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{'item': 'VGW-242/V/010/RP13/7869/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.06.2017 GeschäftszahlVGW-242/V/010/RP13/7869/2017 TextBESCHLUSS Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin

Art. 6Abs.

1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a,

(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen,

Artikel 6

, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5)In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird. Die Neuregelung – nunmehr § 8a VwGVG – ermöglicht somit die Gewährung von Verfahrenshilfe in allen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten,

Art 6Abs.

1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist (und weiters die Partei außerstande ist, die Kosten für die Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, und die Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig oder aussichtlos erscheint).Die Neuregelung – nunmehr Paragraph 8 a, VwGVG – ermöglicht somit die Gewährung von Verfahrenshilfe in allen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten,

Artikel 6

, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist (und weiters die Partei außerstande ist, die Kosten für die Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, und die Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig oder aussichtlos erscheint). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl. 1255 BlgNR

  1. GP, 2 ff.).Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien vergleiche 1255 BlgNR
  2. GP, 2 ff.). Eine Komplexität des Falles in der Weise, dass die Antragstellerin anwaltlich vertreten sein müsste, ist nicht gegeben. Im gegenständlichen Fall geht es um eine Leistungskürzung, da an der arbeitsintegrative Maßnahme – B., nicht entsprechend mitgewirkt worden sei. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich machen, sind somit nicht zu erwarten. Zudem hat sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift, die sämtlichen Formvorschriften entspricht, gegen den sie erhobenen Vorwurf zweckentsprechend verteidigt und eine individuelle Begründung abgegeben. Es ist für das erkennende Gericht kein Grund ersichtlich, warum ihr dies im Rahmen einer öffentlich mündlichen Verhandlung – unter Beiziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache - nicht möglich sein sollte. Derzeit könne vom erkennenden Gericht keine Aussagen zu etwaigen Erfolgsaussichten getätigt werden. Im konkreten Fall erfüllt die Antragstellerin unstrittig die in § 8 a Abs. 1 leg. cit. als Voraussetzung festgehaltenen persönliche Kriterium der geringen Vermögensverhältnisse und ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos.Im konkreten Fall erfüllt die Antragstellerin unstrittig die in Paragraph 8, a Absatz eins, leg. cit. als Voraussetzung festgehaltenen persönliche Kriterium der geringen Vermögensverhältnisse und ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos. Dennoch ist Verfahrenshilfe auf Grund der oben genannten eindeutigen Bestimmungen nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich dass dies auf Grund des Art 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist und weiters die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwenigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.Dennoch ist Verfahrenshilfe auf Grund der oben genannten eindeutigen Bestimmungen nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich dass dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist und weiters die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwenigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen. Da dies wie oben erläutert nicht zutrifft sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht gegeben und war der gegenständliche Antrag spruchgemäß abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.V.010.RP13.7869.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.