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{'item': 'VGW-162/009/5666/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.06.2017 GeschäftszahlVGW-162/009/5666/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. War

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2015

Abschnitt I

der Beitragsordnung nunmehr mit EUR 6.268,21 festgesetzt wird.

römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2015

Abschnitt römisch eins der Beitragsordnung nunmehr mit EUR 6.268,21 festgesetzt wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen, an die Beschwerdeführerin (Bf) gerichteten Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 14.5.2016, Zl. 24862-B-894607, wurde

Abschnitt I

der Beitragsordnung der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2015 mit EUR 7.989,64 festgesetzt und aufgrund der im Jahr 2015 von der Bf entrichteten vorläufigen Fondsbeiträge iHv EUR 4.231,13 ein Beitragsrückstand iHv EUR 3.758,51 festgestellt.Mit dem angefochtenen, an die Beschwerdeführerin (Bf) gerichteten Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 14.5.2016, Zl. 24862-B-894607, wurde

Abschnitt römisch eins der Beitragsordnung der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2015 mit EUR 7.989,64 festgesetzt und aufgrund der im Jahr 2015 von der Bf entrichteten vorläufigen Fondsbeiträge iHv EUR 4.231,13 ein Beitragsrückstand iHv EUR 3.758,51 festgestellt. Mit dagegen fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 12.06.2016 beantragt die Bf (unter Hinweis auf von ihr zugleich vorgelegte Monatsgehaltszettel 2012) eine Neuberechnung des Fondsbeitrages 2015 Im Akt der belangten Behörde liegen sowohl der ESt-Bescheid 2012 als auch (nunmehr) sämtliche Monatsgehaltszettel für 2012 ein. Von Seiten der belangten Behörde wurde mit Stellungnahme vom 9.5.2017 u.a. ausgeführt, dass aufgrund der von der Bf beigebrachten Monatslohnzettel die Bemessungsgrundlage

Abschnitt I

Abs. 1 der Beitragsordnung id

F 2015 auf Basis der monatlichen Bruttogrundgehälter abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten neu berechnet worden sei.Von Seiten der belangten Behörde wurde mit Stellungnahme vom 9.5.2017 u.a. ausgeführt, dass aufgrund der von der Bf beigebrachten Monatslohnzettel die Bemessungsgrundlage

Abschnitt römisch eins Absatz eins, der Beitragsordnung in der Fassung 2015 auf Basis der monatlichen Bruttogrundgehälter abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten neu berechnet worden sei. Nach dargelegter Berechnung der anteiligen Werbungskosten wurde unter Hinweis auf die bereits im Akt einliegende Simulationsberechnung vom 15.6.2017 der neue Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für 2015 mit EUR 6.268,21 errechnet. Zumal an vorläufig entrichteten Fondsbeiträgen 2015 EUR 4.231,13 zu Buche stünden, bestehe ein Beitragsrückstand iHv EUR 2.037,08. Diese Stellungnahme wurde der Bf nachweislich (Zustellung durch Hinterlegung am 19.5.2017) zur Kenntnis gebracht, Einwände zu Neuberechnung wurden binnen eingeräumter Frist von zwei Wochen (und darüber hinaus bis dato) nicht erhoben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:

§ 109Abs. 1 Ärztegesetz 1998, BGBl I Nr. 169/1998 idg

F sind die Kammerangehörigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (§ 68 Abs. 4 letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.

Paragraph 109, Absatz eins, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, idgF sind die Kammerangehörigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (Paragraph 68, Absatz 4, letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.

§ 109Abs. 2 leg.cit. ist bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge auf die

Gemäß Paragraph 109, Absatz 2, leg.cit. ist bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge auf die

  1. Leistungsansprüche,
  2. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie
  3. Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Beiträge kann betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden. Bei Beteiligung eines Arztes oder Zahnarztes an einer Gruppenpraxis kann ein entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) oder ein entsprechender Anteil am Bilanzgewinn – unabhängig von dessen Ausschüttung – berücksichtigt werden. Näheres ist in der Beitragsordnung zu regeln. Für den Fall einer verspäteten Entrichtung der Beiträge durch Kammerangehörige kann die Beitragsordnung die Vorschreibung von angemessenen Mahnspesen vorsehen. Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds darf 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen nicht übersteigen (§ 109 Abs. 3 leg.cit.).Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds darf 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen nicht übersteigen (Paragraph 109, Absatz 3, leg.cit.).

Abschnitt I

Abs.

1 der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (in der ab 1.1.2015 geltenden Fassung) beträgt der Fondsbeitrag, soweit in dieser Beitragsordnung nicht anders festgelegt, ab dem Beitragsjahr 2015 14 vH der Bemessungsgrundlage gem. Abs. 2 bis 4.

Abschnitt römisch eins Absatz eins, der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (in der ab 1.1.2015 geltenden Fassung) beträgt der Fondsbeitrag, soweit in dieser Beitragsordnung nicht anders festgelegt, ab dem Beitragsjahr 2015 14 vH der Bemessungsgrundlage gem. Absatz 2 bis 4,

Abschnitt I

Abs.

2 der Beitragsordnung besteht die jährliche Bemessungsgrundlage bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben, aus der Summe der monatlichen Bruttogrundgehälter abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Der monatliche Bruttogrundgehalt ist der am Monatsgehaltszettel ausgewiesene Grundgehalt. Sofern die Gehaltszettel nicht oder nicht vollständig und zeit-gerecht

Abschnitt IV

Abs.

5 übermittelt werden, erfolgt die Ermittlung des Bruttogrundgehalts aus dem Lohnzettel wie folgt: Bruttobezüge (Pos. 210) minus steuerfreie Bezüge (Pos. 215) minus sonstige Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (Pos. 220). Hinzu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleg-lingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.

Abschnitt römisch eins Absatz 2, der Beitragsordnung besteht die jährliche Bemessungsgrundlage bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben, aus der Summe der monatlichen Bruttogrundgehälter abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Der monatliche Bruttogrundgehalt ist der am Monatsgehaltszettel ausgewiesene Grundgehalt. Sofern die Gehaltszettel nicht oder nicht vollständig und zeit-gerecht

Abschnitt römisch vier Absatz 5, übermittelt werden, erfolgt die Ermittlung des Bruttogrundgehalts aus dem Lohnzettel wie folgt: Bruttobezüge (Pos. 210) minus steuerfreie Bezüge (Pos. 215) minus sonstige Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (Pos. 220). Hinzu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleg-lingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.

Abschnitt I

Abs.

5 der maßgeblichen Beitragsordnung beträgt der Fondsbeitrag höchstens € 28.000,00 im Jahr. Auf die Bestimmung des § 109 Abs. 3 ÄG ist Bedacht zu nehmen.

Abschnitt römisch eins Absatz 5, der maßgeblichen Beitragsordnung beträgt der Fondsbeitrag höchstens € 28.000,00 im Jahr. Auf die Bestimmung des Paragraph 109, Absatz 3, ÄG ist Bedacht zu nehmen. Bei Fondsmitgliedern, bei denen die Bemessungsgrundlage

Abs. 2 bis 4 vor Hinzurechnung der jährlich entrichteten Fondsbeiträge, der Beiträge für die Krankenunterstützung und der Beiträge für die Todesfallbeihilfe € 30.000,-- erreicht oder unterschreitet, gelten abhängig von der auf solche Art ermittelten Einkommenswerte ab dem Beitragsjahr 2015 folgende Beitragssätze:Bei Fondsmitgliedern, bei denen die Bemessungsgrundlage

Absatz 2 bis 4 vor Hinzurechnung der jährlich entrichteten Fondsbeiträge, der Beiträge für die Krankenunterstützung und der Beiträge für die Todesfallbeihilfe € 30.000,-- erreicht oder unterschreitet, gelten abhängig von der auf solche Art ermittelten Einkommenswerte ab dem Beitragsjahr 2015 folgende Beitragssätze: … bei einem Einkommenswert von mehr als € 30.000,--: 14 v.H. der Bemessungsgrundlage

Abs. 2 bis 4 (vgl. Abschnitt I Abs. 7 der Beitragsordnung).bei einem Einkommenswert von mehr als € 30.000,--: 14 v.H. der Bemessungsgrundlage

Absatz 2 bis 4 vergleiche Abschnitt römisch eins Absatz 7, der Beitragsordnung).

Abschnitt IV

Abs.

5 der Beitragsordnung sind zum Zwecke der endgültigen Festsetzung des Fondsbeitrages die ordentlichen Fondsmitglieder verpflichtet, falls nicht Abs. 8a zur Anwendung kommt, die von der Kammer zugesandte Beitragserklärung über die Bemessungsgrundlage

Abschnitt I

Abs.

2 bis 4 und 7 vollständig und wahrheitsgemäß aufzufüllen. Die Zusendung der Unterlagen an das Fondsmitglied hat bis spätestens

  1. März des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Vorlagen der Unterlagen durch das Fondsmitglied hat bis spätestens
  2. Juni des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen. Als Bemessungsgrundlage wird das Einkommen des dem laufenden Jahr drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen, die Zahlen des drittvorangegangenen Kalenderjahres sind in den Erklärungen anzugeben. Der Erklärung sind, soweit zutreffend, der (die) Lohnzettel und der Einkommensbescheid, jeweils des drittvorangegangenen Jahres, in Ablichtung beizuschließen. Fondsmitglieder, die Gesellschafter einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind, haben darüber hinaus den Jahresabschluss der Gesellschaft des drittvorangegangenen Jahres sowie jene Firmenbuchauszüge und sonstigen Belege vorzulegen, aus denen die Geschäfts- und Gewinnanteile ersichtlich sind. Erforderlichenfalls kann die Ärztekammer die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.

Abschnitt römisch vier Absatz 5, der Beitragsordnung sind zum Zwecke der endgültigen Festsetzung des Fondsbeitrages die ordentlichen Fondsmitglieder verpflichtet, falls nicht Absatz 8 a, zur Anwendung kommt, die von der Kammer zugesandte Beitragserklärung über die Bemessungsgrundlage

Abschnitt römisch eins Absatz 2 bis 4 und 7 vollständig und wahrheitsgemäß aufzufüllen. Die Zusendung der Unterlagen an das Fondsmitglied hat bis spätestens

  1. März des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Vorlagen der Unterlagen durch das Fondsmitglied hat bis spätestens
  2. Juni des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen. Als Bemessungsgrundlage wird das Einkommen des dem laufenden Jahr drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen, die Zahlen des drittvorangegangenen Kalenderjahres sind in den Erklärungen anzugeben. Der Erklärung sind, soweit zutreffend, der (die) Lohnzettel und der Einkommensbescheid, jeweils des drittvorangegangenen Jahres, in Ablichtung beizuschließen. Fondsmitglieder, die Gesellschafter einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind, haben darüber hinaus den Jahresabschluss der Gesellschaft des drittvorangegangenen Jahres sowie jene Firmenbuchauszüge und sonstigen Belege vorzulegen, aus denen die Geschäfts- und Gewinnanteile ersichtlich sind. Erforderlichenfalls kann die Ärztekammer die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. Folgender sich aus der Aktenlage ergebender – von Seiten der Bf unbestritten gebliebener – Sachverhalt wird festgestellt: Laut Eintragung in der Ärzteliste ist die Bf seit 05.12.2005 als angestellte Fachärztin für Psychiatrie im B.-spital beschäftigt. (Seit 3.9.2014 ist die Bf zudem als niedergelassene Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin an der Ordinationsadresse S.-gasse, Wien tätig, was gegenständlich nicht beitragsrelevant ist). Im Beitragsjahr 2015 war die Bf durchgehend ordentliches Mitglied des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien. Aufgrund der nunmehr von der Bf ergänzend vorgelegten Monatsgehaltszettel 2012 war unter Bedachtnahme auf die oa. rechtlichen Bestimmungen im Einklang mit den oa. Darlegungen der belangten Behörde eine Neuberechnung des Fondsbeitrages für das Jahr 2015 wie folgt durchzuführen: Die Bf weist für das hier maßgebliche Jahr 2012 ein aus ärztlicher Tätigkeit resultierendes Bruttojahresgesamtgehalt iHv EUR 86.365,48 sowie ein Bruttojahresgrundgehalt iHv EUR 52.222,74,-- auf. Unter Bedachtnahme auf die gesamten Werbungskosten iHv EUR 24.075,98 (Pos. 230+225+226+andere Werbungskosten) ergibt sich bei der Berechnung des Werbungskostenfaktors ein Prozentsatz von 27,88 % und davon ausgehend für die anteilig zu berücksichtigenden Werbungskosten ein Betrag iHv EUR 14.559,70,-- (Bruttojahresgrundgehalt x 27,88 %). Unter Hinzurechnung des Fondsbeitrages 2012 (iHv insgesamt EUR 7.109,90) ergibt sich eine (neue) Bemessungsgrundlage iHv EUR 44.772,
  3. Der nach Abschnitt I Abs. 7 der Beitragsordnung ermittelte Einkommenswert beläuft sich gegenständlich auf EUR 37.663,04,--. Folglich waren 14 % als Beitragssatz der oa. Bemessungsgrundlage zu errechnen und ergibt sich daraus ein Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2015 iHv EUR 6.268,
  4. Der nach Abschnitt römisch eins Absatz 7, der Beitragsordnung ermittelte Einkommenswert beläuft sich gegenständlich auf EUR 37.663,04,--. Folglich waren 14 % als Beitragssatz der oa. Bemessungsgrundlage zu errechnen und ergibt sich daraus ein Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2015 iHv EUR 6.268,
  5. Zumal als vorläufig von der Bf im Jahr 2015 entrichteten Fondsbeiträgen eine Summe von EUR 4.231,13 zu Buche steht, ergibt sich nach der Aktenlage (nur noch) ein Beitragsrückstand iHv EUR 2.037,
  6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.162.009.5666.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.