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{'item': 'VGW-242/010/RP13/5913/2017'}

Obsah (4)§ 7§ 14§ 15Art. 14

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.06.2017 GeschäftszahlVGW-242/010/RP13/5913/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrecht

Wiedergabe der hier maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) angeführt, dass kein Interesse an der Betreuung durch Step2 Job gezeigt worden sei und

dem bereits eine Kürzung von 25 % im Jahr 2011 stattgefunden habe, sei nunmehr der Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts für die Monate Mai und Juni um 50 % zu kürzen gewesen. Gemäß den Bestimmungen des WMG sei sie zum Einsatz der Arbeitskraft verpflichtet und habe sie ihre Arbeitswilligkeit entsprechend

zuweisen. Es seien weder Tatsachen vorgebracht, noch Unterlagen vorgelegt worden, die glaubhaft machen, dass trotz Arbeitsfähigkeit die Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs voll eingesetzt worden sei. Der Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts sei daher für die Antragstellerin für den Zeitraum 01.05.2017 bis 30.06.2017 um 50% zu kürzen gewesen. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen fristgerecht mittels E-Mail vom 18.04.2017 Beschwerde und führte aus, dass sie keinesfalls die Betreuung durch das B.-Institut gekündigt habe, sondern Herr S., ihr Betreuer. Außerdem sei zu sehen, dass sie den vom B.-Institut gestellten Anforderungen vorbildlich entsprochen habe, ohne jemals einen Termin zu versäumen. Herr S. hätte ihr erklärt, er oder seine Kollegen könnten ihr nichts Neues über Bewerbungen beibringen, bei ihrem letzten Termin hätte sie Herr S. daher über seine Entscheidung informiert, ihre Teilnahme an dem Kurs zu beenden. Mit Schreiben vom 19.04.2017 wurde der gegenständliche Akt dem Gericht vorgelegt. Mit Schreiben vom 02.05.2017 wurde Herr W. S. zur Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen aufgefordert. In weiterer Folge wurde vom Bereichsleiter des Institutes mitgeteilt, dass sich Herr S. nicht mehr im Unternehmen befinde und sein Aufenthaltsort unbekannt sei. Mittels E-Mail vom 10.05.2017 habe der Bereichsleiter mitgeteilt, dass es sich bei Herrn S. um einen langjährigen, erfahrenen Mitarbeiter gehandelt habe, dieser hätte sich auf eigenen Wunsch beruflich verändert. Anhand der Eintragungen in der Datenbank könne er angeben, dass das Betreuungsverhältnis mit Frau A. laut Endbericht am 30.03.2017 auf ihren Wunsch geendet habe. Das würden die Einträge in der Datenbank belegen. Zur Klärung des Sachverhaltes führte das erkennende Gericht eine öffentlich mündliche Verhandlung am 08.06.2017 durch, zu welcher die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde und der Bereichsleiter des B.-Institutes, als Zeuge, ordnungsgemäß geladen wurden. Die belangte Behörde hat sich für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt und ließ diese unbesucht. Die Beschwerdeführerin führte - unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin für die englische Sprache - in der Verhandlung wie folgt aus: „Wie in meiner Beschwerde ausgeführt, bekämpfe ich die Kürzung meiner Leistung für die Monate Mai und Juni. Ich lege meine Terminkarte vor, aus welcher ersichtlich ist, dass ich stets zu den vereinbarten Terminen erscheine. Im Februar 2016 habe ich über B. einen Kurs begonnen. Mir wurde gesagt, dass ich in dem Kurs Dinge erlerne, die mit meinem bereits erlernten Beruf in Zusammenhang stehen und mir in weiterer Folge helfen, eine Anstellung zu finden. Zu Beginn des Kurses war ich sehr gestresst aufgrund meiner Scheidung und der Gesamtsituation mit dem Kurs. Trotzdem bin ich immer rechtzeitig zu den Terminen erschienen und habe im Kurs mitgewirkt. Ich möchte ausführen, dass es sich hierbei nicht um einen Kurs im ursprünglichen Sinn (mehrere Kursteilnehmer, ein Vortragender) handelte, sondern ich bei diesen Terminen lediglich mit meinem Betreuer Herrn W. S. in einem Raum zusammen war. Wir haben über meinen Namen als Journalistin gesprochen, er wollte meine Homepage sehen, er wollte das Buch, welches ich über Wien geschrieben habe, sehen, etc. Er mochte mein Buch sehr – ... – und sah sich auch die Bilder darin an und zeigte mir daraufhin wo er wohnhaft ist. Er wollte auch, dass ich ihn meinen Facebook Account zeige und ihm die darin enthaltenen Artikel per E-Mail schicke. Er mochte meine Geschichten und versicherte mir, dass ich ihm vertrauen könne und das Nichts aus diesem „Raum“

außen dringt. Er war früher selbst Journalist und hat in seiner Jugend bei einer Zeitschrift gearbeitet. Bei diesen Terminen hätte ich gerne darüber gesprochen, wie man einen Lebenslauf verfasst, doch das wurde nicht praktiziert. Im Gegenteil, er berichtete mir über seine eigene Geburt und seine ersten Lebensjahre mit seiner Mutter und ich hätte seine Erfahrungen auf mich umlegen sollen. Daraufhin bin ich in Gelächter ausgebrochen. Woraufhin er meinte, es sei seine Aufgabe mich zum Lachen zu bringen, damit sich der Stress verflüchtigt. Weiters sprach er mit mir über einen Text von David Bowie und hat es mit der österreichischen Regierung verglichen.

dem ich diese Termine einige Zeit über mich ergehen ließ (siehe Ams-Karte, Bestätigung der Termine) habe ich am 27.2.2017 festgestellt, dass dies keine Hilfe für meine Arbeitssuche darstellt. Ich habe keinerlei Sinn hinter den Gesprächen mit Herrn W. S. gefunden. Herr S. hat mir ausdrücklich gesagt, dass ich meine Arbeit/Bewerbungen in Eigeninitiative besser mache und ich daher das B.-Institut verlassen solle. Er hat auch angegeben, dass er nicht will, dass ich dann mit seinem

folger über diese Dinge spreche. Ich lege Fotos vor, auf welchen ersichtlich ist, dass sowohl ich als auch Herr S. Holzmasken auf haben und die Demokratie

spielen. Ich habe auch oft

diesen Sitzungen niedergeschrieben, was wir gemacht haben. Zudem hat er gesagt, dass er am 29.3.2017 einen Brief ans AMS schicken wird, welchen er vorerst mir zur Einsichtnahme schickt und ich könne ihn ausbessern. Diesen Brief habe ich nicht erhalten, woraufhin ich am 30.3.2017 bei dem Institut angerufen habe und mir mitgeteilt wurde, dass dieser Brief ans AMS eine interne Angelegenheit sei und ich keinen Einblick habe. Ich kann diesen Anruf aufgrund meiner Anrufliste des Telefons belegen. Ich betone noch einmal, dass Herr S. explizit mir gesagt hat, dass ich nicht mehr kommen soll. Einerseits war ich sehr glücklich darüber um diese „Spiele“ hinter mir zu lassen, doch er hat mir keinerlei Konsequenzen genannt hinsichtlich meiner Mindestsicherungsleistung. Im Gegenteil, er hat mir mitgeteilt, dass er sich selbständig machen würde und mich

drei Monaten anstellen würde. Ich habe dann

dem 27.2.2017 keine weiteren Einladungen mehr erhalten und bin daher auch nicht mehr dort erschienen. Zu den Schlussausführungen wurde folgendes angegeben: „Abschließend möchte ich ausführen, dass ich sehr enttäuscht bin, die E-Mail vom 10.5.2017 entspricht nicht der Wahrheit. Ich habe mit meinem Handyprotokoll, mit meinen angefertigten Fotos zum Teil Gesprächsprotokoll

den Terminen, dargelegt, dass diese Beratungstätigkeit für meine weitere Berufsbahn keinesfalls sinnvoll ist. Ich habe Akkreditierungen der OSZE, UNO, Bundespräsidenten und bin sicherlich vertrauensvoll und glaubhaft. Ich kann nicht verstehen, wieso mir hier vor Gericht kein Glaube geschenkt wird. Ich bitte daher um eingehende Überprüfung. Ich betone nochmals, dass ich ohne die Aussage des Herrn S., dass ich nicht mehr zu den Terminen erscheinen brauche, weiterhin brav erschienen wäre. Dies ist auch anhand meiner vorgelegten AMS-Terminkarte ersichtlich. Es ist unfair was hier passiert ist und ich hätte gerne Gerechtigkeit. Auch sollte man das Geld für sinnvolle Kurse nutzen.“ Der Zeuge gab – unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht - folgendes zu Protokoll: „Ich bin der Bereichsleiter der B.-Beratung in Wien, Br.-Gasse. Wie bereits in meiner E-Mail vom 10.05.2017 festgehalten, gebe ich an, dass Herr W. S. ein erfahrener Mitarbeiter (seit April 2011) war, von dem ich annehme, dass er die Rahmenbedingungen für die Beendigung eines Betreuungsverhältnisses eingehalten hat. Herr S. ist ursprünglich aus dem künstlerischen Bereich gekommen und verändert sich nun auch wieder in diese Richtung. Ich kann natürlich derzeit nur anhand der Einträge in der Datenbank Auskunft geben. Anhand dieser Einträge ersehe ich, dass am 20.3.2017 ein Telefonat stattgefunden hat, mit Herrn S. und aufgrund der Einträge erkenne ich dass das Betreuungsverhältnis auf Wunsch der Kundin abgebrochen wurde (wortwörtlich: keine Betreuung mehr nötig, da selbstständige Bewerbungstätigkeit). Dieser Endbericht wurde am 30.3.2017 an das AMS übermittelt. Bei den Beratungsterminen geht es um auf die Kundin zugeschnittene Beratung, es gibt hierfür aus Datenschutzgründen keinerlei Aufzeichnungen. Auch die Einträge im Protokoll sind allgemein gehalten, wie zum Beispiel: „Bewerbungen“, „Schulden“ etc. und die Dauer des Gesprächs wird vermerkt. Hätte Herr S. die Betreuung vonseiten des B.-Institutes beendet dann würde in dem Endbericht ein anderes Beratungsergebnis (kein Ergebnis) aufscheinen. Aufgrund der langjährigen Mitarbeit des Herrn S. würde ich einen Irrtum beim Endbericht ausschließen. Der Zeuge gibt über Befragen der BF an: Auf die Frage, ob ich sicher bin, dass das Telefongespräch am 20.3.2017 stattgefunden hat, gebe ich an, dass ich das Institut B. vertrete und nicht Herrn S. Ich kann nur auf die Einträge in der Datenbank zurückgreifen. Hinsichtlich der Vorwürfe, dass Herr S. politische Statements abgegeben hat und auch hinsichtlich der verwendeten Maske kann ich keine Angaben machen. Mir als Leiter war natürlich keine derartige Vorgehensweise wie dargestellt bekannt. Ich möchte aber auch betonen, dass B. Beratungstätigkeit ausübt und keine Lerntätigkeit. Unsere Beratungstermine sind engmaschiger vergeben als jene beim AMS. In der Regel alle zwei bis drei Wochen ein Termin. Zu den Inhalten der Beratungsgespräche kann ich keine Angaben machen. Derzeit befinden sich neun Berater in diesem Projekt. BF führt weiters aus: Aufgrund der Differenzen möchte ich, dass von seiten des Gerichtes von meinem Telefonanbieter eine Anruferkennung, den 20.3.2017 betreffend, angefordert wird. Ich habe hinsichtlich des Telefonates nicht gelogen. Ich habe am 31.3.2017 im Institut angerufen und mich hinsichtlich des von Herrn S. vereinbarten Mails erkundigt, woraufhin mir mitgeteilt wurde, ich hätte keine Rechte, und diesen Anruf kann ich belegen.“ Hierzu hat das erkennende Gericht erwogen: Durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt in Zusammenschau mit den in der öffentlich mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen legt das erkennende Gericht seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdeführerin wurde mittels Bescheid der Republik Österreich, Bundesasylamt, vom 05.12.2002 Asyl gewährt. Demnach ist sie österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Die Beschwerdeführerin ist seit 19.09.2016 beim AMS gemeldet und ist derzeit einkommenslos. Anlässlich des Antrages vom 15.12.2016 wurde ihr die Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in vollem Ausmaß zuerkannt. Mangels Interesse an der Betreuung durch STEP2JOB wurde für die Monate Mai und Juni eine 50 %ige Kürzung ausgesprochen. Ihr damaliger Betreuer bei B., Herr S., ist dort nicht mehr beschäftigt und der weitere Aufenthalt ist nicht bekannt. Bei der Institution B. gibt es für die Beendigung einer Betreuung gewisse Rahmenbedingungen, die einzuhalten sind. Es werden in einer Abschlussliste gewisse Kürzel eingetragen, sogenannte Eingabespezifikationen. Diese Liste wurde vom Bereichsleiter in der öffentlich mündlichen Verhandlung vorgelegt und erklärt. Anhand dieser Eingaben kommt der Bereichsleiter zum Schluss, dass das Betreuungsverhältnis von der Kundin, der Beschwerdeführerin, beendet wurde. Im Endbericht des Herrn S. vom 30.03.2017 ist festgehalten, dass die Kundin im Rahmen von step2job im Case Management betreut wurde und es hauptsächlich -

einer genaueren Analyse ihres bisherigen Berufslebens - um die in Österreich bestehenden Möglichkeiten für eine Arbeit als freie Journalistin geht. Die Kundin ist eine international akkreditierte Journalistin und Fotografin und seit fast 30 Jahren in ihrem Beruf tätig. Als Ergebnisse und Ziele die erreicht wurden, wurde ausgeführt, dass sie ihre journalistischen Kontakte am Laufen hält und besucht – soweit möglich – auch privat Pressekonferenzen und Empfänge, um vielleicht auf diesem Weg in den Job zu kommen. Eine Abmeldung vom AMS auf Grund eines Jobeinstieges wurde nicht erreicht. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Zusammenschau mit den in der öffentlich mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen, sowie die Einsichtnahme in das AMS Behördenportal, die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fotos und eine Anrufauflistung des 20. Märzes und des 31. Märzes 2017. Hierzu folgt in rechtlicher Hinsicht: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt: Einsatz der ArbeitskraftMitwirkung an arbeitsintegrativen Maßnahmen§ 14.Paragraph 14,

(1)Absatz eins,Hilfe suchende oder empfangende Personen sind verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich

- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person

angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.

(2)Absatz 2,Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf nicht verlangt werden von Personen, die 1.Ziffer eins das Regelpensionsalter

dem ASVG erreicht haben, 2.Ziffer 2 erwerbsunfähig sind, 3.Ziffer 3 Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung

gehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, 4.Ziffer 4 pflegebedürftige Angehörige, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen, 5.Ziffer 5 Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a, 14b Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten,Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a, 14 b, Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten, 6.Ziffer 6 in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, sofern sie noch keine abgeschlossene Erwerbsausbildung oder Schulausbildung auf Maturaniveau haben. Kürzung der Leistungen§ 15.

(1)Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, ist der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig.Paragraph 15,
(1)Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, ist der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig.
(2)Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Mittellosigkeit während oder innerhalb der letzten drei Jahre vor der Hilfeleistung selbst verursacht hat, weil sie Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten hat, ist im Rahmen der Bemessung der auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts um 25 vH zu kürzen, bis die Summe der Kürzungen den Wert des verschenkten oder nicht erlangten Vermögens unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages erreicht hat. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres vor dem Leistungen zur Mindestsicherung des Lebensunterhalts beantragt werden. Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) vom 1.1.2016, LGBl. Nr. 38/2010 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2016 regelt Folgendes:Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) vom 1.1.2016, Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2016, regelt Folgendes: § 1.
(1)Für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, und für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen

§ 7Abs. 2 Z 3 oder Z 4 WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden, beträgt der MindeststandardParagraph eins,

(1)Für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, und für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, oder Ziffer 4, WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden, beträgt der Mindeststandard EUR 837,

  1. Das gegenständliche Beschwerdevorbringen richtet sich lediglich gegen die Kürzung des Mindeststandards für die Monate Mai und Juni
  2. Grundsätzlich ist der Bezieher von Mindestsicherungsleistungen

§ 14Abs.

1 WMG zum Einsatz seiner Arbeitskraft und zur Mitwirkung an arbeitsintegrativen Maßnahmen angehalten. Grundsätzlich ist der Bezieher von Mindestsicherungsleistungen

Paragraph 14, Absatz eins, WMG zum Einsatz seiner Arbeitskraft und zur Mitwirkung an arbeitsintegrativen Maßnahmen angehalten. Auf Grund des klaren Wortlautes des § 15 Abs. 1 WMG ist der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt.Auf Grund des klaren Wortlautes des Paragraph 15, Absatz eins, WMG ist der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt. § 14 Abs. 2 WMG enthält Ausnahmetatbestände in demonstrativer Aufzählung, wann der Einsatz der Arbeitskraft nicht verlangt werden darf. Sofern

Berücksichtigung der persönlichen Umstände der Einsatz der Arbeitskraft verlangt werden darf, muss eine Hilfe suchende oder empfangende Person jedenfalls ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen.Paragraph 14, Absatz 2, WMG enthält Ausnahmetatbestände in demonstrativer Aufzählung, wann der Einsatz der Arbeitskraft nicht verlangt werden darf. Sofern

Berücksichtigung der persönlichen Umstände der Einsatz der Arbeitskraft verlangt werden darf, muss eine Hilfe suchende oder empfangende Person jedenfalls ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Im gegenständlichen Fall war somit zu prüfen, ob die Ausnahmebestimmung des § 14 Abs. 2 WMG auf den gegenständlichen Sachverhalt in eventu anzuwenden oder eine Kürzung des Mindeststandards

§ 15Abs.

1 WMG zu Recht erfolgt ist.Im gegenständlichen Fall war somit zu prüfen, ob die Ausnahmebestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, WMG auf den gegenständlichen Sachverhalt in eventu anzuwenden oder eine Kürzung des Mindeststandards

Paragraph 15, Absatz eins, WMG zu Recht erfolgt ist.

Art. 14Abs.

1 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl. I Nr. 96/2010, sollen Leistungen

den Art. 10 bis 12 der Vereinbarung (betreffend Mindeststandards, Wohnbedarf und Zusatzleistungen) bei arbeitsfähigen Personen von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft abhängig gemacht werden, soweit sie aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt sind.

Artikel 14

, Absatz eins, der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2010,, sollen Leistungen

den Artikel 10 bis 12 der Vereinbarung (betreffend Mindeststandards, Wohnbedarf und Zusatzleistungen) bei arbeitsfähigen Personen von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft abhängig gemacht werden, soweit sie aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt sind.

Art. 14Abs.

2 der Vereinbarung ist dabei "hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen".

Artikel 14

, Absatz 2, der Vereinbarung ist dabei "hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen". In dieser Bestimmung wird

den Erläuterungen zu der Vereinbarung "nunmehr ausdrücklich auf die für die betreffende Person in der Arbeitslosenversicherung geltenden Maßstäbe (vgl. § 9 AlVG) abgestellt", womit "ein weitest möglicher Gleichlauf mit der Arbeitslosenversicherung gewährleistet werden" soll (677 BlgNR XXIV. GP, S. 17; vgl. dazu auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2013, Zlen. 2011/10/0210, 0211, und vom 25. April 2013, Zl. 2012/10/0191).In dieser Bestimmung wird

den Erläuterungen zu der Vereinbarung "nunmehr ausdrücklich auf die für die betreffende Person in der Arbeitslosenversicherung geltenden Maßstäbe vergleiche Paragraph 9, AlVG) abgestellt", womit "ein weitest möglicher Gleichlauf mit der Arbeitslosenversicherung gewährleistet werden" soll (677 BlgNR römisch 24 . GP, S. 17; vergleiche dazu auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Februar 2013, Zlen. 2011/10/0210, 0211, und vom
  2. April 2013, Zl. 2012/10/0191). Gemäß § 9 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 122/2011, ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung

- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011,, ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung

- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem richtungsweisenden Erkenntnis zur Zahl 2008/11/2011 ausgesprochen, dass eine Wiedereingliederungsmaßnahme nur dann erforderlich und zumutbar iSd § 9 AlVG ist, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem richtungsweisenden Erkenntnis zur Zahl 2008/11/2011 ausgesprochen, dass eine Wiedereingliederungsmaßnahme nur dann erforderlich und zumutbar iSd Paragraph 9, AlVG ist, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint. In der öffentlich mündlichen Verhandlung wurde dargelegt, dass die gegenständliche Kursmaßnahme (Casemanagement – Abklärung fachlicher und sozialer Kompetenzen und die auf die Kunden zugeschnittene Beratung) mit einer Schulung für den Arbeitsmarkt kaum zu tun hatte. Der Bereichsleiter betonte auch immer wieder, dass es sich hierbei um Beratungstätigkeit handelt. Somit hat das gegenständlichen Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Kurs (die Beratungsgespräche mit Herrn S.) keine berufliche Ausbildung, sondern Beratungstätigkeit angeboten hat. Diese – wie in der öffentlich mündlichen Verhandlung - festgestellte Beratungstätigkeit stellt für das erkennende Gericht keine mit Erfolg versprechende Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dar. Die Beschwerdeführerin ist bereits jahrelang Bezieherin von Mindestsicherungsleistungen und ist mit der Vorgehensweise vertraut. Sie hat ihre Arbeitswilligkeit auch bewiesen, indem sie seit August 2016 in engmaschigen Abständen (alle zwei bis drei Wochen) zu dieser Kursmaßnahme erschienen ist und immer wieder in Eigeninitiative bei Pressekonferenzen und Empfängen teilnimmt. Überdies ist die Beendigung der Kursmaßnahme ihrerseits strittig, zumal die Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens glaubhaft dargelegt hat, dass sie den Kurs ihrerseits nicht beendet hat. Die Befragung ihres damaligen Betreuer, Herrn S. war nicht möglich und der Bereichsleiter konnte in der Verhandlung lediglich allgemein gehaltene Auskünfte geben, er beschrieb Herrn S. zwar als erfahrenen Mitarbeiter und konnte anhand der Eintragungen in der Datenbank Schlüsse daraus ziehen. Der Zeuge betonte jedoch immer wieder, dass er das Institut B. vertrete und nicht Herrn S., er könne nur auf die getätigten Einträge zurückgreifen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Vollständigkeit halber wird hinzugefügt, dass der Beschwerdeführerin davon jedoch nur die Differenz zu den bereits für Mai und Juni 2017 ausbezahlten Beträgen überwiesen werden wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.010.RP13.5913.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.