GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Entscheidungsgründe Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:„Der Antrag vom 04.11.2016 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe wird
-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:, „Der Antrag vom 04.11.2016 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe wird
Paragraphen 60 -, 61 a, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass
3 WWFSG 1989 Wohnbeihilfe in jener Höhe gewährt werde, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarem und anrechenbarem Wohnungsaufwand ergäbe. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass
Paragraph 60, Absatz 3, WWFSG 1989 Wohnbeihilfe in jener Höhe gewährt werde, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarem und anrechenbarem Wohnungsaufwand ergäbe.
1 WWFSG 1989 sei Wohnbeihilfe der Mieterin bzw. dem Mieter einer nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung, wenn sie bzw. er durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird, auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern sie bzw. er und die mit ihr bzw. ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.
Paragraph 60, Absatz eins, WWFSG 1989 sei Wohnbeihilfe der Mieterin bzw. dem Mieter einer nicht nach Paragraphen 20, ff geförderten Wohnung, wenn sie bzw. er durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird, auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern sie bzw. er und die mit ihr bzw. ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.
Mietzins (einschließlich des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages)
Mietrechtsgesetz bzw. das Entgelt
4 und 6, § 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8, Abs. 2 bis 5 sowie Abs. 7a und § 39 Abs. 18 Z 1 bis 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge
Richtwertgesetz (5,39/ m2).
Paragraph 60, Absatz 5, WWFSG 1989 gelte als Wohnungsaufwand der vereinbarte oder gesetzlich zulässig erhöhte (Haupt)Mietzins (einschließlich des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages)
Mietrechtsgesetz bzw. das Entgelt
Paragraph 13, Absatz 4 und 6, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 8, Absatz 2 bis 5 sowie Absatz 7 a und Paragraph 39, Absatz 18, Ziffer eins bis 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge
Richtwertgesetz (5,39/ m2).
4 WWFSG 1989 sei ein Betrag von 1,71/ m2 jedenfalls zumutbar.
Paragraph 60, Absatz 4, WWFSG 1989 sei ein Betrag von 1,71/ m2 jedenfalls zumutbar.
6 WWFSG 1989 vermindere sich die Wohnbeihilfe um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden.
Paragraph 60, Absatz 6, WWFSG 1989 vermindere sich die Wohnbeihilfe um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden. Aufgrund des
Z. 15 WWFSG 1989 festgestellten Haushaltseinkommen in der Höhe von EUR 882,80 monatlich, betrage der
1 der zitierten Verordnung ermittelte zumutbare Wohnungsaufwand EUR 87,21 (1,71x51,00 m2) monatlich. Aufgrund des
Paragraph 2, Ziffer 15, WWFSG 1989 festgestellten Haushaltseinkommen in der Höhe von EUR 882,80 monatlich, betrage der
Paragraph 2, Absatz eins, der zitierten Verordnung ermittelte zumutbare Wohnungsaufwand EUR 87,21 (1,71x51,00 m2) monatlich. Der anrechenbare Wohnungsaufwand betrage EUR 274,89 (5,39x51,00 m2). Abzüglich des zumutbaren Wohnungsaufwandes von EUR 87,21 bestünde ein Anspruch auf Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 187,68 monatlich. Die finanzielle Unterstützung für die Miete in der Höhe von EUR 365,00 sei als sonstiger Zuschuss zur Minderung des Wohnungsaufwands
6 WWFSG 1989 zu sehen. Wie oben ausgeführt, betrage die errechnete Wohnbeihilfe für die vorliegende Wohnung EUR 187,68 monatlich. Da der Zuschuss im Sinne des § 60 Abs. 6 WWFSG 1989 diesen Betrag übersteige und somit keine unzumutbare Belastung
1 WWFSG 1989 bestehe, wäre der Antrag abzulehnen. Die finanzielle Unterstützung für die Miete in der Höhe von EUR 365,00 sei als sonstiger Zuschuss zur Minderung des Wohnungsaufwands
Paragraph 60, Absatz 6, WWFSG 1989 zu sehen. Wie oben ausgeführt, betrage die errechnete Wohnbeihilfe für die vorliegende Wohnung EUR 187,68 monatlich. Da der Zuschuss im Sinne des Paragraph 60, Absatz 6, WWFSG 1989 diesen Betrag übersteige und somit keine unzumutbare Belastung
Paragraph 60, Absatz eins, WWFSG 1989 bestehe, wäre der Antrag abzulehnen. Im vorliegenden Rechtsmittel brachte der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) Nachstehendes, wie folgt vor: „Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit möchte ich Sie bitten meinen Antrag auf Wohnbeihilfe nochmals zu prüfen, da mir im Zuge der Antragstellung ein Fehler unterlaufen ist. Bei den EUR 365,00, die von den Eltern von C. O. auf mein Konto überwiesen werden, handelt es sich um den Lebensunterhalt, den Herr O. seiner Tochter leistet, nicht um einen Zuschuss zum Wohnaufwand in der Wohnung S.-gasse, Wien. Herr O. überweist diesen Lebensunterhalt auf mein Konto, da dadurch nicht so viele Umbuchungen stattfinden müssen. Mit der Bitte der nochmaligen Antragsprüfung, verbleibe ich mit freundlichen Grüßen, S. Z.“ Da in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung kein weiterer Sachverhalt zu klären war entfiel
GVG die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung. Darüber hinaus wurde vom Beschwerdeführer auch keine beantragt. Da in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung kein weiterer Sachverhalt zu klären war entfiel
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3 VwGVG die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung. Darüber hinaus wurde vom Beschwerdeführer auch keine beantragt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer ist seit 01.09.2015 alleiniger Hauptmieter der antragsgegenständlichen ungeförderten und unbefristeten Hauptmietwohnung in Wien, S.-gasse, der Ausstattungskategorie A, mit einer Wohnnutzfläche von 51m2, für welche sich ein unbestrittener anrechenbarer Wohnungsaufwand von Euro 274,89 errechnet, der sich
den im Akt der belangten Behörde einliegenden Daten (Bl. 08) der Hausverwaltung SB. GmbH (Pauschalzins von Euro 634,00) ergibt. Seit 15.12.2016 bewohnt er gemeinsam mit seiner Mitbewohnerin Frau C. O. gegenständliches Mietobjekt. Der Rechtsmittelwerber ist Student und absolviert derzeit den Fachhochschul-Studiengang FH-BachelorStG ... und erhält Euro 442,00 an Studienbeihilfe. Fahrkostenzuschuss wird derzeit keiner gewährt. Der Beschwerdeführer bezieht kein Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit.
einer im Akt einliegenden Bestätigung des zuständigen Finanzamtes besteht für den Beschwerdeführer auch ein Anspruch seiner Mutter auf den Bezug von Familienbeihilfe bis Juni 2017. Diese Transferleistung von Euro 220,40 (162,00+58,40) wird monatlich als Einkommen hinzugezählt. Die Mitbewohnerin des Rechtsmittelwerbers ist Studentin und besucht die Hochschule .... Ihr Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe wurde abgewiesen, weil die errechnete monatliche Beihilfe 5,00 Euro unterschreitet. Sie bezieht kein Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit, sondern erhält
der im Akt der belangten Behörde einliegenden Kontoauszüge von ihrer Mutter die (von dieser bezogene) Familienbeihilfe auf ihr eigenes Konto angewiesen. Der Vater von Frau O. schloss mit der Raiffeisenbank ... die Durchführung eines Dauerauftrages ab (Bl. 19) des Behördenaktes. Dieser hat zum Inhalt, dass laufend monatlich Euro 365,00 auf das Konto des Herrn S. Z. angewiesen werden, mit dem Verwendungszweck: Miete C.. Diese Feststellungen gründen sich zur Gänze auf den vorliegenden unstrittigen Akteninhalt. In rechtlicher Hinsicht ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt: § 2 Ziffer 14 WWFSG 1989 normiert: Als Einkommen gilt das Einkommen
2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge
1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte
1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die
Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen
Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung
des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung.Paragraph 2, Ziffer 14 WWFSG 1989 normiert: Als Einkommen gilt das Einkommen
Paragraph 2, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge
Paragraphen 18, 34, Absatz eins bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b bis e, 4 Litera a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die
Paragraph 29, Ziffer eins, 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen
Paragraph 29, Ziffer eins, 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung
Paragraph 34, des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung. § 60.
Paragraph 15 a, Absatz 3, Ziffer 3, (in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 6,) Mietrechtsgesetz je Quadratmeter Nutzfläche und Monat ist jedenfalls zumutbar.
Mietrechtsgesetz bzw. das Entgelt
4 und 6, § 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8, Abs. 2 bis 5 sowie Abs. 7a und § 39 Abs. 18 Z 1 bis 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge
Richtwertgesetz. Ansonsten ist für Kategorie B-Wohnungen oder bei allen befristeten Mietverträgen von diesem Richtwert ein Abschlag von 25 vH, für Kategorie C- und D-Wohnungen ein Abschlag von 50 vH vorzunehmen. Für die Fälle des § 46 Mietrechtsgesetz ist auf die Ausstattungskategorien zum Zeitpunkt des Eintritts des Wohnbeihilfenwerbers in das Mietverhältnis (§ 15a Abs. 1 MRG), für alle anderen Fälle auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (§ 15a Abs. 1 und 2 MRG) abzustellen. Aufwendungen für Refinanzierungen auf Grund von nachgewiesenen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude oder zur Anhebung der Ausstattungskategorie gelten unabhängig von der Kategorie bis zur Höchstgrenze im Sinne des ersten Satzes als Wohnungsaufwand.
Mietrechtsgesetz bzw. das Entgelt
Paragraph 13, Absatz 4 und 6, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 8, Absatz 2 bis 5 sowie Absatz 7 a und Paragraph 39, Absatz 18, Ziffer eins bis 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge
Richtwertgesetz. Ansonsten ist für Kategorie B-Wohnungen oder bei allen befristeten Mietverträgen von diesem Richtwert ein Abschlag von 25 vH, für Kategorie C- und D-Wohnungen ein Abschlag von 50 vH vorzunehmen. Für die Fälle des Paragraph 46, Mietrechtsgesetz ist auf die Ausstattungskategorien zum Zeitpunkt des Eintritts des Wohnbeihilfenwerbers in das Mietverhältnis (Paragraph 15 a, Absatz eins, MRG), für alle anderen Fälle auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (Paragraph 15 a, Absatz eins und 2 MRG) abzustellen. Aufwendungen für Refinanzierungen auf Grund von nachgewiesenen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude oder zur Anhebung der Ausstattungskategorie gelten unabhängig von der Kategorie bis zur Höchstgrenze im Sinne des ersten Satzes als Wohnungsaufwand.
4 WWFSG 1989 vermindert sich die Wohnbeihilfe um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden. Diese zweckgebundenen Unterhaltsleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes sind jedenfalls als ein solcher anderweitiger Zuschuss im Sinne des § 61 Abs. 4 WWFSG 1989 zu qualifizieren und übersteigen die im vorliegenden Fall höchstmögliche Wohnbeihilfe von EUR 187,68 monatlich bei weitem.
Paragraph 61, Absatz 4, WWFSG 1989 vermindert sich die Wohnbeihilfe um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden. Diese zweckgebundenen Unterhaltsleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes sind jedenfalls als ein solcher anderweitiger Zuschuss im Sinne des Paragraph 61, Absatz 4, WWFSG 1989 zu qualifizieren und übersteigen die im vorliegenden Fall höchstmögliche Wohnbeihilfe von EUR 187,68 monatlich bei weitem. Da im gegenständlichen Fall ein Betrag von € 365,00 monatlich als sonstiger Zuschuss (Verwendungszweck Miete C.) dem Beschwerdeführer ausbezahlt wird, war dieser Betrag als Minderung des Wohnungsaufwandes
4 WWFSG 1989 zu sehen und vom Förderungsbetrag abzuziehen, weshalb keine Wohnbeihilfe gebührt und deshalb der Beschwerde keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Bescheid daher spruchgemäß zu bestätigen war.Da im gegenständlichen Fall ein Betrag von € 365,00 monatlich als sonstiger Zuschuss (Verwendungszweck Miete C.) dem Beschwerdeführer ausbezahlt wird, war dieser Betrag als Minderung des Wohnungsaufwandes
Paragraph 61, Absatz 4, WWFSG 1989 zu sehen und vom Förderungsbetrag abzuziehen, weshalb keine Wohnbeihilfe gebührt und deshalb der Beschwerde keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Bescheid daher spruchgemäß zu bestätigen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.241.041.RP07.7445.2017
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