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{'item': ['VGW-002/042/15591/2016', 'VGW-002/V/042/15594/2016', 'VGW-002/V/042/15598/2016', 'VGW-002/042/15600/2016', 'VGW-002/V/042/15601/2016', 'VGW

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.06.2017 GeschäftszahlVGW-002/042/15591/2016; VGW-002/V/042/15594/2016; VGW-002/V/042/15598/2016; VGW-002/042/15600/2016; VGW-002/V/042/15601/2016; VGW-002/V/042/15603/2016; VGW-002/V/042/15872/2016; VGW-002/V/042/15874/2016; VGW-002/042/1118/2017; VGW-002/V/042/1120/2017; VGW-002/042/1122/2017; VGW-002/V/042/1123/2017; VGW-002/042/1124/2017; VGW-002/V/042/1125/2017 TextA) IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die

  1. Beschwerden der F. kft (protokolliert zu VGW-002/042/15600/2016), der I. kft (protokolliert zu VGW-002/V/042/15601/2016), der A. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/15603/2016) und der P. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/15872/2016), alle vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Spruchpunkt 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 08.11.2016, GZ: ..., mit welchem die Beschlagnahme von Glückspielgeräten gemäß § 53 GSpG angeordnet wurde,
  2. Beschwerden der F. kft (protokolliert zu VGW-002/042/15600/2016), der römisch eins. kft (protokolliert zu VGW-002/V/042/15601/2016), der A. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/15603/2016) und der P. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/15872/2016), alle vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Spruchpunkt 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 08.11.2016, GZ: ..., mit welchem die Beschlagnahme von Glückspielgeräten gemäß Paragraph 53, GSpG angeordnet wurde,
  3. Beschwerden der F. kft (protokolliert zu VGW-002/042/15591/2016), I. kft (protokolliert zu VGW-002/V/042/15594/2016), der A. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/15598/2016) und der P. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/15874/2016), alle vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Spruchpunkt 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 08.11.2016, GZ: ..., mit welchem die Einziehung von Glückspielgeräten gemäß § 54 Abs. 1 GSpG angeordnet wurde,
  4. Beschwerden der F. kft (protokolliert zu VGW-002/042/15591/2016), römisch eins. kft (protokolliert zu VGW-002/V/042/15594/2016), der A. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/15598/2016) und der P. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/15874/2016), alle vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Spruchpunkt 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 08.11.2016, GZ: ..., mit welchem die Einziehung von Glückspielgeräten gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG angeordnet wurde,
  5. Beschwerde der Frau V. L. (protokolliert zu VGW-002/042/1124/2017) und der F. kft (protokolliert zu VGW-002/V/042/1125/2017), beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 10.11.2016, GZ:; VStV/..., wegen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 (
  6. Fall) iVm § 2 Abs. 4 GSpG,
  7. Beschwerde der Frau römisch fünf. L. (protokolliert zu VGW-002/042/1124/2017) und der F. kft (protokolliert zu VGW-002/V/042/1125/2017), beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 10.11.2016, GZ:; VStV/..., wegen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, (
  8. Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG,
  9. Beschwerden des Herrn Az. K. (protokolliert zu VGW-002/042/1122/2017) und der P. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/1123/2016), beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen die Spruchpunkte 1) und 2) des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 10.11.2016, GZ: VStV/..., wegen Übertretung des § 2 Abs.4 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 (
  10. Fall) GSpG iVm § 9 Abs. 1 VStG,
  11. Beschwerden des Herrn Az. K. (protokolliert zu VGW-002/042/1122/2017) und der P. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/1123/2016), beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen die Spruchpunkte 1) und 2) des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 10.11.2016, GZ: VStV/..., wegen Übertretung des Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, (
  12. Fall) GSpG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG,
  13. Beschwerden des Herrn W. G. (protokolliert zu VGW-002/042/1118/2017) und der A. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/1120/2017), beide vertreten durch Rechtsanwalt , gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, GZ: VStV/..., wegen einer Übertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 (
  14. Fall) iVm § 2 Abs. 4 GSpG iVm § 9 Abs. 1 VStG,
  15. Beschwerden des Herrn W. G. (protokolliert zu VGW-002/042/1118/2017) und der A. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/1120/2017), beide vertreten durch Rechtsanwalt , gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, GZ: VStV/..., wegen einer Übertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, (
  16. Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG, zu Recht e r k a n n t: 1) zu VGW-002/042/15600/2016 (F. kft): Gemäß § 28 VwGVG wird festgestellt, dass im Hinblick auf die Geräte mit der Finanzamtsnummer 3) 4) und 5) der Beschlagnahmebescheid des Spruchpunkts 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 08.11.2016, GZ: ..., außer Kraft getreten ist.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird festgestellt, dass im Hinblick auf die Geräte mit der Finanzamtsnummer 3) 4) und 5) der Beschlagnahmebescheid des Spruchpunkts 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 08.11.2016, GZ: ..., außer Kraft getreten ist. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. 2) VGW-002/V/042/15872/2016 (P. Ges.m.b.H.): Gemäß § 28 VwGVG wird festgestellt, dass im Hinblick auf die Geräte mit der Finanzamtsnummer 1) 2) und 6) der Beschlagnahmebescheid des Spruchpunkts 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 08.11.2016, GZ: ..., außer Kraft getreten ist.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird festgestellt, dass im Hinblick auf die Geräte mit der Finanzamtsnummer 1) 2) und 6) der Beschlagnahmebescheid des Spruchpunkts 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 08.11.2016, GZ: ..., außer Kraft getreten ist. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. 3) zu VGW-002/042/15591/2016 (F. kft): I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde im Hinblick auf die Geräte mit der Finanzamtsnummer 3) 4) und 5) der Beschlagnahmebescheid des Spruchpunkts 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 08.11.2016, GZ: ..., keine Folge gegeben, und wird dieser Spruchpunkt bestätigt. römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde im Hinblick auf die Geräte mit der Finanzamtsnummer 3) 4) und 5) der Beschlagnahmebescheid des Spruchpunkts 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 08.11.2016, GZ: ..., keine Folge gegeben, und wird dieser Spruchpunkt bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. 4) VGW-002/V/042/15874/2016 (P. Ges.m.b.H.): I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde im Hinblick auf die Geräte mit der Finanzamtsnummer 1) 2) und 6) der Beschlagnahmebescheid des Spruchpunkts 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 08.11.2016, GZ: ..., keine Folge gegeben, und wird dieser Spruchpunkt bestätigt. römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde im Hinblick auf die Geräte mit der Finanzamtsnummer 1) 2) und 6) der Beschlagnahmebescheid des Spruchpunkts 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 08.11.2016, GZ: ..., keine Folge gegeben, und wird dieser Spruchpunkt bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. 5) zu VGW-002/042/1118/2017 (W. G.) und VGW-002/V/042/1120/2017 (A. Ges.m.b.H.): I. Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird den Beschwerden Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt wird. römisch eins. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG wird den Beschwerden Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt wird. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die erstbeschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die erstbeschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig. 6) zu VGW-002/042/1122/2017 (Az. K.) und VGW-002/V/042/1123/2016 (P. Ges.m.b.H.): I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde im Hinblick auf die Spruchpunkte 1) und 2) im der Schuldfrage abgewiesen und wird das Straferkenntnis in diesem Umfang in der Schuldfrage mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldausspruch wie folgt zu lauten hat:römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde im Hinblick auf die Spruchpunkte 1) und 2) im der Schuldfrage abgewiesen und wird das Straferkenntnis in diesem Umfang in der Schuldfrage mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldausspruch wie folgt zu lauten hat: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer P. Ges.m.b.H. und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft im Zeitraum vom 1.12.2015 bis zum 17.3.2016, 17.15 Uhr, in Wien, ..., im Lokal „X.“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet hat, indem diese Gesellschaft als Unternehmerin i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG auf eigene Rechnung und Risiko entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereitem Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte („Eingriffsgegenstände [im engeren Sinn])“ i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG) der Marke/Type„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer P. Ges.m.b.H. und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Verantwortlicher gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft im Zeitraum vom 1.12.2015 bis zum 17.3.2016, 17.15 Uhr, in Wien, ..., im Lokal „X.“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet hat, indem diese Gesellschaft als Unternehmerin i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG auf eigene Rechnung und Risiko entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereitem Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte („Eingriffsgegenstände [im engeren Sinn])“ i.S.d. Paragraph 52, Absatz 2, GSpG) der Marke/Type 1) SM. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 1) 2) SM. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 2) betrieben hat. Für diese Ausspielungen bestand weder eine Genehmigung nach dem GlücksspielG. Mit diesen Geräten wurde es den Kunden ermöglicht, dass Glücksspiele (insbesondere virtuelle Walzenspiele) gegen Entgelt ausgespielt werden konnten. Bei einer Ausspielung konnte der Kunde lediglich einen Einsatz bestimmen und eine die Ausspielung auslösende Taste drücken. Unmittelbar danach wurde bekannt gegeben, ob ein Gewinn oder Verlust erfolgt ist. Der Spieler hatte dabei keine Möglichkeit den Spielerfolg gezielt selbst zu bestimmen.“ Als Übertretungsnorm ist jeweils § 52 Abs. 1 Z 1
  17. Fall i.V.m. § 2 Abs. 4 GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG heranzuziehen.Als Übertretungsnorm ist jeweils Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
  18. Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG heranzuziehen. Dagegen wird der Beschwerde im Hinblick auf die Spruchpunkte 1) und 2) in der Straffrage insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafen von jeweils € 30.000,-- auf jeweils € 20.000,-- herabgesetzt werden. Die Höhe der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen wird bestätigt. Als Strafsanktionsnorm ist jeweils § 52 Abs. 2 zweiter Strafrahmen i.V.m. § 52 Abs. 1 Z 1 1.Fall GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 anzuwenden.Als Strafsanktionsnorm ist jeweils Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Strafrahmen in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 1.Fall GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, anzuwenden. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens € 4.000,-- (das sind 10% der zu den Spruchpunkten 1) und 2) verhängten Geldstrafen).Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens € 4.000,-- (das sind 10% der zu den Spruchpunkten 1) und 2) verhängten Geldstrafen). Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die erstbeschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die erstbeschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B) Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die
  19. Beschwerden der F. kft (protokolliert zu VGW-002/042/15600/2016), der I. kft (protokolliert zu VGW-002/V/042/15601/2016), der A. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/15603/2016) und der P. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/15872/2016), alle vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Spruchpunkt 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 08.11.2016, GZ: ..., mit welchem die Beschlagnahme von Glückspielgeräten gemäß § 53 GSpG angeordnet wurde,
  20. Beschwerden der F. kft (protokolliert zu VGW-002/042/15600/2016), der römisch eins. kft (protokolliert zu VGW-002/V/042/15601/2016), der A. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/15603/2016) und der P. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/15872/2016), alle vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Spruchpunkt 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 08.11.2016, GZ: ..., mit welchem die Beschlagnahme von Glückspielgeräten gemäß Paragraph 53, GSpG angeordnet wurde,
  21. Beschwerden der F. kft (protokolliert zu VGW-002/042/15591/2016), I. kft (protokolliert zu VGW-002/V/042/15594/2016), der A. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/15598/2016) und der P. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/15874/2016), alle vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Spruchpunkt 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 08.11.2016, GZ: ..., mit welchem die Einziehung von Glückspielgeräten gemäß § 54 Abs. 1 GSpG angeordnet wurde,
  22. Beschwerden der F. kft (protokolliert zu VGW-002/042/15591/2016), römisch eins. kft (protokolliert zu VGW-002/V/042/15594/2016), der A. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/15598/2016) und der P. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/15874/2016), alle vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Spruchpunkt 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 08.11.2016, GZ: ..., mit welchem die Einziehung von Glückspielgeräten gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG angeordnet wurde,
  23. Beschwerde der Frau V. L. (protokolliert zu VGW-002/042/1124/2017) und der F. kft (protokolliert zu VGW-002/V/042/1125/2017), beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 10.11.2016, GZ:; VStV/..., wegen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 (
  24. Fall) iVm § 2 Abs. 4 GSpG,
  25. Beschwerde der Frau römisch fünf. L. (protokolliert zu VGW-002/042/1124/2017) und der F. kft (protokolliert zu VGW-002/V/042/1125/2017), beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 10.11.2016, GZ:; VStV/..., wegen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, (
  26. Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG,
  27. Beschwerden des Herrn Az. K. (protokolliert zu VGW-002/042/1122/2017) und der P. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/1123/2016), beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen die Spruchpunkte 1) und 2) des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 10.11.2016, GZ: VStV/..., wegen Übertretung des § 2 Abs.4 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 (
  28. Fall) GSpG iVm § 9 Abs. 1 VStG,
  29. Beschwerden des Herrn Az. K. (protokolliert zu VGW-002/042/1122/2017) und der P. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/1123/2016), beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen die Spruchpunkte 1) und 2) des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 10.11.2016, GZ: VStV/..., wegen Übertretung des Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, (
  30. Fall) GSpG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG, den B E S C H L U S S gefasst: 1) zu VGW-002/042/15600/2016 (F. kft): I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Geräte mit den Finanzamtsnummern 1), 2) und 6) gemäß § 50 i.V.m. § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Geräte mit den Finanzamtsnummern 1), 2) und 6) gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. 2) zu VGW-002/V/042/15601/2016 (I. kft):2) zu VGW-002/V/042/15601/2016 (römisch eins. kft): I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 i.V.m. § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. 3) zu VGW-002/V/042/15603/2016 (A. Ges.m.b.H.): I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 i.V.m. § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. 4) VGW-002/V/042/15872/2016 (P. Ges.m.b.H.): I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Geräte mit den Finanzamtsnummern 3), 4) und 5) gemäß § 50 i.V.m. § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Geräte mit den Finanzamtsnummern 3), 4) und 5) gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. 5) zu VGW-002/042/15591/2016 (F. kft): I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Geräte mit den Finanzamtsnummern 1), 2) und 6) gemäß § 50 i.V.m. § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Geräte mit den Finanzamtsnummern 1), 2) und 6) gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. 6) VGW-002/V/042/15594/2016 I. kft): 6) VGW-002/V/042/15594/2016 römisch eins. kft): I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 i.V.m. § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. 7) VGW-002/V/042/15598/2016 (A. Ges.m.b.H.); I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 i.V.m. § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. 8) VGW-002/V/042/15874/2016 (P. Ges.m.b.H.): I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Geräte mit den Finanzamtsnummern 3), 4) und 5) gemäß § 50 i.V.m. § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Geräte mit den Finanzamtsnummern 3), 4) und 5) gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. 9) zu VGW-002/042/1124/2017 ( L.) und VGW-002/V/042/1125/2017 (F. kft): I. Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird den Beschwerden Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt wird. römisch eins. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG wird den Beschwerden Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt wird. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die erstbeschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die erstbeschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig. 10) zu VGW-002/042/1122/2017 (Az. K.) und VGW-002/V/042/1123/2016 (P. Ges.m.b.H.): I. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird der gegen Spruchpunkt 3) gerichteten Beschwerde insofern Folge gegeben, als das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt wird. römisch eins. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG wird der gegen Spruchpunkt 3) gerichteten Beschwerde insofern Folge gegeben, als das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verfahren in diesem Umfang gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt wird. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die erstbeschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die erstbeschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch und die Begründung der der Spruchpunkte 1) und 2) der Bescheidausfertigung der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 08.11.2016, GZ: ..., lauten wie folgt: „
  31. ) Beschlagnahme Hinsichtlich der am 17.03.2016,19.15 Uhr in Wien, ... durch Organe der Finanzpolizei Team ... (Finanzamt ...) gem. § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte und sonstigen EingriffsgegenständeHinsichtlich der am 17.03.2016,19.15 Uhr in Wien, ... durch Organe der Finanzpolizei Team ... (Finanzamt ...) gem. Paragraph 53, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte und sonstigen Eingriffsgegenstände • „WS.“ Seriennummer „...“, Type „SM.“, mit der Finanzamtskontrollnummer „1“ (aus „Koje 1“) • „WS.“, Seriennummer „...“, Type „SM.“ , mit der Finanzamtskontrollnummer „2“ (aus „Koje 1“) • „AxM.“, ohne Seriennummer und ohne Typenbezeichnung, mit der Finanzamtskontrollnummer „3“ (aus „Koje 2“) • „AxM.“, ohne Seriennummer und ohne Typenbezeichnung, mit der Finanzamtskontrollnummer „4“ (aus „Koje 2“) • ein Ein- und Auszahlungsgerät ohne Gerätebezeichnung, Seriennummer und Typenbezeichnung, mit der Finanzamtskontrollnummer „5“ (aus „Koje 2“) • ein Notebook „AS.“ (Seriennummer „...“, Type „...“) mit Handscanner (Seriennummer „...) mit der Finanzamtskontrollnummer „6“ sowie • des noch festzustellenden allfälligen Inhaltes der Gerätekassen (einschließlich des aus der Gerätekasse des Gerätes „2“ stammenden Betrages von € 110.- und mit Ausnahme des für Testspiele zur Verfügung gestellten Betrages von € 40.-) wird gem. § 53 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesen Glücksspielgeräten und sonstigen Eingriffsgegenständen , mit welchen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde.wird gem. Paragraph 53, Absatz eins, GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesen Glücksspielgeräten und sonstigen Eingriffsgegenständen , mit welchen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde. Gem. § 39

(6)VStG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.Gem. Paragraph 39,
(6)VStG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen. 2.) Einziehung Hinsichtlich der am 17.03.2016,19.15 Uhr in Wien, ... durch Organe Finanzpolizei Team ... (Finanzamt ...) gem. § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte und sonstigen EingriffsgegenständeHinsichtlich der am 17.03.2016,19.15 Uhr in Wien, ... durch Organe Finanzpolizei Team ... (Finanzamt ...) gem. Paragraph 53, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte und sonstigen Eingriffsgegenstände • „WS.“, Seriennummer „...“, Type „SM.“, mit der Finanzamtskontrollnummer „1“ (aus „Koje 1“) • „WS.“, Seriennummer „...“, Type „SM.“, mit der Finanzamtskontrollnummer „2“ (aus „Koje 1“) • „AxM.“, ohne Seriennummer und ohne Typenbezeichnung, mit der Finanzamtskontrollnummer „3“ (aus „Koje 2“) • „AxM.“, ohne Seriennummer und ohne Typenbezeichnung, mit der Finanzamtskontrollnummer „4“ (aus „Koje 2“) • ein Ein- und Auszahlungsgerät ohne Gerätebezeichnung, Seriennummer und Typenbezeichnung, mit der Finanzamtskontrollnummer „5“ (aus „Koje 2“) • ein Notebook „AS.“ (Seriennummer „...“, Type „...“) mit Handscanner (Seriennummer „...“) mit der Finanzamtskontrollnummer „6“ mit denen gegen eine Bestimmung des § 52 Abs. 1 GspG verstoßen wurde, wird zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG gem. § 54 Abs. 1 GSpG die Einziehung verfügt.mit denen gegen eine Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, GspG verstoßen wurde, wird zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG gem. Paragraph 54, Absatz eins, GSpG die Einziehung verfügt. BEGRÜNDUNG Am 17.03.2016, 17.15 Uhr erfolgte in Wien, ... im dort etablierten Lokal „X.“ eine Kontrolle der Finanzpolizei Team .... Es handelte sich dabei um ein Hauptlokal zu dem augenscheinlich zwei Spielkojen mit jeweils eigenem straßenseitigem Eingang (in weiterer Folge als „Koje 1“ und „Koje 2“ bezeichnet) gehörten. Es konnten in jeder Koje je zwei Geräte vorgefunden werden bei denen es sich offenbar um Glücksspielgeräte handelte. Die Geräte waren eingeschaltet und konnten auch durch die Kontrollorgane bespielt werden. Im Hinblick auf die in „Koje 1“ aufgestellten Geräte konnte festgestellt werden, dass zu diesen ein Notebook mit Handscanner gehörte, das der Verbuchung von allfälligen Spieleguthaben diente und im Hauptlokal aufgestellt war. In „Koje 2“ befand sich zu diesem Zweck ein eigenes „Ein-und Auszahlungsgerät“. Hinsichtlich der Kontrolle wurde von der Finanzpolizei ein Aktenvermerk verfasst, der im Wesentlichen lautet: „Während der am 17.03.2016 im Sportwettencafe „X.“ der A. GmbH in Wien, ... durchgeführten Kontrolle wurde dienstlich wahrgenommen, dass an den vier Glückspielgeräten ein Testspiel durchgeführt werden konnte, bei dem für einen bestimmten Einsatzbetrag in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen Gewinne in Aussicht gestellt wurden. Die ermöglichten Spiele (hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) konnten an dem Gerät durch Betätigung mechanischer Tasten oder virtueller Bildschirmtasten zur Durchführung aufgerufen, bzw. ausgelöst werden. Nach Eingabe von Geld, Auswahl eines Einsatzbetrages mittels Tastenbetätigung und Auslösung des Spieles wurden bei den virtuellen Walzenspielen die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entstand. Nach etwa einer Sekunde kam der „Walzenlauf“ zum Stillstand. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergab nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes. Bei den Walzenspielen hatte man keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Es war bei den Spielen nur möglich, nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben, den Einsatz zu wählen, die Start-Taste zu betätigen, bis das aufgerufene (z.B.) Walzenspiel ausgelöst wurde und die Entscheidung über das Spielergebnis abzuwarten. Nach etwa einer Sekunde, also nach Stillstand der Walzen, konnte der Verlust des Einsatzes oder ein Gewinn festgestellt werden. Die Geräte waren betriebsbereit aufgestellt und voll funktionsfähig. Dies wurde durch Testspiele durch die Organe der Abgabenbehörde an den Geräten bestätigt.“ Ergänzend wurde das Kontrollorgan C. am 06.04.2016 von der erkennenden Behörde als Zeuge zum Probespiel in den in „Koje 1“ befindlichen Geräten vernommen und machte im Wesentlichen folgende Aussage: „Ich war damals bei der Kontrolle des Lokales „X.“ dabei. Es hat sich dabei eigentlich um drei Räumlichkeiten gehandelt und zwar um ein relativ großes Hauptlokal, in dem sich ca. 15 Wettautomaten und auch ein Arbeitsbereich mit einer entsprechenden Schank für den Mitarbeiter befand. Es befanden sich keine Möglichkeiten zur Verabreichung von Speisen und Getränken. Das Lokal diente meiner Meinung nach nur zur Durchführung von Spielen. Neben diesem Hauptlokal befanden sich noch zwei Kojen (in weiterer Folge „Koje 1“ und „Koje 2“ genannt). Die Kojen waren mit dem Hauptlokal durch Türen nicht verbunden. Sie hatten beide einen eigenen straßenseitigen Eingang. Soviel ich mitbekommen habe, hat der Angestellte S. St. gegenüber dem Kollegen D. gesagt, dass er nur für die Koje 1 zuständig ist. Ich selbst habe die Niederschrift mit Herrn S. nicht verfasst und nur ganz kurz mit ihm gesprochen. Wir haben uns die Kontrollen der beiden Kojen aufgeteilt: ich habe die Koje 1 übernommen, die sich gleich neben dem Hauptlokal befand. Der Kollege B. hat die Koje 2 übernommen. In dem Raum befanden sich neben einem Getränkeautomaten, den Resten von 2 Spielgeräten von einer früheren Amtshandlung, noch 2 betriebsbereite Spielgeräte. Die Geräte waren eingeschaltet. Ich hatte € 20,- Testspielgeld, das ich vom Kellner zur Verfügung gestellt bekam. Die Geräte wurden zunächst mit einer Finanzamtskontrollnummer versehen und dann der Reihe nach bespielt. Bei beiden Geräten hatte es sich um solche gehandelt, wo man „Skill Games“ spielen kann. Bei diesen Spielen gibt es ein herkömmliches großes virtuelles Walzenspiel wo mehrere Symbole abgebildet sind und in eine senkrechte Rotation versetzt werden, sodass der Eindruck von in vertikaler Richtung sich drehender Walzen entsteht. Diesem großen virtuellen Walzenspiel ist ein „kleines virtuelles Walzenspiel“ vorgeordnet. Dabei handelt es sich um Miniaturwalzen die in einer Leiste unterhalb des großen Walzenspieles abgebildet sind. Es sind die Zahlen 0 bis 9 und der Buchstabe „A“ dargestellt. Wenn man die Starttaste drückt, werden die drei Felder in eine vertikale Rotation versetzt, die nach Loslassen der Starttaste, gestoppt wird. Man kann dann entweder eine Kombination von drei Zahlen oder von zwei Zahlen und dem „A“ feststellen. Bei einer Kombination von zwei Zahlen und dem „A“ wird automatisch das große virtuelle Walzenspiel ausgelöst. Meiner Meinung nach kann man beim Miniaturwalzenspiel auch durch Geschicklichkeit keine bestimmte Kombination willentlich herbeiführen. Wenn man die Starttaste loslässt, rotieren die Walzen noch eine ganz kurze Zeit weiter und man kann nur eine bestimmte Symbolkombination feststellen. Wenn dann das große virtuelle Walzenspiel ausgelöst wird, hat man dann auch keine Möglichkeit bei diesem eine bestimmte gewinnbringende Symbolkombination herbeizuführen. Die Symbole bewegen sich viel zu schnell und viel zu kurz. Es gibt auch keine Taste um den Walzenlauf zu stoppen. Wenn ich gefragt werde, ob es einen Gewinnplan gab, so bejahe ich das. Dieser konnte durch drücken einer eigenen Taste aufgerufen werden. Ich habe an beiden Geräten das Spiel „Ring of Fire XL" ausgewählt. An beiden Geräten war der Mindesteinsatz €0,1 und der damit verbunden Höchstgewinn € 180,-. Der mögliche Höchsteinsatz betrug €9,5 und der damit verbunden Höchstgewinn €17.100,-. Soweit ich mich erinnern kann, habe ich auf beiden Geräten das Guthaben von jeweils €10,- verspielt. Es ist möglich, dass ich nach Beendigung der Probespiele auch ein Guthaben hatte und diesbezüglich einen Bon ausgedruckt habe. Zu diesem Zweck muss man auf einen Knopf am Gerät drücken. Ich kann mich aber daran nicht mehr genau erinnern. Am Arbeitsplatz des Angestellten befanden sich ein Handscanner und ein Notebook, die zur Bonierung der ausgedruckten Bons dienen. Mit dem Scanner wird der Bon eingescannt und dann am Notebook aufgebucht. Da meiner Meinung nach diese beiden Geräte Bestandteile der Glücksspielgeräte waren, wurden sie ebenso wie diese um 19:15 Uhr vorläufig beschlagnahmt.“ Das Kontrollorgan AR B. wurde am 22.04.2016 zu den in „Koje 2“ aufgestellten und bespielten Geräten befragt: „Ich war damals bei der Kontrolle, ..., dabei. Einsatzleiter war Herr D.. Es hat sich bei der Lokalität um ein Hauptlokal gehandelt, wo Wettspiele angeboten wurden. Dort befand sich auch der Angestellte. Rechts davon befanden sich zwei Kojen (in weiterer Folge als Koje 1 und Koje 2 bezeichnet), in denen sich Glückspielgeräte befanden. Die Kojen hatten einen eigenen straßenseitigen Eingang und waren mit dem Hauptlokal und auch untereinander auch nicht direkt verbunden. Gleich rechts neben dem Hauptlokal war die Koje 1 wo zwei Geräte standen, die vom Kollegen C. bespielt wurden. Ich habe die Geräte in der rechts davon befindlichen Koje 2 bespielt. In dieser Koje befanden sich zwei Geräte und ein Ein- und Auszahlungsgerät, das zwischen den beiden Geräten stand. Beide Spielgeräte waren eingeschaltet und spielbereit. Beide Geräte wiesen zwei Monitore auf, wobei am oberen nur eine Information zu den sogenannten „Memory Skill Games“ aufschien. Bei beiden Geräten hatte es sich um solche gehandelt, wo man „Skill Games“ spielen kann. Bei diesen Spielen gibt es ein herkömmliches großes virtuelles Walzenspiel wo mehrere Symbole abgebildet sind und in eine senkrechte Rotation versetzt werden, sodass der Eindruck von in vertikaler Richtung sich drehender Walzen entsteht. Diesem großen virtuellen Walzenspiel ist ein „kleines virtuelles Walzenspiel“ vorgeordnet. Dabei handelt es sich um Miniaturwalzen die in einer Leiste unterhalb des großen Walzenspieles abgebildet sind. Es sind die Zahlen 0 bis 9 und ein Kamerasymbol dargestellt. Wenn man die Starttaste drückt, werden die drei Felder in eine Rotation um die Längsachse versetzt, die nach Loslassen der Starttaste gestoppt wird. Man kann dann entweder eine Kombination von drei Zahlen oder von zwei Zahlen und dem Kamerasymbol feststellen. Bei einer Kombination von zwei Zahlen und dem Kamerasymbol wird automatisch das große virtuelle Walzenspiel ausgelöst. Meiner Meinung nach kann man beim Miniaturwalzenspiel auch durch Geschicklichkeit keine bestimmte Kombination willentlich herbeiführen. Wenn man die Starttaste loslässt, rotieren die Walzen noch eine ganz kurze Zeit weiter und man kann nur eine bestimmte Symbolkombination feststellen. Auf dem unteren Monitor eines jeden Gerätes befand sich die Spielauswahl. Wenn ich gefragt werde, ob es einen Gewinnplan gab, so gebe ich an, dass dieser nur dann im oberen Monitor erschien, wenn man einen Gewinn erzielt hat. Ich habe zunächst in das Ein- und Auszahlungsgerät, einen Betrag von €10,- über einen Eingabeschlitz, eingeführt. Im oberen Bereich dieses Gerätes befinden sich zwei Tasten, wovon eine einen Pfeil nach links und die andere einen Pfeil nach rechts hat. Wenn man das Geld zugeführt hat, beginnen die beiden Tasten zu leuchten und man kann sich dann entscheide, ob man auf die Taste nach links (für das linke Spielgerät) oder auf die Taste nach rechts (für das rechte Spielgerät) drückt. Ich habe zunächst auf die Taste nach links für das Gerät mit der Kontrollnummer „3“ gedrückt. Dort ist dann in der Taskleiste unterhalb des unteren Monitors der Einsatzbetrag von € 10,- erschienen. Ich habe das Spiel „7-Wild“ ausgewählt. Ich habe zunächst mittels der Einsatztaste den Mindesteinsatz (€ 0,30) und den Höchsteinsatz (€5,-) festgestellt indem ich sooft gedrückt habe, bis der jeweilige Einsatz erschien. Wenn ich „drücken“ sage, so meine ich, dass es sich um einen „Touchscreen“ gehandelt hat. Ich habe dann mehrere Spiele durchgeführt und gelegentlich gewonnen und gelegentlich verloren. Letztendlich habe ich so lange gespielt, bis das ganze Guthaben verspielt war. Bei dem Spiel hat es sich um ein gewöhnliches Walzenspiel gehandelt. Dabei werden mehrere Symbole dargestellt und nach erzielen einer bestimmten Kombination auf den Miniaturwalzen (zwei Zahlen und das Kamerasymbol) werden diese Symbole in eine vertikale Rotation versetzt sodass der Eindruck von in vertikaler Richtung sich drehender Walzen entsteht. Wenn dann das große virtuelle Walzenspiel ausgelöst wird, hat man dann auch keine Möglichkeit bei diesem eine bestimmte gewinnbringende Symbolkombination herbeizuführen. Die Symbole bewegen sich viel zu schnell und viel zu kurz. Es gibt auch keine Taste um den Walzenlauf zu stoppen. Nach Beendigung des Testspieles auf dem Gerät Nr. 3 habe ich in der gleichen Weise das Gerät Nr. 4 bespielt. Ich habe auch das Spiel J-Wild“ ausgewählt. Auch an diesem Gerät habe ich das gesamte Guthaben in Höhe von €10,- verspielt. Wenn ich gefragt werde, ob ich weiß in welcher Form allfälliger Gewinne bzw. ein nicht verspieltes Guthaben ausbezahlt werden, so geben ich an, dass ich dazu nichts sagen kann. Da das ganze Testspielgeld verspielt wurde, hat sich das Problem nicht ergeben. Ich kann nicht sagen, ob ein eventueller Gewinn oder ein auszuzahlendes Guthaben über dieses Ein- und Auszahlungsgerät ausbezahlt wird oder ob es vom Kellner im Hauptlokal ausbezahlt wird. Wenn ich gefragt werde, woher das Testspielgeld in Höhe von € 20,- stammte, so gebe ich an, dass dieses letztendlich vom Kellner erstattet wurde. Da der Verdacht bestand, dass an beiden Geräten verbotene Ausspielungen durchgeführt werden konnten, wurden sie um 19:15 Uhr vorläufig beschlagnahmt. Es wurde auch das Ein- und Auszahlungsgerät beschlagnahmt, da dieses letztlich auch Bestandteil der beiden Glückspielgeräte war. Ich bin dann zurück in das Hauptlokal gegangen. Ich habe den Kellner, S. St. gefragt, wie das funktioniert, wenn Gewinne ausbezahlt werden sollen. Er hat gesagt, dass das alles über das Ein- bzw. Auszahlungsgerät erfolgt. “ Im Zuge der Kontrolle wurde der im Hauptlokal anwesende Angestellte St. S. von den Kontrollorganen befragt und sagte dabei sinngemäß folgendes: Das Lokal „X.“ würde von der „A. GmbH“ betrieben. Er selbst sei als Automatenbetreuer tätig. Sein Chefsei Herr W. G.. Seine Tätigkeit sei das Annehmen und Auszahlen von Sportwetten sowie das Auszahlen von Gewinnen der Glücksspielautomaten in „Koje 1“. Diese seien seit Dezember 2015 in Betrieb. Bei Problemen mit den in den beiden Kojen aufgestellten Automaten würde er einen „H.“ anrufen, was bis dato aber noch nicht nötig gewesen sei. Bei allfälligen Gewinnen würde der Kunde mit einem Bon zu ihm kommen, den er einscannen und dann den Gewinn auszahlen würde. Er hätte zu diesem Zwecke eine eigene Kasse für das Glücksspiel. Er hätte einen Schlüssel für die „Koje 1“, aber keinen für die Geräte. Er glaube nicht, dass die „A.“ eine Gewinnbeteiligung an den Geräten hat. Die „Koje 1“ sei vermietet. Er könne jedoch nicht sagen, an wen. Die Geräte in „Koje 2“ würde er nicht betreuen. Seines Wissens gäbe es ein eigenes „Ein- und Auszahlungsgerät“. Die „Koje 2“ sei immer geöffnet und seit ca. zwei Wochen in Betrieb. Die dort befindlichen Automaten würden auch bespielt werden. Er könne nicht sagen, wem die Geräte in „Koje 2“ gehörten und wer sie betreue. Da letztlich nach Durchführung der Probespiele der Verdacht bestand, dass mit den Geräten fortgesetzt Verwaltungsübertretungen nach § 52 Abs. 1 GSpG begangen wurden, erfolgte eine vorläufige Beschlagnahme der Geräte und der damit zusammenhängenden Geräte (insbesondere Bonierungsgerät mit Handscanner sowie das „Ein- und Auszahlungsgerät) gem. § 53 Abs. 2 GSpG.Da letztlich nach Durchführung der Probespiele der Verdacht bestand, dass mit den Geräten fortgesetzt Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG begangen wurden, erfolgte eine vorläufige Beschlagnahme der Geräte und der damit zusammenhängenden Geräte (insbesondere Bonierungsgerät mit Handscanner sowie das „Ein- und Auszahlungsgerät) gem. Paragraph 53, Absatz 2, GSpG. Mit Schriftsatz vom 21.03.2016 gab der Rechtsvertreter der „P. GmbH“ bekannt, dass diese Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte „SM.“ und des „AS.“ (also der in „Koje 1“ bzw. im Hauptlokal befindlichen Geräte „1“, „2“ und „6“) sei und die Beschlagnahme sachlich nicht gerechtfertigt sei. Das Begehren nach Vorlage des Eigentumsnachweises stelle eine unzulässige Umkehrung der Beweislast dar. Die Beschlagnahme sei eine Maßnahme unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die erst durch bescheidmäßige behördliche Erledigung beendet werde. Es wurde die Erlassung eines Beschlagnahmebescheides oder die Ausfolgung der genannten Terminals beantragt. Bei den beschlagnahmten Geräten würde es sich um reine Geschicklichkeitsgeräte handeln was vom BG Wels bestätigt worden sei. In Folge Unionsrechtswidrigkeit des GSPG seien die Strafnormen des GSpG nicht anzuwenden. Mit Schriftsatz vom 31.03.2016 gab der Rechtsvertreter der „F. KFT“ bekannt dass diese Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte „AxM.““ und des Gerätes ohne Gehäusebezeichnung (also der in „Koje 2“ befindlichen Geräte „3“, „4“ und „5“) sei und die Beschlagnahme sachlich nicht gerechtfertigt sei. Im Übrigen lautetet der Schriftsatz gleich wie der vom 21.03.
  1. In einem bei der LPD Wien zur GZ. „...“ anhängigen Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren gem. §§ 53 Abs. 1 und 54 Abs. 1 GSpG betreffend die Lokalität Wien, ... gab der Geschäftsführer der „A. GmbH“ He W. G. bekannt, dass er nicht Betreiber der Automaten sei. Er sei auch nicht Mieter der Kabinen mit den Spielautomaten. Dies sei vielmehr Herr H. Sp.. Es wurde auch eine entsprechende Vereinbarung betreffend zweier „Straßenkammerin“ in der ... vorgelegt. Eine Befragung des Herrn Mag (FH) Sp. im Wege der BH ... ergab, dass dieser die beiden Kojen am 16.12.2015 an die Fa. „I. Kft“ weitervermietet hat.In einem bei der LPD Wien zur GZ. „...“ anhängigen Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren gem. Paragraphen 53, Absatz eins und 54 Absatz eins, GSpG betreffend die Lokalität Wien, ... gab der Geschäftsführer der „A. GmbH“ He W. G. bekannt, dass er nicht Betreiber der Automaten sei. Er sei auch nicht Mieter der Kabinen mit den Spielautomaten. Dies sei vielmehr Herr H. Sp.. Es wurde auch eine entsprechende Vereinbarung betreffend zweier „Straßenkammerin“ in der ... vorgelegt. Eine Befragung des Herrn Mag (FH) Sp. im Wege der BH ... ergab, dass dieser die beiden Kojen am 16.12.2015 an die Fa. „I. Kft“ weitervermietet hat. Wie ein beigeschaffter Auszug aus dem ungarischen Firmenbuch ergab, ist eine solche Firma mit Sitz in Y., ... registriert. Am 01.04.2016 langte auch eine Anzeige der „O. GmbH“ betreffend der Veranstaltung verbotener Ausspielungen in ..., Wien ein. Der Anzeige lag eine „Kontrolle“ vom 08.03.2016, 19.00 durch einen unbekannten Zeugen zu Grunde. Es waren von diesem in zwei Kabinen jeweils zwei Glücksspielgeräte vorgefunden wurden, wobei jeweils ein Gerät in jeder Kabine bespielt worden war. Es waren jeweils virtuelle Walzenspiele gespielt worden. An einem (offenbar in „Koje 1“ befindlichen) Gerät „KA.“ war das Spiel „Ring on Fire“ gespielt worden. Als Eigentümerin des Gerätes konnte die Fa. „P. GmbH“ festgestellt werden. Allfällige Gewinne würden durch das Personal ausbezahlt. Das zweite Gerät war baugleich mit dem ersten. Das dritte Glückspielgerät „Ax.“ (offenbar in „Koje 2“) wurde mit dem Spiel „Good Luck“ bespielt. Allfällige Gewinne würden in bar am Glücksspielgerät ausbezahlt werden. Das vierte Gerät „Ax.“ war außer Betrieb. Eine Anfrage an die für die Administrierung der Vergnügungssteuer zuständige MA 6 ergab, dass zum Zeitpunkt 17.03.2016 am Standort, ... keine Vergnügungssteueranmeldungen und -abmeldungen Vorlagen. Über Ersuchen der erkennenden Behörde vom 28.09.2016 wurden vom Rechtsvertreter der „P. GmbH“ drei Aufstellungsvereinbarungen betreffend die Lokalität in Wien, ... vorgelegt: eine Vereinbarung zwischen der „P. GmbH“ als „Vermittler“ und H. Sp. als „Partner vom 25.08.2015 betreffend „Top 1A“; eine undatierte Vereinbarung zwischen der „P. GmbH“ als „Vermittler und der „F. KFT“ als „Partner“ betreffend „Lokal III“; eine Vereinbarung zwischen der „P. GmbH“ als „Vermittler“ und der „I.“ als „Partner“ vom 16.12.2015 betreffend „Lokal III“. Im Begleitschreiben (E-Mail) wird Herr Sp. als
  2. Betreiber, die „F.“ als
  3. Betreiber ab 01.09.2015 und die „I.“ als
  4. Betreiber ab 16.12.2015 bezeichnet. Gemäß der jeweiligen Vereinbarung war der „Partner“ verpflichtet, die Stromkosten und die Kosten für den Internetanschluss der Geräte zu bezahlen, die Geldladen täglich zu entleeren, entnommene Geldbeträge (die im Eigentum der „P. GmbH“ stehen) zu verwahren, die Geräte gegen Vandalismus et. cet, zu versichern und eingelöste Tickets, di am Geschicklichkeitsautomaten ausgedruckt werden, einzuscannen und zu bestätigen und zu kontrollieren. Er haftet für allfällige Fehlbeträge die sich aus einem Vergleich mit den tatsächlich entnommen Beträgen und der Geräte-EDV ergäben. Der „Partner“ würde das entnommene Geld lediglich treuhändig verwalten. Verfügungsberechtigt sei nur die „P. GmbH“. Vereinbart war ein monatliches Entgelt für die übernommenen Verpflichtungen. Er würde 50% der Berechnungsbasis erhalten, die sich aus den einbezahlten Beträgen abzüglich Bonustickets errechneten. Die Vereinbarung war auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, wobei der „Partner“ im ersten Jahr auf sein Kündigungsrecht verzichtete. Im Übrigen enthält die Vereinbarung ein Konkurrenzverbot, eine Verschwiegenheitsverpflichtung (betreffend u.a. auch die Abrechnungsmodalitäten) und eine Regelung der Rechtsvertretung im Fall von Streitigkeiten mit Behörden im Zusammenhang mit der Aufstellung oder dem Betrieb der Geschicklichkeitsautomaten. Im Hinblick auf die Bezahlung der Vergnügungssteuer von € 1.400.- pro Gerät wurde vereinbart, dass diese von der „P. GmbH“ bezahlt wird und dass davon der Betrag von 50 % (entspricht dem Betrag von € 700.- pro Gerät) dem „Partner“ in Rechnung gestellt wird und zwar in der Form, dass ihr der entsprechende Betrag vom Entgelt abgezogen wird. Den Parteien wurde gem. § 45 AVG Gelegenheit gegeben, sich zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu äußern. Die „P. GmbH“, die „F. KFT“ und die „I. KFT“ erstatteten eine gemeinsame Stellungnahme. Es wurde unter Hinweis auf eine Entscheidung des OGH vom 30.03.2016, GZ.: 4 Ob 31/16m, worin festgestellt werden würde, dass das GSpG bzw. das darin verankerte Monopol verfassungswidrig seien die Einstellung des Verfahrens beantragt.Den Parteien wurde gem. Paragraph 45, AVG Gelegenheit gegeben, sich zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu äußern. Die „P. GmbH“, die „F. KFT“ und die „I. KFT“ erstatteten eine gemeinsame Stellungnahme. Es wurde unter Hinweis auf eine Entscheidung des OGH vom 30.03.2016, GZ.: 4 Ob 31/16m, worin festgestellt werden würde, dass das GSpG bzw. das darin verankerte Monopol verfassungswidrig seien die Einstellung des Verfahrens beantragt. Die Abgabenbehörde erstattete keine Stellungnahme. In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen: Gem. § 1 Abs. 1 GSpG ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.Gem. Paragraph eins, Absatz eins, GSpG ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Wie sich aus dem Aktenvermerk der Finanzpolizei vom 22.03.2016, der vorgelegten Spieldokumentation (GSp 26), der vorgelegten Fotodokumentation und der Aussage der Kontrollorgane C. und B. ergibt, wurden an den verfahrensgegenständlichen Geräten virtuelle Walzenspiele angeboten und war es möglich, an den verfahrensgegenständlichen Geräte virtuelle Walzenspiele zu spielen: Im Wesentlichen wird durch Betätigen einer Taste der virtuelle Walzenlauf ausgelöst und nach ca. einer Sekunde automatisch wieder gestoppt. Es ergibt sich durch den nunmehrigen Stand der virtuellen Walzen eine Kombination von Symbolen (z.B. Früchte), die das Spielergebnis darstellt. Der Spieler hat keine Möglichkeit, willentlich eine bestimmte (gewinnbringende) Symbolkombination herbeizuführen. Die Symbolkombination wird letztlich vom Computerprogramm festgelegt. Zusätzlich zu diesem „großen virtuellen Walzenspiel“ gab es ein „kleines virtuelles Walzenspiel“. Durch Betätigen der Starttaste bewegen sich die „kleinen virtuellen Walzen“ und werden durch Loslassen der Startaste gestoppt. Es ergibt sich dann entweder eine Kombination von drei Zahlen oder eine Kombination von zwei Zahlen und dem Buchstaben „A“ bzw. einem Kamerasymbol. Nur in diesem Fall (zwei Zahlen und der Buchstabe ,,A7Kamerasymbol) wird dann das „große virtuelle Walzenspiel“ ausgelöst. Eine Erhöhung der Gewinnchancen durch Geschicklichkeit ist nicht möglich. Wie bereits angeführt, ist es beim großen virtuellen Walzenspiel (das immer dann ausgelöst wird, wenn auf den kleinen virtuellen Walzen der Buchstabe „AVKamerasymbol erzielt wird) keinesfalls möglich, willentlich eine bestimmte Symbolkombination herbeizuführen. Somit liegt ein Glücksspiel vor. Gem. § 2 Abs. 1 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele, 1.) die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und 2.) bei denen Spieler oder andere eine Vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und 3.) bei denen ein vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine Vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).Gem. Paragraph 2, Absatz eins, GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele, 1.) die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und 2.) bei denen Spieler oder andere eine Vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und 3.) bei denen ein vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine Vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). Gem. § 2 Abs. 2 GSpG ist Unternehmer, wer selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.Gem. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG ist Unternehmer, wer selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Untermieterin der beiden Kojen und somit Lokalinhaberin und Inhaberin der darin befindlichen Geräte ist die „I. KFT“. Diese ist im ungarischen Firmenbuch registriert (u.a. im Geschäftszweig „web-hosting Dienstleistungen“, „Gastgewerbe“, „PR Kommunikation“). Sie trat auch in eine vertragliche Beziehung mit der „P. GmbH“ wie sich aus der o.a. Aufstellungsvereinbarung ergibt. Es ist davon auszugehen, dass diese Tätigkeit selbständig ausgeübt wird. Gegenteiliges kam im Verfahren nicht hervor und wurde auch nicht behauptet. Ebenso ist die „F. KFT“ eine im ungarischen Firmenbuch eingetragene Gesellschaft (Haupttätigkeitsfeld: Restaurants, Gaststätten, Imbissstuben, Cafes, Eissalons u.ä.), wie aus mehreren ha. geführten Verfahren notorisch ist. Auch sie trat in eine vertragliche Beziehung mit der „P. GmbH“, wie sich ebenfalls aus der übermittelten Aufstellungsvereinbarung ergibt. Somit ist auch im Hinblick auf diese Gesellschaft von einer selbständig ausgeübten Tätigkeit auszugehen. Die „P. GmbH“ ist eine im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft im Geschäftszweig „Vermietung von Geräten, Vermittlung von Dienstleistungen, Betreiben einer Gastronomie“. Es gibt keinen Grund, anzunehmen und wurde solch ein Grund auch nicht geltend gemacht, dass diese Tätigkeit nicht selbständig erfolgt wäre. Somit ist letztlich auch hinsichtlich der „P. GmbH“ von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen. Da mit dem Betrieb der Kojen zweifelsfrei auch Unkosten (Miete in Höhe von € 2.100.- laut vorgelegtem Mietvertrag, Stromkosten, Personalkosten et. cet.) verbunden waren, mussten (wenn man von einer wirtschaftlich vernünftigen Betrachtungsweise ausgeht) diese Unkosten auch wieder erwirtschaftet werden. Dies erfolgte offenbar durch den Betrieb der in den Kojen aufgestellten Geräte. Somit ist davon auszugehen, dass der Betrieb der verfahrensgegenständlichen Geräte auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet war und somit in unternehmerischer Weise erfolgte. Aus den von der Finanzpolizei durchgeführten Probespielen ergibt sich, dass beim Bespielen der Geräte ein Einsatz zu leisten war und Gewinne in Aussicht gestellt wurden. Somit waren an den Geräten Ausspielungen möglich gewesen. Gem. § 2 Abs. 4 GSpG sind verbotene Ausspielungen Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.Gem. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG sind verbotene Ausspielungen Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, ausgenommen sind. § 4 GSpG regelt die Ausnahmen vom Glücksspielmonopol und lautet:Paragraph 4, GSpG regelt die Ausnahmen vom Glücksspielmonopol und lautet:
(1)Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie 1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und 2.
  1. a)bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder
  2. b)nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.
(2)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.
(2)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des Paragraph 5, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.
(3)Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die Vermögenswerte Leistung nach § 2 Abs. 1 Z 2 den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens’’, „Stoppelziehens’’, „Glücksrades”, „Blinkers”, „Fische- oder Entenangelns”, „Plattenangelns”, „Fische- oder Entenangelns mit Magneten", „Plattenangelns mit Magneten”, „Zahlenkesselspiels”, „Zetteltopfspiels” sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.
(3)Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die Vermögenswerte Leistung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens’’, „Stoppelziehens’’, „Glücksrades”, „Blinkers”, „Fische- oder Entenangelns”, „Plattenangelns”, „Fische- oder Entenangelns mit Magneten", „Plattenangelns mit Magneten”, „Zahlenkesselspiels”, „Zetteltopfspiels” sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.
(4)Lebensversicherungsverträge, nach denen die in Ab- und Erlebensfall zu leistende Versicherungssumme für den Fall der Auslosung vorzeitig zu zahlen ist, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol.
(5)Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters 4 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden.
(6)Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn
  1. die Einsätze (alle Vermögenswerten Leistungen) pro Teilnehmer und Turnier insgesamt höchstens 10 Euro betragen und
  2. nicht mehr als 100 Spieler teilnehmen und
  3. die Summe der in Aussicht gestellten Vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller Vermögenswerten Leistungen nach Z 1 nicht übersteigt und
  4. die Summe der in Aussicht gestellten Vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller Vermögenswerten Leistungen nach Ziffer eins, nicht übersteigt und
  5. die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach §111 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt.
  6. die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach §111 Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt. Ausspielungen nach diesem Absatz dürfen nur an ortsfesten Veranstaltungsorten und nicht über elektronische Medien durchgeführt werden, wobei an ein und demselben Veranstaltungsort monatlich insgesamt höchstens eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib durchgeführt werden darf. Eine Durchführung in Turnierform liegt vor, wenn erst nach dem Ausgang mehrerer Spielrunden die Gewinner der Ausspielung feststehen. Eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib ist ab
  7. Jänner 2011 vor ihrer Durchführung dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in elektronischem Weg anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln. Es wurde weder von der „P. GmbH“ noch von der „I. KFT“ oder der „F. KFT“ das Vorliegen einer Konzession oder einer Bewilligung nach dem GSpG behauptet. Im vorliegenden Zusammenhang kämen ohnehin nur eine Konzession nach § 14 GSpG (zum Betrieb von Lotterien nach §§ 6 bis 12b GSpG) oder eine Konzession nach § 21 GSpG (zum Betrieb einer Spielbank nach § 21 GSpG) in Betracht. Da aktuell die Konzession nach § 14 GSpG an die „Ö. GmbH“ und die Konzessionen gem. § 21 GSpG an die „CA. AG“ vergeben sind (ausgenommen drei Konzessionen über deren Vergabe noch zu entscheiden sein wird), kommen weder die „P. GmbH“ noch die „I. KFT“ oder die „F. KFT“ als Konzessionärinnen in Betracht.Es wurde weder von der „P. GmbH“ noch von der „I. KFT“ oder der „F. KFT“ das Vorliegen einer Konzession oder einer Bewilligung nach dem GSpG behauptet. Im vorliegenden Zusammenhang kämen ohnehin nur eine Konzession nach Paragraph 14, GSpG (zum Betrieb von Lotterien nach Paragraphen 6 bis 12 b GSpG) oder eine Konzession nach Paragraph 21, GSpG (zum Betrieb einer Spielbank nach Paragraph 21, GSpG) in Betracht. Da aktuell die Konzession nach Paragraph 14, GSpG an die „Ö. GmbH“ und die Konzessionen gem. Paragraph 21, GSpG an die „CA. AG“ vergeben sind (ausgenommen drei Konzessionen über deren Vergabe noch zu entscheiden sein wird), kommen weder die „P. GmbH“ noch die „I. KFT“ oder die „F. KFT“ als Konzessionärinnen in Betracht. Da es sich bei den an den Geräten angebotenen Spielen um Ausspielungen handelte, kommt die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 1 GSpG nicht zum Tragen und sind die weiteren Tatbestandselemente (Spielen zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes) nicht zu prüfen.Da es sich bei den an den Geräten angebotenen Spielen um Ausspielungen handelte, kommt die Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, GSpG nicht zum Tragen und sind die weiteren Tatbestandselemente (Spielen zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes) nicht zu prüfen. Im Bundesland Wien sind Landesausspielungen nach § 5 GSpG aktuell nicht zugelassen, weshalb eine diesbezügliche Ausnahme nicht in Betracht kommt. Es ist also auch nicht denkbar, dass die „P. GmbH“, die „I. KFT“ oder die „F. KFT“ im Bundesland Wien über eine Bewilligung zur Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten verfügen.Im Bundesland Wien sind Landesausspielungen nach Paragraph 5, GSpG aktuell nicht zugelassen, weshalb eine diesbezügliche Ausnahme nicht in Betracht kommt. Es ist also auch nicht denkbar, dass die „P. GmbH“, die „I. KFT“ oder die „F. KFT“ im Bundesland Wien über eine Bewilligung zur Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten verfügen. Da an den Geräten jedenfalls hauptsächlich virtuelle Walzenspiele aber keine Warenausspielungen, Glückshäfen, Juxausspielungen oder Tombolaspiele und auch keine Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform angeboten wurden, kommt auch keine der Ausnahmen vom Glücksspielmonopol gem. § 4 Abs. 3, 5 und 6 GSpG in Betracht.Da an den Geräten jedenfalls hauptsächlich virtuelle Walzenspiele aber keine Warenausspielungen, Glückshäfen, Juxausspielungen oder Tombolaspiele und auch keine Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform angeboten wurden, kommt auch keine der Ausnahmen vom Glücksspielmonopol gem. Paragraph 4, Absatz 3, 5 und 6 GSpG in Betracht. Selbstredend wurden auch keine Lebensversicherungsverträge ausgelost. Somit handelte es sich bei den an den Geräten möglichen Ausspielungen um verbotene Ausspielungen. Als Veranstalterin der verbotenen Ausspielungen sind die „P. GmbH“ (hinsichtlich der in „Koje 1“ bzw. im Hauptlokal befindlichen Geräte) und die „F. KFT“ (hinsichtlich der Geräte in „Koje 2“) anzusehen. Veranstalter ist, wer das volle unternehmerische Risiko aus dem Betrieb der Geräte trägt. Die „I. KFT“ trägt zwar ein gewisses unternehmerisches Risiko. Sie bezahlt die Untermietkosten und die Stromkosten sowie die Kosten für den Internetanschluss. Letztlich handelt es sich bei diesen Beträgen mehr oder weniger um voraussehbare und leicht abschätzbare Fixkosten. Sollte (wider Erwarten) der Betrieb der Geräte keine Einnahmen erbringen, so wären die Aufwendungen der ,„,I. KFT“ verlustbringende Fixkosten. Darüber hinaus hat sie kein Risiko d.h. insbesondere trägt sie kein Risiko für den Fall, dass ein Spieler hohe Gewinne erzielt, die letztlich ausbezahlt werden müssen. Im Hinblick auf die „P. GmbH“ ergibt sich dies letztlich aus der übermittelten Aufstellungsvereinbarung vom 16.12.
  8. Im Hinblick auf die Risikotragung zwischen der „I. KFT“ und der „F. KFT“ liegt zwar eine solche Vereinbarung nicht vor; da jedoch die „F. KFT“ als Eigentümerin der Geräte in „Koje 2“ auftritt, ist anzunehmen, dass sie sich, was die Risikotragung betrifft in einer ähnlichen Position gegenüber der „I. KFT“ befindet wie die „P. GmbH“. Es erscheint unlogisch, dass die „I. KFT“ als Lokalinhaberin gegenüber der „P. GmbH“ eine andere wirtschaftliche Position im Hinblick auf die Risikotragung einnimmt als gegenüber der „F. KFT“. Somit sind die „P. GmbH“ und die „F. KFT“ als Veranstalterinnen gem. § 53 Abs. 3 GSpG zu betrachten.Als Veranstalterin der verbotenen Ausspielungen sind die „P. GmbH“ (hinsichtlich der in „Koje 1“ bzw. im Hauptlokal befindlichen Geräte) und die „F. KFT“ (hinsichtlich der Geräte in „Koje 2“) anzusehen. Veranstalter ist, wer das volle unternehmerische Risiko aus dem Betrieb der Geräte trägt. Die „I. KFT“ trägt zwar ein gewisses unternehmerisches Risiko. Sie bezahlt die Untermietkosten und die Stromkosten sowie die Kosten für den Internetanschluss. Letztlich handelt es sich bei diesen Beträgen mehr oder weniger um voraussehbare und leicht abschätzbare Fixkosten. Sollte (wider Erwarten) der Betrieb der Geräte keine Einnahmen erbringen, so wären die Aufwendungen der ,„,römisch eins. KFT“ verlustbringende Fixkosten. Darüber hinaus hat sie kein Risiko d.h. insbesondere trägt sie kein Risiko für den Fall, dass ein Spieler hohe Gewinne erzielt, die letztlich ausbezahlt werden müssen. Im Hinblick auf die „P. GmbH“ ergibt sich dies letztlich aus der übermittelten Aufstellungsvereinbarung vom 16.12.
  9. Im Hinblick auf die Risikotragung zwischen der „I. KFT“ und der „F. KFT“ liegt zwar eine solche Vereinbarung nicht vor; da jedoch die „F. KFT“ als Eigentümerin der Geräte in „Koje 2“ auftritt, ist anzunehmen, dass sie sich, was die Risikotragung betrifft in einer ähnlichen Position gegenüber der „I. KFT“ befindet wie die „P. GmbH“. Es erscheint unlogisch, dass die „I. KFT“ als Lokalinhaberin gegenüber der „P. GmbH“ eine andere wirtschaftliche Position im Hinblick auf die Risikotragung einnimmt als gegenüber der „F. KFT“. Somit sind die „P. GmbH“ und die „F. KFT“ als Veranstalterinnen gem. Paragraph 53, Absatz 3, GSpG zu betrachten. Als Inhaberin des ebenfalls vorläufig beschlagnahmten Notebook „AS.“ mit dazugehörigem Handscanner ist die „A. GmbH“ anzusehen. Diese Geräte befanden sich in dem von dieser Gesellschaft betriebenen Hauptlokal „Sportwetten Cafe X.“ und wurden auch von dem dort tätigen Angestellten serviciect-/ wie sich aus der Aussage des Zeugen St. S. und der Aussage des Zeugen C. ergibt.Diese Geräte befanden sich in dem von dieser Gesellschaft betriebenen Hauptlokal „Sportwetten Cafe römisch zehn.“ und wurden auch von dem dort tätigen Angestellten serviciect-/ wie sich aus der Aussage des Zeugen St. S. und der Aussage des Zeugen C. ergibt. Zu den in den Stellungnahmen vom 21.03.2016 und 31.03.2016 sowie in der (unter Hinweis auf den Beschluss des OGH vom 30.03.2016, 4 Ob 31/16m) abschließenden Stellungnahme vom 07.11.2016 geäußerten europarechtlichen Bedenken im Hinblick auf die glücksspielrechtlichen Regelungen ist folgendes zu bemerken: Der EuGH hat im Urteil C 390/12 vom 30.04.2014, „Pfleger u.a.“ in Verfolgung seiner bisherigen Rechtsprechung judiziert, „dass Art 56 AEUV dahingehend auszulegen ist, dass er einer nationalen Regeldung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen“.Der EuGH hat im Urteil C 390/12 vom 30.04.2014, „Pfleger u.a.“ in Verfolgung seiner bisherigen Rechtsprechung judiziert, „dass Artikel 56, AEUV dahingehend auszulegen ist, dass er einer nationalen Regeldung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen“. Das bedeutet, dass Beschränkungen der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit im Bereich des Glücksspieles durch den nationalen Gesetzgeber unter gewissen Voraussetzungen (Bekämpfung der Spielsucht und der Kriminalität) zulässig sind. Unzulässig wäre beispielsweise eine Beschränkung der Grundfreiheit ausschließlich oder vorwiegend aus fiskalischen Motiven zur Erhöhung der staatlichen Einnahmen. Nach Auffassung der erkennenden Behörde ist im Lichte der zitierten Rechtsprechung des EuGH eine Unionsrechtswidrigkeit des GSpG nicht gegeben da die entsprechenden österreichischen Normen den Spielerschutz und die Kriminalitätsbekämpfung in kohärenter und systemkonformer Weise verfolgen. Ein vorrangiges Verfolgen rein fiskalischer Interessen ist nicht gegeben. Es ist aus zahlreichen kriminalpolizeilichen Amtshandlungen bekannt, dass durch Spielsucht verursachte Spielschulden wesentliches Motiv für die Begehung strafbarer Handlungen im Bereich der Eigentumskriminalität sind. Spielsucht als Motiv für Beschaffungskriminalität hat eine der Suchtgiftkriminalität vergleichbare Relevanz. Es werden vom BMI bzw. von der LPD Wien keine systematischen Aufzeichnungen dahingehend geführt, inwieweit Spielsucht/Spielschulden/Glücksspiel Motiv für die Begehung strafbarer Handlungen darstellt. Derartige Erkenntnisse können ohnehin erst nach Ausforschung und Befragung eines Tatverdächtigen gewonnen werden. Im ha. Referat erfolgten auf Grund von Berichterstattungen von Dienststellen der LPD Wien im Bereich „schwerer Raub“ (§§ 142 143 StGB) und dem Motiv Spielsucht/Spielschulden Erhebungen dahingehend in wie vielen Fällen dieses Motiv für die Begehung strafbarer Handlungen wesentlich war. Bei diesem Delikt handelt es sich um ein von besonders hoher krimineller Energie des Täters bestimmtes Delikt. Es eignet ihm ein besonders hoher Unrechtsgehalt, der auch vom Gesetzgeber mit einer Mindeststrafdrohung von fünf Jahren Freiheitsstrafe berücksichtigt wird.Im ha. Referat erfolgten auf Grund von Berichterstattungen von Dienststellen der LPD Wien im Bereich „schwerer Raub“ (Paragraphen 142, 143 StGB) und dem Motiv Spielsucht/Spielschulden Erhebungen dahingehend in wie vielen Fällen dieses Motiv für die Begehung strafbarer Handlungen wesentlich war. Bei diesem Delikt handelt es sich um ein von besonders hoher krimineller Energie des Täters bestimmtes Delikt. Es eignet ihm ein besonders hoher Unrechtsgehalt, der auch vom Gesetzgeber mit einer Mindeststrafdrohung von fünf Jahren Freiheitsstrafe berücksichtigt wird. Laut Kriminalstatistik des BMI wurden im Jahre 2014 in Wien 596 Fälle „schwerer Raub“ angezeigt. Es wurden insgesamt 191 Fälle geklärt, was einer Klärungsquote von 32,0 % entspricht. Laut den von ha. geführten Aufzeichnungen war davon in 16 Fällen Spielsucht/Spielschulden das hauptsächliche Tatmotiv. Das entspricht einem Anteil von 8,4% (gerundet) an der Gesamtzahl der geklärten Fälle. Dieser Befund deckt sich auch mit den Erkenntnissen der Abschlussarbeit „Glücksspiel und Begleitkriminalität“ für die Verleihung des Zertifikates „Excellence in Responsible Gaming“ der Sigmund Freud Privatuniversität Wien, Kirchberg, am 30.08.2013 des Autors Franz MARTON, der unter Punkt 3.1.
  10. (Seite 20) auf Grund von Befragungen von Therapeuten in der Justizanstalt Gerasdorf (Jugendstrafanstalt) zur Erkenntnis gelangt, dass jedenfalls 80% der jugendlichen Insassen wegen diverser Suchtabhängigkeiten anstaltsintern in psychologischer Behandlung seien. Davon sei bei 10% reine Spielsucht gegeben. Es handelt sich dabei um keine zu vernachlässigende Größe. Für die erkennende Behörde erscheint somit „Spielsucht/Spielschulden als gesellschaftliches Problem mit Auswirkungen auf die Kriminalität. Auf der Homepage der Landesstelle Glücksspielsucht in Bayern gibt es zum Thema „Risikofaktoren und Prozesse für die Entstehung pathologischen Glücksspielens“ folgende Information: „Es gibt nicht eine dominante Ursache, weder in der Art oder Struktur des Glücksspiels, noch in den Merkmalen der Glücksspieler oder den sozialen Rahmenbedingungen. Das „Vulnerabilitäts-Stressmodell“ (Wittchen, Lieb & Perkonigg, 1999), geht davon, dass es
  11. frühe Vulnerabilitätsfaktoren gibt (genetische Einflüsse, frühkindlicher Stress, andere psychische Störungen insbesondere Impulskontrollstörungen und Störungen der kognitiven Kontrolle über das eigene Verhalten), die zusammen mit
  12. Stressoren in der akuten Zeit (externale Kontrollüberzeugungen, soziale Defizite, akute Lebenskrisen, Merkmale der Glücksspiele) sowie mit den ersten Glücksspielerfahrungen (zufälliger höherer Erstgewinn) das Risiko bestimmen, ein Pathologisches Glücksspielverhalten zu entwickeln. “ Auf der Internetseite „Wikipedia“ findet sich unter dem Eintrag „Pathologisches Spielen“ folgende Definition: „Pathologisches Spielen wird in der ICD-10-Klassifikation (zusammen mit Trichotillomanie, Kleptomanie und Pyromanie aber ohne Wetten) unter die Abnormen Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle eingeordnet. Nicht dazu gezählt wird das exzessive Spielen während manischer Episoden sowie bei der dissozialen Persönlichkeitsstörung, wo es als Symptom des Grundproblems betrachtet wird. Im englischen Sprachbereich bzw. DSM-IV wird von „pathological“ oder „compulsive gambling“ bzw. oft auch „problem gambling“ gesprochen. Aktuell wurde im DSM-5[1] eine Reklassifikation des Störungsbildes unter Verwendung des wertneutraleren Begriffes „Gambling Disorder“ in die Kategorie „Substance- Related and Addictive Disorders“ vorgenommen. Dieser Schritt stellt einen Paradigmenwechsel dar, da stoffgebundene und stoffungebundene Suchterkrankungen nunmehr nosologisch gleichberechtigt nebeneinander stehen. Verschiedene Hinweise wie Übereinstimmungen in der Symptomatik, hohe Komorbiditätsraten in epidemiologischen und klinischen Studien, gemeinsame genetische Vulnerabilitäten, ähnliche biologische Marker und kognitive Beeinträchtigungen sowie in großen Teilen überlappende therapeutische Settings sprechen dafür, dass das pathologische Spielverhalten den Suchtkrankheiten zuzuordnen ist. “ Spielsucht ist also eine Disposition einer Person, die zu ihrer Aktualisierung eines konkreten Spielangebotes bedarf. Es erscheint schlüssig, dass eine Aktualisierung dieser Anlage dann nicht stattfindet, wenn es überhaupt kein Glücksspielangebot gibt. Ein derartiger Zustand ist selbstverständlich unrealistisch. Ebenso erscheint klar, dass die Anzahl der aktuellen spielsüchtigen Personen dann am größten ist, wenn das Angebot an Glücksspiel unbeschränkt ist. Von diesen Annahmen ausgehend, erscheint eine Begrenzung des Glückspielangebotes am zweckmäßigsten. Dies erscheint auch unter dem Aspekt, dass der Spieltrieb und damit zusammenhängend die Ausübung von Glücksspiel ein anerkanntes legitimes Bedürfnis weiter Teile der Bevölkerung ist und nur bei einem Teil der Interessierten auf Grund deren Persönlichkeitsstruktur die Gefahr der Spielsucht besteht. Es wäre unbillig unter diesem Gesichtspunkt Glücksspiel gänzlich zu verbieten. Das vom Gesetzgeber vorgesehene System trägt diesen Erkenntnissen Rechnung. Es wird die Gelegenheit zum Glücksspiel und das diesbezügliche Angebot durch ein Konzessionssystem begrenzt. Glücksspiele in Form von Ausspielungen (durch Unternehmer, bei Leisten eines Einsatzes und In Aussicht Stellen von Gewinnen) mittels Glücksspielautomaten sind grundsätzlich zulässig: • auf Grund einer Spielbankenkonzession gem. § 21 GSpG• auf Grund einer Spielbankenkonzession gem. Paragraph 21, GSpG • auf Grund einer landesrechtlichen Bewilligung zur Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gem. § 5 GSpG• auf Grund einer landesrechtlichen Bewilligung zur Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gem. Paragraph 5, GSpG Der Gesetzgeber hat die Anzahl der Konzessionen nach § 21 GSpG auf 15 Konzessionen beschränkt, wobei aktuell 12 Konzessionen an die „CA. AG“ vergeben sind. Es sind somit noch drei Konzessionen zu vergeben. Die Vergabeverfahren sind noch im Gange.Der Gesetzgeber hat die Anzahl der Konzessionen nach Paragraph 21, GSpG auf 15 Konzessionen beschränkt, wobei aktuell 12 Konzessionen an die „CA. AG“ vergeben sind. Es sind somit noch drei Konzessionen zu vergeben. Die Vergabeverfahren sind noch im Gange. Die Anzahl der Bewilligungen gem. § 5 GSpG ist mit drei Bewilligungen pro Bundesland begrenzt das bedeutet, dass bundesweit insgesamt 27 Bewilligungen vergeben werden können. Nun sind zwar Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten aus dem Glücksspielmonopol des Bundes „herausgenommen“ (§ 4 Abs. 2 GSpG). Dessen ungeachtet eröffnen sie Dienstleistern die Möglichkeit, Glücksspiele mit Automaten anzubieten und kann somit (von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ausgehend) nicht von einem Monopol gesprochen werden. Die Dienstleistungsfreiheit gem. Art 56 AEUV wird vom EuGH wohl auch nur unter diesem Aspekt eines wirtschaftlichen Monopols betrachtet.Die Anzahl der Bewilligungen gem. Paragraph 5, GSpG ist mit drei Bewilligungen pro Bundesland begrenzt das bedeutet, dass bundesweit insgesamt 27 Bewilligungen vergeben werden können. Nun sind zwar Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten aus dem Glücksspielmonopol des Bundes „herausgenommen“ (Paragraph 4, Absatz 2, GSpG). Dessen ungeachtet eröffnen sie Dienstleistern die Möglichkeit, Glücksspiele mit Automaten anzubieten und kann somit (von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ausgehend) nicht von einem Monopol gesprochen werden. Die Dienstleistungsfreiheit gem. Artikel 56, AEUV wird vom EuGH wohl auch nur unter diesem Aspekt eines wirtschaftlichen Monopols betrachtet. Aktuell haben einige Bundesländer von ihrer Kompetenz zur Bewilligung von derartigen Landesausspielungen im entsprechenden gesetzlichen Rahmen Gebrauch gemacht und entsprechende Bewilligungen erteilt. Bewilligungsinhaber sind (laut Homepage des BMF) die „AD. AG“ im Burgenland, in Nieder-und Oberösterreich und in Kärnten, die „EE. AG“ im Burgenland und in Oberösterreich; die „PE. AG“ in Oberösterreich und die „AE. AG“ in Kärnten. Einige Bundesländer haben von ihrer Kompetenz zur Erteilung von Bewilligungen nicht Gebrauch gemacht und damit auf Einnahmen verzichtet. Allein in Wien soll sich dieser Einnahmenverlust auf ca. € 60 Mio.- belaufen. Beim Spielerschutz handelt es sich auch nicht um ein vorgeschobenes Argument, das bloß in erläuternden Bemerkungen zum Gesetzesentwurf seinen Niederschlag findet, sondern um ein Motiv des Gesetzgebers zur Ausgestaltung von glücksspielrechtlichen Normen. So werden beispielsweise in § 5 Abs. 3 bis 5 GSpG umfangreiche Rahmenbedingungen für den Landesgesetzgeber vorgegeben, die dem Spielerschutz dienen. Den Inhabern von Bewilligungen zur Durchführung von Landesausspielungen werden letztendlich zahlreiche Beschränkungen im Interesse des Spielerschutzes auferlegt. Die Einhaltung dieser Beschränkungen ist für Bewilligungsinhaber mit Mehrkosten verbunden. Ein fiskalisches Interesse kann darin keinesfalls erblickt werden.Beim Spielerschutz handelt es sich auch nicht um ein vorgeschobenes Argument, das bloß in erläuternden Bemerkungen zum Gesetzesentwurf seinen Niederschlag findet, sondern um ein Motiv des Gesetzgebers zur Ausgestaltung von glücksspielrechtlichen Normen. So werden beispielsweise in Paragraph 5, Absatz 3 bis 5 GSpG umfangreiche Rahmenbedingungen für den Landesgesetzgeber vorgegeben, die dem Spielerschutz dienen. Den Inhabern von Bewilligungen zur Durchführung von Landesausspielungen werden letztendlich zahlreiche Beschränkungen im Interesse des Spielerschutzes auferlegt. Die Einhaltung dieser Beschränkungen ist für Bewilligungsinhaber mit Mehrkosten verbunden. Ein fiskalisches Interesse kann darin keinesfalls erblickt werden. Ebenso dient der § 25 GSpG, der den Betreibern von Spielbanken umfangreiche Verpflichtungen zur Kontrolle der Spielbankbesucher auferlegt ausschließlich dem Spielerschutz sowie der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Beachtung dieser Normen bedeutet für den Inhaber einer Spielbankenkonzession einen erhöhten administrativen und somit finanziellen Aufwand und kann ebenso wenig mit fiskalischen Interessen des Staates begründet werden.Ebenso dient der Paragraph 25, GSpG, der den Betreibern von Spielbanken umfangreiche Verpflichtungen zur Kontrolle der Spielbankbesucher auferlegt ausschließlich dem Spielerschutz sowie der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Beachtung dieser Normen bedeutet für den Inhaber einer Spielbankenkonzession einen erhöhten administrativen und somit finanziellen Aufwand und kann ebenso wenig mit fiskalischen Interessen des Staates begründet werden. Wollte der Staat eine derartige Einnahmenmaximierung betreiben, wäre es näherliegend, die Anzahl der zu vergebenden Konzessionen nicht zu beschränken und diese Konzessionen gegen ein entsprechend hohes Entgelt zu vergeben. Dadurch und durch eine entsprechende Besteuerung der Einnahmen der Konzessionäre wäre eine Maximierung der staatlichen Einnahmen am wirkungsvollsten zu erreichen. Darauf verzichtet der Staat jedoch im Interesse des Spielerschutzes. Ausgehend von den Urteilen des EuGH vom 15.09.2011, RS C-347/09 (Dickinger und Ömer) und vom 30.04.2014, Rs C-390/12 (Pfleger) hat der VwGH in mehreren Erkenntnissen (z.B. Ro 2014/17/0121, Ro 2014/17/0049, Ro 2014/17/0126) ausgesprochen, dass die unionsrechtliche Zulässigkeit des Glücksspielmonopols nicht nur von der Zielsetzung des Gesetzgebers - Spielerschutz und Kriminalitätsbekämpfung - sondern auch von der tatsächlichen Wirkung der Regelung abhängig ist. Es ist zu prüfen, ob die Regelungen des Glücksspielgesetzes in ihrer Gesamtheit dazu führen, dass die Gelegenheit zum Spiel verringert und die damit verbundene Kriminalität bekämpft wird. Dies wäre z.B. dann nicht erfüllt, wenn es trotz der restriktiven Ausgestaltung des Glücksspielrechts in den letzten Jahren zu einer Ausweitung der Spielsucht und der damit verbundenen Probleme gekommen wäre. Im Bundesland Wien erfolgte ab 01.01.2015 eine massive Einschränkung im Bereich des Glücksspieles mit Glücksspielautomaten. Bis zum Ablauf des 31.12.2014 war es auf Grund der Übergangsbestimmung des § 65 Abs. 25 Z. 2 GSpG zulässig, Ausspielungen mit Glückspielautomaten bei denen der Höchsteinsatz den Betrag von € 0,50.- und der Höchstgewinn den Betrag von € 20.- pro Spiel (sogenanntes „kleines Glücksspiel“) nicht überstieg auf Grund einer gültigen landesrechtlichen Bewilligung durchzuführen. Bis zu diesem Zeitpunkt existierten im Bundesland Wien ca. 1540 derartige Konzessionen. Da das Bundesland Wien kein entsprechendes Landesgesetz zur Etablierung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gem. § 5 GSpG erließ, ergab sich die Situation, dass Ausspielungen mit Glücksspielautomaten ausschließlich in Spielbanken gem. § 21 GSpG zulässig waren, wobei diesbezüglich in Wien aktuell nur eine Konzession vergeben ist. Das führt dazu, dass das Automatenglücksspiel im Bundesland Wien seit 01.01.2015 auf einen Anbieter beschränkt ist. Fraglich ist, ob diese Beschränkung unter den angeführten vom EuGH und VwGH aufgestellten Kriterien europarechtskonform ist.Im Bundesland Wien erfolgte ab 01.01.2015 eine massive Einschränkung im Bereich des Glücksspieles mit Glücksspielautomaten. Bis zum Ablauf des 31.12.2014 war es auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 65, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG zulässig, Ausspielungen mit Glückspielautomaten bei denen der Höchsteinsatz den Betrag von € 0,50.- und der Höchstgewinn den Betrag von € 20.- pro Spiel (sogenanntes „kleines Glücksspiel“) nicht überstieg auf Grund einer gültigen landesrechtlichen Bewilligung durchzuführen. Bis zu diesem Zeitpunkt existierten im Bundesland Wien ca. 1540 derartige Konzessionen. Da das Bundesland Wien kein entsprechendes Landesgesetz zur Etablierung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gem. Paragraph 5, GSpG erließ, ergab sich die Situation, dass Ausspielungen mit Glücksspielautomaten ausschließlich in Spielbanken gem. Paragraph 21, GSpG zulässig waren, wobei diesbezüglich in Wien aktuell nur eine Konzession vergeben ist. Das führt dazu, dass das Automatenglücksspiel im Bundesland Wien seit 01.01.2015 auf einen Anbieter beschränkt ist. Fraglich ist, ob diese Beschränkung unter den angeführten vom EuGH und VwGH aufgestellten Kriterien europarechtskonform ist. Wie bereits erwähnt, werden vom BMI bzw. von der LPD Wien keine systematischen Aufzeichnungen dahingehend geführt, inwieweit Spielsucht/Spielschulden/Glücksspiel Motiv für die Begehung strafbarer Handlungen darstellt. Auf Grund der vom BMI geführten und publizierten Kriminalstatistik sowie von im ha. Referat geführter Aufzeichnungen zu geklärten Taten im Bereich schwerer Raub (§§ 142, 143 StGB) im Bundesland Wien ergibt sich folgendes:Wie bereits erwähnt, werden vom BMI bzw. von der LPD Wien keine systematischen Aufzeichnungen dahingehend geführt, inwieweit Spielsucht/Spielschulden/Glücksspiel Motiv für die Begehung strafbarer Handlungen darstellt. Auf Grund der vom BMI geführten und publizierten Kriminalstatistik sowie von im ha. Referat geführter Aufzeichnungen zu geklärten Taten im Bereich schwerer Raub (Paragraphen 142, 143, StGB) im Bundesland Wien ergibt sich folgendes: Im Jahr 2014 wurden 596 Fälle § 143 StGB angezeigt, wovon 191 Fälle geklärt wurden (Klärungsquote 32%). In 16 Fällen davon waren Spielsucht/Spielschulden das hauptsächliche Tatmotiv (entspricht 8,4% der geklärten Fälle).Im Jahr 2014 wurden 596 Fälle Paragraph 143, StGB angezeigt, wovon 191 Fälle geklärt wurden (Klärungsquote 32%). In 16 Fällen davon waren Spielsucht/Spielschulden das hauptsächliche Tatmotiv (entspricht 8,4% der geklärten Fälle). Im Jahr 2015 wurden 561 Fälle § 143 StGB angezeigt, wovon 209 Fälle geklärt wurden (Klärungsquote 37,3%). In 8 Fällen davon waren Spielsucht/Spielschulden das hauptsächliche Tatmotiv (entspricht 3,8% der geklärten Fälle).Im Jahr 2015 wurden 561 Fälle Paragraph 143, StGB angezeigt, wovon 209 Fälle geklärt wurden (Klärungsquote 37,3%). In 8 Fällen davon waren Spielsucht/Spielschulden das hauptsächliche Tatmotiv (entspricht 3,8% der geklärten Fälle). Die Anzahl sämtlicher Raubdelikte (also § 142 und § 143 StGB) im Jahr 2014 betrug 2087 Fälle, die Anzahl sämtlicher Raubdelikte im Jahr 2015 betrug 2042 Fälle.Die Anzahl sämtlicher Raubdelikte (also Paragraph 142 und Paragraph 143, StGB) im Jahr 2014 betrug 2087 Fälle, die Anzahl sämtlicher Raubdelikte im Jahr 2015 betrug 2042 Fälle. Da die Zahlen der geklärten Fälle mit Motiv Spielsucht/Spielschulden nicht systematisch über die Kriminalstatistik erfasst werden, kann die fallende Entwicklung nur mit Vorsicht zur Analyse herangezogen werden. Es steht jedoch fest, dass im Bereich der Raubdelikte ein Abwärtstrend erfolgte und dass im Bereich der Fälle mit Motiv Spielsucht/Spielschulden keine Steigerung stattgefunden hat. In der Kriminalstatistik des BMI werden auch Fälle mit der Tatbegehung „Raub in Glücksspielbetrieben“ erfasst. Dabei ist folgende Entwicklung festzustellen: Im Jahr 2014 wurden 37 Fälle „Raub in Glücksspielbetrieben“ angezeigt. Es wurden 15 Fälle geklärt (Klärungsquote 40,5%). Im Jahr 2015 wurden 14 Fälle „Raub in Glücksspielbetrieben“ angezeigt. Das entspricht einem Rückgang von 62,2%. Es wurden 6 Fälle geklärt (Klärungsquote 42,9%). Da, wie bereits ausgeführt, die Gesamtzahl der Raubdelikte vom Jahr 2014 zum Jahr 2015 zurückgegangen ist, ist auch auszuschließen, dass Täter vom „Raub in Glücksspielbetrieben“ in andere Bereiche der Raubdelikte auswichen. Das bedeutet aber, dass durch die Beschränkung der Anzahl der Glücksspielbetriebe auch die Anzahl der Raubdelikte eingedämmt werden konnte. Somit waren die oben angeführten glücksspielrechtlichen Maßnahmen (nämlich Beschränkung der Spielmöglichkeiten) geeignet, die Kriminalität zu bekämpfen und sind diese Normen in dieser Hinsicht als unionsrechtskonform zu betrachten. Im Hinblick auf die vom EuGH geforderte maßvolle Expansionspolitik und Werbung des Monopolisten ist beispielsweise auf die Entscheidung in der Rechtssache C-347/09 „Dickinger und Ömer“ zu verweisen. Der EuGH hat darin u.a. folgendes judiziert (Randnr. 68 und 69): „Jedenfalls muss die vom Inhaber eines staatlichen Monopols eventuell durchgeführte Werbung maßvoll und eng auf das begrenzt bleiben, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken. Hingegen darf eine solche Werbung nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost, ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen Q (Urteil Stoß u. a., Randnr. 103). Insbesondere ist zu unterscheiden zwischen Strategien des Monopolinhabers, die nur die potenziellen Kunden über die Existenz der Produkte informieren und durch Lenkung der Spieler in kontrollierte Bahnen einen geordneten Zugang zu Glücksspielen sicherstellen sollen, und Strategien, die zu aktiver Teilnahme an Glücksspielen auffordern und anregen. Zu unterscheiden ist also zwischen einer restriktiven Geschäftspolitik, die nur den vorhandenen Markt für den Monopolinhaber gewinnen oder die Kunden an ihn binden soll, und einer expansionistischen Geschäftspolitik, die auf das Wachstum des gesamten Marktes für Spieltätigkeiten abzielt. “ Die Werbung des Monopolisten muss sich also nicht bloß auf reine Information beschränken, sondern kann durchaus mit den üblichen Werbemethoden die Spielinteressierten zu den Spielangeboten des Monopolisten lenken. Nach Auffassung der erkennenden Behörde wird die Werbepolitik des bestehenden Monopolisten im Bereich der Lotterien gem. §§ 6 bis 12b GSpG der „Ö. GmbH“ aber auch die Werbepolitik der übrigen Glücksspielanbieter (insbesondere im Bereich Automatenglücksspiel) diesen Kriterien gerecht. Sie spricht jenen Publikumskreis an, der sich ohnehin bereits für Glücksspiel interessiert. Die Werbung des Monopolisten du der übrigen Anbieter ist nicht maßlos sodass neue bisher am Glücksspiel desinteressierte Kreis angesprochen und zum Glücksspiel „verführt“ werden. Klar ist jedoch, dass die Werbung um ihren Zweck zu erfüllen in einer Art und Weise auftreten muss, die modernen Standards der Werbebranche entspricht. Es sind daher Werbeeinschaltungen im Fernsehen, in Printmedien, Plakaten et. cet. durchaus zulässig. Es ist auch zulässig (weil den gängigen Werbestandards entsprechend) dass mit Glücksspiel ein gehobenes Lebensgefühl assoziiert wird und Gewinne in Aussicht gestellt werden.Nach Auffassung der erkennenden Behörde wird die Werbepolitik des bestehenden Monopolisten im Bereich der Lotterien gem. Paragraphen 6 bis 12 b GSpG der „Ö. GmbH“ aber auch die Werbepolitik der übrigen Glücksspielanbieter (insbesondere im Bereich Automatenglücksspiel) diesen Kriterien gerecht. Sie spricht jenen Publikumskreis an, der sich ohnehin bereits für Glücksspiel interessiert. Die Werbung des Monopolisten du der übrigen Anbieter ist nicht maßlos sodass neue bisher am Glücksspiel desinteressierte Kreis angesprochen und zum Glücksspiel „verführt“ werden. Klar ist jedoch, dass die Werbung um ihren Zweck zu erfüllen in einer Art und Weise auftreten muss, die modernen Standards der Werbebranche entspricht. Es sind daher Werbeeinschaltungen im Fernsehen, in Printmedien, Plakaten et. cet. durchaus zulässig. Es ist auch zulässig (weil den gängigen Werbestandards entsprechend) dass mit Glücksspiel ein gehobenes Lebensgefühl assoziiert wird und Gewinne in Aussicht gestellt werden. Die geltende glückspielrechtliche Regelung ist somit unionsrechtskonform. Wie dargelegt, stellen Spielschulden/Spielsucht tatsächlich ein Problem dar und ist die geltende Regelung die mit einem Konzessionssystem das Angebot und somit den Zugang zum Glücksspiel reguliert und beschränkt, geeignet, dem abzuhelfen. Die Regelung ist verhältnismäßig da das Glücksspiel (insbesondere das Automatenglücksspiel) nicht bei einem Anbieter monopolisiert ist. Es ist ein Mittelweg zwischen gänzlichem Verbot von Glücksspiel und unbeschränktem Zugang zu Glücksspiel gewählt der einerseits die legitimen Interessen von weiten Kreisen der Bevölkerung am Glücksspiel berücksichtigt und andererseits den Zugang zum Glücksspiel beschränkt und die Durchführung von Glücksspiel im Interesse des Spielerschutzes kontrolliert. Die Regelung ist also unter diesem Aspekt kohärent, systematisch und verhältnismäßig. Von grundlegender Bedeutung im vorliegenden Zusammenhang ist jedoch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.03.2016, GZ.: Ro 2015/17/0022-7 wo ersieh ausführlich mit der Unionsrechtsproblematik des GSpG auseinandergesetzt hat und letztlich zum Ergebnis gekommen ist, die Unionsrechtmäßigkeit des GSpG zu bejahen. Letztlich kam er zu der Auffassung, dass im GSpG die angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden. Diese Ziele könnten nicht bloß als Vorwand für die Beibehaltung der Monopolregelung bzw. einer Einnahmenmaximierung angesehen werden. Im Hinblick auf die Werbemaßnahmen der legalen Glücksspielanbieter kam der Verwaltungsgerichtshof zur Auffassung, dass die teilweise auch expansionistische Geschäftspolitik unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des EuGH im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht als unionsrechtswidrig angesehen werden könne. Auf Grund der zahlreichen Möglichkeiten in Österreich an (auch illegalen) Glücksspielen teilzunehmen, die auch äußerst offensiv beworben wurden, müsse die Vorgehensweise des Gesetzgebers bzw. der Konzessionäre unter weiterer Beschränkung bestimmter, auch besonders suchtgeneigter Glücksspiele in maßvoller Weise neue und attraktive Spiele einzuführen und auch massive Werbung insbesondere für weniger suchtgeneigte Glücksspiele zu machen, als geeignet angesehen werden, die Spieler von den illegalen Spielmöglichkeiten zu den legalen hinzuleiten. Von der „P. GmbH“, der „I. KFT“ und der „F. KFT“ wird auch auf den Beschluss des OGH vom 30.03.2016, 4 Ob 31/16 verwiesen. Es wurde in einem verbundenen Revisionsverfahren nach dem UWG der Antrag gem. Art 89 Abs. 2 B-VG auf Aufhebung verschiedener Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und des NÖ Spielautomatengesetzes in eventu auf Aufhebung des Glücksspielgesetzes und des NÖ Spielautomatengesetzes wegen angenommener Verfassungswidrigkeit gestellt. Es werden Bedenken an der Unionsrechtskonformität des GlücksspielG und des NÖ SpielautomatenG geäußert, die durch die exzessive, den Vorgaben des EuGH nicht entsprechende Werbetätigkeit der österreichischen erlaubten Glücksspielanbieter hervorgerufen werden. Nach Auffassung des OGH seien das GlücksspielG und das NÖ SpielautomatenG in Folge der Unionsrechtswidrigkeit für EU- Ausländer nicht, für Inländer jedoch sehr wohl anwendbar, wodurch sich eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung ergebe. Dieses Gesetzesprüfungsverfahren wurde vom Verfassungsgerichtshof durch Zurückweisung des Antrages des OGH beendet (Erkenntnis vom 15.10.2016, GZ.: G 103-104/2016-49 u.a.). In inhaltlicher Hinsicht hat sich der Verfassungsgerichtshof mit den aufgeworfenen Fragen in seinem Erkenntnis vom 15.10.2016, GZ.: E 945/2016-24, E 947/2016-3, E 1054/2016-19 auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass die geltenden glücksspielrechtlichen Bestimmungen dem EU- Recht nicht widersprechen. Diese erfüllen diejenigen Vorgaben des EUGH bei denen er einen Eingriff in die unionsrechtlich garantierten Grundfreiheiten (im vorliegenden Fall v.a. die Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 56 AEUV) als zulässig erachtet, wie v.a. Spielerschutz und Kriminalitätsbekämpfung. Insbesondere sind die Bestimmungen des GSpG auch tatsächlich geeignet, diese Ziele in systematischer und kohärenterWeise zu verfolgen. Auch im Hinblick auf die von den Bewilligungsinhabern ergriffenen Werbemaßnahmen vermag der Verfassungsgerichtshof keinen Verstoß gegen die Vorgaben des EUGH zu erblicken. Insbesondere sind diese nicht als überschießend und exzessiv anzusehen.Von der „P. GmbH“, der „I. KFT“ und der „F. KFT“ wird auch auf den Beschluss des OGH vom 30.03.2016, 4 Ob 31/16 verwiesen. Es wurde in einem verbundenen Revisionsverfahren nach dem UWG der Antrag gem. Artikel 89, Absatz 2, B-VG auf Aufhebung verschiedener Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und des NÖ Spielautomatengesetzes in eventu auf Aufhebung des Glücksspielgesetzes und des NÖ Spielautomatengesetzes wegen angenommener Verfassungswidrigkeit gestellt. Es werden Bedenken an der Unionsrechtskonformität des GlücksspielG und des NÖ SpielautomatenG geäußert, die durch die exzessive, den Vorgaben des EuGH nicht entsprechende Werbetätigkeit der österreichischen erlaubten Glücksspielanbieter hervorgerufen werden. Nach Auffassung des OGH seien das GlücksspielG und das NÖ SpielautomatenG in Folge der Unionsrechtswidrigkeit für EU- Ausländer nicht, für Inländer jedoch sehr wohl anwendbar, wodurch sich eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung ergebe. Dieses Gesetzesprüfungsverfahren wurde vom Verfassungsgerichtshof durch Zurückweisung des Antrages des OGH beendet (Erkenntnis vom 15.10.2016, GZ.: G 103-104/2016-49 u.a.). In inhaltlicher Hinsicht hat sich der Verfassungsgerichtshof mit den aufgeworfenen Fragen in seinem Erkenntnis vom 15.10.2016, GZ.: E 945/2016-24, E 947/2016-3, E 1054/2016-19 auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass die geltenden glücksspielrechtlichen Bestimmungen dem EU- Recht nicht widersprechen. Diese erfüllen diejenigen Vorgaben des EUGH bei denen er einen Eingriff in die unionsrechtlich garantierten Grundfreiheiten (im vorliegenden Fall v.a. die Dienstleistungsfreiheit gem. Artikel 56, AEUV) als zulässig erachtet, wie v.a. Spielerschutz und Kriminalitätsbekämpfung. Insbesondere sind die Bestimmungen des GSpG auch tatsächlich geeignet, diese Ziele in systematischer und kohärenterWeise zu verfolgen. Auch im Hinblick auf die von den Bewilligungsinhabern ergriffenen Werbemaßnahmen vermag der Verfassungsgerichtshof keinen Verstoß gegen die Vorgaben des EUGH zu erblicken. Insbesondere sind diese nicht als überschießend und exzessiv anzusehen. Gem. § 53 Abs. 1 Zif. 1 lit. a GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird.Gem. Paragraph 53, Absatz eins, Zif. 1 Litera a, GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird. Gem. § 54 Abs. 1 GSpG sind Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.Gem. Paragraph 54, Absatz eins, GSpG sind Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig. Gem. § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt.Gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt. Im vorliegenden Fall wurden von der Finanzpolizei Team ... (Finanzamt ...) vier Anzeigen wegen Verwaltungsübertretungen nach § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG an die LPD Wien als Verwaltungsstrafbehörde erstattet:Im vorliegenden Fall wurden von der Finanzpolizei Team ... (Finanzamt ...) vier Anzeigen wegen Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG an die LPD Wien als Verwaltungsstrafbehörde erstattet:
  13. GZ.: ... gegen Az. K. als zur Vertretung nach außen Berufener und Verantwortlicher gem. § 9 VStG der „P. GmbH“ wegen Veranstaltens verbotener Ausspielungen gem. § 52 Abs. 1 Z. 1,
  14. Fall GSpG (ha. GZ. VstV/...)Berufener und Verantwortlicher gem. Paragraph 9, VStG der „P. GmbH“ wegen Veranstaltens verbotener Ausspielungen gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, eins, Fall GSpG (ha. GZ. VstV/...)
  15. GZ.: ... gegen Az. K. als zur Vertretung nach außen Berufener und Verantwortlicher gem. § 9 VStG der „P. GmbH“ wegen unternehmerischer Beteiligung an verbotenen Ausspielungen gem. § 52 Abs. 1 Z. 1,
  16. Fall GSpG (ha. GZ. VstV/...)Berufener und Verantwortlicher gem. Paragraph 9, VStG der „P. GmbH“ wegen unternehmerischer Beteiligung an verbotenen Ausspielungen gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 4, Fall GSpG (ha. GZ. VstV/...)
  17. GZ.: ... gegen W. G. als zur Vertretung nach außen Berufener und Verantwortlicher gem. § 9 VStG der „A. GmbH“ wegen zugänglich Mächens verbotener Ausspielungen gem. § 52 Abs. 1 Z. 1,
  18. Fall GSpG (ha. GZ. VstV/...)Berufener und Verantwortlicher gem. Paragraph 9, VStG der „A. GmbH“ wegen zugänglich Mächens verbotener Ausspielungen gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 3, Fall GSpG (ha. GZ. VstV/...)
  19. GZ.: ... gegen V. L. als zur Vertretung nach
  20. GZ.: ... gegen römisch fünf. L. als zur Vertretung nach außen Berufene und Verantwortliche gem. § 9 VStG der „F. KFT“ wegen unternehmerischer Beteiligung an verbotenen Ausspielungen gem. § 52 Abs. 1 Z. 1,
  21. Fall GSpG (ha. GZ. VstV/...)außen Berufene und Verantwortliche gem. Paragraph 9, VStG der „F. KFT“ wegen unternehmerischer Beteiligung an verbotenen Ausspielungen gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 4, Fall GSpG (ha. GZ. VstV/...) Die Verfahren sind noch im Gange. Das unter 2.) angeführte Verfahren wegen „unternehmerischer Beteiligung an verbotenen Ausspielungen“ wurde in weiter Folge wegen des Tatbildes „Veranstalten verbotener Ausspielungen“ geführt. Das gegen W. G. geführte Verfahren wird im Hinblick auf die nunmehrigen Verfahrensergebnisse („I. KFT“ als Inhaberin der beiden Kojen und „unternehmerisch zugänglich Macherin verbotener Ausspielungen“) einzustellen und gegen V / die Geschäftsführerin der „I. KFT“ zu führen sein.Das gegen W. G. geführte Verfahren wird im Hinblick auf die nunmehrigen Verfahrensergebnisse („I. KFT“ als Inhaberin der beiden Kojen und „unternehmerisch zugänglich Macherin verbotener Ausspielungen“) einzustellen und gegen römisch fünf / die Geschäftsführerin der „I. KFT“ zu führen sein. Es wurde somit mehrmals gegen Bestimmungen des § 52
(1)GSpG verstoßen. Es liegt jedenfalls der Verdacht vor, dass fortgesetzt an der genannten Örtlichkeit in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird und fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird. Somit liegen jedenfalls die Voraussetzungen für die Beschlagnahme des Glücksspielgerätes gem. § 53
(1)GSpG vor.Es wurde somit mehrmals gegen Bestimmungen des Paragraph 52,
(1)GSpG verstoßen. Es liegt jedenfalls der Verdacht vor, dass fortgesetzt an der genannten Örtlichkeit in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird und fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird. Somit liegen jedenfalls die Voraussetzungen für die Beschlagnahme des Glücksspielgerätes gem. Paragraph 53,
(1)GSpG vor. Es liegen jedoch auch die Voraussetzungen für eine Einziehung gem. § 54
(1)GSpG vor.Es liegen jedoch auch die Voraussetzungen für eine Einziehung gem. Paragraph 54,
(1)GSpG vor. Bei der Einziehung handelt es sich um eine selbständige verwaltungsbehördliche Verfügung, die losgelöst von einem Strafverfahren durch selbständigen Bescheid auszusprechen ist, wenn der Eingriff ins Glücksspielmonopol nicht nur geringfügig war. Ein Zusammenhang mit dem Strafverfahren besteht nicht (RV zur GSpG Novelle 2010). Dies wird vom VwGH ( 2011/17/0323) präzisiert, indem er meint, dass die Einziehung eine Sicherungsmaßnahme und keine Strafe darstellen soll, sie jedoch gem. § 54
(1)GSpG von der Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach § 52 Abs. 1 GSpG abhängt, da sie voraussetzt, dass mit dem von der Einziehung betroffenen Gegenstand „gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52
(1)verstoßen wird“ und der Verstoß überdies nicht geringfügig sein durfte. Der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 52
(1)GSpG ist im vorliegenden Fall zweifelsohne erfüllt.Bei der Einziehung handelt es sich um eine selbständige verwaltungsbehördliche Verfügung, die losgelöst von einem Strafverfahren durch selbständigen Bescheid auszusprechen ist, wenn der Eingriff ins Glücksspielmonopol nicht nur geringfügig war. Ein Zusammenhang mit dem Strafverfahren besteht nicht Regierungsvorlage zur GSpG Novelle 2010). Dies wird vom VwGH ( 2011/17/0323) präzisiert, indem er meint, dass die Einziehung eine Sicherungsmaßnahme und keine Strafe darstellen soll, sie jedoch gem. Paragraph 54,
(1)GSpG von der Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG abhängt, da sie voraussetzt, dass mit dem von der Einziehung betroffenen Gegenstand „gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52,
(1)verstoßen wird“ und der Verstoß überdies nicht geringfügig sein durfte. Der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52,
(1)GSpG ist im vorliegenden Fall zweifelsohne erfüllt. Der Eingriff ins Glücksspielmonopol des Bundes im vorliegenden Fall ist auch nicht geringfügig. Die Aufstellung der vorliegenden Geräte erfolgte an einem öffentlich zugänglichen Ort in einem Lokal. Laut Aussage des Herrn St. S. war die verfahrensgegenständlichen Geräte in „Koje 1“ seit Dezember 2015 betrieben worden. Die „Koje 2“ ist laut seiner Aussage seit zwei Wochen in Betrieb. Es liegt somit ein nicht bloß geringfügiger Verstoß im Sinne des § 54 Abs. 1 GSpG vor.Der Eingriff ins Glücksspielmonopol des Bundes im vorliegenden Fall ist auch nicht geringfügig. Die Aufstellung der vorliegenden Geräte erfolgte an einem öffentlich zugänglichen Ort in einem Lokal. Laut Aussage des Herrn St. S. war die verfahrensgegenständlichen Geräte in „Koje 1“ seit Dezember 2015 betrieben worden. Die „Koje 2“ ist laut seiner Aussage seit zwei Wochen in Betrieb. Es liegt somit ein nicht bloß geringfügiger Verstoß im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, GSpG vor. Die Verbindung eines Einziehungsbescheides nach § 54 Abs. 1 GSpG mit einem Beschlagnahmebescheid nach § 53 Abs. 1 GSpG erscheint ungeachtet der Bestimmung des § 54 Abs. 2 GSpG wonach die Einziehung mit selbständigen Bescheid zu verfügen ist, zulässig, weil die genannte Bestimmung darauf zielt, zu verhindern, dass in einem Verwaltungsstrafbescheid nach § 52 Abs. 1 GSpG über die Einziehung entschieden wird, da die Einziehung als selbständige verwaltungsbehördliche Verfügung ausgestaltet wurde (RV zu BGBl. I 73/2010). Dies ist im vorliegenden Bescheid ohnehin nicht der Fall.Die Verbindung eines Einziehungsbescheides nach Paragraph 54, Absatz eins, GSpG mit einem Beschlagnahmebescheid nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG erscheint ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 2, GSpG wonach die Einziehung mit selbständigen Bescheid zu verfügen ist, zulässig, weil die genannte Bestimmung darauf zielt, zu verhindern, dass in einem Verwaltungsstrafbescheid nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG über die Einziehung entschieden wird, da die Einziehung als selbständige verwaltungsbehördliche Verfügung ausgestaltet wurde Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010,). Dies ist im vorliegenden Bescheid ohnehin nicht der Fall. Wie sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 11.09.2015, Ro-2015/17/0001 ergibt, sind neben dem Eigentümer eines Glücksspielgerätes auch der Inhaber des Glücksspielgerätes und auch der Veranstalter Parteien des Einziehungsverfahrens. Es handelt sich bei ihnen um Personen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben (§ 54 Abs. 2 GSpG). Somit ist letztlich Identität der Parteien des Beschlagnahmeverfahrens und des Einziehungsverfahrens gegeben und auch aus diesem Grund die Verbindung der Verfahren nicht unzulässig.Wie sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 11.09.2015, Ro-2015/17/0001 ergibt, sind neben dem Eigentümer eines Glücksspielgerätes auch der Inhaber des Glücksspielgerätes und auch der Veranstalter Parteien des Einziehungsverfahrens. Es handelt sich bei ihnen um Personen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben (Paragraph 54, Absatz 2, GSpG). Somit ist letztlich Identität der Parteien des Beschlagnahmeverfahrens und des Einziehungsverfahrens gegeben und auch aus diesem Grund die Verbindung der Verfahren nicht unzulässig. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ergibt sich aus § 39
(6)VstG. Gemäß der Judikatur des VwGH handelt es sich sowohl beim Beschlagnahme - als auch beim Einziehungsverfahren um Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen (VwGH vom 03.07.2009, 2005/17/0178; VwGH vom 22.08.2012, 2011/17/0323) und ist in diesen Verfahren das VStG anzuwenden. Gem. § 39
(1)VStG ist zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme von Gegenständen anzuordnen, wenn bei Vorliegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist. Der Verfall von Gegenständen, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2
(4)GSpG durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, ist im § 52
(4)GSpG vorgesehen.“Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ergibt sich aus Paragraph 39,
(6)VstG. Gemäß der Judikatur des VwGH handelt es sich sowohl beim Beschlagnahme - als auch beim Einziehungsverfahren um Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen (VwGH vom 03.07.2009, 2005/17/0178; VwGH vom 22.08.2012, 2011/17/0323) und ist in diesen Verfahren das VStG anzuwenden. Gem. Paragraph 39,
(1)VStG ist zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme von Gegenständen anzuordnen, wenn bei Vorliegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist. Der Verfall von Gegenständen, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des Paragraph 2,
(4)GSpG durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, ist im Paragraph 52,
(4)GSpG vorgesehen.“ In den gegen diese beiden Spruchpunkte eingebrachten Beschwerden wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegenständlich zur Anwendung gebrachten Bestimmungen des Glücksspielgesetzes gegen die EU-Rechtlichen Vorgaben zur Dienstleistungsfreiheit stehen, und daher aufgrund des Anwendungsvorrangs unmittelbar anzuwenden EU-Rechts nicht anzuwenden sind. Dies wurde umfassend begründet. Außerdem handle es sich bei den beschlagnahmten und eingezogenen Geräten weder um Glücksspielautomaten noch um elektronische Lotterien, zumal auf diesen Geräten keine Glücksspiele i.S.d. GSpG ausgespielt worden seien. Vielmehr handle es sich bei diesen Geräten um reine Eingabe- und Ausgabestationen. Durch diese Geräte werde nur ermöglicht, an Glücksspielen, welche an einer anderen Stelle durchgeführt werden, teilzunehmen. Der Spruch und die Begründung des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, GZ: VStV/..., (Beschwerden protokolliert zu VGW-002/042/1118/2017 und VGW-002/V/042/1120/2017) lautet wie folgt: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma A. GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG zu verantworten, dass im Zeitraum vom 01.12.2015 bis 17.03.2016, in Wien, ... Lokal „X.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG ,unternehmerisch zugänglich gemacht, entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes das funktionsfähige und in betriebsbereitem Zustand aufgestellte Glücksspielgerät/Eingriffsgegenstand; 1) Notebook Gehäusebezeichnung AS. Type ... mit der Seriennummer ... (inkl. Handscanner mit der Seriennummer ... ) (FA Nr. 6), an dem Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde, gegen Entgelt die verbotenen Ausspielungen geduldet und an der Auszahlung der erzielten Gewinne mitgewirkt haben. Durch die Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ... wurde durch Probespiele am 17.03.2016 im Zeitraum von 17.20 Uhr bis 17.50 Uhr wahrgenommen, dass mit den weiteren 4 Glücksspielgeräten mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele, in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten. Das gegenständliche Notebook diente als Bonierungsgerät (inkl. eines Handscanners) und für die Auszahlung der Bons und war auch Bestandteil der Glücksspielgeräte. Die Firma A. GmbH haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonsti

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