GVG ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 80,00 auferlegt.Der Beschwerdeführerin wird
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 80,00 auferlegt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B E G R Ü N D U N G Die belangte Behörde erkannte die Beschwerdeführerin (= BF) mit Straferkenntnis vom 21.4.2017 schuldig, sie habe als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart einer Imbisstube in Wien, W.-gasse insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
Nichtraucherschutzgesetzes verstoßen, als sie am 20.1.2017 nicht dafür Sorge getragen habe, dass das Rauchverbot den Bestimmungen der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung entsprechend gekennzeichnet gewesen sei, als beim Lokaleingang kein Symbol, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) sowie Mindestgröße der Anlage der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung – NKV entspreche, dass im Gastraum nicht geraucht werden dürfe, angebracht gewesen sei, obwohl Betriebe
1 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes unmittelbar beim Eingang zum Lokal durch Symbole
2 NKV kenntlich zu machen hätten, ob im Gastraum geraucht werden dürfe oder nicht. Im Lokal – ein Souterrain-Lokal mit einer Größe von ca. 60 m², es gelte somit
1 Z 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz Rauchverbot in dem der Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste dienenden Gastraum – sei eine gemischte Kennzeichnung mit Raucher- und Nichtraucherpiktogrammen vorhanden gewesen, obwohl
2 NKV, sofern im Gastraum nicht geraucht werden dürfe, dies im Raum durch jenes Symbol zu kennzeichnen sei, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) sowie Mindestgröße der Abb. 2 der Anlage entspreche.Die belangte Behörde erkannte die Beschwerdeführerin (= BF) mit Straferkenntnis vom 21.4.2017 schuldig, sie habe als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart einer Imbisstube in Wien, W.-gasse insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
Paragraph 13 c, des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes verstoßen, als sie am 20.1.2017 nicht dafür Sorge getragen habe, dass das Rauchverbot den Bestimmungen der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung entsprechend gekennzeichnet gewesen sei, als beim Lokaleingang kein Symbol, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) sowie Mindestgröße der Anlage der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung – NKV entspreche, dass im Gastraum nicht geraucht werden dürfe, angebracht gewesen sei, obwohl Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins, des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes unmittelbar beim Eingang zum Lokal durch Symbole
Paragraph eins, Absatz 2, NKV kenntlich zu machen hätten, ob im Gastraum geraucht werden dürfe oder nicht. Im Lokal – ein Souterrain-Lokal mit einer Größe von ca. 60 m², es gelte somit
Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz Rauchverbot in dem der Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste dienenden Gastraum – sei eine gemischte Kennzeichnung mit Raucher- und Nichtraucherpiktogrammen vorhanden gewesen, obwohl
Paragraph 2, Absatz 2, NKV, sofern im Gastraum nicht geraucht werden dürfe, dies im Raum durch jenes Symbol zu kennzeichnen sei, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) sowie Mindestgröße der Abb. 2 der Anlage entspreche. Wegen Verletzung des § 14 Abs. 4 iVm § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 7 TNRSG iVm § 1 und § 2 NKV wurde von der belangten Behörde über die BF
4 erster Strafsatz TNRSG eine Geldstrafe von EUR 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt und es wurde
G ein Verfahrenskostenbeitrag von EUR 40,00 vorgeschrieben.Wegen Verletzung des Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 7, TNRSG in Verbindung mit Paragraph eins und Paragraph 2, NKV wurde von der belangten Behörde über die BF
, Paragraph 14, Absatz 4, erster Strafsatz TNRSG eine Geldstrafe von EUR 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt und es wurde
Paragraph 64, VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von EUR 40,00 vorgeschrieben. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bekämpfte die BF ausdrücklich nur das Strafausmaß. Dazu gab sie an, dass das Lokal nur für Raucher sei bzw. dass nur afrikanische Gäste kämen. Sie sei ganz neu im Geschäft, habe diese Regelung noch nicht gehört und habe sich auch nicht dementsprechend informiert. Sie bitte um die Mindeststrafe. Die BF hat im Strafverfahren bei der belangten Behörde ein monatliches Einkommen von EUR 1.200,00 angegeben und vorgebracht, sie sei vermögenslos und für 2 minderjährige Kinder sorgepflichtig. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Da sich die Beschwerde lediglich gegen das Strafausmaß wendet, ist der Schuldspruch des Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen. „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist somit nur mehr die Straffrage (vgl. VwGH 16.9.2009, 2008/09/0366) und Prüfungsgegenstand demnach ausschließlich die von der belangten Behörde vorgenommene Strafzumessung und Kostenvorschreibung (vgl. VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0053; 29.7.2015, Ra 2015/07/0092).Da sich die Beschwerde lediglich gegen das Strafausmaß wendet, ist der Schuldspruch des Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen. „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist somit nur mehr die Straffrage vergleiche , VwGH 16.9.2009, 2008/09/0366) und Prüfungsgegenstand demnach ausschließlich die von der belangten Behörde vorgenommene Strafzumessung und Kostenvorschreibung vergleiche VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0053; 29.7.2015, Ra 2015/07/0092). Eine Strafherabsetzung kam aus nachstehenden Gründen nicht in Betracht:
F BGBl. I Nr. 22/2016, gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen der Betriebe des Gastgewerbes
O), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung.
Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2016,, gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen der Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung. Der von der BF geführte Gastgewerbebetrieb fällt ganz eindeutig unter diese Bestimmung. Zufolge § 13c Abs. 1 Z 3 TNRSG haben die Inhaber von Betrieben
1 für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer
4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.Zufolge Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, TNRSG haben die Inhaber von Betrieben
Paragraph 13 a, Absatz eins, für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen. Nach § 13c Abs. 2 Z 4 TNRSG hat jeder Inhaber
Abs. 1 insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe
1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird.Nach Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, TNRSG hat jeder Inhaber
Absatz eins, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird. Wer als Inhaber
1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht
4 TNRSG, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro (erster Strafsatz), im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro (zweiter Strafsatz) zu bestrafen.Wer als Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht
Paragraph 14, Absatz 4, TNRSG, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro (erster Strafsatz), im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro (zweiter Strafsatz) zu bestrafen.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Dazu ist anzumerken, dass die Verhängung einer Geldstrafe sogar dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein oder nur ein geringes Einkommen bezieht (vgl. VwGH 15.10.2002; Zl. 2001/21/0087). Eine Geldstrafe ist auch dann zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen(vgl. VwGH 21.3.1975, Zl. 770/74; 13.3.1991, Zlen. 90/03/0016, 0042). Nur bei der Bemessung ihrer Höhe sind
G neben den mildernden und erschwerenden Umständen auch die Vermögens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen (vgl. VwGH 6.12.1965; 0926/65; 30.1.2014, Zl. 2013/03/0129).Dazu ist anzumerken, dass die Verhängung einer Geldstrafe sogar dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein oder nur ein geringes Einkommen bezieht vergleiche VwGH 15.10.2002; Zl. 2001/21/0087). Eine Geldstrafe ist auch dann zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen(vgl. VwGH 21.3.1975, Zl. 770/74; 13.3.1991, Zlen. 90/03/0016, 0042). Nur bei der Bemessung ihrer Höhe sind
Paragraph 19, VStG neben den mildernden und erschwerenden Umständen auch die Vermögens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen vergleiche VwGH 6.12.1965; 0926/65; 30.1.2014, Zl. 2013/03/0129). Das der Bestrafung zugrunde liegende Verhalten schädigte erheblichem Ausmaß das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der einheitlichen und somit für jedermann überall sofort eindeutig erkennbaren (genormten) klaren und unmissverständlichen Kennzeichnung von Gastgewerbebetrieben im Sinne der NKV, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung als solcher auch bei Fehlen konkreter nachteiliger Folgen nicht unbedeutend war. Das Verschulden der BF war im Hinblick auf ihre Rechtfertigung als grob fahrlässig zu qualifizieren, zumal von einem Gastgewerbetreibenden erwartet werden kann, dass er sich über sämtliche für die Ausübung des Gastgewerbes geltenden Vorschriften - so insbesondere auch betreffend den Nichtraucherschutz und die entsprechende Kennzeichnung - schon vor der Betriebsaufnahme umfassend informiert und auch danach handelt. Die wirtschaftliche Situation der BF und deren gesetzliche Sorgepflichten wurden bereits von der belangten Behörde ausreichend berücksichtigt. Der BF kam Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute (siehe dazu die Zahl MBA ... - S 50911/16). Im Hinblick auf diese Strafzumessungsgründe und den bis EUR 2.000,00 reichenden Strafsatz ist die von der belangten Behörde in der Höhe von EUR 400,00 verhängte Geldstrafe, mit welcher der Strafsatz ohnedies lediglich zu einem Fünftel ausgeschöpft wurde, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe ist unbedingt erforderlich, um die BF in Hinkunft zur gewissenhaften und durchgehenden Beachtung der in der NKV normierten Kennzeichnungsvorschriften anzuhalten und in Bezug auf andere Gastgewerbetreibende der Generalprävention in einem ernst zu nehmenden Ausmaß Genüge zu leisten. Die in der Höhe von 1 Tag festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe, die
G bis zu zwei Wochen betragen darf, wurde von der belangten Behörde im Verhältnis zur Geldstrafe ohnehin sehr milde festgesetzt.Im Hinblick auf diese Strafzumessungsgründe und den bis EUR 2.000,00 reichenden Strafsatz ist die von der belangten Behörde in der Höhe von EUR 400,00 verhängte Geldstrafe, mit welcher der Strafsatz ohnedies lediglich zu einem Fünftel ausgeschöpft wurde, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe ist unbedingt erforderlich, um die BF in Hinkunft zur gewissenhaften und durchgehenden Beachtung der in der NKV normierten Kennzeichnungsvorschriften anzuhalten und in Bezug auf andere Gastgewerbetreibende der Generalprävention in einem ernst zu nehmenden Ausmaß Genüge zu leisten. Die in der Höhe von 1 Tag festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe, die
Paragraph 16, Absatz 2, VStG bis zu zwei Wochen betragen darf, wurde von der belangten Behörde im Verhältnis zur Geldstrafe ohnehin sehr milde festgesetzt. Die Kostenentscheidung stützte sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG idF Die Kostenentscheidung stützte sich auf Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, wonach der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens bei der belangten Behörde mit 10 % der verhängten Strafe zu bemessen ist, sowie auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach der vom Bestraften zu leistende Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist, und zu beiden Verfahren der Mindestkostenbeitrag 10 Euro beträgt.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, wonach der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens bei der belangten Behörde mit 10 % der verhängten Strafe zu bemessen ist, sowie auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach der vom Bestraften zu leistende Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist, und zu beiden Verfahren der Mindestkostenbeitrag 10 Euro beträgt. Die BF hat demnach den Gesamtbetrag von EUR 520,00 zu begleichen
GVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, weil sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Die Beschwerdeführerin wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses darauf hingewiesen, dass sie auf ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichte, wenn sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stelle.
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, weil sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Die Beschwerdeführerin wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses darauf hingewiesen, dass sie auf ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichte, wenn sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stelle. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte lediglich einzelfallbezogene Fragen der Strafbemessung zu beurteilen.Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte lediglich einzelfallbezogene Fragen der Strafbemessung zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.015.6873.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.