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{'item': 'VGW-042/063/11730/2016'}

Obsah (11)§ 130§ 50§ 52§ 25a§ 9§ 64§ 11§ 45§§ 7§ 8§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.06.2017 GeschäftszahlVGW-042/063/11730/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.

§ 130Abs. 1 Z 16 ASch

G, BGBl. Nr. 450/1994, iVm § 7 Abs. 1 Z 11 und § 11 Abs. 1 Z 1 sowie § 8 Abs. 1 Z 9 und § 11 Abs. 1 Z 2 iVm § 11 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Arbeitsmittelverordnung - AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, idgF, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.02.2017Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Al-Hachich über die Beschwerde des Herrn Mag. römisch zehn. Y., vertreten durch Rechtsanwälte OG, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk vom 10.08.2016, Zahl: MBA … - S 31865/14, wegen 52 Verwaltungsübertretungen

Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11 und Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 9 und Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Arbeitsmittelverordnung - AM-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, idgF, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.02.2017 zu Recht e r k a n n t: I.

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 5.824,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 5.824,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch:römisch eins. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: „Sie haben als Vorstandsmitglied und

§ 9Abs. 1 VSt

G zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Arbeitgeberin, der P. AG, mit Sitz in Wien, H. (zuvor Wien, W.-straße), zu verantworten, dass am 28.07.2014 hinsichtlich„Sie haben als Vorstandsmitglied und

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Arbeitgeberin, der P. AG, mit Sitz in Wien, H. (zuvor Wien, W.-straße), zu verantworten, dass am 28.07.2014 hinsichtlich des R. 1 (zwei Türen) im ..., des R. 2 (vier Türen) im ..., des R. 3 (vier Türen) im ..., des R. 4 (vier Türen) im ..., des R. 5 (vier Türen) im ..., des R. 6 (vier Türen) im ..., des R. 7 (vier Türen) im ..., entgegen § 7 Abs. 1 Z 11, § 8 Abs. 1 Z 9 und § 11 Abs. 1 Z 1 und Z 2 iVm Abs. 3 der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, wonach kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen, vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen sind und mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen sind sowie die darüber auszustellenden Prüfbefunde von den ArbeitgeberInnen bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren sind und am Einsatzort des Arbeitsmittels die Prüfbefunde oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung, über die wiederkehrenden Prüfungen und über die Prüfung nach Aufstellung vorhanden sein müssen,entgegen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 9 und Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, wonach kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen, vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen sind und mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen sind sowie die darüber auszustellenden Prüfbefunde von den ArbeitgeberInnen bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren sind und am Einsatzort des Arbeitsmittels die Prüfbefunde oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung, über die wiederkehrenden Prüfungen und über die Prüfung nach Aufstellung vorhanden sein müssen, keine Prüfbefunde oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung, nämlich jene vor der ersten Inbetriebnahme, sowie keine Prüfbefunde oder Kopien über die mindestens einmal im Kalenderjahr, längstens im Abstand von 15 Monaten durchzuführenden wiederkehrenden Prüfungen der jeweils zwei kraftbetriebenen Türen des R. 1 und der jeweils vier kraftbetriebenen Türen des R. 2, des R. 3, des R. 4, des R. 5, des R. 6 und des R. 7 am jeweiligen Einsatzort der Arbeitsmittel vorhanden waren, wodurch die Arbeitgeberin die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt hat. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 130 Abs. 1 Z 16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 idgF, iVm § 7 Abs. 1 Z 11 und § 11 Abs. 1 Z 1 sowie § 8 Abs. 1 Z 9 und § 11 Abs. 1 Z 2 iVm § 11 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Arbeitsmittelverordnung – AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, idgF.Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, idgF, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11 und Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 9 und Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Arbeitsmittelverordnung – AM-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, idgF. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: 52 Geldstrafen von je € 560,00, falls diese uneinbringlich sind, 52 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag und 9 Stunden Summe der Geldstrafen: € 29.120,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 2 Monate, 1 Woche, 4 Tage und 12 Stunden

§ 130Abs. 1 Z 16 erster Strafsatz Arbeitnehmer

Innenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, idgF.

Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, erster Strafsatz ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, idgF. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 2.912,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahres, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlenden Gesamtbetrag (Strafen/Kosten) beträgt daher € 32.032,00 Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ II. Die P. Aktiengesellschaft haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Mag. X. Y. verhängten Geldstrafen von insgesamt € 29.120,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt € 2.912,00 und sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs. 7 VSt

G zur ungeteilten Hand.“römisch zwei. Die P. Aktiengesellschaft haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Mag. römisch zehn. Y. verhängten Geldstrafen von insgesamt € 29.120,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt € 2.912,00 und sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ II. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde zunächst vorgebracht, der Beschwerdeführer sei als Vorstandsmitglied der P. AG für die gegenständlich zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich. Die P. AG habe am

  1. August 2013 die Bestellung des Herrn Mag. G., Leiter Nah- und Regionalverkehr, zum verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten vorgenommen und habe dieser seine Bestellung angenommen. Der sachliche Zuständigkeitsbereich des Herrn Mag. G. im Rahmen seiner Funktion erstrecke sich – wie auch ausdrücklich in der Bestellungsurkunde festgehalten – auf die Einhaltung folgender Verwaltungsvorschriften durch die P. AG:römisch zwei. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde zunächst vorgebracht, der Beschwerdeführer sei als Vorstandsmitglied der P. AG für die gegenständlich zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich. Die P. AG habe am
  2. August 2013 die Bestellung des Herrn Mag. G., Leiter Nah- und Regionalverkehr, zum verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten vorgenommen und habe dieser seine Bestellung angenommen. Der sachliche Zuständigkeitsbereich des Herrn Mag. G. im Rahmen seiner Funktion erstrecke sich – wie auch ausdrücklich in der Bestellungsurkunde festgehalten – auf die Einhaltung folgender Verwaltungsvorschriften durch die P. AG: - Einhaltung der ...rechtlichen Vorschriften - Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften aus dem Verkehrsbereich im Sinne der der Bestellungsurkunde beigefügten Liste - Einhaltung der technischen Arbeitnehmerschutzvorschriften im Sinne der der Bestellungsurkunde beigefügten Liste Die belangte Behörde ignoriere diesen Umstand, indem sie bloß pauschal ausführe, dass sowohl die Verantwortungsbereiche von Herrn DI M. als auch von Herrn Mag. G. jeweils die Verantwortung für die Einhaltung der technischen Arbeitnehmerschutzvorschriften umfasst hätten. Herr Mag. G. sei Leiter des Bereichs Nah- und Regionalverkehr der P. AG, wohingegen Herr DI M. Leiter Sicherheit/Qualität/Technik sei. Die Verantwortung für die Einhaltung der gegenständlichen Vorschriften liege demnach eindeutig bei Herrn Mag. G.. Dem Beschluss sei ein gemeinsamer Antrag von Mag. G. und DI M. vorausgegangen, die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung ebenso vorzunehmen. Es liege eine klare Zuordnung des hier verfahrensgegenständlichen Verantwortungsbereiches „technischer Arbeitnehmerschutz …“ zu Herrn Mag. G. vor. Örtlich erstrecke sich die Übertragung der Verantwortung zur Einhaltung der technischen Arbeitnehmerschutzvorschriften auf ganz Österreich mit Ausnahme der Zentrale, welche in den Verantwortungsbereich von DI M. falle. Unter der „Zentrale“ sei lediglich die Immobilie W.-Straße samt den dort beschäftigten Dienstnehmern zu verstehen. … nicht ortsgebunden eingesetzte Arbeitsmittel könnten nicht unter diese örtliche Zuständigkeit subsumiert werden. Aus der Differenzierung zwischen Zentrale und Rest ergebe sich auch nicht, dass Herr DI M. aufgrund der Zuständigkeit für die Zentrale die Systementscheidung für die Nichteinhaltung der vorgeworfenen Aufbewahrungspflichten der Prüfbefunde zugekommen wäre. Dafür gebe es auch keinerlei Beweisergebnisse. Die Verantwortlichkeit für die vorgeworfene Nichteinhaltung technischer Arbeitnehmervorschriften sei sowohl in Punkto Entscheidung als auch in Punkto Ausführung bei Herrn Mag. G. gelegen, der auch die alleinige Anordnungsbefugnis innegehabt hätte. Die Übertragung der Verantwortung an unterschiedliche verantwortliche Beauftragte sie eine völlig übliche und rechtlich nicht zu beanstandende Praxis größerer Unternehmen. Die schriftliche Mitteilung über die Bestellung des Herrn Mag. G. zum verantwortlichen Beauftragten sei an das zuständige Verkehrsarbeitsinspektorat übersandt worden und somit wirksam. Weiters wurde eingewandt, dass gegenständlich nicht von 52 Verwaltungsübertretungen auszugehen sei. Das gegenständliche Strafverfahren würde sich auf eine einzige, aus sieben Wagen bestehende R.-Garnitur, beziehen. Jede R.-Garnitur würde eine untrennbare Einheit darstellen und sei daher in ihrer Gesamtheit als ein Arbeitsmittel zu qualifizieren. Die gesetzlich vorgeschriebenen Abnahme- und wiederkehrenden Prüfungen würden sich stets auf die R.-Garnitur in ihrer Gesamtheit und nicht auf einzelne Wagen beziehen. Der „Einsatzort“

§ 11Abs.

3 AM-VO könne schon aus diesem Grund nicht der einzelne Wagen, sondern nur die gesamte R.-Garnitur sein. Auch bei einem Verstoß etwa gegen die Verpflichtung nach KFG, ein Fahrzeug ab 1. November nur mit Winterreifen zu benützen, würde nicht hinsichtlich jedes Reifens eine eigene Verwaltungsübertretung vorliegen.Weiters wurde eingewandt, dass gegenständlich nicht von 52 Verwaltungsübertretungen auszugehen sei. Das gegenständliche Strafverfahren würde sich auf eine einzige, aus sieben Wagen bestehende R.-Garnitur, beziehen. Jede R.-Garnitur würde eine untrennbare Einheit darstellen und sei daher in ihrer Gesamtheit als ein Arbeitsmittel zu qualifizieren. Die gesetzlich vorgeschriebenen Abnahme- und wiederkehrenden Prüfungen würden sich stets auf die R.-Garnitur in ihrer Gesamtheit und nicht auf einzelne Wagen beziehen. Der „Einsatzort“

Paragraph 11, Absatz 3, AM-VO könne schon aus diesem Grund nicht der einzelne Wagen, sondern nur die gesamte R.-Garnitur sein. Auch bei einem Verstoß etwa gegen die Verpflichtung nach KFG, ein Fahrzeug ab

  1. November nur mit Winterreifen zu benützen, würde nicht hinsichtlich jedes Reifens eine eigene Verwaltungsübertretung vorliegen. Des Weiteren wurde vorgebracht, die gesamte Dokumentation der Türüberprüfung(en) würde am Heimatbahnhof des R. aufliegen. Der Begriff des „Einsatzortes“ im Sinne der AM-VO bei nicht ortsgebundenen Arbeitsmitteln sei nicht näher definiert. Eine höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu liege nicht vor. Der Verpflichtung zur Aufbewahrung am Einsatzort des Arbeitsmittels sei bereits dann entsprochen, wenn eine Aufbewahrung an einem von mehreren möglichen Einsatzorten vorgenommen werde. Zu den möglichen Einsatzorten gehöre jedenfalls auch der Heimatbahnhof, an dem die R.-Garnituren bei Stehzeiten abzustellen wären und an dem auch die regelmäßigen gesetzlichen Abnahme- und wiederkehrenden Prüfungen vorzunehmen wären. Auch bei anderen nicht ortsgebundenen Arbeitsmitteln wie etwa Kränen finde regelmäßig keine Aufbewahrung von Befunden direkt im bzw. am Arbeitsmittel statt. Es sei nicht zutreffend, dass „am Einsatzort des Arbeitsmittels keine Prüfbefunde oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung oder die wiederkehrenden Prüfungen der kraftbetriebenen Türen vorhanden gewesen wären“, da „Einsatzort des Arbeitsmittels“ nicht bloß das Fahrzeug selbst sei. Zudem wurde darauf verwiesen, dass zwischen der P. AG und dem Verkehrsarbeitsinspektorat bereits 2013 und somit im Vorfeld der gegenständlichen Überprüfung Gespräche zum gesetzeskonformen Aufbewahrungsort der Prüfbefunde bzw. von deren Kopien geführt worden wären. Eine offizielle Rückmeldung sei letztlich trotz nachweislicher Nachfrage nicht erfolgt. Dieser Umstand sowie interne Änderungen der Fachbereiche bei der P. AG hätten dazu geführt, dass die abschließende Abstimmung der konkret vom Verkehrsarbeitsinspektorat geforderten Umsetzung der Aufbewahrung der Prüfbefunde erst unmittelbar nach der verfahrensgegenständlichen Überprüfung erfolgt sei. Am 05.August 2014 sei dazu erneut ein Gespräch zwischen dem Vorstandsmitglied Herrn S. und Herrn Dr. K. vom Verkehrsarbeitsinspektorat erfolgt. Aufgrund der Gespräche und der darin erfolgten Einigung sei die Auflage der Prüfbefunde ausschließlich im Steuerwagen des R. und nicht im jeweiligen Wagen oder bei der jeweiligen Türe vorgenommen worden. Dem Verkehrsarbeitsinspektorat liege seit
  2. September 2014 eine in Abstimmung mit dem Beschwerdeführer erstellte detaillierte Aufstellung des genauen Ortes der Aufbewahrung der Prüfbefunde in allen R.-Garnituren sowie in allen übrigen Fahrzeugen sowie der status quo der Umsetzung vor. Am 16.12.2014 habe am … ein Augenschein von Herrn S. gemeinsam mit Herrn Dr. K. stattgefunden, wobei die vollständige Umsetzung der geforderten und mit dem Verkehrsarbeitsinspektorat abgestimmten Aufbewahrung der Prüfbefunde in den jeweiligen Steuerwagen des R. festgestellt worden wäre. Es könne daher – wenn überhaupt – nur das Fehlen von Prüfbefunden im jeweiligen Steuerwagen der R.-Garnitur relevant sein. Warum das Verkehrsarbeitsinspektorat nur wenige Wochen vor den erwähnten Maßnahmen das Fehlen von Prüfbefunden in einzelnen Zwischenwagen beanstandet habe, sei nicht nachvollziehbar. Das Vorgehen des Verkehrsarbeitsinspektorates untermauere die Sichtweise des Beschwerdeführers, dass die Aufbewahrung im Steuerwagen für alle Prüfbefunde der jeweiligen R.-Garnitur keineswegs der einzige im Einklang mit den Vorgaben der AM-VO stehende Aufbewahrungsort sei. Der Vorstand der P. AG habe stets versucht, im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben vorzugehen. Zur Verschuldensfrage wurde darauf verwiesen, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2013 um die Umsetzung der Vorgaben der AM-VO bemüht habe. Dabei habe er auch den damaligen verantwortlichen Beauftragten Herrn DI M. eingebunden. Insbesondere wären mit Herrn Dr. K. die Herstellung des vom Verkehrsarbeitsinspektorates geforderten Zustandes bezüglich der Prüfbefunde besprochen und entsprechende Entwürfe zur Verfügung gestellt worden. Eine offizielle Rückmeldung sei jedoch trotz nachweislicher Nachfrage nicht erfolgt. Dieser Umstand sowie interne Änderungen der Fachbereiche bei der P. AG (die auch einen Wechsel der verantwortlichen Beauftragten mit sich gebracht hätten) hätten dazu geführt, dass die abschließende Abstimmung der konkret vom Verkehrsarbeitsinspektorat geforderten Umsetzung der Aufbewahrung der Prüfbefunde erst unmittelbar nach der verfahrensgegenständlichen Überprüfung bzw. deren Kenntnis durch die Vorstandsmitglieder erfolgt sei. Herr S. hätte seitens der P. AG alle gebotenen Schritte zur Abstimmung der Situation und Gewährleistung eines gesetzeskonformen Vorgehens mit dem Verkehrsarbeitsinspektorat eingeleitet. Bereits am
  3. August 2014 habe ein Gespräch zwischen Herrn S. und Herrn Dr. K. stattgefunden. Nur einen Tag später wären konkrete Aufträge an die zuständigen Bereichsleiter zur Umsetzung der Aufbewahrung der Prüfbefunde in den R.-Garnituren und zur Abstimmung mit der T. GmbH. erteilt worden. Bei einem gemeinsamen Ortaugenschein am
  4. Dezember 2014 am … habe es keinerlei Beanstandungen durch das Verkehrsarbeitsinspektorat gegeben. Dem Beschwerdeführer könne daher keinerlei vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen zum Vorwurf gemacht werden, weil er unmittelbar nach Kenntnis der Vorwürfe durch das Verkehrsarbeitsinspektorat im Frühjahr 2013 entsprechende Aufträge an die zuständigen verantwortlichen Mitarbeiter der P. AG erteilt habe. Nach der Zustellung der verfahrensgegenständlichen Aufforderung zur Rechtfertigung sei die Abstimmung und Umsetzung weiterer Schritte vom Vorstandsmitglied Herrn S. in Angriff genommen worden, sodass ein zusätzliches Handeln der Beschwerdeführers nicht geboten gewesen wäre. Damit habe der Beschwerdeführer seinerseits alle möglichen und gebotenen Maßnahmen getroffen, um eine Umsetzung der vom Verkehrsarbeitsinspektorat geforderten Aufbewahrung an dem von diesem akzeptierten Einsatzort zu gewährleisten. Es liege kein Verschulden seinerseits vor. Ein fahrlässiges Verhalten könne nicht angenommen werden, da die Aufbewahrung von Prüfbefunden außerhalb der jeweiligen R.-Garnitur den Anforderungen des § 11 Abs. 3 AM-VO entspreche sowie auch keine höchstgerichtliche Entscheidung zur Definition des „Einsatzortes“ des Arbeitsmittels vorliege. Zudem wären alle Überprüfungen sogar öfter als gesetzlich gefordert durchgeführt sowie ordnungsgemäß dokumentiert und abgelegt worden. In eventu wurde vorgebracht, dass ein lediglich geringfügiges Verschulden vorliege, sodass das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G einzustellen oder dem Beschwerdeführer allenfalls eine Ermahnung zu erteilen gewesen wäre. Zur Verschuldensfrage wurde darauf verwiesen, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2013 um die Umsetzung der Vorgaben der AM-VO bemüht habe. Dabei habe er auch den damaligen verantwortlichen Beauftragten Herrn DI M. eingebunden. Insbesondere wären mit Herrn Dr. K. die Herstellung des vom Verkehrsarbeitsinspektorates geforderten Zustandes bezüglich der Prüfbefunde besprochen und entsprechende Entwürfe zur Verfügung gestellt worden. Eine offizielle Rückmeldung sei jedoch trotz nachweislicher Nachfrage nicht erfolgt. Dieser Umstand sowie interne Änderungen der Fachbereiche bei der P. AG (die auch einen Wechsel der verantwortlichen Beauftragten mit sich gebracht hätten) hätten dazu geführt, dass die abschließende Abstimmung der konkret vom Verkehrsarbeitsinspektorat geforderten Umsetzung der Aufbewahrung der Prüfbefunde erst unmittelbar nach der verfahrensgegenständlichen Überprüfung bzw. deren Kenntnis durch die Vorstandsmitglieder erfolgt sei. Herr S. hätte seitens der P. AG alle gebotenen Schritte zur Abstimmung der Situation und Gewährleistung eines gesetzeskonformen Vorgehens mit dem Verkehrsarbeitsinspektorat eingeleitet. Bereits am

  1. August 2014 habe ein Gespräch zwischen Herrn S. und Herrn Dr. K. stattgefunden. Nur einen Tag später wären konkrete Aufträge an die zuständigen Bereichsleiter zur Umsetzung der Aufbewahrung der Prüfbefunde in den R.-Garnituren und zur Abstimmung mit der T. GmbH. erteilt worden. Bei einem gemeinsamen Ortaugenschein am
  2. Dezember 2014 am … habe es keinerlei Beanstandungen durch das Verkehrsarbeitsinspektorat gegeben. Dem Beschwerdeführer könne daher keinerlei vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen zum Vorwurf gemacht werden, weil er unmittelbar nach Kenntnis der Vorwürfe durch das Verkehrsarbeitsinspektorat im Frühjahr 2013 entsprechende Aufträge an die zuständigen verantwortlichen Mitarbeiter der P. AG erteilt habe. Nach der Zustellung der verfahrensgegenständlichen Aufforderung zur Rechtfertigung sei die Abstimmung und Umsetzung weiterer Schritte vom Vorstandsmitglied Herrn S. in Angriff genommen worden, sodass ein zusätzliches Handeln der Beschwerdeführers nicht geboten gewesen wäre. Damit habe der Beschwerdeführer seinerseits alle möglichen und gebotenen Maßnahmen getroffen, um eine Umsetzung der vom Verkehrsarbeitsinspektorat geforderten Aufbewahrung an dem von diesem akzeptierten Einsatzort zu gewährleisten. Es liege kein Verschulden seinerseits vor. Ein fahrlässiges Verhalten könne nicht angenommen werden, da die Aufbewahrung von Prüfbefunden außerhalb der jeweiligen R.-Garnitur den Anforderungen des Paragraph 11, Absatz 3, AM-VO entspreche sowie auch keine höchstgerichtliche Entscheidung zur Definition des „Einsatzortes“ des Arbeitsmittels vorliege. Zudem wären alle Überprüfungen sogar öfter als gesetzlich gefordert durchgeführt sowie ordnungsgemäß dokumentiert und abgelegt worden. In eventu wurde vorgebracht, dass ein lediglich geringfügiges Verschulden vorliege, sodass das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG einzustellen oder dem Beschwerdeführer allenfalls eine Ermahnung zu erteilen gewesen wäre. Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, die Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsgutes durch das Verhalten des Beschwerdeführers sei aufgrund der angeführten Umstände höchstens als gering zu bewerten. Auch sei nicht erkennbar, welches konkrete Interesse durch die vorgeworfene Verwaltungsübertretung geschädigt worden wäre. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes sei als gering einzustufen, ein Schaden sei nicht entstanden. Es handle sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung auch nicht um eine Wiederholungstat. Stattdessen liege, wenn überhaupt, ein Dauertatbestand vor, der erst im Herbst 2014 beendet werden konnte. Der Erschwerungstatbestand der wiederholten Tatbegehung liege nicht vor. In eventu wurde daher die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe beantragt. III. Das Verkehrsarbeitsinspektorat brachte in seiner Stellungnahme vom 10.10.2016 im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht Wien habe in völlig gleichgelagerten Fällen bereits im Jahr 2014 über gleichlautende Beschwerden der beiden Vorstandsmitglieder Mag. X. Y. und V. Z. gegen Straferkenntnisse des Magistratischen Bezirksamtes entschieden. Das Vorstandsmitglied Mag. S. sei bei den seinerzeit verfahrensgegenständlichen Anlässen noch nicht Mitglied des Vorstandes der P. AG gewesen. Mit Erkenntnissen vom

  1. November 2014, GZ VGW-042/014/6702/2014-14 und GZ VGW-042/014/6704/2014-7, wären die beiden Straferkenntnisse bestätigt worden. Eine außerordentliche Revision sei beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. römisch drei. Das Verkehrsarbeitsinspektorat brachte in seiner Stellungnahme vom 10.10.2016 im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht Wien habe in völlig gleichgelagerten Fällen bereits im Jahr 2014 über gleichlautende Beschwerden der beiden Vorstandsmitglieder Mag. römisch zehn. Y. und römisch fünf. Z. gegen Straferkenntnisse des Magistratischen Bezirksamtes entschieden. Das Vorstandsmitglied Mag. S. sei bei den seinerzeit verfahrensgegenständlichen Anlässen noch nicht Mitglied des Vorstandes der P. AG gewesen. Mit Erkenntnissen vom
  2. November 2014, GZ VGW-042/014/6702/2014-14 und GZ VGW-042/014/6704/2014-7, wären die beiden Straferkenntnisse bestätigt worden. Eine außerordentliche Revision sei beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Zur Bestellung verantwortlicher Beauftragter wurde ausgeführt, es wäre keine eindeutige Abgrenzung hinsichtlich der beiden Verantwortungsbereiche von DI M. und Mag. G. erkennbar. Die diesbezüglichen Regelungen wären unübersichtlich und überschneidend mit überschneidenden räumlichen und sachlichen Anknüpfungspunkten einschließlich Ausnahmebestimmungen mit Abhängigkeiten zu ...rechtlichen Bestimmungen. Auch in der Beschwerde bedürfe es mehrseitiger Erläuterungen und Interpretationen, um herzuleiten, weshalb im vorliegenden Fall Mag. G. als verantwortlicher Beauftragter verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sein sollte. Die Erläuterungen wären nicht schlüssig und nachvollziehbar und könnten fast genauso gut als Argument für eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung von DI M. herangezogen werden. Es widerspreche auch dem Sinn der Bestellung von verantwortlichen Beauftragten, wenn offensichtlich mehrere betroffene Mitarbeiter angehalten würden, sich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung „untereinander aufzuteilen“. In den zitierten Vorverfahren sei auch das Verwaltungsgericht Wien von nicht klar abgegrenzten Verantwortungsbereichen ausgegangen und habe festgestellt, dass der Vorstand der P. AG nicht von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit sei. Bezüglich der Anzahl der Übertretungen wurde gleichfalls auf die beiden Vorverfahren sowie auf das Erkenntnis des VwGH vom 23.04.2010, 2009/0270152, verwiesen. Es treffe auch nicht zu, dass sich die vorgeschriebenen Abnahmeprüfungen und wiederkehrenden Prüfungen ausschließlich auf die jeweilige R.-Garnitur in ihrer Gesamtheit und nicht auf einzelne Wagen bezögen. Die Arbeitsmittelverordnung trenne bei den Prüfpflichten eindeutig zwischen dem Arbeitsmittel „selbstfahrendes Arbeitsmittel“ und dem Arbeitsmittel „kraftbetriebene Türe“. Es werde ausdrücklich festgehalten, dass kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher in Fahrzeugen angesprochen würden, sodass zweifelsfrei klargestellt werde, dass für derartige Türen eben keine Sonderregelungen bestünden. Der Aufbewahrungsort der Prüfbefunde stünde in keinem Zusammenhang zur Zusammenstellung der R.-Garnituren. Die kraftbetriebenen Türen wären unabhängig von der Zusammenstellung der R.-Garnituren zu prüfen und die Prüfbefunde jeweils am Einsatzort des Arbeitsmittels aufzubewahren. Zutreffend sei, dass das Verkehrs-Arbeitsinspektorat im Rahmen einer nachfolgenden Beratung es auch als rechtskonform bewertet habe, die Prüfbefunde für alle kraftbetriebenen Türen einer R.-Garnitur im (untrennbaren) Steuerwagen der jeweiligen R.-Garnitur aufzubewahren. Dies ändere jedoch nichts daran, dass jede kraftbetriebene Türe für sich alleine ein einzelnes Arbeitsmittel darstelle. Zu dem Vergleich mit der Winterreifenpflicht für Kraftfahrzeuge werde bemerkt, dass das KFG im Gegensatz zur Regelung der AM-VO für kraftbetriebene Türen weder gleichartige Prüfpflichten noch eine diesbezügliche Aufbewahrungspflicht für die Prüfbefunde vorsehe. Zur Frage des Einsatzortes des Arbeitsmittels wurde vorgebracht, diese könnten ihren „Einsatzort“ denklogisch nur dort haben, wo sie verbaut wären – beispielsweise in einer R.-Garnitur. Auch müsse zwischen der Frage des Aufbewahrungsortes für das Arbeitsmittel „selbstfahrendes Arbeitsmittel“ und desjenigen für das Arbeitsmittel „kraftbetriebene Türe“ unterschieden werden. Bei den verfahrensgegenständlichen Überprüfungen wären die geforderten Prüfbefunde auch nicht im Steuerwagen der jeweiligen R.-Garnitur aufgelegen. Auch wenn die P. AG mittlerweile bereit sei, die Aufbewahrung der Prüfbefunde am Einsatzort der kraftbetriebenen Türen umzusetzen, so sei dies zum Tatzeitpunkt jedenfalls nicht der Fall gewesen. Zum Verschulden wurde vorgebracht, die beiden Vorstandsmitglieder Mag. X. Y. und V. Z. hätten sich über einen längeren Zeitraum hinweg keinesfalls um eine rechtskonforme Vorgangsweise bemüht. Zutreffend sei, dass das Vorstandsmitglied S. zum Zeitpunkt der erwähnten Vorverfahren noch nicht als Vorstandsmitglied der P. AG tätig gewesen wäre. Ebenso habe er nach den verfahrensgegenständlichen Strafanzeigen kurz nach der Aufnahme seiner Tätigkeit darauf hingewirkt, eine rechtskonforme Vorgehensweise umzusetzen. Zum Verschulden wurde vorgebracht, die beiden Vorstandsmitglieder Mag. römisch zehn. Y. und römisch fünf. Z. hätten sich über einen längeren Zeitraum hinweg keinesfalls um eine rechtskonforme Vorgangsweise bemüht. Zutreffend sei, dass das Vorstandsmitglied S. zum Zeitpunkt der erwähnten Vorverfahren noch nicht als Vorstandsmitglied der P. AG tätig gewesen wäre. Ebenso habe er nach den verfahrensgegenständlichen Strafanzeigen kurz nach der Aufnahme seiner Tätigkeit darauf hingewirkt, eine rechtskonforme Vorgehensweise umzusetzen. IV. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 01.02.2017 gemeinsam mit dem aufgrund derselben Anzeige gegen die weiteren Vorstandsmitglieder der P. AG, Herrn S. und Frau V. Z. anhängigen Beschwerdeverfahren … sowie den einen anderen Tatvorwurf betreffenden Beschwerdeverfahren … eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Vertreterin des Beschwerdeführers, das Vorstandsmitglied der P. AG Herr S. sowie Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des Verkehrs-Arbeitsinspektorates teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden Herr DI M., Herr E., Herr DI Sch. und Herr Mag. G. zeugenschaftlich einvernommen. römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 01.02.2017 gemeinsam mit dem aufgrund derselben Anzeige gegen die weiteren Vorstandsmitglieder der P. AG, Herrn S. und Frau römisch fünf. Z. anhängigen Beschwerdeverfahren … sowie den einen anderen Tatvorwurf betreffenden Beschwerdeverfahren … eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Vertreterin des Beschwerdeführers, das Vorstandsmitglied der P. AG Herr S. sowie Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des Verkehrs-Arbeitsinspektorates teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden Herr DI M., Herr E., Herr DI Sch. und Herr Mag. G. zeugenschaftlich einvernommen. Das Vorstandsmitglied Herr S. machte im Zuge der Verhandlung im Wesentlichen folgende Aussage: „Ich bin seit Dezember 2011 Vorstand der I. AG und seit 01.03.2014 im Vorstand der P. AG. „Ich bin seit Dezember 2011 Vorstand der römisch eins. AG und seit 01.03.2014 im Vorstand der P. AG. Ich habe am 10.07.2014 in einer Vorstandsitzung erfahren, dass es Beanstandungen durch das Arbeitsinspektorat gegeben hat und eine Verhandlung für Ende Juli angesetzt war. Aufgrund dessen habe ich eine Terminkoordination mit dem Verkehrs- Arbeitsinspektorat (Herr Dr. K.) vorgenommen, um den näheren Sachverhalt zu erfahren und die Umsetzung der vom Arbeitsinspektorat geforderten Maßnahmen zu besprechen. Die Verantwortung für diesen Bereich war allerdings nicht in meinem Ressort. Die Ressortverteilung ergibt sich aus der Geschäftsordnung und ist von den Vorständen in ihrem Bereich eigenständig zu organisieren. Für diesen Bereich (…) lag die Verantwortung im Bereich von Frau Z.. Ich habe unmittelbar danach, und zwar bereits am
  3. und 06.08.2014 schon konkrete Maßnahmenaufträge erteilt. Ich habe zu diesem Zeitpunkt Herrn E. und Herrn M. die Aufträge erteilt, den Sachverhalt zu erheben und den Handlungsbedarf zu eruieren und Vorschläge für die Umsetzung, der vom Arbeitsinspektorat gewünschten Maßnahmen zu machen. Am Weg zu einem Gespräch mit Herrn Dr. K. habe ich von der weiteren Anzeige vom 28.07.2014 erfahren, jedoch inhaltlich noch keine Kenntnis gehabt. Ich habe am 06.08.2014 einen Auftrag an Herrn E. in dessen Funktion als „Führungskraft 1“ (verantwortlich für das Produktionsmanagement) erteilt, ich verweise dazu auf die heute vorgelegten Unterlagen. Es gab zum damaligen Zeitpunkt bei der P. AG 51 R.. Ein R. ist eine betrieblich untrennbare Einheit von sieben Fahrzeugen .... Es gibt in jedem Fahrzeug mehrere kraftbetriebene Türen. Die Prüfbefunde der Türen befinden sich in Wien bei der T., wo auch sämtliche Überprüfungen durchgeführt werden. Ich habe in der Folge veranlasst, dass in den R. selber Nachweise für die wiederkehrende Prüfung kraftbetriebener Türen aufliegen. Ich lege dazu zwei Muster vor. Die Prüfungen der Fahrzeuge sind sehr umfassend. Bei der Überprüfung der kraftbetriebenen Türen handelt es sich lediglich um einen Teilbereich. In den R. selber liegen nur einzelne Dokumente auf. Es handelt sich bei den gegenständlichen Nachweisen um die einzigen, die die Arbeitsmittelverordnung betreffen. Die Nachweise sind im Schaltschrank des Steuerwagens an der Innenseite der Türe angebracht, dies um auch dem Verlust besser vorzubeugen. Die R.flotte mit der Seriennummer … ist seit 2008 in Betrieb und noch nie in unterschiedlicher Formation in Einsatz gekommen. Betrieblich fährt immer dieselbe Garnitur. Mir war bekannt, dass es verantwortliche Beauftragte gibt, dies insofern, als es im Konzern Standard ist, von der Vorstandsebene auf die nächste Ebene zu delegieren. Diese Ebene ist auch mit den entsprechenden Kompetenzen ausgestattet. Ich wollte aber den Ordnungszustand ehestmöglich herbeiführen und bin deshalb selbst tätig geworden. Ich bin für den Arbeitnehmerschutz in meinem Ressort für meine Mitarbeiter verantwortlich. Ich war fünf Jahre lang für … verantwortlich und weiß in diesem Zusammenhang über die Wichtigkeit des Arbeitnehmerschutzes. Wir haben unmittelbar im Juli 2014 mit den Vorarbeiten begonnen, die vollständige Ausstattung der R.flotte war am 29.09.2014 umgesetzt. Ich habe darüber hinaus veranlasst, die gesamt Flotte auszustatten (…), dies aufgrund eines konkreten Abarbeitungsplanes. Der Abschluss war ein Ortsaugenschein des Arbeitsinspektorats am 16.12.2014 in …. Es waren alle Prüfbefunde bei den besichtigten Fahrzeugen vorhanden. Es gab ein Abschlussschreiben mit 19.12.2014 mit einer Übersichtsliste aller Aufbewahrungsorte. Die Liste trägt wesentlich zur Erleichterung der Tätigkeit des Arbeitsinspektorats bei.“ Der Zeuge Herr DI M. sagte aus: „Ich bin seit September 2011 bei der P. AG. Ich war zuerst zwei Monate Leiter des Leistungsmanagements, ab 01.12.2011 Leiter des Produktionsmanagements. Im August 2013 wurde ich zum Leiter „SQT“. Im Zeitpunkt Juli/August 2014 war ich für Systemtechnik und Anlagenmanagement zuständig. Mittlerweile hat sich mit November 2016 wieder eine geringe Änderung ergeben. Anlagenmanagement betrifft die Koordination der Gebäude (Mietobjekte bzw. Anlagen, mit denen die Fahrzeuge betrieblich behandelt werden wie zB Waschanlagen, Entsorgungsanlagen). Es handelt sich in allen Fällen um Mietobjekte oder genutzte Objekte. Es gibt ein einziges Objekt, das der P. AG im Eigentum gehört, dabei handelt es sich allerdings um eine ehemalige Ferienimmobilie. Zum Bereich Systemtechnik gehört die Querschnittsverbindung zwischen mehreren Flotten (z.B. Komponenten, die in mehreren Flotten verbaut sind, z.B. …funkeinrichtungen). Aus diesem Titel heraus habe ich in unmittelbarer Umsetzungsverantwortung nichts mit Arbeitnehmerschutz zu tun. Ich wurde im August 2013 zum verantwortlichen Beauftragten bestellt. Zu diesem Zeitpunkt habe ich den technischen Arbeitnehmerschutz übernommen. Ca. im März 2014 gab es eine Änderung, die Abteilung „SQT“ wurde aufgelöst. Ab diesem Zeitpunkt war ich zwar Leiter Anlagenmanagement aber in der zweiten Führungsebene. Damit war die § 9 Erklärung vom August 2013 hinfällig, da ich für den technischen Arbeitnehmerschutz nicht mehr zuständig war. Ich habe auch keine neue § 9 Erklärung unterfertigt, diese müsste an Herrn E. ergangen sein. Es kann sein, dass die Entbindung von der neuen § 9 Erklärung erst im September 2014 erfolgt ist. Es ist richtig, dass ich für das Gebäude in der W.-Straße, wo wir eingemietet waren, zuständig war. Für die anderen Flächen war ich nicht zuständig. Dies jetzt in Bezug auf den Arbeitnehmerschutz. Für die anderen Immobilien war ich nur in Bezug auf Verwaltung, Koordination, Vertragsabschlüsse, etc. zuständig. Da ich in der Zentrale mein Büro hatte, war ich auch für die Abteilungen, die in der Zentrale untergebracht waren, für den Arbeitnehmerschutz zuständig. Ich wurde im August 2013 zum verantwortlichen Beauftragten bestellt. Zu diesem Zeitpunkt habe ich den technischen Arbeitnehmerschutz übernommen. Ca. im März 2014 gab es eine Änderung, die Abteilung „SQT“ wurde aufgelöst. Ab diesem Zeitpunkt war ich zwar Leiter Anlagenmanagement aber in der zweiten Führungsebene. Damit war die Paragraph 9, Erklärung vom August 2013 hinfällig, da ich für den technischen Arbeitnehmerschutz nicht mehr zuständig war. Ich habe auch keine neue Paragraph 9, Erklärung unterfertigt, diese müsste an Herrn E. ergangen sein. Es kann sein, dass die Entbindung von der neuen Paragraph 9, Erklärung erst im September 2014 erfolgt ist. Es ist richtig, dass ich für das Gebäude in der W.-Straße, wo wir eingemietet waren, zuständig war. Für die anderen Flächen war ich nicht zuständig. Dies jetzt in Bezug auf den Arbeitnehmerschutz. Für die anderen Immobilien war ich nur in Bezug auf Verwaltung, Koordination, Vertragsabschlüsse, etc. zuständig. Da ich in der Zentrale mein Büro hatte, war ich auch für die Abteilungen, die in der Zentrale untergebracht waren, für den Arbeitnehmerschutz zuständig. Die Differenzierung erfolgte aufgrund der disziplinären Zuordnungen. Sämtliche Regionen unterstehen immer noch Herrn G.. Ich war nur … in der W.-Straße zuständig. Die Aufteilung der Verantwortlichkeit ist in Abhängigkeit von den jeweiligen Kompetenzen. Es gab 2013 mehrere Gesprächsrunden, auch mit der Leiterin der Rechtsabteilung, wo die Verantwortlichkeiten abgestimmt wurden. Die Liste, die den § 9 Erklärungen beigeschlossen ist, dient zur besseren Übersicht. Die Aufteilung der Verantwortlichkeit ist in Abhängigkeit von den jeweiligen Kompetenzen. Es gab 2013 mehrere Gesprächsrunden, auch mit der Leiterin der Rechtsabteilung, wo die Verantwortlichkeiten abgestimmt wurden. Die Liste, die den Paragraph 9, Erklärungen beigeschlossen ist, dient zur besseren Übersicht. Zu meiner Bestellungsurkunde gebe ich an: Ich kann nicht genau sagen, für welche Bereiche ich für ganz Österreich zuständig war. Ich war für meine mir unterstellten Mitarbeiter für die Einhaltung der Arbeitszeit zuständig. Ich habe die Beilage als integrativen Bestandteil der § 9 Erklärung gesehen, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich war ich meiner Meinung nach für die Einhaltung der Arbeitszeit innerhalb der Zentrale. Ich habe mich für die Rechtsvorschriften auf der Liste verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gefühlt. Auch bezüglich Sicherheitsfachkräfte habe ich mich verantwortlich gefühlt, soweit es … betrifft. Bezüglich Personalaufnahmen, wenn keine Sicherheitsfachkräfte zur Verfügung standen, hatte ich einen Leistungsspielraum bezüglich Bestellungen von Leistungen (zB eine Arbeitsmedizinerin), Personalaufnahmen konnte ich nicht durchführen. Bis zum Betrag von € 10.000 konnte ich alleine über die vorhandenen Mittel verfügen, darüber musste ich eine Zustimmung einholen. Ich gehe davon aus, dass Maßnahmen, die mehr als € 10.000 kosten, erforderlichenfalls durchgeführt worden wären. Der Fall ist aber nicht eingetreten. Ich gehe davon aus, dass ich das mit einem kurzen Telefonat hätte erledigen können. Ich konnte in der W.-Straße alle Anordnungen treffen, die erforderlich sind, z.B. Fluchtwege freihalten. Es gab darüber auch nie eine Diskussion. Zu meiner Bestellungsurkunde gebe ich an: Ich kann nicht genau sagen, für welche Bereiche ich für ganz Österreich zuständig war. Ich war für meine mir unterstellten Mitarbeiter für die Einhaltung der Arbeitszeit zuständig. Ich habe die Beilage als integrativen Bestandteil der Paragraph 9, Erklärung gesehen, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich war ich meiner Meinung nach für die Einhaltung der Arbeitszeit innerhalb der Zentrale. Ich habe mich für die Rechtsvorschriften auf der Liste verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gefühlt. Auch bezüglich Sicherheitsfachkräfte habe ich mich verantwortlich gefühlt, soweit es … betrifft. Bezüglich Personalaufnahmen, wenn keine Sicherheitsfachkräfte zur Verfügung standen, hatte ich einen Leistungsspielraum bezüglich Bestellungen von Leistungen (zB eine Arbeitsmedizinerin), Personalaufnahmen konnte ich nicht durchführen. Bis zum Betrag von € 10.000 konnte ich alleine über die vorhandenen Mittel verfügen, darüber musste ich eine Zustimmung einholen. Ich gehe davon aus, dass Maßnahmen, die mehr als € 10.000 kosten, erforderlichenfalls durchgeführt worden wären. Der Fall ist aber nicht eingetreten. Ich gehe davon aus, dass ich das mit einem kurzen Telefonat hätte erledigen können. Ich konnte in der W.-Straße alle Anordnungen treffen, die erforderlich sind, z.B. Fluchtwege freihalten. Es gab darüber auch nie eine Diskussion. Über einen formalen Widerruf der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten ist mir nichts bekannt. Ich wurde aber informiert, dass mein Nachfolger Herr E. ist.“ Der Zeuge Herr Mag. G. sagte aus: „Ich bin seit 02.04.2009 bei der P. AG beschäftigt. Im Zeitraum Juli/August 2014 war ich für den Geschäftsbereich „Nah- und Regionalverkehr“ zuständig. Davon umfasst sind … . Mir sind sieben Regionalmanagements untergeordnet. Meine Aufgabe umfasst im Wesentlichen die Planerstellung, den Abschluss von Dienstverträgen und die Führung der Begleitteams. Ich bin für den Arbeitnehmerschutz der mir zugeordneten Beschäftigten zuständig. Auf die Frage, was ich unter „technischer Arbeitnehmerschutz“ verstehe, verweise ich auf die Liste von Normen, die im Anhang zu meiner Bestellungsurkunde vom 20.8.2013 angeführt sind. Es ist richtig, dass ich für diesen Bereich für ganz Österreich, mit Ausnahme der Zentrale, zuständig war. Den Passus „mit Ausnahme der Zentrale“ verstehe ich so, dass damit das Verwaltungsgebäude in der W.-Straße gemeint ist. Meine Bestellung vom 20.08.2013 ist nicht mehr aufrecht, es ist im Jahr 2014 eine neue Bestellungsurkunde verfasst worden. In meiner Tätigkeit hat sich damals insofern etwas geändert, als in der zentralen Organisation meines Bereiches eine Veränderung vorgenommen wurde. Der örtliche Bereich meiner Verantwortung hat sich auch geändert, auch die Zentrale wurde dazugenommen, soweit das die mir zugeordneten Mitarbeiter betrifft. Zu den Tatvorwürfen bezüglich der Aufbewahrung der Prüfbefunde der Türen gebe ich an: Die Formulierung der Bestellungsurkunde begann im März 2013 (erste Entwürfe) und dauerte zur Unterfertigung bis 23.08.
  4. In dieser Zeit wurde ich über die damals bereits anhängigen Verfahren und die Möglichkeit, dass Prüfprotokolle fehlen könnten, nicht informiert. Erfahren davon habe ich am 10.09.2014 durch ein E-Mail der damaligen Leiterin des Rechtsdienstes. Bis zu diesem Zeitpunkt bin ich davon ausgegangen, dass die Überprüfung der Türen und die Dokumentation dazu durch die Instandhaltungsleistung der T. abgedeckt ist. In der Folge habe ich mich erkundigt und erfahren, dass aufgrund der Veranlassung vom Vorstand Herrn S. bereits alles Erforderliche in die Wege geleitet worden ist. Ich habe am 18.09.2014 eine Unterlage erhalten, wo der Abarbeitungsstatus aufgelistet ist. Ich lege diese Unterlage nunmehr vor. In der Folge habe ich die regionalen Zuständigen angewiesen, den Fortschritt der Abarbeitung zu überprüfen. Mit der Abarbeitung befasst war ich nicht, es wurde vom T. ausgeführt. Die Abarbeitung ist aber bereits abgeschlossen, soweit das im laufenden Betrieb möglich ist. Im Jahr 2014 waren R. weder als … noch als … im Einsatz, möglicherweise gab es eine Fahrt. Die R. waren im F. im Einsatz. Für den F. war ich nicht zuständig. Die mir zugeordneten … verrichteten ihren Dienst aber auch auf F.. Für die Fahrzeuge R. war ich nicht zuständig, diese gehörten zum F.. Ich habe die F. nicht in meinem Aufgabenbereich gesehen, da die Überprüfung bei der T. lag, und diese öfter als in der Arbeitsmittelverordnung normiert wird überprüft werden. Es ist richtig, dass ich erst im September 2014 von den gegenständlichen Problemen erfahren habe. Warum ich nichts erfahren habe, kann ich nicht sagen. Auf Vorhalt, dass in der Bestellungsurkunde keine Begrenzung … erfolgt ist: Aus der Vorgeschichte heraus ist es in der Diskussion nicht um die Fahrzeuge gegangen, sondern um die Gebäude in denen sich Menschen aufhalten. Hier wurde keine andere Abgrenzung gefunden, als zwischen der Zentrale und dem restlichen Österreich. Hätte ich von dem Strafverfahren gewusst, hätte ich das Thema schon früher aufgegriffen. Ob ich mich zuständig gefühlt hätte, beantworte ich nicht, da es sich um eine rein hypothetische Frage handelt. Die Zuständigkeit stand nicht im Fokus der Diskussion. Die Diskussion begann im März 2013 und war im August 2013 beendet. Die Diskussion fand zwischen der damaligen Leiterin des Rechtsbereiches und den Führungskräften der ersten Ebene statt. Die Leiterin des Rechtsbereiches hatte nach meiner Wahrnehmung den Auftrag, ein entsprechendes Regelwerk zu verfassen. Die Mitarbeiter der R. (…) waren disziplinär meiner Organisationseinheit zugeordnet. Meine Mitarbeiter haben aber keine Zuständigkeit die Türen zu prüfen. Sie bringen kein Prüfprotokoll an.“ Der Zeuge Herr E. sagte aus: „Ich bin seit 01.05.2014 Mitarbeiter der P. AG. Mein Verantwortungsbereich war ab 01.05.2014 Produktionsmanagement. Das waren drei Bereiche: Produktionsstrategie, Performencemanagement, Leistungsmanagement …. Ab 01.09.2014 habe ich den Bereich Anlagenmanagement und Systemtechnik dazu übernommen. Der Inhalt der anhängigen Strafverfahren ist mir bekannt. Ich habe davon durch einen Telefonanruf von Herrn S. erfahren. Ich war zwischen 17.
  5. und 04.
  6. auf Urlaub und wurde in dieser Zeit angerufen und über die gegenständliche Anzeige informiert. Von einem vorangegangenen Strafverfahren weiß ich nichts. Ich wurde bei dem Anruf gefragt, ob mir die Thematik grundsätzlich bekannt sei, was nicht der Fall war. Es ist darum gegangen, sofort Maßnahmen zu setzen. Gleichzeitig wurde auch mein Vertreter ... mit dieser Thematik befasst. Wir haben sofort am 05.
  7. eine Besprechung abgehalten und Schritte zur Umsetzung beschlossen, dies vorbehaltlich, ob die Anforderungen des Arbeitsinspektorats berechtigt wären oder nicht. Wir haben konzipiert, wie die Prüfprotokolle und Piktogramme in den R. und auch anderen Fahrzeugen aussehen sollen und wo sie angebracht werden sollen. Gleichzeitig wurde mit der T. Kontakt aufgenommen, um die operative Umsetzung so rasch wie möglich durchführen zu können. Ca. 3 Tage später gab es eine Besprechung mit der T. in …. Es wurde sofort mit der Ausstattung der Fahrzeuge begonnen, zunächst mit dem R.. Bis Mitte November 2014 waren auch alle anderen Fahrzeuge abgeschlossen. Die Beauftragung der T. gehört zu meinem Verantwortungsbereich, ... . Dieser umfasst das Flottenmanagement und die Ressourcensteuerung inklusive der Beauftragung von Umbauten.“ Der Zeuge Herr Herr DI Sch. sagte aus: „Ich bin Mitarbeiter der T. GmbH. Ich weiß über den Tatvorwurf in den gegenständlichen Strafverfahren bescheid. Ich bin Bereichsleiter für die Servicestellen der Produktion …. Die Überprüfungen der Türen der R. erfolgen durch die mir untergeordnete Werkstätte … . Großausbesserungen führt das Werk … durch, Kleinstausbesserungen erfolgen auch in … . Diese liegen aber im einstelligen Prozentbereich. Erfahren habe ich von den gegenständlichen Vorwürfen knapp vor meinem Urlaub im Sommer
  8. Wir wurden damals dringend ersucht, umgehend die schnellstmögliche Lösung zur Anbringung einer Prüfplakette an allen R.garnituren sowie in weiterer Folge an allen anderen Fahrzeugen mit kraftbetriebenen Türen zu tätigen. Wir hatten eine Sitzung in der ersten Augustwoche. Am Montag der Folgewoche wurde die Umsetzung schon begonnen. Aufgrund des laufenden Betriebes konnte die Umsetzung nicht an einem Tag erfolgen, sondern hat beim R. ca. drei Wochen gedauert. Die Umsetzung wird auch weiterhin durchgeführt, da die Listen jährlich mit den aktuellen Wartungen zu ergänzen sind. Die Prüfbefunde, wie im Akt ersichtlich, sind in den R. an der Schaltschranktür am Steuerwagen angebracht. Es gab einen ständigen Statusbericht der Umsetzung und einen Abschlussbericht sowohl für R. als auch für die anderen Flotten. Es wurden auch Zusatzmaßnahmen gestartet, diese erfolgten durch Überprüfungen im Verkehr an den Bahnhöfen. Der Aufbewahrungsort an der Schaltschranktür wurde abgestimmt zwischen P., Kundenmanagement und T. … Die T. ist über die Schnittstelle Kundenmanagement involviert.“ Mit Urkundenvorlage vom 22.02.2017 legte der Vertreter des Beschwerdeführers folgende ergänzenden Unterlagen vor: - Übersicht der jeweiligen Zulassungszeitpunkte der gegenständlichen überprüften R. (demnach erfolgte die erstmalige Zulassung der verfahrensgegenständlichen R.-Garnitur 30 am 04.12.2010) - Makroorganigramm der P. AG - Geschäftsordnung für den Vorstand der P. AG für den Zeitraum Juni und August 2014 Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat wies in seiner dazu erfolgten Stellungnahme vom 12.03.2017 darauf hin, dass der Arbeitnehmerschutzbehörde keine Meldung vorliege, wonach im Rahmen des Vorstands der P. AG die zum Tatzeitpunkt zur Vertretung nach außen berufenen Vorstandsmitglieder aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte

§ 9Abs. 2 1. Satz VSt

G bestellt hätten. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat wies in seiner dazu erfolgten Stellungnahme vom 12.03.2017 darauf hin, dass der Arbeitnehmerschutzbehörde keine Meldung vorliege, wonach im Rahmen des Vorstands der P. AG die zum Tatzeitpunkt zur Vertretung nach außen berufenen Vorstandsmitglieder aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte

Paragraph 9, Absatz 2,

  1. Satz VStG bestellt hätten. V. Auf Grund des Akteninhalts und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest: römisch fünf. Auf Grund des Akteninhalts und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer ist seit 26.01.2011 Vorstandsmitglied der P. AG. Am
  2. Juli 2014 erfolgte … eine Überprüfung durch das Verkehrs-Arbeitsinspektorat bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 11 und § 8 Abs. 1 Z 9 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 AM-VO. Am
  3. Juli 2014 erfolgte … eine Überprüfung durch das Verkehrs-Arbeitsinspektorat bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, AM-VO. Im Vorfeld dieser Überprüfung waren aus Anlass eines … außergewöhnlichen Ereignisses - aus einem Waggon eines … (R.) hatte sich eine automatische (kraftbetriebene) Tür gelöst, war … gefallen und kurz darauf als Hindernis … gerammt worden - vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat bereits am 13.3.2013 drei R. u.a. auf das Vorliegen der Prüfbescheinigungen der kraftbetriebenen Türen überprüft worden. Dabei war festgestellt worden, dass bei den überprüften R. keine Prüfbefunde oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung bzw. über die wiederkehrenden Prüfungen der kraftbetriebenen Türen

§§ 7Abs.

1 Z 11, 8 Abs. 1 Z 9 sowie 11 Abs. 3 AM-VO im jeweiligen Fahrzeug vorhanden gewesen waren. Aufgrund dessen wurde vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat eine Strafanzeige gegen die damaligen Mitglieder des Vorstands der P. AG, Herrn Mag. X. Y. und Frau V. Z., gelegt und wurden in der Folge Verwaltungsstrafverfahren gegen diese durchgeführt. Im Vorfeld dieser Überprüfung waren aus Anlass eines … außergewöhnlichen Ereignisses - aus einem Waggon eines … (R.) hatte sich eine automatische (kraftbetriebene) Tür gelöst, war … gefallen und kurz darauf als Hindernis … gerammt worden - vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat bereits am 13.3.2013 drei R. u.a. auf das Vorliegen der Prüfbescheinigungen der kraftbetriebenen Türen überprüft worden. Dabei war festgestellt worden, dass bei den überprüften R. keine Prüfbefunde oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung bzw. über die wiederkehrenden Prüfungen der kraftbetriebenen Türen

Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 11, 8, Absatz eins, Ziffer 9, sowie 11 Absatz 3, AM-VO im jeweiligen Fahrzeug vorhanden gewesen waren. Aufgrund dessen wurde vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat eine Strafanzeige gegen die damaligen Mitglieder des Vorstands der P. AG, Herrn Mag. römisch zehn. Y. und Frau römisch fünf. Z., gelegt und wurden in der Folge Verwaltungsstrafverfahren gegen diese durchgeführt. Anlässlich der Überprüfung vom 28. Juli 2014 wurde bezüglich der R.: R. 1 (zwei Türen) R. 2 (vier Türen) R. 3 (vier Türen) R. 4 (vier Türen) R. 5 (vier Türen) R. 6 (vier Türen) R. 7 (vier Türen) festgestellt, dass weder die Prüfbefunde über die letzte Abnahmeprüfung und über die wiederkehrenden Prüfungen der kraftbetriebenen Türen noch Kopien davon im Fahrzeug aufbewahrt wurden. Mit 20.08.2013 wurde von Herrn Mag. G. und dem Vorstand der P. AG eine Bestellungsurkunde zum verantwortlichen Beauftragten mit folgendem Inhalt unterfertigt: Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten

§ 9Abs.

2 und abs. 3 Verwaltungsstrafgesetzgemäß Paragraph 9, Absatz 2 und abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz Die zur Vertretung der P. AG, W.-Straße, Wien, nach außen Berufenen bestellen hiermit Herrn Mag. G. geboren am: … Wohnadresse: R.-gasse, Wien Dienstort (als Zustelladresse): P. AG, W.-Straße, Wien zum verantwortlichen Beauftragten

§ 9Abs.

2 und 3 Verwaltungsstrafgesetz für nachstehenden, sachlich und örtlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens P. AG, womit ihm die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die nachfolgenden Bereiche übertragen wird:zum verantwortlichen Beauftragten

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 Verwaltungsstrafgesetz für nachstehenden, sachlich und örtlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens P. AG, womit ihm die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die nachfolgenden Bereiche übertragen wird: Sachlicher Zuständigkeitsbereich Der verantwortliche Beauftragte ist leitender Angestellter der P. AG Der übertragene Verantwortungsbereich erstreckt sich auf die Einhaltung folgender Verwaltungsvorschriften: Einhaltung der ...rechtlichen Vorschriften Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften aus dem Verkehrsbereich im Sinne der dieser Bestellurkunde beigefügten Liste Einhaltung der technischen Arbeitnehmervorschriften im Sinne der dieser Bestellurkunde beigefügten Liste Örtlicher Zuständigkeitsbereich Der Verantwortungsbereich erstreckt sich in allen oa. Bereichen in örtlicher Hinsicht auf ganz Österreich. Hinsichtlich der Einhaltung der technischen Arbeitnehmerschutzbestimmungen erstreckt sich der Verantwortungsbereich auf ganz Österreich mit Ausnahme der Zentrale der P. AG mit dem Sitz in Wien, W.-Straße. Der verantwortliche Beauftragte verfügt über umfassende Leitungs- Weisungs- und Anordnungsbefugnisse für den oa. sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Bei der Erfüllung der diesbezüglichen Aufgaben ist der verantwortliche Beauftragte weisungsfrei und dazu bevollmächtigt, erforderliche Verfügungen zu treffen. Folgende Liste war der Bestellung beigeschlossen: Technischer Arbeitnehmerschutz Dieser umfasst insbesondere die nachfolgenden Bestimmungen: • Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz - ASchG • Verordnung über die Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz • Verordnung über die Gleichstellung von Bewilligungsverfahren • Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente • Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung • Verordnung über arbeitsmedizinische Zentren • Verordnung über sicherheitstechnische Zentren • Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte • Verordnung über Sicherheitsvertrauenspersonen • Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen • Arbeitsstättenverordnung • Arbeitsmittelverordnung • Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung • Elektroschutzverordnung 2012 • Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen bei Bildschirmarbeit • Verordnung über biologische Arbeitsstoffe • Grenzwerteverordnung 2011 • Verordnung über den Schutz vor explosionsfähigen Atmosphären (VEXAT) • Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen • Verordnung über optische Strahlung • Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten • Fachkenntnisnachweis-Verordnung FK-V • Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV • Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung • Bauarbeiterschutzverordnung • Sprengarbeitenverordnung Bohrarbeitenverordnung • Verordnung über brennbare Flüssigkeiten • Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010 • Flüssiggas-Verordnung 2002 • Druckgaspackungslagerverordnung 2002 • Kälteanlagenverordnung • Nadelstichverordnung (Inkrafttreten 11. Mai 2013) sowie insofern vergleichbare Rechtsvorschriften. Mit gleichem Tag erfolgte auch die Bestellung von Herrn DI M. zum verantwortlichen Beauftragten, wobei in der Bestellungsurkunde folgender sachlicher Zuständigkeitsbereich angeführt ist: - Einhaltung der technischen Arbeitnehmerschutzvorschriften im Sinne der dieser Bestellungsurkunde beigefügten Liste - Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsinspektionsrechts - Einhaltung sämtlicher umwelt- und abfallrechtlichen Bestimmungen Folgender örtlicher Zuständigkeitsbereich ist angegeben: „Der Verantwortungsbereich erstreckt sich in allen oa Bereichen in örtlicher Hinsicht auf ganz Österreich mit Ausnahme der Verantwortung für technische Arbeitnehmerschutzvorschriften. Die Verantwortung für technische Arbeitnehmerschutzvorschriften erstreckt sich lediglich auf die Zentrale der P. AG mit dem Sitz in Wien, W.-Straße.“ Der Bestellungsurkunde von Herrn DI M. war bezüglich technischer Arbeitnehmerschutzvorschriften die gleiche Liste beigefügt wie derjenigen von Herrn Mag. G.. Darüber hinaus erfolgten mit gleichem Datum für andere Bereiche (z.B. Einhaltung der Datenschutzvorschriften, Lebensmittelrecht, Arbeitnehmerschutzvorschriften betreffend den Verwendungsschutz) noch drei weitere Bestellungen zu verantwortlichen Beauftragten. VI. Zu diesen Feststellungen gelangte das erkennende Gericht aufgrund des diesbezüglich unbestrittenen Akteninhaltes sowie des Vorbringens des Beschwerdeführers selbst und den unbedenklichen Aussagen der im Zuge der mündlichen Verhandlung einvernommenen Personen. römisch sechs. Zu diesen Feststellungen gelangte das erkennende Gericht aufgrund des diesbezüglich unbestrittenen Akteninhaltes sowie des Vorbringens des Beschwerdeführers selbst und den unbedenklichen Aussagen der im Zuge der mündlichen Verhandlung einvernommenen Personen. VII. Maßgebliche Rechtsvorschriften:römisch sieben. Maßgebliche Rechtsvorschriften:

§ 7Abs. 1 Z 11 der Arbeitsmittelverordnung BGBl. II Nr. 164/2000 id

F. BGBl. II Nr. 21/2010 sind kraftbetriebene Türen oder Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen, vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, der Arbeitsmittelverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2010, sind kraftbetriebene Türen oder Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen, vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen.

§ 8Abs.

1 Z 9 der Arbeitsmittelverordnung sind kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand vom 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 9, der Arbeitsmittelverordnung sind kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand vom 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen. § 11 Abs. 1 bis 3 der Arbeitsmittelverordnung lauten samt Überschrift: Paragraph 11, Absatz eins bis 3 der Arbeitsmittelverordnung lauten samt Überschrift: Prüfbefund, Prüfplan § 11.

(1)Die Ergebnisse folgender Prüfungen sind in einem Prüfbefund festzuhalten:Paragraph 11,
(1)Die Ergebnisse folgender Prüfungen sind in einem Prüfbefund festzuhalten:
  1. Abnahmeprüfungen,
  2. wiederkehrende Prüfungen,
  3. Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen,
  4. Prüfung nach Aufstellung von Kranen, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen, wie zB Turmdrehkrane, Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit getrennt angeliefertem Zusatzausleger, Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit zerlegt angeliefertem Gittermast,
  5. Prüfung nach Aufstellung von Kranen mit Arbeitskörben auf Baustellen, ausgenommen schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane) und Ladekrane auf Fahrzeugen mit Arbeitskörben,
  6. Prüfung nach Aufstellung von Arbeitsmitteln zum Heben von ArbeitnehmerInnen auf Baustellen, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut oder an Teilen der Umgebung, wie Gebäuden, montiert werden müssen (zB Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Hängebühnen, Dachdeckerfahrstühle, Bauaufzüge mit Personenbeförderung),
  7. Prüfung nach Aufstellung von sonstigen kraftbetriebenen Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräten auf Baustellen, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen,
  8. Prüfung nach Aufstellung von fahrbaren und verfahrbaren Hängegerüsten,
  9. Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge).
(2)Der Prüfbefund muss beinhalten:
  1. Prüfdatum,
  2. Namen und Anschrift des Prüfers bzw. Bezeichnung der Prüfstelle,
  3. Unterschrift des Prüfers,
  4. Ergebnis der Prüfung,
  5. Angaben über die Prüfinhalte.
(3)Die Prüfbefunde sind von den ArbeitgeberInnen bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Prüfbefunde oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung, über die wiederkehrenden Prüfungen und über die Prüfungen nach Aufstellung vorhanden sein.

§ 130Abs. 1 Z 16 ASch

G begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.

Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt. VIII. Rechtliche Beurteilung: römisch acht. Rechtliche Beurteilung: Zum Einwand der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten: Unbestrittenermaßen wurden sowohl Herr Mag. G. als auch Herr DI M. für den (gegenständlich relevanten) sachlichen Geltungsbereich technischer Arbeitnehmerschutz laut der den Bestellungsurkunden beigeschlossenen (identen) Listen bestellt. In örtlicher Hinsicht ist bezüglich Herrn Mag. G. der Geltungsbereich „ganz Österreich mit Ausnahme der Zentrale der P. AG“ ausgewiesen, für Herrn DI M. ausschließlich die Zentrale der P. AG. Aus § 9 Abs 3 und 4 VStG ist zu schließen, dass der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, "klar abzugrenzen" ist. Erfolgt eine solche klare Abgrenzung nicht, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor. Die Verwaltungsstrafbehörden sollen nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht, insbesondere über die Größe, Lage und Verwendung der einzelnen Betriebsräume, anstellen zu müssen. Sie sollen auch der Aufgabe enthoben sein, die Bestellung (ihren Nachweis) einer nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise möglichen Interpretation unterziehen zu müssen, um zu klären, welcher Inhalt einer diesbezüglich nicht eindeutigen Erklärung beizumessen ist. Jedenfalls soll vermieden werden, dass Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches entstehen und als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen allenfalls überhaupt ungesühnt bleibt. Bei der Auslegung einer Bestellungsurkunde ist sohin ein objektiver Maßstab anzulegen. Diese Grundsätze gelten sowohl für den Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches als auch für die Zustimmungserklärung(u.a. VwGH 28.11.2008, 2008/02/0300 mwN.). Aus Paragraph 9, Absatz 3 und 4 VStG ist zu schließen, dass der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, "klar abzugrenzen" ist. Erfolgt eine solche klare Abgrenzung nicht, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor. Die Verwaltungsstrafbehörden sollen nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht, insbesondere über die Größe, Lage und Verwendung der einzelnen Betriebsräume, anstellen zu müssen. Sie sollen auch der Aufgabe enthoben sein, die Bestellung (ihren Nachweis) einer nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise möglichen Interpretation unterziehen zu müssen, um zu klären, welcher Inhalt einer diesbezüglich nicht eindeutigen Erklärung beizumessen ist. Jedenfalls soll vermieden werden, dass Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches entstehen und als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen allenfalls überhaupt ungesühnt bleibt. Bei der Auslegung einer Bestellungsurkunde ist sohin ein objektiver Maßstab anzulegen. Diese Grundsätze gelten sowohl für den Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches als auch für die Zustimmungserklärung(u.a. VwGH 28.11.2008, 2008/02/0300 mwN.). Der Umfang des übertragenen Verantwortlichkeitsbereiches ist ausschließlich aus dem Inhalt der Bestellungsurkunde ohne weitere Ermittlungstätigkeit und Zuhilfenahme weiterer Beweise zu ermitteln. Bei der Auslegung der Bestellungsurkunde ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Diese Grundsätze gelten sowohl für den Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches als auch für die Zustimmungserklärung (u.a. VwGH 17.02.2015, Ro 2014/02/0124 mwN.). Eine eindeutige und zu keinen Zweifeln Anlass gebende Umschreibung des Verantwortungsbereichs liegt nur dann vor, wenn für die in räumlicher, sachlicher und allenfalls auch zeitlicher Hinsicht abgegrenzte, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit "immer nur eine von vornherein feststehende Person" in Betracht kommt. Dies ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn auf Grund überlappender Verantwortungsbereiche mehrere Personen nebeneinander und auch kumulativ für einen bestimmten Verstoß gegen eine Verwaltungsvorschrift bestraft werden könnten (VwGH 24.04.2015, 2011/17/0201 mwN.). Von einer eindeutigen und klaren Abgrenzung der Verantwortungsbereiche aufgrund der vorliegenden Bestellungsurkunden kann gegenständlich nicht gesprochen werden. Dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Verletzung der Aufbewahrungspflicht von Prüfbefunden – wie vom anzeigelegenden Verkehrsarbeitsinspektorat ausgeführt – ebenso gut um eine Angelegenheit der Zentrale der P. AG (aufgrund der zu treffenden Systementscheidung) wie um eine externe Angelegenheit handeln könnte, erscheint keinesfalls denkunmöglich, und jedenfalls nicht ohne die Zuhilfenahme weiterer Informationsquellen über die Organisationsstruktur der P. AG eindeutig zu beurteilen. Herr Mag. G. selbst gab bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme an, für den F. – und somit auch für die im F. eingesetzten R. – nicht zuständig gewesen zu sein. Von der gegenständlichen Tatvorwürfen habe er erstmal am 10.09.2014 (und demnach nach der Einleitung des gegenständlichen Strafverfahrens) erfahren, wobei er bis zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen wäre, dass die Überprüfung der Türen der R. und deren Dokumentation in den Aufgabenbereich der T. falle. Herr DI M. führte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme aus, dass die Aufteilung der Verantwortlichkeit in Abhängigkeit von den jeweiligen Kompetenzen (und demnach eben gerade nicht ohne die Zuhilfenahme weiterer Informationsquellen) zu sehen wäre. Für welche Bereiche er zum Tatzeitpunkt österreichweit zuständig gewesen wäre, bzw., inwiefern er für die in der Beilage zur § 9 VStG Erklärung aufgelisteten Rechtsvorschriften zuständig gewesen sei, konnte er selbst nicht genau angeben. So gab er einerseits an, konkret für die Einhaltung der Arbeitszeit der ihm unterstellten Mitarbeiter zuständig gewesen zu sein, sich andererseits aber auch für die weiteren in der Liste angeführten Rechtsvorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gefühlt zu haben. Weiters sei er auch für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften bezüglich jener Abteilungen, die in der Zentrale untergebracht gewesen wären, zuständig gewesen. Um welche Abteilungen es sich dabei konkret handelt, ist aber wiederum nicht ohne weitere Zusatzinformationen über die Standorte der jeweiligen Abteilungen der P. AG möglich.Herr DI M. führte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme aus, dass die Aufteilung der Verantwortlichkeit in Abhängigkeit von den jeweiligen Kompetenzen (und demnach eben gerade nicht ohne die Zuhilfenahme weiterer Informationsquellen) zu sehen wäre. Für welche Bereiche er zum Tatzeitpunkt österreichweit zuständig gewesen wäre, bzw., inwiefern er für die in der Beilage zur Paragraph 9, VStG Erklärung aufgelisteten Rechtsvorschriften zuständig gewesen sei, konnte er selbst nicht genau angeben. So gab er einerseits an, konkret für die Einhaltung der Arbeitszeit der ihm unterstellten Mitarbeiter zuständig gewesen zu sein, sich andererseits aber auch für die weiteren in der Liste angeführten Rechtsvorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gefühlt zu haben. Weiters sei er auch für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften bezüglich jener Abteilungen, die in der Zentrale untergebracht gewesen wären, zuständig gewesen. Um welche Abteilungen es sich dabei konkret handelt, ist aber wiederum nicht ohne weitere Zusatzinformationen über die Standorte der jeweiligen Abteilungen der P. AG möglich. Die belangte Behörde ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass gegenständlich nicht von einer wirksamen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten auszugehen ist, weshalb die Verantwortung für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen den Beschwerdeführer als Vorstandsmitglied der P. AG trifft. Zur Anzahl der Verwaltungsübertretungen: Gegenständlich wurden dem Beschwerdeführer die Verletzung der Aufbewahrungspflicht von Prüfbefunden bezüglich der Abnahmeprüfungen sowie der wiederkehrenden Prüfungen von insgesamt 26 kraftbetriebenen Türen einer R.-Garnitur zur Last gelegt. Es war davon auszugehen, dass jede der verfahrensgegenständlichen kraftbetriebenen Türen für sich alleine genommen den Regelungen der AM-VO ua. hinsichtlich der Abnahmeprüfung bzw. der wiederkehrenden Prüfung unterworfen war (vgl. dazu das einen gleichgelagerten Sachverhalt betreffende Erkenntnis des VwGH vom 07.03.2017, Ra 2015/02/0006-7 mit Hinweis auf VwGH vom 23.04.2010, 2009/02/0152, worin u.a. Folgendes ausgeführt wird: Es war davon auszugehen, dass jede der verfahrensgegenständlichen kraftbetriebenen Türen für sich alleine genommen den Regelungen der AM-VO ua. hinsichtlich der Abnahmeprüfung bzw. der wiederkehrenden Prüfung unterworfen war vergleiche dazu das einen gleichgelagerten Sachverhalt betreffende Erkenntnis des VwGH vom 07.03.2017, Ra 2015/02/0006-7 mit Hinweis auf VwGH vom 23.04.2010, 2009/02/0152, worin u.a. Folgendes ausgeführt wird: "(...)Aus der Aufzählung der Betriebsmittel in § 2 Abs. 1 AM-VO ist (...) zu ersehen, dass die ‚kraftbetriebenen Türen' als eigene Arbeitsmittel z.B. nach den ‚Beförderungsmitteln zur Beförderung von Personen oder Gütern' genannt werden. Da aber die ‚Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen', insbesondere Straßenbahnfahrzeuge, in der Regel mit kraftbetriebenen Türen ausgestattet und diese Türen fix eingebauter Bestandteil von solchen Fahrzeugen sind, ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber den Begriff ‚Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen' zunächst umfassend - also unter Einschluss der dort allenfalls eingebauten ‚kraftbetriebenen Türen' - verstanden hat. Dies zeigt sich auch daran, dass erst mit der Novelle zur AM-VO, BGBl. II Nr. 21/2010, die jedoch im Beschwerdefall noch nicht anzuwenden ist, in § 7 Abs. 1 Z. 11 und in § 8 Abs. 1 Z. 9 AM-VO jeweils die Wendung ‚einschließlich solcher von Fahrzeugen' ergänzt und dadurch klargestellt wird, dass nunmehr auch jene kraftbetriebenen Türen, die in Fahrzeugen eingebaut sind, u.a. von den Regelungen der AM-VO betreffend die Abnahmeprüfung, wiederkehrende Prüfung und Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen umfasst werden.(...)")."(...)Aus der Aufzählung der Betriebsmittel in Paragraph 2, Absatz eins, AM-VO ist (...) zu ersehen, dass die ‚kraftbetriebenen Türen' als eigene Arbeitsmittel z.B. nach den ‚Beförderungsmitteln zur Beförderung von Personen oder Gütern' genannt werden. Da aber die ‚Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen', insbesondere Straßenbahnfahrzeuge, in der Regel mit kraftbetriebenen Türen ausgestattet und diese Türen fix eingebauter Bestandteil von solchen Fahrzeugen sind, ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber den Begriff ‚Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen' zunächst umfassend - also unter Einschluss der dort allenfalls eingebauten ‚kraftbetriebenen Türen' - verstanden hat. Dies zeigt sich auch daran, dass erst mit der Novelle zur AM-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2010,, die jedoch im Beschwerdefall noch nicht anzuwenden ist, in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11 und in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 9, AM-VO jeweils die Wendung ‚einschließlich solcher von Fahrzeugen' ergänzt und dadurch klargestellt wird, dass nunmehr auch jene kraftbetriebenen Türen, die in Fahrzeugen eingebaut sind, u.a. von den Regelungen der AM-VO betreffend die Abnahmeprüfung, wiederkehrende Prüfung und Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen umfasst werden.(...)"). Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt hat sich unbestrittenermaßen nach dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. II Nr. 21/2010 zur AM-VO ereignet. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt hat sich unbestrittenermaßen nach dem Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2010, zur AM-VO ereignet. Zur Frage des „Einsatzortes“ des Arbeitsmittels im Sinne der AM-VO wird im bereits erwähnten Erkenntnis des VwGH vom 07.03.2017, Ra 2015/02/0006-7 zu einer in diesem Punkt identen Fragestellung ausgeführt: „Wenn der Revisionswerber diesbezüglich ausführt, es handle sich im gegenständlichen Fall um "nicht ortsgebundene Arbeitsmittel", hinsichtlich derer der Verpflichtung zur Aufbewahrung von Prüfbefunden bzw. deren Kopien am Einsatzort des Arbeitsmittels bereits dann entsprochen sei, wenn eine Aufbewahrung an "einem von mehreren möglichen Einsatzorten vorgenommen" werde, übersieht er, dass, wie oben dargestellt, im gegenständlichen Fall nicht der gesamte Zug bzw. ein ganzer Waggon ("Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen") das "Arbeitsmittel" im Sinne der AM-VO darstellt, hinsichtlich dessen fehlender Prüfberichte bzw. Kopien davon am Einsatzort der Revisionswerber verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, sondern die einzelnen, in die jeweiligen Zugwaggons eingebauten Türen, hinsichtlich derer - nach der nunmehrigen Rechtslage - jeweils selbständige Prüfbefunde bzw. Kopien davon am Einsatzort vorhanden sein müssen. Der Natur der Sache entsprechend ist die einzelne Tür dabei insoweit ortsgebunden, als sie in einen Waggon der jeweiligen Zuggarnitur fix eingebaut ist. "Einsatzort" des Arbeitsmittels "kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen" im Sinne der § 7 Abs. 1 Z 11 und § 8 Abs. 1 Z 9 AM-VO ist damit im Hinblick auf die nunmehr bestehende Rechtslage bereits seiner begrifflichen Bedeutung nach das jeweilige Fahrzeug, in welchem die betreffende kraftbetriebene Tür oder das betreffende kraftbetriebene Tor fix eingebaut ist.“„Wenn der Revisionswerber diesbezüglich ausführt, es handle sich im gegenständlichen Fall um "nicht ortsgebundene Arbeitsmittel", hinsichtlich derer der Verpflichtung zur Aufbewahrung von Prüfbefunden bzw. deren Kopien am Einsatzort des Arbeitsmittels bereits dann entsprochen sei, wenn eine Aufbewahrung an "einem von mehreren möglichen Einsatzorten vorgenommen" werde, übersieht er, dass, wie oben dargestellt, im gegenständlichen Fall nicht der gesamte Zug bzw. ein ganzer Waggon ("Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen") das "Arbeitsmittel" im Sinne der AM-VO darstellt, hinsichtlich dessen fehlender Prüfberichte bzw. Kopien davon am Einsatzort der Revisionswerber verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, sondern die einzelnen, in die jeweiligen Zugwaggons eingebauten Türen, hinsichtlich derer - nach der nunmehrigen Rechtslage - jeweils selbständige Prüfbefunde bzw. Kopien davon am Einsatzort vorhanden sein müssen. Der Natur der Sache entsprechend ist die einzelne Tür dabei insoweit ortsgebunden, als sie in einen Waggon der jeweiligen Zuggarnitur fix eingebaut ist. "Einsatzort" des Arbeitsmittels "kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen" im Sinne der Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 9, AM-VO ist damit im Hinblick auf die nunmehr bestehende Rechtslage bereits seiner begrifflichen Bedeutung nach das jeweilige Fahrzeug, in welchem die betreffende kraftbetriebene Tür oder das betreffende kraftbetriebene Tor fix eingebaut ist.“ Der Beschwerdeführer hat den objektiven Sachverhalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen somit verwirklicht. Zum Verschulden: Zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG iZm § 11 Abs. 1 Z 2 AM-VO bzw. § 8 Abs. 1 Z 9 AM-VO und § 11 Abs. 3 Z AM-VO gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr. Da in den Verwaltungsvorschriften über das Verschulden auch keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei den in Rede stehenden Übertretungen um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG.Zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, ASchG iZm Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, AM-VO bzw. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 9, AM-VO und Paragraph 11, Absatz 3, Z AM-VO gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr. Da in den Verwaltungsvorschriften über das Verschulden auch keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei den in Rede stehenden Übertretungen um Ungehorsamsdelikte im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Bei diesen besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche von diesem jedoch widerlegt werden kann. D.h. ihm obliegt es, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat hiezu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen (VwGH 20.6.1978, Zl. 2411/77; 22.4.1993, Zl. 93/09/0083). Dem Beschwerdeführer musste bereits infolge der am 13.03.2013 (und demnach mehr als 16 Monate vor dem gegenständlichen Tatzeitpunkt) erfolgten Überprüfung durch das Verkehrs-Arbeitsinspektorat und der daraufhin eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren bewusst sein, dass die von der P. AG praktizierte Aufbewahrung der Prüfbefunde der kraftbetriebenen Türen am … (und somit außerhalb des jeweiligen Fahrzeuges) nicht den Vorgaben der AM-VO entspricht. Konkrete Maßnahmen zur Behebung des Mangels wurden demgegenüber erst nach der verfahrensgegenständlichen neuerlichen Überprüfung gesetzt. Der Beschwerdeführer konnte bei diesem Sachverhalt nicht glaubhaft machen, dass er alles unternommen habe, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen. Im Hinblick auf die subjektive Tatseite war demnach jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen schädigen das als besonders wichtig einzuschätzende Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer, wurde doch die vor Ort zu treffende Überprüfung des Verkehrs-Arbeitsinspektors (ob die verfahrensgegenständlichen kraftbetriebenen Türen einer wiederkehrenden Prüfung bzw. vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung unterzogen wurden) vereitelt. Der Unrechtsgehalt der Taten ist an sich, selbst bei Fehlen konkreter nachteiliger Folgen, nicht unbedeutend. Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als geringfügig angesehen werden, denn dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Eine außerordentliche Strafmilderung (§ 20 VStG) oder ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G kam mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer ist weder ein Jugendlicher noch war von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen auszugehen. Auch waren weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat bloß gering. Eine außerordentliche Strafmilderung (Paragraph 20, VStG) oder ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kam mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer ist weder ein Jugendlicher noch war von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen auszugehen. Auch waren weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat bloß gering. Als mildernd zu werten war die zur Tatzeit vorgelegene verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, erschwerend ist kein Umstand. Der Beschwerdeführer ist der behördlichen Einschätzung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse als durchschnittlich nicht entgegengetreten. Gesetzliche Sorgepflichten konnten mangels Angaben nicht berücksichtigt werden. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den von 166 Euro bis 8.324 Euro reichenden Strafrahmen (ein Wiederholungsfall lag gegenständlich nicht vor), erscheinen die mit 560,00 Euro (und demnach weniger als dem dreieinhalbfachen der gesetzlichen Mindeststrafe) festgesetzten Geldstrafen je Delikt als angemessen und keinesfalls überhöht. Ein Herabsetzen kam weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gründen in Betracht. Eine Unverhältnismäßigkeit der von der Behörde verhängten Ersatzfreiheitsstrafen konnte nicht festgestellt werden. Die Auferlegung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens und des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf die im Spruch angeführten zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.042.063.11730.2016

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