Vm 7 Abs. 2 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins.
Paragraphen 31, Absatz eins, in Verbindung mit 7 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 21.07.2014, MA 40 – Sozialzentrum ... – SH/2014/547407-001, wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) auf Grund seines Antrages vom 02.06.2014 I. eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum 01.01.2014 bis 30.06.2014 zuerkannt wie folgt:römisch eins. eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum 01.01.2014 bis 30.06.2014 zuerkannt wie folgt: „Von 01.07.2014 bis 31.07.2014 EUR 813,99 Von 01.08.2014 bis 31.08.2014 EUR 813,99 Von 01.09.2014 bis 30.09.2014 EUR 813,99 Die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung werden durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erbracht, sofern Sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder eine Mitversicherung bei einer anderen Person möglich ist.“ Die Zuerkennung einer über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Mietbeihilfe wurde in Punkt II abgewiesen.Die Zuerkennung einer über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Mietbeihilfe wurde in Punkt römisch zwei abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail von Samstag, dem 26.07.2014, fristgerecht Beschwerde, welche somit als am Montag, 28.07.2014, als eingebracht gilt. Mit persönlich unterfertigtem Schreiben des Beschwerdeführers, welches laut Eingangsstempel der MA 40, Sozialzentrum ..., am 31.07.2014 bei der belangten Behörde eingebracht wurde, teilte dieser Folgendes mit: „Hiermit ziehe ich, Hr. M. P., geb. 1968, meine Beschwerde vom 28.07.2014 zurück.“ Mit Schreiben vom 07.08.2014, am selben Tag bei der Post aufgegeben, bzw. am 07.08.2015 per E-Mail übermittelt, erhob der Beschwerdeführer „
GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten.
WMG kann zwar der Hilfesuchende auf sein Beschwerderecht nicht verzichten, eine Zurückziehung der Beschwerde ist jedoch zulässig. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu § 7 VwGVG).
Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten.
Paragraph 37, WMG kann zwar der Hilfesuchende auf sein Beschwerderecht nicht verzichten, eine Zurückziehung der Beschwerde ist jedoch zulässig. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu Paragraph 7, VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu Paragraph 7, VwGVG). Daraus folgt, dass die Beschwerde am 07.08.2014 rechtswirksam zurückgezogen wurde und dadurch das Beschwerderecht des Beschwerdeführers
GVG untergegangen ist (vgl. zur Beschwerdelegitimation auch Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 1027). Der angefochtene Bescheid vom 21.07.2014 erwuchs durch die Zurückziehung der Beschwerde in Rechtskraft. Eine neuerliche Beschwerde ist mangels Beschwerdelegitimation
GVG unzulässig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Daraus folgt, dass die Beschwerde am 07.08.2014 rechtswirksam zurückgezogen wurde und dadurch das Beschwerderecht des Beschwerdeführers
Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG untergegangen ist vergleiche zur Beschwerdelegitimation auch Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 1027). Der angefochtene Bescheid vom 21.07.2014 erwuchs durch die Zurückziehung der Beschwerde in Rechtskraft. Eine neuerliche Beschwerde ist mangels Beschwerdelegitimation
Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG unzulässig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.141.053.30167.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.