GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Anlässlich mehrerer im Jahre 2016 an Ort und Stelle, zum Teil in Anwesenheit des Beschwerdeführers, durchgeführten Verhandlungen, erließ die Baubehörde den Bescheid vom 18.10.2016, Aktenzahl ..., mit welchem dem Grundeigentümer der Liegenschaft der betreffenden Liegenschaft, sofort nach Rechtskraft des Bescheides,
10 Bauordnung für Wien aufgetragen wurde: Anlässlich mehrerer im Jahre 2016 an Ort und Stelle, zum Teil in Anwesenheit des Beschwerdeführers, durchgeführten Verhandlungen, erließ die Baubehörde den Bescheid vom 18.10.2016, Aktenzahl ..., mit welchem dem Grundeigentümer der Liegenschaft der betreffenden Liegenschaft, sofort nach Rechtskraft des Bescheides,
Paragraph 129, Absatz 10, Bauordnung für Wien aufgetragen wurde: „Das Einstellen von Kraftfahrzeugen auf dem Kleingartengrundstück ist zu unterlassen.“ Des Weiteren wurden von der Behörde auch mehrere Erhebungen vor Ort – ergänzend zu den Verhandlungsterminen - durchgeführt und die Abstellung eines Kraftfahrzeuges auf der gegenständlichen Liegenschaft am 5.2.2016, am 4.3.2016 und am 8.4.2016 mittels Aktenvermerk und teilweise mit Fotos dokumentiert. In der dagegen eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer unter anderem Folgendes aus: „1.) Auf das vorliegende Verfahren sind die Vorschriften des AVG anwendbar.
Abs 2 AVG sind Bescheide dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei (hier also des Beschwerdeführers - Bf.) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde.
S1gNF8619 A), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen (VwSlgNF 2372 A; VwSlgNF 606 A, 2411 A; VwGH 17.6.1993, Zl 92/06/0228) und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach gesicherter Judikatur (VwSlgNF 1977 A; VfSlg 7017) und herrschender Lehre (vgl Männlicher/quell, Das Verwaltungsverfahren I, 8. Auflage,
Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei (hier also des Beschwerdeführers - Bf.) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde.
Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (VwS1gNF8619 A), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen (VwSlgNF 2372 A; VwSlgNF 606 A, 2411 A; VwGH 17.6.1993, Zl 92/06/0228) und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach gesicherter Judikatur (VwSlgNF 1977 A; VfSlg 7017) und herrschender Lehre vergleiche Männlicher/quell, Das Verwaltungsverfahren römisch eins, 8. Auflage,
SlgNF8619 A), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen (VwSlgNF 2372 A; VwSlgNF 606 A, 2411 A; VwGH 17.6.1993, Zl 92/06/0228) und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind, ist das Verfahren insofern mangelhaft.Da, wie ausgeführt,
Paragraph 60, AVG in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (VwSlgNF8619 A), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen (VwSlgNF 2372 A; VwSlgNF 606 A, 2411 A; VwGH 17.6.1993, Zl 92/06/0228) und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind, ist das Verfahren insofern mangelhaft. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die LVwG zur Kontrolle der Entscheidungen nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges eingerichtet sind (B-VG). In einem Administrativverfahren haben bereits die Unterinstanzen den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde unterlaufen, wenn es wegen des teilweisen Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens oder wesentlicher Teile davon in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens an die Beschwerdebehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Beschwerdebehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Die Bescheidbegründung erschöpft sich im Wesentlichen in der Feststellung: „Im gegenständlichen Kleingarten wird ein Kraftfahrzeug eingestellt. Die gegenständliche Liegenschaft befindet sich in einem als Grünland-Erholungsgebiet Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen (EKlW) gewidmeten Gebiet. Daraus ergibt sich, dass die Bestimmungen des Wiener Kleingartengesetzes anzuwenden sind. " Sodann wird die Bestimmung des § 7 Abs. 3 des WKlG zitiert, welcher u.a. vorsieht, dass Stellplätze nur in Gemeinschaftsanlagen errichtet werden dürfen.Sodann wird die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, des WKlG zitiert, welcher u.a. vorsieht, dass Stellplätze nur in Gemeinschaftsanlagen errichtet werden dürfen. Allerdings geht die Behörde in keinster Weise auf das Vorbringen des Bf. während der Verhandlung am 05.10.2016 vor Ort ein, wonach es sich bei dem gegenständlichen Stellplatz um einen
1 BO für Wien bewilligungsfrei hergestellten Stellplatz handelt, der auf einer Gemeinschaftsanlage zum Abstellen von Fahrzeugen
G für die aus den beiden Grundstücken ...6/17 und ...6/18 zuzüglich der zugehörigen Weggrundstücke bestehende Kleingartenanlage
G auf einer
G „[...] anderen Fläche der Kleingartenanlage [...] " errichtet wurde.Allerdings geht die Behörde in keinster Weise auf das Vorbringen des Bf. während der Verhandlung am 05.10.2016 vor Ort ein, wonach es sich bei dem gegenständlichen Stellplatz um einen
1 BO für Wien bewilligungsfrei hergestellten Stellplatz handelt, der auf einer Gemeinschaftsanlage zum Abstellen von Fahrzeugen
G für die aus den beiden Grundstücken ...6/17 und ...6/18 zuzüglich der zugehörigen Weggrundstücke bestehende Kleingartenanlage
G auf einer
G „[...] anderen Fläche der Kleingartenanlage [...] " errichtet wurde. 2.) Die bestehende Abstellfläche entspricht jedoch eindeutig dem Wiener Kleingartengesetz bzw. ist damit ein Stellplatz im Sinne des §7 Abs 3 WKlG:2.) Die bestehende Abstellfläche entspricht jedoch eindeutig dem Wiener Kleingartengesetz bzw. ist damit ein Stellplatz im Sinne des §7 Absatz 3, WKlG:
Bebauungsplan vorgesehenen Grundflächen, oder auf anderen Flächen der Kleingartenanlage, mit Ausnahme der Aufschließungswege, errichtet werden dürfen. Weiters dürfen
Abs.3 Stellplätze grundsätzlich nur in Gemeinschaftsanlagen errichtet werden.Das Wiener Kleingartengesetz regelt im §7 Absatz 2,, dass die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen auf den
Bebauungsplan vorgesehenen Grundflächen, oder auf anderen Flächen der Kleingartenanlage, mit Ausnahme der Aufschließungswege, errichtet werden dürfen. Weiters dürfen
Absatz 3, Stellplätze grundsätzlich nur in Gemeinschaftsanlagen errichtet werden. Weitere Vorschriften oder Formalerfordernisse wie Genehmigungen etc. sehen das Wiener Kleingartengesetz und die Wiener Bauordnung nicht vor. Die Fläche ist als Germeinschaftsanlage-Stellplatz genutzt und als solche eindeutig erkennbar. Da es weder im Wiener Kleingartengesetz noch in der Wiener Bauordnung Vorgaben gibt, wie oder wem gegenüber eine Gemeinschaftsanlage als solche auszuweisen ist, ist dies für die besagte Fläche auch bisher nicht erfolgt, vielmehr musste und konnte dies mangels Formalerfordernis auch gar nicht erfolgen. Der gegenständliche Stellplatz ist eine Gemeinschaftsanlage für die Kleingartenanlage
Pkt. a). Es werden dabei alle einschlägigen Bestimmungen des Wiener Kleingartengesetzes sowie der Wiener Bauordnung eingehalten. Der angefochtene Bescheid ist damit rechtswidrig, weil das KFZ nicht wie behauptet „im Kleingarten“ sondern auf einer rechtskonformen Gemeinschaftsanlage abgestellt wurde. 3.) Die Bestimmung des § 129 Abs 10 WBauO, auf die sich der gegenständliche Auftrag stützt, besagt u.a., dass ein vorschriftswidriges Bauwerk, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6) erstattet wurde, zu beseitigen ist bzw. im Falle der Verwendung von Flächen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen ohne baubehördliche Bewilligung (§ 3 Abs. 1 Z 2 WGarG 2008) durch einen vom Eigentümer (den Miteigentümern) verschiedenen Nutzungsberechtigten sind Aufträge gegebenenfalls an diesen zu richten.3.) Die Bestimmung des Paragraph 129, Absatz 10, WBauO, auf die sich der gegenständliche Auftrag stützt, besagt u.a., dass ein vorschriftswidriges Bauwerk, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (Paragraph 62, Absatz 6,) erstattet wurde, zu beseitigen ist bzw. im Falle der Verwendung von Flächen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen ohne baubehördliche Bewilligung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, WGarG 2008) durch einen vom Eigentümer (den Miteigentümern) verschiedenen Nutzungsberechtigten sind Aufträge gegebenenfalls an diesen zu richten. a)Nun wurde von der Behörde einerseits zunächst weder vorgeworfen noch festgestellt, dass es sich vorliegend überhaupt um ein (vorschriftswidriges) „Bauwerk“ iSd WBauO handelt, welches zu beseitigen wäre - insofern ist § 129 Abs 10 WBauO also nicht anwendbar.a)Nun wurde von der Behörde einerseits zunächst weder vorgeworfen noch festgestellt, dass es sich vorliegend überhaupt um ein (vorschriftswidriges) „Bauwerk“ iSd WBauO handelt, welches zu beseitigen wäre - insofern ist Paragraph 129, Absatz 10, WBauO also nicht anwendbar. b)Andererseits handelt es sich aber auch um keine „Fläche zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, für welche eine baubehördliche Bewilligung nötig wäre (§ 3 Abs. 1 Z 2 WGarG 2008) "b)Andererseits handelt es sich aber auch um keine „Fläche zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, für welche eine baubehördliche Bewilligung nötig wäre (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, WGarG 2008) " § 3 Abs. 1 Z 2 WGarG 2008 lautet: Sofern nicht § 62 oder § 62a der Bauordnung für Wien zur Anwendung kommt, bedürfen einer haubehördlichen Bewilligung im Sinne der §§ 60 und 70, 70a, 71 oder 73 der Bauordnung für Wien: .....die Verwendung von Flächen oder Räumen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, ohne dass eine Bauführung erfolgt, soweit hiefür eine baubehördliche Bewilligung noch nicht vorliegt;Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, WGarG 2008 lautet: Sofern nicht Paragraph 62, oder Paragraph 62 a, der Bauordnung für Wien zur Anwendung kommt, bedürfen einer haubehördlichen Bewilligung im Sinne der Paragraphen 60 und 70, 70 a, 71 oder 73 der Bauordnung für Wien: .....die Verwendung von Flächen oder Räumen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, ohne dass eine Bauführung erfolgt, soweit hiefür eine baubehördliche Bewilligung noch nicht vorliegt; Nun ist aber
BO für Wien für Bauvorhaben weder eine Bewilligung noch eine Anzeige erforderlich ist, die: - entweder
lit. 1 nicht unter die §§60, 61 und 62 fallen, - oder dort in den weiteren lit. 2-34 taxativ aufgezählt sind. Da es sich bei der gegenständlichen Fläche um keine Bauführung mit Eigenschaften der in den §§ 60, 61 oder 62 teils taxativ, teils beschreibend aufgezählten bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauvorhaben handelt, insbesondere auch um kein Bauwerk im Sinne des §60 Abs 1 lit b), für dessen Herstellung besondere bautechnische Kenntnisse erforderlich wären (wurde auch nicht festgestellt!) , kommt, da bewilligungsfrei, § 62a der Bauordnung für Wien zur Anwendung, was allerdings die Anwendung des § 3 Abs. 1 Z 2 WGarG 2008 ausschließt.Da es sich bei der gegenständlichen Fläche um keine Bauführung mit Eigenschaften der in den Paragraphen 60, 61, oder 62 teils taxativ, teils beschreibend aufgezählten bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauvorhaben handelt, insbesondere auch um kein Bauwerk im Sinne des §60 Absatz eins, Litera b,), für dessen Herstellung besondere bautechnische Kenntnisse erforderlich wären (wurde auch nicht festgestellt!) , kommt, da bewilligungsfrei, Paragraph 62 a, der Bauordnung für Wien zur Anwendung, was allerdings die Anwendung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, WGarG 2008 ausschließt. Da die Herstellung des Stellplatzes eine bewilligungsfreie und auch keine anzeigepflichtige Bauführung
Wiener Bauordnung war, war eine Baugenehmigung nicht einzuholen. Somit besteht die Anlage in allen Belangen zu Recht und wird rechtmäßig genutzt. D. Beschwerdeanträge Aus diesen Gründen ergehen an das LVwG die folgende Anträge, - den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, - eine mündlich Verhandlung in der gegenständlichen Sache anzuberaumen.“ Über diese Beschwerde erging zunächst das Erkenntnis der zuständigen Landesrechtspflegerin des Verwaltungsgerichtes Wien vom 3.2.2017, GZ: VGW-211/005/RP23/14970/2016-2, mit dem die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt wurde. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seinen nunmehrigen Vertreter Vorstellung und führte dazu Folgendes aus: 1. Die Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses besteht primär darin, dass sich die Rechtspflegerin mit der Verantwortung und dem Inhalt der Beschwerde- sowohl zur tatsächlichen, als auch zur rechtlichen Seite - nur punktuell auseinander gesetzt hat, wobei wesentliche Teile unbeachtet geblieben sind, sodass wesentliche Tatsachen und Rechtsfragen unerörtert geblieben sind was eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften darstellt. So wird zum umfangreichen Vorbringen des Bf. weshalb es zur Herstellung des gegenständlichen Stellplatzes keiner Bewilligung bzw. Anzeige bedarf bloß ausgeführt, im Wr. Kleingartengesetz ja eine eigene Regelung für Stellplätze geschaffen wurde die anzuwenden sei (welche ?), wonach nur in Gemeinschaftsanlagen bzw. aufgr. v. Ausnahmegenehmigungen Stellplätze bewilligt werden dürfen. Ebenso wenig substantiiert und nachvollziehbar ist die ohne Begründung gebliebene Ansicht der Rechtspflegerin, dass der Ansicht des Bf. nicht gefolgt werden könne, dass sich aus zwei angrenzenden Kleingärten eine eigene Kleingartenanlage ergebe und ER (?) daher Flächen zu einer Gemeinschaftsanlage erklären könne. Zunächst hat nicht der Bf. (..„er“..) Flächen zu einer Gemeinschaftsanlage erklärt, sondern allenfalls das Wiener Kleingartengesetz selbst. Der Wortlaut der einschlägigen ges. Bestimmungen ist hier eindeutig:
Bebauungsplan vorgesehenen Grundflächen, oder auf anderen Flächen der Kleingartenanlage, mit Ausnahme der Aufschließungswege, errichtet werden dürfen. Weiters dürfen
3 Stellplätze grundsätzlich nur in Gemeinschaftsanlagen errichtet werden.Das Wiener Kleingartengesetz regelt im Paragraph 7, Absatz 2,, dass die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen auf den
Bebauungsplan vorgesehenen Grundflächen, oder auf anderen Flächen der Kleingartenanlage, mit Ausnahme der Aufschließungswege, errichtet werden dürfen. Weiters dürfen
Paragraph 7, Absatz 3, Stellplätze grundsätzlich nur in Gemeinschaftsanlagen errichtet werden. Weitere Vorschriften, Bedingungen oder Formalerfordernisse, wie Genehmigungen etc. sehen das Kleingartengesetz und die Wiener Bauordnung nicht vor. Der gegenständliche Stellplatz ist eine Gemeinschaftsanlage für die Kleingartenanlage
Pkt. a). Es werden dabei alle einschlägigen Bestimmungen des Wiener Kleingartengesetzes sowie der Wiener Bauordnung eingehalten. Das KFZ wurde demnach nicht „im Kleingarten“ sondern auf einer rechtskonformen Gemeinschaftsanlage abgestellt. All dies hat aber der Bf. bereits während der Verhandlung am 05.10.2016 vor Ort ausführlich vorgebracht: dass es sich bei dem gegenständlichen Stellplatz um einen
1 BO für Wien bewilligungsfrei hergestellten Stellplatz handelt, der auf einer Gemeinschaftsanlage zum Abstellen von Fahrzeugen
G für die aus den beiden Grundstücken ...6/17 und ...6/18 zuzüglich der zugehörigen Weggrundstücke bestehende Kleingartenanlage
G auf einer
G anderen Fläche der Kleingartenanlage [...]“ errichtet wurde.All dies hat aber der Bf. bereits während der Verhandlung am 05.10.2016 vor Ort ausführlich vorgebracht: dass es sich bei dem gegenständlichen Stellplatz um einen
Paragraph 62 a, Absatz eins, lit. 1 BO für Wien bewilligungsfrei hergestellten Stellplatz handelt, der auf einer Gemeinschaftsanlage zum Abstellen von Fahrzeugen
Paragraph 2, Absatz 4, WKlG für die aus den beiden Grundstücken ...6/17 und ...6/18 zuzüglich der zugehörigen Weggrundstücke bestehende Kleingartenanlage
Paragraph 2, Absatz 2, WKlG auf einer
Paragraph 7, Absatz 2, WKlG anderen Fläche der Kleingartenanlage [...]“ errichtet wurde. Weshalb also die bestehende Abstellfläche nicht dem Wiener Kleingartengesetz entsprechen soll bzw. damit kein Stellplatz im Sinne des § 7 Abs 3 WKlG sein soll bleibt unklar.Weshalb also die bestehende Abstellfläche nicht dem Wiener Kleingartengesetz entsprechen soll bzw. damit kein Stellplatz im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, WKlG sein soll bleibt unklar. 2.) Schließlich sind aber auch die Ausführungen zu der „Rechtmäßigkeit“ eines Bauauftrages nach § 129 Abs 10 WBauO unrichtig bzw. gehen an den (festgestellten) Tatsachen vorbei.Schließlich sind aber auch die Ausführungen zu der „Rechtmäßigkeit“ eines Bauauftrages nach Paragraph 129, Absatz 10, WBauO unrichtig bzw. gehen an den (festgestellten) Tatsachen vorbei. Die Bestimmung des § 129 Abs 10 WBauO, auf die sich der gegenständliche Auftrag stützt, besagt u.a., dass ein vorschriftswidriges Bauwerk, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6) erstattet wurde, zu beseitigen ist - bzw. im Falle der Verwendung von Flächen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen ohne baubehördliche Bewilligung (§ 3 Abs. 1 Z 2 WGarG 2008) durch einen vom Eigentümer (den Miteigentümern) verschiedenen Nutzungsberechtigten sind Aufträge gegebenenfalls an diesen zu richten.Die Bestimmung des Paragraph 129, Absatz 10, WBauO, auf die sich der gegenständliche Auftrag stützt, besagt u.a., dass ein vorschriftswidriges Bauwerk, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (Paragraph 62, Absatz 6,) erstattet wurde, zu beseitigen ist - bzw. im Falle der Verwendung von Flächen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen ohne baubehördliche Bewilligung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, WGarG 2008) durch einen vom Eigentümer (den Miteigentümern) verschiedenen Nutzungsberechtigten sind Aufträge gegebenenfalls an diesen zu richten.
BO für Wien für Bauvorhaben weder eine Bewilligung noch eine Anzeige erforderlich ist, die:Nun ist aber
Paragraph 62 a, BO für Wien für Bauvorhaben weder eine Bewilligung noch eine Anzeige erforderlich ist, die: - entweder
lit. 1 nicht unter die §§ 60,61 und 62 fallen,entweder
lit. 1 nicht unter die Paragraphen 60,,61 und 62 fallen, - oder dort in den weiteren lit. 2 - 34 taxativ aufgezählt sind. Da es sich bei der gegenständlichen Fläche um keine Bauführung mit Eigenschaften der in den §§ 60, 61 oder 62 teils taxativ, teils beschreibend aufgezählten bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauvorhaben handelt, insbesondere auch um kein Bauwerk im Sinne des § 60 Abs 1 lit b), für dessen Herstellung besondere bautechnische Kenntnisse erforderlich wären (wurde auch nicht festgestellt!), kommt, da bewilligungsfrei, § 62a der Bauordnung für Wien zur Anwendung, was allerdings die Anwendung des § 3 Abs. 1 Z 2 WGarG 2008 ausschließt.Da es sich bei der gegenständlichen Fläche um keine Bauführung mit Eigenschaften der in den Paragraphen 60, 61, oder 62 teils taxativ, teils beschreibend aufgezählten bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauvorhaben handelt, insbesondere auch um kein Bauwerk im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, Litera b,), für dessen Herstellung besondere bautechnische Kenntnisse erforderlich wären (wurde auch nicht festgestellt!), kommt, da bewilligungsfrei, Paragraph 62 a, der Bauordnung für Wien zur Anwendung, was allerdings die Anwendung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, WGarG 2008 ausschließt. Da die Herstellung des Stellplatzes eine bewilligungsfreie und auch keine anzeigepflichtige Bauführung
Wiener Bauordnung war (§ 3 Abs. 1 WGarG 2008), war eine Baugenehmigung nicht einzuholen.Da die Herstellung des Stellplatzes eine bewilligungsfreie und auch keine anzeigepflichtige Bauführung
Wiener Bauordnung war (Paragraph 3, Absatz eins, WGarG 2008), war eine Baugenehmigung nicht einzuholen. All dies wurde von der Rechtspflegerin in ihrer Erkenntnis aber erst gar nicht erörtert. Somit besteht die Anlage in allen Belangen zu Recht und wird rechtmäßig genutzt. Aus diesen Gründen werden an das zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichts die Anträge gerichtet, das angefochtene Erkenntnis dahingehend abzuändern, als der Beschwerde Folge gegeben wird, sohin der angefochtene Bescheid der belangten Behörde aufgehoben und das Verfahren eingestellt wird.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Nach gültigem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan (Plandok. Nr. ...) ist für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft (Kleingarten) die Widmung Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen (Eklw) festgesetzt.
G) ist dieses Gesetz auf Flächen mit der Widmung „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ und „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ sowie auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzte Flächen anzuwenden. Zufolge des Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Bauordnung für Wien, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.
Paragraph eins, Absatz eins, des Wiener Kleingartengesetzes 1996 (WKlG) ist dieses Gesetz auf Flächen mit der Widmung „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ und „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ sowie auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzte Flächen anzuwenden. Zufolge des Absatz 2, dieser Bestimmung gilt die Bauordnung für Wien, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.
G dürfen Stellplätze nur in Gemeinschaftsanlagen errichtet werden. Auf anderen Flächen können Stellplätze auf Antrag des Grundeigentümers (aller Miteigentümer) vom Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung mit Bescheid bewilligt werden, wenn für den Nutzungsberechtigten des Kleingartens auf Grund seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere einer Behinderung, das Erreichen des Kleingartens nicht anders zumutbar ist.
Paragraph 7, Absatz 3, WKlG dürfen Stellplätze nur in Gemeinschaftsanlagen errichtet werden. Auf anderen Flächen können Stellplätze auf Antrag des Grundeigentümers (aller Miteigentümer) vom Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung mit Bescheid bewilligt werden, wenn für den Nutzungsberechtigten des Kleingartens auf Grund seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere einer Behinderung, das Erreichen des Kleingartens nicht anders zumutbar ist.
G ist im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ und „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ sowie auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen für Neu-, Zu- und Umbauten von Kleingartenhäusern und Kleingartenwohnhäusern sowie für die Umwidmung eines Kleingartenhauses in ein Kleingartenwohnhaus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Baubewilligung erforderlich. Alle anderen Bauführungen in Kleingärten und auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen bedürfen weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige; das Erfordernis der Zustimmung des Grundeigentümers nach Maßgabe zivilrechtlicher Bestimmungen bleibt unberührt. Für die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen gelten ausschließlich die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.
Paragraph 8, Absatz eins, WKlG ist im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ und „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ sowie auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen für Neu-, Zu- und Umbauten von Kleingartenhäusern und Kleingartenwohnhäusern sowie für die Umwidmung eines Kleingartenhauses in ein Kleingartenwohnhaus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Baubewilligung erforderlich. Alle anderen Bauführungen in Kleingärten und auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen bedürfen weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige; das Erfordernis der Zustimmung des Grundeigentümers nach Maßgabe zivilrechtlicher Bestimmungen bleibt unberührt. Für die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen gelten ausschließlich die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.
G) bedürfen, sofern nicht § 62 oder § 62a der Bauordnung für Wien zur Anwendung kommt, einer baubehördlichen Bewilligung im Sinne der §§ 60 und 70, 70a, 71 oder 73 der Bauordnung für Wien:
Paragraph 3, Absatz eins, Wiener Garagengesetz 2008 (WGarG) bedürfen, sofern nicht Paragraph 62, oder Paragraph 62 a, der Bauordnung für Wien zur Anwendung kommt, einer baubehördlichen Bewilligung im Sinne der Paragraphen 60 und 70, 70 a, 71 oder 73 der Bauordnung für Wien:
G das Einstellen von höchstens zehn Krafträdern oder zwei Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3.500 kg auf einer unbebauten Liegenschaft oder in einem nicht allseits durch Gebäudemauern umschlossenen Hof von mindestens 80 m² Grundfläche, weiters in einer Abstandsfläche, wenn der Abstand vom Gebäude zur Nachbargrenze mindestens 3 m beträgt. Die Bestimmungen der §§ 5 und 6 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie die Vorschriften über den Betrieb von Stellplätzen gelten auch für solches Einstellen von Kraftfahrzeugen.Keiner Bewilligung nach Absatz eins, Ziffer 2, bedarf
Paragraph 3, Absatz 3, WGarG das Einstellen von höchstens zehn Krafträdern oder zwei Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3.500 kg auf einer unbebauten Liegenschaft oder in einem nicht allseits durch Gebäudemauern umschlossenen Hof von mindestens 80 m² Grundfläche, weiters in einer Abstandsfläche, wenn der Abstand vom Gebäude zur Nachbargrenze mindestens 3 m beträgt. Die Bestimmungen der Paragraphen 5 und 6 Absatz eins, dieses Gesetzes sowie die Vorschriften über den Betrieb von Stellplätzen gelten auch für solches Einstellen von Kraftfahrzeugen.
10 Bauordnung für Wien ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Im Falle der Verwendung von Flächen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen ohne baubehördliche Bewilligung (§ 3 Abs. 1 Z 2 WGarG) durch einen vom Eigentümer (den Miteigentümern) verschiedenen Nutzungsberechtigten sind Aufträge gegebenenfalls an diesen zu richten.
Paragraph 129, Absatz 10, Bauordnung für Wien ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (Paragraph 62, Absatz 6,) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Im Falle der Verwendung von Flächen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen ohne baubehördliche Bewilligung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, WGarG) durch einen vom Eigentümer (den Miteigentümern) verschiedenen Nutzungsberechtigten sind Aufträge gegebenenfalls an diesen zu richten. Das WGarG ist auch im Geltungsbereich des WKlG anzuwenden. Auch bei einer Verletzung der Bestimmungen über die baubehördliche Bewilligungspflicht nach dem WGarG sind die Bestimmungen des § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien über die Beseitigung vorschriftswidriger Zustände anzuwenden, weil nach § 1 Abs. 2 WGarG die Bestimmungen der Bauordnung gelten, soweit das WGarG keine abweichenden Vorschriften enthält (VwGH vom 20.10.2009, Zl. 2008/05/0020).Das WGarG ist auch im Geltungsbereich des WKlG anzuwenden. Auch bei einer Verletzung der Bestimmungen über die baubehördliche Bewilligungspflicht nach dem WGarG sind die Bestimmungen des Paragraph 129, Absatz 10, Bauordnung für Wien über die Beseitigung vorschriftswidriger Zustände anzuwenden, weil nach Paragraph eins, Absatz 2, WGarG die Bestimmungen der Bauordnung gelten, soweit das WGarG keine abweichenden Vorschriften enthält (VwGH vom 20.10.2009, Zl. 2008/05/0020). Vom Beschwerdeführer wird nicht in Abrede gestellt Nutzungsberechtigter des im Kleingarten abgestellten KFZ und Grundeigentümer des Kleingartens zu sein. Eine Ausnahmebewilligung für einen Stellplatz im gegenständlichen Kleingarten liegt nicht vor. Auch die wiederholte Abstellung eines Kraftfahrzeuges im gegenständlichen Kleingarten wird nicht bestritten. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass für die Herstellung eines Stellplatzes keine Baubewilligung bzw. Bauanzeige erforderlich ist, ist auszuführen, dass im Wiener Kleingartengesetz eine eigene Regelung für Stellplätze geschaffen wurde, die anzuwenden ist. Demnach dürfen Stellplätze nur in Gemeinschaftsanlagen oder aufgrund einer Ausnahmegenehmigung im eigenen Kleingarten bewilligt werden, solche Bewilligungen liegen allerdings unbestritten nicht vor. Weiters ist im gegenständlichen Bauauftragsverfahren nicht zu prüfen, ob die Ausführungen des Beschwerdeführers zutreffen, dass eine Gemeinschaftsanlage vorliegt, dies wäre allenfalls in einem Bewilligungsverfahren für den Stellplatz zu überprüfen. Aufgrund der oben wiedergegebenen Judikatur und der zitierten Gesetzesstellen ergibt sich jedenfalls eine Bewilligungspflicht des Stellplatzes auf der bebauten Liegenschaft des Beschwerdeführers nach § 3 Abs. 1 Z 2 WGarG
Es liegt somit jedenfalls kein bewilligungsfreies Bauvorhaben nach § 62a Abs. 1 Z 1 Bauordnung für Wien vor und wäre somit für den unbestritten geschaffenen und genutzten Stellplatz eine Bewilligung nach § 60 Bauordnung für Wien erforderlich. Da eine solche unbestritten nicht vorliegt, ergibt sich jedenfalls eine Vorschriftswidrigkeit im Sinne des § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien.Aufgrund der oben wiedergegebenen Judikatur und der zitierten Gesetzesstellen ergibt sich jedenfalls eine Bewilligungspflicht des Stellplatzes auf der bebauten Liegenschaft des Beschwerdeführers nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, WGarG
Paragraph 60, Bauordnung für Wien. Es liegt somit jedenfalls kein bewilligungsfreies Bauvorhaben nach Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer eins, Bauordnung für Wien vor und wäre somit für den unbestritten geschaffenen und genutzten Stellplatz eine Bewilligung nach Paragraph 60, Bauordnung für Wien erforderlich. Da eine solche unbestritten nicht vorliegt, ergibt sich jedenfalls eine Vorschriftswidrigkeit im Sinne des Paragraph 129, Absatz 10, Bauordnung für Wien. Auch ist diesbezüglich noch anzumerken, dass der Gesetzgeber mit der Bauordnungsnovelle 2014 (LGBl. 2014/25) im § 129 Abs. 10 sogar eine ergänzende Klarstellung getroffen hat, wer hinsichtlich Flächen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen ohne baubehördliche Bewilligung als Verpflichteter heranzuziehen ist und ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben, auch wenn kein Bauwerk errichtet wurde. Auch ist diesbezüglich noch anzumerken, dass der Gesetzgeber mit der Bauordnungsnovelle 2014 (LGBl. 2014/25) im Paragraph 129, Absatz 10, sogar eine ergänzende Klarstellung getroffen hat, wer hinsichtlich Flächen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen ohne baubehördliche Bewilligung als Verpflichteter heranzuziehen ist und ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben, auch wenn kein Bauwerk errichtet wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des Verfahrens und die vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des Verfahrens und die vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und wenn Artikel 6, Absatz eins, EMRK dem nicht entgegensteht. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.