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{'item': 'VGW-242/002/RP12/7810/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.06.2017 GeschäftszahlVGW-242/002/RP12/7810/2017 Text Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Schussek über die Beschwerde der Frau C. A. vom 26.4.2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Sozialzentrum…, vom 6.4.2017, Zahl MA 40 - SH/2017/01479510-001,den Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Schussek über die Beschwerde der Frau C. A. vom 26.4.2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Sozialzentrum…, vom 6.4.2017, Zahl MA 40 - SH/2017/01479510-001,den , BESCHLUSS gefasst: Gemäß § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG wird der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG wird der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. Begründung Mit Bescheid des Magistrates der Stadt, Magistratsabteilung 40 vom 06.04.2017, zur Zl. MA 40- SH/2017/01479510-001 wurde die zuletzt mit Bescheid vom 10.02.2017, zur Zl. MA 40 – SH/2017/01273709-001 zuerkannte Leistung mit 30.04.2017 eingestellt und wurde für den Zeitraum von 01.05.2017 bis 31.01.2018 neuerlich eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt. Dabei wurde der Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts der nunmehrigen Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 01.05.2017 bis 31.05.2017 um 25 % und für den Zeitraum von 01.06.2017 bis 31.07.2017 um 50 % gekürzt. Nach Wiedergabe der hier maßgebenden rechtlichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) wurde begründend ausgeführt, dass Frau C. A. laut chefärztlicher Stellungnahme vom 27.03.2017 arbeitsfähig sei. Da sie laufend nicht beim AMS gemeldet sei, sei ihre Leistung entsprechend zu kürzen gewesen. Gemäß den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sei Sie zum Einsatz der Arbeitskraft verpflichtet und habe ihre Arbeitswilligkeit entsprechend nachzuweisen. Es seien weder Tatsachen vorgebracht noch Unterlagen vorgelegt worden, die glaubhaft machen, dass trotz Arbeitsfähigkeit die Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs voll eingesetzt werde. Der Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts sei daher für C. A. für den Zeitraum von 01.05.2017 bis 31.05.2017 um 25 % und für den Zeitraum von 01.06.2017 bis 31.07.2017 um 50 % zu kürzen gewesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 26.04.2017, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass man sie über die Entscheidung des Chefarztes nicht informiert habe und sie davon ausging, noch im laufenden Verfahren zu sein und nach Beendigung weitere Schritte setzen zu können. Zudem basiere die Beantragung der Dauerleistung auf ihrem durch Depressionen und Angstzuständen bedingten Unvermögen das Haus zielgerichtet verlassen zu können und Termine schwer wahrzunehmen. Es falle schwer die chefärztliche Entscheidung nachzuvollziehen sie als vollumfassend arbeitsfähig einzuschätzen. Sie habe derzeit keinen Zugang zu ihren medizinischen Unterlagen, da diese bei der Mutter – zu welcher sie seit langem keinen Kontakt habe – gelagert seien. Sie habe beim chefärztlichen Termin eine Bestätigung von D. mitgebracht, wo sie seit Jahren in Behandlung sei und welche auch ihre Krankheit und die daraus resultierenden Folgen für den Zugang zum Arbeitsmarkt darlege. Es werde um Aufhebung der Kürzung ersucht. Die Magistratsabteilung 40 legte die Beschwerde mit dem Bezug habenden Akt dem Verwaltungsgericht Wien vor. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt: Der Beschwerdeführerin (und ihrem Lebensgefährten) wurde zuletzt auf Grund des Antrages vom 15.09.2016 mit Bescheid vom 23.09.2016, zur Zl. MA 40 – SH/2017/00816631-001, für den Zeitraum von 01.10.2016 bis 30.09.2017 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt. Während des Bezuges wurde mit Schreiben vom 30.11.2016 ein Antrag auf Zuerkennung einer Dauerleistung (für die Beschwerdeführerin) eingebracht. Die dafür notwendige PVA-Zustimmungserklärung vom 06.02.2017, in welcher festgehalten ist, das nach Unterfertigung die PVA von der MA 40 beauftragt werde, ein Gutachten zum Zwecke der Feststellung der Arbeitsfähigkeit zu erstellen, wurde von der Beschwerdeführerin unterfertigt. Im vorliegenden Akt befindet sich in weiterer Folge eine „Chefärztliche Stellungnahme“ vom 27.03.2017, wonach gemäß ärztlichem Gutachten vom 15.03.2017 Arbeitsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt gegeben sei. Unterschrieben wurde diese Stellungnahme mit einer Benutzer-ID. In weiterer Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollinhaltlich dem Akteninhalt entnehmen lässt und bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollinhaltlich dem Akteninhalt entnehmen lässt und bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Hierzu folgt in rechtlicher Hinsicht: § 4.Paragraph 4, Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen

(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer
  1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
  2. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  3. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  4. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  5. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  6. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
(2)Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.
(3)Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu. § 6.Paragraph 6, Pflichten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen Hilfe suchende oder empfangende Personen haben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
  1. zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,
  2. an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen,
  3. eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen,
  4. Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,
  5. zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und
  6. ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen. § 8.Paragraph 8, Mindeststandards
(1)Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
(1)Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
(2)Die Mindeststandards betragen: 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung
  1. a)für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben;
  2. b)für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Z 3 oder Z 4 (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden;
  3. b)für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Ziffer 3, oder Ziffer 4, (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden; 2. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 leben;2. 75 vH des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, leben; 3. 50 vH des Wertes nach Z 13. 50 vH des Wertes nach Ziffer eins
  4. a)für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 4;
  5. a)für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,;
  6. b)für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 4;
  7. b)für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; 4. 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 3.4. 27 vH des Wertes nach Ziffer eins, für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,
(3)Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.
(4)Der Mindeststandard nach Abs. 2 Z 1 erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.
(4)Der Mindeststandard nach Absatz 2, Ziffer eins, erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht. § 14.Paragraph 14, Einsatz der Arbeitskraft Mitwirkung an arbeitsintegrativen Maßnahmen
(1)Hilfe suchende oder empfangende Personen sind verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.
(2)Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf nicht verlangt werden von Personen, die
(1)Hilfe suchende oder empfangende Personen sind verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.,
(2)Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf nicht verlangt werden von Personen, die
  1. das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben,
  2. erwerbsunfähig sind,
  3. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,
  4. pflegebedürftige Angehörige, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen,
  5. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a, 14b Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz– AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten,
  6. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a, 14 b, Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz– AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten,
  7. in einer bereits vor Vollendung des
  8. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, sofern sie noch keine abgeschlossene Erwerbsausbildung oder Schulausbildung auf Maturaniveau haben. § 15.Kürzung der LeistungenParagraph 15,, Kürzung der Leistungen
(1)Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, ist der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig.
(2)Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Mittellosigkeit während oder innerhalb der letzten drei Jahre vor der Hilfeleistung selbst verursacht hat, weil sie Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten hat, ist im Rahmen der Bemessung der auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts um 25 vH zu kürzen, bis die Summe der Kürzungen den Wert des verschenkten oder nicht erlangten Vermögens unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages erreicht hat. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres vor dem Leistungen zur Mindestsicherung des Lebensunterhalts beantragt werden.”,
(1)Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, ist der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig.,
(2)Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Mittellosigkeit während oder innerhalb der letzten drei Jahre vor der Hilfeleistung selbst verursacht hat, weil sie Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten hat, ist im Rahmen der Bemessung der auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts um 25 vH zu kürzen, bis die Summe der Kürzungen den Wert des verschenkten oder nicht erlangten Vermögens unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages erreicht hat. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres vor dem Leistungen zur Mindestsicherung des Lebensunterhalts beantragt werden.” § 33Paragraph 33 Information Die Behörde hat Antrag stellenden Personen über ihre Rechte und Pflichten (§ 6) und den Gang des Verfahrens zu informieren. Die Information hat insbesondere eine Belehrung über die Pflichten gemäß § 14 und Rechtsfolgen bei einer Pflichtverletzung gemäß § 15 zu enthalten.Die Behörde hat Antrag stellenden Personen über ihre Rechte und Pflichten (Paragraph 6,) und den Gang des Verfahrens zu informieren. Die Information hat insbesondere eine Belehrung über die Pflichten gemäß Paragraph 14 und Rechtsfolgen bei einer Pflichtverletzung gemäß Paragraph 15, zu enthalten. Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF., kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Die gegenständliche Bescheidbegründung – die 25 bzw. 50 % Kürzung - stützt sich auf das erstellte Gutachten der PVA vom 15.03.2017, welches nicht Teil des Aktes ist. Es befindet sich lediglich die übermittelte chefärztliche Stellungnahme vom 27.03.2017 darin. Vorauszuschicken ist, dass ein Gutachten ein Beweismittel ist und damit als Entscheidungsgrundlage der Behörde dienen soll. Gutachten können demnach nur von Sachverständigen erstellt werden, die über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügen. Das AVG enthält zwar keine besonderen Formvorschriften für die Abfassung eines Gutachtens, dennoch gilt das Grundprinzip, dass sich der Gutachter in seinem Urteil bzw. in seiner Schlussfolgerung, auf die Fragestellung, auf den Befund, auf Tatsachen und auf seine Fachkenntnisse zu stützen hat. Ob nun die Bezeichnung Gutachten, gutachterliche Stellungnahme bzw. fachliche Äußerung gewählt wird, ändert nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nichts an dem rechtlichen Charakter eines Gutachtens, als es ausschließlich auf den inneren Gehalt ankommt, ob von einem Gutachten gesprochen werden kann oder nicht. Im Befund eines Gutachtens sind sämtliche Grundlagen, auf die sich das Gutachten gründet, sowie die Art bzw. allenfalls die Quellen der Beschaffung darzustellen. Die Schlussfolgerungen (conclusio) des Sachverständigen aus dem Befund in Verbindung mit seinem Fachwissen bilden das eigentliche Gutachten. Der chefärztlichen Stellungnahme vom 27.03.2017 kann lediglich entnommen werden, dass eine Untersuchung der Beschwerdeführerin durchgeführt und am 15.03.2017 ein ärztliches Gutachten darüber erstellt wurde. Dieses Gutachten wurde jedoch der Behörde nicht vorgelegt bzw. auch nicht von der Behörde angefordert, obwohl die belangte Behörde bereits in mehreren gleichgelagerten Fällen darauf hingewiesen wurde, dass diese chefärztliche Stellungnahme kein Gutachten im Sinne des Gesetzes darstellt. Auch ist dieses Gutachten nicht Teil des Akteninhaltes und ist zudem offensichtlich der Beschwerdeführerin nicht im Rahmen des Parteiengehörs (§ 37 AVG) zugekommen. Der chefärztlichen Stellungnahme vom 27.03.2017 kann lediglich entnommen werden, dass eine Untersuchung der Beschwerdeführerin durchgeführt und am 15.03.2017 ein ärztliches Gutachten darüber erstellt wurde. Dieses Gutachten wurde jedoch der Behörde nicht vorgelegt bzw. auch nicht von der Behörde angefordert, obwohl die belangte Behörde bereits in mehreren gleichgelagerten Fällen darauf hingewiesen wurde, dass diese chefärztliche Stellungnahme kein Gutachten im Sinne des Gesetzes darstellt. Auch ist dieses Gutachten nicht Teil des Akteninhaltes und ist zudem offensichtlich der Beschwerdeführerin nicht im Rahmen des Parteiengehörs (Paragraph 37, AVG) zugekommen. Einem entsprechenden medizinischen Gutachten wäre zu entnehmen, welches aktuelle Bild sich aufgrund der allgemeinmedizinischen, arbeitsmedizinischen, psychologischen und psychiatrischen Untersuchung ergeben hat, welche Diagnose(n) gestellt wurden und welche Tätigkeiten (bezogen auf einen 8-Stunden-Arbeitstag) von der Beschwerdeführerin ausgeführt werden können. Es ergibt sich aus der vorgelegten chefärztlichen Stellungnahme nicht, auf Grund welcher Untersuchungen die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung am 27.03.2017 für arbeitsfähig befundet wurde. Auch kann diesem Schreiben nicht entnommen werden, ob die Beschwerdeführerin von einem Facharzt – laut eigenen Angaben leidet diese an Depressionen und Angstzuständen – untersucht wurde. Eine – ohne nähere Begründung abgegebene - chefärztliche Stellungnahme kann somit nicht als Grundlage für eine Entscheidung der Behörde dienen. Die Bescheidbegründung stützt sich auf ein im gegenständlichen Fall ungenügendes Gutachten, auch scheinen spezielle fachärztliche Begutachtungen (Arbeitsmedizin, Psychiatrie etc.) zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu fehlen. In weitere Folge ist die belangte Behörde auch nicht der im § 33 normierten Verpflichtung zur Information über den Gang des Verfahrens nachgekommen. Es wurde der Beschwerdeführerin weder im Rahmen eines Parteiengehörs (§ 37 AVG) die Möglichkeit gegeben zum erstellen Gutachten (Voraussetzung wäre die Anforderung des Gutachtens durch die belangte Behörde) Stellung zu nehmen, noch wurde diese auf die Konsequenzen verwiesen, wenn sie nicht im Rahmen ihrer Verpflichtungen den Einsatz ihrer Arbeitskraft zur Verfügung stellt.In weitere Folge ist die belangte Behörde auch nicht der im Paragraph 33, normierten Verpflichtung zur Information über den Gang des Verfahrens nachgekommen. Es wurde der Beschwerdeführerin weder im Rahmen eines Parteiengehörs (Paragraph 37, AVG) die Möglichkeit gegeben zum erstellen Gutachten (Voraussetzung wäre die Anforderung des Gutachtens durch die belangte Behörde) Stellung zu nehmen, noch wurde diese auf die Konsequenzen verwiesen, wenn sie nicht im Rahmen ihrer Verpflichtungen den Einsatz ihrer Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren das Gutachten beschaffen zu haben, allenfalls ein Gutachten eines Facharztes einzuholen haben, welchem zu entnehmen ist, welches aktuelle Bild sich aufgrund der Untersuchung ergeben hat, welche Diagnose gestellt wurde und welche Tätigkeiten von der Beschwerdeführerin ausgeführt werden können. Der Beschwerdeführerin wird das Ergebnis im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein und man wird sie auch über die möglichen Rechtsfolgen zu informieren haben. Die Feststellung des diesbezüglich maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst ist daher nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Es liegen daher die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG für die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides vor. Die Feststellung des diesbezüglich maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst ist daher nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Es liegen daher die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG für die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.002.RP12.7810.2017

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