Durchführung einer Parteieneinvernahme legte die Beschwerdeführer eine AMS Bestätigung vom 04.05.2017 vor, demnach er vom 20.12.2016 bis 22.02.2017 und ab 04.05.2017 neuerlich arbeitssuchend gemeldet aufscheint. Er ist seit 20.02.2017 im ärztlicher Behanldung und werde krankheitsbedingt bis voraussichtlich 03.05.2017 in Behandlung bei Frau Dr. H. stehen. Am 27.02.2017 legte der Kunde auch eine Krankmeldung ab 20.02.2017 vor und erfolgte die Abmeldung beim AMS somit mit 23.02.2017. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
1 erster Satz WMG sind Hilfe suchende oder empfangende Personen verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich
- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen.
Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz WMG sind Hilfe suchende oder empfangende Personen verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich
- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen.
2 Z 2 WMG darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht verlangt werden von Personen die erwerbsunfähig sind.
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, WMG darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht verlangt werden von Personen die erwerbsunfähig sind.
1 WMG ist - wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt - der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig.
Paragraph 15, Absatz eins, WMG ist - wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt - der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig. Rechtliche Beurteilung: Die Leistungen des Mindeststandards zur Deckung des Lebensunterhalts von Herrn W. A. wurden von der Behörde für den Zeitraum 01.04.2017 bis 30.04.2017 um 25%, und für den Zeitraum vom 01.05.2017 bis 30.06.2017 um 50% gekürzt, da der Antragsteller nicht seiner Verpflichtung
gekommen sei, seine Arbeitskraft einzusetzen und seine Arbeitswilligkeit entsprechend
zuweisen. Dies hat die belangte Behörde lediglich aufgrund der Abmeldung beim Arbeitsamt abgeleitet.
4 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, können Leistungen
den Art. 10 bis 12 der Vereinbarung gekürzt werden, wenn trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Dies darf grundsätzlich nur stufenweise und maximal um bis zu 50% erfolgen, eine weitergehende Kürzung oder ein völliger Entfall ist nur ausnahmsweise und in besonderen Fällen zulässig.
, Absatz 4, der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, können Leistungen
den Artikel 10 bis 12 der Vereinbarung gekürzt werden, wenn trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Dies darf grundsätzlich nur stufenweise und maximal um bis zu 50% erfolgen, eine weitergehende Kürzung oder ein völliger Entfall ist nur ausnahmsweise und in besonderen Fällen zulässig. In den Erläuterungen zu der Vereinbarung (677 BlgNR XXIV. GP, S. 18) wird explizit darauf hingewiesen, dass die Kürzungsmöglichkeit von einer vorherigen schriftlichen Ermahnung abhängig gemacht wird. In den Erläuterungen zu der Vereinbarung (677 BlgNR römisch 24 . GP, S. 18) wird explizit darauf hingewiesen, dass die Kürzungsmöglichkeit von einer vorherigen schriftlichen Ermahnung abhängig gemacht wird. In Anbetracht dessen, hätte die belangte Behörde die Leistung nicht sofort kürzen dürfen, sondern den Beschwerdeführer zunächst unter Setzung einer Frist und unter Androhung einer Leistungskürzung bei Nichtentsprechen aufzufordern gehabt,
weise über sein Mitwirken zur Erlangung einer Beschäftigung im Vollzeitausmaß zu erbringen. Dies ist nicht geschehen und hat die Behörde daher auch nicht feststellen können, dass der Beschwerdeführer seit 20.02.2017 arbeitsunfähig war und somit ein Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht verlangt hätte werden dürfen. Die im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Leistungskürzungen für den Zeitraum April bis Juni 2017 sind daher ungerechtfertigt. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und die Leistungen für April bis Juni 2017 ungekürzt zuzuerkennen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.038.RP24.4354.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.