Vm § 50 Abs. 2 VwGVGgemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Beschwerde des Herrn S. M., vertreten durch RA, vom 08.11.2016, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 29.06.2016, Zl. MBA ... - S 63682/15, wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 21.4.2017 Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Beschwerde des Herrn S. M., vertreten durch RA, vom 08.11.2016, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 29.06.2016, Zl. MBA ... - S 63682/15, wegen Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 21.4.2017 zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG wird dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von 1.200,-- Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafen, auferlegt.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG wird dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von 1.200,-- Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafen, auferlegt. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Wesentliche Entscheidungsgründe Es wird aufgrund des diesbezüglich unbestritten gebliebenen Akteninhalts als erwiesen festgestellt, dass die beiden im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannten serbischen Staatsbürgerinnen am 9.12.2015 um 11.10 Uhr als Putzkräfte in dem vom Beschwerdeführer betriebenen Appartmenthaus in Wien, V.-straße, beschäftigt waren, ohne dass für diese Arbeitskräfte eine arbeitmarktrechtliche Bewilligung nach dem AuslBG vorgelegen ist. Dadurch wurde in zwei Fällen das Tatbild des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG verwirklicht.Es wird aufgrund des diesbezüglich unbestritten gebliebenen Akteninhalts als erwiesen festgestellt, dass die beiden im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannten serbischen Staatsbürgerinnen am 9.12.2015 um 11.10 Uhr als Putzkräfte in dem vom Beschwerdeführer betriebenen Appartmenthaus in Wien, römisch fünf.-straße, beschäftigt waren, ohne dass für diese Arbeitskräfte eine arbeitmarktrechtliche Bewilligung nach dem AuslBG vorgelegen ist. Dadurch wurde in zwei Fällen das Tatbild des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG verwirklicht. Soweit der Beschwerdeführer bestritten hat, dass ihn an diesen Übertretungen des AuslBG ein Verschulden trifft, ist dem entgegenzuhalten, dass er verpflichtet gewesen wäre, in Form konkreter, effektiver Aussichts- und Kontrollmaßmnehmen dafür Sorge zu tragen, dass Sachverhalte der gegenständlichen Art nach Möglichkeit nicht eintreten. Zumal es sich bei den gegenständlichen Übertretungen des AuslBG um sog. Ungehorsamsdelikte handlet, trifft die Beweispflicht dafür den Beschwerdeführer. Eine Glaubhaftmachung, dass ihn kein Verschulden trifft, ist dem Beschwerdeführer allerdings nicht gelungen. Auch die Zeugenaussage seines Sohnes und Prokuristen D. M. vermochte den Beschwerdeführer nicht zu entlasten, zumal dieser Aussage nicht entnommen werden kann, welche konkreten Maßnahmen der Beschwerdeführer gestezt hat, um die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG sicherzustellen. Die bloße Betrauung seines Sohnes mit dem Tagesgeschäft erweist sich nicht als ausreichend und hat auch sein zeugenschaftlich befragter Sohn, obwohl er wusste, dass in seiner Abwesenheit zwei ausländische Arbeitskräfte probeweise zu arbeiten beginnen wollen, nicht in entsprechend effektiver Weise sichergestellt, dass dies nur nach vorheriger Überprüfung der arbeitsmarktrechtlichen Zulässigkeit erfolgen kann. Die Bedeutung des Vorliegens einer Bewiiligung nach AuslBG und die Rechtsfolgen einer Missachtung der diesbezüglichen Vorschriften musste dem zur Tatzeit bereits einschlägig vorgemerkten Beschwerdeführer bewusst sein. Was die Strafhöhe betrifft hat die belangte Behörde zu Recht den zweiten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG zur Anwendung gebracht. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat und der Grad des den Beschwerdeführer treffenden Verschuldens können nicht als gering oder unterdurchschnittlich gewertet werden. Besondere Milderungs- und Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben, sodass diese im Wege einer Schätzung aufgrund des Lebensalters und der beruflichen Stellung als durchschnittlich eingestuft wurden. Die von der belangten Behörde verhängte Strafe, die sich ohnedies im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bewegt, erweist sich vor diesem Hintergrund als angemessen. Was die Strafhöhe betrifft hat die belangte Behörde zu Recht den zweiten Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG zur Anwendung gebracht. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat und der Grad des den Beschwerdeführer treffenden Verschuldens können nicht als gering oder unterdurchschnittlich gewertet werden. Besondere Milderungs- und Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben, sodass diese im Wege einer Schätzung aufgrund des Lebensalters und der beruflichen Stellung als durchschnittlich eingestuft wurden. Die von der belangten Behörde verhängte Strafe, die sich ohnedies im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bewegt, erweist sich vor diesem Hintergrund als angemessen. Der Kostenausspruch gründet sich auf die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. H i n w e i s
GVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift
2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses
4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses
4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift
Paragraph 29, Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Paragraph 29, Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Paragraph 29, Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 24/2017, hat die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses im Fall der Verhängung einer Strafe überdies die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgeblichen Umstände in Schlagworten (Z 1), im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe (Z 2) zu enthalten.
Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, hat die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses im Fall der Verhängung einer Strafe überdies die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgeblichen Umstände in Schlagworten (Ziffer eins,), im Fall des Paragraph 45, Absatz eins, VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe (Ziffer 2,) zu enthalten. Das Verwaltungsgericht Wien hat am 12.05.2017 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt und sodann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung
GVG angeschlossen war, wurde dem Beschwerdeführer unmittelbar ausgefolgt. Der belangten Behörde sowie dem BMASK und dem BMS wurde die Niederschrift über die Verkündung am 12.05.2017 zugestellt. Somit wurde die Niederschrift sämtlichen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgefolgt oder zugestellt. Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung
Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG angeschlossen war, wurde dem Beschwerdeführer unmittelbar ausgefolgt. Der belangten Behörde sowie dem BMASK und dem BMS wurde die Niederschrift über die Verkündung am 12.05.2017 zugestellt. Somit wurde die Niederschrift sämtlichen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgefolgt oder zugestellt. Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei und kein hierzu legitimiertes Organ hat innerhalb der
GVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
GVG gestellt.Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei und kein hierzu legitimiertes Organ hat innerhalb der
Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt. Deshalb konnte das Erkenntnis
Vm. § 50 Abs. 2 Z 1 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
GG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof
GG nicht mehr zulässig.Deshalb konnte das Erkenntnis
Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof
Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG nicht mehr zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.041.046.14306.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.