RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.06.2017 GeschäftszahlVGW-031/069/1133/2017; VGW-031/V/069/1213/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt
§ 9/7 VSt
G über die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand) und somit als zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ... nach außen Berufener, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde am 24.10.2016 um 10:25 Uhr in 1230 Wien, Großmarktstraße 22, Richtung Heizwerkstraße von A. M. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug beim Rückfahrscheinwerfer rechts keine Funktion gegeben war.Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma O. gesellschaft m.b.H. in L., Z.-straße (Die Fa. O. gesellschaft m.b.H.
Paragraph 9 /, 7, VStG über die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand) und somit als zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ... nach außen Berufener, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde am 24.10.2016 um 10:25 Uhr in 1230 Wien, Großmarktstraße 22, Richtung Heizwerkstraße von A. M. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug beim Rückfahrscheinwerfer rechts keine Funktion gegeben war. 2. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma O. gesellschaft m.b.H. in L., Z.-straße (Die Fa. O. gesellschaft m.b.H.
§ 9/7 VSt
G über die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand) und somit als zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ..., nach außen Berufener, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Lastkraftwagen den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma O. gesellschaft m.b.H. in L., Z.-straße (Die Fa. O. gesellschaft m.b.H.
Paragraph 9 /, 7, VStG über die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand) und somit als zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ..., nach außen Berufener, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Lastkraftwagen den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde am 24.10.2016 um 10:25 Uhr in 1230 Wien, Großmarktstraße 22, Richtung Heizwerkstraße von A. M. verwendet, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs-und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass Deutlich hörbarer Druckverlust beim Betätigen des Kupplungspedals im Bereich des Kupplungsgebers. Bei voll durchgedrücktem Pedal oder bei Nichtbetätigung kein Druckluftverlust. Es wurde festgestellt, dass Ölverlust im Bereich des Motors, abtrofpend, vorlag. Die Motorunterseite war bereits stark ölbenetzt. 3. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma O. gesellschaft m.b.H. in L., Z.-straße (Die Fa. O. gesellschaft m.b.H.
§ 9/7 VSt
G über die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand) und somit als zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ... nach außen Berufener nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma O. gesellschaft m.b.H. in L., Z.-straße (Die Fa. O. gesellschaft m.b.H.
Paragraph 9 /, 7, VStG über die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand) und somit als zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ... nach außen Berufener nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde am 24.10.2016 um 10:25 Uhr in 1230 Wen, Großmarktstraße 22, Richtung Heizwerkstraße von A. M. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim Lastkraftwagen die Bremsanlage nicht den Vorschriften des § 6 KFG entspricht, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein müssen, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird.Das Fahrzeug wurde am 24.10.2016 um 10:25 Uhr in 1230 Wen, Großmarktstraße 22, Richtung Heizwerkstraße von A. M. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim Lastkraftwagen die Bremsanlage nicht den Vorschriften des Paragraph 6, KFG entspricht, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein müssen, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird. Es wurde festgestellt, dass die Betriebsbremse des Fahrzeuges folgenden Mangel aufwies: Der Druckluftmanometer Kreis 1 war funktionslos, zeigte ständig auf 0. 4. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma O. gesellschaft m.b.H. in L., Z.-straße (Die Fa. O. gesellschaft m.b.H.
§ 9/7 VSt
G über die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand) und somit als zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ... nach außen Berufener nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma O. gesellschaft m.b.H. in L., Z.-straße (Die Fa. O. gesellschaft m.b.H.
Paragraph 9 /, 7, VStG über die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand) und somit als zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ... nach außen Berufener nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde am 24.10.2016 um 10:25 Uhr in 1230 Wien, Großmarktstraße 22, Richtung Heizwerkstraße von A. M. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim Lastkraftwagen die Bremsanlage nicht den Vorschriften des § 6 KFG entspricht, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein müssen, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird.Das Fahrzeug wurde am 24.10.2016 um 10:25 Uhr in 1230 Wien, Großmarktstraße 22, Richtung Heizwerkstraße von A. M. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim Lastkraftwagen die Bremsanlage nicht den Vorschriften des Paragraph 6, KFG entspricht, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein müssen, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird. Es wurde festgestellt, dass die Betriebsbremse des Fahrzeuges folgenden Mangel aufwies: Hörbarer Druckverlust beim Ventil vor der Hinterachse. 5. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma O. gesellschaft m.b.H. in L., Z.-straße (Die Fa. O. gesellschaft m.b.H.
§ 9/7 VSt
G über die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand) und somit als zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ... nach außen Berufener, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma O. gesellschaft m.b.H. in L., Z.-straße (Die Fa. O. gesellschaft m.b.H.
Paragraph 9 /, 7, VStG über die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand) und somit als zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ... nach außen Berufener, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde am 24.10.2016 um 10:25 Uhr in 1230 Wien, Großmarktstraße 22, Richtung Heizwerkstraße von A. M. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das Fahrzeug der Klasse N nicht Seitenmarkierungsleuchten, mit denen gelbrotes Licht ausgestrahlt wird, ausgestattet war, obwohl Kraftwagen der Klassen M und N mit einer Länge von mehr als 6 m, ausgenommen Fahrgestelle mit Führerhaus, mit Seitenmarkierungsleuchten, mit denen gelbrotes Licht ausgestrahlt wird, ausgerüstet sein müssen, da die 2. Seitenmarkierungsleuchte links ohne Funktion war. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: § 9 Abs. 1 VStG i.V.m. § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 14 Abs. 2 KFGParagraph 9, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, KFG § 9 Abs. 1 VStG i.V.m. § 103 Abs. 1 Ziffer 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFGParagraph 9, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 1 KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG § 9 Abs. 1 VStG i.V.m. § 103 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 KFGParagraph 9, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, KFG § 9 Abs. 1 VStG i.V.m. § 103 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 KFGParagraph 9, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, KFG § 9 Abs. 1 VStG i.V.m. § 103 Abs. 1 Ziffer 1 KFG i.V.m. § 14 Abs. 6b KFGParagraph 9, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 1 KFG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 6 b, KFG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
- en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
- n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von Gemäß € 70,00 0 Tage(
- n)19 Stunde(
- n)0 Minute(
- n)§ 134 Abs. 1 KFGParagraph 134, Absatz eins, KFG € 50,00 0 Tage(
- n)13 Stunde(
- n)0 Minute(
- n)§ 134 Abs. 1 KFGParagraph 134, Absatz eins, KFG € 21,00 0 Tage(
- n)5 Stunde(
- n)0 Minute(
- n)§ 134 Abs. 1 KFGParagraph 134, Absatz eins, KFG € 36,00 0 Tage(
- n)7 Stunde(
- n)0 Minute(
- n)§ 134 Abs. 1 KFGParagraph 134, Absatz eins, KFG € 100,00 1 Tage(
- n)0 Stunde(
- n)0 Minute(
- n)§ 134 Abs. 1 KFGParagraph 134, Absatz eins, KFG Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 327,00“ In der Begründung stützt sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf eigene dienstliche Wahrnehmungen und die durchgeführte technische Überprüfung sowie die Angaben des Beschuldigten in seinem Einspruch. Der Beschuldigte könne sich nicht aufgrund einer internen Regelung im Betrieb seiner Verpflichtungen als Zulassungsbesitzer befreien. Die Umstände für das strafbare Verhalten seien jedoch bei der Höhe der verhängten Geldstrafe berücksichtigt worden. 2. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der sie die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Verfahrens beantragten. 3. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes von der belangten Behörde dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt. 4. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte den Beschwerdeführern das Prüfgutachten betreffend der Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG 1967 der Magistratsabteilung 46 – Landesfahrzeugprüfstelle vom 24. Oktober 2016, zu welchem diese mit Schreiben vom 6. Februar 2017 Stellung nahmen.4. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte den Beschwerdeführern das Prüfgutachten betreffend der Teiluntersuchung gemäß Paragraph 58, KFG 1967 der Magistratsabteilung 46 – Landesfahrzeugprüfstelle vom 24. Oktober 2016, zu welchem diese mit Schreiben vom 6. Februar 2017 Stellung nahmen. 5. Mit Schriftsatz vom 1. März 2017 brachten die Beschwerdeführer die mangelnde Straflegitimation des Ing. H. L. aufgrund der Bestellung einer verantwortlichen Beauftragten vor und legten unter einem die Bestellungsurkunde der Ma. L. als verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 VStG vor.5. Mit Schriftsatz vom 1. März 2017 brachten die Beschwerdeführer die mangelnde Straflegitimation des Ing. H. L. aufgrund der Bestellung einer verantwortlichen Beauftragten vor und legten unter einem die Bestellungsurkunde der Ma. L. als verantwortliche Beauftragte gemäß Paragraph 9, VStG vor. 6. Mit Schreiben vom 7. April 2017 erstattete die Magistratsabteilung 46 zur Stellungnahme der Beschwerdeführer eine weitere Mitteilung. 7. Am 9. Juni 2017 fand am Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, im Zuge derer Ma. L. als Zeugin einvernommen wurde. II. Feststellungenrömisch zwei. Feststellungen 1. Ing. H. L. ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der O. gesellschaft m.b.H. mit Sitz in T., Z.-straße. 2. Der Lastkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen ... war am 24. Oktober 2016 auf die O. gesellschaft m.b.H. zugelassen; diese hatte den verfahrensgegenständlichen Lastkraftwagen von 10. August 2016 bis 10. Februar 2017 an die Le. GmbH vermietet. 3. Am 8. Juni 2016 bestellte die O. gesellschaft m.b.H die Mutter von Ing. H. L., Ma. L., zur verantwortlichen Beauftragten unter anderem für den sachlichen Zuständigkeitsbereich der Einhaltung des Kraftfahrgesetzes 1967 in der geltenden Fassung. Unter dem Titel „Stellung im Unternehmen, Führungsaufgaben, Befugnisse“ wird in der Bestellungsurkunde festgehalten: „Dem verantwortlichen Beauftragten ist jedenfalls die erforderliche, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis erteilt, um seinen Pflichten in den ihm übertragenen Zuständigkeitsbereichen wirksam nachkommen zu können.“ Ma. L. stimmte der Bestellung zur verantwortlichen Beauftragten zu und bestätigte dies mit ihrer Unterschrift. Ma. L. ist täglich im Büro der O. gesellschaft m.b.H. tätig und trifft dort auch Anordnungen den Mitarbeitern gegenüber. Sie ist auch befugt, etwa die Reparatur eines LKW anzuordnen. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung 1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem behördlichen Verwaltungsakt, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Bestellungsurkunde sowie aus den Angaben des Ing. H. L. und der Ma. L. in der mündlichen Verhandlung am 9. Juni 2017. 2. Dass Ing. H. L. handelsrechtlicher Geschäftsführer der O. gesellschaft m.b.H. ist, ergibt sich aus dem im Behördenakt einliegenden Firmenbuchauszug. 3. Es ist unstrittig und entspricht auch den Angaben der Beschwerdeführer, dass die O. gesellschaft m.b.H. Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Lastkraftwagens ist. 4. Das Datum der Bestellung von Ma. L. zur verantwortlichen Beauftragten, ihr Aufgabenbereich, die Anordnungsbefugnis sowie die Zustimmung zur Bestellung ergeben sich aus der schriftlichen Bestellungsurkunde vom 8. Juni 2016. Die Feststellungen zur Tätigkeit der Ma. L. im Betrieb ergeben sich aus ihren Angaben sowie den Angaben des Ing. H. L. in der mündlichen Verhandlung am 9. Juni 2017. IV. Rechtsgrundlagenrömisch vier. Rechtsgrundlagen 1. § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:1. Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet: „Besondere Fälle der Verantwortlichkeit § 9.
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Paragraph 9,
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2)Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3)Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
(4)Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(5)Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.
(6)Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.
(6)Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Absatz eins, sowie Personen im Sinne des Absatz 3, bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des Paragraph 7, – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.
(7)Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“
(7)Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Absatz 3, genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“ V. Rechtliche Beurteilungrömisch fünf. Rechtliche Beurteilung
- Die O. gesellschaft m.b.H. hat als Zulassungsbesitzerin gemäß § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG dafür zu sorgen, dass der Lastkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen ... den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 entspricht.
- Die O. gesellschaft m.b.H. hat als Zulassungsbesitzerin gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG dafür zu sorgen, dass der Lastkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen ... den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 entspricht.
- Ing. H. L. ist gemäß § 9 Abs. 1 VStG, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die O. gesellschaft m.b.H. strafrechtlich verantwortlich, soweit nicht eine verantwortliche Beauftragte bestellt wurde. Eine Einschränkung aufgrund von Sondervorschriften kennt das Kraftfahrgesetz nicht.
- Ing. H. L. ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die O. gesellschaft m.b.H. strafrechtlich verantwortlich, soweit nicht eine verantwortliche Beauftragte bestellt wurde. Eine Einschränkung aufgrund von Sondervorschriften kennt das Kraftfahrgesetz nicht.
- Durch schriftliche Bestellung vom
- Juni 2016 wurde Ma. L. für bestimmte sachlich abgegrenzte Bereiche der O. gesellschaft m.b.H., unter anderem der Einhaltung der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, rechtswirksam gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG als verantwortliche Beauftragte bestellt:
- Durch schriftliche Bestellung vom
- Juni 2016 wurde Ma. L. für bestimmte sachlich abgegrenzte Bereiche der O. gesellschaft m.b.H., unter anderem der Einhaltung der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, rechtswirksam gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz VStG als verantwortliche Beauftragte bestellt: Ma. L. hat ihren Hauptwohnsitz in T. und somit im Inland. Sie hat der Bestellung zur verantwortlichen Beauftragten durch ihre Unterschrift am Bestellungsvertrag vom
- Juni 2016 ausdrücklich zugestimmt und verfügt laut Bestellungsvertrag über eine, für den ihrer Verantwortung unterliegenden Bereich entsprechende, Anordnungsbefugnis. Für die Einhaltung der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes war daher zum Tatzeitpunkt Ma. L. als verantwortliche Beauftragte und nicht Ing. H. L. gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Für die Einhaltung der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes war daher zum Tatzeitpunkt Ma. L. als verantwortliche Beauftragte und nicht Ing. H. L. gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
- Das angefochtene Straferkenntnis ist daher aufzuheben und das gegen Ing. H. L. geführte Verwaltungsstrafverfahren ist gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.
- Das angefochtene Straferkenntnis ist daher aufzuheben und das gegen Ing. H. L. geführte Verwaltungsstrafverfahren ist gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen.
- Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine Verfolgungshandlung gegenüber den Vertretungsorganen gemäß § 32 Abs. 3 VStG auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten gilt. Diesen gegenüber ist die Tat daher auch dann nicht verjährt, wenn die Behörde – soweit sie nur das Verfahren gegen den statutarischen Vertreter rechtzeitig eingeleitet hat – von der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfährt. Gegen den Beschwerdeführer, als Vertretungsbefugter der O. gesellschaft m.b.H., wurde mit Strafverfügung vom 16.11.2016 die erste Verfolgungshandlung gesetzt und daher die Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG nicht nur gegenüber ihm, sondern auch gegenüber der verantwortlichen Beauftragten Ma. L., gewahrt.
- Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine Verfolgungshandlung gegenüber den Vertretungsorganen gemäß Paragraph 32, Absatz 3, VStG auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten gilt. Diesen gegenüber ist die Tat daher auch dann nicht verjährt, wenn die Behörde – soweit sie nur das Verfahren gegen den statutarischen Vertreter rechtzeitig eingeleitet hat – von der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfährt. Gegen den Beschwerdeführer, als Vertretungsbefugter der O. gesellschaft m.b.H., wurde mit Strafverfügung vom 16.11.2016 die erste Verfolgungshandlung gesetzt und daher die Verfolgungsverjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG nicht nur gegenüber ihm, sondern auch gegenüber der verantwortlichen Beauftragten Ma. L., gewahrt.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es ergibt sich aus der insoweit klaren Rechtslage, dass der Beschwerdeführer nicht strafrechtlich Verantwortlicher für die Einhaltung der Vorschriften des Kraftfahrgesetzes im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG war.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es ergibt sich aus der insoweit klaren Rechtslage, dass der Beschwerdeführer nicht strafrechtlich Verantwortlicher für die Einhaltung der Vorschriften des Kraftfahrgesetzes im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.031.069.1133.2017