Abs 1 Z 2 und Abs 2 Z 3 Tabakgesetz, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Lammer über die Beschwerde des Herrn P. Pr., vertreten durch Rechtsanwalt gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 27.8.2015, Zahl: MBA ...- S 34403/15, betreffend zwei Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit ad 1) Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz und ad 2)
Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 3, Tabakgesetz, zu Recht erkannt:
GVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 1) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt behoben und das diesem Spruchpunkt zugrundeliegende Verfahren
G eingestellt. Zu Spruchpunkt 2) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die zu diesem Spruchpunkt verhängte Geldstrafe von 2.000 Euro auf 500 Euro (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden) herabgesetzt wird; die Strafsanktionsnorm lautet: „§ 14 Abs 4 erster Strafsatz Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 idF BGBl. I Nr. 120/2008“.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 1) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt behoben und das diesem Spruchpunkt zugrundeliegende Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Zu Spruchpunkt 2) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die zu diesem Spruchpunkt verhängte Geldstrafe von 2.000 Euro auf 500 Euro (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden) herabgesetzt wird; die Strafsanktionsnorm lautet: „§ 14 Absatz 4, erster Strafsatz Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 120/2008“. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens zu Spruchpunkt 2) wird
G mit 50 Euro festgesetzt.Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens zu Spruchpunkt 2) wird
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit 50 Euro festgesetzt. Dem Beschwerdeführer wird
GVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.Dem Beschwerdeführer wird
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die B. GmbH haftet für die über Herrn P. Pr. verhängte Geldstrafe von 500 Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 50 Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.Die B. GmbH haftet für die über Herrn P. Pr. verhängte Geldstrafe von 500 Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 50 Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastungen: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der B. GmbH mit Sitz in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbes in der Betriebsart Kaffeerestaurant in Ihrer Betriebsstätte in Wien, W.-straße ("... Park"), insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
des Tabakgesetzes verstoßen hat, als sie am 09.07.1015 von 22.22 Uhr bis 22.30 Uhr nicht dafür Sorge getragen hat, dass„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der B. GmbH mit Sitz in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbes in der Betriebsart Kaffeerestaurant in Ihrer Betriebsstätte in Wien, W.-straße ("... Park"), insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
Paragraph 13 c, des Tabakgesetzes verstoßen hat, als sie am 09.07.1015 von 22.22 Uhr bis 22.30 Uhr nicht dafür Sorge getragen hat, dass 1) im Gastraum nicht geraucht wird, da im baulich abgetrennten Raucherraum (Sitzbereich 2) Aschenbecher aufgestellt waren und von mehreren Personen geraucht wurde, obwohl nach den Bestimmungen des Tabakgesetzes Rauchverbot in Räumen der Gastronomie gilt. Im gegenständlichen Betrieb umfasst der baulich abgetrennte Raucherraum (Sitzbereich 2) ca. 86 m2 und 50 Verabreichungsplätze, während die Nichtrauchergastraumzone (offener Mallbereich, genannt Entertainment) 201 Verabreichungsplätze umfasst, aber nicht räumlich zur Mall abgetrennt ist. 2) in öffentlichen Räumen nicht geraucht wird, da im Gastronomiebereich im Raucherraum (Sitzbereich 2) Aschenbecher aufgestellt waren und von mehreren Personen geraucht wurde, obwohl dieser Gastronomiebereich durch zwei ständig geöffnete Verbindungstüren zwischen dem Raucherraum und dem Barbereich in der Nichtrauchergastraumzone (manuelle Schiebetüren im Barbereich) in offener Verbindung zum Hauptverkehrsweg des Einkaufszentrums steht und dieses Einkaufszentrum von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis zu bestimmten Zeiten betreten werden kann und daher als öffentlicher Ort im Sinne des § 1 Z. 11 Tabakgesetz zu qualifizieren ist.“2) in öffentlichen Räumen nicht geraucht wird, da im Gastronomiebereich im Raucherraum (Sitzbereich 2) Aschenbecher aufgestellt waren und von mehreren Personen geraucht wurde, obwohl dieser Gastronomiebereich durch zwei ständig geöffnete Verbindungstüren zwischen dem Raucherraum und dem Barbereich in der Nichtrauchergastraumzone (manuelle Schiebetüren im Barbereich) in offener Verbindung zum Hauptverkehrsweg des Einkaufszentrums steht und dieses Einkaufszentrum von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis zu bestimmten Zeiten betreten werden kann und daher als öffentlicher Ort im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 11, Tabakgesetz zu qualifizieren ist.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch § 14 Abs 4 iVm ad 1) § 13c Abs 1 Z 3 und Abs 2 Z 4 Tabakgesetz und ad 2) § 13c Abs 1 Z 2 und Abs 2 Z 3 Tabakgesetz verletzt, weswegen über ihn
Abs 4 zweiter Strafsatz Tabakgesetz 2 Geldstrafen von je 2.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 5 Tagen, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 400 Euro auferlegt wurde. Weiters enthält das Straferkenntnis einen Haftungsausspruch
G betreffend die B. GmbH.Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit ad 1) Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz und ad 2) Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 3, Tabakgesetz verletzt, weswegen über ihn
Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Strafsatz Tabakgesetz 2 Geldstrafen von je 2.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 5 Tagen, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 400 Euro auferlegt wurde. Weiters enthält das Straferkenntnis einen Haftungsausspruch
Paragraph 9, Absatz 7, VStG betreffend die B. GmbH. In der vorliegenden Beschwerde wurden als Beschwerdegründe Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer – trotz gegenteiliger unrichtiger Behauptungen von wiederholt grundlos und mutwillig vorgehenden Anzeigern – den gesetzlichen Vorgaben und den Ausführungen des Gesetzgebers in den Erläuterungen zu § 13a Tabakgesetz, wonach der Raucherraum mit einer Türe verschlossen und dadurch gewährleistet sei, dass aus diesem Raum der Rauch, außer beim kurzen Durchschreiten der Eingangstüre, nicht in den übrigen, mit Rauchverbot belegten Verabreichungsbereich dringe, entsprochen habe und entspreche. Auch sei die im Straferkenntnis vorgenommene Tatumschreibung unvollständig und verstoße gegen § 44a Z 1 VStG. Hinsichtlich des Verschuldens sei auszuführen, dass es eine eindeutige Ausschilderung gebe, sämtliche Mitarbeiter angewiesen seien, auf die Einhaltung der Bestimmungen des Tabakgesetzes zu achten und das Personal vom Beschwerdeführer auch unterwiesen und überwacht werde, dass Türen im Barbereich, ausgenommen beim Durchschreiten, geschlossen zu halten seien. Das Straferkenntnis sei inhaltlich und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig, da der Sachverhalt von der Behörde in einem wesentlichen Punkt, nämlich hinsichtlich ständig geöffneter Türen sowie zur Anzahl der Verabreichungsplätze im Raucherraum und im Nichtraucherbereich, aktenwidrig angenommen worden sei und Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden seien, bei deren Einhaltung die Behörde zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können.In der vorliegenden Beschwerde wurden als Beschwerdegründe Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer – trotz gegenteiliger unrichtiger Behauptungen von wiederholt grundlos und mutwillig vorgehenden Anzeigern – den gesetzlichen Vorgaben und den Ausführungen des Gesetzgebers in den Erläuterungen zu Paragraph 13 a, Tabakgesetz, wonach der Raucherraum mit einer Türe verschlossen und dadurch gewährleistet sei, dass aus diesem Raum der Rauch, außer beim kurzen Durchschreiten der Eingangstüre, nicht in den übrigen, mit Rauchverbot belegten Verabreichungsbereich dringe, entsprochen habe und entspreche. Auch sei die im Straferkenntnis vorgenommene Tatumschreibung unvollständig und verstoße gegen Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG. Hinsichtlich des Verschuldens sei auszuführen, dass es eine eindeutige Ausschilderung gebe, sämtliche Mitarbeiter angewiesen seien, auf die Einhaltung der Bestimmungen des Tabakgesetzes zu achten und das Personal vom Beschwerdeführer auch unterwiesen und überwacht werde, dass Türen im Barbereich, ausgenommen beim Durchschreiten, geschlossen zu halten seien. Das Straferkenntnis sei inhaltlich und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig, da der Sachverhalt von der Behörde in einem wesentlichen Punkt, nämlich hinsichtlich ständig geöffneter Türen sowie zur Anzahl der Verabreichungsplätze im Raucherraum und im Nichtraucherbereich, aktenwidrig angenommen worden sei und Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden seien, bei deren Einhaltung die Behörde zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können. Am 5.7.2016 fand zu GZ: VGW-021/035/7675/2015, 8895/2015, 11685/2015 und 11686/2015 eine gemeinsame Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer als Partei und Herr G. T., Herr G. N., Herr M. Be. und Frau S. V. als Zeugen einvernommen wurden. Da der in der Verhandlung vom 5.7.2016 erhobene Sachverhalt jenem gleicht, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12.10.2015, GZ: VGW-021/051/28598/2014-13, zugrunde gelegt wurde, wurden die angeführten Beschwerdeverfahren aufgrund des vor dem Verwaltungsgerichtshof zu Ra 2015/11/0118 anhängigen Revisionsverfahren mit Beschluss vom 6.7.2016
GVG ausgesetzt.Am 5.7.2016 fand zu GZ: VGW-021/035/7675/2015, 8895 aus 2015,, 11685 aus 2015, und 11686 aus 2015, eine gemeinsame Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer als Partei und Herr G. T., Herr G. N., Herr M. Be. und Frau S. römisch fünf. als Zeugen einvernommen wurden. Da der in der Verhandlung vom 5.7.2016 erhobene Sachverhalt jenem gleicht, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12.10.2015, GZ: VGW-021/051/28598/2014-13, zugrunde gelegt wurde, wurden die angeführten Beschwerdeverfahren aufgrund des vor dem Verwaltungsgerichtshof zu Ra 2015/11/0118 anhängigen Revisionsverfahren mit Beschluss vom 6.7.2016
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG ausgesetzt. In dem (dem Verwaltungsgericht Wien am 13.4.2017 zugestellten) Erkenntnis vom 23.3.2017, Ra 2015/11/0118, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass in den baulich vollständig abgetrennten, eine Grundfläche von etwa 86 m² aufweisenden Raucherraum, der wesentlich weniger Verabreichungsplätze aufweist als der übrige Bereich (50 im Raucherraum gegenüber den insgesamt 318 sonstigen), geraucht werden dürfe, ohne dass damit gegen die Nichtraucherbestimmungen des Tabakgesetzes verstoßen werde. Dies wäre – ungeachtet des nach §§ 13 Abs 1 und 13a Abs 1 Tabakgesetz bestehenden grundsätzlichen Rauchverbots – dann der Fall, wenn der betreffende Raum von den übrigen Bereichen vollständig baulich abgetrennt und gewährleistet sei, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringe und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen werde. Der Umstand, dass die Betriebsanlage im Untergeschoß der ... City liege, in der in den übrigen Geschossen ein Einkaufszentrum betrieben werde, zu dem über das Stiegenhaus insofern eine „offene Verbindung“ bestehe, bringe es mit sich, dass die Einrichtung eines „Raucherraums“ im Untergeschoß ohne vollständige bauliche Trennung unzulässig wäre. Eine bauliche „Trennung“ bloß durch Unterbringung von Raucher- und Nichtraucherbereichen in unterschiedlichen Geschossen, ohne dass eine bauliche Abtrennung des Raucherraums von den übrigen, rauchfrei zu haltenden Bereichen bestünde, entspräche auch bei Vorhandensein von getrennten Lüftungsanlagen weder dem Erfordernis des § 13a Abs 2 Tabakgesetz (vgl VwGH 2011/11/0059) noch dem (insofern gleichen) des § 13a Abs 2 Tabakgesetz. Nur ein baulich vollständig abgetrennter Raum könne daher als Raucherraum gewidmet und bezeichnet werden, in dem Rauchen (bei grundsätzlichem Geschlossenhalten der Türen) erlaubt sei. Der Umstand, dass der übrige (rauchfrei zu haltende) Teil der Betriebsanlage nicht vollständig von den anderen, ebenfalls rauchfrei zu haltenden „Räumen öffentlicher Orte“ (Stiegenhaus, weitere Geschosse) abgetrennt sei, bedeute aber nicht, dass die Errichtung eines den genannten baulichen Erfordernissen genügenden Raucherraums (in dem nicht mehr als die Hälfte der Verabreichungsplätze liege und der nach Anlegung der maßgeblichen Kriterien nicht der „Hauptraum“ sei) unzulässig wäre, solange nicht der Nichtraucherbereich oder Teile davon ebenfalls baulich vollständig abgetrennt wären.In dem (dem Verwaltungsgericht Wien am 13.4.2017 zugestellten) Erkenntnis vom 23.3.2017, Ra 2015/11/0118, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass in den baulich vollständig abgetrennten, eine Grundfläche von etwa 86 m² aufweisenden Raucherraum, der wesentlich weniger Verabreichungsplätze aufweist als der übrige Bereich (50 im Raucherraum gegenüber den insgesamt 318 sonstigen), geraucht werden dürfe, ohne dass damit gegen die Nichtraucherbestimmungen des Tabakgesetzes verstoßen werde. Dies wäre – ungeachtet des nach Paragraphen 13, Absatz eins und 13 a Absatz eins, Tabakgesetz bestehenden grundsätzlichen Rauchverbots – dann der Fall, wenn der betreffende Raum von den übrigen Bereichen vollständig baulich abgetrennt und gewährleistet sei, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringe und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen werde. Der Umstand, dass die Betriebsanlage im Untergeschoß der ... City liege, in der in den übrigen Geschossen ein Einkaufszentrum betrieben werde, zu dem über das Stiegenhaus insofern eine „offene Verbindung“ bestehe, bringe es mit sich, dass die Einrichtung eines „Raucherraums“ im Untergeschoß ohne vollständige bauliche Trennung unzulässig wäre. Eine bauliche „Trennung“ bloß durch Unterbringung von Raucher- und Nichtraucherbereichen in unterschiedlichen Geschossen, ohne dass eine bauliche Abtrennung des Raucherraums von den übrigen, rauchfrei zu haltenden Bereichen bestünde, entspräche auch bei Vorhandensein von getrennten Lüftungsanlagen weder dem Erfordernis des Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz vergleiche VwGH 2011/11/0059) noch dem (insofern gleichen) des Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz. Nur ein baulich vollständig abgetrennter Raum könne daher als Raucherraum gewidmet und bezeichnet werden, in dem Rauchen (bei grundsätzlichem Geschlossenhalten der Türen) erlaubt sei. Der Umstand, dass der übrige (rauchfrei zu haltende) Teil der Betriebsanlage nicht vollständig von den anderen, ebenfalls rauchfrei zu haltenden „Räumen öffentlicher Orte“ (Stiegenhaus, weitere Geschosse) abgetrennt sei, bedeute aber nicht, dass die Errichtung eines den genannten baulichen Erfordernissen genügenden Raucherraums (in dem nicht mehr als die Hälfte der Verabreichungsplätze liege und der nach Anlegung der maßgeblichen Kriterien nicht der „Hauptraum“ sei) unzulässig wäre, solange nicht der Nichtraucherbereich oder Teile davon ebenfalls baulich vollständig abgetrennt wären. Unter Zugrundelegung dieser im genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.3.2017, Ra 2015/11/0118, dargelegten Rechtsansicht, wonach in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation das Rauchen in dem etwa 86 m² großen, abgetrennten Raum (Sitzbereich 2) innerhalb eines Betriebes, in dem (auch) das Gastgewerbe ausgeübt wird, soweit die Türen außer zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch geschlossen sind, keinen Verstoß gegen das Tabakgesetz darstellt, war der Beschwerde zu Spruchpunkt 1) Folge zu geben, das Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt zu beheben und das diesbezügliche Verfahren
G einzustellen.Unter Zugrundelegung dieser im genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.3.2017, Ra 2015/11/0118, dargelegten Rechtsansicht, wonach in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation das Rauchen in dem etwa 86 m² großen, abgetrennten Raum (Sitzbereich 2) innerhalb eines Betriebes, in dem (auch) das Gastgewerbe ausgeübt wird, soweit die Türen außer zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch geschlossen sind, keinen Verstoß gegen das Tabakgesetz darstellt, war der Beschwerde zu Spruchpunkt 1) Folge zu geben, das Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt zu beheben und das diesbezügliche Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. Zu Spruchpunkt 2): Im Spruchpunkt 2) wurde dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer der B. GmbH zur Last gelegt, dass am 9.7.2015, von 22:22 Uhr bis 22:30 Uhr, im Raucherraum (Sitzbereich 2) Aschenbescher aufgestellt gewesen seien und von mehreren Personen geraucht worden sei, obwohl dieser Gastronomiebereich durch zwei ständig geöffnete Verbindungstüren zwischen dem Raucherraum und dem Barbereich in der Nichtrauchergastraumzone (manuelle Schiebetüren im Barbereich) in offener Verbindung zum Hauptverkehrsweg des Einkaufszentrums gestanden sei. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, dass es aufgrund der Größe und Konfiguration der Betriebsanlage zulässig sei, den etwa 1.000 m² großen Bowling-Bereich (mit 128 Verabreichungsplätzen) und den komplett abgetrennten 86 m² großen Bereich des Raucherraums (Anm: das ist der im Betriebsanlagenbescheid mit „Sitzbereich 2“ ausgewiesene Raum mit 50 Verabreichungsplätzen) als jenen Bereich zu bezeichnen und zu verwenden, in dem das Rauchen gestattet sei, während in den übrigen Bereichen der Betriebsanlage Rauchverbot gilt.Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, dass es aufgrund der Größe und Konfiguration der Betriebsanlage zulässig sei, den etwa 1.000 m² großen Bowling-Bereich (mit 128 Verabreichungsplätzen) und den komplett abgetrennten 86 m² großen Bereich des Raucherraums Anmerkung, das ist der im Betriebsanlagenbescheid mit „Sitzbereich 2“ ausgewiesene Raum mit 50 Verabreichungsplätzen) als jenen Bereich zu bezeichnen und zu verwenden, in dem das Rauchen gestattet sei, während in den übrigen Bereichen der Betriebsanlage Rauchverbot gilt. Hinsichtlich der sogenannten Konfiguration der Betriebsanlage konnten im gegenständlichen Fall die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12.10.2015, GZ: VGW-021/051/28598/2014, ausgeführten Feststellungen, die auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.3.2017, Ra 2015/11/0118, zugrunde gelegt wurden, übernommen werden. Demnach erstreckt sich die etwa 3.700 m² umfassende Betriebsanlage über fast das gesamte Untergeschoß des Einkaufszentrums; über ein Stiegenhaus besteht eine offene Verbindung zu den anderen Etagen des Einkaufszentrums. Im gesamten Bereich des Entertainmentcenters, in dem zahlreiche Vergnügungsspielapparate aufgestellt sind und es einen Billard-, einen Tischtennis- und einen Bowlingbereich gibt, wird auch die Gastronomie ausgeübt. Im Bereich der Billardtische und der Spielautomaten gibt es insgesamt etwa 90 Verabreichungsplätze (teils Stehtische, teils in kleineren Einheiten zusammengestellte Tische und Sessel). Der Bereich, in dem das Rauchen gestattet ist (der etwa 86 m² große „Raucherraum“ mit etwa 50 Verabreichungsplätzen), ist vom übrigen Bereich durch bis an die Decke reichende Glaswände abgetrennt und durch eine automatische Schiebe- und eine Drehtüre vom Nichtraucherbereich aus für Gäste zugänglich. Der Bar- bzw Thekenbereich umfasst sowohl Bereiche innerhalb als auch außerhalb des Raucherraums und sind diese beiden Bereiche durch zwei manuelle Schiebetüren voneinander abgetrennt. Abgesehen vom abgetrennten Raucherraum gibt es zwei weitere Sitzbereiche mit jeweils etwa 50 Verabreichungsplätzen, vom restlichen Bereich nur durch eine etwa 1 m hohe Glasumrandung optisch getrennt. Im Bowlingbereich gibt es hinter den Bowlingbahnen ohne Abtrennung insgesamt 128 Verabreichungsplätze. Dem Betriebskonzept entsprechend werden der Bowlingbereich und der abgetrennte Gastronomiebereich („Raucherraum“) als Raucherbereiche geführt, was den Gästen durch aufgestellte Aschenbecher signalisiert wird. Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens wird festgestellt, dass am 9.7.2015, in der Zeit von 22:22 Uhr bis 22:30 Uhr, die beiden Verbindungstüren (manuelle Schiebetüren im Barbereich) zwischen dem baulich abgetrennten Raucherraum (Sitzbereich 2) und dem Barbereich in der Nichtrauchergastraumzone ständig offen gehalten worden sind, wobei in diesem Zeitraum das Servierpersonal mehrmals durch die offenstehenden Türen gegangen ist, ohne diese nach dem Durchschreiten zu schließen. Zur Tatzeit haben auch mehrere Personen in dem aufgrund der offenen Schiebetüren zum in der Nichtrauchergastraumzone gelegenen Barbereich hin nicht abgetrennten Raucherraum, in dem auch Aschenbecher aufgestellt waren, geraucht. Die Sachverhaltsfeststellungen betreffend Konfiguration der Betriebsanlage und die Einrichtung des „Sitzbereiches 2“ als Raucherbereich gründen sich auf den diesbezüglich eindeutigen Akteninhalt und das damit übereinstimmende Vorbringen des Beschwerdeführers. Den Feststellungen, dass am 9.7.2015, von 22:22 Uhr bis 22:30 Uhr, die beiden manuellen Schiebetüren im Barbereich zwischen dem Raucherraum (Sitzbereich 2) und dem Barbereich in der Nichtrauchergastraumzone ständig offen gehalten wurden und sich auch Raucher in diesem Raucherbereich aufgehalten haben, waren die glaubwürdigen Angaben der zeugenschaftlich einvernommenen Privatperson, die die gegenständlichen Übertretungen zur Anzeige gebracht hat, zugrunde zu legen. Wie bereits auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12.10.2015, GZ: VGW-021/051/28598/2014, ausgeführt, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Zeuge in seinen Sachverhaltsdarstellungen an die Behörde oder anlässlich seiner Zeugenaussage bewusst unrichtige Angaben gemacht hat, um den Beschwerdeführer zu Unrecht zu belasten. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass dieser Zeuge häufig bei den zuständigen Behörden Sachverhalte anzeigt, die aus seiner Sicht Verstöße gegen das Tabakgesetz darstellen. Auch im gegenständlichen Verfahren hat sich kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass dieser Zeuge subjektiv unwahre Aussagen tätigt, um eine Bestrafung des von ihm wiederholt angezeigten Beschwerdeführers zu erreichen und hat er seine Wahrnehmungen in der Verhandlung vom 5.7.2016 auch mittels einer entsprechenden Videoaufnahme (aufgenommen am 9.7.2015), die mangels eines Beweisverwertungsverbots ein taugliches Beweismittel darstellt, untermauert. Aber auch die Angaben des Zeugen Be., wonach Kaffee und alkoholfreie Getränke im Nichtraucherbreich, Cocktails und Bier aber im Raucherbereich zubereitet würden und diese Getränke dann jeweils zwischen den beiden Bereichen nach Bedarf hin und her getragen werden müssten, es auch immer wieder vorkomme, dass die Bar bestückt werde und dabei Getränke kartonweise in den Schankbereich getragen werden müssen, wobei sich die Kühlladen sowohl im Raucherraum als auch im Nichtraucherbereich befinden, stehen keinesfalls im Widerspruch zu den Angaben des Belastungszeugen, sondern lassen dessen Angaben, wonach im Tatzeitraum die in Rede stehenden manuellen Schiebetüren im Barbereich zwischen dem Raucherbereich und dem Nichtraucherbereich nicht nur zum Durchschreiten offen gehalten worden seien, als durchaus wahrscheinlich erscheinen. Zu den Angaben der Zeugin V., wonach sie die Türen hinter der Bar immer zumachen müsse, außer sie müsse Ware fassen, was bedeute, dass sie ins Lager gehe und die Ware hole, ist festzuhalten, dass auch diese bloß allgemein gehaltenen Angaben die Richtigkeit der Angaben des Zeugen N. nicht in Zweifel zu ziehen vermögen.Die Sachverhaltsfeststellungen betreffend Konfiguration der Betriebsanlage und die Einrichtung des „Sitzbereiches 2“ als Raucherbereich gründen sich auf den diesbezüglich eindeutigen Akteninhalt und das damit übereinstimmende Vorbringen des Beschwerdeführers. Den Feststellungen, dass am 9.7.2015, von 22:22 Uhr bis 22:30 Uhr, die beiden manuellen Schiebetüren im Barbereich zwischen dem Raucherraum (Sitzbereich 2) und dem Barbereich in der Nichtrauchergastraumzone ständig offen gehalten wurden und sich auch Raucher in diesem Raucherbereich aufgehalten haben, waren die glaubwürdigen Angaben der zeugenschaftlich einvernommenen Privatperson, die die gegenständlichen Übertretungen zur Anzeige gebracht hat, zugrunde zu legen. Wie bereits auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12.10.2015, GZ: VGW-021/051/28598/2014, ausgeführt, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Zeuge in seinen Sachverhaltsdarstellungen an die Behörde oder anlässlich seiner Zeugenaussage bewusst unrichtige Angaben gemacht hat, um den Beschwerdeführer zu Unrecht zu belasten. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass dieser Zeuge häufig bei den zuständigen Behörden Sachverhalte anzeigt, die aus seiner Sicht Verstöße gegen das Tabakgesetz darstellen. Auch im gegenständlichen Verfahren hat sich kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass dieser Zeuge subjektiv unwahre Aussagen tätigt, um eine Bestrafung des von ihm wiederholt angezeigten Beschwerdeführers zu erreichen und hat er seine Wahrnehmungen in der Verhandlung vom 5.7.2016 auch mittels einer entsprechenden Videoaufnahme (aufgenommen am 9.7.2015), die mangels eines Beweisverwertungsverbots ein taugliches Beweismittel darstellt, untermauert. Aber auch die Angaben des Zeugen Be., wonach Kaffee und alkoholfreie Getränke im Nichtraucherbreich, Cocktails und Bier aber im Raucherbereich zubereitet würden und diese Getränke dann jeweils zwischen den beiden Bereichen nach Bedarf hin und her getragen werden müssten, es auch immer wieder vorkomme, dass die Bar bestückt werde und dabei Getränke kartonweise in den Schankbereich getragen werden müssen, wobei sich die Kühlladen sowohl im Raucherraum als auch im Nichtraucherbereich befinden, stehen keinesfalls im Widerspruch zu den Angaben des Belastungszeugen, sondern lassen dessen Angaben, wonach im Tatzeitraum die in Rede stehenden manuellen Schiebetüren im Barbereich zwischen dem Raucherbereich und dem Nichtraucherbereich nicht nur zum Durchschreiten offen gehalten worden seien, als durchaus wahrscheinlich erscheinen. Zu den Angaben der Zeugin römisch fünf., wonach sie die Türen hinter der Bar immer zumachen müsse, außer sie müsse Ware fassen, was bedeute, dass sie ins Lager gehe und die Ware hole, ist festzuhalten, dass auch diese bloß allgemein gehaltenen Angaben die Richtigkeit der Angaben des Zeugen N. nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
F BGBl. I Nr. 120/2008, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber
Abs 1 gegen eine der im § 13c Abs 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt.
Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt.
Abs 1 leg cit gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12, soweit Abs 2 und § 13a nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
Paragraph 13, Absatz eins, leg cit gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des Paragraph 12,, soweit Absatz 2 und Paragraph 13 a, nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
Abs 1 Z 2 leg cit haben die Inhaber von Räumen eines öffentlichen Ortes
für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer
Abs 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit haben die Inhaber von Räumen eines öffentlichen Ortes
Paragraph 13, für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
Abs 2 Z 3 leg cit hat jeder Inhaber
Abs 1 insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
Abs 2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird.
Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 3, leg cit hat jeder Inhaber
Absatz eins, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird. Wird eine Türe zwischen einem Nichtraucherbereich und einem Raucherbereich ständig offen gehalten, ohne dass Gäste oder das Servierpersonal die Türe bestimmungsgemäß durchschreiten, liegt in diesen Zeiträumen eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende Abtrennung eines Raucherbereiches nicht vor und dürfte daher, wenn die Türe, ohne benutzt zu werden, offengehalten wird, im sogenannten „Raucherbereich“ nicht geraucht werden. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts, wonach die B. GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, am 9.7.2015, in der Zeit von 22:22 Uhr bis 22:30 Uhr, nicht dafür Sorge getragen hat, dass in dem aufgrund der ständig geöffneten Verbindungstüren im Barbereich nicht vollständig abgetrennten Raucherraum (Sitzbereich 2), der mangels vollständiger Abtrennung im Tatzeitraum als Raum des öffentlichen Ortes „Entertainmentcenter“ anzusehen ist, nicht geraucht wird, war von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt 2) angelasteten Verwaltungsübertretung auszugehen. Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs 4 iVm § 13c Abs 1 Z 2 und Abs 2 Z 3 Tabakgesetz handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Der Beschuldigte hat daher
G glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hat er initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl VwGH 27.11.1995, 93/10/0100).Bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 3, Tabakgesetz handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Der Beschuldigte hat daher
Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hat er initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen vergleiche VwGH 27.11.1995, 93/10/0100). Im Hinblick auf die im Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung ist es dem Beschuldigten zwar zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf jene möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Dabei trifft ihn jedoch die Obliegenheit, durch Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen, dass seinen Anordnungen entsprochen wird, wobei er der Behörde bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im Einzelnen darzulegen hat (vgl VwGH 27.11.1995, 93/10/0186). Im Sinne dieser Judikatur reicht also die bloße Erteilung von Weisungen nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgte (vgl VwGH 30.3.1982, 81/11/0087).Im Hinblick auf die im Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung ist es dem Beschuldigten zwar zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf jene möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Dabei trifft ihn jedoch die Obliegenheit, durch Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen, dass seinen Anordnungen entsprochen wird, wobei er der Behörde bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im Einzelnen darzulegen hat vergleiche VwGH 27.11.1995, 93/10/0186). Im Sinne dieser Judikatur reicht also die bloße Erteilung von Weisungen nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgte vergleiche VwGH 30.3.1982, 81/11/0087). Wenn nun der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, dass die Mitarbeiter angewiesen seien, dass die in Rede stehenden manuellen Schiebetüren im Barbereich geschlossen gehalten werden müssen, dies auch Thema bei jeder Mitarbeiterbesprechung sei und wenn er selbst nicht anwesend sei, Herr Be. kontrolliere, ob diese Türen geschlossen seien, so ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass seine allgemein gehaltenen Ausführungen, die in ebenso allgemeiner Weise auch von den beiden von ihm stellig gemachten Zeugen Be. und V. bestätigt wurden, lediglich auf zwar regelmäßig, jedoch nur stichprobenweise durchgeführte Kontrollen durch ihn bzw Herrn Be. schließen lassen, die allerdings kein die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließendes wirksames Kontrollsystem darstellen (vgl ua VwGH 18.10.1994, 93/04/0075).Wenn nun der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, dass die Mitarbeiter angewiesen seien, dass die in Rede stehenden manuellen Schiebetüren im Barbereich geschlossen gehalten werden müssen, dies auch Thema bei jeder Mitarbeiterbesprechung sei und wenn er selbst nicht anwesend sei, Herr Be. kontrolliere, ob diese Türen geschlossen seien, so ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass seine allgemein gehaltenen Ausführungen, die in ebenso allgemeiner Weise auch von den beiden von ihm stellig gemachten Zeugen Be. und römisch fünf. bestätigt wurden, lediglich auf zwar regelmäßig, jedoch nur stichprobenweise durchgeführte Kontrollen durch ihn bzw Herrn Be. schließen lassen, die allerdings kein die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließendes wirksames Kontrollsystem darstellen vergleiche ua VwGH 18.10.1994, 93/04/0075). Im vorliegenden Fall war somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm im Spruchpunkt 2) zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in Ansehung der subjektiven Tatseite zu vertreten hat. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die im Tabakgesetz normierten Rauchverbote in Räumen der Gastronomie dienen dem Schutz vor unfreiwilliger Tabakrauchexposition. Nichtraucher sollen in ihrem „Recht auf rauchfreie Luft“ geschützt werden und liegt dieses Ziel im öffentlichen Interesse. Im Hinblick darauf, dass der Rauch durch die – wenngleich auch - aufgrund der Tatanlastung - bloß kurzfristig offenstehenden Schiebetüren in den im Nichtraucherbereich gelegenen Barbereich dringen konnte, war von einer nicht unerheblichen Verletzung des Nichtraucherschutzes auszugehen, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung nicht bloß als geringfügig erachtet werden konnte. Dass die Einhaltung der verletzten Verwaltungsvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, weshalb auch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden kann. Bei der Strafbemessung war kein Umstand als mildernd zu werten; Erschwerungsgründe sind ebenfalls keine hervorgekommen. Im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Fall – aufgrund des Umstandes, dass die von der belangten Behörde bei ihrer Strafbemessung als strafsatzerhöhend herangezogene verwaltungsstrafrechtliche Vorstrafe zwischenzeitig getilgt ist - der erste Strafsatz des § 14 Abs 4 Tabakgesetz zur Anwendung kommt, die belangte Behörde hingegen den zweiten bis 10.000 Euro reichenden Strafsatz bei ihrer Strafbemessung herangezogen hat, erscheint die verhängte Geldstrafe auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen und als durchschnittlich zu wertenden wirtschaftlichen Verhältnisse bei weitem zu hoch bemessen und war diese daher auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen.Im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Fall – aufgrund des Umstandes, dass die von der belangten Behörde bei ihrer Strafbemessung als strafsatzerhöhend herangezogene verwaltungsstrafrechtliche Vorstrafe zwischenzeitig getilgt ist - der erste Strafsatz des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz zur Anwendung kommt, die belangte Behörde hingegen den zweiten bis 10.000 Euro reichenden Strafsatz bei ihrer Strafbemessung herangezogen hat, erscheint die verhängte Geldstrafe auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen und als durchschnittlich zu wertenden wirtschaftlichen Verhältnisse bei weitem zu hoch bemessen und war diese daher auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen. Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe und den bis 2.000 Euro reichenden gesetzlichen Strafsatz erscheint die zu Spruchpunkt 2) auf 500 Euro herabgesetzte Geldstrafe nunmehr als durchaus angemessen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierten Gesetzesbestimmungen. Im Hinblick auf das bereits vorliegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.3.2017, Ra 2015/11/0118, ist die ordentliche Revision unzulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.035.11686.2015
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