G, BGBl. Nr. 450/1994, iVm § 7 Abs. 1 Z 11 und § 11 Abs. 1 Z 1 sowie § 8 Abs. 1 Z 9 und § 11 Abs. 1 Z 2 iVm § 11 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Arbeitsmittelverordnung - AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, idgF, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.02.2017Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Al-Hachich über die Beschwerde des Herrn Mag. römisch zehn. Y., vertreten durch Rechtsanwälte OG, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk vom 10.08.2016, Zahl: MBA … - S 31865/14, wegen 52 Verwaltungsübertretungen
Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11 und Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 9 und Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Arbeitsmittelverordnung - AM-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, idgF, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.02.2017 zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 5.824,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 5.824,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch:römisch eins. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: „Sie haben als Vorstandsmitglied und
G zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Arbeitgeberin, der P. AG, mit Sitz in Wien, H. (zuvor Wien, W.-straße), zu verantworten, dass am 28.07.2014 hinsichtlich„Sie haben als Vorstandsmitglied und
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Arbeitgeberin, der P. AG, mit Sitz in Wien, H. (zuvor Wien, W.-straße), zu verantworten, dass am 28.07.2014 hinsichtlich des R. 1 (zwei Türen) im ..., des R. 2 (vier Türen) im ..., des R. 3 (vier Türen) im ..., des R. 4 (vier Türen) im ..., des R. 5 (vier Türen) im ..., des R. 6 (vier Türen) im ..., des R. 7 (vier Türen) im ..., entgegen § 7 Abs. 1 Z 11, § 8 Abs. 1 Z 9 und § 11 Abs. 1 Z 1 und Z 2 iVm Abs. 3 der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, wonach kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen, vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen sind und mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen sind sowie die darüber auszustellenden Prüfbefunde von den ArbeitgeberInnen bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren sind und am Einsatzort des Arbeitsmittels die Prüfbefunde oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung, über die wiederkehrenden Prüfungen und über die Prüfung nach Aufstellung vorhanden sein müssen,entgegen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 9 und Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, wonach kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen, vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen sind und mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen sind sowie die darüber auszustellenden Prüfbefunde von den ArbeitgeberInnen bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren sind und am Einsatzort des Arbeitsmittels die Prüfbefunde oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung, über die wiederkehrenden Prüfungen und über die Prüfung nach Aufstellung vorhanden sein müssen, keine Prüfbefunde oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung, nämlich jene vor der ersten Inbetriebnahme, sowie keine Prüfbefunde oder Kopien über die mindestens einmal im Kalenderjahr, längstens im Abstand von 15 Monaten durchzuführenden wiederkehrenden Prüfungen der jeweils zwei kraftbetriebenen Türen des R. 1 und der jeweils vier kraftbetriebenen Türen des R. 2, des R. 3, des R. 4, des R. 5, des R. 6 und des R. 7 am jeweiligen Einsatzort der Arbeitsmittel vorhanden waren, wodurch die Arbeitgeberin die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt hat. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 130 Abs. 1 Z 16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 idgF, iVm § 7 Abs. 1 Z 11 und § 11 Abs. 1 Z 1 sowie § 8 Abs. 1 Z 9 und § 11 Abs. 1 Z 2 iVm § 11 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Arbeitsmittelverordnung – AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, idgF.Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, idgF, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11 und Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 9 und Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Arbeitsmittelverordnung – AM-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, idgF. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: 52 Geldstrafen von je € 560,00, falls diese uneinbringlich sind, 52 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag und 9 Stunden Summe der Geldstrafen: € 29.120,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 2 Monate, 1 Woche, 4 Tage und 12 Stunden
Innenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, idgF.
Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, erster Strafsatz ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, idgF. Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 2.912,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahres, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlenden Gesamtbetrag (Strafen/Kosten) beträgt daher € 32.032,00 Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ II. Die P. Aktiengesellschaft haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Mag. X. Y. verhängten Geldstrafen von insgesamt € 29.120,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt € 2.912,00 und sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.“römisch zwei. Die P. Aktiengesellschaft haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Mag. römisch zehn. Y. verhängten Geldstrafen von insgesamt € 29.120,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt € 2.912,00 und sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ II. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde zunächst vorgebracht, der Beschwerdeführer sei als Vorstandsmitglied der P. AG für die gegenständlich zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich. Die P. AG habe am
3 AM-VO könne schon aus diesem Grund nicht der einzelne Wagen, sondern nur die gesamte R.-Garnitur sein. Auch bei einem Verstoß etwa gegen die Verpflichtung nach KFG, ein Fahrzeug ab 1. November nur mit Winterreifen zu benützen, würde nicht hinsichtlich jedes Reifens eine eigene Verwaltungsübertretung vorliegen.Weiters wurde eingewandt, dass gegenständlich nicht von 52 Verwaltungsübertretungen auszugehen sei. Das gegenständliche Strafverfahren würde sich auf eine einzige, aus sieben Wagen bestehende R.-Garnitur, beziehen. Jede R.-Garnitur würde eine untrennbare Einheit darstellen und sei daher in ihrer Gesamtheit als ein Arbeitsmittel zu qualifizieren. Die gesetzlich vorgeschriebenen Abnahme- und wiederkehrenden Prüfungen würden sich stets auf die R.-Garnitur in ihrer Gesamtheit und nicht auf einzelne Wagen beziehen. Der „Einsatzort“
Paragraph 11, Absatz 3, AM-VO könne schon aus diesem Grund nicht der einzelne Wagen, sondern nur die gesamte R.-Garnitur sein. Auch bei einem Verstoß etwa gegen die Verpflichtung nach KFG, ein Fahrzeug ab
G einzustellen oder dem Beschwerdeführer allenfalls eine Ermahnung zu erteilen gewesen wäre. Zur Verschuldensfrage wurde darauf verwiesen, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2013 um die Umsetzung der Vorgaben der AM-VO bemüht habe. Dabei habe er auch den damaligen verantwortlichen Beauftragten Herrn DI M. eingebunden. Insbesondere wären mit Herrn Dr. K. die Herstellung des vom Verkehrsarbeitsinspektorates geforderten Zustandes bezüglich der Prüfbefunde besprochen und entsprechende Entwürfe zur Verfügung gestellt worden. Eine offizielle Rückmeldung sei jedoch trotz nachweislicher Nachfrage nicht erfolgt. Dieser Umstand sowie interne Änderungen der Fachbereiche bei der P. AG (die auch einen Wechsel der verantwortlichen Beauftragten mit sich gebracht hätten) hätten dazu geführt, dass die abschließende Abstimmung der konkret vom Verkehrsarbeitsinspektorat geforderten Umsetzung der Aufbewahrung der Prüfbefunde erst unmittelbar nach der verfahrensgegenständlichen Überprüfung bzw. deren Kenntnis durch die Vorstandsmitglieder erfolgt sei. Herr S. hätte seitens der P. AG alle gebotenen Schritte zur Abstimmung der Situation und Gewährleistung eines gesetzeskonformen Vorgehens mit dem Verkehrsarbeitsinspektorat eingeleitet. Bereits am
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG einzustellen oder dem Beschwerdeführer allenfalls eine Ermahnung zu erteilen gewesen wäre. Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, die Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsgutes durch das Verhalten des Beschwerdeführers sei aufgrund der angeführten Umstände höchstens als gering zu bewerten. Auch sei nicht erkennbar, welches konkrete Interesse durch die vorgeworfene Verwaltungsübertretung geschädigt worden wäre. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes sei als gering einzustufen, ein Schaden sei nicht entstanden. Es handle sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung auch nicht um eine Wiederholungstat. Stattdessen liege, wenn überhaupt, ein Dauertatbestand vor, der erst im Herbst 2014 beendet werden konnte. Der Erschwerungstatbestand der wiederholten Tatbegehung liege nicht vor. In eventu wurde daher die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe beantragt. III. Das Verkehrsarbeitsinspektorat brachte in seiner Stellungnahme vom 10.10.2016 im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht Wien habe in völlig gleichgelagerten Fällen bereits im Jahr 2014 über gleichlautende Beschwerden der beiden Vorstandsmitglieder Mag. X. Y. und V. Z. gegen Straferkenntnisse des Magistratischen Bezirksamtes entschieden. Das Vorstandsmitglied Mag. S. sei bei den seinerzeit verfahrensgegenständlichen Anlässen noch nicht Mitglied des Vorstandes der P. AG gewesen. Mit Erkenntnissen vom
G bestellt hätten. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat wies in seiner dazu erfolgten Stellungnahme vom 12.03.2017 darauf hin, dass der Arbeitnehmerschutzbehörde keine Meldung vorliege, wonach im Rahmen des Vorstands der P. AG die zum Tatzeitpunkt zur Vertretung nach außen berufenen Vorstandsmitglieder aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte
Paragraph 9, Absatz 2,
1 Z 11, 8 Abs. 1 Z 9 sowie 11 Abs. 3 AM-VO im jeweiligen Fahrzeug vorhanden gewesen waren. Aufgrund dessen wurde vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat eine Strafanzeige gegen die damaligen Mitglieder des Vorstands der P. AG, Herrn Mag. X. Y. und Frau V. Z., gelegt und wurden in der Folge Verwaltungsstrafverfahren gegen diese durchgeführt. Im Vorfeld dieser Überprüfung waren aus Anlass eines … außergewöhnlichen Ereignisses - aus einem Waggon eines … (R.) hatte sich eine automatische (kraftbetriebene) Tür gelöst, war … gefallen und kurz darauf als Hindernis … gerammt worden - vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat bereits am 13.3.2013 drei R. u.a. auf das Vorliegen der Prüfbescheinigungen der kraftbetriebenen Türen überprüft worden. Dabei war festgestellt worden, dass bei den überprüften R. keine Prüfbefunde oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung bzw. über die wiederkehrenden Prüfungen der kraftbetriebenen Türen
Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 11, 8, Absatz eins, Ziffer 9, sowie 11 Absatz 3, AM-VO im jeweiligen Fahrzeug vorhanden gewesen waren. Aufgrund dessen wurde vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat eine Strafanzeige gegen die damaligen Mitglieder des Vorstands der P. AG, Herrn Mag. römisch zehn. Y. und Frau römisch fünf. Z., gelegt und wurden in der Folge Verwaltungsstrafverfahren gegen diese durchgeführt. Anlässlich der Überprüfung vom 28. Juli 2014 wurde bezüglich der R.: R. 1 (zwei Türen) R. 2 (vier Türen) R. 3 (vier Türen) R. 4 (vier Türen) R. 5 (vier Türen) R. 6 (vier Türen) R. 7 (vier Türen) festgestellt, dass weder die Prüfbefunde über die letzte Abnahmeprüfung und über die wiederkehrenden Prüfungen der kraftbetriebenen Türen noch Kopien davon im Fahrzeug aufbewahrt wurden. Mit 20.08.2013 wurde von Herrn Mag. G. und dem Vorstand der P. AG eine Bestellungsurkunde zum verantwortlichen Beauftragten mit folgendem Inhalt unterfertigt: Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten
2 und abs. 3 Verwaltungsstrafgesetzgemäß Paragraph 9, Absatz 2 und abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz Die zur Vertretung der P. AG, W.-Straße, Wien, nach außen Berufenen bestellen hiermit Herrn Mag. G. geboren am: … Wohnadresse: R.-gasse, Wien Dienstort (als Zustelladresse): P. AG, W.-Straße, Wien zum verantwortlichen Beauftragten
2 und 3 Verwaltungsstrafgesetz für nachstehenden, sachlich und örtlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens P. AG, womit ihm die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die nachfolgenden Bereiche übertragen wird:zum verantwortlichen Beauftragten
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 Verwaltungsstrafgesetz für nachstehenden, sachlich und örtlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens P. AG, womit ihm die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die nachfolgenden Bereiche übertragen wird: Sachlicher Zuständigkeitsbereich Der verantwortliche Beauftragte ist leitender Angestellter der P. AG Der übertragene Verantwortungsbereich erstreckt sich auf die Einhaltung folgender Verwaltungsvorschriften: Einhaltung der ...rechtlichen Vorschriften Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften aus dem Verkehrsbereich im Sinne der dieser Bestellurkunde beigefügten Liste Einhaltung der technischen Arbeitnehmervorschriften im Sinne der dieser Bestellurkunde beigefügten Liste Örtlicher Zuständigkeitsbereich Der Verantwortungsbereich erstreckt sich in allen oa. Bereichen in örtlicher Hinsicht auf ganz Österreich. Hinsichtlich der Einhaltung der technischen Arbeitnehmerschutzbestimmungen erstreckt sich der Verantwortungsbereich auf ganz Österreich mit Ausnahme der Zentrale der P. AG mit dem Sitz in Wien, W.-Straße. Der verantwortliche Beauftragte verfügt über umfassende Leitungs- Weisungs- und Anordnungsbefugnisse für den oa. sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Bei der Erfüllung der diesbezüglichen Aufgaben ist der verantwortliche Beauftragte weisungsfrei und dazu bevollmächtigt, erforderliche Verfügungen zu treffen. Folgende Liste war der Bestellung beigeschlossen: Technischer Arbeitnehmerschutz Dieser umfasst insbesondere die nachfolgenden Bestimmungen: • Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz - ASchG • Verordnung über die Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz • Verordnung über die Gleichstellung von Bewilligungsverfahren • Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente • Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung • Verordnung über arbeitsmedizinische Zentren • Verordnung über sicherheitstechnische Zentren • Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte • Verordnung über Sicherheitsvertrauenspersonen • Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen • Arbeitsstättenverordnung • Arbeitsmittelverordnung • Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung • Elektroschutzverordnung 2012 • Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen bei Bildschirmarbeit • Verordnung über biologische Arbeitsstoffe • Grenzwerteverordnung 2011 • Verordnung über den Schutz vor explosionsfähigen Atmosphären (VEXAT) • Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen • Verordnung über optische Strahlung • Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten • Fachkenntnisnachweis-Verordnung FK-V • Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV • Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung • Bauarbeiterschutzverordnung • Sprengarbeitenverordnung Bohrarbeitenverordnung • Verordnung über brennbare Flüssigkeiten • Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010 • Flüssiggas-Verordnung 2002 • Druckgaspackungslagerverordnung 2002 • Kälteanlagenverordnung • Nadelstichverordnung (Inkrafttreten 11. Mai 2013) sowie insofern vergleichbare Rechtsvorschriften. Mit gleichem Tag erfolgte auch die Bestellung von Herrn DI M. zum verantwortlichen Beauftragten, wobei in der Bestellungsurkunde folgender sachlicher Zuständigkeitsbereich angeführt ist: - Einhaltung der technischen Arbeitnehmerschutzvorschriften im Sinne der dieser Bestellungsurkunde beigefügten Liste - Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsinspektionsrechts - Einhaltung sämtlicher umwelt- und abfallrechtlichen Bestimmungen Folgender örtlicher Zuständigkeitsbereich ist angegeben: „Der Verantwortungsbereich erstreckt sich in allen oa Bereichen in örtlicher Hinsicht auf ganz Österreich mit Ausnahme der Verantwortung für technische Arbeitnehmerschutzvorschriften. Die Verantwortung für technische Arbeitnehmerschutzvorschriften erstreckt sich lediglich auf die Zentrale der P. AG mit dem Sitz in Wien, W.-Straße.“ Der Bestellungsurkunde von Herrn DI M. war bezüglich technischer Arbeitnehmerschutzvorschriften die gleiche Liste beigefügt wie derjenigen von Herrn Mag. G.. Darüber hinaus erfolgten mit gleichem Datum für andere Bereiche (z.B. Einhaltung der Datenschutzvorschriften, Lebensmittelrecht, Arbeitnehmerschutzvorschriften betreffend den Verwendungsschutz) noch drei weitere Bestellungen zu verantwortlichen Beauftragten. VI. Zu diesen Feststellungen gelangte das erkennende Gericht aufgrund des diesbezüglich unbestrittenen Akteninhaltes sowie des Vorbringens des Beschwerdeführers selbst und den unbedenklichen Aussagen der im Zuge der mündlichen Verhandlung einvernommenen Personen. römisch sechs. Zu diesen Feststellungen gelangte das erkennende Gericht aufgrund des diesbezüglich unbestrittenen Akteninhaltes sowie des Vorbringens des Beschwerdeführers selbst und den unbedenklichen Aussagen der im Zuge der mündlichen Verhandlung einvernommenen Personen. VII. Maßgebliche Rechtsvorschriften:römisch sieben. Maßgebliche Rechtsvorschriften:
F. BGBl. II Nr. 21/2010 sind kraftbetriebene Türen oder Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen, vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, der Arbeitsmittelverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2010, sind kraftbetriebene Türen oder Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen, vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen.
1 Z 9 der Arbeitsmittelverordnung sind kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand vom 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 9, der Arbeitsmittelverordnung sind kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand vom 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen. § 11 Abs. 1 bis 3 der Arbeitsmittelverordnung lauten samt Überschrift: Paragraph 11, Absatz eins bis 3 der Arbeitsmittelverordnung lauten samt Überschrift: Prüfbefund, Prüfplan § 11.
G begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.
Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt. VIII. Rechtliche Beurteilung: römisch acht. Rechtliche Beurteilung: Zum Einwand der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten: Unbestrittenermaßen wurden sowohl Herr Mag. G. als auch Herr DI M. für den (gegenständlich relevanten) sachlichen Geltungsbereich technischer Arbeitnehmerschutz laut der den Bestellungsurkunden beigeschlossenen (identen) Listen bestellt. In örtlicher Hinsicht ist bezüglich Herrn Mag. G. der Geltungsbereich „ganz Österreich mit Ausnahme der Zentrale der P. AG“ ausgewiesen, für Herrn DI M. ausschließlich die Zentrale der P. AG. Aus § 9 Abs 3 und 4 VStG ist zu schließen, dass der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, "klar abzugrenzen" ist. Erfolgt eine solche klare Abgrenzung nicht, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor. Die Verwaltungsstrafbehörden sollen nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht, insbesondere über die Größe, Lage und Verwendung der einzelnen Betriebsräume, anstellen zu müssen. Sie sollen auch der Aufgabe enthoben sein, die Bestellung (ihren Nachweis) einer nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise möglichen Interpretation unterziehen zu müssen, um zu klären, welcher Inhalt einer diesbezüglich nicht eindeutigen Erklärung beizumessen ist. Jedenfalls soll vermieden werden, dass Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches entstehen und als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen allenfalls überhaupt ungesühnt bleibt. Bei der Auslegung einer Bestellungsurkunde ist sohin ein objektiver Maßstab anzulegen. Diese Grundsätze gelten sowohl für den Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches als auch für die Zustimmungserklärung(u.a. VwGH 28.11.2008, 2008/02/0300 mwN.). Aus Paragraph 9, Absatz 3 und 4 VStG ist zu schließen, dass der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, "klar abzugrenzen" ist. Erfolgt eine solche klare Abgrenzung nicht, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor. Die Verwaltungsstrafbehörden sollen nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht, insbesondere über die Größe, Lage und Verwendung der einzelnen Betriebsräume, anstellen zu müssen. Sie sollen auch der Aufgabe enthoben sein, die Bestellung (ihren Nachweis) einer nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise möglichen Interpretation unterziehen zu müssen, um zu klären, welcher Inhalt einer diesbezüglich nicht eindeutigen Erklärung beizumessen ist. Jedenfalls soll vermieden werden, dass Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches entstehen und als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen allenfalls überhaupt ungesühnt bleibt. Bei der Auslegung einer Bestellungsurkunde ist sohin ein objektiver Maßstab anzulegen. Diese Grundsätze gelten sowohl für den Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches als auch für die Zustimmungserklärung(u.a. VwGH 28.11.2008, 2008/02/0300 mwN.). Der Umfang des übertragenen Verantwortlichkeitsbereiches ist ausschließlich aus dem Inhalt der Bestellungsurkunde ohne weitere Ermittlungstätigkeit und Zuhilfenahme weiterer Beweise zu ermitteln. Bei der Auslegung der Bestellungsurkunde ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Diese Grundsätze gelten sowohl für den Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches als auch für die Zustimmungserklärung (u.a. VwGH 17.02.2015, Ro 2014/02/0124 mwN.). Eine eindeutige und zu keinen Zweifeln Anlass gebende Umschreibung des Verantwortungsbereichs liegt nur dann vor, wenn für die in räumlicher, sachlicher und allenfalls auch zeitlicher Hinsicht abgegrenzte, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit "immer nur eine von vornherein feststehende Person" in Betracht kommt. Dies ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn auf Grund überlappender Verantwortungsbereiche mehrere Personen nebeneinander und auch kumulativ für einen bestimmten Verstoß gegen eine Verwaltungsvorschrift bestraft werden könnten (VwGH 24.04.2015, 2011/17/0201 mwN.). Von einer eindeutigen und klaren Abgrenzung der Verantwortungsbereiche aufgrund der vorliegenden Bestellungsurkunden kann gegenständlich nicht gesprochen werden. Dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Verletzung der Aufbewahrungspflicht von Prüfbefunden – wie vom anzeigelegenden Verkehrsarbeitsinspektorat ausgeführt – ebenso gut um eine Angelegenheit der Zentrale der P. AG (aufgrund der zu treffenden Systementscheidung) wie um eine externe Angelegenheit handeln könnte, erscheint keinesfalls denkunmöglich, und jedenfalls nicht ohne die Zuhilfenahme weiterer Informationsquellen über die Organisationsstruktur der P. AG eindeutig zu beurteilen. Herr Mag. G. selbst gab bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme an, für den F. – und somit auch für die im F. eingesetzten R. – nicht zuständig gewesen zu sein. Von der gegenständlichen Tatvorwürfen habe er erstmal am 10.09.2014 (und demnach nach der Einleitung des gegenständlichen Strafverfahrens) erfahren, wobei er bis zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen wäre, dass die Überprüfung der Türen der R. und deren Dokumentation in den Aufgabenbereich der T. falle. Herr DI M. führte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme aus, dass die Aufteilung der Verantwortlichkeit in Abhängigkeit von den jeweiligen Kompetenzen (und demnach eben gerade nicht ohne die Zuhilfenahme weiterer Informationsquellen) zu sehen wäre. Für welche Bereiche er zum Tatzeitpunkt österreichweit zuständig gewesen wäre, bzw., inwiefern er für die in der Beilage zur § 9 VStG Erklärung aufgelisteten Rechtsvorschriften zuständig gewesen sei, konnte er selbst nicht genau angeben. So gab er einerseits an, konkret für die Einhaltung der Arbeitszeit der ihm unterstellten Mitarbeiter zuständig gewesen zu sein, sich andererseits aber auch für die weiteren in der Liste angeführten Rechtsvorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gefühlt zu haben. Weiters sei er auch für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften bezüglich jener Abteilungen, die in der Zentrale untergebracht gewesen wären, zuständig gewesen. Um welche Abteilungen es sich dabei konkret handelt, ist aber wiederum nicht ohne weitere Zusatzinformationen über die Standorte der jeweiligen Abteilungen der P. AG möglich.Herr DI M. führte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme aus, dass die Aufteilung der Verantwortlichkeit in Abhängigkeit von den jeweiligen Kompetenzen (und demnach eben gerade nicht ohne die Zuhilfenahme weiterer Informationsquellen) zu sehen wäre. Für welche Bereiche er zum Tatzeitpunkt österreichweit zuständig gewesen wäre, bzw., inwiefern er für die in der Beilage zur Paragraph 9, VStG Erklärung aufgelisteten Rechtsvorschriften zuständig gewesen sei, konnte er selbst nicht genau angeben. So gab er einerseits an, konkret für die Einhaltung der Arbeitszeit der ihm unterstellten Mitarbeiter zuständig gewesen zu sein, sich andererseits aber auch für die weiteren in der Liste angeführten Rechtsvorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gefühlt zu haben. Weiters sei er auch für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften bezüglich jener Abteilungen, die in der Zentrale untergebracht gewesen wären, zuständig gewesen. Um welche Abteilungen es sich dabei konkret handelt, ist aber wiederum nicht ohne weitere Zusatzinformationen über die Standorte der jeweiligen Abteilungen der P. AG möglich. Die belangte Behörde ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass gegenständlich nicht von einer wirksamen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten auszugehen ist, weshalb die Verantwortung für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen den Beschwerdeführer als Vorstandsmitglied der P. AG trifft. Zur Anzahl der Verwaltungsübertretungen: Gegenständlich wurden dem Beschwerdeführer die Verletzung der Aufbewahrungspflicht von Prüfbefunden bezüglich der Abnahmeprüfungen sowie der wiederkehrenden Prüfungen von insgesamt 26 kraftbetriebenen Türen einer R.-Garnitur zur Last gelegt. Es war davon auszugehen, dass jede der verfahrensgegenständlichen kraftbetriebenen Türen für sich alleine genommen den Regelungen der AM-VO ua. hinsichtlich der Abnahmeprüfung bzw. der wiederkehrenden Prüfung unterworfen war (vgl. dazu das einen gleichgelagerten Sachverhalt betreffende Erkenntnis des VwGH vom 07.03.2017, Ra 2015/02/0006-7 mit Hinweis auf VwGH vom 23.04.2010, 2009/02/0152, worin u.a. Folgendes ausgeführt wird: Es war davon auszugehen, dass jede der verfahrensgegenständlichen kraftbetriebenen Türen für sich alleine genommen den Regelungen der AM-VO ua. hinsichtlich der Abnahmeprüfung bzw. der wiederkehrenden Prüfung unterworfen war vergleiche dazu das einen gleichgelagerten Sachverhalt betreffende Erkenntnis des VwGH vom 07.03.2017, Ra 2015/02/0006-7 mit Hinweis auf VwGH vom 23.04.2010, 2009/02/0152, worin u.a. Folgendes ausgeführt wird: "(...)Aus der Aufzählung der Betriebsmittel in § 2 Abs. 1 AM-VO ist (...) zu ersehen, dass die ‚kraftbetriebenen Türen' als eigene Arbeitsmittel z.B. nach den ‚Beförderungsmitteln zur Beförderung von Personen oder Gütern' genannt werden. Da aber die ‚Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen', insbesondere Straßenbahnfahrzeuge, in der Regel mit kraftbetriebenen Türen ausgestattet und diese Türen fix eingebauter Bestandteil von solchen Fahrzeugen sind, ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber den Begriff ‚Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen' zunächst umfassend - also unter Einschluss der dort allenfalls eingebauten ‚kraftbetriebenen Türen' - verstanden hat. Dies zeigt sich auch daran, dass erst mit der Novelle zur AM-VO, BGBl. II Nr. 21/2010, die jedoch im Beschwerdefall noch nicht anzuwenden ist, in § 7 Abs. 1 Z. 11 und in § 8 Abs. 1 Z. 9 AM-VO jeweils die Wendung ‚einschließlich solcher von Fahrzeugen' ergänzt und dadurch klargestellt wird, dass nunmehr auch jene kraftbetriebenen Türen, die in Fahrzeugen eingebaut sind, u.a. von den Regelungen der AM-VO betreffend die Abnahmeprüfung, wiederkehrende Prüfung und Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen umfasst werden.(...)")."(...)Aus der Aufzählung der Betriebsmittel in Paragraph 2, Absatz eins, AM-VO ist (...) zu ersehen, dass die ‚kraftbetriebenen Türen' als eigene Arbeitsmittel z.B. nach den ‚Beförderungsmitteln zur Beförderung von Personen oder Gütern' genannt werden. Da aber die ‚Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen', insbesondere Straßenbahnfahrzeuge, in der Regel mit kraftbetriebenen Türen ausgestattet und diese Türen fix eingebauter Bestandteil von solchen Fahrzeugen sind, ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber den Begriff ‚Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen' zunächst umfassend - also unter Einschluss der dort allenfalls eingebauten ‚kraftbetriebenen Türen' - verstanden hat. Dies zeigt sich auch daran, dass erst mit der Novelle zur AM-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2010,, die jedoch im Beschwerdefall noch nicht anzuwenden ist, in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11 und in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 9, AM-VO jeweils die Wendung ‚einschließlich solcher von Fahrzeugen' ergänzt und dadurch klargestellt wird, dass nunmehr auch jene kraftbetriebenen Türen, die in Fahrzeugen eingebaut sind, u.a. von den Regelungen der AM-VO betreffend die Abnahmeprüfung, wiederkehrende Prüfung und Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen umfasst werden.(...)"). Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt hat sich unbestrittenermaßen nach dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. II Nr. 21/2010 zur AM-VO ereignet. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt hat sich unbestrittenermaßen nach dem Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2010, zur AM-VO ereignet. Zur Frage des „Einsatzortes“ des Arbeitsmittels im Sinne der AM-VO wird im bereits erwähnten Erkenntnis des VwGH vom 07.03.2017, Ra 2015/02/0006-7 zu einer in diesem Punkt identen Fragestellung ausgeführt: „Wenn der Revisionswerber diesbezüglich ausführt, es handle sich im gegenständlichen Fall um "nicht ortsgebundene Arbeitsmittel", hinsichtlich derer der Verpflichtung zur Aufbewahrung von Prüfbefunden bzw. deren Kopien am Einsatzort des Arbeitsmittels bereits dann entsprochen sei, wenn eine Aufbewahrung an "einem von mehreren möglichen Einsatzorten vorgenommen" werde, übersieht er, dass, wie oben dargestellt, im gegenständlichen Fall nicht der gesamte Zug bzw. ein ganzer Waggon ("Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen") das "Arbeitsmittel" im Sinne der AM-VO darstellt, hinsichtlich dessen fehlender Prüfberichte bzw. Kopien davon am Einsatzort der Revisionswerber verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, sondern die einzelnen, in die jeweiligen Zugwaggons eingebauten Türen, hinsichtlich derer - nach der nunmehrigen Rechtslage - jeweils selbständige Prüfbefunde bzw. Kopien davon am Einsatzort vorhanden sein müssen. Der Natur der Sache entsprechend ist die einzelne Tür dabei insoweit ortsgebunden, als sie in einen Waggon der jeweiligen Zuggarnitur fix eingebaut ist. "Einsatzort" des Arbeitsmittels "kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen" im Sinne der § 7 Abs. 1 Z 11 und § 8 Abs. 1 Z 9 AM-VO ist damit im Hinblick auf die nunmehr bestehende Rechtslage bereits seiner begrifflichen Bedeutung nach das jeweilige Fahrzeug, in welchem die betreffende kraftbetriebene Tür oder das betreffende kraftbetriebene Tor fix eingebaut ist.“„Wenn der Revisionswerber diesbezüglich ausführt, es handle sich im gegenständlichen Fall um "nicht ortsgebundene Arbeitsmittel", hinsichtlich derer der Verpflichtung zur Aufbewahrung von Prüfbefunden bzw. deren Kopien am Einsatzort des Arbeitsmittels bereits dann entsprochen sei, wenn eine Aufbewahrung an "einem von mehreren möglichen Einsatzorten vorgenommen" werde, übersieht er, dass, wie oben dargestellt, im gegenständlichen Fall nicht der gesamte Zug bzw. ein ganzer Waggon ("Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen") das "Arbeitsmittel" im Sinne der AM-VO darstellt, hinsichtlich dessen fehlender Prüfberichte bzw. Kopien davon am Einsatzort der Revisionswerber verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, sondern die einzelnen, in die jeweiligen Zugwaggons eingebauten Türen, hinsichtlich derer - nach der nunmehrigen Rechtslage - jeweils selbständige Prüfbefunde bzw. Kopien davon am Einsatzort vorhanden sein müssen. Der Natur der Sache entsprechend ist die einzelne Tür dabei insoweit ortsgebunden, als sie in einen Waggon der jeweiligen Zuggarnitur fix eingebaut ist. "Einsatzort" des Arbeitsmittels "kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen" im Sinne der Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 9, AM-VO ist damit im Hinblick auf die nunmehr bestehende Rechtslage bereits seiner begrifflichen Bedeutung nach das jeweilige Fahrzeug, in welchem die betreffende kraftbetriebene Tür oder das betreffende kraftbetriebene Tor fix eingebaut ist.“ Der Beschwerdeführer hat den objektiven Sachverhalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen somit verwirklicht. Zum Verschulden: Zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG iZm § 11 Abs. 1 Z 2 AM-VO bzw. § 8 Abs. 1 Z 9 AM-VO und § 11 Abs. 3 Z AM-VO gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr. Da in den Verwaltungsvorschriften über das Verschulden auch keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei den in Rede stehenden Übertretungen um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG.Zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, ASchG iZm Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, AM-VO bzw. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 9, AM-VO und Paragraph 11, Absatz 3, Z AM-VO gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr. Da in den Verwaltungsvorschriften über das Verschulden auch keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei den in Rede stehenden Übertretungen um Ungehorsamsdelikte im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Bei diesen besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche von diesem jedoch widerlegt werden kann. D.h. ihm obliegt es, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat hiezu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen (VwGH 20.6.1978, Zl. 2411/77; 22.4.1993, Zl. 93/09/0083). Dem Beschwerdeführer musste bereits infolge der am 13.03.2013 (und demnach mehr als 16 Monate vor dem gegenständlichen Tatzeitpunkt) erfolgten Überprüfung durch das Verkehrs-Arbeitsinspektorat und der daraufhin eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren bewusst sein, dass die von der P. AG praktizierte Aufbewahrung der Prüfbefunde der kraftbetriebenen Türen am … (und somit außerhalb des jeweiligen Fahrzeuges) nicht den Vorgaben der AM-VO entspricht. Konkrete Maßnahmen zur Behebung des Mangels wurden demgegenüber erst nach der verfahrensgegenständlichen neuerlichen Überprüfung gesetzt. Der Beschwerdeführer konnte bei diesem Sachverhalt nicht glaubhaft machen, dass er alles unternommen habe, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen. Im Hinblick auf die subjektive Tatseite war demnach jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen. Zur Strafbemessung:
G sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen schädigen das als besonders wichtig einzuschätzende Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer, wurde doch die vor Ort zu treffende Überprüfung des Verkehrs-Arbeitsinspektors (ob die verfahrensgegenständlichen kraftbetriebenen Türen einer wiederkehrenden Prüfung bzw. vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung unterzogen wurden) vereitelt. Der Unrechtsgehalt der Taten ist an sich, selbst bei Fehlen konkreter nachteiliger Folgen, nicht unbedeutend. Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als geringfügig angesehen werden, denn dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Eine außerordentliche Strafmilderung (§ 20 VStG) oder ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens
G kam mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer ist weder ein Jugendlicher noch war von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen auszugehen. Auch waren weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat bloß gering. Eine außerordentliche Strafmilderung (Paragraph 20, VStG) oder ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kam mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer ist weder ein Jugendlicher noch war von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen auszugehen. Auch waren weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat bloß gering. Als mildernd zu werten war die zur Tatzeit vorgelegene verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, erschwerend ist kein Umstand. Der Beschwerdeführer ist der behördlichen Einschätzung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse als durchschnittlich nicht entgegengetreten. Gesetzliche Sorgepflichten konnten mangels Angaben nicht berücksichtigt werden. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den von 166 Euro bis 8.324 Euro reichenden Strafrahmen (ein Wiederholungsfall lag gegenständlich nicht vor), erscheinen die mit 560,00 Euro (und demnach weniger als dem dreieinhalbfachen der gesetzlichen Mindeststrafe) festgesetzten Geldstrafen je Delikt als angemessen und keinesfalls überhöht. Ein Herabsetzen kam weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gründen in Betracht. Eine Unverhältnismäßigkeit der von der Behörde verhängten Ersatzfreiheitsstrafen konnte nicht festgestellt werden. Die Auferlegung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens und des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf die im Spruch angeführten zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.042.063.11730.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.