Obsah (8)
§ 94§ 28§ 25a§ 57§ 79§ 58§ 304§ 123RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.06.2017 GeschäftszahlVGW-171/008/7460/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch Mag. Kasper als Vorsit
§ 94Abs.
2 DO 1994 wegen des Verdachts der Dienstpflichtverletzung die Suspendierung des Beschwerdeführers vom Dienst verfügt wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch Mag. Kasper als Vorsitzenden, Mag. Burda als Berichterin, Mag. Viti als Beisitzerin sowie MMag. Ramharter und Herrn Wessely als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde Herrn F. G., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, vom 4. Mai 2017 gegen den Bescheid der Disziplinarkommission der Stadt Wien vom 28. März 2017, Zl. DK-216757/2017, mit welchem
Paragraph 94, Absatz 2, DO 1994 wegen des Verdachts der Dienstpflichtverletzung die Suspendierung des Beschwerdeführers vom Dienst verfügt wurde, zu Recht erkannt: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Spruchpunkte 1a) bis 1h) richtig zu lauten haben wie folgt: römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Spruchpunkte 1a) bis 1h) richtig zu lauten haben wie folgt: „…1) von der L.-gesellschaft m.b.H., die im bezughabenden Zeitraum für Wiener Wohnen aufgrund von Rahmenverträgen tätig war,
- a)im April 2011 einen Betrag von EUR 150,- in Form von Tankgutscheinen, wobei dieser Zuwendung 5 Rechtsgeschäfte (Rechnungsdatum jeweils 05.05.2011, Rechnungsnummer ... bis einschließlich ...) zuordenbar sind,
- b)in den Monaten Mai 2011/Juni 2011 einen Betrag von EUR 400,- in Form von Gutscheinen, wobei dieser Zuwendung 8 Rechtsgeschäfte (Rechnungsdatum jeweils 12.06.2011, Rechnungsnummer ..., ... sowie ... bis einschließlich ...) zuordenbar sind,
- c)im Juli 2011 einen Betrag von EUR 250,— in Form von Tankgutscheinen, wobei dieser Zuwendung 2 Rechtsgeschäfte (Rechnungsdatum jeweils 01.08.2011, Rechnungsnummer ... und ...) zuordenbar sind,
- d)im August 2011 einen Betrag von EUR 250,- in Form von Tankgutscheinen, wobei dieser Zuwendung 2 Rechtsgeschäfte (eines mit Rechnungsdatum 23.08.2011 und Rechnungsnummer ... sowie ein weiteres mit Rechnungsdatum 07.09.2011 und Rechnungsnummer ...) zuordenbar sind,
- e)im Oktober 2011 einen Betrag von EUR 150,- in Form von Tankgutscheinen, wobei dieser Zuwendung 4 Rechtsgeschäfte (Rechnungsdatum jeweils 02.11.2011, Rechnungsnummer ... bis einschließlich ...) zuordenbar sind,
- f)im November 2011 einen Betrag von EUR 150,- in Form von Tankgutscheinen, wobei dieser Zuwendung ein Rechtsgeschäft (Rechnungsdatum 03.12.2011, Rechnungsnummer ...) zuordenbar ist,
- g)im Dezember 2011/Jänner 2012 einen Betrag von EUR 230,- in Form von Tankgutscheinen sowie einer Jahres-Vignette, wobei dieser Zuwendung 4 Rechtsgeschäfte (Rechnungsdatum jeweils 14.02.2012, Rechnungsnummer ..., ..., ... und ...) zuordenbar sind,
- h)im April 2012 einen Betrag von EUR 200,- in Form von Tankgutscheinen, wobei dieser Zuwendung 5 Rechtsgeschäfte (Rechnungsdatum jeweils 30.04.2012, Rechnungsnummer ... bis einschließlich ...) zuordenbar sind,…“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe I.römisch eins. Zum Gang des Verfahrens: 1.) Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2 – Personalservice, vom 24. Februar 2017, Zl. MA 2/674623 B, wurde Herr F. G. (im Folgenden Bf genannt)
§ 94Abs.
1 Z 2 DO 1994 vorläufig vom Dienst suspendiert. 1.) Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2 – Personalservice, vom 24. Februar 2017, Zl. MA 2/674623 B, wurde Herr F. G. (im Folgenden Bf genannt)
Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO 1994 vorläufig vom Dienst suspendiert. Ausschlaggebend für die (vorläufige) Suspendierung durch die MA 2 war ein vorliegender Verdacht wegen Bestechlichkeit nach § 304 StGB iVm der nach § 18 Abs. 3 DO verbotenen Geschenkannahme.Ausschlaggebend für die (vorläufige) Suspendierung durch die MA 2 war ein vorliegender Verdacht wegen Bestechlichkeit nach Paragraph 304, StGB in Verbindung mit der nach Paragraph 18, Absatz 3, DO verbotenen Geschenkannahme. 2.) In der Folge wurde der Bf mit dem angefochtenen Bescheid der Disziplinarkommission der Stadt Wien, Senat 2,
§ 94Abs.
2 DO 1994 vom Dienst suspendiert. Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides lautet wie folgt: 2.) In der Folge wurde der Bf mit dem angefochtenen Bescheid der Disziplinarkommission der Stadt Wien, Senat 2,
Paragraph 94, Absatz 2, DO 1994 vom Dienst suspendiert. Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides lautet wie folgt: „
§ 94Abs.
2 der Dienstordnung 1994 - DO 1994, LGBI für Wien Nr. 56/1994, in der geltenden Fassung, werden Sie wegen des Verdachts, nachstehende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, mit Wirksamkeit der Zustellung dieses Bescheides vom Dienst suspendiert:„
Paragraph 94, Absatz 2, der Dienstordnung 1994 - DO 1994, LGBI für Wien Nr. 56 aus 1994,, in der geltenden Fassung, werden Sie wegen des Verdachts, nachstehende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, mit Wirksamkeit der Zustellung dieses Bescheides vom Dienst suspendiert: Sie haben es als Oberwerkmeister des Kundendienstzentrums ... (technische Hausverwaltung) von Wiener Wohnen unterlassen, die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen, sowie dem Gebot, im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, zuwidergehandelt und wiederholt gegen das Verbot verstoßen, sich Geschenke, die mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, zuwenden zu lassen, indem Sie sich 1) von der L.-gesellschaft m.b.H., die im bezughabenden Zeitraum für Wiener Wohnen aufgrund von Rahmenverträgen tätig war,
- a)im April 2011 einen Betrag von EUR 150,- in Form von Tankgutscheinen, wobei dieser Zuwendung die in der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Beilage dargestellten 5 Rechtsgeschäfte zuordenbar sind,
- b)in den Monaten Mai 2011/Juni 2011 einen Betrag von EUR 400,- in Form von Gutscheinen, wobei dieser Zuwendung die in der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Beilage dargestellten 8 Rechtsgeschäfte zuordenbar sind,
- c)im Juli 2011 einen Betrag von EUR 250,— in Form von Tankgutscheinen, wobei dieser Zuwendung die in der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Beilage dargestellten 2 Rechtsgeschäfte zuordenbar sind,
- d)im August 2011 einen Betrag von EUR 250,- in Form von Tankgutscheinen, wobei dieser Zuwendung die in der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Beilage dargestellten 2 Rechtsgeschäfte zuordenbar sind,
- e)im Oktober 2011 einen Betrag von EUR 150,- in Form von Tankgutscheinen, wobei dieser Zuwendung die in der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Beilage dargestellten 4 Rechtsgeschäfte zuordenbar sind,
- f)im November 2011 einen Betrag von EUR 150,- in Form von Tankgutscheinen, wobei dieser Zuwendung das in der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Beilage dargestellte Rechtsgeschäft zuordenbar ist,
- g)im Dezember 2011/Jänner 2012 einen Betrag von EUR 230,- in Form von Tankgutscheinen sowie einer Jahres-Vignette, wobei dieser Zuwendung die in der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Beilage dargestellten 4 Rechtsgeschäfte zuordenbar sind,
- h)im April 2012 einen Betrag von EUR 200,- in Form von Tankgutscheinen, wobei dieser Zuwendung die in der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Beilage dargestellten 5 Rechtsgeschäfte zuordenbar sind, sowie 2) zumindest von einem der nachgenannten Unternehmen aus dem „L.- Konstrukt“, welche im bezughabenden Zeitraum für Wiener Wohnen aufgrund von Rahmenverträgen tätig waren, nämlich der o HCE Beschichtungs- und Glaserei GmbH o Klomm GmbH, o HCE Beschichtungs- und Glaserei GmbH , o Klomm GmbH o L.-gesellschaft m.b.H. o Peter Tesar’s Söhne KG,o L.-gesellschaft m.b.H. , o Peter Tesar’s Söhne KG, im Juni 2011 einen Betrag von EUR 250,-- in Form von Tankgutscheinen, insgesamt somit einen Betrag von EUR 2.230,-- zuwenden ließen, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.“ Begründend führte die belangte Behörde aus, dass am 20. Februar 2017 in der MA 2 ein Schreiben der Direktion von Wiener Wohnen eingelangt sei, in dem zu zahlreichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Wiener Wohnen Sachverhaltsdarstellungen enthalten gewesen wären. Wegen des Verdachts der Begehung der im Spruch dargestellten Dienstpflichtverletzungen seien die Einleitung eines Disziplinarverfahrens u.a. gegen den nunmehrigen Bf sowie die Verfügung seiner Suspendierung beantragt worden. Der Bf werde nämlich in einem Ermittlungsverfahren des Landeskriminalamtes Wien (LKA) als Beschuldigter wegen des Verdachts der Bestechlichkeit (§ 304 StGB) geführt und habe dazu bereits am 1. Dezember 2016 eine „Informationsveranstaltung“ in der WKStA stattgefunden.Der Bf werde nämlich in einem Ermittlungsverfahren des Landeskriminalamtes Wien (LKA) als Beschuldigter wegen des Verdachts der Bestechlichkeit (Paragraph 304, StGB) geführt und habe dazu bereits am 1. Dezember 2016 eine „Informationsveranstaltung“ in der WKStA stattgefunden. Darüber hinaus habe das LKA Wien im Rahmen von amtswegigen Ermittlungen im September 2015 Beweismittel sichergestellt, welche in der Folge am 8. Februar 2017 an den rechtsfreundlichen Vertreter von Wiener Wohnen, Herrn Rechtsanwalt Dr. Jarolim, übermittelt worden seien. Dabei handle es sich um „Auszahlungslisten“ und „Hilfslisten“, die bei einer Hausdurchsuchung im Rahmen der Ermittlungen in einer anderen Strafsache sichergestellt worden seien. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen habe Wiener Wohnen festgestellt, dass die „Auszahlungslisten“ zu einem guten Teil derart gestaltet seien, dass sie aus der eigentlichen „Auszahlungsliste“ und einer diesbezüglichen „Hilfsliste“ bestünden. Die „Hilfsliste“ weise zu den einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Auftragssummen, Rechnungssummen und Rechnungsnummern aus. Die Summe der Rechnungssummen je Mitarbeiter oder Mitarbeiterin finde sich dann in der „Auszahlungsliste“ wieder. Weiters weise die Auszahlungsliste aus, welche geldwerten Leistungen (Gutscheine etc.) in welcher Höhe welcher Mitarbeiterin/welchem Mitarbeiter zugeordnet seien. Darüber hinaus sei der sich daraus ergebende Prozentsatz (Rechnungssumme zu Gutscheinbetrag) ausgewiesen. Wiener Wohnen lägen jedoch nicht für alle Zeiträume „Hilfslisten“ vor. Aufgrund der Gleichartigkeit der Listen sei jedoch davon auszugehen, dass auch hinsichtlich jener Auszahlungslisten, zu welchen keine Hilfslisten vorlägen, die vier im Spruch genannten Unternehmen die mutmaßlichen „Geschenkgeber“ seien. Wiener Wohnen habe in besagter Stellungnahme ferner dargelegt, dass den Auftragssummen und Rechnungssummen in den oben angeführten Listen Aufträge von Wiener Wohnen zuordenbar seien und dass die Auftragsvergabe konkreten, in den Listen genannten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern zuordenbar sei. Die Rechnungssummen in der jeweils dargestellten Höhe seien seitens Wiener Wohnen zur Anweisung gebracht worden. Anhand der angeführten Aufträge und Rechnungen sei von Wiener Wohnen festgestellt worden, dass die in den Beweismitteln angeführten Zuwendungen durch zum Zeitpunkt der Zuwendung aufrechte Kontrahenten von Wiener Wohnen erfolgt seien, nämlich der HCE Beschichtungs- und Glaserei GmbH, der Klomm GmbH, der L.-gesellschaft m.b.H. (im Folgenden vom Verwaltungsgericht L. bezeichnet) und der Peter Tesar’s Söhne KG. Diese Unternehmen seien durch Rahmenverträge von Wiener Wohnen für ein bestimmtes Gebiet bestellt gewesen. Bei diesen vier Unternehmen handle es sich laut Wiener Wohnen um Gesellschaften, die dem sog. „L.-Konstrukt“ zuzuordnen seien. Dies bedeute, dass das Vorgehen dieser Firmen „zentral gesteuert“ werde, und zwar vom dahinterstehenden „Mastermind“ Ernst W.. Hinsichtlich der Angebotsabgabe dieser Firmen habe im Zuge einer Rahmenvertragsausschreibung von Wiener Wohnen schließlich das akkordierte Vorgehen dieser Firmen von Wiener Wohnen nachgewiesen werden können, sodass das Ausscheiden dieser Firmen aus dem Vergabeverfahren wegen wettbewerbswidriger Absprachen seitens des Landesverwaltungsgerichts Wien mit Entscheidung vom 20. Juli 2016 bestätigt worden sei. Das vorhandene Beweismaterial lege nach Auffassung von Wiener Wohnen nun nahe, dass die Zuwendungen für die pflichtwidrige Durchführung von Bestellungen sowie die nicht ordnungsgemäß durchgeführte Überprüfung der Leistungen erfolgt seien. Dies ergäbe sich nach Wiener Wohnen aus folgendem Umstand: Wurde einem Kontrahenten ein Los in einem Rahmenvertrag zugeschlagen, war ihm jede pflichtgemäße Bestellung in diesem Los sicher. Aus der bloßen pflichtgemäßen Bestellung allein hätte der Kontrahent daher keinen Vorteil gezogen, der einer „Gegenleistung“ wert gewesen wäre. Ein „zuwendungswerter“ Mehrwert hätte sich daher für den Kontrahenten nur dann ergeben, wenn Fehlerverrechnungen durch die Nichtvornahme der vorgesehenen Kontrollen und/oder im Rahmen der Rechnungsprüfung negiert worden wären sowie durch die Bestellung von Leistungen, die gar nicht oder nicht im bestellten Ausmaß erforderlich gewesen wären. Hinsichtlich der dem Bf mit der Suspendierung zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, welche bereits in den Jahren 2011 und 2012 stattgefunden hätten, sei nicht Verjährung eingetreten, da die strafrechtliche Verjährungsfrist für das Verbrechen der Bestechlichkeit (§ 304 StGB), das dem Bf von der WKStA zur Last gelegt werde,
§ 57St
GB fünf Jahre betrage. Diese Frist von fünf Jahren trete somit
§ 79Abs.
2 DO 1994 im Disziplinarverfahren an die Stelle der Verjährungsfrist des § 79 Abs. 1 Z 2 DO
- Die für die Unterbrechung der Verjährung maßgebliche Verfolgungshandlung sei durch die von Wiener Wohnen durchgeführte Einvernahme des Bf als Beschuldigter am
- Februar 2017 erfolgt. Eine Verjährung der vor dem
- Februar 2012 liegenden Tathandlungen sei aber deshalb nicht eingetreten, weil es sich bei dem dem Bf zur Last gelegten Verhalten um ein fortgesetztes Delikt handle, bei welchem die Verjährungsfrist erst bei Abschluss der letzten Tathandlung zu laufen beginne: Der Verdacht umfasse nämlich die Annahme von diversen Gutscheinen im Zeitraum von April 2011 bis April
- Dabei lägen gleichartige Einzelhandlungen vor und es bestehe ein zeitlicher Zusammenhang (ohne Unterbrechung durch einen größeren Zeitraum). Die Einzelakte beträfen alle dasselbe Rechtsgut und es sei unzweifelhaft eine räumliche Kontinuität gegeben. Aus den Tatumständen sei ableitbar, dass ein Gesamtvorsatz vorgelegen haben müsse, da auf Grund der mehrmaligen Wiederholung innerhalb kurzer Abstände mit immer denselben Beteiligten eine von einem Gesamtvorsatz getragene generelle Absprache mit den Geschenkgebern vorgelegen haben müsse. Im gegenständlichen Fall liege somit ein fortgesetztes Delikt vor. Unter Hinweis auf das Judikat des VwGH vom 15.09.2004, Zl. 2004/09/0071, kam die belangte Behörde zum Schluss, dass eine Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen Dienstpflichtverletzungen nach Ablauf der an sich dreijährigen Verjährungsfrist
§ 79Abs.
1 Z 2 DO 1994 nicht ausgeschlossen sei, sofern – wie im gegenständlichen Fall – die Möglichkeit bestehe, dass nach der Art des vorgeworfenen Delikts nicht offenkundig Verjährung nach dem StGB eingetreten sei, weshalb unter diesem Blickwinkel eine darauf beruhende Suspendierung zulässig sei.Hinsichtlich der dem Bf mit der Suspendierung zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, welche bereits in den Jahren 2011 und 2012 stattgefunden hätten, sei nicht Verjährung eingetreten, da die strafrechtliche Verjährungsfrist für das Verbrechen der Bestechlichkeit (Paragraph 304, StGB), das dem Bf von der WKStA zur Last gelegt werde,
Paragraph 57, StGB fünf Jahre betrage. Diese Frist von fünf Jahren trete somit
Paragraph 79, Absatz 2, DO 1994 im Disziplinarverfahren an die Stelle der Verjährungsfrist des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 2, DO
- Die für die Unterbrechung der Verjährung maßgebliche Verfolgungshandlung sei durch die von Wiener Wohnen durchgeführte Einvernahme des Bf als Beschuldigter am
- Februar 2017 erfolgt. Eine Verjährung der vor dem
- Februar 2012 liegenden Tathandlungen sei aber deshalb nicht eingetreten, weil es sich bei dem dem Bf zur Last gelegten Verhalten um ein fortgesetztes Delikt handle, bei welchem die Verjährungsfrist erst bei Abschluss der letzten Tathandlung zu laufen beginne: Der Verdacht umfasse nämlich die Annahme von diversen Gutscheinen im Zeitraum von April 2011 bis April
- Dabei lägen gleichartige Einzelhandlungen vor und es bestehe ein zeitlicher Zusammenhang (ohne Unterbrechung durch einen größeren Zeitraum). Die Einzelakte beträfen alle dasselbe Rechtsgut und es sei unzweifelhaft eine räumliche Kontinuität gegeben. Aus den Tatumständen sei ableitbar, dass ein Gesamtvorsatz vorgelegen haben müsse, da auf Grund der mehrmaligen Wiederholung innerhalb kurzer Abstände mit immer denselben Beteiligten eine von einem Gesamtvorsatz getragene generelle Absprache mit den Geschenkgebern vorgelegen haben müsse. Im gegenständlichen Fall liege somit ein fortgesetztes Delikt vor. Unter Hinweis auf das Judikat des VwGH vom 15.09.2004, Zl. 2004/09/0071, kam die belangte Behörde zum Schluss, dass eine Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen Dienstpflichtverletzungen nach Ablauf der an sich dreijährigen Verjährungsfrist
Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 2, DO 1994 nicht ausgeschlossen sei, sofern – wie im gegenständlichen Fall – die Möglichkeit bestehe, dass nach der Art des vorgeworfenen Delikts nicht offenkundig Verjährung nach dem StGB eingetreten sei, weshalb unter diesem Blickwinkel eine darauf beruhende Suspendierung zulässig sei. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften der DO und der dazu ergangenen einschlägigen Judikatur des VwGH führte die belangte Behörde begründend aus, dass gegenständlich aufgrund der sichergestellten Listen der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung, nämlich der Bestechlichkeit im Sinne des § 304 StGB bzw. des Zuwiderhandelns gegen § 18 DO, vorliege, was das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes gefährde, sodass gegenständlich die Suspendierung hätte ausgesprochen werden müssen.Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften der DO und der dazu ergangenen einschlägigen Judikatur des VwGH führte die belangte Behörde begründend aus, dass gegenständlich aufgrund der sichergestellten Listen der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung, nämlich der Bestechlichkeit im Sinne des Paragraph 304, StGB bzw. des Zuwiderhandelns gegen Paragraph 18, DO, vorliege, was das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes gefährde, sodass gegenständlich die Suspendierung hätte ausgesprochen werden müssen. 3.) Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher Begründungsmängel hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Suspendierung und hinsichtlich der dem Bf zur Last gelegten Tatumstände geltend gemacht werden. Begründend führte der Bf aus, dass die angelasteten Dienstpflichtverletzungen verjährt seien, weil eine strafgerichtliche Verurteilung nicht vorläge, sodass die strafrechtliche Verjährungsfrist im Sinne § 79 Abs. 2 DO 1994 nicht an die Stelle der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 79 Abs. 1 Z 2 DO 1994 treten könne. Außerdem habe die Behörde aufgrund der breiten medialen Berichterstattung schon länger Kenntnis von den vermeintlichen Dienstpflichtverletzungen gehabt, sodass auch die Frist des § 79 Abs. 1 Z 1 DO 1994 bereits abgelaufen sei. Da somit § 79 Abs. 2 DO 1994 nicht anzuwenden sei, betrage die relevante Verjährungsfrist 3 Jahre. Die Hemmung des Abs. 4 leg.cit. vermöge die Verjährung ebenfalls nicht zu verhindern, da der Bf laut AB-Bogen der WKStA Wien erst am 24.10.2016 namentlich genannt und das Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, somit erst nach Ablauf der dreijährigen disziplinarrechtlichen Verjährungsfrist die strafrechtliche Verfolgung des Bf aufgenommen worden sei. Begründend führte der Bf aus, dass die angelasteten Dienstpflichtverletzungen verjährt seien, weil eine strafgerichtliche Verurteilung nicht vorläge, sodass die strafrechtliche Verjährungsfrist im Sinne Paragraph 79, Absatz 2, DO 1994 nicht an die Stelle der dreijährigen Verjährungsfrist nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 2, DO 1994 treten könne. Außerdem habe die Behörde aufgrund der breiten medialen Berichterstattung schon länger Kenntnis von den vermeintlichen Dienstpflichtverletzungen gehabt, sodass auch die Frist des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, DO 1994 bereits abgelaufen sei. Da somit Paragraph 79, Absatz 2, DO 1994 nicht anzuwenden sei, betrage die relevante Verjährungsfrist 3 Jahre. Die Hemmung des Absatz 4, leg.cit. vermöge die Verjährung ebenfalls nicht zu verhindern, da der Bf laut AB-Bogen der WKStA Wien erst am 24.10.2016 namentlich genannt und das Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, somit erst nach Ablauf der dreijährigen disziplinarrechtlichen Verjährungsfrist die strafrechtliche Verfolgung des Bf aufgenommen worden sei. Der Vorwurf eines strafrechtlich relevanten Verhaltens werde vom Bf vehement bestritten. Zu keinem Zeitpunkt habe der Bf von den Auftragnehmern von Wiener Wohnen Barmittel in Form von Gutscheinen angenommen. Bereits das äußere Erscheinungsbild der Unterlagen, auf welche die Behörde ihren behaupteten Verdacht gegen den Bf (alleine) zu stützen versuche, mache deutlich, dass diese Unterlagen keine taugliche Grundlage dafür bilden könnten, tatsächlich einen Tatverdacht gegen den Beschuldigte zu begründen, und zwar das objektive Bestehen eines Verdachtes im Sinn hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte auf das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung (VwGH 8.8.2008, 2006/09/0109). Die dem Bescheid angeschlossenen Listen seien bloß firmeninterne Unterlagen und ließen keinen Rückschluss darauf zu, dass der Bf in irgendeiner Weise begünstigt worden sei. Die Verdachtslage sei bloß vage und könne keine Suspendierung tragen. Insbesondere habe Herr Gerald S. am 27.11.2015 vor der LPD Wien, GZ. B6/01757/2013, als Zeuge ausgesagt, dass ihm keine Personen von Wiener Wohnen bekannt seien, die geldwerte Leistungen erhalten hätten. In Ermangelung eines konkreten Verdachts, der nicht nur auf Mutmaßungen beruhe, sei die Suspendierung daher zu beheben. Wenn im angefochtenen Bescheid ausgeführt werde, die Begünstigungen wären dadurch begründet, dass sie sich aus von Wiener Wohnen tolerierten mangelhaften Leistungen ergeben, so sei festzuhalten, dass der Bf für die Abnahme von Bauleistungen gar nicht zuständig gewesen sei. Die Bestellungen seien im Übrigen anhand des Rahmenvertrages durchgeführt worden und die Rechnungskontrolle sei über SAP erfolgt. Die gesamte Tätigkeit des Bf sei einem 4-Augenprinzip unterlegen gewesen, sodass er die ihm vorgeworfenen Begünstigungen der Firma L. gar nicht hätte begehen können. Außerdem läge weder eine rechtswirksame Anklage gegen den Beschuldigten vor, noch habe er eine Handlung gesetzt, die - bei einem Weiterverbleib im Amt - das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen gefährden würde, sodass eine Suspendierung nicht gerechtfertigt sei. Schließlich verwies der Bf auf seine bislang gewissenhafte und korrekte Dienstpflichterfüllung. Er stelle daher den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf ersatzlose Behebung des Bescheides. 4.) Die Disziplinaranwältin erstattete dazu am 7. Juni 2017 eine Äußerung, in der sie die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Suspendierung beantragte. II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den dem Verwaltungsgericht Wien aus Anlass der Vorlage der Beschwerde übermittelten verwaltungsbehördlichen Akt und die darin erliegenden Beweismittel in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen. 2. Folgender Sachverhalt steht demnach aufgrund nachstehender Überlegungen fest: 2.1. Zur verfahrensrelevanten Vorgeschichte wird festgestellt: Bereits im Herbst 2012 wurde wegen minderwertiger Sanierungen in Gemeindebauten seitens Wiener Wohnen Betrugsanzeige gegen den ehemaligen Geschäftsführer einer Glaserei- und Malereigesellschaft, Herrn W., erstattet, weil sich der Verdacht erhärtet hatte, dass von Seiten eines von ihm beherrschten Firmenkonglomerates wiederholt Leistungen verrechnet worden seien, die nicht in vollem Umfang bzw. nur in minderwertiger Qualität erbracht worden seien. Diese Anzeige erfolgte nach massivem Druck durch die Medienberichterstattung, in der regelmäßig von einem „Handwerker-Kartell“, „Millionenbetrug“ und „Handwerkerskandal“ die Rede war. Wiener Wohnen verschärfte daraufhin ab 2013 insbesondere die Qualitätskontrollen im Bereich der Leerwohnungsinstandsetzung. Im Zusammenhang mit diesem Verdacht gab es am 24.11.2016 eine Razzia mit 40 Hausdurchsuchungen in Wien und Wien-Umgebung durch 150 Beamte, worüber ebenfalls in der Presse breit berichtet worden war. 2.2. Zum Ermittlungsverfahren der WKStA, in dem der Bf als Beschuldigter geführt wird, wird festgestellt: Bereits im September 2015 wurden seitens des LKA-Wien im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei der Ermittlung Beweismittel (Auszahlungslisten) sichergestellt (Sachverhaltsdarstellung Wiener Wohnen an die MA 2 vom 17.2.2017, AS 32 ff des verwaltungsbehördlichen Aktes). Bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft, WKStA, ist nunmehr u.a. gegen Bedienstete von Wiener Wohnen ein Verfahren zur Zl. 7 St 5/16a anhängig (Gesprächsnotiz Wiener Wohnen über ein Telefonat mit Herrn OStA Mag. Reich vom 9.1.2017, AS 5 des verwaltungsbehördlichen Aktes). Am 1. Dezember 2016 erfolgte eine Informationsveranstaltung der als Beschuldigten (so auch des Bf) geführten Mitarbeiter durch die WKStA (Sachverhaltsdarstellung Wiener Wohnen an die MA 2 vom 17.2.2017, AS 32 ff des verwaltungsbehördlichen Aktes), welche dafür eine Ladung erhalten hatten, in welcher als Vernehmungsgegenstand „§ 304 StGB im Zusammenhang mit § 307 StGB durch Herrn Ernst W. u.a.“ angeführt war. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen selbst, dass seit dem 24.10.2016 durch die WKStA strafrechtliche Ermittlungen gegen den Bf geführt werden. Dabei wird der Bf als Beschuldigter im Zusammenhang mit § 304, 307 StGB geführt (Sachverhaltsdarstellung Wiener Wohnen an die MA 2 vom 17.2.2017, AS 32 ff des verwaltungsbehördlichen Aktes).Am 1. Dezember 2016 erfolgte eine Informationsveranstaltung der als Beschuldigten (so auch des Bf) geführten Mitarbeiter durch die WKStA (Sachverhaltsdarstellung Wiener Wohnen an die MA 2 vom 17.2.2017, AS 32 ff des verwaltungsbehördlichen Aktes), welche dafür eine Ladung erhalten hatten, in welcher als Vernehmungsgegenstand „§ 304 StGB im Zusammenhang mit , Paragraph 307, StGB durch Herrn Ernst W. u.a.“ angeführt war. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen selbst, dass seit dem 24.10.2016 durch die WKStA strafrechtliche Ermittlungen gegen den Bf geführt werden. Dabei wird der Bf als Beschuldigter im Zusammenhang mit Paragraph 304, 307, StGB geführt (Sachverhaltsdarstellung Wiener Wohnen an die MA 2 vom 17.2.2017, AS 32 ff des verwaltungsbehördlichen Aktes). 2.3. Zur Beweismittelerlangung durch Wiener Wohnen wird festgestellt: Dem rechtsfreundlichen Vertreter von Wiener Wohnen, Herrn RA Dr. Jarolim, wurde am 8.2.2017 eine teilweise Aktabschrift durch die WKStA übermittelt, welche die bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Auszahlungslisten enthielt und welche dieser an Wiener Wohnen weiterleitete (Sachverhaltsdarstellung Wiener Wohnen an die MA 2 vom 17.2.2017, AS 32 ff des verwaltungsbehördlichen Aktes). Die nunmehr verfahrensgegenständlichen Listen waren bei der Hausdurchsuchung am faktischen, „inoffiziellen“ Firmenstandort der L.-gesellschaft m.b.H in Wien 11., Heidequerstraße, bei der von der WKStA angeordneten Hausdurchsuchung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen Ernst W., den ehemaligen Geschäftsführer dieser Gesellschaft, aufgefunden worden (Sachverhaltsdarstellung Wiener Wohnen an die MA 2 vom 17.2.2017, AS 32 ff des verwaltungsbehördlichen Aktes). 2.4. Zur inhaltlichen Gestaltung dieser bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Listen wird festgestellt: 2.4.1. Es existieren „Häuserlisten“, in welchen als Leistungszeitraum der jeweilige Monat unter Hinzufügung der Jahreszahl angegeben ist. Diese Häuserlisten sind nach Spalten gegliedert, nämlich in die Spalten „RE-Datum, RE-Nummer, Bezirk, Wkm, Rechnungssumme, Auftragssumme, Differenz“. Aus einer Zeile dieser Spalte lässt sich demnach das Rechnungsdatum, die Rechnungsnummer, der Bezirk, der Werkmeister, die Rechnungssumme, die Auftragssumme und die Differenz zwischen diesen beiden konkret ablesen (vgl. etwa AS 68 des verwaltungsbehördlichen Aktes). Die Häuserlisten sind saldiert. Es handelt sich bei ihnen um die von Wiener Wohnen als „Hilfslisten“ bezeichneten Listen.2.4.1. Es existieren „Häuserlisten“, in welchen als Leistungszeitraum der jeweilige Monat unter Hinzufügung der Jahreszahl angegeben ist. Diese Häuserlisten sind nach Spalten gegliedert, nämlich in die Spalten „RE-Datum, RE-Nummer, Bezirk, Wkm, Rechnungssumme, Auftragssumme, Differenz“. Aus einer Zeile dieser Spalte lässt sich demnach das Rechnungsdatum, die Rechnungsnummer, der Bezirk, der Werkmeister, die Rechnungssumme, die Auftragssumme und die Differenz zwischen diesen beiden konkret ablesen vergleiche etwa AS 68 des verwaltungsbehördlichen Aktes). Die Häuserlisten sind saldiert. Es handelt sich bei ihnen um die von Wiener Wohnen als „Hilfslisten“ bezeichneten Listen. 2.4.2. Dazu gibt es Listen, in welchen Zeiträume (Monate) und Jahreszahl genannt werden und in welchen unter einer Spalte, die mit der konkreten Organisationseinheit (hier Wiener Wohnen) und der dieser Organisationseinheit konkret zugeordneten Art der Gutscheine (etwa „Tankgutscheine“) überschrieben ist, den darunter namentlich genannten Mitarbeitern unter Beifügung des Kundendienstzentrums von Wiener Wohnen, für welches diese konkret zuständig waren, jeweils ein Betrag zugeordnet wird (AS 72 des verwaltungsbehördlichen Aktes). Diese Listen sind saldiert, das heißt am Ende wird pro Organisationseinheit eine Gesamtsumme der Gutscheinsummen ausgewiesen (vgl. etwa AS 58 und 62 des verwaltungsbehördlichen Aktes). Dabei handelt es sich offenbar um die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als „Auszahlungslisten “ bezeichneten Unterlagen. 2.4.2. Dazu gibt es Listen, in welchen Zeiträume (Monate) und Jahreszahl genannt werden und in welchen unter einer Spalte, die mit der konkreten Organisationseinheit (hier Wiener Wohnen) und der dieser Organisationseinheit konkret zugeordneten Art der Gutscheine (etwa „Tankgutscheine“) überschrieben ist, den darunter namentlich genannten Mitarbeitern unter Beifügung des Kundendienstzentrums von Wiener Wohnen, für welches diese konkret zuständig waren, jeweils ein Betrag zugeordnet wird (AS 72 des verwaltungsbehördlichen Aktes). Diese Listen sind saldiert, das heißt am Ende wird pro Organisationseinheit eine Gesamtsumme der Gutscheinsummen ausgewiesen vergleiche etwa AS 58 und 62 des verwaltungsbehördlichen Aktes). Dabei handelt es sich offenbar um die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als „Auszahlungslisten “ bezeichneten Unterlagen. 2.4.3. Die nächste Art von Listen stellt sich dahingehend dar, dass sie mit „Beauftragte Rechnungssumme-Häuserliste“ oder mit „Wiener Wohnen Häuserliste aufgeschlüsselt nach Bezirk“ überschrieben ist, Monat und Jahr angegeben werden und unter der Organisationseinheit (hier: Wiener Wohnen, Anm.) Spalten angelegt sind, welche lauten: „Zuname, Auftragssumme, Rechnungssumme, Gutscheine, Prozente tatsächlich, Art der Gutscheine“ (AS 85 des verwaltungsbehördlichen Aktes). Aus einer Zeile dieser Spalten lassen sich demnach der Zuname des Mitarbeiters der Organisationseinheit, die Auftragssumme, die Rechnungssumme, die Höhe des jeweiligen Gutscheines, die tatsächlichen Prozente und die Art der Gutscheine ablesen. Manche dieser Listen sind noch um die Rubriken „Prozente Vorschlag“ und „Gutscheinvorschlag“ erweitert (AS 84 des verwaltungsbehördlichen Aktes). Auch diese Listen sind saldiert. Dabei handelt es sich ebenfalls um die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als „Auszahlungslisten“ betitelten Unterlagen. 2.4.3. Die nächste Art von Listen stellt sich dahingehend dar, dass sie mit „Beauftragte Rechnungssumme-Häuserliste“ oder mit „Wiener Wohnen Häuserliste aufgeschlüsselt nach Bezirk“ überschrieben ist, Monat und Jahr angegeben werden und unter der Organisationseinheit (hier: Wiener Wohnen, Anmerkung Spalten angelegt sind, welche lauten: „Zuname, Auftragssumme, Rechnungssumme, Gutscheine, Prozente tatsächlich, Art der Gutscheine“ (AS 85 des verwaltungsbehördlichen Aktes). Aus einer Zeile dieser Spalten lassen sich demnach der Zuname des Mitarbeiters der Organisationseinheit, die Auftragssumme, die Rechnungssumme, die Höhe des jeweiligen Gutscheines, die tatsächlichen Prozente und die Art der Gutscheine ablesen. Manche dieser Listen sind noch um die Rubriken „Prozente Vorschlag“ und „Gutscheinvorschlag“ erweitert (AS 84 des verwaltungsbehördlichen Aktes). Auch diese Listen sind saldiert. Dabei handelt es sich ebenfalls um die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als „Auszahlungslisten“ betitelten Unterlagen. 2.5. Zum zeitlichen „Geltungsbereich“ dieser Listen wird festgestellt: Bei der Hausdurchsuchung am inoffiziellen L.-Sitz wurden Listen sichergestellt, die einen Zeitraum ab April 2011 bis einschließlich Jänner 2013 erfassen (Sachverhaltsdarstellung Wiener Wohnen an die MA 2 vom 17.2.2017, AS 32 ff des verwaltungsbehördlichen Aktes). 2.6. Zum sachlichen „Geltungsbereich“ dieser Listen wird festgestellt: Aufgrund der übermittelten Listen wurde seitens von Wiener Wohnen eruiert, dass die darin genannten Auftrags- und Rechnungssummen Aufträgen von Wiener Wohnen tatsächlich zuordenbar sind und von Wiener Wohnen auch zur Anweisung gebracht worden sind. Die Abwicklung des jeweiligen Auftrages ist den in den Listen genannten Mitarbeitern zuordenbar (Sachverhaltsdarstellung Wiener Wohnen an die MA 2 vom 17.2.2017, AS 32 ff des verwaltungsbehördlichen Aktes). Anhand der in den Listen („Häuserlisten“ bzw. „Hilfslisten“) angeführten Aufträge und Rechnungen wurde von Wiener Wohnen eruiert, dass es sich dabei um Kontrahenten von Wiener Wohnen handelt, nämlich um die HCE Beschichtungs- und Glaserei GmbH, die Klomm GmbH, die L. Glaserei – und Malereigesellschaft m.b.H. sowie die Peter Tesar’s Söhne KG. Die genannten Unternehmen sind dem „L.-Konstrukt“ zuordenbar. Hinsichtlich der Angebotsabgabe dieser Firmen ist im Zuge einer Rahmenvertragsausschreibung von Wiener Wohnen deren akkordiertes Vorgehen nachgewiesen worden, sodass das Ausscheiden dieser Firmen aus dem Vergabeverfahren wegen wettbewerbswidriger Absprachen seitens des Landesverwaltungsgerichts Wien mit Entscheidung vom 20. Juli 2016 bestätigt worden ist (Sachverhaltsdarstellung Wiener Wohnen an die MA 2 vom 17.2.2017, AS 32 ff des verwaltungsbehördlichen Aktes). 2.7. Zur Abwicklung eines konkreten Auftrages und Rolle der Werkmeister/Referenten dabei im Allgemeinen wird festgestellt: Die genannten Kontrahenten waren im bezughabenden Zeitraum 2011-2013 entweder aufgrund von Rahmenverträgen bzw. aufgrund von abgelaufenen Rahmenverträgen, die trotz Ablaufs weiter vollzogen wurden, von Wiener Wohnen für ein bestimmtes Gebiet bestellt und beauftragt. Die rechtswidrige Praxis, aufgrund bereits abgelaufener Rahmenverträge den beauftragten Firmen weiterhin Aufträge zu erteilen, wurde erst im Frühjahr 2013 durchbrochen. Die Werkmeister waren weder in die Ausschreibung noch in die Vergabe von Rahmenverträgen eingebunden und hatten auch faktisch keinen Einfluss auf das Vergabeverfahren. Für die einzelnen Gewerke, die ein Techniker im Kundendienstzentrum zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigte, gab es Rahmenverträge, welche in Lose unterteilt waren. In der Regel entsprach dem Gebiet eines Kundendienstzentrums oder eines Gemeindebezirks ein Los. Jedes Los wurde im Zuge einer öffentlichen Ausschreibung einem Unternehmen zugeteilt, wobei die Techniker (Werkmeister und Referenten) – wie bereits festgestellt - in die Auftragsvergabe selbst nicht eingebunden waren. Für die Auftragserteilung und Verrechnung der Leistungen waren vom Unternehmen im Rahmen der Ausschreibung zu beziffernde, detaillierte Leistungsverzeichnisse vorhanden. Waren Leistungen im Leistungsverzeichnis des Rahmenvertrages jedoch nicht abgebildet, konnten diese Leistungen mittels Direktvergabe beauftragt werden. Dies betraf unter ein Prozent der Beauftragungen. Erst ab einem Nettoauftragswert von € 10.000,-- war es verpflichtend, zumindest 2 Vergleichsangebote einzuholen, wobei die Angebote seitens der Werkmeister einzuholen und der Preis von diesen zu prüfen war und in der Folge durch den vorgesetzten Referatsleiter im Sinne des Vieraugenprinzips freigegeben wurde (Sachverhaltsdarstellung Wiener Wohnen an die MA 2 vom 17.2.2017, AS 32 ff des verwaltungsbehördlichen Aktes). Für die Durchführung der konkreten Leistungen erfolgten Abrufe aus dem Rahmenvertrag durch die jeweils zuständigen Mitarbeiter (Techniker in den Kundendienstzentren). Die Aufteilung der Kundendienstzentren war gebietsweise organisiert. Der zuständige Techniker des Kundendienstzentrums hatte das Unternehmen zur Vornahme einzelner Leistungen (beispielsweise „Ausmalen einer Leerwohnung“, „Herstellung der Bodenverfliesung im Badezimmer zu xx m²“) zu bestellen. Die Bestellanforderungen durch den Werkmeister erfolgten ausschließlich über SAP, wobei diesen Bestellanforderungen ein Gebrechen zu Grunde lag, welches entweder von Mietern, Hausbesorgern oder bei eigener Wahrnehmung durch den Werkmeister gemeldet und in das SAP-System eingegeben wurde. Hinsichtlich der Kontrolle der Auftragserfüllung war festgelegt, dass der zuständige Wiener Wohnen-Techniker je nach Art der Leistung zu einer unterschiedlichen Zahl an Vor-Ort-Kontrollen verpflichtet war. In weiterer Folge durchlief die vom Kontrahenten gelegte Rechnung die „risiko- und leistungsorientierte Rechnungsprüfung“ von Wiener Wohnen. Vom zuständigen Techniker waren dabei nur jene Rechnungen zu überprüfen, die von einer entsprechend programmierten Software zur Prüfung ausgeworfen worden waren, und auch nur in der Tiefe, die das Computersystem vorsah, wobei das Computerprogramm so ablief, dass in der Regel nur 10% der einlangenden Rechnungen einer Prüfung unterzogen wurden und nur bei gehäuften Fehlermeldungen das diesbezügliche „Rating“ des Vertragsunternehmens hinaufgesetzt wurde. Auch diese Feststellungen gründen sich auf die Sachverhaltsdarstellung von Wiener Wohnen an die MA 2 vom 17.2.2017 (AS 32 ff des verwaltungsbehördlichen Aktes). 2.8. Zur Rechtsstellung und zum Aufgabengebiet des Bf in concreto wird festgestellt: Der im Jahr 1967 geborene Bf steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war er Oberwerkmeister des technischen Dienstes im Bereich der Unternehmung Wiener Wohnen. Dort war er zuletzt als Mitarbeiter im Dezernat Befundung und Wartung tätig. Der Bf ist als Oberwerkmeister des Kundendienstzentrums ... (technische Hausverwaltung) bei Wiener Wohnen u.a. zuständig für die Durchführung des Gebrechensdienstes (Beauftragung mit oder ohne vorherige Begehung), Instandsetzung von Leerwohnungen, Aufkategorisierung von Leerwohnungen, Rechnungsprüfung sowie die Bauaufsicht und Abrechnung und für die Bearbeitung und Erledigung von Mieteranfragen hinsichtlich der in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Wohnhausanlagen von Wiener Wohnen (AS 54 des verwaltungsbehördlichen Aktes). 2.9. Zum konkreten Bezug der bei der Hausdurchsuchung am inoffiziellen L.-Sitz durch die WKStA sichergestellten Listen zum Bf wird festgestellt: 2.9.1. In Bezug auf den Bf existieren Listen, die zueinander aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhanges (etwa zwischen Rechnungsdatum und Gutscheinzuwendung) bzw. aufgrund der in diesen Listen enthaltenen Angaben (Rechnungs- und Auftragssummen) in einem inneren Zusammenhang stehen und aus denen sich Hinweise auf konkrete Amtsgeschäfte (Bestellanforderungen an die L.-gesellschaft m.b.H.) des Bf im Zusammenhang mit Zuwendungen an ihn ergeben. Für die Abwicklung der nach Rechnungsdatum und –nummern in diesen Listen ausgewiesenen Bestellungen war der Bf auch zuständig, sodass der intensive Verdacht vorliegt, dass er sich die in diesen Listen genannten Geschenke im Zusammenhang mit den nachstehend genannten Rechtsgeschäften hat zuwenden lassen:
- a)Auf einer Liste betreffend den Zeitraum April 2011 scheint unter der Rubrik „Tankgutscheine: Wiener Wohnen“ folgender Eintrag auf: „KD ... G. 150€“ (AS 67 des verwaltungsbehördlichen Aktes). Ebenfalls wurde bei besagter Hausdurchsuchung eine mit „Häuserliste Leistungszeitraum April 2011“ überschriebene Liste sichergestellt, welche nach Rechnungsdatum, Rechnungsnummer, Bezirk, Werkmeister, Rechnungssumme, Auftragssumme und Differenz gegliedert ist. Auf dieser Liste scheint insgesamt fünf Mal der Bf („G.“) unter der Rubrik „Wkm“ auf, Rechnungsdatum ist jeweils der 05.05.2011 und handelt es sich dabei um die Rechnungsnummern ... bis einschließlich ... (AS 68 des verwaltungsbehördlichen Aktes).
- b)Auf einer ebenfalls im Zuge besagter Hausdurchsuchung sichergestellten Liste, welche mit „Beauftragte Auftragssumme – Häuserliste für Mai und Juni 2011“ überschrieben ist, scheint in einer Tabelle (gegliedert in „Wkm“, „Summe“, , „Gutscheine“, „Prozente“) der Name des Bf („G.“) auf, in derselben Zeile, in der die Namensnennung erfolgt, die Summe „€9.500“, in der Rubrik „Gutscheine“ „€400,00“, und in der Rubrik „Prozente“ „4,21%“ (AS 69 des verwaltungsbehördlichen Aktes). Ebenfalls wurde bei besagter Hausdurchsuchung eine mit „Häuserliste Leistungszeitraum Mai 2011“ überschriebene Liste sichergestellt, welche nach Rechnungsdatum, Rechnungsnummer, Bezirk, Werkmeister, Rechnungssumme, Auftragssumme und Differenz gegliedert ist. Auf dieser Liste scheint insgesamt acht Mal der Bf („G.“) unter der Rubrik „Wkm“ auf, Rechnungsdatum ist jeweils der 12.06.2011 und handelt es sich dabei um die Rechnungsnummern ..., ... sowie ... bis einschließlich ... (AS 70 des verwaltungsbehördlichen Aktes). Addiert man schließlich die einzelnen auf dieser Häuserliste (AS 70 des verwaltungsbehördlichen Aktes) im Zusammenhang mit dem Bf ausgewiesenen Auftragssummen, so stimmt diese Summe (€9.500,--) exakt mit der Auftragssumme auf jener sichergestellten Liste überein, die mit „Beauftragte Auftragssumme Häuserliste“ überschrieben ist und laut der der Bf 400,-- Euro an Gutscheinen erhalten haben soll (AS 69 des verwaltungsbehördlichen Aktes).
- c)Auf einer Liste betreffend den Zeitraum Juli 2011 scheint unter der Rubrik „Tankgutscheine: Wiener Wohnen“ folgender Eintrag auf: „KD ... G. 250€“ (AS 75 des verwaltungsbehördlichen Aktes). Ebenfalls wurde bei besagter Hausdurchsuchung eine mit „Häuserliste Leistungszeitraum Juli 2011“ überschriebene Liste sichergestellt, welche nach Rechnungsdatum, Rechnungsnummer, Bezirk, Werkmeister, Rechnungssumme, Auftragssumme und Differenz gegliedert ist. Auf dieser Liste scheint insgesamt zwei Mal der Bf („G.“) unter der Rubrik „Wkm“ auf, Rechnungsdatum ist jeweils der 01.08.2011 und handelt es sich dabei um die Rechnungsnummern ... und ... (AS 67 des verwaltungsbehördlichen Aktes).
- d)Auf einer Liste betreffend den Zeitraum August 2011 scheint unter der Rubrik „Tankgutscheine: Wiener Wohnen“ folgender Eintrag auf: „KD ... G. 250€“ (AS 78 des verwaltungsbehördlichen Aktes). Ebenfalls wurde bei besagter Hausdurchsuchung eine mit „Häuserliste Leistungszeitraum August 2011“ überschriebene Liste sichergestellt, welche nach Rechnungsdatum, Rechnungsnummer, Bezirk, Werkmeister, Rechnungssumme, Auftragssumme und Differenz gegliedert ist. Auf dieser Liste scheint insgesamt zwei Mal der Bf („G.“) unter der Rubrik „Wkm“ auf, Rechnungsdatum ist einmal der 23.08.2011, Rechnungsnummer ..., das andere Mal der 07.09.2011, Rechnungsnummer ... (AS 79 des verwaltungsbehördlichen Aktes).
- e)Auf einer Liste betreffend den Zeitraum Oktober 2011 scheint unter der Rubrik „Tankgutscheine: Wiener Wohnen“ folgender Eintrag auf: „KD ... G. 150€“ (AS 82 des verwaltungsbehördlichen Aktes). Ebenfalls wurde bei besagter Hausdurchsuchung eine mit „Häuserliste Leistungszeitraum Oktober 2011“ überschriebene Liste sichergestellt, welche nach Rechnungsdatum, Rechnungsnummer, Bezirk, Werkmeister, Rechnungssumme, Auftragssumme und Differenz gegliedert ist. Auf dieser Liste scheint insgesamt vier Mal der Bf („G.“) unter der Rubrik „Wkm“ auf, Rechnungsdatum ist jeweils der 02.11.2011 und handelt es sich dabei um die Rechnungsnummern ... bis einschließlich ... (AS 86 des verwaltungsbehördlichen Aktes).
- f)Auf einer Liste betreffend den Zeitraum November 2011 scheint unter der Rubrik „Tankgutscheine: Wiener Wohnen“ folgender Eintrag auf: „KD ... G. 150€“ (AS 83 des verwaltungsbehördlichen Aktes). Ebenfalls wurde bei besagter Hausdurchsuchung eine mit „Häuserliste Leistungszeitraum November 2011“ überschriebene Liste sichergestellt, welche nach Rechnungsdatum, Rechnungsnummer, Bezirk, Werkmeister, Rechnungssumme, Auftragssumme und Differenz gegliedert ist. Auf dieser Liste scheint einmal der Bf („G.“) unter der Rubrik „Wkm“ auf, Rechnungsdatum ist der 03.12.2011 und handelt es sich dabei um die Rechnungsnummer ... (AS 87 des verwaltungsbehördlichen Aktes).
- g)Auf einer ebenfalls im Zuge besagter Hausdurchsuchung sichergestellten Liste, welche mit „Beauftragte Rechnungssumme – Häuserliste Dezember 2011 + Jänner 2012“ überschrieben ist, scheint in einer mit „Wiener Wohnen“ überschriebenen Tabelle (gegliedert in „Zuname“, „Auftragssumme“, „Rechnungssumme“, „Prozente Vorschlag“, „Gutschein Vorschlag“, „Gutscheine“, „Prozente tatsächlich“, „Art Gutscheine“) der Name des Bf („G.“) auf, in derselben Zeile, in der die Namensnennung erfolgt, die Auftragssumme „€3.900,000“, die Rechnungssumme „€3.160,29“, in der Rubrik „Prozente Vorschlag“ „3,00%“, in der Rubrik „Gutschein Vorschlag“ „94,81“, in der Rubrik „Gutscheine“ „€230,00“, in der Rubrik „Prozente tatsächlich“ „7,28%“ und in der Rubrik „Art Gutschein“ „Tankgutscheine + Vig.“ (AS 84 des verwaltungsbehördlichen Aktes). Schließlich wurde im Zuge der Hausdurchsuchung eine mit „Wiener Wohnen Häuserliste aufgeschlüsselt nach Bezirk“ und mit „Dezember 2011/Jänner 2012“ überschriebene Liste sichergestellt, welche nach Rechnungsdatum, Rechnungsnummer, Bezirk, Werkmeister, Rechnungssumme, Auftragssumme und Differenz gegliedert ist. Auf dieser Liste scheint insgesamt vier Mal der Bf („G.“) unter der Rubrik „Wkm“ auf, Rechnungsdatum ist jeweils der 14.02.2012 und handelt es sich dabei um die Rechnungsnummern ..., ..., ... sowie ... (AS 88 des verwaltungsbehördlichen Aktes). Addiert man nun die einzelnen auf dieser Häuserliste (AS 88 des verwaltungsbehördlichen Aktes) im Zusammenhang mit dem Bf ausgewiesenen Rechnungssummen, so stimmt diese Summe (€3.160,29) exakt mit der Rechnungssumme auf jener Liste (AS 84 des verwaltungsbehördlichen Aktes) überein, laut der der Bf einen Tankgutschein samt Vignette im Wert von 230,-- Euro erhalten haben soll. Addiert man schließlich die einzelnen auf dieser Häuserliste (AS 88 des verwaltungsbehördlichen Aktes) im Zusammenhang mit dem Bf ausgewiesenen Auftragssummen, so stimmt diese Summe (€3.900,--) ebenfalls exakt mit der Auftragssumme auf jener Liste (AS 84 des verwaltungsbehördlichen Aktes) überein, laut der der Bf einen Tankgutschein samt Vignette im Wert von 230,-- Euro erhalten haben soll.
- h)Auf einer ebenfalls im Zuge besagter Hausdurchsuchung sichergestellten Liste, welche mit „Beauftragte Rechnungssumme – Häuserliste April 2012“ überschrieben ist, scheint in einer mit „Wiener Wohnen“ überschriebenen Tabelle (gegliedert in „Zuname“ „Auftragssumme“, „Rechnungssumme“, „Gutscheine“, „Prozente tatsächlich“, „Art Gutscheine“) der Name des Bf („G.“) auf, in derselben Zeile, in der die Namensnennung erfolgt, die Auftragssumme „€5.300,000“, die Rechnungssumme „€5.080,22“, in der Rubrik „Gutscheine“ „€200,00“, in der Rubrik „Prozente tatsächlich“ „3,94%“ und in der Rubrik „Art Gutschein“ „Tankgutscheine“ auf (AS 85 des verwaltungsbehördlichen Aktes). Schließlich wurde im Zuge der Hausdurchsuchung eine mit „Wiener Wohnen Häuserliste aufgeschlüsselt nach Bezirk“ und mit „April 2012“ überschriebene Liste sichergestellt, welche nach Rechnungsdatum, Rechnungsnummer, Bezirk, Werkmeister, Rechnungssumme, Auftragssumme und Differenz gegliedert ist. Auf dieser Liste scheint insgesamt fünf Mal der Bf („G.“) unter der Rubrik „Wkm“ auf, Rechnungsdatum ist jeweils der 30.04.2012 und handelt es sich dabei um die Rechnungsnummern ... bis einschließlich ... (AS 89 des verwaltungsbehördlichen Aktes). Addiert man nun die einzelnen auf dieser Häuserliste (AS 89 des verwaltungsbehördlichen Aktes) im Zusammenhang mit dem Bf ausgewiesenen Rechnungssummen, so stimmt diese Summe (€5.080,22) exakt mit der Rechnungssumme auf jener Liste (AS 85 des verwaltungsbehördlichen Aktes) überein, laut der der Bf einen Tankgutschein im Wert von 200,-- Euro erhalten haben soll. Addiert man schließlich die einzelnen auf dieser Häuserliste (AS 89 des verwaltungsbehördlichen Aktes) im Zusammenhang mit dem Bf ausgewiesenen Auftragssummen, so stimmt diese Summe (€5.300,--) exakt mit der Auftragssumme auf jener Liste (AS 85 des verwaltungsbehördlichen Aktes) überein, laut der der Bf einen Tankgutschein im Wert von 200,-- Euro erhalten haben soll. 2.9.2. In Bezug auf den Bf existiert außerdem eine bei der Hausdurchsuchung bei L. sichergestellte Liste, aus der sich kein Hinweis auf ein konkretes Amtsgeschäft (Bestellanforderung) des Bf im Zusammenhang mit Zuwendungen an ihn ergibt, wobei jedoch festzustellen ist, dass auch in Bezug auf diese Liste davon ausgegangen wird, dass die darin genannte Zuwendung an den Bf seitens des L.-Unternehmenskonglomerates erfolgt ist: Auf einer Liste betreffend den Zeitraum Juni 2011 scheint unter der Rubrik „Tankgutscheine: Wiener Wohnen“ folgender Eintrag auf: „KD ... G. 250€“ (AS 72 des verwaltungsbehördlichen Aktes). 2.10. Festgestellt wird, dass sich insgesamt hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit und eines ausreichend intensiven Verdachts der dem Bf in den Spruchpunkten 1 (in der vom Verwaltungsgericht korrigierten Form) und 2 des angefochtenen Bescheides vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen ergeben haben, dies im Hinblick auf das sich bietende Gesamtbild unter Berücksichtigung des Verdachts der Geschenkannahme. 3. Beweiswürdigung: Zunächst wird auf die bei den jeweiligen Feststellungen angeführten Beweismittel und Überlegungen ausdrücklich verwiesen. Die Feststellungen zum Verfahrensgang gründen sich auf den diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellungen zur Vorgeschichte, insbesondere zum Betrugsverdacht gegen Herrn W., den von Wiener Wohnen ergriffenen Gegenmaßnahmen, um künftig ähnliche Vorfälle zu vermeiden, und zu einer Razzia durch die WKStA stellen aufgrund einer sehr intensiven Medienberichtserstattung allgemein bekannte und sohin notorische Tatsachen dar und verweist die Beschwerde ebenfalls darauf. Pars pro toto sei neben der APA-Pressemeldung von Wiener Wohnen vom 20.02.2017 etwa auf folgende auch heute noch im Internet abrufbare Beiträge verwiesen: http://diepresse.com... http://diepresse.com... http://wien.orf.at... http://diepresse.com... http://derstandard.at... http://www.wienerzeitung.at... Dass der Bf als Beschuldigter von der WKStA geführt wird, hat er selbst nicht in Abrede gestellt, sondern in der Beschwerde selbst sogar ausdrücklich zugestanden, dass gegen ihn seitens der WKStA seit Ende Oktober 2016 ermittelt wird. Ebenso wenig hat er die Beweismittelerlangung durch Wiener Wohnen und in weiterer Folge durch die belangte Behörde, die inhaltliche Gestaltung der bei der Hausdurchsuchung bei L. sichergestellten Listen oder den Zeitraum, auf den sich die Gutscheine bezogen, in der Beschwerde in Abrede gestellt. In Bezug auf den „zeitlichen“ Rahmen der „Auszahlungslisten“ ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes überdies höchst bemerkenswert, dass keine Listen bei der Hausdurchsuchung gefunden wurden, die Gutscheinzuwendungen nach Jänner 2013 indizieren. Für das erkennende Gericht liegt demnach der Schluss nahe, dass dies mit den laut Sachverhaltsdarstellung vom 17.2.2017 von Wiener Wohnen ab 2013 verschärften Qualitätskontrollen im Bereich der Leerwohnungsinstandsetzung zusammenhängt. Der Bf hat auch nicht den von Wiener Wohnen eruierten sachlichen Bezugsrahmen dieser Listen bestritten, ebenso wenig, dass den in den Listen genannten Auftrags- und Rechnungssummen bzw. Rechnungsnummern Aufträge und Kontrahenten von Wiener Wohnen tatsächlich zuordenbar sind. Er hat auch nicht anhand der ihm übermittelten Listen bestritten, um welche Vertragspartner es sich dabei handelte und dass von Wiener Wohnen die eingereichten Rechnungen auch tatsächlich zur Anweisung gebracht worden sind. Der Bf hat auch nicht in Abrede gestellt, für die Abwicklung der in den beschlagnahmten Listen nach Rechnungsdatum und –nummern ausgewiesenen Aufträge zuständig gewesen zu sein. Aus diesem Grunde konnte das Verwaltungsgericht seinen Feststellungen die diesbezüglichen Ausführungen in der Sachverhaltsdarstellung von Wiener Wohnen an die MA 2 vom 17.2.2017 zu Grunde legen. Der Bf ist auch den Ausführungen der belangten Behörde zu dem von ihr als „L.-Konstrukt“ bezeichneten Unternehmenskonglomerat und zu der wettbewerbswidrigen Absprache durch diese Unternehmen in der Beschwerde nicht entgegengetreten und konnten daher ebenfalls ohne weitere Bedenken die diesbezüglichen Ausführungen von Wiener Wohnen in der Sachverhaltsdarstellung an die MA 2 vom 17.2.2017 den Feststellungen des Gerichts zu Grunde gelegt werden. Die Feststellungen der Abwicklung eines konkreten Auftrages und Rolle der Werkmeister/Referenten dabei im Allgemeinen basieren auf der Sachverhaltsdarstellung von Wiener Wohnen an die MA 2 vom 17.2.2017 in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen selbst. Auch die Feststellung, dass für die Durchführung der konkreten Leistungen Abrufe aus dem Rahmenvertrag durch die jeweils zuständigen Mitarbeiter (Techniker in den Kundendienstzentren) erfolgten und die Aufteilung der Kundendienstzentren gebietsweise organisiert war, kann in diesbezüglicher Übereinstimmung der Sachverhaltsdarstellung von Wiener Wohnen an die MA 2 vom 17.2.2017 mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen getroffen werden, die hier in keinem Widerspruch zueinander stehen. Was die Ausführungen des Bf zur Auftragsvergabe betrifft, so erweist sich sein Bestreiten, dass Werkmeister mit der Vergabe der Rahmenverträge nichts zu tun hätten, insoweit als irrelevant, als er übersieht, dass es gegenständlich nicht um Malversationen im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe, sondern um allfällige Malversationen im Zusammenhang mit konkreten Bestellanforderungen bzw. mit der Überprüfung und Freigabe von Rechnungen bzw. der Vor-Ort-Überprüfung der von den Unternehmen erbrachten Leistungen durch die Werkmeister geht. Die Verwendung des Bf und seine Tätigkeit sowie seine Aufgaben als Oberwerkmeister des Kundendienstzentrums ... bei Wiener Wohnen wurden vom Bf in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt und konnten überdies den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen entnommen werden (etwa der Sachverhaltsdarstellung von Wiener Wohnen, AS 54 des verwaltungsbehördlichen Aktes). Der Akteninhalt erscheint unbedenklich, auch was die darin erliegenden Listen betrifft. Zwar wurden diese dem Verwaltungsgericht Wien in den jeweiligen Suspendierungsakten vorliegenden Listen von Wiener Wohnen insoweit bearbeitet, als eine Anonymisierung aller vom jeweiligen Bf verschiedenen Mitarbeiter von Wiener Wohnen, welche so wie er selbst in den bei L. beschlagnahmten Listen genannt werden, erfolgte, allerdings sind hier der Behörde keine kriminellen Absichten hinsichtlich einer Beweismittelfälschung, sondern lediglich (nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes übertriebene) Absichten in Bezug auf die Geheimhaltung der anderen Disziplinarbeschuldigten gegenüber dem jeweils konkreten Disziplinarbeschuldigten zu unterstellen. Die Anonymisierung wurde auf Wunsch der MA 2 von Wiener Wohnen durchgeführt. Wiener Wohnen verfügt über die nicht anonymisierten und sohin hinsichtlich der Namen kompletten Listen. Abgesehen von der Unkenntlichmachung anderer Wiener Wohnen-Mitarbeiter wurden die Listen jedoch nicht von Wiener Wohnen bzw. der Verwaltungsbehörde bearbeitet. Dies wurde vom Verwaltungsgericht Wien durch Anruf bei der MA 2 eruiert und wurde über dieses Gespräch vom 29.05.2017 ein Aktenvermerk angefertigt. Ungeachtet dessen, dass man nicht in concreto weiß, wer die bei der Hausdurchsuchung durch die WKStA in der inoffiziellen „L.“-Zentrale sichergestellten Listen angefertigt hat, kommt diesen Listen dennoch ein hoher Beweiswert zu, weil die Detailliertheit und Akribie im Hinblick auf die darin angeführten Einzelheiten nahelegen, dass diese Listen unzweifelhaft von jemandem angelegt worden sein müssen, welcher ein Insiderwissen insbesondere im Hinblick auf Rechnungsdatum, Rechnungsnummer, Rechnungssumme und Auftragssummen sowie in Bezug auf den Umstand, welcher Werkmeister für welches Kundendienstzentrum und für welche konkrete Bestellungsanforderung zuständig gewesen ist, haben muss. Es kann auch der innere Zusammenhang zwischen diesen Listen nicht übersehen werden, sodass man sie schlecht als unwesentlich oder gar untauglich für die Beweiswürdigung abtun kann: So konnte etwa Wiener Wohnen anhand der aufgefunden Häuserlisten die Kontrahenten den jeweiligen Rechnungsnummern zuordnen. Der Bf hat auch nicht in Abrede gestellt, dass es sich bei den im Einzelfall eruierten Unternehmen um solche handelt, die dem L.-Konglomerat zuordenbar sind. So ergibt sich insbesondere im Hinblick auf die vom Bf laut den Listen bearbeiteten Aufträge (aufgrund von darin angeführten Rechnungsnummern und -daten), dass diese der L.-gesellschaft m.b.H. zuordenbar sind. Die Zuordnung an ein anderes Unternehmen scheidet schon im Hinblick auf das sinngemäße Beschwerdevorbringen aus, wonach stets nur ein Auftragnehmer in SAP als Vertragspartner mit einem gültigen Rahmenvertrag pro wirtschaftlicher Einheit (Haus/Wohnhausanlage) eingetragen gewesen sei und das Computerprogramm die Auswahl des Auftragnehmers daher beschränkt hätte. Auch dem Faktum, dass die Listen unbestrittener Maßen im Zuge einer Hausdurchsuchung just am inoffiziellen Firmensitz jenes Unternehmens, dessen ehemaliger Geschäftsführer, Herr W., in einen Handwerkerskandal in Millionenhöhe verwickelt sein soll und welcher als Beschuldigter in einem diesbezüglich bei der WKStA anhängigen Strafverfahren geführt wird, kommt große Bedeutung zu, lag es doch offenbar nicht in der Absicht der/des Listenersteller/s und –sammler/s, dass diese Unterlagen am offiziellen Firmensitz von L. (in Wien, S.-Straße) deponiert werden. Wären diese Listen in strafrechtlicher Hinsicht völlig unbedenklich und harmlos, hätten sie am offiziellen Firmensitz gelagert werden können. Da alle Listen, sohin auch jene, denen (noch) kein konkretes Amtsgeschäft (Durchführung des Bestellvorganges) zugeordnet werden kann, unbestrittener Maßen am inoffiziellen L.-Sitz beschlagnahmt worden sind, ist daher davon auszugehen, dass die in diesen Listen ausgewiesenen Zuwendungen ebenfalls Unternehmen zuordenbar sind, die im Einflussbereich des Herrn W. (bzw. von L.) stehen, insbesondere im Hinblick auf die Gleichartigkeit der Auszahlungslisten mit jenen Auszahlungslisten, denen sich konkrete Rechtsgeschäfte zuordnen ließen. Schließlich hatte das L.-Konglomerat innerhalb der Rahmenverträge die einzelnen Lose zugeschlagen erhalten, sodass (auch nach Darstellung des Bf selbst) eine Beauftragung im Gebrechensfall bzw. bei Leerstandinstandsetzungen nur an diese Firmen möglich war. Daraus folgt aber zwingend, dass im fraglichen Zuwendungszeitraum der Geschenkgeber eben aus dieser Gruppe stammen und es sich dabei um eines (oder mehrere) der vier in Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides genannten Unternehmen handeln muss. Der Umstand, dass jene Listen, in welchen Gutscheine den einzelnen Mitarbeitern zugeordnet werden, saldiert sind, begründet nach Ansicht des Gerichts den Verdacht, dass diese Gutscheine auch an die in den Listen genannten Mitarbeiter übergeben worden sind. Ebenfalls kann im Zusammenhang mit den sichergestellten Listen nicht übersehen werden, dass Wiener Wohnen notorischer Weise etwa 3800 Beschäftigte hat, sich jedoch insgesamt „nur“ 32 Wiener Wohnen- Bedienstete in den Listen namentlich genannt wiederfinden. Mathematisch ausgedrückt: Die Wahrscheinlichkeit, dass der Name eines Wiener Wohnen-Mitarbeiters in den Listen auftauchte, lag unter 1:100 bzw. bei weniger als einem Prozent. Der Bf konnte im gesamten Verfahren keine schlüssige Erklärung dafür anbieten, wieso ausgerechnet er sich in diesen Listen, in welchen ihm Gutscheine zugeordnet wurden, wiederfand. Insgesamt begründet die Art und Weise, in der die Listen angelegt und geführt wurden, im Zusammenhang mit den Umständen ihrer Sicherstellung den intensiven Verdacht, dass die in diesen Listen genannten Mitarbeiter von Wiener Wohnen die ihnen in diesen Listen zugeschriebenen Gutscheine auch erhalten haben. Weiters kann nicht übersehen werden, dass Geldflüsse an die involvierten Unternehmen nicht aufgrund der im Vergabeverfahren abgeschlossenen Rahmenverträge entstanden, sondern erst in dem Moment, wo ein technischer Mitarbeiter eines Kundendienstzentrums eine Bestellanforderung an das Unternehmen richtete, also eine Leistung innerhalb des Rahmenvertrages abfragte. Das vom Bf dargestellte Kontrollsystem vermag nach Ansicht des Gerichts nicht auszuschließen, dass ein Werkmeister im SAP eine Bestellanforderung für ein Gebrechen erstellt, das es gar nicht oder nicht im Umfang der von ihm bekannt gegebenen Auftragssumme gibt. Außerdem kann nicht übersehen werden, dass nur sehr wenige Rechnungen überhaupt einer computergesteuerten Kontrolle unterzogen werden, sodass im Rahmen der Rechnungsprüfung Malversationen nicht völlig ausgeschlossen werden können. Insbesondere liegt ein Mehrwert für einen Vertragspartner darin, dass eine Rechnung nicht korrigiert wird, weil damit das Unternehmen sein „Rating“ behält und weiterhin nur maximal 10% der von ihm gelegten Rechnungen einer konkreten Kontrolle durch mehrere Personen unterzogen werden. Ein Gewinn für die im L.-Konstrukt befindlichen Unternehmen könnte insbesondere darin liegen, dass die Werkmeister bei Vor-Ort-Prüfungen (insbesondere bei Leerstandinstandsetzungen) „wohlwollend“ über mangelhafte Ausführungen hinwegsehen, jedoch der volle Rechnungsbetrag nach Vor-Ort-Prüfung durch die Werkmeister ohne Reduktion aufgrund von Gewährleistungsansprüchen zur Anweisung kommt. In diesem Zusammenhang darf nicht vergessen werden, dass Wiener Wohnen notorischer Weise der größte Hausverwalter Europas ist, sodass die Menge der allfällig mangelhaft, jedoch voll zur Verrechnung gebrachten Wohnungssanierungen und Gebrechensbehebungen für die Kontrahenten von Wiener Wohnen gewinntechnisch ins Gewicht fällt, nicht hingegen die Behebung des einzelnen Gebrechens: Bei systematischer Schlechterfüllung, ohne aufgrund mit Gutscheinen wohlwollend gestimmter Werkmeister die Konsequenz von Gewährleistungsansprüchen fürchten zu müssen, könnte ein beträchtlicher Gewinn erzielt werden. Auf diese Art und Weise Gewinn zu machen, könnte demnach sehr wohl entgegen der Ansicht des Bf Motiv für die Unternehmen sein, einzelne Werkmeister zu bestechen. Der Ansicht der belangten Behörde, es bestehe auf Grund der Beweislage der Verdacht, dass Zuwendungen für die pflichtwidrige Durchführung von Bestellanforderungen (in größerem Umfang als nötig oder überhaupt ohne Notwendigkeit) sowie für die nicht ordnungsgemäß durchgeführte Überprüfung der Leistungen durch die Vertragsunternehmen an die betreffenden Mitarbeiter erfolgt seien, scheint durchaus plausibel. Letztlich kann aber in diesem Stadium des Verfahrens dahingestellt bleiben, welche konkreten Aufgaben dem Bf als Mitarbeiter des Dezernats ... dienstlich zufielen und ob die Mitarbeiter (so auch der Bf) Zuwendungen für die Vornahme eines pflichtwidrigen (im Sinne des § 304 StGB) oder eines pflichtgemäßen (im Sinne des § 305 StGB) konkreten Amtsgeschäftes oder ohne Bezug zu einem konkreten Amtsgeschäft (im Sinne des § 306 StGB) angenommen haben, wären doch alle genannten Delikte gerichtlich strafbar. Aus diesem Grunde gehen auch die Ausführungen der Beschwerde ins Leere, wonach Werkmeister/Referenten aufgrund der bei Wiener Wohnen eingerichteten Kontrollmechanismen keine oder nur kaum Gelegenheit für Malversationen gehabt hätten. Der Bf übersieht mit seinem diesbezüglichen Vorbringen, dass für die Suspendierung nur wesentlich ist, dass mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit Leistungen aufgrund eines Zusammenhanges mit der dienstlichen Tätigkeit angenommen worden sind: Dies ist immer dann zu bejahen, wenn die Frage, ob ein Zuwendungsempfänger die Zuwendung auch ohne die konkrete berufliche Position erhalten hätte, zu verneinen ist. Der Bf hat nicht behauptet, die ihm aufgrund der Listen zurechenbaren Zuwendungen ausschließlich wegen außerdienstlichen Umständen erhalten zu haben. Der Bf hat sich lediglich damit begnügt, unsubstantiiert den Erhalt von Zuwendungen zu bestreiten, was nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht ausreicht, den gegen ihn aufgrund vorstehender Überlegungen begründeten hinreichend intensiven Verdacht der Begehung der ihm zur Last gelegten Taten zu entkräften.Letztlich kann aber in diesem Stadium des Verfahrens dahingestellt bleiben, welche konkreten Aufgaben dem Bf als Mitarbeiter des Dezernats ... dienstlich zufielen und ob die Mitarbeiter (so auch der Bf) Zuwendungen für die Vornahme eines pflichtwidrigen (im Sinne des Paragraph 304, StGB) oder eines pflichtgemäßen (im Sinne des Paragraph 305, StGB) konkreten Amtsgeschäftes oder ohne Bezug zu einem konkreten Amtsgeschäft (im Sinne des Paragraph 306, StGB) angenommen haben, wären doch alle genannten Delikte gerichtlich strafbar. Aus diesem Grunde gehen auch die Ausführungen der Beschwerde ins Leere, wonach Werkmeister/Referenten aufgrund der bei Wiener Wohnen eingerichteten Kontrollmechanismen keine oder nur kaum Gelegenheit für Malversationen gehabt hätten. Der Bf übersieht mit seinem diesbezüglichen Vorbringen, dass für die Suspendierung nur wesentlich ist, dass mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit Leistungen aufgrund eines Zusammenhanges mit der dienstlichen Tätigkeit angenommen worden sind: Dies ist immer dann zu bejahen, wenn die Frage, ob ein Zuwendungsempfänger die Zuwendung auch ohne die konkrete berufliche Position erhalten hätte, zu verneinen ist. Der Bf hat nicht behauptet, die ihm aufgrund der Listen zurechenbaren Zuwendungen ausschließlich wegen außerdienstlichen Umständen erhalten zu haben. Der Bf hat sich lediglich damit begnügt, unsubstantiiert den Erhalt von Zuwendungen zu bestreiten, was nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht ausreicht, den gegen ihn aufgrund vorstehender Überlegungen begründeten hinreichend intensiven Verdacht der Begehung der ihm zur Last gelegten Taten zu entkräften. 4. Rechtlich folgt daraus: Die gegenständlich maßgebenden Rechtsvorschriften der DO 1994 lauten auszugsweise: "Suspendierung § 94.
(1)Der Magistrat hat die vorläufige Suspendierung eines Beamten zu verfügen, wenn Paragraph 94,
(1)Der Magistrat hat die vorläufige Suspendierung eines Beamten zu verfügen, wenn
- gegen ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 74 Z 2 lit. c angeführten Delikts vorliegt oder gegen ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 74, Ziffer 2, Litera c, angeführten Delikts vorliegt oder
- durch seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung(en) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gegen die vorläufige Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung.
(2)Jede vorläufige Suspendierung ist unter Anschluss einer Sachverhaltsdarstellung unverzüglich der Disziplinarkommission im Wege des Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt schriftlich mitzuteilen. Bis zur Entscheidung der Disziplinarkommission kann der Magistrat die vorläufige Suspendierung wegen Wegfalls der Umstände, durch die sie veranlaßt worden ist, aufheben. Wurde die vorläufige Suspendierung nicht bereits vom Magistrat aufgehoben, hat die Disziplinarkommission zu entscheiden, ob sie aufzuheben oder ob die Suspendierung zu verfügen ist. Die Senatszuständigkeit richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 83 und 100 Abs. 1a und 1b. Mit der Suspendierung endet die vorläufige Suspendierung.
(2)Jede vorläufige Suspendierung ist unter Anschluss einer Sachverhaltsdarstellung unverzüglich der Disziplinarkommission im Wege des Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt schriftlich mitzuteilen. Bis zur Entscheidung der Disziplinarkommission kann der Magistrat die vorläufige Suspendierung wegen Wegfalls der Umstände, durch die sie veranlaßt worden ist, aufheben. Wurde die vorläufige Suspendierung nicht bereits vom Magistrat aufgehoben, hat die Disziplinarkommission zu entscheiden, ob sie aufzuheben oder ob die Suspendierung zu verfügen ist. Die Senatszuständigkeit richtet sich nach den Bestimmungen der Paragraphen 83 und 100 Absatz eins a, und 1b. Mit der Suspendierung endet die vorläufige Suspendierung.
(3)Ist bereits ein Disziplinarverfahren wegen eines Sachverhaltes, der auch einer nach Abs. 1 zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegt, bei der Disziplinarkommission anhängig, hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3)Ist bereits ein Disziplinarverfahren wegen eines Sachverhaltes, der auch einer nach Absatz eins, zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegt, bei der Disziplinarkommission anhängig, hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(4)…
(5)Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss (der Einstellung) des Disziplinarverfahrens. … Fallen die Umstände, durch die die Suspendierung des Beamten veranlasst worden ist, vorher weg, ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.
(6)Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gegen die Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung.
(7)…
(8)…" § 18 DO 1994 lautet wie folgt: Paragraph 18, DO 1994 lautet wie folgt: "Allgemeine Dienstpflichten § 18.
(1)Der Beamte hat die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.Paragraph 18,
(1)Der Beamte hat die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(2)Der Beamte hat gegenüber den Vorgesetzten, den Mitarbeitern, den Parteien und Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Er hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.
(3)Dem Beamten ist es verboten, sich, seinen Angehörigen oder sonstigen Dritten Geschenke oder sonstige Vorteile, die mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, zuwenden oder zusichern zu lassen. Zuwendungen von geringem Wert, wie sie insbesondere aus Anlass von Festen üblich sind, dürfen angenommen werden." Bereits die belangte Behörde hat zutreffend darauf verwiesen, dass die Suspendierung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme ist, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Es braucht dabei nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten (objektiv) ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte auf das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung hindeuten. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Gegen den Beschuldigten besteht ein Verdacht in diesem Sinne dann, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (vgl. VwGH 19.09.2001, 99/09/0226). Bereits die belangte Behörde hat zutreffend darauf verwiesen, dass die Suspendierung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme ist, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Es braucht dabei nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten (objektiv) ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte auf das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung hindeuten. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Gegen den Beschuldigten besteht ein Verdacht in diesem Sinne dann, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen vergleiche VwGH 19.09.2001, 99/09/0226). Die sachliche Rechtfertigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung dürfen an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, muss im Suspendierungsbescheid nur in groben Umrissen, nicht aber einzeln in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist nur darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (vgl. zum Ganzen mit ausführlichen Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 29.11.2002, 95/09/0039; ebenso VwGH 29.04.2004, 2001/09/0089).Die sachliche Rechtfertigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung dürfen an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, muss im Suspendierungsbescheid nur in groben Umrissen, nicht aber einzeln in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist nur darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt vergleiche , zum Ganzen mit ausführlichen Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 29.11.2002, 95/09/0039; ebenso VwGH 29.04.2004, 2001/09/0089). Diesen Anforderungen wird sowohl der die vorläufige Suspendierung aussprechende Bescheid der MA 2 als auch der die endgültige Suspendierung aussprechende Bescheid der Disziplinarkommission hinreichend gerecht, ergeben sich doch aus den Erhebungen der Revisionsabteilung von Wiener Wohnen im Zusammenhalt mit den bei der Hausdurchsuchung durch die WKStA sichergestellten Listen genügend Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens unzulässiger Geldflüsse im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die vom Bf im Rahmen seiner dienstlichen Stellung gesetzt worden waren und damit Dienstpflichtverletzungen darstellen könnten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes ist die Suspendierung im Disziplinarrecht ihrem Wesen nach keine Strafe, sondern eine vorläufige sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt, sodass auf Suspendierungen die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 EMRK in seinem strafrechtlichen Teil jedenfalls nicht in Betracht kommt (vgl. etwa VfGH 7.6.2013, B 168/2013; VwGH 23.4.2009, 2007/09/0296). Es muss daher nicht nachgewiesen werden, dass die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen die Beschuldigte oder den Beschuldigten ein hinreichend konkretisierter Verdacht besteht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes ist die Suspendierung im Disziplinarrecht ihrem Wesen nach keine Strafe, sondern eine vorläufige sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt, sodass auf Suspendierungen die Anwendung des Artikel 6, Absatz eins, EMRK in seinem strafrechtlichen Teil jedenfalls nicht in Betracht kommt vergleiche etwa VfGH 7.6.2013, B 168 aus 2013,; VwGH 23.4.2009, 2007/09/0296). Es muss daher nicht nachgewiesen werden, dass die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen die Beschuldigte oder den Beschuldigten ein hinreichend konkretisierter Verdacht besteht. Im Übrigen kann von einem Suspendierungsverfahren nicht die restlose Klärung eines strafrechtlich relevanten Verhaltens wie jenem, das dem Bf vorgeworfen wird, verlangt werden. Abgesehen davon stellt sich das dem Bf von der WKStA zur Last gelegte Delikt der Bestechlichkeit stets janusköpfig dar und ist in der Praxis umso schwieriger beweisbar, weil ja auch der Geschenkgeber strafbar ist. Insoweit geht auch der Hinweis auf die Zeugenaussage des Herrn S. vor der LPD Wien ins Leere (abgesehen davon, dass diese Aussage, auf die der Bf in seinem Rechtsmittel verweist, nicht von ihm vorgelegt wurde und auch nicht im Akt erliegt). Delikte dieser Art sind nur dann beweisbar, wenn Geldflüsse über Bankkonten (oder andere beschlagnahmte Unterlagen) nachvollzogen werden können oder ein Insider „auspackt“. Im Suspendierungsverfahren hat sich die Behörde also mit einem hinreichend begründeten Verdacht zu begnügen. Die bloße Gegendarstellung bzw. das bloße Bestreiten des Bf reichen nicht aus, den gegen ihn bestehenden Verdacht zu erschüttern und damit die Rechtswidrigkeit des im Verdachtsbereich ergangenen angefochtenen Bescheides über die Suspendierung darzutun. Erst im weiteren Disziplinarverfahren wird genau zu untersuchen sein, ob die Verantwortung des Bf zutrifft und welches Fehlverhalten er tatsächlich zu verantworten hat (VwGH 19.09.2001, 99/09/0226). Angesichts der vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen kann jedenfalls nach der Lebenserfahrung auf eine die Suspendierung des Bf rechtfertigende Dienstpflichtverletzung geschlossen werden und liegt ein ausreichend substantiierter Verdacht der verbotenen Geschenkannahme in mehreren Fällen nach § 18 Abs. 3 DO vor. Angesichts der vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen kann jedenfalls nach der Lebenserfahrung auf eine die Suspendierung des Bf rechtfertigende Dienstpflichtverletzung geschlossen werden und liegt ein ausreichend substantiierter Verdacht der verbotenen Geschenkannahme in mehreren Fällen nach Paragraph 18, Absatz 3, DO vor. Darüber hinaus ist erst im Disziplinarverfahren und nicht im Suspendierungsverfahren endgültig zu klären, ob ein Gesamtvorsatz des Bf vorgelegen hat oder nicht. Die Aufmachung der in Bezug auf ihn aufgefundenen Listen und jener Listen, die auch seine Kollegen betreffen, in Verbindung mit der Berichterstattung über mangelhaft sanierte Wohnungen und einen Handwerkerskandal, der einen erheblichen Schaden für Wiener Wohnen darstellt, legt den massiv begründeten Verdacht korrupter Vorgänge nahe, wobei sich einzelne Werkmeister derart gerierten, dass eine Symbiose zwischen diesen Beamten und den beauftragten Unternehmen bestand. Unter Verjährungsgesichtspunkten kann es zudem dahingestellt bleiben, ob der Verdacht der Bestechlichkeit, der Vorteilsannahme oder der Vorteilsannahme zur Beeinflussung vorliegt, weil diese Delikte (in ihrer jeweiligen Grundform) derselben Verjährungsfrist nach § 57 Abs. 3 StGB unterliegen und überdies auf derselben schädlichen Neigung beruhen. Der Bf selbst hat in seiner Beschwerde nicht in Abrede gestellt, dass gegenständlich ein fortgesetztes Delikt anzunehmen wäre. Im Hinblick darauf, dass die letzte höchstwahrscheinliche Geschenkannahme im April 2012 erfolgt ist und der Bf deshalb seit Ende Oktober 2016 als Beschuldigter bei der WKStA geführt wird, ist strafrechtliche Verjährung im Sinne des § 57 StGB nicht eingetreten. Darüber hinaus liegt jeder einzelnen Geschenkannahme die gleiche schädliche Neigung zu Grunde, sodass
§ 58Abs. 2 St
GB erst mit Vollendung der letzten Tat (hier April 2012) die strafrechtliche Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Aus allen diesen Gründen ist Verjährung in strafrechtlicher Hinsicht zu verneinen. Unter Verjährungsgesichtspunkten kann es zudem dahingestellt bleiben, ob der Verdacht der Bestechlichkeit, der Vorteilsannahme oder der Vorteilsannahme zur Beeinflussung vorliegt, weil diese Delikte (in ihrer jeweiligen Grundform) derselben Verjährungsfrist nach Paragraph 57, Absatz 3, StGB unterliegen und überdies auf derselben schädlichen Neigung beruhen. Der Bf selbst hat in seiner Beschwerde nicht in Abrede gestellt, dass gegenständlich ein fortgesetztes Delikt anzunehmen wäre. Im Hinblick darauf, dass die letzte höchstwahrscheinliche Geschenkannahme im April 2012 erfolgt ist und der Bf deshalb seit Ende Oktober 2016 als Beschuldigter bei der WKStA geführt wird, ist strafrechtliche Verjährung im Sinne des Paragraph 57, StGB nicht eingetreten. Darüber hinaus liegt jeder einzelnen Geschenkannahme die gleiche schädliche Neigung zu Grunde, sodass
Paragraph 58, Absatz 2, StGB erst mit Vollendung der letzten Tat (hier April 2012) die strafrechtliche Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Aus allen diesen Gründen ist Verjährung in strafrechtlicher Hinsicht zu verneinen. Mit seinem Vorbringen, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren erst nach Ablauf der disziplinarrechtlichen Verjährungsfrist eingeleitet worden sei, ist der Bf auf die Begründung des angefochtenen Bescheides, die sich in ausführlicher Weise mit Rechtslage und einschlägiger Judikatur dazu auseinandersetzt, zu verweisen. Im Übrigen ist ein diesbezüglicher Verweis auf die Entscheidungsgründe des Bescheides der belangten Behörde zulässig (VwGH 28.11.2014, Ra 2014/01/0085; VwGH 24.01.2017, Ra 2016/01/0338). Soweit der Bf versucht, aus dem Umstand, dass Wiener Wohnen nicht bereits aufgrund der breiten Medienberichterstattung mit Suspendierungen reagiert hätte, für seinen Standpunkt etwas zu gewinnen, ist ihm entgegenzuhalten, dass erst mit Übermittlung der Aktabschrift an den rechtsfreundlichen Vertreter von Wiener Wohnen der Unternehmung die im Zuge der Hausdurchsuchung sichergestellten Listen zugänglich waren und eine Suspendierung vor diesem Zeitpunkt nur auf Vermutungen beruht hätte und somit unzulässig gewesen wäre: Um die Verjährungsfrist des § 79 Abs. 1 Z 1 DO 1994 in Gang zu setzen, kommt nur das auf sicherer Grundlage beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen, nicht also das bloße Erfahren eines Gerüchtes in Betracht (VwGH 23.11.1989, 89/09/0112).Soweit der Bf versucht, aus dem Umstand, dass Wiener Wohnen nicht bereits aufgrund der breiten Medienberichterstattung mit Suspendierungen reagiert hätte, für seinen Standpunkt etwas zu gewinnen, ist ihm entgegenzuhalten, dass erst mit Übermittlung der Aktabschrift an den rechtsfreundlichen Vertreter von Wiener Wohnen der Unternehmung die im Zuge der Hausdurchsuchung sichergestellten Listen zugänglich waren und eine Suspendierung vor diesem Zeitpunkt nur auf Vermutungen beruht hätte und somit unzulässig gewesen wäre: Um die Verjährungsfrist des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, DO 1994 in Gang zu setzen, kommt nur das auf sicherer Grundlage beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen, nicht also das bloße Erfahren eines Gerüchtes in Betracht (VwGH 23.11.1989, 89/09/0112). Jene Behörde, die über die Suspendierung entscheidet, hat zu beurteilen, ob dem Beamten ausreichend schwere Dienstpflichtverletzungen zur Last liegen, um ihn vorläufig an der Ausübung seines weiteren Dienstes hindern zu dürfen. Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen ihrer „Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Zu den Tatbestandselementen (Gefährdung wesentlicher Interessen des Dienstes und Schädigung des Ansehens des Amtes) ist darauf hinzuweisen, dass eine Suspendierung bereits bei Vorliegen auch nur eines dieser beiden Elemente zu verfügen ist (VwGH 22.11.2007, 2005/09/0076). Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, etwa bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (vgl. VwGH 25.04.1990, 89/09/0163; VwGH 10.03.1999, 97/09/0093). Dagegen liegt das dienstliche Interesse, und zwar sowohl vor wie auch nach Aufklärung, bei Verfehlungen auf der Hand, die - in objektiver Hinsicht - zur Disziplinarstrafe der Entlassung führen können. Denn darin kommen eine so erhebliche Unzuverlässigkeit und ein so schwerer Vertrauensbruch zum Ausdruck, dass der Verwaltung und der Allgemeinheit bis zur Klärung und zum Abschluss des Falles eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, etwa bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas vergleiche VwGH 25.04.1990, 89/09/0163; VwGH 10.03.1999, 97/09/0093). Dagegen liegt das dienstliche Interesse, und zwar sowohl vor wie auch nach Aufklärung, bei Verfehlungen auf der Hand, die - in objektiver Hinsicht - zur Disziplinarstrafe der Entlassung führen können. Denn darin kommen eine so erhebliche Unzuverlässigkeit und ein so schwerer Vertrauensbruch zum Ausdruck, dass der Verwaltung und der Allgemeinheit bis zur Klärung und zum Abschluss des Falles eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Dienstpflichtverletzungen, die den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllen, sind jedenfalls als besonders relevant einzustufen, was auf die in Spruchpunkt 1 und 2 angelasteten Dienstpflichtverletzungen, welche den Verdacht der Geschenkannahme durch Beamte
§ 304St
GB, allenfalls nach § 305 oder § 306 StGB begründen, zutrifft. Das Vertrauen des Magistrats der Stadt Wien in die dienstliche Tätigkeit des Bf wurde durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen jedenfalls massiv erschüttert. Es liegt im Interesse des Dienstes, dass sich Mitarbeiter der Stadt Wien keine Geschenke oder sonstigen Vorteile im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit zuwenden lassen, da eine solche Geschenkzuwendung eines Dritten in der Regel nicht ohne Erwartung einer entsprechenden „Gegenleistung“ erfolgt.Dienstpflichtverletzungen, die den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllen, sind jedenfalls als besonders relevant einzustufen, was auf die in Spruchpunkt 1 und 2 angelasteten Dienstpflichtverletzungen, welche den Verdacht der Geschenkannahme durch Beamte
Paragraph 304, StGB, allenfalls nach Paragraph 305, oder Paragraph 306, StGB begründen, zutrifft. Das Vertrauen des Magistrats der Stadt Wien in die dienstliche Tätigkeit des Bf wurde durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen jedenfalls massiv erschüttert. Es liegt im Interesse des Dienstes, dass sich Mitarbeiter der Stadt Wien keine Geschenke oder sonstigen Vorteile im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit zuwenden lassen, da eine solche Geschenkzuwendung eines Dritten in der Regel nicht ohne Erwartung einer entsprechenden „Gegenleistung“ erfolgt. Aufgrund der Anzahl an in der Strafsache W. involvierten Mitarbeitern von Wiener Wohnen kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei Belassen im Dienst zu Absprachen zwischen den Betroffenen, vor allem auch im Hinblick auf das anhängige Strafverfahren, in welchem die Stadt Wien als Geschädigte auftritt, kommt. Aus diesem Grunde kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie Verdunkelungsgefahr annimmt. Im Falle des Erweises derartig schwerwiegender vorsätzlicher Korruptionshandlungen würden diese Verfehlungen regelmäßig mit einer Entlassung geahndet werden (vgl. etwa VwGH 20.11.2008, 2007/09/0154; 26.6.2012, 2011/09/0210).Aufgrund der Anzahl an in der Strafsache W. involvierten Mitarbeitern von Wiener Wohnen kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei Belassen im Dienst zu Absprachen zwischen den Betroffenen, vor allem auch im Hinblick auf das anhängige Strafverfahren, in welchem die Stadt Wien als Geschädigte auftritt, kommt. Aus diesem Grunde kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie Verdunkelungsgefahr annimmt. Im Falle des Erweises derartig schwerwiegender vorsätzlicher Korruptionshandlungen würden diese Verfehlungen regelmäßig mit einer Entlassung geahndet werden vergleiche etwa VwGH 20.11.2008, 2007/09/0154; 26.6.2012, 2011/09/0210). Der Verwaltungsgerichtshof hat eine Verletzung wesentlicher dienstlicher Interessen zudem dann angenommen, wenn bei weiterer Dienstausübung eine besondere Gefahr von Beispielsfolgen und einer Disziplinunterhöhlung unter den anderen Bediensteten gegeben und das Betriebsklima gefährdet wäre (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten³, S. 386). Würde der Bf weiterhin im Dienst belassen, könnte dies eine negative Beispielswirkung auf alle anderen Kollegen dahingehend haben, dass die Annahme von Geschenken lediglich als „Kavaliersdelikt“ angesehen wird, obgleich gerade solche Verhaltensweisen zum Kernbereich disziplinärer Verfehlungen gehören (VwGH 16.10.2008, 2007/09/0298). Soweit der Bf vorbringt, gegen ihn liege eine rechtskräftige Anklage nicht vor und gefährde ein Belassen im Dienst weder das Ansehen des Amtes noch wesentliche dienstliche Interessen, so ist er auf die ständige Judikatur des VwGH zu verweisen: Liegen die Voraussetzungen für die Annahme der dem Bf zur Last gelegten gravierenden Dienstpflichtverletzungen vor, erübrigt es sich, im Einzelnen darzulegen, welche weiteren Erwägungen die Maßnahme seiner Suspendierung vom Dienst erfordern hätten können. Dass bei einem Belassen des Bf im Dienst (während des laufenden Disziplinarverfahrens) angesichts der wider ihn erhobenen Vorwürfe, die darin gipfeln, er habe seine Dienstpflichten durch Korruption, Bestechlichkeit sowie Bereicherung zu seinem persönlichen Vorteil erheblich verletzt, das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes wegen der Art dieser zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen gefährdet würden, ist offenkundig und liegt demnach auf der Hand (VwGH 19.09.2001, 99/09/0226, davor bereits VwGH 18.03.1998, 96/09/0006). Umstände wie die vom Bf ins Treffen geführte disziplinäre Unbescholtenheit und bisher anstandslose Dienstverrichtung etc. sind allenfalls bei der Strafbemessung im Rahmen des Disziplinarverfahrens zu berücksichtigen. Einen ausreichenden Grund für die Aufhebung der Suspendierung stellen sie jedoch nicht dar, was insbesondere auch für die allenfalls geltend gemachten Entschuldigungsgründe oder Milderungsgründe (z.B. bisheriges Wohlverhalten) gilt (vgl. VwGH 16.12.1997, 96/09/0266; 16.10.2001, 2001/09/0111; 30.6.2004, 2001/09/0133; 21.9.2005, 2004/09/0034; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, S. 508).Umstände wie die vom Bf ins Treffen geführte disziplinäre Unbescholtenheit und bisher anstandslose Dienstverrichtung etc. sind allenfalls bei der Strafbemessung im Rahmen des Disziplinarverfahrens zu berücksichtigen. Einen ausreichenden Grund für die Aufhebung der Suspendierung stellen sie jedoch nicht dar, was insbesondere auch für die allenfalls geltend gemachten Entschuldigungsgründe oder Milderungsgründe (z.B. bisheriges Wohlverhalten) gilt vergleiche VwGH 16.12.1997, 96/09/0266; 16.10.2001, 2001/09/0111; 30.6.2004, 2001/09/0133; 21.9.2005, 2004/09/0034; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, S. 508). Es liegt daher eine nach der oa höchstgerichtlichen Judikatur typische Konstellation, welche eine Suspendierung rechtfertigt, vor. Hinsichtlich des Verhandlungsentfalls im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG ist der Bf auf das Erkenntnis des VwGH vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, zu verweisen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof die Frage der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bei Einleitungsbeschlüssen
§ 123
BDG 1979 im Einzelnen behandelt hat und zum Ergebnis gelangte, dass - insbesondere mangels Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 1 EMRK auf das Verfahren zu Einleitungsbeschlüssen - in diesen Fällen mündliche Verhandlungen nicht erforderlich waren. Die Erwägungen dieses Erkenntnisses haben auch hier Bedeutung: Einem Verhandlungsentfall steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil es sich bei der Suspendierung nur um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme handelt, mit der nicht abschließend über eine „Streitigkeit" über ein Recht entschieden wird; ob die Suspendierung dauernde Rechtsfolgen nach sich zieht, hängt vom Ausgang der Disziplinarsache ab. Demnach kommen die Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK im Verfahren über die Suspendierung nicht zur Anwendung (vgl. VwGH 23.04.2009, 2007/09/0296 mit weiteren Nachweisen).Hinsichtlich des Verhandlungsentfalls im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ist der Bf auf das Erkenntnis des VwGH vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, zu verweisen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof die Frage der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bei Einleitungsbeschlüssen
Paragraph 123, BDG 1979 im Einzelnen behandelt hat und zum Ergebnis gelangte, dass - insbesondere mangels Anwendbarkeit des Artikel 6, Absatz eins, EMRK auf das Verfahren zu Einleitungsbeschlüssen - in diesen Fällen mündliche Verhandlungen nicht erforderlich waren. Die Erwägungen dieses Erkenntnisses haben auch hier Bedeutung: Einem Verhandlungsentfall steht Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil es sich bei der Suspendierung nur um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme handelt, mit der nicht abschließend über eine „Streitigkeit" über ein Recht entschieden wird; ob die Suspendierung dauernde Rechtsfolgen nach sich zieht, hängt vom Ausgang der Disziplinarsache ab. Demnach kommen die Verfahrensgarantien des Artikel 6, EMRK im Verfahren über die Suspendierung nicht zur Anwendung vergleiche VwGH 23.04.2009, 2007/09/0296 mit weiteren Nachweisen). Zur Korrektur des Spruches des bekämpften Bescheides im Sinne einer Konkretisierung war das Verwaltungsgericht Wien aufgrund der Bestimmung des § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Zur Korrektur des Spruches des bekämpften Bescheides im Sinne einer Konkretisierung war das Verwaltungsgericht Wien aufgrund der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung, wie die zahlreichen Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung, wie die zahlreichen Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.171.008.7460.2017