RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.06.2017 GeschäftszahlVGW-021/014/4709/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde der Frau N. B. und der R. GastronomiebetriebsgmbH vom 24.3.2017 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 21.2.2017, Zahl MBA ... – S 2017/17, wegen Übertretung des § 14 Abs. 4 iVm § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 und § 13a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 TNRSG iZm § 9 Abs. 1 und 6 VStG 1991, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde der Frau N. B. und der R. GastronomiebetriebsgmbH vom 24.3.2017 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 21.2.2017, Zahl MBA ... – S 2017/17, wegen Übertretung des Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, TNRSG iZm Paragraph 9, Absatz eins und 6 VStG 1991, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Es werden keine Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B E G R Ü N D U N G Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erkannte die Beschuldigte (= Erstbeschwerdeführerin) mit Straferkenntnis vom 21.2.2017 schuldig, sie habe es als zur Vertretung nach außen Berufene, nämlich als handelsrechtliche Geschäftsführerin (§ 9 Abs. 1 VStG) der R.-gmbH (=Zweitbeschwerdeführerin) zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart eines Kaffeerestaurants in Wien, M.-Straße, der über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfüge, gegen eine der im § 13c Abs. 2 TNRSG festgelegten Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz, nämlich, dass in den Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1 TNRSG nicht geraucht werde, insoferne verstoßen habe, als am 8.11.2016 zwischen 16.25 Uhr und 16.42 Uhr in einem als Raucherbereich gekennzeichneten, der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Raum, fünf Personen geraucht hätten, obwohl insoferne Rauchverbot bestanden habe, als der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum nicht vom Rauchverbot umfasst gewesen sei, da sie diese Tat vorsätzlich nicht verhindert hätte. Wegen Verletzung des § 14 Abs. 4 iVm § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 und § 13a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 TNRSG iZm § 9 Abs. 1 und 6 VStG 1991 verhängte die belangte Behörde gemäß § 14 Abs. 4 zweiter Strafsatz TNRSG über die Erstbeschwerdeführerin eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 5 000 Euro (1 Woche 4 Tag und 4 Stunden) und schrieb gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vor und sprach aus, dass die R.-gmbH für die mit diesem Bescheid über die Beschuldigte verhängte Geldstrafe von 5 000 Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 500 Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte.Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erkannte die Beschuldigte (= Erstbeschwerdeführerin) mit Straferkenntnis vom 21.2.2017 schuldig, sie habe es als zur Vertretung nach außen Berufene, nämlich als handelsrechtliche Geschäftsführerin (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) der R.-gmbH (=Zweitbeschwerdeführerin) zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart eines Kaffeerestaurants in Wien, M.-Straße, der über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfüge, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, TNRSG festgelegten Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz, nämlich, dass in den Räumen der Betriebe gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, TNRSG nicht geraucht werde, insoferne verstoßen habe, als am 8.11.2016 zwischen 16.25 Uhr und 16.42 Uhr in einem als Raucherbereich gekennzeichneten, der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Raum, fünf Personen geraucht hätten, obwohl insoferne Rauchverbot bestanden habe, als der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum nicht vom Rauchverbot umfasst gewesen sei, da sie diese Tat vorsätzlich nicht verhindert hätte. Wegen Verletzung des Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, TNRSG iZm Paragraph 9, Absatz eins und 6 VStG 1991 verhängte die belangte Behörde gemäß Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Strafsatz TNRSG über die Erstbeschwerdeführerin eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 5 000 Euro (1 Woche 4 Tag und 4 Stunden) und schrieb gemäß Paragraph 64, VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vor und sprach aus, dass die R.-gmbH für die mit diesem Bescheid über die Beschuldigte verhängte Geldstrafe von 5 000 Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 500 Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand hafte. Gegen dieses Straferkenntnis richtete sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde, worin die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin den Tatvorwurf in Abrede stellen und vorbringen, dass Herr U. D. als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 und 4 VStG zur Einhaltung des Tabakgesetzes bestellt worden sei. Gegen dieses Straferkenntnis richtete sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde, worin die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin den Tatvorwurf in Abrede stellen und vorbringen, dass Herr U. D. als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 4 VStG zur Einhaltung des Tabakgesetzes bestellt worden sei. Zufolge der mit der Beschwerde vorgelegten Bestellurkunde wurde Herr U. D. gemäß § 9 VStG zum verantwortlichen Beauftragten der R.-gmbH für die Einhaltung aller lebensmittelrechtlichen Vorschriften sowie der Vorschriften der Gewerbeordnung, des Tabakgesetzes, des Wiener Veranstaltungsgesetzes, der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Freihaltung des Stadtbildes von störenden Werbeständen sowie sämtlicher Vorschriften, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Schanigärten verbunden sind, insbesondere der StVO und dem Wiener Gebrauchsabgabegesetz sowie weiter sämtlicher Vorschriften, die mit der Einstellung und Führung von Personal in Zusammenhang stehen, insbesondere des Arbeitszeitgesetzes, des Urlaubsgesetzes, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des ASVG und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betreffend den Standort M.-Straße, Wien, bestellt. Zufolge der mit der Beschwerde vorgelegten Bestellurkunde wurde Herr U. D. gemäß Paragraph 9, VStG zum verantwortlichen Beauftragten der R.-gmbH für die Einhaltung aller lebensmittelrechtlichen Vorschriften sowie der Vorschriften der Gewerbeordnung, des Tabakgesetzes, des Wiener Veranstaltungsgesetzes, der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Freihaltung des Stadtbildes von störenden Werbeständen sowie sämtlicher Vorschriften, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Schanigärten verbunden sind, insbesondere der StVO und dem Wiener Gebrauchsabgabegesetz sowie weiter sämtlicher Vorschriften, die mit der Einstellung und Führung von Personal in Zusammenhang stehen, insbesondere des Arbeitszeitgesetzes, des Urlaubsgesetzes, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des ASVG und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betreffend den Standort M.-Straße, Wien, bestellt. Dem Genannten wurde die volle Anordnungsbefugnis - um die Einhaltung der genannten Rechtsvorschriften zu gewährleisten - eingeräumt. Die Urkunde enthält die Zustimmung des Herrn U. D., welche durch seine Unterschrift dokumentiert wurde. Laut Auskunft der Wiener Gebietskrankenkasse vom 14.4.2017 ist Herr U. D. seit 1.1.2016 laufend bei der Zweitbeschwerdeführerin beschäftigt. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 9 Abs. 2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt [….], aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt [….], aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. Zufolge § 9 Abs. 4 erster Satz VStG kann ein verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.Zufolge Paragraph 9, Absatz 4, erster Satz VStG kann ein verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Da im Beschwerdefall ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 und Abs. 4 VStG zur Einhaltung des Tabakgesetzes (dessen Kurztitel seit 21.5.2016 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz lautet), rechtsverbindlich bestellt wurde, ist eine Verantwortlichkeit der Beschuldigten in ihrer Funktion als zur Vertretung nach außen berufenes Organ hinsichtlich der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht gegeben, sodass der Beschwerde Folge zu geben und mit der Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzugehen war.Da im Beschwerdefall ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 4, VStG zur Einhaltung des Tabakgesetzes (dessen Kurztitel seit 21.5.2016 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz lautet), rechtsverbindlich bestellt wurde, ist eine Verantwortlichkeit der Beschuldigten in ihrer Funktion als zur Vertretung nach außen berufenes Organ hinsichtlich der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht gegeben, sodass der Beschwerde Folge zu geben und mit der Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzugehen war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.014.4709.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.