RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.06.2017 GeschäftszahlVGW-101/056/14033/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Zeller über die Beschwerde des Herrn Mag. K. S. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 65, Rechtliche Verkehrsangelegenheiten, Parkraumbewirtschaftung, vom 5.7.2016, GZ: 97582-2016/KRC, mit welchem der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für das Kraftfahrzeug …G gemäß § 45 Abs 2 StVO 1960 abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Zeller über die Beschwerde des Herrn Mag. K. S. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 65, Rechtliche Verkehrsangelegenheiten, Parkraumbewirtschaftung, vom 5.7.2016, GZ: 97582-2016/KRC, mit welchem der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für das Kraftfahrzeug …G gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Es wird der Beschwerde stattgegeben und dem Antrag vom 26.1.2015 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 von der im 1.-9., 12., 14.-17.,
- Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer von zwei bzw. drei Stunden (Kurzparkzone) für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ...G für die Dauer von zwei Jahren Folge gegeben. Es wird der Beschwerde stattgegeben und dem Antrag vom 26.1.2015 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 von der im 1.-9., 12., 14.-17.,
- Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer von zwei bzw. drei Stunden (Kurzparkzone) für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ...G für die Dauer von zwei Jahren Folge gegeben. II.) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei.) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1.) Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.1.2015 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8., 9., 12., 14., 15., 16., 17., und
- Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer von zwei bzw. drei Stunden für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ...G gemäß § 45 Abs. 2 StVO abgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar dargetan worden sei, weshalb mit der jeweils höchstzulässigen Abstelldauer nicht das Auslangen gefunden werde könne bzw. weshalb die betriebliche Nutzung des Fahrzeuges nicht so gestaltet werden könne, dass jeweils die höchstzulässige Parkdauer nicht überschritten werden müsse. Eine detaillierte Aufstellung über den Einsatz des beantragten Kraftfahrzeuges sei vom Antragsteller nicht übermittelt worden. Aufgrund des - näher ausgeführten - strengen Maßstabes, welcher bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung von derartigen Ausnahmebewilligungen anzulegen sei, sei nicht erkennbar, aus welchen insbesondere erheblichen finanziellen Interessen bzw. sonstigen außergewöhnlich hart treffenden Gründen die Tätigkeit ohne Ausnahme unmöglich sei oder unzumutbar wäre. Die Parksituation habe seit 2005 bisher gelöst werden können. Es könne nicht festgestellt werden, dass daher ein wirtschaftliches Interesse im Sinne des § 45 Abs. 2 StVO vorläge. Der Antragsteller sei seiner Mitwirkungspflicht nur teilweise nachgekommen.1.) Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.1.2015 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8., 9., 12., 14., 15., 16., 17., und
- Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer von zwei bzw. drei Stunden für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ...G gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO abgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar dargetan worden sei, weshalb mit der jeweils höchstzulässigen Abstelldauer nicht das Auslangen gefunden werde könne bzw. weshalb die betriebliche Nutzung des Fahrzeuges nicht so gestaltet werden könne, dass jeweils die höchstzulässige Parkdauer nicht überschritten werden müsse. Eine detaillierte Aufstellung über den Einsatz des beantragten Kraftfahrzeuges sei vom Antragsteller nicht übermittelt worden. Aufgrund des - näher ausgeführten - strengen Maßstabes, welcher bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung von derartigen Ausnahmebewilligungen anzulegen sei, sei nicht erkennbar, aus welchen insbesondere erheblichen finanziellen Interessen bzw. sonstigen außergewöhnlich hart treffenden Gründen die Tätigkeit ohne Ausnahme unmöglich sei oder unzumutbar wäre. Die Parksituation habe seit 2005 bisher gelöst werden können. Es könne nicht festgestellt werden, dass daher ein wirtschaftliches Interesse im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, StVO vorläge. Der Antragsteller sei seiner Mitwirkungspflicht nur teilweise nachgekommen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird eingewendet, dass er seine Mitwirkungspflicht sehr wohl wahrgenommen habe. Es werde kein Fahrtenbuch geführt, da die Fahrzeuge ausschließlich für die Arbeit genutzt würden. Die Ummeldung der Kraftfahrzeuge auf die Firma sei bereits veranlasst worden. Es seien dem Ansuchen Rechnungen von Parkscheinen beigelegt worden und auch die Schwierigkeiten beim vorschriftsmäßigen Abstellen angeführt worden. 95 % des Umsatzes seines Betriebes würden durch Arbeiten auf Baustellen erwirtschaftet. Es habe seit 2005 aufgrund der seither anwachsenden Auftragslage steigende Schwierigkeiten gegeben. Es bestünde ein erhebliches wirkliches Interesse seinerseits an der Ausnahmebewilligung aufgrund der sich verschlechternden Konkurrenzfähigkeit, wenn er Parkgebühren und Arbeitszeit zur Umstellung und Verwaltung seiner Fahrzeuge und der damit verbundenen Vorschriften investieren müsse. Das würde von der Arbeitszeit abgehen. Seine Tätigkeit unterscheide sich nicht von jener einer Baufirma oder des Baunebengewerbes. Der einzige Unterschied bestünde darin, dass er mehrere Baustellen betreue, was man auch als zusätzliche Erschwernisse seiner Lage werten könne. Er habe bereits Bautagebücher vorgelegt. Er habe ausführlich eine schriftliche Darlegung bei der Behörde bereits eingebracht. Mit Schreiben vom 4.11.2016 teilte die belangte Behörde mit, dass es nicht möglich gewesen sei, ein erhebliches wirtschaftliches Interesse festzustellen. Die beiden Firmenfahrzeuge seien nunmehr auf den angegebenen Betriebsstandort zugelassen. Der Beschwerdeführer sei während des gesamten Verfahrens nur teilweise der behördlichen Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen und zur Darlegung der konkreten Ausnahmesituation nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe kein konkretes, einer Überprüfung zugängliches Vorbringen über die Auswirkungen der Kurzparkzonenregelung auf seine Tätigkeit dargelegt. Dies gelte auch für den geltend gemachten zeitlichen und finanziellen Mehraufwand, die Einkommenssituation hätte er im Einzelnen darlegen müssen. Ferner seien nur solche wirtschaftlichen Interessen relevant, welche den Antragsteller in besonderer Weise betreffen würden. Ein derartiges Interesse könne insbesondere nicht durch Umstände begründet werden, welche alle Mitbewerber im wirtschaftlichen Konkurrenzkampf in gleicher Weise betreffen würden. 2.) Aus dem vorliegenden Akteninhalt geht folgender Sachverhalt hervor: Der Beschwerdeführer stellte am 26.1.2015 einen Antrag auf Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO für das KFZ mit dem Kennzeichen ...J sowie für das KFZ mit dem Kennzeichen ...G. Er begründete diesen Antrag damit, dass er seit vielen Jahren an historischen Gebäuden in Wien arbeite und seine beiden Firmenfahrzeuge vorschriftsmäßig in der Umgebung dieser Baustellen abstelle. Es werde mehr und mehr zu einer echten Herausforderung, die Vorschriften einzuhalten, was die Parkdauer betrifft. Ferner fielen auch nicht unbeträchtliche Arbeitszeiten an, wenn Mitarbeiter Parkscheine ausfüllten und Autos verstellen müssten. Sie seien mit zwei Fahrzeugen unterwegs, gegebenenfalls auch mit Anhängern, welche die Materialien und Werkzeuge transportiere.Der Beschwerdeführer stellte am 26.1.2015 einen Antrag auf Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO für das KFZ mit dem Kennzeichen ...J sowie für das KFZ mit dem Kennzeichen ...G. Er begründete diesen Antrag damit, dass er seit vielen Jahren an historischen Gebäuden in Wien arbeite und seine beiden Firmenfahrzeuge vorschriftsmäßig in der Umgebung dieser Baustellen abstelle. Es werde mehr und mehr zu einer echten Herausforderung, die Vorschriften einzuhalten, was die Parkdauer betrifft. Ferner fielen auch nicht unbeträchtliche Arbeitszeiten an, wenn Mitarbeiter Parkscheine ausfüllten und Autos verstellen müssten. Sie seien mit zwei Fahrzeugen unterwegs, gegebenenfalls auch mit Anhängern, welche die Materialien und Werkzeuge transportiere. Abgesehen von der Material- und Maschinenbereitstellung an den verschiedenen parallelen Einsatzorten werde er mehr und mehr als Bauaufsicht und restauratorische Baubegleitung beauftragt, was auch Probearbeiten beinhalte. Es müsse an Ort und Stelle alles bereitstehen, was zur Problemlösung gebraucht werde. Er arbeite seit 1987 als Restaurator an und in historischen Gebäuden und seit 2005 hauptsächlich in Wien. Seine hauptsächlichen Arbeitsbereiche seien im Außenbereich das Reinigen und Restaurieren von Fassadenflächen und Zierelementen und im Innenbereich seien es hauptsächlich Wandmalereien, Stuck, Marmor, Glas. Der Betriebsstandort sei in R.. Er habe zwei Firmenfahrzeuge, welche am Betriebsstandort zugelassen seien. Die Fahrzeuge würden täglich in Wien an mehreren Baustellen zur Material- und Werkzeugbereitstellung, zur Montage von Anlagen zur Reinigung von Fassaden, Oberflächen usw. benötigt. Diese würden ferner für Probearbeiten im Zuge von Bauaufsicht und restauratorischer Baubegleitung benötigt. Ferner würden diese Fahrzeuge für Untersuchungen und Expertisen an denkmalgeschützten Gebäuden, für Baubesprechungen und für den Einkauf von Spezialmaterialien und Chemikalien spontan und situationsbedingt eingesetzt. Die erforderliche Parkdauer gehe täglich über die geltende höchstzulässige Kurzparkdauer hinaus, da Einsätze von einigen Stunden bis zu einigen Monaten dauerten. Sie würden um 7:00 Uhr morgens in R. wegfahren und müssten bis ca. 17:00 Uhr, im Sommer auch länger, in Wien parken. An den Einsatzorten stünden keine Abstellmöglichkeiten zur Verfügung. Die Organisation der Einhaltung der Vorschriften gestalte sich immer schwieriger, da die Einsatzorte und Aufträge zunehmen würden. Der Beschwerdeführer legte unter anderem eine Auflistung von Einsatzorten und Tätigkeiten aus 2015 vor. Dass hierfür beide Fahrzeuge benötigt würden, ergebe sich aus der Tatsache, dass Einsätze über Monate dauerten und parallel andere Baustellen betreut werden müssten. Im Schreiben an den Beschwerdeführer vom 4.2.2016 führte die belangte Behörde die Judikatur zu § 45 Abs. 2 StVO aus. Im Schreiben an den Beschwerdeführer vom 4.2.2016 führte die belangte Behörde die Judikatur zu Paragraph 45, Absatz 2, StVO aus. Es seien Belege für regelmäßige, insbesondere handwerkliche Servicetätigkeiten verbunden mit erheblichen Material-, Werkzeug- und Gerätetransporten vorzulegen. Ferner sei eine detaillierte Aufstellung über den Einsatz der beantragten Kraftfahrzeuge vorzulegen. Weiters würden Unterlagen benötigt über Fotos der beladenen Fahrzeuge, eine Aussage und Nachweise zum Parallelbetrieb und Belege dafür, aus welchen insbesondere erheblichen finanziellen Interessen bzw. sonstigen außergewöhnlich hart treffenden Gründen die Tätigkeit ohne Ausnahme unmöglich oder unzumutbar wäre sowie eine Aussage dazu, wie die Parksituation bis zum Zeitpunkt der Antragstellung ohne Parkkarte gelöst habe werden können. Wege von oder zur Arbeit seien nicht betriebserforderlich, ebenso wenig sei der Transport einer einzigen Person betriebserforderlich. Parkkarten gemäß § 45 Abs. 2 StVO seien Betrieben vorbehalten, die typischerweise mehrmals täglich Transporte durchführten, die nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigt werden könnten. Ausnahmen von der zeitlichen Begrenzung der Abstelldauer in Kurzparkzonen erforderten den Nachweis regelmäßig darüber hinausgehende Tätigkeiten, was insbesondere bei handwerklichen Betrieben, die etwa Servicetätigkeiten im Außendienst verrichteten oder regelmäßig erhebliche Warentransporte durchführten, der Fall sei.Parkkarten gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO seien Betrieben vorbehalten, die typischerweise mehrmals täglich Transporte durchführten, die nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigt werden könnten. Ausnahmen von der zeitlichen Begrenzung der Abstelldauer in Kurzparkzonen erforderten den Nachweis regelmäßig darüber hinausgehende Tätigkeiten, was insbesondere bei handwerklichen Betrieben, die etwa Servicetätigkeiten im Außendienst verrichteten oder regelmäßig erhebliche Warentransporte durchführten, der Fall sei. Mit Schreiben vom 22.2.2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass er beiliegend Rechnungen mit Datum, Angebot, Beauftragung und Leistungszeitraum vorlege. Dies als Beweis seiner Tätigkeiten. Er habe bereits die Einsatzorte in Wien ab 1.1.2015 vorgelegt um zu verdeutlichen, wie vielfältig und komplex die Aufgaben seien. Die zum Teil über Monate täglich belieferten Mitarbeiter auf den Baustellen bräuchten das Auto mit seiner Ausstattung als Lager für Materialienwerkzeuge. Die Arbeiten erforderten nicht nur Material und Gerätschaft, sondern auch den Arbeitseinsatz des Fahrers über einen längeren Zeitraum. Der Betrieb könne sonst nicht laufend mit Sand, Kalk und weiteren Dingen betreut werden, wenn nicht über dieses Betriebsmittel. Es verhalte sich wie bei einer Baufirma. Er lege Auszüge aus den Stundenlisten vor, woraus dies hervorgehe. Ein Mitarbeiter würde mit dem Kraftfahrzeug (Caddy) fahren. Die Mitarbeiter selbst würden zu 90 % in Wien wohnen und würden mit dem Auto nicht transportiert. Er selbst fahre mit dem Transporter und erledige alle Untersuchungen, die den Einsatz von Sandstrahlgerät, Messgeräten, Kompressor, Kabel und Schläuchen und eventuell auch Notstromaggregat und dergleichen notwendig machten, sowie Anlieferungen und Abtransporte. Ferner benutzte er ein im Auto mitgeführtes Fahrrad, um Besprechungstermine und Baubetreuungstermine innerhalb eines sinnvollen Radius wahrnehmen zu können. Der Parallelbetrieb der beiden Fahrzeuge ergebe sich aus der Auflistung der meisten Aufträge
- Zwei Fahrzeuge seien ohnedies ein Minimum. Die arbeitsintensiven Monate seien in der Regel von März bis November. Bisher seien sie mit der Parksituation so verfahren, dass sie gezwungen gewesen seien, die Parksituation flexibel zu lösen. Sie hätten Parkscheine nachgelegt und parallel dazu mit Handyparken verlängert, je nachdem wie weit das Kraftfahrzeug vom Einsatzort entfernt abgestellt gewesen sei. Dies sei zwar nicht korrekt, es sei jedoch keine andere Möglichkeit geblieben. Er läge auch Kontoauszüge betreffend Überweisung der Parkgebühren vor. Ein fixer Abstellplatz lasse sich aufgrund der vielen parallel geführten Baustellen nicht umsetzen. Baufirmen würden unter sehr ähnlichen Bedingungen in Wien arbeiten und habe er die Auskunft erhalten, dass er auch die Möglichkeit einer rechtlich korrekten Vorgehensweise mit Antrag auf Ausnahmegenehmigung habe. Es ist ein außerordentlich hart treffender Grund, täglich in Wien ein rechtlich einwandfreies Parkverhalten zu organisieren oder zu riskieren, Strafmandate zu erhalten. Er könne nicht alle drei Stunden das Fahrzeug umstellen. Darüber hinaus seien sie in der Regel froh, einen Parkplatz überhaupt zu finden. Er könne mit seinem Fahrrad keine Baumaterialien transportieren, dies sei ebenso wenig mit Taxi oder öffentlichen Verkehrsmitteln möglich. Beigelegt sind 21 Rechnungen über Honorarnoten und Einsatzorte für den Zeitraum August 2014 bis Juni
- Ferner sind Kontoauszüge betreffend Parkgebühr-Entrichtung aus den Jahren 2013/ 2014/2015 vorgelegt. Ferner sind Auszüge aus einem Tagesbericht beigelegt, woraus der Einsatz des Fahrers des einen Kraftfahrzeuges hervorgeht. Schließlich sind auch Fotos des beladenen Kraftfahrzeuges vorgelegt, woraus hervorgeht, dass dieses vollständig mit diversen Baumaterialien beladen ist.Beigelegt sind 21 Rechnungen über Honorarnoten und Einsatzorte für den Zeitraum August 2014 bis Juni
- Ferner sind Kontoauszüge betreffend Parkgebühr-Entrichtung aus den Jahren 2013/ 2014 aus 2015, vorgelegt. Ferner sind Auszüge aus einem Tagesbericht beigelegt, woraus der Einsatz des Fahrers des einen Kraftfahrzeuges hervorgeht. Schließlich sind auch Fotos des beladenen Kraftfahrzeuges vorgelegt, woraus hervorgeht, dass dieses vollständig mit diversen Baumaterialien beladen ist. 3.) In der Sache fand vor dem Verwaltungsgericht Wien am 21.12.2016 eine öffentliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer erschien. Ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht. Der Beschwerdeführer machte folgende Angaben: „Der Beschwerdeführer gibt als Partei einvernommen Folgendes zu Protokoll: Wir haben gesamt 4 Firmenfahrzeuge. Zwei davon, nämlich die konkret gegenständlichen, sind für unsere Restaurationsarbeiten in Wien im Einsatz. Wir sind zu 90 % unserer Aktivitäten in Wien tätig. Betriebsumfang ist Restaurationsarbeiten. Ich lege vor eine aktuelle Baustellenliste, Beilage ./A. Beide Fahrzeuge sind gleichermaßen benötigt und im Einsatz. Grundsätzlich liefern wir Material und Werkzeug für Baustellen, welche wir betreiben. Ferner führen wir auch Untersuchungen/Befundungen an denkmalgeschützten Häusern durch, wo auch Probearbeiten vor Ort im Rahmen dessen durchzuführen sind. Den Bus fahre ich und beliefere damit meine Mitarbeiter bzw. versorge ich mich selbst damit. Der Caddy wird ausschließlich vom Mitarbeiter Kl. benutzt. Ich lege vor seine aktuellen Stundenlisten. Diese sind daher ident mit den Zeitaufzeichnungen für den Caddy (...G), Beilage ./B. Der Mitarbeiter Kl. versorgt mit diesem Fahrzeug verschiedenste Baustellen und fährt am Schluss seine eigene Baustelle an und fährt mit dem KFZ am Ende des Arbeitstages wieder zurück. Zu Beilage B: Teilweise haben wir auch einen Anhänger am Fahrzeug drangehängt. WST heißt Werkstatt. Dies heißt, dass er am Firmensitz vor Ort das Fahrzeug für den nächsten Tag vorbereitet. Ich habe bisher noch keine Ausnahmebewilligung beantragt. Für beide Fahrzeuge gilt: Es wird nicht nur ausgeliefert, sondern wir Fahrer bleiben auch vor Ort und arbeiten auch. Daher geht sich die vorgesehene Dauer im Kurzparkdauerbereich nicht aus. Entweder verstellen wir das Fahrzeug oder aber ist es notwendig, dass wir dann mit Handyparken weitervorgehen. Wir sind ein Baunebengewerbe. Von der Struktur her betreffend Arbeitsorganisation und Umfeld sind wir in etwa mit einem Baugewerbe, Installateur etc. vergleichbar. Ich weiß aus der Praxis, dass die Baufirmen Ausnahmebewilligungen erhalten. Daher sollte ich diese auch bekommen, da wir an sich von dem Arbeitsaufwand her gleichgelagert sind. Zur finanziellen Situation: Wenn ich auf die Rechtsprechung hingewiesen werde führe ich aus: Wir haben neben dem ca. 4.500 Euro pro Jahr Parkgebühren, wie bereits im Akt einliegend, auch noch größere Aufwendungen dadurch, dass ein Mitarbeiter oder ich jeweils nach 2 Stunden das Fahrzeug umstellen müssen. Dies ist ein nicht unbeträchtlicher Anteil der Arbeitszeit. Ich habe keine Kalkulation dahingehend und ist dies auch für mich schwierig darzulegen. Ich komme gesamt betrachtet aber in keine finanziellen Nöte durch diese Umstände. Mehr kann ich dazu nicht sagen. Ich bin in meiner Konkurrenzsituation benachteiligt. Alle, die eine derartige Ausnahmebewilligung haben, haben die gerade dargelegten Aufwendungen nicht und sind wir daher benachteiligt. Im Allgemeinen ist Bedarf an einem fahrbaren Gerüst (daher der Anhänger), Kompressor, Notstromaggregat, und Hochdruckreiniger. Diese Geräte sind unterschiedlich bei den Baustellen notwendig. Dazu kommen noch sonstige schwere Handwerkzeuge. Diese Gerätschaften sind allgemein im Baugewerbe auch üblich. Der Tagesablauf von Herrn Kl. ist in etwa so zu umschreiben: Er fährt Baustelle A an, liefert Geräte ab bzw. bringt Material bzw. bringt neu gekaufte Materialien, unter Umständen bleibt er selbst vor Ort, wenn es um spezifische Arbeiten geht, die nur er machen kann. Dann fährt er auf die Baustelle B mit ähnlichen Aufgaben und am Schluss fährt er seine eigene Baustelle C an und am Abend nach Hause. Die Struktur ist daher in der Person meines Arbeitnehmers Kl.. Es ist aber nicht er persönlich, es könnte auch ein anderer Mitarbeiter sein, welcher wiederum andere spezifische Fachkenntnisse hat. Herr Kl. wohnt bei mir in der Ortschaft, daher fährt er mit dem Fahrzeug und daher geht er so vor wie gerade dargelegt. Zurzeit habe ich 12 Mitarbeiter. Diese sind an den Baustellen Beilage ./A gerade im Einsatz. Müsste ich dies insofern umorganisieren, als dass das eine Fahrzeug nur beliefert und der Fahrer keine Arbeiten durchführt, müsste ich einen eigenen Fahrer anstellen. Dies könnte die Firma nur unter einem erheblichen Aufwand wirtschaftlich tragen und wäre schwer. Konkret kostet mich der Mitarbeiter Kl. 55.000 Euro pro Jahr und ein Fahrer wäre wohl etwas weniger. Dies würde mich wirtschaftlich schwächen, da ich nicht mehr so preisgünstig anbieten kann, da ich dies natürlich auf den Kunden überwälzen müsste.“ Mit Schreiben vom 24.1.2017 legte der Beschwerdeführer dar, dass er ausdrücklich ein persönliches Interesse an der Ausnahmebewilligung habe. Ohne Ausnahmebewilligung sei es ihm nicht möglich, seinen Beruf auszuüben: Er habe bisher die übernommenen Aufgaben nur unter extrem großen zusätzlichen Arbeits- und Zeitaufwand durchführen können. Im Hinblick darauf, dass er demnächst schon 58 Jahre alt werde und seine persönliche Mitarbeit unbedingt notwendig sei, sei ihm das weitere Tragen von diesen erheblichen, schweren Lasten auch körperlich unzumutbar. Er leide seit einigen Jahren an schweren Abnützungserscheinungen, so auch einem Bandscheibenvorfall, was er belegen könne. Er sei auch in permanenter Physiotherapie (auf eigene Kosten), um die Beschwerden im erträglichen Rahmen zu halten. Es sei ihm auch faktisch unmöglich, öffentliche Verkehrsmittel und/oder die Beförderung durch ein Taxi in Anspruch zu nehmen. Er habe mehrfach täglich Transporte zu mehreren Wiener Baustellen durchzuführen. Es sei unmöglich, die Vorschriften der Parkraumordnung einzuhalten, es sei in vielen Bezirken schon sehr schwierig überhaupt einen Parkplatz zu finden, weswegen er schon früh am Morgen fahren müsse. Eine Umstellung sei mit enormen Zeitaufwand für ihn und seinen Mitarbeiter verbunden. Es entstünden Kosten, Arbeitsunterbrechung und unnötige Fahrwege. Dadurch würde Arbeitszeit verloren gehen und die Umwelt werde belastet. Darüber hinaus sei bei Anfahrten mit Anhänger für eine Anlieferung von z.B. Materialien, Gerüst, Kompressor, Hochdruckreiniger, Notstromaggregat usw. eine Umstellung überhaupt nicht möglich. Ferner sei dafür auch ein Fahrer, also ein Arbeiter notwendig. Es ist einem darüber hinaus auch faktisch und auch wirtschaftlich unzumutbar, in angemessener Entfernung der einzelnen Baustellen Abstellflächen anzumieten, da eine hohe Fluktuation und eine Vielzahl an Baustellen in ganz Wien verstreut bestünde. Darüber hinaus habe er als Restaurator an bestimmten Baustellen unverzüglich tätig zu werden, eine Anmietung würde einen größeren Zeitraum in Anspruch nehmen. Die Kraftfahrzeuge seien das wichtigste Betriebsmittel, dies sei ähnlich wie bei Baufirmen, welche täglich Arbeitsmittel wie etwa Materialien und Maschinen benötigten. Das persönliche und wirtschaftliche Interesse bestünde auch in der verschlechterten Konkurrenzfähigkeit, wenn er Parkgebühren und Arbeitszeit zur Umstellung und Verwaltung seiner Fahrzeuge und der damit verbundenen Vorschriften investieren müsse. Das würde von der Arbeitszeit abgehen. Es sei ihm die Betreuung und Erreichbarkeit seiner ständig wechselnden Baustellen in Wien ohne Ausnahmebewilligung faktisch unmöglich. Wie bereits dargelegt nutze er sein mitgeführtes Fahrrad. Die Fahrzeuge würden täglich in Wien an mehreren Baustellen für näher angeführte Tätigkeiten benötigt und eingesetzt. 4.) das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 45 Abs. 2 StVO lautet:Paragraph 45, Absatz 2, StVO lautet: „
(2)In anderen als in Abs. 1 bezeichneten Fällen kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.“„
(2)In anderen als in Absatz eins, bezeichneten Fällen kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.“ Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO liegt nicht im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 1.2.1968, Slg. Nr. 7383/A). Der Antragsteller hat aber einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Ausnahmebewilligung nur dann, wenn die in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen zutreffen. Mangelt es schon an einer dieser Voraussetzungen, ist also das Vorliegen eines erheblichen wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers oder ein besonderes Erschwernis in der Durchführung der Aufgaben zu verneinen, ist die Bewilligung nicht zu erteilen.Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO liegt nicht im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH 1.2.1968, Slg. Nr. 7383/A). Der Antragsteller hat aber einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Ausnahmebewilligung nur dann, wenn die in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen zutreffen. Mangelt es schon an einer dieser Voraussetzungen, ist also das Vorliegen eines erheblichen wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers oder ein besonderes Erschwernis in der Durchführung der Aufgaben zu verneinen, ist die Bewilligung nicht zu erteilen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, die antragstellende Partei außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen (vgl. VwGH 9.11.1994, Zl. 94/03/0148; 23.5.2006, Zl. 2004/02/0389; 23.4.2013, Zl. 2012/02/0006). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, die antragstellende Partei außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen vergleiche VwGH 9.11.1994, Zl. 94/03/0148; 23.5.2006, Zl. 2004/02/0389; 23.4.2013, Zl. 2012/02/0006). Eingangs ist festzuhalten, dass § 45 Abs. 2 StVO keinen Anhaltspunkt dafür enthält, dass Ausnahmen nach diesem Absatz ausschließlich auf Antrag des Fahrzeugbesitzers, nicht jedoch auch auf Antrag der Person, in deren Interesse die Ausnahme gelegen ist erteilt werden dürften. Dass Antragsteller und Zulassungsbesitzer des KFZ, für welches eine Ausnahmebewilligung angestrebt wird, nicht identisch sein müssen hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.12.1988, Zl. 85/18/0130 ausgesprochen. Dass der Beschwerdeführer für die vorliegenden beiden Kraftfahrzeuge eine Ausnahmebewilligung beantragt hatte, ist daher rechtens. Eingangs ist festzuhalten, dass Paragraph 45, Absatz 2, StVO keinen Anhaltspunkt dafür enthält, dass Ausnahmen nach diesem Absatz ausschließlich auf Antrag des Fahrzeugbesitzers, nicht jedoch auch auf Antrag der Person, in deren Interesse die Ausnahme gelegen ist erteilt werden dürften. Dass Antragsteller und Zulassungsbesitzer des KFZ, für welches eine Ausnahmebewilligung angestrebt wird, nicht identisch sein müssen hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.12.1988, Zl. 85/18/0130 ausgesprochen. Dass der Beschwerdeführer für die vorliegenden beiden Kraftfahrzeuge eine Ausnahmebewilligung beantragt hatte, ist daher rechtens. Aufgrund des Vorbringens im Verfahren und in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien sowie den vorgelegten Unterlagen steht fest, dass zum Transport von diversen Arbeitsgeräten das verfahrensgegenständliche KFZ des Beschwerdeführers notwendig ist. Der Beschwerdeführer ist als Restaurator größtenteils in Wien tätig. Sein Unternehmensumfang nahm in den letzten 10 Jahren stetig zu. Mit beiden KFZ transportieren er und einer seiner Mitarbeiter größtenteils notwendige Gerätschaften. Es bestehen Baustellen in Wien, welche zeitgleich zu bewerkstelligen sind und welche von unterschiedlicher Dauer und unterschiedlichem konkretem Inhalt sind. Teilweise ist das benötigte Material auch vorab schwer planbar (etwa bei Probebohrungen). Es ist notwendig mit dem Material (insbesondere den speziellen Gerätschaften) mehrere Baustellen an einem Tag anzufahren, die Abstellung des KFZ dauert jeweils unterschiedlich lange und ist ebenso wenig durchgehend planbar. Das KFZ ist nicht nur vor Beginn eines Einsatzes (täglich) mit den jeweiligen Geräten zu beladen, diese Geräte sind darüber hinaus nicht leicht transportabel. Die Art und Weise der Baustellen, welche Renovierungen denkmalgeschützter Gebäude beinhalten, ist dergestalt, dass die verschiedenen Baustellen in Wien jeweils unterschiedlich lange dauern und unterschiedlich intensives Material (u.a. Kompressor, Gerüst teilweise, Notstromaggregat, Hochdruckreiniger) bedürfen sowie die Arbeiten nicht in einem speziellen Wiener Gemeindebezirk gebündelt sind. Teilweise ist an einem der beiden beantragten Kraftfahrzeuge auch ein Anhänger angebracht. Für die Tätigkeit des Beschwerdeführers ist es in seiner Art und Weise auch unumgänglich, dass die Fahrzeuge in der Nähe der jeweiligen Baustelle sind, da nicht mit einem Ausladen der Fahrzeuge an Ort und Stelle das Auslangen gefunden, sondern es müssen vielmehr auch die Gerätschaften unterschiedlich je nach Bedarf bei der Baustelle und Fortschritt der Baustellenarbeiten aus dem Fahrzeug entnommen werden können. Es werden auch ad hoc Aufträge (bzw. im Zuge eines Auftrages sich derartige ad-hoc-Arbeiten ergeben) ausgeführt, die einen umgehenden Einsatz erfordern. Ebenso werden mehrere Baustellen zeitgleich betreut, die Art und der Umfang jeder Baustelle ist für seine Restaurationsarbeiten unterschiedlich. Es kommt auch vor, dass eine Baustelle daher mehrere Wochen dauert bzw. manchmal nur mehrere Stunden. Mit der begrenzten Parkdauer von drei Stunden ist aufgrund der Art und Weise und Umfang des Arbeitens in der Regel nicht auszukommen. Das Fahrzeug wird jeden Werktag in der Woche eingesetzt. Die Anzahl der verschiedenen Nutzungen des KFZ pro Tag insofern nicht exakt planbar, als jederzeit mit kurzfristigen Aufträgen zur Durchführung von Arbeiten auf Baustellen zu rechnen ist. Der Einsatz alternativer Transportmittel ist aufgrund der Art und des Umfangs des Betriebs nicht möglich. Bei Beurteilung der Erheblichkeit dieses Interesses ist ein strenger Maßstab anzulegen, der auch am Gleichheitssatz zu messen ist. Zum einen legte der Beschwerdeführer nunmehr im Schreiben vom 24.1.2017 ein persönliches Interesse infolge Bandscheibenverletzung dar: Neben einer schweren Körperbehinderung des Antragstellers, kommt auch eine schwere Körperbehinderung von Personen in Betracht, für die der Antragsteller sorgepflichtig ist und die er deshalb, ohne dabei durch eine bestimmte Verkehrsbeschränkung behindert zu sein, mit einem Fahrzeug transportieren muss. Auch ein notwendiger Transport von erheblich erkrankten, nahen Angehörigen des Antragstellers kommt für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung in Betracht. Der Antragsteller hat im Verwaltungsverfahren alle Umstände konkret vorzubringen, die der Behörde ein Urteil darüber ermöglichen, ob ihn die Nichterteilung der Ausnahmebewilligung persönlich außergewöhnlich hart treffen würde [siehe Pürstl, StVO12
(2007)§ 45 Anm. 4)]. Ein solches erhebliches persönliches Interesse im Sinne des § 45 Abs. 2 StVO konnte mit dem aus dem Jahr 2012 stammenden Befund vom Beschwerdeführer daher nicht schlüssig dargelegt werden. Mag zwar die Erkrankung durchaus für den Beschwerdeführer einschränkend sein, so ist sie bei Heranziehung des strengen Maßstabes nach § 45 Abs. 2 StVO und der damit geforderten schweren Körperbehinderung nicht vergleichbar. Bei Beurteilung der Erheblichkeit dieses Interesses ist ein strenger Maßstab anzulegen, der auch am Gleichheitssatz zu messen ist. Zum einen legte der Beschwerdeführer nunmehr im Schreiben vom 24.1.2017 ein persönliches Interesse infolge Bandscheibenverletzung dar: Neben einer schweren Körperbehinderung des Antragstellers, kommt auch eine schwere Körperbehinderung von Personen in Betracht, für die der Antragsteller sorgepflichtig ist und die er deshalb, ohne dabei durch eine bestimmte Verkehrsbeschränkung behindert zu sein, mit einem Fahrzeug transportieren muss. Auch ein notwendiger Transport von erheblich erkrankten, nahen Angehörigen des Antragstellers kommt für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung in Betracht. Der Antragsteller hat im Verwaltungsverfahren alle Umstände konkret vorzubringen, die der Behörde ein Urteil darüber ermöglichen, ob ihn die Nichterteilung der Ausnahmebewilligung persönlich außergewöhnlich hart treffen würde [siehe Pürstl, StVO12
(2007)Paragraph 45, Anmerkung 4)]. Ein solches erhebliches persönliches Interesse im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, StVO konnte mit dem aus dem Jahr 2012 stammenden Befund vom Beschwerdeführer daher nicht schlüssig dargelegt werden. Mag zwar die Erkrankung durchaus für den Beschwerdeführer einschränkend sein, so ist sie bei Heranziehung des strengen Maßstabes nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO und der damit geforderten schweren Körperbehinderung nicht vergleichbar. Zu den vom Beschwerdeführer ursprünglich ins Treffen geführten besonderen wirtschaftlichen Interessen ist Folgendes auszuführen: Hinsichtlich des wirtschaftlichen Interesses hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass als derartige Interessen nur jene in Betracht kommen, die den Antragsteller in besonderer Weise betreffen. Dies ergibt sich aus der Überschrift des § 45 StVO 1960 und auch aus der Wortfolge "wirtschaftliches Interesse des Antragstellers“ (vgl VwGH 23.4.2013, Zl 2012/02/0006). Ein erhebliches wirtschaftliches Interesse des Antragstellers an der Erteilung einer Ausnahmebewilligung liegt nur dann vor, wenn die Nichterteilung der Ausnahmebewilligung den Antragsteller wirtschaftlich und finanziell außergewöhnlich hart treffen würde. Es obliegt dem Antragsteller, die außergewöhnlich harten wirtschaftlichen und finanziellen Nachteile, die er im Falle der Nichterteilung der Ausnahmebewilligung erleiden würde, im Verwaltungsverfahren im Einzelnen konkret darzulegen [siehe Pürstl, StVO12
(2007)§ 45 Anm. 5)]. Eine Mitwirkungspflicht besteht nach der Judikatur bezüglich des Tatbestandselementes "erhebliches wirtschaftliches Interesse" (vgl. VwGH 17.12.1999, Zl. 96/02/0477, m.w.N.).Hinsichtlich des wirtschaftlichen Interesses hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass als derartige Interessen nur jene in Betracht kommen, die den Antragsteller in besonderer Weise betreffen. Dies ergibt sich aus der Überschrift des Paragraph 45, StVO 1960 und auch aus der Wortfolge "wirtschaftliches Interesse des Antragstellers“ vergleiche , VwGH 23.4.2013, Zl 2012/02/0006). Ein erhebliches wirtschaftliches Interesse des Antragstellers an der Erteilung einer Ausnahmebewilligung liegt nur dann vor, wenn die Nichterteilung der Ausnahmebewilligung den Antragsteller wirtschaftlich und finanziell außergewöhnlich hart treffen würde. Es obliegt dem Antragsteller, die außergewöhnlich harten wirtschaftlichen und finanziellen Nachteile, die er im Falle der Nichterteilung der Ausnahmebewilligung erleiden würde, im Verwaltungsverfahren im Einzelnen konkret darzulegen [siehe Pürstl, StVO12
(2007)Paragraph 45, Anmerkung 5)]. Eine Mitwirkungspflicht besteht nach der Judikatur bezüglich des Tatbestandselementes "erhebliches wirtschaftliches Interesse" vergleiche VwGH 17.12.1999, Zl. 96/02/0477, m.w.N.). So stellt etwa nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Erkenntnis vom 11.1.1973, Zl. 1647/71, ZVR 1975/36) ein allgemeiner Hinweis eines Landwirtes auf einen Umweg von fast 2 km kein erhebliches wirtschaftliches Interesse dar, wenn dieser Weg nicht regelmäßig befahren wird. Daher ist zur Frage, ob ein erhebliches wirtschaftliches Interesse und nämlich solche wirtschaftlichen Interessen, welche den Antragsteller in besonderer Weise betreffen würden, auszuführen, dass entgegen der Annahme der belangten Behörde der Beschwerdeführer darlegen konnte, warum er mit der jeweils geltenden höchstzulässigen Abstelldauer nicht das Auslangen finden könne. Der Beschwerdeführer legte schlüssig und nachvollziehbar die Umstände der Arbeitsweise bei den einzelnen Baustellen dar, ebenso wie Art und Umfang des Betriebes. Dass die Situation sich nunmehr anders darstellt als 2005, hat der Beschwerdeführer ebenso dargelegt. Es erscheint nachvollziehbar, dass die steigende Auftragslage die ursprüngliche Vorgehensweise erschwert. Darüber hinaus ist die Parksituation in Wien ebensowenig unverändert geblieben bzw. kam es zu einer Ausweitung der zeitlichen Beschränkungen der Parkdauer. Dass ein fixer Abstellplatz angemietet werden könnte, ist aufgrund der dargelegten Umstände ebensowenig möglich. Ferner wurde vom Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren eine Aufschlüsselung der Einsätze der Kraftfahrzeuge vorgelegt. Dass eine noch detaillierte Aufschlüsselung nicht vorhanden ist, erscheint aufgrund der konkreten Art und Organisation des Betriebes nachvollziehbar. Aus der Schilderung des Beschwerdeführers betreffend Arbeitsorganisation und – Arbeitsablauf erscheinen diese Umstände ausreichend begründet und ausreichend schlüssig dargelegt. Aus diesem schlüssigen Vorbringen ergibt sich nachvollziehbar, dass die Tätigkeit und die Aufgabengebiete des Beschwerdeführers besonders gelagert sind. Gerade die Art der Tätigkeiten und der besondere Betrieb erfordert auch Flexibilität. Dass ein Parken des Betriebsfahrzeuges – welches wiederum notwendige Gerätschaften transportiert – im Rahmen der legalen Möglichkeiten außergewöhnlich erschwert wird, dies insbesondere wegen der wechselnden Baustellen pro Tag und teilweise Bedarf an Anhänger, erscheint nachvollziehbar. Dadurch, dass es unterschiedlich ist, ob pro Tag eine, zwei oder mehrere Baustellen zu bedienen und damit anzufahren sind, ist auch eine alternative Versorgung für den Beschwerdeführer schwer bzw. nicht zu bewerkstelligen. Es würde auch jeden Rahmen eines wirtschaftlichen Handelns und derartiger Aktivitäten sprengen, würde man im gegenständlichen Fall zumuten wollen, dass pro Baustelle etwa ein Satz vollständiger Werkzeuge und Maschinen zur Verfügung stünde. Die Art der Tätigkeiten umfasst darüber hinaus auch teilweise Probearbeiten, sodass ein Transport benötigter Gerätschaften nicht von vornherein planbar ist, sondern eine Vielzahl an Geräten zur Verfügung stehen müssten. Dies erscheint lebensnah und nachvollziehbar. Dass auch die Dauer der Arbeiten nicht von vornherein pro Baustelle feststeht, ist darüber hinaus auch nachvollziehbar und lebensnah. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob und inwiefern auch die Vertreter der Baugewerbe entsprechende Ausnahmebewilligungen innehaben bzw. wie die Behördenpraxis sich hier verhält, konnte nicht näher geklärt werden, da ein Vertreter der belangten Behörde an der mündlichen Verhandlung nicht teilnahm (vgl. dazu das allgemeine Vorbringen im Verfahren zur Zahl VGW-101/073/11382/2014 betreffend Ausnahmebewilligungen für Installateure oder Elektriker) und war auch mangels vorliegender subjektiver Rechte darauf (vgl. VwGH Erkenntnis vom 24.6.1994, Zl. 94/02/0057) nicht näher zu erforschen. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob und inwiefern auch die Vertreter der Baugewerbe entsprechende Ausnahmebewilligungen innehaben bzw. wie die Behördenpraxis sich hier verhält, konnte nicht näher geklärt werden, da ein Vertreter der belangten Behörde an der mündlichen Verhandlung nicht teilnahm vergleiche dazu das allgemeine Vorbringen im Verfahren zur Zahl VGW-101/073/11382/2014 betreffend Ausnahmebewilligungen für Installateure oder Elektriker) und war auch mangels vorliegender subjektiver Rechte darauf vergleiche VwGH Erkenntnis vom 24.6.1994, Zl. 94/02/0057) nicht näher zu erforschen. Der Beschwerdeführer konnte im Verfahren ebenso konkret die Auswirkungen der Kurzparkzonenregelung auf seine Tätigkeit darlegen: Aufgrund der näher dargelegten Organisation und des Rahmens der Arbeiten ist es nachvollziehbar nicht möglich, dass detailliertere Angaben zu einer konkreten Ausnahmesituation gemacht werden können. Wie der Beschwerdeführer vorlegte, handelt es sich um voneinander unterschiedliche (sowohl betreffend Intensität als auch Länge der Arbeiten) Baustellen, welche zum Teil gleichzeitig betreut werden. Das Vorbringen sowie die entsprechend vorgelegten Unterlagen sind glaubhaft. Eine nähere Aufschlüsselung oder konkretere Darlegung erscheint nicht möglich. Der Beschwerdeführer hatte auch illustrativ (wie ihm aufgetragen worden war) Fotos des beladenen KFZ übermittelt und auch dargelegt, dass er und der Mitarbeiter Kl. die beiden Kraftfahrzeuge lenkten sowie legte er schlüssig den Ablauf der Fahrten dar. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren die genauen Arbeitsabläufe dargelegt. Seine besonders gelagerte Situation besteht auch darin, dass er zum Unterschied von klassischen Baugewerben aufgrund seiner Restaurationsarbeiten (welche unterschiedlich umfangreich sind) zeitgleich mehrere Baustellen zu betreuen hat. Ebenso ist aufgrund der Art der Tätigkeit mehr Gerätschaft bzw. mehr Material teilweise nötig, insbesondere bei Probearbeiten. Dass ein Umstellvorgang infolge des raren Parkplatzangebotes längere Zeit in Anspruch nähme, ist ebenso lebensnah und hätte das zur Folge, dass relevante Zeiträume mit Umstellen zu verbringen wäre sowie Baustellen nicht ansatzweise zeitgerecht angefahren werden könnten. Der Beschwerdeführer kam daher seiner Mitwirkungspflicht unter den bestehenden konkreten Umständen ausreichend nach. Im übrigen muss die bestehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Beschwerdeführer außergewöhnlich hart treffende Umstände (vgl. u.a. VwGH Erkenntnis vom 4.2.1994, Zl. 93/02/0279) darzulegen hat, jeweils vor dem Hintergrund des konkreten Falles herangezogen werden. Es ist diese auch im Lichte der bestehenden, notorisch bekannten Umstände der seither stetig zugenommenen flächendeckenden Kurzparkzonen und entsprechenden weitergehenden Maßnahmen der Parkraumbewirtschaftung anzuwenden. Die betriebswirtschaftlichen bzw. marktwirtschaftlichen Umstände sind vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall daher auch in Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend dargelegt. Im übrigen muss die bestehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Beschwerdeführer außergewöhnlich hart treffende Umstände vergleiche u.a. VwGH Erkenntnis vom 4.2.1994, Zl. 93/02/0279) darzulegen hat, jeweils vor dem Hintergrund des konkreten Falles herangezogen werden. Es ist diese auch im Lichte der bestehenden, notorisch bekannten Umstände der seither stetig zugenommenen flächendeckenden Kurzparkzonen und entsprechenden weitergehenden Maßnahmen der Parkraumbewirtschaftung anzuwenden. Die betriebswirtschaftlichen bzw. marktwirtschaftlichen Umstände sind vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall daher auch in Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend dargelegt. Durch die Erteilung einer Dauerparkbewilligung an den Beschwerdeführer sind angesichts der Art und des Umfangs der Tätigkeiten weder eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten. Entsprechende Hinweise wurden auch nicht von der belangten Behörde vorgebracht. Es ist daher der Antrag des Beschwerdeführers für das Kraftfahrzeug mit dem näher angeführten Kennzeichen zu bewilligen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffes „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" kann somit auch auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19.05.2014, Ra 2015/19/0091). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffes „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" kann somit auch auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19.05.2014, Ra 2015/19/0091). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.101.056.14033.2016