RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.06.2017 GeschäftszahlVGW-021/020/184/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde des Herrn H. P., vertreten durch Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 09.11.2016, Zl. MBA ...- S 23180/15, wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 14 Abs. 4 iVm §§ 13a Abs. 1 Z. 1 13c Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 4 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 i.d.g.F., Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde des Herrn H. P., vertreten durch Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 09.11.2016, Zl. MBA ...- S 23180/15, wegen Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraphen 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, 13c Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, i.d.g.F., zu Recht e r k a n n t: I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 (Punkt 1) und Z 1 (Punkt 2) VStG eingestellt.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, (Punkt 1) und Ziffer eins, (Punkt 2) VStG eingestellt. II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Ho. gesellschaft mbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart Restaurant (Lokal „C.“) in Wien, L.-gasse, insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz verstoßen habe, als 1) am 30.1.2014 zwischen 14:12 Uhr und 14:47 Uhr die Türe zwischen dem Raucher – und Nichtraucherraum ständig offen gestanden sei und dadurch, dass im Raucherraum 3 Personen geraucht hätten, Tabakrauch in den Nichtraucherraum eindringen habe können und 2) am 22.4.2015 zwischen 21:04 Uhr und 21:45 Uhr die Türe zwischen dem Raucher – und Nichtraucherraum ständig offen gestanden sei und dadurch, dass im Raucherraum 2 Personen geraucht hätten, Tabakrauch in den Nichtraucherraum eindringen habe können. Wegen Übertretung der im Spruch genannten Normen wurden 2 Geldstrafen, für den Fall deren Uneinbringlichkeit 2 Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und wurde ein behördlicher Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen zur Zahlung vorgeschrieben sowie gemäß § 9 Abs. 7 VStG die Haftung der Ho. gesellschaft mbH für Geldstrafe, Verfahrenskosten sowie sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen ausgesprochen .Wegen Übertretung der im Spruch genannten Normen wurden 2 Geldstrafen, für den Fall deren Uneinbringlichkeit 2 Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und wurde ein behördlicher Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen zur Zahlung vorgeschrieben sowie gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG die Haftung der Ho. gesellschaft mbH für Geldstrafe, Verfahrenskosten sowie sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen ausgesprochen . Dagegen richtet sich die innerhalb offener Frist eingebrachte Beschwerde, mit welcher die Begehung der Verwaltungsübertretungen bestritten und inhaltliche Rechtswidrigkeit, Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie eine unrichtige Strafbemessung geltend gemacht wurde. Beantragt wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren. Das Straferkenntnis selbst gründet sich auf die Wahrnehmungen des G. N., festgehalten in mittels E-Mail an die Behörde gesandten Schriftstücken, in einer Zeugenaussage des G. N. vor der Behörde sowie bestärkend in allerdings nicht den Tatzeitpunkt betreffenden Wahrnehmungen von Organen des Marktamtes. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien führte der Zeuge G. N. folgendes aus: „Die Fotos, die ich zur Verfügung gestellt habe, stammen nicht von den Tattagen, sondern sind etwa 4 – 6 Wochen alt. Bei meinen Kontrollen bin ich in das Lokal gegangen und habe mich in den Nichtraucherbereich gesetzt. Ich habe mir jetzt meine Anzeigen noch einmal durchgelesen, dort ist alles genau festgehalten. Soweit ich mich noch erinnere, habe ich damals geschrieben, dass ich bei meinem Besuch im Jahr 2015 etwa 10 Minuten im Nichtraucherbereich gewartet habe. Es ist aber niemand vom Personal gekommen, so war es auch bei meinem letzten Besuch vor etwa 4 – 6 Wochen. Die Türe war schon offen, wie ich gekommen bin und die hat nie jemand zugemacht. Ich habe keine Liefertätigkeiten beobachtet, es hat sich ja nichts getan. Ob es das vor 4 – 6 Wochen fotografierte Schild an der Türe schon bei den Besuchen davor gegeben hat, kann ich nicht sagen. Gefragt wurde ich über das Datum 22.04.
- Ohne Protokoll kann ich keine Details mehr angeben, ich weiß aber, wie das Lokal aussieht und dass bei jedem meiner Besuche die Türe offen war. An das Grundsätzliche, was Haupt- und Nebenraum war, dass unten niemand anwesend war, kann ich mich selbstverständlich erinnern. Wieviele Personen oben geraucht haben, ist mir im Detail nicht mehr genau erinnerlich. Zur Uhrzeit muss ich auf das Protokoll verweisen. Ob man mit einer Liefertätigkeit hätte rechnen müssen, kann ich nicht angeben, ich habe keine Liefertätigkeit wahrgenommen. Ich habe niemanden auf die geöffnete Türe angesprochen.“ Der Zeuge T. F. gab folgendes an: „Ich bin im gegenständlichen Betrieb seit 8 Jahren beschäftigt. Meine Tätigkeit ist die Serviceleitung. Im Lokal gibt es einen abgetrennten Nichtraucherbereich. Überall, das heißt sowohl an den Türen, wie auch in den Räumen selbst ist mit „Pickerl“ dokumentiert, was Raucher- und was Nichtraucherbereich ist. Es gibt auch eine eigene Mappe, in der eingetragen ist, wo diese Kennzeichnungen anzubringen sind. Wir haben zwei Gasträume, einer davon ist Raucherbereich und der größere davon ist der Nichtraucherbereich. Ich habe meine Anweisung vom Chef, die Türe zum Raucherbereich hat immer geschlossen zu sein und ist auch immer geschlossen. Eine Öffnung von 23 Minuten, wie in der Anzeige vom 12.05.2015 festgehalten, kann ich mir nicht vorstellen. Grundsätzlich könnte es nur geschehen, dass bei Anlieferungen, 10.35 Uhr bis 10.48 Uhr fällt in die Lieferzeit, die Türe kurzzeitig geöffnet war. Ich selbst schaue aber immer danach, dass die Lieferanten die Türe auch wieder schließen. Die Anweisung, die Türe zu schließen, ist mir mündlich erteilt worden. In der Mappe ist dies auch festgehalten, der Chef kommt jeden Morgen vorbei und schaut, ob alles richtig ist und ob alle Hinweise vorhanden sind. Bei der Türe zum Raucherbereich befindet sich auch ein foliertes Plakat mit dem Hinweis, dass diese Türe immer zu schließen ist. Dieses Plakat ist schon länger dort, meines Wissens nach hängt es schon, seit diese Trennung vorgeschrieben ist, dort. Seit 2015 hängt das Plakat schon dort.“ „In dieser „Behördenmappe“ (Magistratsmappe) befinden sich alle Befunde, die Bewilligungsbescheide für die Betriebsanlage und den Gastgarten, also alles, was wir brauchen. Als zweites gibt es noch eine „Selbstkontrollmappe“ an Hand derer ich bei meinem Rundgang prüfe, ob alles noch vorhanden bzw. richtig eingerichtet ist. Bei der Kontrolle durch den Magistratsbeamten haben wir einen kleinen Rundgang gemacht, er hat mich gefragt, wo verschiedene Sachen sind. Er war dann eine Zeit lang unten, wir sind nicht 23 Minuten lang vor einer Türe gestanden. Es war nur eine kurze Kontrolle, wir sind nach dem Rundgang kurz runter gegangen, er hat etwas geschrieben. Ob ich dann nochmal mit ihm hinunter gegangen bin, weiß ich jetzt nicht mehr. Eine 23- minütige Dauer für das Offenhalten der Türe kann ich mir wirklich nicht vorstellen. Wenn ich nicht mitgehe, geht jemand anderer mit mit den Lieferanten. Die gegenständliche Tür hat auch einen Schließmechanismus, wenn man sie ganz aufmacht, rastet sie ein. Ich kontrolliere diese Türe ständig.“ Der Zeuge A. Gr. führte zu einer Kontrolle vom 08.05.2015 aus: „Ich kann mich an die Kontrolle vom 08.05.2015 noch ein wenig erinnern, es ist schon längere Zeit her. Ich habe damals eine Kontrolle aufgrund einer anonymen Anzeige durchgeführt und die Einhaltung des Tabakgesetzes überprüft. Ich bin dabei durch das Lokal, zuerst durch den oberen Gastraum und dann unten gegangen, habe mich aber nicht niedergesetzt, bestenfalls zum Schreiben meiner Notizen habe ich dann am Schluss kurz Platz genommen. Bei der Kontrolle habe ich mit dem Anwesenden, das war der in der Anzeige angeführt T. F. die Verabreichungsplätze gezählt. Es ist möglich, dass während des Ablaufs der Kontrolle die Verbindungstür zwischen Nichtraucherbereich und Raucherbereich geschlossen war, diese ist nicht von überall im Lokal einsehbar. Es kann sein, dass ich Herrn F. auf die Verbindungstür angesprochen habe, weil sie gerade offen war, als ich gerade hinuntergegangen bin, das kann sein, angesichts der verstrichenen Zeit bin ich mir nicht sicher. Ich glaube schon, dass Herr F. dann sich dahingehend geäußert hat, dass die Verbindungstüre geschlossen werde, sobald sich Gäste im Nichtraucherraum befänden. Es haben sich mehrere Mitarbeiter im Lokal bewegt, ob es sich dabei aber um Mitarbeiter des Betriebes oder um Lieferanten gehandelt hat, habe ich nicht überprüft. Ich kann nicht sagen, ob damals Liefertätigkeiten stattgefunden haben. Ob auf der Verbindungstür ein Schild geklebt ist, kann ich nicht mehr sagen. Ich habe keine Erinnerung, ob es dort ein Schild gegeben hat. Die Aussage des Herrn F. habe ich im Amt niedergeschrieben. Es kann sein, dass ich so wie die Anzahl der Verabreichungsplätze auch dies gleich auf einem Zettel notiert habe, diesen habe ich aber nicht mehr und kann daher auch keine sichere Aussage darüber mehr treffen. Das Protokoll habe ich nicht am selben Tag geschrieben. Vor Ort mache ich nur Notizen, die Anzeige schreibe ich dann erst im Amt. Es kann auch sein, dass ich die Aussage falsch im Gedächtnis hatte.“ Der Zeuge N., der bei der schriftlichen Mitteilung seiner Wahrnehmungen vom
- April 2015 noch angab, dass während seines Aufenthaltes im Nichtraucherraum die Tür zwischen Nichtraucherraum und Treppenhaus ständig geöffnet gewesen sei, vom Personal niemals geschlossen worden sei und aus Metall und in geöffneter Position fest verankert gewesen sei, führte zeugenschaftlich befragt am 14.7.2016 bei der Behörde aus, dass er am 22.4.2015 entweder beim Betreten des Lokals, beim Gang zur Toilette oder beim Verlassen des Lokals wahrgenommen habe, dass zumindest 2 Personen im Raucherraum geraucht hätten und die Tür zwischen Raucher-und Nichtraucherraum zumindest bei seinem Kommen, einmal zwischendurch und beim Verlassen des Lokals offen gestanden sei, ohne dass ein anderer Gast oder jemand vom Personal durch diese Türe gegangen sei. Von seinem Konsumationsplatz hätte er die Türe nicht sehen können. Gemäß § 45 Abs. 1 VStG hat die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet (Ziffer 1) oder der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG hat die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet (Ziffer 1) oder der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Zu Punkt 1: Der Tatzeitpunkt der unter diesem Punkt angelasteten Verwaltungsübertretung ist der 30.1.
- Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Verwaltungsgericht erst am
- Jänner 2017 vorgelegt, eine Entscheidung konnte nicht vor dem
- Jänner 2017 ergehen, da jedenfalls die beantragte mündliche Verhandlung durchzuführen war. Damit war das Straferkenntnis mit Ablauf des
- Jänner 2017 aufzuheben und das Verfahren unter Anwendung des § 32 Absatz 2 VStG, wonach mit Ablauf von 3 Jahren nach dem Tatzeitpunkt die Strafbarkeitsverjährung eintritt, einzustellen.Der Tatzeitpunkt der unter diesem Punkt angelasteten Verwaltungsübertretung ist der 30.1.
- Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Verwaltungsgericht erst am
- Jänner 2017 vorgelegt, eine Entscheidung konnte nicht vor dem
- Jänner 2017 ergehen, da jedenfalls die beantragte mündliche Verhandlung durchzuführen war. Damit war das Straferkenntnis mit Ablauf des
- Jänner 2017 aufzuheben und das Verfahren unter Anwendung des Paragraph 32, Absatz 2 VStG, wonach mit Ablauf von 3 Jahren nach dem Tatzeitpunkt die Strafbarkeitsverjährung eintritt, einzustellen. Zu Punkt 2: Grundsätzlich ist den Einwänden des Beschwerdeführers hinsichtlich der Anzeige durch eine Privatperson nicht zu folgen, weil Verstöße gegen das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG sowie die Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung nicht nur durch geschulte Organe sondern auch durch Privatpersonen relativ leicht erkannt und daher auch bei der Behörde zur Anzeige gebracht werden können. Gerade G. N. ist dem Verwaltungsgericht Wien aus zahlreichen Verfahren als durchaus glaubwürdiger und vorwiegend verlässlicher Zeuge bekannt. Gerade aus diesem Grund ist es aber gegenständlich auffällig, dass der Zeuge in seinem schriftlichen Wahrnehmungsbericht davon spricht, dass die Türe während seines gesamten Aufenthaltes ständig geöffnet gewesen sei, wohingegen er bei seiner Zeugenaussage vor der Behörde dahingehend relativierte, dass zumindest zu 3 Zeitpunkten die Tür im geöffneten Zustand von ihm wahrgenommen worden sei. Bei seiner Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht konnte er nur mehr auf die Aussagen im behördlichen Verfahren verweisen. Ähnliches gilt für die Aussage des A. Gr., der in seiner schriftlichen Anzeige zunächst ausdrücklich angab, dass die Verbindungstür ständig geschlossen gewesen sei, wohingegen er bei seiner zeugenschaftlichen Befragung vor dem Verwaltungsgericht ein zwischenzeitliches Verschließen der Verbindungstür nicht mehr ausschloss und sogar davon sprach, dass er während der Kontrolle durch das Lokal ging und somit die Verbindungstüre nicht im Blick hatte. Es ist somit mit der Behörde davon auszugehen dass, insbesondere auch im Hinblick auf einen weiteren Erhebungsbericht durch ein Marktaufsichtsorgan, durchaus erhebliche Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer vorliegen, wird doch von verschiedenen Personen immer wieder darauf hingewiesen, dass bei ihrer Anwesenheit die Verbindungstüre geöffnet war. Ein gesicherter Nachweis, dass der Beschwerdeführer einen derartigen Sachverhalt für den im Straferkenntnis genannten Zeitraum zu verantworten hat konnte damit aber nicht erbracht werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.020.184.2017