F BGBl. I Nr. 68/2013 abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter MMag. Dr. Böhm-Gratzl über die Beschwerde der Z. römisch fünf., E.-straße, Wien, vertreten durch Rechtsanwalt, vom 3.5.2017 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom 31.3.2017, Zl. MA35-9/2781169-10, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 8.10.2015 – zuletzt – auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Künstler“
Paragraph 61, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Niederlassung- und den Aufenthalt in Österreich – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom 31.3.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer am ... 1960 geborenen serbischen Staatsangehörigen, vom 8.10.2015 – zuletzt – auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Künstler“
1 NAG – auszugsweise – mit folgender Begründung abgewiesen:Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom 31.3.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer am ... 1960 geborenen serbischen Staatsangehörigen, vom 8.10.2015 – zuletzt – auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Künstler“
Paragraph 61, Absatz eins, NAG – auszugsweise – mit folgender Begründung abgewiesen: „Sie haben am 8.10.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für den Zweck ‚Studierender‘ gestellt. [...] Zuletzt wurde Ihnen die Aufenthaltsbewilligung ‚Studierender‘ mit der Gültigkeit von 10.10.2014 bis 10.10.2015 erteilt und der zuletzt eingebrachte Antrag wurde rechtmäßig eingebracht. Somit sind Sie bereits seit dem Jahre 1999 durchgehend als Studentin im Bundesgebiet aufhältig. Im Zuge der Antragstellung am 8.10.2015 wurden Sie aufgefordert, die fehlenden Unterlagen, wie etwa das Studienblatt und die Studienbestätigung, sowie Ihren Studienerfolgsnachweis nachzureichen. [...] Da keine aktuellen Studienbestätigungen vorgelegt wurden und Sie seit 1.10.1999 an der Universität Wien studierten, erging im Zuge des Amtshilfeverfahrens eine Anfrage an die Universität Wien. Laut Rückmeldung vom 17.11.2016 haben Sie ihr Studium bereits am 19.5.2016 beendet und keines der zuvor gemeldeten Studien seit 1999 abgeschlossen. Daraus ergibt sich, dass Sie keine Studentin
Absatz 1 NAG sind und somit die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für eine weitere Erteilung der Aufenthaltsbewilligung Studierender nicht erfüllen.Daraus ergibt sich, dass Sie keine Studentin
Paragraph 64, Absatz 1 NAG sind und somit die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für eine weitere Erteilung der Aufenthaltsbewilligung Studierender nicht erfüllen. [...] Am 29.11.2016 langte ein Schreiben von Ihrem rechtsfreundlichen Vertreter ein, in welchem der Antrag vom 8.10.2015 nunmehr auf Erteilung eines Daueraufenthaltes EU modifizierte wurde. Am 29.12.2016 langte neuerlich eine Stellungnahme Ihres rechtsfreundlichen Vertreters ein, in welcher er angibt, dass der Antrag auf Zweckänderung ‚Schlüsselkraft - selbständige Erwerbstätigkeit‘ nicht gestellt wird, und begründet dies damit, dass der Zweckänderungsantrag nach derzeitiger Gesetzeslage infolge Nichterfüllung der genannten Kriterien sofort abgewiesen werden würde. Gleichzeitig wird nochmals festgehalten, dass der Daueraufenthalt EU erteilt werden soll. Am 13.2.2017 wurde eine Anfrage Ihres rechtsfreundlichen Vertreters übermittelt, mit welcher dieser beim Bundesministerium für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien um Mitteilung ersucht, ob das Anfertigen von Übersetzungen, insbesondere von literarischen Übersetzungen, eine künstlerische Tätigkeit darstellt. Zeitgleich wird um Zuwarten bis zur Anfragebeantwortung durch das Bundesministerium für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien ersucht. Auch wurde der hierbei Antrag erneut modifiziert, diesmal auf den Zweck ‚Künstler - selbstständige Tätigkeit‘. Unabhängig von der Beantwortung, ob zukünftig das Anfertigen von Übersetzungen, insbesondere von literarischen Übersetzungen, eine künstlerische Tätigkeit darstellt, entspricht diese Tätigkeit aktueller keiner künstlerischen Tätigkeit. Abgesehen davon verfügen Sie über keinen entsprechenden Abschluss als Übersetzerin bzw. Dolmetscherin. [...] Da Sie auch die Erteilungsvoraussetzungen für diesen Zweck nicht erfüllen wurde Ihr rechtsfreundlicher Vertreter mittels der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich über die Absicht der ha. Behörde informiert, Ihren Antrag nicht positiv zu entscheiden. Diese wurde 10.3.2017 von Ihrem rechtsfreundlichen Vertreter übernommen. Es wurde eine Frist von zwei Wochen gewährt, um Umstände und etwaige Nachweise vorzubringen, die eine positive Entscheidungsfindung erfordern. Diese Frist verstrich jedoch ereignislos. Somit steht fest, dass Sie die Voraussetzungen für den beantragte Aufenthaltstitel nicht erfüllen. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.“ (Unkorrigiertes Originalzitat ohne die darin enthaltene Hervorhebung) Hiegegen richtet sich die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der – anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführerin vom 3.5.2017, in welcher – auszugsweise – wie folgt vorgebracht wird: „Bereits in bisherigen Eingaben wurde nachgewiesen, dass das Anfertigen von Übersetzungen, insbesondere von literarischen Übersetzungen, eine eigene künstlerische Tätigkeit darstellt, welche übrigens sogar Urheberrechtsschutz geniesst. [...] Da eine diesbezügliche explizite Regelung im NAG fehlt (das NAG definiert den Künstlerbegriff nicht näher) und de lege ferenda eine solche Regelung in nächster Zukunft – angesichts mehr oder weniger verfrüht bevorstehender Parlamentswahlen – auch nicht zu erwarten ist, wird dies in Form einer Gesetzesinterpretation de lege lata seitens des hiefür zuständigen Verwaltungsgerichts erfolgen müssen. Es wird die künstlerische Tätigkeit der Obgenannten wiederholt bekannt gegeben, wobei auch auf die bisherigen Studien-Unterlagen hingewiesen wird, welche sämtlich künstlerisch-literarisch-darstellerische Themen umfassen. (Etwa die Untersuchungen zu B., der Darstellung künstlerisch-literarischer Themen etwa in Form von comics - welches künstlerische Genre Wilhelm Busch begründet hat-o.ä.; auf den modernen ‚weiten Kunstbegriff‘ wird ebenso wiederholt hingewiesen) Einheitlich ist bis jetzt die Judikatur darüber, dass es zur künstlerischen Tätigkeit keiner diesbezüglichen spezifischen Ausbildung bedarf; - dies wird allein schon durch die curricula der grössten Sprachkünstler bewiesen: Johann Wolfgang v. Goethe und Heinrich Heine waren promovierte Juristen, Friedrich Schiller war Historiker und Georg Büchner war Mediziner - was man den Schiller'schen Dramen und Büchner's ‚Woyzeck‘ durchaus anmerkt. Die Absolventen der zeitgenössischen ‚Dichter-Akademien‘ (so etwas gab es damals wirklich) sind samt und sonders - und zu Recht - der Vergessenheit anheim gefallen. Die Obgenannte bedarf daher für ihre künstlerische Übersetzungstätigkeit auch keiner bezughabenden Ausbildung; - ist eine solche vorhanden, ist es gut - aber Voraussetzung für die Berufsausübung ist sie nicht. Es liegt hier zum Nachweis der Tätigkeit von - meistens nicht-künstlerischen - Übersetzer/innen ohne berufsspezifische Ausbildung eine umfangreiche Dokumentation bei; es ist hiebei zu beachten, dass in der Medienberichterstattung nur negative Auswüchse behandelt werden; es wird nur das berichtet, was zu problematischen Ergebnissen führt: Die Mehrheit der Übersetzerinnen ohne berufsspezifische Ausbildung arbeitet zweifellos korrekt und ohne Beanstandung. Es wird mit dem Vorstehenden nicht behauptet, dass jede Tätigkeit etwa eines Polizei-Dolmetschers/Gerichtsdolmetschers - mit oder ohne formelle Ausbildung und Prüfung - eine künstlerische sei. Es wird jedoch sehr wohl behauptet, dass die Tätigkeit eines Übersetzers/einer Übersetzerin en affaires culturelles sicherlich eine künstlerische Tätigkeit ist. Es wurden die in neu erschienenen Büchern (früher wurden die Übersetzerinnen nicht eigens angegeben) - etwa ‚Harry Potter‘, o.ä. - genannten Übersetzerinnen angeschrieben und um Auskunft ersucht, ob sie eine formelle Dolmetscher-Ausbildung erhalten haben oder nicht. Bis dato kamen keine Rückmeldungen - und wenn solche einlangen, werden sie direkt dem VGW vorgelegt werden. Es liegen betreffend die Obgenannte auch Werkverträge/Honorarverträge bezüglich der von ihr geleisteten Übersetzungstätigkeiten vor; es werden diesbezüglich auch noch viel mehr Unterlagen dem VGW vorgelegt werden; - dass dies bisher noch nicht geschah, hat den einfachen Grund, dass all das bisher formlos erfolgte, ohne Vertrag, quittiert mit einer Unterschrift auf einem Paragon des jeweiligen künstlerischen Veranstalters. Erst nach Kenntnisnahme der Formerfordernisse des Nachweises des Ertrages aus künstlerischer Tätigkeit holt die Obgenannte die diesbezüglichen Unterlagen ein. Aus all den vorhin genannten Gründen stelle ich daher den höflichen Beschwerdeantrag das Rechtsmittelgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und den beantragten Aufenthaltstitel AB ‚Künstler‘ erteilen; in eventu: Das Rechtsmittelgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache der erstinstanzlichen Behörde zur ergänzenden Beweiserhebung und neuerlichen Entscheidung auftragen.“das Rechtsmittelgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und den beantragten Aufenthaltstitel Ausschussbericht ‚Künstler‘ erteilen; in eventu: Das Rechtsmittelgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache der erstinstanzlichen Behörde zur ergänzenden Beweiserhebung und neuerlichen Entscheidung auftragen.“ (Unkorrigiertes Originalzitat ohne die darin enthaltene Hervorhebung) Dem Beschwerdeschriftsatz war ein Konvolut an Urkunden beigeschlossen (Zeitungsausschnitte, Internetauszüge, drei „Honorarverträge“ und eine „Arbeitsbestätigung“ der Beschwerdeführerin). Am 15.5.2017 brachte der Vertreter der Beschwerdeführerin ein weiteres Urkundenkonvolut bei der belangten Behörde ein (ein weiterer „Honorarvertrag“ der Beschwerdeführerin, ein Internetauszug, diverse Zeitungsausschnitte). Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht (einlangend am 29.5.2017) vor. Das Verwaltungsgericht Wien nahm am 31.5.2017 Einsicht in öffentliche Register (Zentrales Melderegister, Versicherungsdatenbank, Zentrales Fremdenregister, Strafregister der Republik Österreich, AMS-Portal). Das Verwaltungsgericht Wien nimmt folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Die Beschwerdeführerin ist eine am ... 1960 geborene serbische Staatsangehörige und im Besitz eines bis zum 27.5.2019 gültigen Reisepasses der Republik Serbien. Sie hält sich auf Grund ihr erteilter Aufenthaltstitel seit 1999 im österreichischen Bundesgebiet auf und hatte zuletzt einen bis zum 10.10.2015 gültigen Aufenthaltstitel für den Zweck „Studierende“
1 NAG inne. Die Beschwerdeführerin ist eine am ... 1960 geborene serbische Staatsangehörige und im Besitz eines bis zum 27.5.2019 gültigen Reisepasses der Republik Serbien. Sie hält sich auf Grund ihr erteilter Aufenthaltstitel seit 1999 im österreichischen Bundesgebiet auf und hatte zuletzt einen bis zum 10.10.2015 gültigen Aufenthaltstitel für den Zweck „Studierende“
Paragraph 64, Absatz eins, NAG inne. Die Beschwerdeführerin brachte am 8.10.2015 persönlich einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierende“ ein. Jenen Antrag modifizierte sie erstmalig mit Schreiben vom 29.11.2016 insoweit, als fortan die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Daueraufenthalt – EU“
1 NAG begehrt wurde. Mit Schreiben vom 23.2.2017 erfolgte letztmalig eine Modifikation dahingehend, dass die Beschwerdeführerin nunmehr die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Künstler“ nach § 61 Abs. 1 NAG beantragt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.3.2017 wurde dieser Antrag – mit o.a. Begründung – abgewiesen. Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 3.5.2017.Die Beschwerdeführerin brachte am 8.10.2015 persönlich einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierende“ ein. Jenen Antrag modifizierte sie erstmalig mit Schreiben vom 29.11.2016 insoweit, als fortan die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Daueraufenthalt – EU“
Paragraph 45, Absatz eins, NAG begehrt wurde. Mit Schreiben vom 23.2.2017 erfolgte letztmalig eine Modifikation dahingehend, dass die Beschwerdeführerin nunmehr die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Künstler“ nach Paragraph 61, Absatz eins, NAG beantragt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.3.2017 wurde dieser Antrag – mit o.a. Begründung – abgewiesen. Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 3.5.2017. Die Beschwerdeführerin hielt in den Jahren 2005 und 2006 als freie Mitarbeiterin Kurse in serbischer Sprache für Führungskräfte der G. AG in Wien ab. Sie gab 2007 und 2008 Nachhilfe in französischer Sprache und war von 1.9.2012 bis 31.3.2013 als Ordinationsassistentin und Übersetzerin für eine Ärztin der Allgemeinmedizin in Wien tätig. Von 15.3.2011 bis 1.7.2013 fungierte sie als Sekretärin und Übersetzerin des „Vereins P.“ mit Sitz in Wien. Von 15.5.2017 bis 18.6.2017 war die Beschwerdeführerin als Übersetzerin und Dolmetscherin (zweisprachige Moderation, Übersetzung literarischer Texte, mehrsprachige Koordination und Kommunikation, Übersetzung von Publikationen, Simultanübersetzung) anlässlich der „K.“ in Wien auf Honorarbasis tätig. Am 21.5.2017 trat sie als „zweisprachige Moderatorin“ bei einer Veranstaltung in Wien auf. Von 1.1.2017 bis 31.12.2017 ist die Beschwerdeführerin als Auftragnehmerin des o.a. Vereins tätig und dabei – laut Vertragstext – für Moderationen, Übersetzungen, Publikationen, künstlerisches Projektmanagement und -leitung, für die Analyse literarischer Werke sowie die Leitung, Koordination und „Animation“ künstlerischer zweisprachiger Werkstätten und Projekte zuständig. Daneben übt sie seit Mai 2011 unentgeltliche Übersetzungstätigkeiten für diesen Verein aus. Seit Ende April 2017 (Datum der Vertragsunterzeichnung) leitet, moderiert und unterrichtet die Beschwerdeführerin eine zweisprachige Kinderwerkstatt namens „Pl.“ der „Kirchengemeinde H.“ in Wien. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, künftig einer Berufstätigkeit als selbständig tätige Übersetzerin für die Sprachen Deutsch, Serbisch und Französisch nachzugehen. Zur Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Reisepass und den der Beschwerdeführerin bislang erteilten Aufenthaltstiteln gründen sich auf übereinstimmenden Angaben im vorgelegten Verwaltungsakt und einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, sodass an deren Richtigkeit nicht zu zweifeln ist. Die Angaben zum bisherigen Verfahrensverlauf waren unstrittig dem vorgelegten Verwaltungsakt zu entnehmen. Die Feststellungen zu allen o.a. Tätigkeiten der Beschwerdeführerin gründen sich auf entsprechenden Nachweisen im vorgelegten Verwaltungsakt, an deren Echtheit nicht zu zweifeln ist (vgl. AS 70, 93, 244 f., 287 ff., 302). Ihre beabsichtigte künftige Berufstätigkeit als Übersetzerin für o.a. Sprachen war einem Schriftsatz ihres anwaltlichen Vertreters vom 29.12.2016 zu entnehmen (vgl. aaO, AS 181). Die solcherart nachgewiesenen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin werden vom Verwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen und werden sie dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu Grunde gelegt.Die Feststellungen zu allen o.a. Tätigkeiten der Beschwerdeführerin gründen sich auf entsprechenden Nachweisen im vorgelegten Verwaltungsakt, an deren Echtheit nicht zu zweifeln ist vergleiche AS 70, 93, 244 f., 287 ff., 302). Ihre beabsichtigte künftige Berufstätigkeit als Übersetzerin für o.a. Sprachen war einem Schriftsatz ihres anwaltlichen Vertreters vom 29.12.2016 zu entnehmen vergleiche aaO, AS 181). Die solcherart nachgewiesenen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin werden vom Verwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen und werden sie dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu Grunde gelegt. Im Übrigen nimmt der Verwaltungsgerichtshof eine allgemeine Pflicht der Parteien an, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die Mitwirkungspflicht der Parteien, die jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sie in Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, endet dort, wo es der Behörde auch ohne Mitwirkung der Partei möglich ist, tätig zu werden. Dieser Mitwirkungspflicht steht somit der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens gegenüber (vgl. VwGH 10.12.1991, 90/05/0231). Der sich aus § 37 AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet in Verbindung mit der sich aus § 39 AVG ergebenden Offizialmaxime aber, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern vielmehr von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat. Es ist nach dem AVG nicht möglich, bestimmte Tatsachen dergestalt außer Streit zu stellen, dass die Behörde aufgrund eines bestimmten Parteivorbringens zweckdienliche Ermittlungen überhaupt unterlassen könnte (vgl. hiezu etwa VwGH 30.4.1998, 97/06/0225).Im Übrigen nimmt der Verwaltungsgerichtshof eine allgemeine Pflicht der Parteien an, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die Mitwirkungspflicht der Parteien, die jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sie in Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, endet dort, wo es der Behörde auch ohne Mitwirkung der Partei möglich ist, tätig zu werden. Dieser Mitwirkungspflicht steht somit der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens gegenüber vergleiche VwGH 10.12.1991, 90/05/0231). Der sich aus Paragraph 37, AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet in Verbindung mit der sich aus Paragraph 39, AVG ergebenden Offizialmaxime aber, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern vielmehr von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat. Es ist nach dem AVG nicht möglich, bestimmte Tatsachen dergestalt außer Streit zu stellen, dass die Behörde aufgrund eines bestimmten Parteivorbringens zweckdienliche Ermittlungen überhaupt unterlassen könnte vergleiche hiezu etwa VwGH 30.4.1998, 97/06/0225). Wie der Verwaltungsgerichtshof somit ausgesprochen hat, korrespondiert mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. VwGH 6.3.2008, 2007/09/0233; 28.2.2014, 2012/03/0100). Unterlässt es eine Partei, im Verfahren genügend mitzuwirken oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (vgl. hiezu VwGH 17.2.1994, 92/16/0090). Die Behörde kann somit aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof somit ausgesprochen hat, korrespondiert mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann vergleiche VwGH 6.3.2008, 2007/09/0233; 28.2.2014, 2012/03/0100). Unterlässt es eine Partei, im Verfahren genügend mitzuwirken oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt vergleiche hiezu VwGH 17.2.1994, 92/16/0090). Die Behörde kann somit aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen. Dieser auf das allgemeine Verwaltungsverfahren schlechthin anwendbaren Judikatur korrespondiert die in § 29 Abs. 1 NAG normierte besondere Mitwirkungspflicht des Fremden im Niederlassungs- und Aufenthaltsverfahren.Dieser auf das allgemeine Verwaltungsverfahren schlechthin anwendbaren Judikatur korrespondiert die in Paragraph 29, Absatz eins, NAG normierte besondere Mitwirkungspflicht des Fremden im Niederlassungs- und Aufenthaltsverfahren. Der in concreto entscheidungsrelevante Sachverhalt steht damit fest. Das Verwaltungsgericht Wien hat hiezu erwogen: Das erkennende Gericht hat auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076), sodass Änderungen des entscheidungserheblichen Sachverhaltes im Stadium des Beschwerdeverfahrens beachtlich und vom Amts wegen aufzugreifen sind.Das erkennende Gericht hat auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076), sodass Änderungen des entscheidungserheblichen Sachverhaltes im Stadium des Beschwerdeverfahrens beachtlich und vom Amts wegen aufzugreifen sind. Der hier entscheidungserhebliche § 61 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, lautet in seiner geltenden Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 wie folgt:Der hier entscheidungserhebliche Paragraph 61, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautet in seiner geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, wie folgt: „Künstler § 61.
BG vorliegt oder1. im Fall der Unselbständigkeit eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 6, AuslBG vorliegt oder 2. im Fall der Selbständigkeit, deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen.
1 NAG, sodass zu prüfen ist, ob ihre berufliche Tätigkeit „überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist“.Im vorliegenden Fall beabsichtigt die Beschwerdeführerin einer Berufstätigkeit als selbständig tätige Übersetzerin bzw. Dolmetscherin nachzugehen und begehrt hiefür die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 61, Absatz eins, NAG, sodass zu prüfen ist, ob ihre berufliche Tätigkeit „überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist“. Der Begriff des „Künstlers“ bzw. der „Künstlerin“ wird im NAG ebenso wenig definiert, wie die „künstlerische Tätigkeit“ oder die „künstlerische Gestaltung“. Diese Termini dürfen aber aus Sicht des erkennenden Gerichtes – nicht zuletzt im Lichte der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Freiheit der Kunst (Art. 17a StGG) – nicht eng verstanden werden (vgl. hiezu zB Mayer, B-VG4, 2007, Art 17a StGG I.1 ff.; Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht10, 2014, Rz 930 f.) und unterliegt der Kunstbegriff insbesondere keinem Werturteil einer Behörde oder eines Gerichtes (vgl. VwGH 9.10.2006, 2005/09/0094). Umgekehrt jedoch sind dem Begriff „Künstler“ im Sinne des § 61 Abs. 1 NAG notwendigerweise Grenzen gesetzt, da andernfalls seine Anwendung auf jedwede berufliche Tätigkeit in Frage käme und dies offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers bei Schaffung dieses besonderen Aufenthaltszweckes widerspricht.Der Begriff des „Künstlers“ bzw. der „Künstlerin“ wird im NAG ebenso wenig definiert, wie die „künstlerische Tätigkeit“ oder die „künstlerische Gestaltung“. Diese Termini dürfen aber aus Sicht des erkennenden Gerichtes – nicht zuletzt im Lichte der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Freiheit der Kunst (Artikel 17 a, StGG) – nicht eng verstanden werden vergleiche hiezu zB Mayer, B-VG4, 2007, Artikel 17 a, StGG römisch eins.1 ff.; Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht10, 2014, Rz 930 f.) und unterliegt der Kunstbegriff insbesondere keinem Werturteil einer Behörde oder eines Gerichtes vergleiche VwGH 9.10.2006, 2005/09/0094). Umgekehrt jedoch sind dem Begriff „Künstler“ im Sinne des Paragraph 61, Absatz eins, NAG notwendigerweise Grenzen gesetzt, da andernfalls seine Anwendung auf jedwede berufliche Tätigkeit in Frage käme und dies offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers bei Schaffung dieses besonderen Aufenthaltszweckes widerspricht. Dass seine Tätigkeit künstlerischer Natur ist, hat folglich ein Antragsteller bei – wie hier – begründeten Zweifeln etwa durch eine Beschreibung jener Tätigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Peyrl in Abermann et al, NAG, 2016, § 61 Rz 4; siehe auch § 8 Z 4 lit a NAG DV). Hiebei setzt die Annahme einer künstlerischen Tätigkeit nicht zwingend voraus, dass der Nachweis einer entsprechenden Ausbildung zB an einer Hochschule für Kunst erbracht wird, und ist insoweit dem Beschwerdeschriftsatz zu folgen. Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits judiziert hat, liegt insbesondere dann keine unter den Kunstbegriff zu subsumierende Tätigkeit vor, wenn die Fertigung von Kunstgegenständen bloß nach Vorgabe eines Dritten erfolgt, wenn der Betreffende folglich nicht selbst künstlerisch tätig wird (vgl. VwGH 27.3.2003, 2000/09/0045).Dass seine Tätigkeit künstlerischer Natur ist, hat folglich ein Antragsteller bei – wie hier – begründeten Zweifeln etwa durch eine Beschreibung jener Tätigkeit glaubhaft zu machen vergleiche Peyrl in Abermann et al, NAG, 2016, Paragraph 61, Rz 4; siehe auch Paragraph 8, Ziffer 4, Litera a, NAG DV). Hiebei setzt die Annahme einer künstlerischen Tätigkeit nicht zwingend voraus, dass der Nachweis einer entsprechenden Ausbildung zB an einer Hochschule für Kunst erbracht wird, und ist insoweit dem Beschwerdeschriftsatz zu folgen. Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits judiziert hat, liegt insbesondere dann keine unter den Kunstbegriff zu subsumierende Tätigkeit vor, wenn die Fertigung von Kunstgegenständen bloß nach Vorgabe eines Dritten erfolgt, wenn der Betreffende folglich nicht selbst künstlerisch tätig wird vergleiche VwGH 27.3.2003, 2000/09/0045). Ausgehend hievon ist für den konkreten Fall festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin dargelegte Übersetzungs- und Dolmetschtätigkeit – aus Sicht der erkennenden Gerichtes – nicht unter die Begriffe der „Kunst“, der „künstlerischen Tätigkeit“ oder der „künstlerischen Gestaltung“ fällt, zumal die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen konnte, dass sie hiebei aus Eigenem künstlerisch tätig wird. Vielmehr übernimmt die Beschwerdeführerin – auch bei Übersetzungen im Literatur- und Kunstbereich – bloß die Vorgabe eines Dritten, um jene möglichst wortgetreu in eine andere Sprache zu transkribieren bzw. zu übersetzen. Auch bei den von der Beschwerdeführerin – erst nach Bescheiderlassung – vorgebrachten organisatorischen, koordinierenden und moderierenden Tätigkeiten für Integrations-, Kunst- und Kulturvereine sowie ihrem zweisprachigen Engagement im Rahmen der Kindergruppe einer Kirchengemeinde ist nicht ersichtlich und wurde nicht substantiiert dargelegt, inwiefern hiemit ein eigenständiges künstlerisches Schaffen verfolgt wird. Dies trifft ebenso auf die zuletzt relevierte Beschäftigung der Beschwerdeführerin mit literarischen Texten und „Comics“ im Rahmen ihres Studiums der Romanistik an der Universität Wien zu (vgl. AS 67 f. des vorgelegten Verwaltungsaktes), war sie doch hiebei jeweils nach den didaktischen Vorgaben der Lehrveranstaltungsleiter tätig (vgl. hiezu die Beschreibungen der Lehrveranstaltungen „110238 SE“, WS 2014, und „110082 SE“, WS 2015, unter „ufind.univie.ac.at“ [7.6.2017]).Ausgehend hievon ist für den konkreten Fall festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin dargelegte Übersetzungs- und Dolmetschtätigkeit – aus Sicht der erkennenden Gerichtes – nicht unter die Begriffe der „Kunst“, der „künstlerischen Tätigkeit“ oder der „künstlerischen Gestaltung“ fällt, zumal die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen konnte, dass sie hiebei aus Eigenem künstlerisch tätig wird. Vielmehr übernimmt die Beschwerdeführerin – auch bei Übersetzungen im Literatur- und Kunstbereich – bloß die Vorgabe eines Dritten, um jene möglichst wortgetreu in eine andere Sprache zu transkribieren bzw. zu übersetzen. Auch bei den von der Beschwerdeführerin – erst nach Bescheiderlassung – vorgebrachten organisatorischen, koordinierenden und moderierenden Tätigkeiten für Integrations-, Kunst- und Kulturvereine sowie ihrem zweisprachigen Engagement im Rahmen der Kindergruppe einer Kirchengemeinde ist nicht ersichtlich und wurde nicht substantiiert dargelegt, inwiefern hiemit ein eigenständiges künstlerisches Schaffen verfolgt wird. Dies trifft ebenso auf die zuletzt relevierte Beschäftigung der Beschwerdeführerin mit literarischen Texten und „Comics“ im Rahmen ihres Studiums der Romanistik an der Universität Wien zu vergleiche AS 67 f. des vorgelegten Verwaltungsaktes), war sie doch hiebei jeweils nach den didaktischen Vorgaben der Lehrveranstaltungsleiter tätig vergleiche hiezu die Beschreibungen der Lehrveranstaltungen „110238 SE“, WS 2014, und „110082 SE“, WS 2015, unter „ufind.univie.ac.at“ [7.6.2017]). Da die Tätigkeit der Beschwerdeführerin – aus Sicht des erkennenden Gerichtes – nicht unter den Begriff „Künstler“ oder „künstlerische Gestaltung“ im Sinne des § 61 Abs. 1 NAG zu subsumieren ist, scheidet demnach die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels an jene – schon alleine deshalb – aus und ist beim Fehlen einer – wie hier – besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK weder gesetzlich vorgesehen noch geboten.Da die Tätigkeit der Beschwerdeführerin – aus Sicht des erkennenden Gerichtes – nicht unter den Begriff „Künstler“ oder „künstlerische Gestaltung“ im Sinne des Paragraph 61, Absatz eins, NAG zu subsumieren ist, scheidet demnach die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels an jene – schon alleine deshalb – aus und ist beim Fehlen einer – wie hier – besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK weder gesetzlich vorgesehen noch geboten. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich für das Verwaltungsgericht – insbesondere aus § 23 Abs. 1 NAG – keine Pflicht ergibt, einen Fremden anzuleiten, einen anderen Aufenthaltszweck als den von ihm in Aussicht genommenen (vgl. VwGH 26.6.2012, 2012/22/0096) oder einen für ihn „vorteilhafteren“ Aufenthaltstitel zu verfolgen (vgl. hiezu VwGH 14.3.2013, 2012/22/0185). Auch verlangt die Manuduktionspflicht des § 13a AVG keine Beratung der Verfahrenspartei in materiell-rechtlicher Hinsicht (vgl. zB VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0096) und keine Anleitung dahingehend, welche für ihren Standpunkt günstigen Behauptungen die Parteien aufzustellen bzw. mit welchen Anträgen sie vorzugehen haben (vgl. etwa VwGH 11.6.2014, 2012/08/0170).Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich für das Verwaltungsgericht – insbesondere aus Paragraph 23, Absatz eins, NAG – keine Pflicht ergibt, einen Fremden anzuleiten, einen anderen Aufenthaltszweck als den von ihm in Aussicht genommenen vergleiche VwGH 26.6.2012, 2012/22/0096) oder einen für ihn „vorteilhafteren“ Aufenthaltstitel zu verfolgen vergleiche hiezu VwGH 14.3.2013, 2012/22/0185). Auch verlangt die Manuduktionspflicht des Paragraph 13 a, AVG keine Beratung der Verfahrenspartei in materiell-rechtlicher Hinsicht vergleiche zB VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0096) und keine Anleitung dahingehend, welche für ihren Standpunkt günstigen Behauptungen die Parteien aufzustellen bzw. mit welchen Anträgen sie vorzugehen haben vergleiche etwa VwGH 11.6.2014, 2012/08/0170). Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte
GVG abgesehen werden, zumal eine solche von keiner Verfahrenspartei beantragt wurde, die Durchführung derselben eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtsache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung im gegenständlichen Fall weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte
Paragraph 24, VwGVG abgesehen werden, zumal eine solche von keiner Verfahrenspartei beantragt wurde, die Durchführung derselben eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtsache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung im gegenständlichen Fall weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Das Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist nur dann zulässig, wenn Art. 6 EMRK oder Art. 47 GRC die Durchführung einer solchen nicht gebieten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann von der Durchführung der Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Beschwerde ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Fragen betrifft, keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellung unbestritten ist (vgl. hiezu zB VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0051).Das Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist nur dann zulässig, wenn Artikel 6, EMRK oder Artikel 47, GRC die Durchführung einer solchen nicht gebieten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann von der Durchführung der Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Beschwerde ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Fragen betrifft, keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellung unbestritten ist vergleiche hiezu zB VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0051). Diese Voraussetzungen liegen im konkreten Fall vor. So stand der entscheidungserhebliche Sachverhalt auf Grund der Aktenlage, insbesondere im Lichte der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden und Nachweise zu ihrer beruflichen Tätigkeit (u.a. „Honorarverträge“, „Arbeitsbestätigung“) unstrittig fest, hat die Beschwerdeführerin keine faktischen Fragen aufgeworfen und war demnach im Ergebnis bloß eine Rechtsfrage ohne besondere Komplexität – nämlich die Frage, ob jene von der Beschwerdeführerin dargelegte Tätigkeit in den Anwendungsbereich des § 61 Abs. 1 NAG fällt – zu klären, deren mündliche Erörterung angesichts der dem Akt bereits inneliegenden umfangreichen Eingaben des Vertreters der Beschwerdeführerin keine weitere Klärung hat erwarten lassen. Daher stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC dem Entfall der mündlichen Verhandlung entgegen (vgl. hiezu etwa EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]; 7.3.2017, Appl. Nr. 24.719/12, Tusnovics).So stand der entscheidungserhebliche Sachverhalt auf Grund der Aktenlage, insbesondere im Lichte der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden und Nachweise zu ihrer beruflichen Tätigkeit (u.a. „Honorarverträge“, „Arbeitsbestätigung“) unstrittig fest, hat die Beschwerdeführerin keine faktischen Fragen aufgeworfen und war demnach im Ergebnis bloß eine Rechtsfrage ohne besondere Komplexität – nämlich die Frage, ob jene von der Beschwerdeführerin dargelegte Tätigkeit in den Anwendungsbereich des Paragraph 61, Absatz eins, NAG fällt – zu klären, deren mündliche Erörterung angesichts der dem Akt bereits inneliegenden umfangreichen Eingaben des Vertreters der Beschwerdeführerin keine weitere Klärung hat erwarten lassen. Daher stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC dem Entfall der mündlichen Verhandlung entgegen vergleiche hiezu etwa EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]; 7.3.2017, Appl. Nr. 24.719/12, Tusnovics). Zum Revisionsausspruch: Die ordentliche Revision ist zulässig, zumal im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die hier vorzunehmende Auslegung des Begriffe des „Künstlers“ der „Künstlerischen Tätigkeit“ und der „künstlerischen Gestaltung“ im Sinne des § 61 Abs. 1 NAG im Allgemeinen und die Frage, ob die konkret vorgebrachte Tätigkeit der Beschwerdeführerin unter jenen Kunstbegriff zu subsumieren ist, im Speziellen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht vorgenommen bzw. beantwortet wurde.Die ordentliche Revision ist zulässig, zumal im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die hier vorzunehmende Auslegung des Begriffe des „Künstlers“ der „Künstlerischen Tätigkeit“ und der „künstlerischen Gestaltung“ im Sinne des Paragraph 61, Absatz eins, NAG im Allgemeinen und die Frage, ob die konkret vorgebrachte Tätigkeit der Beschwerdeführerin unter jenen Kunstbegriff zu subsumieren ist, im Speziellen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht vorgenommen bzw. beantwortet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.016.7535.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.