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{'item': ['VGW-102/067/6533/2017', 'VGW-102/067/6534/2017']}

Obsah (11)Art. 130§ 38a§ 38§ 28§ 25aArt. 133§ 35§ 24§ 37Art. 129aArtikel 129

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.06.2017 GeschäftszahlVGW-102/067/6533/2017; VGW-102/067/6534/2017 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. G

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG i

Vm § 88 Abs. 1 SPG iVm § 7 Abs. 4 VwGVG wegen der durch Organe der Landespolizeidirektion Wien unterlassenen Wegweisung

§ 38aAbs.

1 SPG und des unterlassenen Ausspruchs eines Betretungsverbotes

§ 38Abs.

2 SPG am 28.03.2017, den Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerden 1.) der Frau M. T.-H. und 2.) der Frau Me. T. L., beide wohnhaft in Wien, L.-gasse, beide vertreten durch Rechtsanwältin,

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz eins, SPG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG wegen der durch Organe der Landespolizeidirektion Wien unterlassenen Wegweisung

Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG und des unterlassenen Ausspruchs eines Betretungsverbotes

Paragraph 38, Absatz 2, SPG am 28.03.2017, den B E S C H L U S S gefasst: 1.

§ 28Abs. 6 i

Vm § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde zurückgewiesen.1.

Paragraph 28, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde zurückgewiesen. 2. Gegen diese Entscheidung ist

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – Vw

GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.2. Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG I.1. Mit gemeinsamen Schriftsatz vom 09.05.2017 (am selben Tag zur Post gegeben) brachten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen eine Beschwerde

Art. 130Abs. 1 Z 2 i

Vm § 88 Abs. 1 SPG iVm § 7 Abs. 4 VwGVG beim Verwaltungsgericht Wien ein.römisch eins.1. Mit gemeinsamen Schriftsatz vom 09.05.2017 (am selben Tag zur Post gegeben) brachten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen eine Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz eins, SPG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, Vw

GVG beim Verwaltungsgericht Wien ein. Zur Zulässigkeit und zu den Beschwerdegründen wird im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht, die einschreitenden Beamten der belangten Behörden hätten es am 28.03.2017 unterlassen, eine Wegweisung

§ 38aAbs.

1 SPG als auch ein Betretungsverbot nach § 38 Abs. 2 SPG auszusprechen; dies stelle einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. § 38 Abs. 1 SPG sehe vor, dass wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffes, anzunehmen sei, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorstehe, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt sind, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgehe, aus einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, von deren unmittelbare Umgebung wegzuweisen.

§ 38aAbs.

2 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes überdies ermächtigt, dem Betroffenen, die Rückkehr in den nach Abs. 1 bestimmten Bereich zu untersagen. Im beschwerdegegenständlichen Fall ist nach den Ausführungen der Erst- sowie der Zweitbeschwerdeführerin ein Angriff samt Körperverletzung gegen die Zweitbeschwerdeführerin vorgefallen, aus der auch Verletzungen resultiert seien. In der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit seien auch die Voraussetzungen des gefährlichen Angriffes im Sinne des § 16 Abs. 2 SPG vorliegend gewesen. Zwar sei es zutreffend, dass selbst für den Fall eines gefährlichen Angriffes nicht zwingend eine Wegweisung auszusprechen sei, im konkreten Fall seien aber die einschreitenden Beamten jedoch kurz nach einem Angriff beigezogen worden. Die Schwelle einer drohenden Belästigung sei bei weitem überschritten gewesen und daher die Voraussetzungen für eine Wegweisung vorgelegen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei am Oberarm gepackt worden, wodurch sie zu Boden gegangen sein; dabei trug sie Verletzungen am Fuß sowie blaue Flecken an den Oberarmen davon.Zur Zulässigkeit und zu den Beschwerdegründen wird im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht, die einschreitenden Beamten der belangten Behörden hätten es am 28.03.2017 unterlassen, eine Wegweisung

Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG als auch ein Betretungsverbot nach Paragraph 38, Absatz 2, SPG auszusprechen; dies stelle einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Paragraph 38, Absatz eins, SPG sehe vor, dass wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffes, anzunehmen sei, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorstehe, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt sind, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgehe, aus einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, von deren unmittelbare Umgebung wegzuweisen.

Paragraph 38 a, Absatz 2, SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes überdies ermächtigt, dem Betroffenen, die Rückkehr in den nach Absatz eins, bestimmten Bereich zu untersagen. Im beschwerdegegenständlichen Fall ist nach den Ausführungen der Erst- sowie der Zweitbeschwerdeführerin ein Angriff samt Körperverletzung gegen die Zweitbeschwerdeführerin vorgefallen, aus der auch Verletzungen resultiert seien. In der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit seien auch die Voraussetzungen des gefährlichen Angriffes im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, SPG vorliegend gewesen. Zwar sei es zutreffend, dass selbst für den Fall eines gefährlichen Angriffes nicht zwingend eine Wegweisung auszusprechen sei, im konkreten Fall seien aber die einschreitenden Beamten jedoch kurz nach einem Angriff beigezogen worden. Die Schwelle einer drohenden Belästigung sei bei weitem überschritten gewesen und daher die Voraussetzungen für eine Wegweisung vorgelegen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei am Oberarm gepackt worden, wodurch sie zu Boden gegangen sein; dabei trug sie Verletzungen am Fuß sowie blaue Flecken an den Oberarmen davon. Die Beschwerdeführerinnen beantragten 1.) die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, 2.) den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären und 3.) dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde

§ 35Vw

GVG die Verfahrenskosten (Ersatz der Eingabegebühren, der Fahrkosten sowie des Pauschalbetrags für den Schriftsatz und Verhandlungsaufwand

der Aufwandersatzverordnung) aufzuerlegen.Die Beschwerdeführerinnen beantragten 1.) die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, 2.) den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären und 3.) dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde

Paragraph 35, VwGVG die Verfahrenskosten (Ersatz der Eingabegebühren, der Fahrkosten sowie des Pauschalbetrags für den Schriftsatz und Verhandlungsaufwand

der Aufwandersatzverordnung) aufzuerlegen. 2. Das Verwaltungsgericht Wien brachte den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 15.05.2017 zusammengefasst zur Kenntnis, Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand einer Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG und damit für die Befugnis des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung in der Sache sei, dass das angefochtene Verhalten tatsächlich eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne der genannten Verfassungsbestimmung darstelle. Nach der Rechtsprechung setzt ein mittels Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit bekämpfbarer Akt in der Regel einen durch positives Tun der Behörde bewirkten Eingriff in Rechte voraus. Die bloße Untätigkeit einer Behörde stellt keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Dass den in Beschwerde gezogenen Unterlassungen eine qualifizierte Untätigkeit innewohnt, welche als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen sei, wurde in der Beschwerde nicht vorgebracht und sei zudem nach dem Beschwerdevorbringen für das Verwaltungsgericht Wien auch nicht ersichtlich. Dies hätte zur Folge, dass die Beschwerden offenbar unzulässig und daher zurückzuweisen seien. Den Beschwerdeführerinnen wurde die Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien eine Stellungnahme abzugeben.2. Das Verwaltungsgericht Wien brachte den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 15.05.2017 zusammengefasst zur Kenntnis, Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand einer Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und damit für die Befugnis des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung in der Sache sei, dass das angefochtene Verhalten tatsächlich eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne der genannten Verfassungsbestimmung darstelle. Nach der Rechtsprechung setzt ein mittels Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit bekämpfbarer Akt in der Regel einen durch positives Tun der Behörde bewirkten Eingriff in Rechte voraus. Die bloße Untätigkeit einer Behörde stellt keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Dass den in Beschwerde gezogenen Unterlassungen eine qualifizierte Untätigkeit innewohnt, welche als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen sei, wurde in der Beschwerde nicht vorgebracht und sei zudem nach dem Beschwerdevorbringen für das Verwaltungsgericht Wien auch nicht ersichtlich. Dies hätte zur Folge, dass die Beschwerden offenbar unzulässig und daher zurückzuweisen seien. Den Beschwerdeführerinnen wurde die Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien eine Stellungnahme abzugeben. Weder innerhalb der gesetzten Frist noch bis dato machten die Beschwerdeführerinnen von der ihnen eingeräumten Möglichkeit Gebrauch. II.1.

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG u.a. entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.römisch zwei.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG u.a. entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

  1. Die im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch die Präventions-Novelle 2016, BGBl. I Nr. 61/2016, lauten auszugsweise:
  2. Die im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch die Präventions-Novelle 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2016,, lauten auszugsweise: „Betretungsverbot und Wegweisung zum Schutz vor Gewalt§ 38a.Paragraph 38 a,

(1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder), 1.Ziffer eins das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung oder 2.Ziffer 2 sofern es sich bei dem Gefährdeten um einen unmündigen Minderjährigen handelt, das Betreten a)Litera a einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, besuchten Schule odereiner vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, besuchten Schule oder b)Litera b einer von ihm besuchten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder c)Litera c eines von ihm besuchten Horts samt eines Bereichs im Umkreis von fünfzig Metern, zu untersagen.
(2)Absatz 2,Bei Anordnung eines Betretungsverbotes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes 1.Ziffer eins dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist,dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Absatz eins, Ziffer eins, nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist, 2.Ziffer 2 ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Abs. 1 umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen,ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Absatz eins, umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen, 3.Ziffer 3 dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung

Abs. 1 Z 1 abzunehmen,dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung

Absatz eins, Ziffer eins, abzunehmen, 4.Ziffer 4 ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung oder eine Einrichtung nach Abs. 1 Z 2, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung oder eine Einrichtung nach Absatz eins, Ziffer 2,, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.

(3)Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes, der Ladung zu einer präventiven Rechtsaufklärung (Abs. 6a) oder einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO zu verlangen. Unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes, der Ladung zu einer präventiven Rechtsaufklärung (Absatz 6 a,) oder einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO zu verlangen. Unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen.
(4)Absatz 4,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters verpflichtet, 1.Ziffer eins den Gefährdeten von der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO und von geeigneten Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3) undden Gefährdeten von der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO und von geeigneten Opferschutzeinrichtungen (Paragraph 25, Absatz 3,) und 2.Ziffer 2 sofern Unmündige gefährdet sind, unverzüglich a.Litera a den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger

§ 37Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl.

I Nr. 69, undden örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger

Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 69, und b.Litera b den Leiter einer Einrichtung

Abs. 1 Z 2 für die das Betretungsverbot verhängt wurdeden Leiter einer Einrichtung

Absatz eins, Ziffer 2, für die das Betretungsverbot verhängt wurde zu informieren.

(5)Absatz 5,Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotes ist nicht bloß auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382e EO oder für eine Gefährdungsabklärung im Sinne des § 22 B-KJHG 2013 durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotes ist nicht bloß auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach Paragraphen 382 b und 382 e EO oder für eine Gefährdungsabklärung im Sinne des Paragraph 22, B-KJHG 2013 durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(6)Absatz 6,Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie dieses dem Gefährder gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Gefährder auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO beim ordentlichen Gericht zu erlegen.Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie dieses dem Gefährder gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Absatz 2, abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Gefährder auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
(6a)Absatz 6 a,Ist das Betretungsverbot nach Abs. 6 nicht aufzuheben, so kann der Gefährder von der Sicherheitsbehörde während eines aufrechten Betretungsverbots (Abs. 8) vorgeladen werden, um über rechtskonformes Verhalten nachweislich belehrt zu werden, wenn dies wegen der Persönlichkeit des Gefährders oder der Umstände beim Einschreiten erforderlich erscheint (präventive Rechtsaufklärung). § 19 AVG gilt.Ist das Betretungsverbot nach Absatz 6, nicht aufzuheben, so kann der Gefährder von der Sicherheitsbehörde während eines aufrechten Betretungsverbots (Absatz 8,) vorgeladen werden, um über rechtskonformes Verhalten nachweislich belehrt zu werden, wenn dies wegen der Persönlichkeit des Gefährders oder der Umstände beim Einschreiten erforderlich erscheint (präventive Rechtsaufklärung). Paragraph 19, AVG gilt.
(7)Absatz 7,Soweit ein Betretungsverbot nach Abs. 1 Z 2 gemeinsam mit einem Betretungsverbot nach Abs. 1 Z 1 verhängt wird, kann ersteres auch für den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Sicherheitsbehörde (§§ 8 und 9) angeordnet werden; diese ist unverzüglich zu verständigen. Der über die Überprüfung des Betretungsverbotes (Abs. 6) hinausgehende Vollzug obliegt der jeweils örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde.Soweit ein Betretungsverbot nach Absatz eins, Ziffer 2, gemeinsam mit einem Betretungsverbot nach Absatz eins, Ziffer eins, verhängt wird, kann ersteres auch für den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Sicherheitsbehörde (Paragraphen 8 und 9) angeordnet werden; diese ist unverzüglich zu verständigen. Der über die Überprüfung des Betretungsverbotes (Absatz 6,) hinausgehende Vollzug obliegt der jeweils örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde.
(8)Absatz 8,Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung.Wird die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO informiert, so verlängert sich das Betretungsverbot bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch auf vier Wochen ab Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrages endet das Betretungsverbot zwei Wochen nach seiner Anordnung, bei Zurückziehung des Antrags nach Eintritt der Verlängerung des Betretungsverbotes, sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt.Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung.Wird die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO informiert, so verlängert sich das Betretungsverbot bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch auf vier Wochen ab Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrages endet das Betretungsverbot zwei Wochen nach seiner Anordnung, bei Zurückziehung des Antrags nach Eintritt der Verlängerung des Betretungsverbotes, sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt.
(9)Absatz 9,Das ordentliche Gericht hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“Das ordentliche Gericht hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“
  1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG (BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 24/2017), welcher lautet:
  2. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt Paragraph 35, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,), welcher lautet: „§ 35.
(1)Absatz eins,Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Absatz 2,Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Absatz 3,Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Absatz 4,Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten: 1.Ziffer eins die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, 2.Ziffer 2 die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie 3.Ziffer 3 die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Absatz 5,Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Absatz 6,Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Absatz 7,Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ III.1.1.

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie bisher die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern

Art. 129aAbs.

1 Z 2 B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Beschwerdegegenstand eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist (vgl. etwa auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 68, 71).römisch drei.1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie bisher die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern

Artikel 129

a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle vergleiche , Regierungsvorlage 1618, BlgNR 24. GP, 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Beschwerdegegenstand eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist vergleiche etwa auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7, VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 68, 71). Ebenso wie die (Maßnahmen-)Beschwerdemöglichkeit

Art. 129aAbs. 1 Z 2 B-VG id

F vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist auch eine Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG an das Verwaltungsgericht lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf zur Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber zur Eröffnung von Zweigleisigkeiten (vgl Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 69 mwN; Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 31).Ebenso wie die (Maßnahmen-)Beschwerdemöglichkeit

Artikel 129

a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist auch eine Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG an das Verwaltungsgericht lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf zur Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber zur Eröffnung von Zweigleisigkeiten vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7, VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 69 mwN; Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 31). 1.2. Die Beschwerdeführerinnen erheben Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG wegen der Unterlassung des Ausspruchs einer Wegweisung

§ 38aAbs.

1 SPG und eines Betretungsverbotes

§ 38aAbs.

2 SPG.1.2. Die Beschwerdeführerinnen erheben Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen der Unterlassung des Ausspruchs einer Wegweisung

Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG und eines Betretungsverbotes

Paragraph 38 a, Absatz 2, SPG. 1.3. Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand und damit für eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung in der Sache ist, dass das angefochtene Verhalten tatsächlich die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG darstellt (vgl. etwa Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 162). Ein im Wege der Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG bekämpfbarer unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre eines Beschwerdeführers liegt dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Beschwerdetaugliche Akte der Befehlsgewalt erfordern einen unmittelbaren Befolgungsanspruch bei dem bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich und ohne weiteres Verfahren eine physische Sanktion droht bzw. der Adressat mit zwangsweiser Realisierung bei Nichtbefolgung eines Befehls zu rechnen hat. Ein Zwangsakt kann durch faktische Vollziehung eines vorausgegangen Befehls, dem nicht entsprochen wurde, als auch sogleich ohne vorherige Androhung gesetzt werden. Begriffsnotwendig ist dafür ein positives Tun nicht hingegen jedoch das Unterbleiben eines Verhaltens, selbst wenn auf dieses Verhalten, weil es zur Realisierung eines im Gesetz eingeräumten Rechtes unerlässlich ist, ein Anspruch besteht. Auch die bloße Untätigkeit einer Behörde stellt keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt dar (vgl. etwa Hengstschläger/ Leeb, AVG2 § 67a (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 33, 41 ff, 48 mit weiteren Nachweisen oder Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 16 ff, 22 ff, mit weiteren Nachweisen). 1.3. Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand und damit für eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung in der Sache ist, dass das angefochtene Verhalten tatsächlich die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG darstellt vergleiche etwa Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 162). Ein im Wege der Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bekämpfbarer unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre eines Beschwerdeführers liegt dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Beschwerdetaugliche Akte der Befehlsgewalt erfordern einen unmittelbaren Befolgungsanspruch bei dem bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich und ohne weiteres Verfahren eine physische Sanktion droht bzw. der Adressat mit zwangsweiser Realisierung bei Nichtbefolgung eines Befehls zu rechnen hat. Ein Zwangsakt kann durch faktische Vollziehung eines vorausgegangen Befehls, dem nicht entsprochen wurde, als auch sogleich ohne vorherige Androhung gesetzt werden. Begriffsnotwendig ist dafür ein positives Tun nicht hingegen jedoch das Unterbleiben eines Verhaltens, selbst wenn auf dieses Verhalten, weil es zur Realisierung eines im Gesetz eingeräumten Rechtes unerlässlich ist, ein Anspruch besteht. Auch die bloße Untätigkeit einer Behörde stellt keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt dar vergleiche etwa Hengstschläger/ Leeb, AVG2 Paragraph 67 a, (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 33, 41 ff, 48 mit weiteren Nachweisen oder Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 16 ff, 22 ff, mit weiteren Nachweisen). Dass dem in Beschwerde gezogenen unterlassenen Ausspruch einer Wegweisung und eines Betretungsverbotes eine qualifizierte Untätigkeit innewohnt, welche ausnahmsweise als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen sei, wurde in der Beschwerde nicht vorgebracht und war zudem nach dem Beschwerdevorbringen für das Verwaltungsgericht Wien auch nicht ersichtlich (vgl. etwa VwGH vom 24.03.2011, Zl 2008/09/0075, vom 21.05.2008, Zl 2007/02/0107, vom 15.11.2000, Zl 99/01/0427,vom 22.03.1995, Zl 91/03/0089 und vom 19.01.1982, Zl 81/07/0060; oder VfSlg. 8879/1980).Dass dem in Beschwerde gezogenen unterlassenen Ausspruch einer Wegweisung und eines Betretungsverbotes eine qualifizierte Untätigkeit innewohnt, welche ausnahmsweise als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen sei, wurde in der Beschwerde nicht vorgebracht und war zudem nach dem Beschwerdevorbringen für das Verwaltungsgericht Wien auch nicht ersichtlich vergleiche etwa VwGH vom 24.03.2011, Zl 2008/09/0075, vom 21.05.2008, Zl 2007/02/0107, vom 15.11.2000, Zl 99/01/0427,vom 22.03.1995, Zl 91/03/0089 und vom 19.01.1982, Zl 81/07/0060; oder VfSlg. 8879 aus 1980,). 1.4. Die Beschwerden waren daher mangels tauglichen Beschwerdegegenstandes zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. Die beantragte mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen. Weil noch keine Kosten bei den belangten Behörden angefallen sind (§ 35 Abs. 3 VwGVG), entfällt ein Kostenausspruch.1.4. Die Beschwerden waren daher mangels tauglichen Beschwerdegegenstandes zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. Die beantragte mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Weil noch keine Kosten bei den belangten Behörden angefallen sind (Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG), entfällt ein Kostenausspruch.

  1. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständliche Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).
  2. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständliche Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.102.067.6533.2017

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