 2) festgesetzten zwei Geldstrafen in der Höhe von je € 750,-- auf je € 200,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag und 21 Stunden auf je 1 Tag herabgesetzt werden. Die Strafnorm lautet: „14 Abs. 4 zweiter Strafsatz Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 idF. BGBl. I Nr. 120/2008“.Die Strafnorm lautet: „14 Absatz 4, zweiter Strafsatz Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 120/2008“. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde
G mit in Summe EUR 40,-- festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafen. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit in Summe EUR 40,-- festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafen.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Die L. KG haftet für die nunmehr über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn O. L. verhängten Geldstrafen von gesamt € 400,-- und die Verfahrenskosten von gesamt € 40,-- sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand. Die L. KG haftet für die nunmehr über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn O. L. verhängten Geldstrafen von gesamt € 400,-- und die Verfahrenskosten von gesamt € 40,-- sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk hat gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis vom 19.02.2016 mit folgendem Spruch erlassen: „Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als
G 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der L. KG mit Sitz in Wien, S.-Straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbes in der Betriebsart Restaurant „Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der L. KG mit Sitz in Wien, S.-Straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbes in der Betriebsart Restaurant 1) am 21.08. 2015 um 17 Uhr 15 in Wien, S.-Straße, insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
des Tabakgesetzes verstoßen hat, als sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Kennzeichnungspflicht
der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung entsprochen wird, als beim Eingang des Lokals folgende Kennzeichnung angebracht war: grünes Nichtraucherpiktogramm, rotes Raucherpiktogramm, Zusatztext: „rauchfreier Bereich im Lokal“.1) am 21.08. 2015 um 17 Uhr 15 in Wien, S.-Straße, insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
Paragraph 13 c, des Tabakgesetzes verstoßen hat, als sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Kennzeichnungspflicht
der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung entsprochen wird, als beim Eingang des Lokals folgende Kennzeichnung angebracht war: grünes Nichtraucherpiktogramm, rotes Raucherpiktogramm, Zusatztext: „rauchfreier Bereich im Lokal“. 2) am 18.11.2015 um 11 Uhr 00 in Wien, S.-Straße, insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
des Tabakgesetzes verstoßen hat, als sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Kennzeichnungspflicht
der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung entsprochen wird, als im rechts vom Schankbereich befindlichen Gastraum welcher als Nichtraucherbereich geführt wird keine Kennzeichnungen des Rauchverbots im Sinne der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) angebracht waren.2) am 18.11.2015 um 11 Uhr 00 in Wien, S.-Straße, insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
Paragraph 13 c, des Tabakgesetzes verstoßen hat, als sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Kennzeichnungspflicht
der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung entsprochen wird, als im rechts vom Schankbereich befindlichen Gastraum welcher als Nichtraucherbereich geführt wird keine Kennzeichnungen des Rauchverbots im Sinne der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) angebracht waren. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: §§ 14 Abs. 4, 13a Abs. 1 Z. 1, 13c Abs. 1, 13c Abs. 2 Z. 7 und 13b Abs. 5 des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), BGBl. Nr. 431/1995, in Verbindung mit Paragraphen 14, Absatz 4, 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, 13 c, Absatz eins, 13 c, Absatz 2, Ziffer 7 und 13 b Absatz 5, des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, in Verbindung mit ad 1) § 1 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 Z 2 lit. b der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung – NKV), BGBl. II Nr. 424/2008 in der jeweils geltenden Fassung.ad 1) Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung – NKV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2008, in der jeweils geltenden Fassung. ad 2) § 2 Abs. 2 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung – NKV), BGBl. II Nr. 424/2008 in der jeweils geltenden Fassung.ad 2) Paragraph 2, Absatz 2, der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung – NKV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2008, in der jeweils geltenden Fassung. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: 2 Geldstrafen von je € 250,00, falls diese uneinbringlich sind, 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag und 21 Stunden Summe der Geldstrafen: € 1. 500,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 3 Tage und 18 Stunden
FGemäß Paragraph 14, Absatz 4, Schlusssatz Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, idgF Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 150,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlenden Gesamtbetrag (Strafen/Kosten) beträgt daher € 1650,00, Summe der Strafen und Strafkosten: € 550,00 Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Weiters erfolgte im Spruch des Straferkenntnisses hinsichtlich der L. KG der Ausspruch, dass diese für die über den Beschuldigten als zur Vertretung nach außen Berufenen verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand haftet. Weiters erfolgte im Spruch des Straferkenntnisses hinsichtlich der L. KG der Ausspruch, dass diese für die über den Beschuldigten als zur Vertretung nach außen Berufenen verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand haftet. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, worin er zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht hat, dass am 21.08.2015 im Eingangsbereich des Lokales zwar ordnungsgemäß das Symbol der Abbildung 3 des Anhangs zur Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung (im Folgenden: NKV), nämlich eine rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund und eine durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund angebracht gewesen sei, nicht jedoch unter den Abbildungen die Wortfolge „abgetrennter Raucherraum im Lokal“ sondern die Wortfolge „rauchfreier Bereich im Lokal“ angeführt gewesen seien. Der Hinweistext habe somit nicht exakt jenem der NKV entsprochen. Der Inhalt sei aber mehr oder weniger deckungsgleich und sei durch die Anführung „rauchfreier Bereich im Lokal“ jedem mündigen Rechtsunterworfenen klar, dass das Lokal in einen Raucher- und Nichtraucherbereich getrennt ist. Die entsprechenden Rechtsvorschriften im Tabakgesetz sowie in der NKV sollen im Wesentlichen jene Sachverhalte inkriminieren, wo gar keine Raucher/Nichtrauchertrennung im Lokal vorhanden ist oder wenn (gar) keine Kennzeichnung beim Eingang des Lokals angebracht worden ist. Ziel der Kennzeichnungspflicht könne nur sein, Nichtrauchern (aber auch Rauchern) bereits vor Betreten des Lokals in verständlicher Weise zu vermitteln, ob es sich um ein Raucher-, ein Nichtraucher- oder ein Lokal mit abgetrennten Räumlichkeiten für Raucher und Nichtraucher handelt. Der Normzweck der NKV könne jedoch keinesfalls dahingehend gedeutet werden, dass auch Rechtschreibfehler oder inhaltsgleiche Sätze als nicht angemessen und nicht gesetzeskonform angesehen und mit beträchtlichen Geldstrafen abgestraft werden. Die angebrachte Abbildung sei schon weit vor Inkrafttreten des Tabakgesetzes bzw. der derzeit geltenden Regelung angebracht worden und sei von der Wirtschaftskammer Wien zur Verfügung gestellt worden. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass diese dem Gesetzestext entsprechen. Im Fall eines angenommenen Verschuldens sei die Geldstrafe auf das Mindestmaß herabzusetzen, da die Übertretung de facto ohne Folgen geblieben sei und zwischenzeitlich, wie sich auch aus dem Nichtvorwurf hinsichtlich des weiteren Tages ergibt, die korrekte Abbildung 3 des § 1 Abs. 2 Z. 2 lit b NKV angebracht worden ist. Der Gesetzgeber habe das Zulassen des Rauchens trotz Rauchverbotes strenger sanktionieren wollen als die Nichtkennzeichnung und erst recht weitaus strenger als die nur geringfügige Falschkennzeichnung im Eingangsbereich. Auch aus diesem Grunde sei die allenfalls zu verhängende Geldstrafe im untersten Bereich anzusetzen. Faktum zwei des Straferkenntnisses sei - aus näher dargestellten Gründen - aufgrund eines Missverständnisses vom Beschuldigten nicht verwirklicht worden. Der Beschuldigte betreibe zwischenzeitlich aus gesundheitlichen Gründen sein Lokal „P.“ nicht mehr und habe dieses an einen neuen Betreiber mit Wirkung vom 01.04.2016 verkauft, welcher dieses bereits betreibe. Es liege daher keine Wiederholungsgefahr vor und beabsichtige der Beschuldigte auch aus gesundheitlichen Gründen in Hinkunft nicht mehr selbständig als Gastronom tätig zu sein. Es wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde in beiden Punkten statt zu geben, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Gänze einzustellen, in eventu die Strafe verschuldensabhängig und tatangemessen wesentlich herabzusetzen. Der Beschwerde angeschlossen wurde ein Plan des Lokals sowie sieben Lichtbilder in Kopie. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, worin er zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht hat, dass am 21.08.2015 im Eingangsbereich des Lokales zwar ordnungsgemäß das Symbol der Abbildung 3 des Anhangs zur Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung (im Folgenden: NKV), nämlich eine rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund und eine durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund angebracht gewesen sei, nicht jedoch unter den Abbildungen die Wortfolge „abgetrennter Raucherraum im Lokal“ sondern die Wortfolge „rauchfreier Bereich im Lokal“ angeführt gewesen seien. Der Hinweistext habe somit nicht exakt jenem der NKV entsprochen. Der Inhalt sei aber mehr oder weniger deckungsgleich und sei durch die Anführung „rauchfreier Bereich im Lokal“ jedem mündigen Rechtsunterworfenen klar, dass das Lokal in einen Raucher- und Nichtraucherbereich getrennt ist. Die entsprechenden Rechtsvorschriften im Tabakgesetz sowie in der NKV sollen im Wesentlichen jene Sachverhalte inkriminieren, wo gar keine Raucher/Nichtrauchertrennung im Lokal vorhanden ist oder wenn (gar) keine Kennzeichnung beim Eingang des Lokals angebracht worden ist. Ziel der Kennzeichnungspflicht könne nur sein, Nichtrauchern (aber auch Rauchern) bereits vor Betreten des Lokals in verständlicher Weise zu vermitteln, ob es sich um ein Raucher-, ein Nichtraucher- oder ein Lokal mit abgetrennten Räumlichkeiten für Raucher und Nichtraucher handelt. Der Normzweck der NKV könne jedoch keinesfalls dahingehend gedeutet werden, dass auch Rechtschreibfehler oder inhaltsgleiche Sätze als nicht angemessen und nicht gesetzeskonform angesehen und mit beträchtlichen Geldstrafen abgestraft werden. Die angebrachte Abbildung sei schon weit vor Inkrafttreten des Tabakgesetzes bzw. der derzeit geltenden Regelung angebracht worden und sei von der Wirtschaftskammer Wien zur Verfügung gestellt worden. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass diese dem Gesetzestext entsprechen. Im Fall eines angenommenen Verschuldens sei die Geldstrafe auf das Mindestmaß herabzusetzen, da die Übertretung de facto ohne Folgen geblieben sei und zwischenzeitlich, wie sich auch aus dem Nichtvorwurf hinsichtlich des weiteren Tages ergibt, die korrekte Abbildung 3 des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, NKV angebracht worden ist. Der Gesetzgeber habe das Zulassen des Rauchens trotz Rauchverbotes strenger sanktionieren wollen als die Nichtkennzeichnung und erst recht weitaus strenger als die nur geringfügige Falschkennzeichnung im Eingangsbereich. Auch aus diesem Grunde sei die allenfalls zu verhängende Geldstrafe im untersten Bereich anzusetzen. Faktum zwei des Straferkenntnisses sei - aus näher dargestellten Gründen - aufgrund eines Missverständnisses vom Beschuldigten nicht verwirklicht worden. Der Beschuldigte betreibe zwischenzeitlich aus gesundheitlichen Gründen sein Lokal „P.“ nicht mehr und habe dieses an einen neuen Betreiber mit Wirkung vom 01.04.2016 verkauft, welcher dieses bereits betreibe. Es liege daher keine Wiederholungsgefahr vor und beabsichtige der Beschuldigte auch aus gesundheitlichen Gründen in Hinkunft nicht mehr selbständig als Gastronom tätig zu sein. Es wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde in beiden Punkten statt zu geben, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Gänze einzustellen, in eventu die Strafe verschuldensabhängig und tatangemessen wesentlich herabzusetzen. Der Beschwerde angeschlossen wurde ein Plan des Lokals sowie sieben Lichtbilder in Kopie. In der am 09.05.2017 aufgrund der erhobenen Beschwerde durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien hat der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner rechtsfreundlichen Vertretung nach Einvernahme der Frau Si., Kontrollorgan des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 59, als Zeugin die ursprünglich in vollem Umfang erhobene Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt und ausgeführt, bei den im Straferkenntnis enthaltenen Vorhaltungen handle es sich in Wirklichkeit um eine Übertretung der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung, sodass nur eine Gesamtübertretung vorliege, welche auch nur mit einer Strafe zu ahnden ist. Es werde zugestanden, dass im Eingangsbereich zum Lokal eine nicht im exakten Wortlaut der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung entsprechende Ankündigung des Rauchverhaltens für das Lokal angebracht war. Ferner werde zugestanden, dass obwohl einerseits auf der Schiebetüre des Eingangsbereichs (zum Nichtrauchergastraum) eine entsprechende richtige Kennzeichnung vorhanden war, die ebenso im Nichtraucherbereich vorhandene Nichtraucherkennzeichnung in Form eines Schildes zum Kontrollzeitpunkt nicht sichtbar gewesen sei, da diese offensichtlich verrutscht oder umgefallen ist. Es habe sohin einerseits eine ausgesprochene Geldstrafe gänzlich zu entfallen, die verbleibende Geldstrafe von 750,-- Euro habe auf die nicht vorhandene Mindeststrafe, also auf das unterste Maß herabgesetzt zu werden, da es gegenständlich um eine Anhäufung unglücklicher Umstände und das Umfallen eines Schildes handelt, welche nicht auf eine rechtsuntreue Gesinnung schließen lasse. Auf die mündliche Verkündung der Entscheidung wurde abschließend ausdrücklich verzichtet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Durch die Einschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe ist „Sache“ des beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahrens nur mehr die Straffrage. Auf die in der Schuldfrage ergangene Entscheidung war sohin nicht weiter einzugehen, sondern nur die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung (und daraus abgeleitet die Kostenentscheidung) einer Überprüfung zu unterziehen. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist daher in Rechtskraft erwachsen. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tabakgesetzes lauten (auszugsweise): „Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie § 13a
O), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung, …1. der Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung, …
den §§ 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis ´Rauchen verboten´ kenntlich zu machen.Paragraph 13 b,
den Paragraphen 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis ´Rauchen verboten´ kenntlich zu machen. … … ….
1 ist kenntlich zu machen, ob in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt oder nicht, oder, sofern Rauchverbot nicht gilt, das Rauchen vom Inhaber gestattet wird oder nicht. In Räumen, in denen geraucht werden darf, hat die Kennzeichnung überdies den Warnhinweis ´Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen´ zu enthalten und ist die Kennzeichnung in ausreichender Größe und Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar und der Warnhinweis gut lesbar ist.
Paragraph 13 a, Absatz eins, ist kenntlich zu machen, ob in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt oder nicht, oder, sofern Rauchverbot nicht gilt, das Rauchen vom Inhaber gestattet wird oder nicht. In Räumen, in denen geraucht werden darf, hat die Kennzeichnung überdies den Warnhinweis ´Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen´ zu enthalten und ist die Kennzeichnung in ausreichender Größe und Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar und der Warnhinweis gut lesbar ist.
1.3. Betrieben
Paragraph 13 a, Absatz eins, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer
4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass … … … 7. der Kennzeichnungspflicht
oder einer
5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.7. der Kennzeichnungspflicht
Paragraph 13 b, oder einer
Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird. Strafbestimmungen … … …
1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. …“ Die einschlägigen Bestimmungen der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung (NKV), BGBl II Nr. 424/2008, lauten:Die einschlägigen Bestimmungen der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung (NKV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2008,, lauten: „Kennzeichnung am Eingang des Lokals § 1
Paragraph 13 a, Absatz eins, des Tabakgesetzes ist unmittelbar beim Eingang zum Lokal kenntlich zu machen, ob, … … … 2. sofern mehrere Gasträume vorhanden sind, in keinem dieser Gasträume geraucht werden darf, oder
2 des Tabakgesetzes in einem eigens dafür vorgesehenen Gastraum geraucht werden darf.2. sofern mehrere Gasträume vorhanden sind, in keinem dieser Gasträume geraucht werden darf, oder
Paragraph 13 a, Absatz 2, des Tabakgesetzes in einem eigens dafür vorgesehenen Gastraum geraucht werden darf.
Abb. 2; b) sofern in einem eigens dafür vorgesehenen Gastraum geraucht werden darf, das Symbol
Abb. 3 (rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund und durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund); zusätzlich zum Symbol hat die Kennzeichnung den schriftlichen Hinweis ´Abgetrennter Raucherraum im Lokal´ aufzuweisen. … … …
Abb. 1 oder 2 der Anlage so zu kennzeichnen, dass bereits vor Betreten des Gastraumes deutlich erkennbar ist, ob in dem Gastraum geraucht werden darf oder nicht.Paragraph 2,
Abb. 1 oder 2 der Anlage so zu kennzeichnen, dass bereits vor Betreten des Gastraumes deutlich erkennbar ist, ob in dem Gastraum geraucht werden darf oder nicht.
Abs. 2 oder 3 sind im Gastraum in ausreichender Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar sind.“
Absatz 2, oder 3 sind im Gastraum in ausreichender Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar sind.“
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Eingangs ist festzuhalten, dass, wird durch den Inhaber eines Betriebes
G nicht dafür Sorge getragen, dass der Kennzeichnungspflicht
der NKV entsprochen wird (etwa weil die Kennzeichnung beim Eingang des Lokales und/oder beim Eingang zu einen Gastraum und/oder im Gastraum gefehlt hat oder unrichtig ist), dies eine Übertretung nach § 14 Abs. 4 TabakG darstellt und dafür nur eine Strafe zu verhängen ist, wobei der Umfang des Fehlens von der NKV entsprechenden Kennzeichnungen bei der Strafbemessung Berücksichtigung zu finden hat. Eingangs ist festzuhalten, dass, wird durch den Inhaber eines Betriebes
Paragraph 13 a, Absatz eins, TabakG nicht dafür Sorge getragen, dass der Kennzeichnungspflicht
der NKV entsprochen wird (etwa weil die Kennzeichnung beim Eingang des Lokales und/oder beim Eingang zu einen Gastraum und/oder im Gastraum gefehlt hat oder unrichtig ist), dies eine Übertretung nach Paragraph 14, Absatz 4, TabakG darstellt und dafür nur eine Strafe zu verhängen ist, wobei der Umfang des Fehlens von der NKV entsprechenden Kennzeichnungen bei der Strafbemessung Berücksichtigung zu finden hat. Im vorliegenden Fall wurde aber der Beschwerdeführer schuldig erkannt, zu zwei verschiedenen Tatzeitpunkten jeweils eine Verletzung der in der NKV enthaltenen Kennzeichnungspflichten verwirklicht zu haben, sodass – ein fortgesetztes Delikt ist mangels Vorliegen eines Gesamtvorsatzes nicht anzunehmen –
G hier zwei Strafen zu verhängen sind. Im vorliegenden Fall wurde aber der Beschwerdeführer schuldig erkannt, zu zwei verschiedenen Tatzeitpunkten jeweils eine Verletzung der in der NKV enthaltenen Kennzeichnungspflichten verwirklicht zu haben, sodass – ein fortgesetztes Delikt ist mangels Vorliegen eines Gesamtvorsatzes nicht anzunehmen –
Paragraph 22, Absatz 2, VStG hier zwei Strafen zu verhängen sind. Da der Beschwerdeführer zu den Tatzeiten bereits eine einschlägige rechtskräftige und bis dato noch ungetilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung aufweist, liegt ein Wiederholungsfall iSd 14 Abs. 4 Tabakgesetz vor, sodass hier dessen zweiter Strafsatz (bis zu 10 000 Euro) zur Anwendung kommt.Da der Beschwerdeführer zu den Tatzeiten bereits eine einschlägige rechtskräftige und bis dato noch ungetilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung aufweist, liegt ein Wiederholungsfall iSd 14 Absatz 4, Tabakgesetz vor, sodass hier dessen zweiter Strafsatz (bis zu 10 000 Euro) zur Anwendung kommt. Die Übertretungen schädigten in nicht unerheblichem Maße das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Kennzeichnung eines Lokals im Sinne der NKV. Ziel der Kennzeichnungspflicht ist es – wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt wird – Gästen eines Lokales bereits vor dessen Betreten in einfacher und verständlicher Weise zu vermitteln, ob es sich um ein Raucher-, ein Nichtraucher- oder ein Lokal mit abgetrennten Räumlichkeiten für Raucher und Nichtraucher handelt. Die Kennzeichnung hat nach der NKV durch Symbole zu erfolgen, die (ua.) in Gestaltung und Farbgebung den Abbildungen in der Anlage der NKV zu entsprechen haben. Dies dient offensichtlich dem Ziel einer raschen und einfachen Erkennung der einheitlichen Symbole durch Gäste. Indem im vorliegenden Fall (Punkt 1) am Eingang des Lokals Symbole verwendet wurden, die hinsichtlich der Gestaltung und Farbgebung den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprachen und auch einen nicht der Absicht des Tabakgesetzes (grundsätzliches Rauchverbot in Lokalen) entsprechenden Hinweis („rauchfreier Bereich im Lokal“) enthielten, wurde dem Tabakgesetz iVm mit der NKV zuwidergehandelt. Der Unrechtsgehalt der unter Punkt 1) des Straferkenntnisses zur Last gelegten Übertretung ist aber auch nicht sehr erheblich, da trotz der nicht der NKV entsprechenden Kennzeichnung am Eingang des Lokals für Gäste sichtbar war, dass das Lokal einen Raucher- und Nichtraucherbereich aufweist. Ziel der Kennzeichnungspflicht ist es – wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt wird – Gästen eines Lokales bereits vor dessen Betreten in einfacher und verständlicher Weise zu vermitteln, ob es sich um ein Raucher-, ein Nichtraucher- oder ein Lokal mit abgetrennten Räumlichkeiten für Raucher und Nichtraucher handelt. Die Kennzeichnung hat nach der NKV durch Symbole zu erfolgen, die (ua.) in Gestaltung und Farbgebung den Abbildungen in der Anlage der NKV zu entsprechen haben. Dies dient offensichtlich dem Ziel einer raschen und einfachen Erkennung der einheitlichen Symbole durch Gäste. Indem im vorliegenden Fall (Punkt 1) am Eingang des Lokals Symbole verwendet wurden, die hinsichtlich der Gestaltung und Farbgebung den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprachen und auch einen nicht der Absicht des Tabakgesetzes (grundsätzliches Rauchverbot in Lokalen) entsprechenden Hinweis („rauchfreier Bereich im Lokal“) enthielten, wurde dem Tabakgesetz in Verbindung mit mit der NKV zuwidergehandelt. Der Unrechtsgehalt der unter Punkt 1) des Straferkenntnisses zur Last gelegten Übertretung ist aber auch nicht sehr erheblich, da trotz der nicht der NKV entsprechenden Kennzeichnung am Eingang des Lokals für Gäste sichtbar war, dass das Lokal einen Raucher- und Nichtraucherbereich aufweist. Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Bei Aufwendung der objektiv gebotenen Sorgfalt wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, die Übertretungen (nicht korrekte Kennzeichnung am Eingang des Lokals bzw. fehlende Kennzeichnung im Nichtrauchergastraum) zu vermeiden. Dass ihm dies subjektiv nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, ist nicht hervorgekommen. Als mildernd war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer für eine rasche Behebung der mangelhaften bzw. fehlenden Kennzeichnung gesorgt hat. Erschwerungsgründe liegen, da die einschlägige Vormerkung strafsatzbestimmend ist (s. oben), nicht vor. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers waren entsprechend seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (Einkommen von ca. 1200,- Euro netto monatlich, kein Vermögen, Sorgepflichten für drei Kinder) als ungünstig zu werten. Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafzumessungsgründe und den bis zu 10.000,- Euro reichenden Strafsatz sind die nunmehr verhängten Geldstrafen durchaus schuld- und tatangemessen und keineswegs zu hoch. Strafen in dieser Höhe sollten ausreichend sein, um den Beschwerdeführer, der sich letztlich schuldeinsichtig gezeigt hat und auch keinen Gastgewerbebetrieb mehr betreibt, in der Zukunft von der Begehung gleichartiger Übertretungen wirksam abzuhalten. Einer weiteren Strafherabsetzung stehen aber generalpräventive Überlegungen entgegen. Die Kostenentscheidungen stützen sich auf die im Spruch angeführten zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Da der (letztlich auf die Strafhöhe eingeschränkten) Beschwerde Folge gegeben worden ist, waren dem Beschwerdeführer
GVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.Die Kostenentscheidungen stützen sich auf die im Spruch angeführten zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Da der (letztlich auf die Strafhöhe eingeschränkten) Beschwerde Folge gegeben worden ist, waren dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die Haftung der L. KG nach § 9 Abs. 7 VStG erstreckt sich auf die nunmehr festgesetzten Geldstrafen samt Verfahrenskosten. Die Haftung der L. KG nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG erstreckt sich auf die nunmehr festgesetzten Geldstrafen samt Verfahrenskosten. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung betreffend Strafzumessung hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ro 2014/01/0011).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung betreffend Strafzumessung hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung vergleiche , VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ro 2014/01/0011). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.054.3074.2016
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