GVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2015
römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2015
Abschnitt römisch eins der Beitragsordnung nunmehr mit EUR 6.268,21 festgesetzt wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen, an die Beschwerdeführerin (Bf) gerichteten Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 14.5.2016, Zl. 24862-B-894607, wurde
der Beitragsordnung der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2015 mit EUR 7.989,64 festgesetzt und aufgrund der im Jahr 2015 von der Bf entrichteten vorläufigen Fondsbeiträge iHv EUR 4.231,13 ein Beitragsrückstand iHv EUR 3.758,51 festgestellt.Mit dem angefochtenen, an die Beschwerdeführerin (Bf) gerichteten Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 14.5.2016, Zl. 24862-B-894607, wurde
Abschnitt römisch eins der Beitragsordnung der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2015 mit EUR 7.989,64 festgesetzt und aufgrund der im Jahr 2015 von der Bf entrichteten vorläufigen Fondsbeiträge iHv EUR 4.231,13 ein Beitragsrückstand iHv EUR 3.758,51 festgestellt. Mit dagegen fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 12.06.2016 beantragt die Bf (unter Hinweis auf von ihr zugleich vorgelegte Monatsgehaltszettel 2012) eine Neuberechnung des Fondsbeitrages 2015 Im Akt der belangten Behörde liegen sowohl der ESt-Bescheid 2012 als auch (nunmehr) sämtliche Monatsgehaltszettel für 2012 ein. Von Seiten der belangten Behörde wurde mit Stellungnahme vom 9.5.2017 u.a. ausgeführt, dass aufgrund der von der Bf beigebrachten Monatslohnzettel die Bemessungsgrundlage
F 2015 auf Basis der monatlichen Bruttogrundgehälter abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten neu berechnet worden sei.Von Seiten der belangten Behörde wurde mit Stellungnahme vom 9.5.2017 u.a. ausgeführt, dass aufgrund der von der Bf beigebrachten Monatslohnzettel die Bemessungsgrundlage
Abschnitt römisch eins Absatz eins, der Beitragsordnung in der Fassung 2015 auf Basis der monatlichen Bruttogrundgehälter abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten neu berechnet worden sei. Nach dargelegter Berechnung der anteiligen Werbungskosten wurde unter Hinweis auf die bereits im Akt einliegende Simulationsberechnung vom 15.6.2017 der neue Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für 2015 mit EUR 6.268,21 errechnet. Zumal an vorläufig entrichteten Fondsbeiträgen 2015 EUR 4.231,13 zu Buche stünden, bestehe ein Beitragsrückstand iHv EUR 2.037,08. Diese Stellungnahme wurde der Bf nachweislich (Zustellung durch Hinterlegung am 19.5.2017) zur Kenntnis gebracht, Einwände zu Neuberechnung wurden binnen eingeräumter Frist von zwei Wochen (und darüber hinaus bis dato) nicht erhoben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:
F sind die Kammerangehörigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (§ 68 Abs. 4 letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.
Paragraph 109, Absatz eins, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, idgF sind die Kammerangehörigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (Paragraph 68, Absatz 4, letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.
Gemäß Paragraph 109, Absatz 2, leg.cit. ist bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge auf die
1 der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (in der ab 1.1.2015 geltenden Fassung) beträgt der Fondsbeitrag, soweit in dieser Beitragsordnung nicht anders festgelegt, ab dem Beitragsjahr 2015 14 vH der Bemessungsgrundlage gem. Abs. 2 bis 4.
Abschnitt römisch eins Absatz eins, der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (in der ab 1.1.2015 geltenden Fassung) beträgt der Fondsbeitrag, soweit in dieser Beitragsordnung nicht anders festgelegt, ab dem Beitragsjahr 2015 14 vH der Bemessungsgrundlage gem. Absatz 2 bis 4,
2 der Beitragsordnung besteht die jährliche Bemessungsgrundlage bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben, aus der Summe der monatlichen Bruttogrundgehälter abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Der monatliche Bruttogrundgehalt ist der am Monatsgehaltszettel ausgewiesene Grundgehalt. Sofern die Gehaltszettel nicht oder nicht vollständig und zeit-gerecht
5 übermittelt werden, erfolgt die Ermittlung des Bruttogrundgehalts aus dem Lohnzettel wie folgt: Bruttobezüge (Pos. 210) minus steuerfreie Bezüge (Pos. 215) minus sonstige Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (Pos. 220). Hinzu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleg-lingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.
Abschnitt römisch eins Absatz 2, der Beitragsordnung besteht die jährliche Bemessungsgrundlage bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben, aus der Summe der monatlichen Bruttogrundgehälter abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Der monatliche Bruttogrundgehalt ist der am Monatsgehaltszettel ausgewiesene Grundgehalt. Sofern die Gehaltszettel nicht oder nicht vollständig und zeit-gerecht
Abschnitt römisch vier Absatz 5, übermittelt werden, erfolgt die Ermittlung des Bruttogrundgehalts aus dem Lohnzettel wie folgt: Bruttobezüge (Pos. 210) minus steuerfreie Bezüge (Pos. 215) minus sonstige Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (Pos. 220). Hinzu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleg-lingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.
5 der maßgeblichen Beitragsordnung beträgt der Fondsbeitrag höchstens € 28.000,00 im Jahr. Auf die Bestimmung des § 109 Abs. 3 ÄG ist Bedacht zu nehmen.
Abschnitt römisch eins Absatz 5, der maßgeblichen Beitragsordnung beträgt der Fondsbeitrag höchstens € 28.000,00 im Jahr. Auf die Bestimmung des Paragraph 109, Absatz 3, ÄG ist Bedacht zu nehmen. Bei Fondsmitgliedern, bei denen die Bemessungsgrundlage
Abs. 2 bis 4 vor Hinzurechnung der jährlich entrichteten Fondsbeiträge, der Beiträge für die Krankenunterstützung und der Beiträge für die Todesfallbeihilfe € 30.000,-- erreicht oder unterschreitet, gelten abhängig von der auf solche Art ermittelten Einkommenswerte ab dem Beitragsjahr 2015 folgende Beitragssätze:Bei Fondsmitgliedern, bei denen die Bemessungsgrundlage
Absatz 2 bis 4 vor Hinzurechnung der jährlich entrichteten Fondsbeiträge, der Beiträge für die Krankenunterstützung und der Beiträge für die Todesfallbeihilfe € 30.000,-- erreicht oder unterschreitet, gelten abhängig von der auf solche Art ermittelten Einkommenswerte ab dem Beitragsjahr 2015 folgende Beitragssätze: … bei einem Einkommenswert von mehr als € 30.000,--: 14 v.H. der Bemessungsgrundlage
Abs. 2 bis 4 (vgl. Abschnitt I Abs. 7 der Beitragsordnung).bei einem Einkommenswert von mehr als € 30.000,--: 14 v.H. der Bemessungsgrundlage
Absatz 2 bis 4 vergleiche Abschnitt römisch eins Absatz 7, der Beitragsordnung).
5 der Beitragsordnung sind zum Zwecke der endgültigen Festsetzung des Fondsbeitrages die ordentlichen Fondsmitglieder verpflichtet, falls nicht Abs. 8a zur Anwendung kommt, die von der Kammer zugesandte Beitragserklärung über die Bemessungsgrundlage
2 bis 4 und 7 vollständig und wahrheitsgemäß aufzufüllen. Die Zusendung der Unterlagen an das Fondsmitglied hat bis spätestens
Abschnitt römisch vier Absatz 5, der Beitragsordnung sind zum Zwecke der endgültigen Festsetzung des Fondsbeitrages die ordentlichen Fondsmitglieder verpflichtet, falls nicht Absatz 8 a, zur Anwendung kommt, die von der Kammer zugesandte Beitragserklärung über die Bemessungsgrundlage
Abschnitt römisch eins Absatz 2 bis 4 und 7 vollständig und wahrheitsgemäß aufzufüllen. Die Zusendung der Unterlagen an das Fondsmitglied hat bis spätestens
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