Vm § 88 Abs. 1 SPG iVm § 7 Abs. 4 VwGVG wegen der durch Organe der Landespolizeidirektion Wien unterlassenen Wegweisung
1 SPG und des unterlassenen Ausspruchs eines Betretungsverbotes
2 SPG am 28.03.2017, den Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerden 1.) der Frau M. T.-H. und 2.) der Frau Me. T. L., beide wohnhaft in Wien, L.-gasse, beide vertreten durch Rechtsanwältin,
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz eins, SPG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG wegen der durch Organe der Landespolizeidirektion Wien unterlassenen Wegweisung
Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG und des unterlassenen Ausspruchs eines Betretungsverbotes
Paragraph 38, Absatz 2, SPG am 28.03.2017, den B E S C H L U S S gefasst: 1.
Vm § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde zurückgewiesen.1.
Paragraph 28, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde zurückgewiesen. 2. Gegen diese Entscheidung ist
GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.2. Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
BEGRÜNDUNG I.1. Mit gemeinsamen Schriftsatz vom 09.05.2017 (am selben Tag zur Post gegeben) brachten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen eine Beschwerde
Vm § 88 Abs. 1 SPG iVm § 7 Abs. 4 VwGVG beim Verwaltungsgericht Wien ein.römisch eins.1. Mit gemeinsamen Schriftsatz vom 09.05.2017 (am selben Tag zur Post gegeben) brachten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen eine Beschwerde
GVG beim Verwaltungsgericht Wien ein. Zur Zulässigkeit und zu den Beschwerdegründen wird im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht, die einschreitenden Beamten der belangten Behörden hätten es am 28.03.2017 unterlassen, eine Wegweisung
1 SPG als auch ein Betretungsverbot nach § 38 Abs. 2 SPG auszusprechen; dies stelle einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. § 38 Abs. 1 SPG sehe vor, dass wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffes, anzunehmen sei, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorstehe, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt sind, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgehe, aus einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, von deren unmittelbare Umgebung wegzuweisen.
2 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes überdies ermächtigt, dem Betroffenen, die Rückkehr in den nach Abs. 1 bestimmten Bereich zu untersagen. Im beschwerdegegenständlichen Fall ist nach den Ausführungen der Erst- sowie der Zweitbeschwerdeführerin ein Angriff samt Körperverletzung gegen die Zweitbeschwerdeführerin vorgefallen, aus der auch Verletzungen resultiert seien. In der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit seien auch die Voraussetzungen des gefährlichen Angriffes im Sinne des § 16 Abs. 2 SPG vorliegend gewesen. Zwar sei es zutreffend, dass selbst für den Fall eines gefährlichen Angriffes nicht zwingend eine Wegweisung auszusprechen sei, im konkreten Fall seien aber die einschreitenden Beamten jedoch kurz nach einem Angriff beigezogen worden. Die Schwelle einer drohenden Belästigung sei bei weitem überschritten gewesen und daher die Voraussetzungen für eine Wegweisung vorgelegen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei am Oberarm gepackt worden, wodurch sie zu Boden gegangen sein; dabei trug sie Verletzungen am Fuß sowie blaue Flecken an den Oberarmen davon.Zur Zulässigkeit und zu den Beschwerdegründen wird im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht, die einschreitenden Beamten der belangten Behörden hätten es am 28.03.2017 unterlassen, eine Wegweisung
Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG als auch ein Betretungsverbot nach Paragraph 38, Absatz 2, SPG auszusprechen; dies stelle einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Paragraph 38, Absatz eins, SPG sehe vor, dass wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffes, anzunehmen sei, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorstehe, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt sind, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgehe, aus einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, von deren unmittelbare Umgebung wegzuweisen.
Paragraph 38 a, Absatz 2, SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes überdies ermächtigt, dem Betroffenen, die Rückkehr in den nach Absatz eins, bestimmten Bereich zu untersagen. Im beschwerdegegenständlichen Fall ist nach den Ausführungen der Erst- sowie der Zweitbeschwerdeführerin ein Angriff samt Körperverletzung gegen die Zweitbeschwerdeführerin vorgefallen, aus der auch Verletzungen resultiert seien. In der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit seien auch die Voraussetzungen des gefährlichen Angriffes im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, SPG vorliegend gewesen. Zwar sei es zutreffend, dass selbst für den Fall eines gefährlichen Angriffes nicht zwingend eine Wegweisung auszusprechen sei, im konkreten Fall seien aber die einschreitenden Beamten jedoch kurz nach einem Angriff beigezogen worden. Die Schwelle einer drohenden Belästigung sei bei weitem überschritten gewesen und daher die Voraussetzungen für eine Wegweisung vorgelegen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei am Oberarm gepackt worden, wodurch sie zu Boden gegangen sein; dabei trug sie Verletzungen am Fuß sowie blaue Flecken an den Oberarmen davon. Die Beschwerdeführerinnen beantragten 1.) die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, 2.) den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären und 3.) dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde
GVG die Verfahrenskosten (Ersatz der Eingabegebühren, der Fahrkosten sowie des Pauschalbetrags für den Schriftsatz und Verhandlungsaufwand
der Aufwandersatzverordnung) aufzuerlegen.Die Beschwerdeführerinnen beantragten 1.) die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, 2.) den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären und 3.) dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde
Paragraph 35, VwGVG die Verfahrenskosten (Ersatz der Eingabegebühren, der Fahrkosten sowie des Pauschalbetrags für den Schriftsatz und Verhandlungsaufwand
der Aufwandersatzverordnung) aufzuerlegen. 2. Das Verwaltungsgericht Wien brachte den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 15.05.2017 zusammengefasst zur Kenntnis, Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand einer Beschwerde
1 Z 2 B-VG und damit für die Befugnis des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung in der Sache sei, dass das angefochtene Verhalten tatsächlich eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne der genannten Verfassungsbestimmung darstelle. Nach der Rechtsprechung setzt ein mittels Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit bekämpfbarer Akt in der Regel einen durch positives Tun der Behörde bewirkten Eingriff in Rechte voraus. Die bloße Untätigkeit einer Behörde stellt keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Dass den in Beschwerde gezogenen Unterlassungen eine qualifizierte Untätigkeit innewohnt, welche als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen sei, wurde in der Beschwerde nicht vorgebracht und sei zudem nach dem Beschwerdevorbringen für das Verwaltungsgericht Wien auch nicht ersichtlich. Dies hätte zur Folge, dass die Beschwerden offenbar unzulässig und daher zurückzuweisen seien. Den Beschwerdeführerinnen wurde die Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien eine Stellungnahme abzugeben.2. Das Verwaltungsgericht Wien brachte den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 15.05.2017 zusammengefasst zur Kenntnis, Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand einer Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und damit für die Befugnis des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung in der Sache sei, dass das angefochtene Verhalten tatsächlich eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne der genannten Verfassungsbestimmung darstelle. Nach der Rechtsprechung setzt ein mittels Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit bekämpfbarer Akt in der Regel einen durch positives Tun der Behörde bewirkten Eingriff in Rechte voraus. Die bloße Untätigkeit einer Behörde stellt keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Dass den in Beschwerde gezogenen Unterlassungen eine qualifizierte Untätigkeit innewohnt, welche als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen sei, wurde in der Beschwerde nicht vorgebracht und sei zudem nach dem Beschwerdevorbringen für das Verwaltungsgericht Wien auch nicht ersichtlich. Dies hätte zur Folge, dass die Beschwerden offenbar unzulässig und daher zurückzuweisen seien. Den Beschwerdeführerinnen wurde die Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien eine Stellungnahme abzugeben. Weder innerhalb der gesetzten Frist noch bis dato machten die Beschwerdeführerinnen von der ihnen eingeräumten Möglichkeit Gebrauch. II.1.
1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht kann
GVG u.a. entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.römisch zwei.1.
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG u.a. entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Abs. 1 Z 1 abzunehmen,dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung
Absatz eins, Ziffer eins, abzunehmen, 4.Ziffer 4 ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung oder eine Einrichtung nach Abs. 1 Z 2, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung oder eine Einrichtung nach Absatz eins, Ziffer 2,, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.
I Nr. 69, undden örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger
Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 69, und b.Litera b den Leiter einer Einrichtung
Abs. 1 Z 2 für die das Betretungsverbot verhängt wurdeden Leiter einer Einrichtung
Absatz eins, Ziffer 2, für die das Betretungsverbot verhängt wurde zu informieren.
Abs. 1 gelten:Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten: 1.Ziffer eins die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, 2.Ziffer 2 die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie 3.Ziffer 3 die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
1 Z 2 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie bisher die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern
1 Z 2 B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Beschwerdegegenstand eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist (vgl. etwa auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 68, 71).römisch drei.1.1.
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie bisher die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern
a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle vergleiche , Regierungsvorlage 1618, BlgNR 24. GP, 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Beschwerdegegenstand eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist vergleiche etwa auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7, VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 68, 71). Ebenso wie die (Maßnahmen-)Beschwerdemöglichkeit
F vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist auch eine Beschwerde
1 Z 2 B-VG an das Verwaltungsgericht lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf zur Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber zur Eröffnung von Zweigleisigkeiten (vgl Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 69 mwN; Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 31).Ebenso wie die (Maßnahmen-)Beschwerdemöglichkeit
a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist auch eine Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG an das Verwaltungsgericht lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf zur Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber zur Eröffnung von Zweigleisigkeiten vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7, VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 69 mwN; Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 31). 1.2. Die Beschwerdeführerinnen erheben Beschwerde
1 Z 2 B-VG wegen der Unterlassung des Ausspruchs einer Wegweisung
1 SPG und eines Betretungsverbotes
2 SPG.1.2. Die Beschwerdeführerinnen erheben Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen der Unterlassung des Ausspruchs einer Wegweisung
Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG und eines Betretungsverbotes
Paragraph 38 a, Absatz 2, SPG. 1.3. Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand und damit für eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung in der Sache ist, dass das angefochtene Verhalten tatsächlich die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG darstellt (vgl. etwa Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 162). Ein im Wege der Beschwerde
1 Z 2 B-VG bekämpfbarer unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre eines Beschwerdeführers liegt dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Beschwerdetaugliche Akte der Befehlsgewalt erfordern einen unmittelbaren Befolgungsanspruch bei dem bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich und ohne weiteres Verfahren eine physische Sanktion droht bzw. der Adressat mit zwangsweiser Realisierung bei Nichtbefolgung eines Befehls zu rechnen hat. Ein Zwangsakt kann durch faktische Vollziehung eines vorausgegangen Befehls, dem nicht entsprochen wurde, als auch sogleich ohne vorherige Androhung gesetzt werden. Begriffsnotwendig ist dafür ein positives Tun nicht hingegen jedoch das Unterbleiben eines Verhaltens, selbst wenn auf dieses Verhalten, weil es zur Realisierung eines im Gesetz eingeräumten Rechtes unerlässlich ist, ein Anspruch besteht. Auch die bloße Untätigkeit einer Behörde stellt keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt dar (vgl. etwa Hengstschläger/ Leeb, AVG2 § 67a (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 33, 41 ff, 48 mit weiteren Nachweisen oder Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 16 ff, 22 ff, mit weiteren Nachweisen). 1.3. Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand und damit für eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung in der Sache ist, dass das angefochtene Verhalten tatsächlich die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG darstellt vergleiche etwa Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 162). Ein im Wege der Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bekämpfbarer unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre eines Beschwerdeführers liegt dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Beschwerdetaugliche Akte der Befehlsgewalt erfordern einen unmittelbaren Befolgungsanspruch bei dem bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich und ohne weiteres Verfahren eine physische Sanktion droht bzw. der Adressat mit zwangsweiser Realisierung bei Nichtbefolgung eines Befehls zu rechnen hat. Ein Zwangsakt kann durch faktische Vollziehung eines vorausgegangen Befehls, dem nicht entsprochen wurde, als auch sogleich ohne vorherige Androhung gesetzt werden. Begriffsnotwendig ist dafür ein positives Tun nicht hingegen jedoch das Unterbleiben eines Verhaltens, selbst wenn auf dieses Verhalten, weil es zur Realisierung eines im Gesetz eingeräumten Rechtes unerlässlich ist, ein Anspruch besteht. Auch die bloße Untätigkeit einer Behörde stellt keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt dar vergleiche etwa Hengstschläger/ Leeb, AVG2 Paragraph 67 a, (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 33, 41 ff, 48 mit weiteren Nachweisen oder Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 16 ff, 22 ff, mit weiteren Nachweisen). Dass dem in Beschwerde gezogenen unterlassenen Ausspruch einer Wegweisung und eines Betretungsverbotes eine qualifizierte Untätigkeit innewohnt, welche ausnahmsweise als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen sei, wurde in der Beschwerde nicht vorgebracht und war zudem nach dem Beschwerdevorbringen für das Verwaltungsgericht Wien auch nicht ersichtlich (vgl. etwa VwGH vom 24.03.2011, Zl 2008/09/0075, vom 21.05.2008, Zl 2007/02/0107, vom 15.11.2000, Zl 99/01/0427,vom 22.03.1995, Zl 91/03/0089 und vom 19.01.1982, Zl 81/07/0060; oder VfSlg. 8879/1980).Dass dem in Beschwerde gezogenen unterlassenen Ausspruch einer Wegweisung und eines Betretungsverbotes eine qualifizierte Untätigkeit innewohnt, welche ausnahmsweise als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen sei, wurde in der Beschwerde nicht vorgebracht und war zudem nach dem Beschwerdevorbringen für das Verwaltungsgericht Wien auch nicht ersichtlich vergleiche etwa VwGH vom 24.03.2011, Zl 2008/09/0075, vom 21.05.2008, Zl 2007/02/0107, vom 15.11.2000, Zl 99/01/0427,vom 22.03.1995, Zl 91/03/0089 und vom 19.01.1982, Zl 81/07/0060; oder VfSlg. 8879 aus 1980,). 1.4. Die Beschwerden waren daher mangels tauglichen Beschwerdegegenstandes zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. Die beantragte mündliche Verhandlung konnte
GVG entfallen. Weil noch keine Kosten bei den belangten Behörden angefallen sind (§ 35 Abs. 3 VwGVG), entfällt ein Kostenausspruch.1.4. Die Beschwerden waren daher mangels tauglichen Beschwerdegegenstandes zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. Die beantragte mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Weil noch keine Kosten bei den belangten Behörden angefallen sind (Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG), entfällt ein Kostenausspruch.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.