RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.06.2017 GeschäftszahlVGW-021/020/4282/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 5 VwGVGgemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde des Herrn N. A., vertreten durch Dr. M., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 10.02.2017, Zl. MBA ... - S 54202/15, wegen Verwaltungsübertretungen § 14 Abs. 4 des Tabakgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 idgF in Verbindung mit ad 1) § 13 c Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 4 und ad 2) Abs. 2 Z. 7 in Verbindung mit der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung BGBl. II Nr. 424/1008, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.05.2017 Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde des Herrn N. A., vertreten durch Dr. M., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 10.02.2017, Zl. MBA ... - S 54202/15, wegen Verwaltungsübertretungen Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995, idgF in Verbindung mit ad 1) Paragraph 13, c Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4 und ad 2) Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung BGBl. römisch zwei Nr. 424/1008, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.05.2017 zu Recht e r k a n n t: I. Der Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe richtet, wird insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafen auf 1.) 150,00 Euro und 2.) 100,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen auf 1.) 10 Stunden und 2.) 8 Stunden herabgesetzt werden. Die behördlichen Verfahrenskostenbeiträge belaufen sich somit auf 1.) 15,00 Euro und 2.) 10,00 Euro. römisch eins. Der Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe richtet, wird insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafen auf 1.) 150,00 Euro und 2.) 100,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen auf 1.) 10 Stunden und 2.) 8 Stunden herabgesetzt werden. Die behördlichen Verfahrenskostenbeiträge belaufen sich somit auf 1.) 15,00 Euro und 2.) 10,00 Euro. Dementsprechend verringern sich auch die im Haftungsausspruch gemäß § 9 Abs. 7 VStG angeführten Geldbeträge. Dementsprechend verringern sich auch die im Haftungsausspruch gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG angeführten Geldbeträge. II. Der Bf hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Der Bf hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 28.10.2015 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der „C. GmbH“ mit Sitz in Wien, L. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 14 Abs. 4 des Tabakgesetzes BGBl. Nr. 431/1995 idgF in Verbindung mit ad 1) § 13c Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 4 und a 2) Abs. 2 Z. 7 in Verbindung mit der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung BGBl. II Nr. 424/2008 begangen. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 28.10.2015 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der „C. GmbH“ mit Sitz in Wien, L. eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF in Verbindung mit ad 1) Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4 und a 2) Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2008, begangen. Dagegen wurde form- und fristgerecht Beschwerde erhoben. Auf Grund der gegen das Straferkenntnis erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung am 17. Mai 2017 durchgeführt. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll: „Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage schränke ich die Beschwerde auf das Strafausmaß ein. Auf die Einvernahme des Zeugen N. wird verzichtet. Der Zeuge wird um 13.15 Uhr entlassen.“ Der Beschwerdeführer war zur Tatzeit unbescholten und nach dem angeführten Gesetz kam der erste Strafsatz zur Anwendung. Weiters konnte durch Nachkontrollen im Lokal festgestellt werden, dass die Bestimmungen zum Schutz der Nichtraucher nunmehr eingehalten werden. Es erscheinen somit auch aus general- und spezialpräventiver Sicht keine höheren Strafen erforderlich, zumal der Beschwerdeführer selbst auch nicht mehr in dieser Funktion tätig ist. Die Strafen befinden sich am untersten Rand der möglichen Strafzumessung, der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde berücksichtigt. Selbst wenn der Beschwerdeführer mittellos wäre, würde dies doch die Verhängung von Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen nicht ausschließen. Da die Strafen auch general- und spezialpräventiv wirken sollen, kam eine weitere Herabsetzung nicht in Betracht. Die Vorschreibung von Kosten stützt sich auf die angeführte gesetzliche Bestimmung. Da binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Verhandlungsniederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG keine Ausfertigung des vorliegenden Erkenntnisses beantragt wurde, wurde das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.Da binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Verhandlungsniederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG keine Ausfertigung des vorliegenden Erkenntnisses beantragt wurde, wurde das Erkenntnis gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist damit gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG nicht mehr zulässig.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist damit gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG nicht mehr zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.020.4282.2017
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